INTERNE UNTERSTÜTZUNGSRICHTLINIEN DER SOZIALEN DIENSTEN

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1 INTERNE UNTERSTÜTZUNGSRICHTLINIEN DER SOZIALEN DIENSTEN INHALTSVERZEICHNIS 1. GRUNDBEDARF FÜR DEN LEBENSUNTERHALT WOHNKOSTEN MEDIZINISCHE GRUNDVERSORGUNG SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN BESONDERE LEISTUNGEN FÜR KINDER BERUFLICHE INTEGRATION VON ERWACHSENEN SOZIALE INTEGRATION VON ERWACHSENEN UNTERSTÜTZUNG VON JUNGEN ERWACHSENEN IM ALTER VON 18 BIS 25 JAHREN EINNAHMEN SANKTIONEN RÜCKERSTATTUNG MISSBRAUCH BEWILLIGUNGSKOMPETENZ Die Ausrichtung von Normleistungen sowie von situationsbedingten Leistungen im Rahmen der nachfolgenden Richtlinien liegt in der Kompetenz der fallführenden Mitarbeitenden. Das Bewilligungsverfahren für die Ausrichtung von Regelleistungen sowie für weitergehende Leistungen richtet sich nach der Kompetenzordnung der Sozialen Diensten. Hilfe für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung gemäss 5 a-b SHG erfolgt nach besonderen Ansätzen. Grundlage für die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen ist das durch die Hauptabteilungsleitung Sozialberatung erlassene Weisungshandbuch für den Sozialdienst Asyl. Dabei werden die Weisungen und Empfehlungen des kantonalen Sozialamtes berücksichtigt. Interne Richtlinien SD Version: /11

2 1. GRUNDBEDARF FÜR DEN LEBENSUNTERHALT B.2.2 NORMBETRÄGE für Einzelpersonen, Ehepaare, Familien, Konkubinate Haushaltsgrösse Pauschale /Mtl. Pauschale /p. P. 1 Person Fr Personen Fr. 1' Fr Personen Fr. 1' Fr Personen Fr. 2' Fr Personen Fr. 2' Fr Personen Fr. 2' Fr Personen Fr. 2' Fr pro weitere Person + Fr B GRUNDBEDARF IN STATIONÄREN EINRICHTUNGEN UND FÜR OBDACHLOSEN PERSONEN Wohn- oder Lebensform Prozentanteil GBL/ Monat Tag (Faktor 30.33) Bezugsgrösse: Privathaushalt 100% Obdachlos (inkl. Kleider u. Mobilität) 100% Wohngemeinschaft wenn Wirtschaftsgemeinschaft u. gemeinsame Haushaltsführung (Familie, Verwandten, ungefestigtes Konkubinat) Unter 25 J. Zweck-Gemeinschaft, Zimmer mit Kochgelegenheit (inkl. BeWo,Team 72, Dachladen) Über 25 J. Zweck-Gemeinschaft, Zimmer mit Kochgelegenheit (inkl. BeWo,Team 72, Dachladen) Kopfquote (1P in 2P-HH) % Aufenthalt in Institution mit Bett/ Frühstück 75% Aufenthalt in Institution mit Bett/ Halbpension 64% Aufenthalt in stationäre Einrichtung, Vollpension, (Heilsarmee, Spital) 46% Bei mehreren unterstützten Personen wird der Betrag gemäss Äquivalenzskala festgesetzt. Ausnahme: Bei Obdachlosen. Bei Aufenthalten in Institutionen gelten grundsätzlich die Ansätze gemäss Konzept der jeweiligen Institution, jedoch maximal die hier aufgeführten Beträge. Alle Beträge können gemäss SKOS mit EFB, IZU oder MIZ ergänzt oder aufgrund von Sanktionen oder Rückerstattungen um bis 15% gekürzt/verrechnet werden. Interne Richtlinien SD Version: /11

