Rentabel und sehr flexibel 4 % bis 7,5 % p. a. Festzins. UDI Energie FESTZINS IX

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1 Rentabel und sehr flexibel 4 % bis 7,5 % p. a. Festzins UDI Energie FESTZINS IX

2 Datum der Aufstellung dieses Prospektes Darlehensnehmerin und Anbieterin UDI Energie FESTZINS IX GmbH & Co. KG Sitz Kellerweg Roth Geschäftsanschrift Frankenstraße Nürnberg Tel.: Fax: Handelsregister Amtsgericht Nürnberg, HRA Geschäftsführer Georg Hetz Verantwortlichkeitserklärung Die UDI Energie FESTZINS IX GmbH & Co. KG übernimmt die Verantwortung für den Inhalt dieses Prospektes und erklärt, dass ihres Wissens die Angaben in diesem Prospekt richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden. Nürnberg, den UDI Energie FESTZINS IX GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer der Komplementärin UDI Festzins Verwaltungs GmbH Georg Hetz 2

3 Inhalt 5 Vorwort 7 Das UDI-Geschäftsmodell 9 Das Konzept des UDI Energie FESTZINS IX 13 Übersicht Zinsen p. a. 14 UDI Energie FESTZINS IX im Überblick und im Detail 18 Die Risiken 27 Die Chancen 31 Vergleich Geldanlage bei Bank oder UDI 33 Energiemix der Zukunft: Sonne, Wind und Bioenergie 37 Erneuerbare Energien nachhaltig auf Erfolgskurs 39 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 42 Windenergie 44 Sonnenenergie 45 Energie aus Biomasse 47 Die Darlehensnehmerin im Überblick 48 Die beteiligten Partner 50 Leistungsbilanz 53 Investitionsplan 54 Vermögens-, Finanz- und Ertragslage 60 Rechtliche Grundlagen der Festzinsanlage 63 Steuerliche Grundlagen der Festzinsanlage 64 Darlehensvertrag 69 Hinweise zu Fernabsatzverträgen 73 Ihre Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich Geldanlage 75 Hinweis gemäß Finanz anlagenvermittlerverordnung 76 Praktische Hinweise zur Zeichnung 77 Zeichnungsschein Hinweis Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat diesen Prospekt nicht geprüft, weil dieses Angebot keine Vermögensanlage i. S. d. 1 VermAnlG darstellt und damit die Veröffentlichung dieses Verkaufsprospektes weder einer Billigung nach 8 VermAnlG, noch einer Hinterlegung gemäß 14 VermAnlG bedarf. Zum soll eine Novellierung des Vermögensanlagengesetzes in Kraft treten. Hingewiesen wird darauf, dass das vorliegende, nach den bisher geltenden Regelungen erstellte Angebot des UDI Energie FESTZINS IX nach der Übergangsvorschrift des 32 Abs. 10 Satz 2 VermAnlG (Neue Fassung) bis zum weiter vertrieben werden darf. 3

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5 Vorwort Sehr geehrte Anlegerin, sehr geehrter Anleger, erinnern Sie sich? Wir schrieben das Jahr 2000 Handys waren Telefongeräte zum Mitnehmen. So langsam kam die SMS auf. Big Brother wurde erstmals ausgestrahlt und markierte einen neuen Tiefstpunkt in der Fernsehunterhaltung. Und Gerhard Schröder stand als Bundeskanzler an der Spitze einer rot-grünen Regierung, die unter anderem das EEG einführte und damit den Beginn der Energiewende durchsetzte. Heute schreiben wir das Jahr Handys sind inzwischen Smartphones, wir telefonieren, fotografieren, kommunizieren mit und über sie. Erneuerbare Energien decken inzwischen 26 % des deutschen Strombedarfs. Über Windräder drehen sich inzwischen in Deutschland, mehr als 1,4 Mio. PV-Anlagen und Solarparks liefern Strom. In rund Biogasanlagen wird umweltfreundliches Biogas erzeugt, das zu Strom und Wärme gewandelt wird. Ein historischer Umbruch, weg von schmutzigem Kohlestrom, von unwägbaren Risiken aus der