Abtretung von Rückgewähransprüchen und Eigentümergrundschulden (enge Zweckerklärung) Im Grundbuch von Band Blatt/Nr.

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1 Grundschuld Abtretung von Rückgewähransprüchen und Eigentümergrundschulden (enge Zweckerklärung) Für bankinterne Bearbeitung, bitte bei Schriftwechsel angeben. Nr. Im Grundbuch von Band Blatt/Nr. Eigentümer als Sicherungsgeber: in dieser Urkunde auch bei mehreren Personen Eigentümer genannt ist in Abt. III lfd. Nr. zugunsten in dieser Urkunde Grundschuldgläubiger genannt eine Grundschuld in Höhe von () eingetragen. Soweit in dieser Urkunde vom Eigentümer die Rede ist, so ist hierunter bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer und beim (Wohnungs-/Teil-)Erbbaurecht der (Wohnungs-/Teil-)Erbbauberechtigte zu verstehen. Eigentümer und Gläubigerin schließen folgenden Sicherungsvertrag: 1 Vereinbarung des Sicherungsumfangs Die Rückgewähransprüche (2.1) und Eigentümergrundschulden (2.2) dienen zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der in dieser Urkunde Gläubigerin genannt oder eines die Geschäftsverbindung fortsetzenden Rechtsnachfolgers der Gläubigerin gegen in dieser Urkunde Schuldner genannt 1 aus Darlehen Werden Zins- und Tilgungsraten auf einem Konto in laufender Rechnung belastet, so sind dadurch entstehende Kontoüberziehungen (Kreditinanspruchnahme über einen vereinbarten Kredit hinaus oder ohne ausdrückliche Vereinbarung) für die Dauer von drei Monaten zusätzlich gesichert. aus Krediten in laufender Rechnung (insbesondere Buch-, Wechsel-, Akzept- und Avalkrediten) aus Lieferungen und Leistungen aus Die Sicherheiten erfassen die Forderungen der Gläubigerin auch dann, wenn die vereinbarte Laufzeit des/der o. g. Vertrags/Verträge verlängert wird (Prolongation); dies gilt ebenfalls, wenn mit der Laufzeitverlängerung eine Änderung der Konditionen verbunden ist. Sollte(n) der/die o. g. Vertrag/Verträge unwirksam sein, werden auch alle Ansprüche gesichert, die der Gläubigerin infolge der Unwirksamkeit zustehen. 2 Vereinbarung der Abtretung 2.1 Der Eigentümer tritt die Ansprüche auf ganze oder teilweise Übertragung dieser Grundschuld nebst allen Zinsen und Nebenleistungen an die Gläubigerin ab, auch soweit diese Ansprüche bedingt sind oder erst künftig entstehen. Sollten Rückgewähransprüche bereits anderweitig abgetreten sein, so tritt der Eigentümer hiermit seinen Anspruch auf Rückübertragung dieser Ansprüche ab. Abgetreten werden hiermit ferner die Ansprüche auf: 1. Herausgabe des Grundschuldbriefs oder auf Vorlegung des Briefs zur Bildung eines Teilgrundschuldbriefs, 2. Rechnungslegung aus dem persönlichen Schuldverhältnis, zu dessen Sicherung die Grundschuld bestellt ist, 3. Verzicht auf die Grundschuld sowie Aufhebung der Grundschuld und Erteilung einer Löschungsbewilligung in öffentlich beglaubigter Form, 4. Auszahlung des Erlöses auch gegen das Gericht, soweit dieser die persönliche Forderung des Grundschuldgläubigers im Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren oder bei freihändigem Verkauf des Grundstücks und im Fall der Verwertung der Grundschuld durch Verkauf oder Versteigerung übersteigt, 5. Geltendmachung der ganzen Grundschuld nebst allen Zinsen und Nebenleistungen in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren. 2.2 Soweit die vorstehend genannte Grundschuld oder die dieser Grundschuld im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Grundpfandrechte Eigentümergrundschulden sind, tritt der Eigentümer diese Eigentümergrundschulden an die Gläubigerin ab. Ferner tritt er die Ansprüche auf Herausgabe der zugehörigen Briefe oder auf Einräumung des Mitbesitzes daran ab. Weiterhin tritt er die Ansprüche auf Abgabe von Erklärungen zur Umschreibung der Grundpfandrechte auf den Eigentümer oder die Gläubigerin ab. 2.3 Der Eigentümer ermächtigt die Gläubigerin, die Abtretung jederzeit dem Grundschuldgläubiger anzuzeigen. Die Gläubigerin ist berechtigt, die Grundschuld löschen zu lassen; der Eigentümer erteilt hierzu jetzt schon seine Zustimmung. Eigentümer (Sicherungsgeber) 1 Handelt es sich um mehrere Schuldner und soll die Sicherheit auch zur Sicherung der Ansprüche gegen einzelne Schuldner dienen, so ist dies gesondert auszuhandeln und durch einen Zusatz, wie z. B. und gegen jeden Einzelnen von ihnen, zum Ausdruck zu bringen I FA 9.02 Urschrift für die Gläubigerin