3 B REDUKTION DES GRUNDBEDARFS bei unterstützten Personen mit Verpflegung in einer Institution Erwachsene Kinder Frühstück Fr Fr Mittag Fr 5.00 Fr Abend Fr Fr ganzer Tag Fr Fr WOHNKOSTEN B.3.1 RICHTMIETZINSE INKL. VERTRAGLICHE NEBENKOSTEN Haushaltsgrösse Richtmietzins 1 Person Fr. 1' Personen Fr. 1' Personen Fr. 1' Personen Fr. 1' Personen Fr. 2' ab 6 Personen Fr B.3.3 AUSSERHALB DER RICHTMIETZINSE - Temporäre Notunterbringungen auf Empfehlung der Wohnhilfe - Bei Überbrückungen und Bevorschussungen - Bei vorliegen eines IV-Vorbescheides: maximale Richtwerte der Zusatzleistungen B.3.5 ANDERE WOHNKOSTEN Altbauwohnungen/Camping: separat ausgewiesene Nebenkosten Umzugskosten: gemäss Tarif des Unterhaltszentrums oder max. Fr pro Jahr Lagergebühren: max pro Monat, während max. 12 Monaten Mietzinskautionen: max. 3 Monatsmieten mit Darlehensvertrag sofern das Mietverhältnis erhaltenswert ist Genossenschaftsanteile: max. Fr pro Wohnung mit Darlehensvertrag Mietzinsrückstände oder Doppelzahlungen: - Bei Unterstützungsbeginn: rückwirkend max. 3 offene Mieten sofern das Mietverhältnis erhaltenswert ist - Während der Unterstützung: max. 3 Monate. Der Betrag ist rückerstattungspflichtig - Bei Wohnungswechsel: max. 1 Monatsmiete Einmalige Mobiliar- und Hausratsanschaffungen: - 1-Personenhaushalt: max. Fr Personenhaushalt: max. Fr Familien oder Alleinerziehende mit Kindern: Fr Bezug in der Regel vom Unterhaltszentrum, von der Winterhilfe, vom Brockenhaus oder von anderen günstigen Bezugsquellen. Interne Richtlinien SD Version: /11

4 B.3.6 STATIONÄRE UNTERBRINGUNG - Alle behördlich verordneten Platzierungen - Kliniken und Akutspitäler, gemäss KVG - Private und öffentliche Alters- und Pflegeheime nach Rücksprache mit den Zusatzleistungen - Pflegeplätze gemäss Richtlinien des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich vom stationäre Einrichtungen gemäss kantonalem Verzeichnis der anerkannten Institutionen - Indikation durch eine anerkannte Fachstelle (schriftliche Empfehlung). 3. MEDIZINISCHE GRUNDVERSORGUNG B.4.1 KOSTEN IM RAHMEN DES KVG Jahresfranchise und Selbstbehalte für Pflichtleistungen B.4.2 ZAHNARZTKOSTEN Leistungen nach SUVA-Tarif, max. Fr pro Jahr / Person und Behandlung B.4.3 ZUSATZVERSICHERUNGEN - Bei aktuellem oder konkret bevorstehendem Leistungsbezug - Bei Minderjährigen: Zahn-Zusatzversicherung. 4. SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN C ALLGEMEINE LEISTUNGEN - Depotleistung für Telefonanschluss: als Darlehen - Mehrauslagen Baby-Ausstattung: erstes Kind Fr , bei weiteren je Fr Notwendige Kosten für die Beschaffung oder Verlängerung von Dokumenten und Ausweisen nach Belegvorlage - Kosten für Unvorhergesehenes max. Fr pro Jahr und Fall - Sofern ein Fahrzeug zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder aus sonstigen besonderen Gründen unbedingt benötigt wird, wird ein Ansatz von Fr pro km vergütet - Wo die Indikation einer Fachstelle im Zusammenhang mit der Integration in den Arbeitsmarkt vorliegt, können Kosten für den Erwerb des Führerscheins bei Anbietern aus der Stadt Winterthur übernommen werden. Gegen Vorlage der entsprechenden Belege übernimmt die Sozialhilfe 80% der Kosten, jedoch höchstens Fr. 1' Ausgewiesene zusätzliche Mobilitätskosten (berufl. od. soziale Integration) wie bspw. Fahrtkosten im Zusammenhang mit medizinischen Leistungen, Besuch eines auswärtigen Programmes, Wegkosten für den Besuch der Kinder (Besuchsrecht) etc. werden, sofern diese hinreichend belegt sind, übernommen Interne Richtlinien SD Version: /11