Atomstromproduktion, weg von Großkonzernen mit Marktmacht und Preisdiktat. Stattdessen hin zu langfristig kostengünstiger Energieerzeugung, Unabhängigkeit von Energierohstoffimporten, klimafreundlicher Energieerzeugung. UDI und alle Anleger in Erneuerbare-Energien-Projekte sind ein Teil dieser Entwicklung und haben sie durch die Investition in Erneuerbare-Energien-Projekte mit voran getrieben. Der Mix macht s Biogas wird zuverlässig und beständig erzeugt, unabhängig von Tag oder Nacht, Sonne und Wind. Dabei kann Biogas zweifach wertvolle Energie liefern: zum einen durch die Verstromung, zum anderen kann es zu Bio-Erdgas veredelt werden. Bei der Verstromung fällt auch Wärme an, die die nahe gelegenen öffentlichen und privaten Haushalte rund um die Uhr bestens versorgen kann. Wegen der relativ niedrigen Kosten ist diese Wärme übrigens sehr gefragt. Und das Bio-Erdgas kann teures Import-Erdgas verdrängen. Aktuell wird beispielsweise rund 40 % unseres Erdgases aus Russland importiert. Biogas ist somit das stabile und verlässliche Fundament für die Grundversorgung mit sauberer Energie. Windkraft produziert sauber, kostengünstig und mit ausgereifter Technik Strom an windreichen Standorten. Mit aktuell 8,6 % des deutschen Stromverbrauchs stellt Windenergie auch den höchsten Anteil unter den erneuerbaren Energieträgern. Solaranlagen sind erprobt und nutzen die kostenlose Kraft der Sonne mal mehr, als wir verbrauchen könnten... All diese Komponenten stehen für saubere, grüne Energie und machen unabhängig von fremden Einflüssen und erschöpflichen Ressourcen. Sonne, Wind und Biogas stehen bei uns in Hülle und Fülle zur Verfügung. Damit schaffen wir für die Zukunft eine Rundum-Versorgung mit klimafreundlicher, von Importen unabhängiger und auf Dauer kostengünstiger Energie! Die hier angebotene Geldanlage setzt genau auf diese saubere Energieerzeugung. Sie profitieren von einem Kraftwerksmix, der absolut zukunftsweisend ist, denn Erträge werden bei jedem Wetter und zu jeder Jahreszeit produziert. Mit freundlichen Grüßen Georg Hetz Vorwort 5

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7 Das UDI- Geschäftsmodell Durch das UDI-Geschäftsmodell stehen die Geldanlagen bei UDI auf einer soliden Basis: zweckgebundene Anlage der Gelder in grüne Projekte mit solider Wirtschaftlichkeit überschaubare Emissionsvolumen und Investitionen wirtschaftlich günstige Kombination durch optionale Mischung von Eigenkapital und Fremdfinanzierung gute Planbarkeit der Liquidität für Anleger und Initiatorin durch sinnvolle Laufzeitregelungen Im Detail bedeutet dies: Finanzierung konkreter Ökoprojekte Die von den Anlegern zur Verfügung gestellten Gelder müssen zweckgebunden nach Vorgaben des jeweiligen Prospektes in konkrete Projekte investiert werden, die auf Sachwerten wie Biogas-, Windenergie-, Solaranlagen oder Nahwärmenetzen basieren. Überschaubare Emissions-Einheiten Bei UDI investieren Sie in überschaubare Geldanlagen mit einem jeweiligen Volumen von 3 bis 9 Mio. Euro. Sobald das benötigte Kapital für die vorgesehenen Projekte erreicht ist, wird die jeweilige Geldanlage geschlossen, also die Platzierung beendet. Optionale Möglichkeit der Finanzierung über Eigen- und Fremdkapital (von Banken) Die UDI-Projekte sind aus Gründen der besseren Wirtschaftlichkeit in der Regel mischfinanziert: Ein Teil Eigenkapital durch Anlegergelder, ein Teil Fremdkapital durch Banken. In Deutschland sind langfristige Darlehenszinsen bei Banken aktuell sehr