2 Falls im Hinblick auf den Güterstand der Ehegatten eine Mitwirkung des anderen Ehegatten erforderlich ist, erteilt dieser hiermit seine Zustimmung. Die Unterschrift(en) unter diesem Vertrag wurde(n) vor mir von dem/den Unterzeichner(n) geleistet. wurde(n) von mir geprüft. Der/Die Unterzeichner hat/haben sich ausgewiesen durch (Urkunde) ist/sind mir persönlich bekannt und bereits legitimiert. Personalausweis Reisepass Nr. ausstellende Behörde Ausstellungsdatum Staatsangehörigkeit Geburtsort Mitarbeiter der Bank Abtretungsanzeige und Bestätigung an Grundschuldgläubiger Anschrift der Gläubigerin Raum für Bearbeitungsvermerke der Gläubigerin

3 Grundschuld Abtretung von Rückgewähransprüchen und Eigentümergrundschulden (enge Zweckerklärung) Für bankinterne Bearbeitung, bitte bei Schriftwechsel angeben. Nr. Im Grundbuch von Band Blatt/Nr. Eigentümer als Sicherungsgeber: in dieser Urkunde auch bei mehreren Personen Eigentümer genannt ist in Abt. III lfd. Nr. zugunsten in dieser Urkunde Grundschuldgläubiger genannt eine Grundschuld in Höhe von () eingetragen. Soweit in dieser Urkunde vom Eigentümer die Rede ist, so ist hierunter bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer und beim (Wohnungs-/Teil-)Erbbaurecht der (Wohnungs-/Teil-)Erbbauberechtigte zu verstehen. Eigentümer und Gläubigerin schließen folgenden Sicherungsvertrag: 1 Vereinbarung des Sicherungsumfangs Die Rückgewähransprüche (2.1) und Eigentümergrundschulden (2.2) dienen zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der in dieser Urkunde Gläubigerin genannt oder eines die Geschäftsverbindung fortsetzenden Rechtsnachfolgers der Gläubigerin gegen in dieser Urkunde Schuldner genannt 1 aus Darlehen Werden Zins- und Tilgungsraten auf einem Konto in laufender Rechnung belastet, so sind dadurch entstehende Kontoüberziehungen (Kreditinanspruchnahme über einen vereinbarten Kredit hinaus oder ohne ausdrückliche Vereinbarung) für die Dauer von drei Monaten zusätzlich gesichert. aus Krediten in laufender Rechnung (insbesondere Buch-, Wechsel-, Akzept- und Avalkrediten) aus Lieferungen und Leistungen aus Die Sicherheiten erfassen die Forderungen der Gläubigerin auch dann, wenn die vereinbarte Laufzeit des/der o. g. Vertrags/Verträge verlängert wird (Prolongation); dies gilt ebenfalls, wenn mit der Laufzeitverlängerung eine Änderung der Konditionen verbunden ist. Sollte(n) der/die o. g. Vertrag/Verträge unwirksam sein, werden auch alle Ansprüche gesichert, die der Gläubigerin infolge der Unwirksamkeit zustehen. 