5 - Miete für einen Postfach oder Postlagernd-Gebühren bei obdachlosen Personen, sowie allgemein Kosten im Zusammenhang mit der Ummeldung bei der Post anlässlich eines Umzuges werden übernommen. C.1.1 KRANKHEITS- UND BEHINDERUNGSBEDINGTE AUSLAGEN - Nicht KVG-pflichtige Medikamente: Wenn ärztlich verschrieben und keine gleichwertige Behandlung mit KVG-pflichtigen Medikamenten möglich ist, max. Fr pro Jahr - Brillen und Kontaktlinsen: Einmalige Kosten innerhalb von 5 Jahren. Mehrmals innerhalb von 5 Jahren nur, wenn die medizinische Notwendigkeit durch Zeugnis eines Optikers oder Augenarztes ausgewiesen ist. Brillenfassung max. Fr Diätzuschlag: max. monatlich Fr für Zöliakie bzw. Sprue (Getreideunverträglichkeit) und Niereninsuffizienz mit Dialysepflicht (gem. Ergänzungsleistungen). C.1.2 EFFEKTIVE ERWERBSUNKOSTEN Ausgewiesene Erwerbsunkosten werden als Mehrkosten in die Bedarfsberechnung einbezogen. - Fr pro auswärts eingenommene Mahlzeit - Fr Mahlzeit in Kantine, mit Lunchchecks oder Minderjährige u. Junge Erwachsene - Keinen Anspruch auf eine Mahlzeitentschädigung haben Personen, die im Gastgewerbe arbeiten. 5. BESONDERE LEISTUNGEN FÜR KINDER B TAGESANSATZ FÜR TEMPORÄREN AUFENTHALT BEI ELTERN Anzahl Kinder temporärer Aufenthalt (WE u. Ferien) regelmässiger Aufenthalt (geteiltes Sorgerecht) 1 Kind Kinder Kinder Der Tagesansatz wird über das Konto der Eltern finanziert. B NEBENKOSTEN FÜR DAUERHAFT STATIONÄR PLATZIERTEN KINDER UND JUGENDLICHE Vorschulbereich und Kindergarten (0-6 Jahre) Fr bis 3. Klasse Primarschule Fr bis 6. Klasse Primarschule Fr Sekundarstufe 1 Fr Personen im nachschulischen Bereich/Ausbildung Fr Folgende Positionen sind damit abgedeckt: Taschengeld, Bekleidung, Gesundheitsu. Körperpflege (ohne Franchise u. Selbstbehalte), Verkehrsauslagen inkl. 1/2Tax, Nachrichtenübermittlung, Unterhaltung, Bildung, pers. Ausstattung. Vgl. auch Richtlinien der Kantonalen Sozialkonferenz. Interne Richtlinien SD Version: /11