niedrig. Deswegen ist eine Misch-Finanzierung deutlich kostengünstiger als eine Finanzierung allein über das von Anlegern zur Verfügung gestellte Kapital. Diese Kostenreduzierung wirkt sich positiv auf die Überschüsse der Projekte aus. Sinnvolle Laufzeitregelung und hohe Wirtschaftlichkeit UDI orientiert die Laufzeit ihrer Darlehensangebote an der geplanten Verwendung der Gelder: Ökoprojekte werden in der Regel langfristig finanziert. Daher haben Geldanlagen in solche Projekte längere Laufzeiten und Kündigungsfristen sowie steigende Zinsen über die Gesamtlaufzeit. Wird dagegen Kapital zur Anschubfinanzierung von Erneuerbare-Energien-Projekten eingesetzt, hat die kurzfristige Geldanlage auch eine dementsprechend kürzere Laufzeit bzw. Kündigungsfrist. Das UDI-Geschäftsmodell 7

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9 Das Konzept des UDI Energie FESTZINS IX Anleger, die sich für diese Geldanlage entscheiden, gewähren der UDI Energie FESTZINS IX GmbH & Co. KG (im Weiteren UDI Energie FESTZINS IX) ein Nachrangdarlehen (im Folgenden auch Darlehen genannt) über mindestens Euro zu einem Zinssatz von 4,0 % p. a., steigend bis auf 7,5 % p. a. (vgl. die Darstellung der Zinsreihe auf Seite 13). Die Zinszahlungen erfolgen jährlich zum , erstmalig zum Die Rückzahlung der Darlehen an die Anleger erfolgt nach Kündigung oder spätestens zum Laufzeitende am Die Grundregeln dieser Festzinsanlage 1. Der UDI Energie FESTZINS IX investiert in verschiedene Bereiche der Erneuerbaren Energien. 2. Das Darlehenskapital wird nur in lukrative Projekte investiert, die die hohen UDI-Qualitätskriterien (vgl. ab Seite 9) erfüllen. 3. Der UDI Energie FESTZINS IX erfüllt mit einer kurzen Mindestlaufzeit (erste Kündigungsmöglichkeit schon nach 2 Jahren zuzüglich der Restmonate des Jahres 2015 zum ) den Wunsch der Anleger nach kurzen Bindungsfristen und den Bedarf der Initiatoren der Ökoprojekte nach kurzfristigen Finanzierungen. Die Investitionsobjekte Der UDI Energie FESTZINS IX wird die Gelder der Anleger in die Finanzierung der Planung, des Baus, des Betriebs oder des Kaufes von Ökokraftwerken oder Nahwärmenetzen investieren. Jedes dieser Erneuerbare-Energien-Projekte, in die die Darlehensmittel investiert werden, muss die hohen UDI-Qualitätskriterien (vgl. ab Seite 9) erfüllen. Aus dem zur Auswahl stehenden Portfolio werden die qualitativ hochwertigsten und rentabelsten Projekte ausgewählt. Die Erträge aus diesen Projekten und der Verkauf der Projekte speisen den Topf, aus dem die Verzinsung und die Tilgung an die Anleger gezahlt werden. Voraussetzungen für geplante Investitionsobjekte Für eine Investition der eingeworbenen Anlegergelder stehen mehrere konkrete Projekte zur Auswahl, die alle entweder bereits am Netz sind und damit die bisherigen höheren Vergütungen (Einspeisevergütung und Boni) erhalten oder durch Einspeisung von auf Erdgasqualität veredeltem Biogas in das Erdgasnetz ihren Ertrag außerhalb des EEG erwirtschaften oder Einnahmen aus dem Verkauf von Wärme erzielen. Das Investitionsverfahren Die Entscheidung über eine Investition wird vom Geschäftsführer der UDI Energie FESTZINS IX GmbH & Co. KG, Georg Hetz, getroffen. Der Risikomanager Rainer Mattern prüft die Wirtschaftlichkeit der zur Auswahl stehenden Projekte. Hierdurch wird sichergestellt, dass eine umsichtige Auswahl der Projekte getroffen wird, in die die Darlehensmittel investiert werden. So werden diese nur an Projekte mit guten und realistischen Renditechancen