2 Vereinbarung der Abtretung 2.1 Der Eigentümer tritt die Ansprüche auf ganze oder teilweise Übertragung dieser Grundschuld nebst allen Zinsen und Nebenleistungen an die Gläubigerin ab, auch soweit diese Ansprüche bedingt sind oder erst künftig entstehen. Sollten Rückgewähransprüche bereits anderweitig abgetreten sein, so tritt der Eigentümer hiermit seinen Anspruch auf Rückübertragung dieser Ansprüche ab. Abgetreten werden hiermit ferner die Ansprüche auf: 1. Herausgabe des Grundschuldbriefs oder auf Vorlegung des Briefs zur Bildung eines Teilgrundschuldbriefs, 2. Rechnungslegung aus dem persönlichen Schuldverhältnis, zu dessen Sicherung die Grundschuld bestellt ist, 3. Verzicht auf die Grundschuld sowie Aufhebung der Grundschuld und Erteilung einer Löschungsbewilligung in öffentlich beglaubigter Form, 4. Auszahlung des Erlöses auch gegen das Gericht, soweit dieser die persönliche Forderung des Grundschuldgläubigers im Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren oder bei freihändigem Verkauf des Grundstücks und im Fall der Verwertung der Grundschuld durch Verkauf oder Versteigerung übersteigt, 5. Geltendmachung der ganzen Grundschuld nebst allen Zinsen und Nebenleistungen in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren. 2.2 Soweit die vorstehend genannte Grundschuld oder die dieser Grundschuld im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Grundpfandrechte Eigentümergrundschulden sind, tritt der Eigentümer diese Eigentümergrundschulden an die Gläubigerin ab. Ferner tritt er die Ansprüche auf Herausgabe der zugehörigen Briefe oder auf Einräumung des Mitbesitzes daran ab. Weiterhin tritt er die Ansprüche auf Abgabe von Erklärungen zur Umschreibung der Grundpfandrechte auf den Eigentümer oder die Gläubigerin ab. 2.3 Der Eigentümer ermächtigt die Gläubigerin, die Abtretung jederzeit dem Grundschuldgläubiger anzuzeigen. Die Gläubigerin ist berechtigt, die Grundschuld löschen zu lassen; der Eigentümer erteilt hierzu jetzt schon seine Zustimmung. Eigentümer (Sicherungsgeber) 1 Handelt es sich um mehrere Schuldner und soll die Sicherheit auch zur Sicherung der Ansprüche gegen einzelne Schuldner dienen, so ist dies gesondert auszuhandeln und durch einen Zusatz, wie z. B. und gegen jeden Einzelnen von ihnen, zum Ausdruck zu bringen II FA 9.02 Durchschrift für den Eigentümer