6 C.1.3 INTEGRATION UND BETREUUNG VON KINDERN UND JUGENDLICHEN - Alle behördlich verordneten Massnahmen - Sozialpädagogische Familienbegleitung durch einen anerkannten Anbieter: - max. 25 direkte Beratungs- bzw. Begleitstunden pro Monat - max. Fr /Std. zuzüglich allfällige Mehrwertsteuer. Im Stundenansatz sind sämtliche Nebenkosten wie Vorabklärungen, Berichterstellung, Wegpauschale und Fahrtkosten enthalten. - Tagesbetreuungseinrichtungen (Krippen, Horte, Tageseltern), die über eine Bewilligung verfügen und die städtischen Tarife oder die Tagesbetreuungsansätze nach den Richtlinien des Tagesfamilien-Vereins anwenden - Spielgruppen und Frühförderungsmassnahmen: 2x pro Woche, max. Fr pro Jahr und Kind - Freizeitaktivitäten: max. Fr pro Jahr und Kind. C.1.4 SCHULE, KURSE UND AUSBILDUNGEN - Erstausbildungen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum 25. Lebensjahr Schuljahr und Ausbildungsvorbereitungsprojekte - Schulmaterial im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung: max. jährlich Fr Schulische Ferienlager / Exkursionen: max. Fr jährlich. 6. BERUFLICHE INTEGRATION VON ERWACHSENEN D.3.1 MASSNAHMEN ZUR BERUFLICHEN INTEGRATION - Berufsdiagnostische Abklärungen - Arbeitsprojekte der Arbeitsintegration Winterthur und der DOCK-Winterthur AG - Arbeits- und Integrationsprojekte anderer Anbieter monatlich max. Fr. 2' Leistungen Dritter zur Förderung der beruflichen Integration oder Qualifikation einmalig max. Fr Abklärungen TEAMNETZ bei selbständig Erwerbenden bis Fr Deutschkurse gesamthaft pro Person max. Fr Ab dem 51. Altersjahr werden Massnahmen zur beruflichen Integration nur bei Vorliegen einer sozialarbeiterischen Indikation (z.b. Verhinderung von Vereinsamung, Verwahrlosung, schwierige Familiensituation etc.) und entsprechender Eigenmotivation finanziert. Ab dem 61. Altersjahr werden grundsätzlich keine Massnahmen zur beruflichen Integration mehr finanziert. Ausnahmen von dieser Regelung: - Einsätze in Teillohn-Betrieben und -Programmen - Massnahmen im Rahmen der Missbrauchsbekämpfung - Massnahmen im Rahmen sozialversicherungsrechtlicher Abklärungen. Interne Richtlinien SD Version: /11

7 C.2 INTEGRATIONSZULAGE FÜR NICHT-ERWERBSTÄTIGE (IZU) Die Integrationszulage wird gewährt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - Teilnahme an Beschäftigungs- oder Integrationsprogrammen - Absolvieren von Praktika, aus denen eigenes Einkommen resultiert - von anerkannter Fachstelle ausgewiesene Dauerpflege von Angehörigen - Stunden- und tageweise Beschäftigung im Rahmen von gemeinnützigen Projekten oder Betätigung in der Freiwilligenarbeit, sofern diese durch eine anerkannte Institution bestätigt wird Alleinerziehende Personen mit Kindern, welche jünger als 3 Jahre sind, erhalten eine monatliche Integrationszulage von Fr Während der Abklärungsphase wird keine Integrationszulage gewährt. Pro Person Erwachsene Jährige 1-14 Std. Fr Fr Std. Fr Fr Std. Fr Fr Std. Fr Fr Std. Fr Fr Kumulation: EFB+IZU+MIZ pro Haushalt max. Fr IZU + IZU pro Person total max. Fr C.3 MINIMALE INTEGRATIONSZULAGE (MIZ) Die MIZ von monatlich Fr wird gewährt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - Nachgewiesene Stellensuche (RAV, Work-in oder Sozialberatung) - Schulbesuch (ab 10. Schuljahr), Teilnahme an Intensivkursen, Weiterbildungen - Ausbildungen und Praktika ohne Lohn - Aktivitäten in Zusammenarbeit mit externen Stellen - Bewilligte selbständige Erwerbsarbeit - Bei IV-Anmeldung, wenn folgende Kriterien kumulativ erfüllt sind: - ärztlich attestierte 100% Arbeitsunfähigkeit - Person wirkt aktiv mit den Leistungserbringern zusammen (Arzt, IV, SVF, Therapeut, etc.) im Hinblick auf die Klärung und/oder Verbesserung ihrer gesundheitlichen Situation. - Wenn für die Unterstützungseinheit eine Hilfslosenentschädigung entrichtet wird - Wenn objektiv die Möglichkeit/Opportunität zur Erbringung einer Gegenleistung nicht gegeben ist. Hinweis: Die MIZ wird nur gewährt, wenn für die betroffene Person weder ein Einkommensfreibetrag noch eine Integrationszulage ausgerichtet werden. Während der Abklärungsphase wird keine minimale Integrationszulage gewährt. Interne Richtlinien SD Version: /11