ausgereicht. UDI beachtet bei ihren Investitionsentscheidungen die folgenden Qualitätskriterien: Die UDI-Qualitätskriterien für Solarprojekte Ertragsgutachten: Mindestens ein unabhängiger Gutachter und eine PV-Sol-Berechnung bestätigen jeweils die Qualität des Standortes. Standort: Bevorzugt werden sonnenreiche Standorte mit hoher Globalstrahlung in Deutschland oder in anderen europäischen Staaten mit einer dem EEG wirtschaftlich vergleichbaren gesetzlichen Regelung. Grundstück: Die Rechte zum Bau und Betrieb der Anlagen werden bei Investition in Deutschland über eine ins Grundbuch einzutragende Dienstbarkeit abgesichert. Technik: Es kommen Qualitätsmodule renommierter Hersteller mit langfristigen Garantien (mindestens 5 Jahre Gewährleistung und 20 Jahre Leistungsgarantie) zum Einsatz, die auch von Banken akzeptiert werden. Wirtschaftlichkeit: Die Investitionsprojekte müssen über die gesamte Laufzeit den Zins- und Tilgungsdienst an die Nachrangdarlehensgeber sicherstellen, also gemäß Planrechnung nach Abzug aller Kosten (wie Betriebskosten, Kapitaldienst für Fremdfinanzierungen) und Rücklagen rentabel sein. Das Konzept des UDI Energie FESTZINS IX 9

10 Die UDI-Qualitätskriterien für Biogasprojekte a) Investition in neue oder bestehende Biogasanlagen Im Bereich Biogas investiert der UDI Energie FEST- ZINS IX entweder in bereits bestehende oder neu zu errichtende Biogasanlagen. UDI hat sich die Projektrechte an mehreren Biomethananlagen gesichert. Bei diesen Anlagen wird das Biogas aufbereitet und in das bestehende Erdgasnetz eingespeist. Ertragsgutachten: Kalkulation der Erträge mit Hilfe der KTBL-Liste (Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft). Grundstück: Die Rechte zum Bau und Betrieb der Anlagen werden bei Investition in Deutschland ebenso wie die Kabelrechte über eine ins Grundbuch einzutragende Dienstbarkeit abgesichert. Wirtschaftlichkeit: Die Investitionsprojekte müssen über die gesamte Laufzeit den Zins- und Tilgungsdienst an die Nachrangdarlehensgeber sicherstellen, also gemäß Planrechnung nach Abzug aller Kosten (wie Betriebskosten, Kapitaldienst für Fremdfinanzierungen) und Rücklagen rentabel sein. Technik: Es werden ausschließlich Hersteller mit dem Bau der Biogasanlagen beauftragt, die auch von Banken akzeptiert werden. Bewährte Technik garantiert eine hohe Ausbeute bei der Biogasproduktion. Verträge: Es müssen langfristige Substratlieferverträge vorliegen, die für die Biogasproduktion pflanzliche Rohstoffe zu kalkulierbaren Preisen und von gleichbleibend hoher Qualität sichern. Dies ist entscheidend für die Effektivität, mit der die Gärprozesse in der Biogasanlage ablaufen, und folglich für die Menge an produziertem Biogas. Zudem verpflichtet UDI die Vertragspartner, ausschließlich Substrate aus Pflanzen zu liefern und einzusetzen, die gentechnisch nicht verändert wurden. Zusätzlich wird in jeder Biogasanlage aus Gründen einer höheren ökologischen Effizienz ein hoher Anteil an Mist und Gülle eingesetzt. b) Investition in Projekte der Wärmeversorgung Der UDI Energie FESTZINS IX kann auch in Unternehmen investieren, die umweltfreundlich erzeugte Wärme (etwa aus Blockheizkraftwerken) über ein Nahwärmenetz an gewerbliche Unternehmen oder Privatleute verkaufen und dadurch Einnahmen erzielen. Wärmequelle: Erzeugung der Wärme durch nachwachsende Brennstoffe (Pellets) oder Biogas (Abwärme des Blockheizkraftwerks). Angestrebt wird eine Einbindung bereits bestehender Wärmequellen wie