4 Falls im Hinblick auf den Güterstand der Ehegatten eine Mitwirkung des anderen Ehegatten erforderlich ist, erteilt dieser hiermit seine Zustimmung. Abtretungsanzeige und Bestätigung an Grundschuldgläubiger Anschrift der Gläubigerin

5 Grundschuld Abtretung von Rückgewähransprüchen und Eigentümergrundschulden (enge Zweckerklärung) Für bankinterne Bearbeitung, bitte bei Schriftwechsel angeben. Nr. Im Grundbuch von Band Blatt/Nr. Eigentümer als Sicherungsgeber: in dieser Urkunde auch bei mehreren Personen Eigentümer genannt ist in Abt. III lfd. Nr. zugunsten in dieser Urkunde Grundschuldgläubiger genannt eine Grundschuld in Höhe von () eingetragen. Soweit in dieser Urkunde vom Eigentümer die Rede ist, so ist hierunter bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer und beim (Wohnungs-/Teil-)Erbbaurecht der (Wohnungs-/Teil-)Erbbauberechtigte zu verstehen. Eigentümer und Gläubigerin schließen folgenden Sicherungsvertrag: 1 Vereinbarung des Sicherungsumfangs Die Rückgewähransprüche (2.1) und Eigentümergrundschulden (2.2) dienen zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der in dieser Urkunde Gläubigerin genannt oder eines die Geschäftsverbindung fortsetzenden Rechtsnachfolgers der Gläubigerin gegen in dieser Urkunde Schuldner genannt 1 aus Darlehen Werden Zins- und Tilgungsraten auf einem Konto in laufender Rechnung belastet, so sind dadurch entstehende Kontoüberziehungen (Kreditinanspruchnahme über einen vereinbarten Kredit hinaus oder ohne ausdrückliche Vereinbarung) für die Dauer von drei Monaten zusätzlich gesichert. aus Krediten in laufender Rechnung (insbesondere Buch-, Wechsel-, Akzept- und Avalkrediten) aus Lieferungen und Leistungen aus Die Sicherheiten erfassen die Forderungen der Gläubigerin auch dann, wenn die vereinbarte Laufzeit des/der o. g. Vertrags/Verträge verlängert wird (Prolongation); dies gilt ebenfalls, wenn mit der Laufzeitverlängerung eine Änderung der Konditionen verbunden ist. Sollte(n) der/die o. g. Vertrag/Verträge unwirksam sein, werden auch alle Ansprüche gesichert, die der Gläubigerin infolge der Unwirksamkeit zustehen. 2 Vereinbarung der Abtretung 2.1 Der Eigentümer tritt die Ansprüche auf ganze oder teilweise Übertragung dieser Grundschuld nebst allen Zinsen und Nebenleistungen an die Gläubigerin ab, auch soweit diese Ansprüche bedingt sind oder erst künftig entstehen. Sollten Rückgewähransprüche bereits anderweitig abgetreten sein, so tritt der Eigentümer hiermit seinen Anspruch auf Rückübertragung dieser Ansprüche ab. Abgetreten werden hiermit ferner die Ansprüche auf: 1. Herausgabe des Grundschuldbriefs oder auf Vorlegung des Briefs zur Bildung eines Teilgrundschuldbriefs, 2. Rechnungslegung aus dem persönlichen Schuldverhältnis, zu dessen Sicherung die Grundschuld bestellt ist, 3. Verzicht auf die Grundschuld sowie Aufhebung der Grundschuld und Erteilung einer Löschungsbewilligung in öffentlich beglaubigter Form, 4. Auszahlung des Erlöses auch gegen das Gericht, soweit dieser die persönliche Forderung des Grundschuldgläubigers im Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren oder bei freihändigem Verkauf des Grundstücks und im Fall der Verwertung der Grundschuld durch Verkauf oder Versteigerung übersteigt, 5. Geltendmachung der ganzen Grundschuld nebst allen Zinsen und Nebenleistungen in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren. 2.2 Soweit die vorstehend genannte Grundschuld oder die dieser Grundschuld im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Grundpfandrechte Eigentümergrundschulden sind, tritt der Eigentümer diese Eigentümergrundschulden an die Gläubigerin ab. Ferner tritt er die Ansprüche auf Herausgabe der zugehörigen Briefe oder auf Einräumung des Mitbesitzes daran ab. Weiterhin tritt er die Ansprüche auf Abgabe von Erklärungen zur Umschreibung der Grundpfandrechte auf den Eigentümer oder die Gläubigerin ab. 2.3 Der Eigentümer ermächtigt die Gläubigerin, die Abtretung jederzeit dem Grundschuldgläubiger anzuzeigen. Die Gläubigerin ist berechtigt, die Grundschuld löschen zu lassen; der Eigentümer erteilt hierzu jetzt schon seine Zustimmung. Eigentümer (Sicherungsgeber) 1 Handelt es sich um mehrere Schuldner und soll die Sicherheit auch zur Sicherung der Ansprüche gegen einzelne Schuldner dienen, so ist dies gesondert auszuhandeln und durch einen Zusatz, wie z. B. und gegen jeden Einzelnen von ihnen, zum Ausdruck zu bringen III FA 9.02 Anzeige an den Grundschuldgläubiger

6 Falls im Hinblick auf den Güterstand der Ehegatten eine Mitwirkung des anderen Ehegatten erforderlich ist, erteilt dieser hiermit seine Zustimmung. Anschrift des Grundschuldgläubigers Bestätigung zurückerbeten an Von der vorstehenden Abtretung geben wir Ihnen hiermit Kenntnis. Wir bitten höflich, uns die beiliegende weitere Ausfertigung der Abtretungsanzeige bestätigt zurückzugeben. Gläubigerin