8 7. SOZIALE INTEGRATION VON ERWACHSENEN D.3.2 MASSNAHMEN ZUR SOZIALEN INTEGRATION Untenstehende Integrationsmassnahmen können finanziert werden. - Integrationsprojekte der Arbeitsintegration Winterthur und des DOCK- Winterthur AG - Angebote von Heks-Visite - Integrationsprojekte anderer Anbieter monatlich max. Fr Kurse und Angebote zur Förderung der sozialen Integration, einmalig max. Fr pro Person - Deutschkurse gesamthaft pro Person max. Fr Für Personen ab dem 36. Altersjahr werden Massnahmen zur sozialen Integration nur bei sozialarbeiterischer Indikation (z.b. Verhinderung von Vereinsamung, Verwahrlosung, schwierige Familiensituation etc.) und Eigenmotivation finanziert. Ausnahmen von dieser Regelung: Analog wie für berufliche Integration (Pkt. 6). C.2 INTEGRATIONSZULAGEN (IZU) Regelung: Analog zur beruflichen Integration nicht Erwerbstätiger (Pkt. 6) 8. UNTERSTÜTZUNG VON JUNGEN ERWACHSENEN IM ALTER VON 18 BIS 25 JAHREN H.11.1 Grundbedarf für den Lebensunterhalt: - Im Familienverband: nach Haushaltgrösse. - In Wohngemeinschaften: Ansatz 1 Person im 2-Personen-Haushalt. - Junge Erwachsene, die einen eigenen 1-Personen-Haushalt führen, sind ab Unterstützungsbeginn schriftlich aufzufordern, ihre Lebenssituation ihren finanziellen Verhältnissen entsprechend anzupassen. H.11.2 Wohnkosten: - Richtmietzins: Fr Von dieser Regelung ausgenommen: begleitetes Wohnen, Dachladen, Lehrlingsheime und stationäre Einrichtungen - Bei den Eltern wohnhaft: Keinen Mietanteil ausrichten. Ausnahme: Das Nichtberücksichtigen des Mietanteils hätte zur Folge, dass die Eltern einen Sozialhilfeanspruch geltend machen könnten. In diesem Fall muss ein Untermietvertrag vorgelegt werden. H.11.3 Besondere situationsbedingte Leistungen - Aus- und Weiterbildung: Subsidiäre Übernahme von Kosten, sofern die berufliche und soziale Situation dadurch verbessert wird - Honorierungspauschale: Max. Fr. 1' pro Jahr für Schuldensanierungen (sofern das Total der Schulden innerhalb der Unterstützung getilgt werden kann) und Ferien, wobei die Sanierung allfälliger Schulden priorisiert wird - Obligatorische Ferienlager / Exkursionen: max. Fr jährlich H.11.4 Integrationszulagen und Einkommensfreibetrag Für alleinstehende junge Erwachsene zw. dem 16. und dem 25. Altersjahr betragen sie die Hälfte von derjenigen der übrigen Personen. Interne Richtlinien SD Version: /11

9 9. EINNAHMEN Angerechnet werden nebst dem Erwerbseinkommen, inkl. 13. Monatslohn und Gratifikation, alle Arten von Einnahmen und Versicherungsleistungen sowie Vermögen, Kapital-, Pacht- und Liegenschaften-Nettoerträge. E.1.2 Einkommensfreibetrag (EFB) Der EFB wird grundsätzlich auf jedes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gewährt. Anstellungsprozente Erwachsene Jahre (Basis 42 Std./Wo) 1-17 Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Kumulierung: EFB+IZU+MIZ pro Haushalt max. Fr Personen zwischen dem 16. und vollendeten 25. Altersjahr erhalten die Hälfte der jeweiligen Beträge. Lernende: - Fr im ersten Lehrjahr - Fr im zweiten - Fr im dritten und vierten Austrittsschwelle Bei Erstellen des Austrittsbudgets wird der EFB miteinbezogen. E.2.1 Vermögensfreibeträge Gemäss SKOS-Richtlinien. E.2.3 Lebensversicherung der freien Vorsorge (Säule 3b) Wenn ohne Risikoleistung muss diese als liquidierbares Vermögen aufgelöst werden. E.2.4 AHV-Vorbezug Prinzipiell geht ein AHV-Vorbezug dem Sozialhilfebezug vor. E.2.5 Freizügigkeitsguthaben (Säule 3a) und BVG-Guthaben (2. Säule) Sind beim AHV-Vorbezug aufzulösen. Interne Richtlinien SD Version: /11