etwa der Blockheizkraftwerke von Biogasanlagen. Wirtschaftlichkeit: Abhängig von der Kapazität der Wärmequelle muss eine ausreichende Anzahl von Wärmeabnehmern (privat und/oder gewerblich) durch langfristige Abnahmeverträge (Laufzeit 10 Jahre oder länger) gesichert sein. Technik: Zum Einsatz kommt nur effiziente Technik, die eine Steuerung des Wärmenetzes und eine Fernüberwachung ermöglicht. Damit wird sichergestellt, dass jeder Wärmeabnehmer zu jeder Zeit ausreichend Wärme beziehen kann. Recht: Bei Investition in Deutschland erfolgt eine Absicherung des Wärmenetzes durch die Eintragung von Dienstbarkeiten ins Grundbuch bei Durchleitung über fremde Grundstücke. Die UDI-Qualitätskriterien für Windenergieprojekte Im Bereich Windenergie investiert der UDI Energie FEST- ZINS IX entweder in bereits bestehende oder neu zu errichtende Windenergieanlagen. Ertragsgutachten: Mindestens zwei unabhängige Windgutachten bestätigen die Qualität jedes Standortes. Die mittlere Windgeschwindigkeit muss mindestens bei 6 m/s liegen. Initiator: UDI arbeitet nur mit Partnern zusammen, die hinreichend bewiesen haben, dass sie in der Lage sind, Windparks professionell zu bauen und zu betreiben. Hierzu gehört insbesondere ein entsprechendes Know-how im laufenden Betrieb. Grundstück: Bei Windenergieprojekten in Deutschland werden die Rechte zum Bau und Betrieb der Anlagen ebenso wie die Kabelrechte bis zum Einspeisepunkt über eine ins Grundbuch einzutragende Dienstbarkeit abgesichert. Wirtschaftlichkeit: Die Investitionsprojekte müssen über die gesamte Laufzeit den Zins- und Tilgungsdienst an die Nachrangdarlehensgeber sicherstellen, also gemäß Planrechnung nach Abzug aller Kosten (wie Betriebskosten, Kapitaldienst für Fremdfinanzierungen) und Rücklagen rentabel sein. Technik: Es werden nur Windenergieanlagen großer und renommierter Anlagenhersteller verbaut, wie etwa ENERCON, Vestas, Senvion (vormals REpower) oder ähnliche. 10 Das Konzept des UDI Energie FESTZINS IX

11 Generelle Ausschlusskriterien Selbstverpflichtung Die UDI-Gruppe investiert ausschließlich in Unternehmen, die sich dem Prinzip der Nachhaltigkeit verpflichtet sehen, welches Ökonomie, Ökologie und soziale Verantwortung verbindet. Das Darlehenskapital kommt deshalb nur umweltgerechten und sozial verträglichen Projekten zugute. Daher gilt für alle Investitionen der UDI generell: keine Atomenergie keine Gentechnik in der Landwirtschaft keine Rüstungs- und Waffenproduktion keine Tierversuche keine Kinderarbeit oder Zwangsarbeit keine Diskriminierung von ethnischen und sozialen Minderheiten Darstellung der Geldströme Anleger Jährliche Zinszahlungen an die Anleger Darlehensgewährung für die Investition in EE-Projekte UDI Energie FESTZINS IX UDI-GmbH nach deutschem Recht* Projekt- Gesellschaft Wind Projekt- Gesellschaft Biogas Projekt- Gesellschaft Solar Projekt- Gesellschaft Biogas im EU-Ausland Projekt- Gesellschaft Solar im EU-Ausland Die Projektgesellschaften planen und bauen Ökokraftwerke. Nach Inbetriebnahme werden die Ökokraftwerke verkauft. * Bei Investitionen im Ausland wird aus steuerlichen Gründen eine GmbH aus der UDI-Gruppe nach deutschem Recht zwischen die UDI Energie FESTZINS IX GmbH & Co. KG und die Projektgesellschaften geschaltet. Laufende Zinszahlung und Tilgung der von den Anlegern erhaltenen Darlehen Die Erträge aus den Projektgesellschaften speisen den Topf, aus dem die laufende Verzinsung an die Anleger ausgezahlt wird. Zum Ende der Laufzeit sollen