7 Grundschuld Abtretung von Rückgewähransprüchen und Eigentümergrundschulden (enge Zweckerklärung) Für bankinterne Bearbeitung, bitte bei Schriftwechsel angeben. Nr. Im Grundbuch von Band Blatt/Nr. Eigentümer als Sicherungsgeber: in dieser Urkunde auch bei mehreren Personen Eigentümer genannt ist in Abt. III lfd. Nr. zugunsten in dieser Urkunde Grundschuldgläubiger genannt eine Grundschuld in Höhe von () eingetragen. Soweit in dieser Urkunde vom Eigentümer die Rede ist, so ist hierunter bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer und beim (Wohnungs-/Teil-)Erbbaurecht der (Wohnungs-/Teil-)Erbbauberechtigte zu verstehen. Eigentümer und Gläubigerin schließen folgenden Sicherungsvertrag: 1 Vereinbarung des Sicherungsumfangs Die Rückgewähransprüche (2.1) und Eigentümergrundschulden (2.2) dienen zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der in dieser Urkunde Gläubigerin genannt oder eines die Geschäftsverbindung fortsetzenden Rechtsnachfolgers der Gläubigerin gegen in dieser Urkunde Schuldner genannt 1 aus Darlehen Werden Zins- und Tilgungsraten auf einem Konto in laufender Rechnung belastet, so sind dadurch entstehende Kontoüberziehungen (Kreditinanspruchnahme über einen vereinbarten Kredit hinaus oder ohne ausdrückliche Vereinbarung) für die Dauer von drei Monaten zusätzlich gesichert. aus Krediten in laufender Rechnung (insbesondere Buch-, Wechsel-, Akzept- und Avalkrediten) aus Lieferungen und Leistungen aus Die Sicherheiten erfassen die Forderungen der Gläubigerin auch dann, wenn die vereinbarte Laufzeit des/der o. g. Vertrags/Verträge verlängert wird (Prolongation); dies gilt ebenfalls, wenn mit der Laufzeitverlängerung eine Änderung der Konditionen verbunden ist. Sollte(n) der/die o. g. Vertrag/Verträge unwirksam sein, werden auch alle Ansprüche gesichert, die der Gläubigerin infolge der Unwirksamkeit zustehen. 2 Vereinbarung der Abtretung 2.1 Der Eigentümer tritt die Ansprüche auf ganze oder teilweise Übertragung dieser Grundschuld nebst allen Zinsen und Nebenleistungen an die Gläubigerin ab, auch soweit diese Ansprüche bedingt sind oder erst künftig entstehen. Sollten Rückgewähransprüche bereits anderweitig abgetreten sein, so tritt der Eigentümer hiermit seinen Anspruch auf Rückübertragung dieser Ansprüche ab. Abgetreten werden hiermit ferner die Ansprüche auf: 1. Herausgabe des Grundschuldbriefs oder auf Vorlegung des Briefs zur Bildung eines Teilgrundschuldbriefs, 2. Rechnungslegung aus dem persönlichen Schuldverhältnis, zu dessen Sicherung die Grundschuld bestellt ist, 3. Verzicht auf die Grundschuld sowie Aufhebung der Grundschuld und Erteilung einer Löschungsbewilligung in öffentlich beglaubigter Form, 4. Auszahlung des Erlöses auch gegen das Gericht, soweit dieser die persönliche Forderung des Grundschuldgläubigers im Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren oder bei freihändigem Verkauf des Grundstücks und im Fall der Verwertung der Grundschuld durch Verkauf oder Versteigerung übersteigt, 5. Geltendmachung der ganzen Grundschuld nebst allen Zinsen und Nebenleistungen in einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren. 2.2 Soweit die vorstehend genannte Grundschuld oder die dieser Grundschuld im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Grundpfandrechte Eigentümergrundschulden sind, tritt der Eigentümer diese Eigentümergrundschulden an die Gläubigerin ab. Ferner tritt er die Ansprüche auf Herausgabe der zugehörigen Briefe oder auf Einräumung des Mitbesitzes daran ab. Weiterhin tritt er die Ansprüche auf Abgabe von Erklärungen zur Umschreibung der Grundpfandrechte auf den Eigentümer oder die Gläubigerin ab. 2.3 Der Eigentümer ermächtigt die Gläubigerin, die Abtretung jederzeit dem Grundschuldgläubiger anzuzeigen. Die Gläubigerin ist berechtigt, die Grundschuld löschen zu lassen; der Eigentümer erteilt hierzu jetzt schon seine Zustimmung. Eigentümer (Sicherungsgeber) 1 Handelt es sich um mehrere Schuldner und soll die Sicherheit auch zur Sicherung der Ansprüche gegen einzelne Schuldner dienen, so ist dies gesondert auszuhandeln und durch einen Zusatz, wie z. B. und gegen jeden Einzelnen von ihnen, zum Ausdruck zu bringen IV FA 9.02 Abtretungsbestätigung des Grundschuldgläubigers

8 Falls im Hinblick auf den Güterstand der Ehegatten eine Mitwirkung des anderen Ehegatten erforderlich ist, erteilt dieser hiermit seine Zustimmung. Bestätigung von An Von der vorstehenden Abtretung habe(n) ich/wir Kenntnis genommen. Von anderweitigen Abtretungen ist mir/uns nichts bekannt. Ihre aus der Abtretung entstandenen Rechte werde(n) ich/wir beachten. Grundschuldgläubiger

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