10 10. SANKTIONEN A.8.2 Kürzungsumfang Die erstmalige Kürzung erfolgt, je nach Falllage, zunächst für die Dauer von 3-6 Monaten in der Höhe von 15% des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL). Bei wiederholtem Fehlverhalten wird die Kürzung auf 12 Monate ausgedehnt, wobei hier auch die Zulagen mit Anreizcharakter der nicht kooperationswilligen Person (EFB/IZU/MIZ) in die Kürzung miteinbezogen werden können. In schwerwiegenden Fällen kann die Kürzung gemäss SKOS A.8.2 nach 12 Monaten nochmals um weitere 12 Monate verlängert werden. Dabei können zusätzlich auch die Zulagen mit Anreizcharakter der weiteren Mitglieder der Unterstützungseinheit zur Hälfte miteinbezogen werden. Bei Unterstützungseinheiten mit bis zu zwei minderjährigen Kindern wird die Kürzung des Grundbedarfes um 10% und bei mehr Kindern um 5% gesenkt. Situationsbedingte Leistungen werden nicht in die Kürzung einbezogen. Sobald das erwartete Verhalten zu Tage gelegt wird, werden alle Kürzungen aufgehoben. 11. RÜCKERSTATTUNG Verrechnungen im Rahmen der Rückerstattungspflicht stellen keine Sanktion dar. Bei bewusstem unrechtmässigem Bezug gemäss 26a und 26b SHG oder bei Verletzung der Meldepflicht gemäss 18 Abs. 3 SHG muss die Schuld oder ein Teil davon zwingend während der Unterstützung verrechnet werden. Neben 15% des GBL werden bei einer Schuld von bis zu Fr auch die Hälfte der Zulagen mit Anreizcharakter (EFB/IZU/MIZ) aller Mitglieder der Unterstützungseinheit miteinbezogen, bei einer Schuld von mehr als Fr alle Zulagen im vollen Betrag. Bei Unterstützungseinheiten mit bis zu zwei minderjährigen Kindern wird die Verrechnung mit dem GBL um 10% und bei mehr Kindern um 5% gesenkt. Beträgt die Restschuld nach 12 Verrechnungsmonaten weniger als Fr , kann auf den weiteren Einbezug der Zulagen verzichtet werden, ebenso nach 24 Verrechnungsmonaten in Abhängigkeit vom Vorliegen einer aktiven Mitwirkung und der erbrachten Gegenleistungen. Bei Verrechnungen aufgrund von Verwaltungsfehlern besteht eine Rückerstattungspflicht. Ob eine Verrechnung mit der laufenden Unterstützung erfolgt und in welcher Höhe, wird je nach der konkreten Sachlage entschieden. 12. MISSBRAUCH Sämtliche unrechtmässige Sozialhilfebezüge werden der vorgesetzten Stelle gemeldet und systematisch erfasst. Die Ahndung erfolgt gemäss interner Weisung. 13. BEWILLIGUNGSKOMPETENZ Die Bewilligungskompetenz für die Ausrichtung von Leistungen, welche die in obigen Richtlinien festgelegten Regelansätze überschreiten, obliegt gemäss interner Kompetenzordnung zur Durchführung der Sozialhilfe, gestuft nach finanzieller Höhe, den verschiedenen Funktionen Abteilungsleitung, Hauptabteilungsleitung und Bereichsleitung. Interne Richtlinien SD Version: /11

11 Diese internen Unterstützungsrichtlinien wurden am 12. Januar 2015 durch die Bereichsleitung erlassen und von der Sozialhilfebehörde am 19. Februar 2015 genehmigt. Sie treten per 1. Januar 2015 in Kraft. Die Änderungen betreffend Einkommensfreibetrag (Kapitel 9) sind bei laufenden Fällen im Rahmen einer Übergangsfrist per 1. April 2015 umzusetzen. Soziale Dienste Ernst Schedler Bereichsleiter Interne Richtlinien SD Version: /11

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