die Ökokraftwerke oder die Nahwärmenetze veräußert werden, in die die Projektgesellschaften investiert haben. Aus dem Betrag für die Ablösung der Darlehen oder aus dem Verkaufserlös soll die Tilgung der an die Projektgesellschaften vergebenen Darlehen erfolgen. Die UDI Energie FESTZINS IX GmbH & Co. KG soll aus den Erlösen dieser Transaktionen die Tilgung der Darlehen der Anleger und die Zinszahlungen sicherstellen. Erste Adresse für den Kauf dieser Projekte sind vornehmlich Unternehmen aus der UDI-Gruppe. Das Konzept des UDI Energie FESTZINS IX 11

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13 Übersicht Zinsen p. a. Zinszahlungstermine: jeweils jährlich zum , erstmals zum Frühzeichnerbonus 1. Kündigungsmöglichkeit Ab 2019 kann die Vermögensanlage jährlich gekündigt werden Laufzeitende 3,0 % 6,5 % 7,5 % + 4,0 % 5,0 % 5,5 % Erläuterung zur Zinsübersicht Anleger, die den Zeichnungsschein unterzeichnet bis zum an UDI zurücksenden, erhalten einen Frühzeichnerbonus von 3 % p. a. Dieser Bonus wird für die Zeit vom Eingang der Darlehenssumme auf dem Konto der UDI Energie FESTZINS IX GmbH & Co. KG bis zum gewährt. Der Frühzeichnerbonus wird zum an die Anleger überwiesen. Die laufenden Zinsen ab Geldeingang werden erstmals zum ausgeschüttet. Die darauf folgenden Zinszahlungen erfolgen jeweils jährlich zum Die Vermögensanlage hat eine maximale Laufzeit von gut 11 Jahren zuzüglich der Restmonate des Jahres 2015 und wird am endfällig. Der Anleger hat jedoch die Möglichkeit, bereits zum , zum , zum und danach jährlich jeweils zum zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt für alle Kündigungszeitpunkte 12 Monate. Die Zinssätze entnehmen Sie bitte der unten stehenden Tabelle. Zeitraum Verzinsung Nach Einzahlung bis ,0 % p. a bis ,0 % p. a bis ,5 % p. a bis ,5 % p. a bis ,5 % p. a. Übersicht Zinsen p. a. 13

14 UDI Energie FESTZINS IX im Überblick Darlehensnehmerin Geschäftsführung Form der Geldanlage Verzinsung UDI Energie FESTZINS IX GmbH & Co. KG UDI Festzins Verwaltungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Georg Hetz Die Anleger gewähren Darlehen an die UDI Energie FESTZINS IX GmbH & Co. KG. 4,0 % p. a., steigend bis auf 7,5 % p.a. (vgl. die Darstellung der Zinsreihe auf Seite 13). Die Zinszahlung erfolgt erstmals zum , danach plangemäß zum jedes Jahres. Frühzeichnerbonus Anleger, die den Zeichnungsschein unterzeichnet bis zum an UDI zurücksenden, erhalten einen Frühzeichnerbonus von 3 % p. a. Dieser Bonus wird für die Zeit vom Eingang der Darlehenssumme auf dem Konto der UDI Energie FESTZINS IX GmbH & Co. KG bis zum gewährt. Der Frühzeichnerbonus wird zum an die Anleger überwiesen. Agio Geplante Laufzeit der Kapitalanlage Kündigungsmöglichkeit des Anlegers Ein Agio oder weitere Gebühren werden nicht erhoben. Bis zum Eine Kündigung ist zu folgenden Terminen möglich: Für alle Kündigungstermine gilt eine Kündigungsfrist von 12 Monaten. Kündigungsmöglichkeit der UDI Energie FESTZINS IX Rückzahlung des Anlagebetrages Investitionen Absicherung der Anlegerdarlehen Wenn wirtschaftlich sinnvolle Investitionen nicht mehr möglich sind, kann der UDI Energie FESTZINS IX die von den Anlegern aufgenommenen Darlehen mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen. Rückzahlung des Darlehens plangemäß nach Kündigung oder spätestens zum Ende der Laufzeit am Finanzierung von Erneuerbare-Energien-Projekten zur Nutzung von Sonne, Wind, Biomasse und Wärme Für die Gewährung des Darlehens der Anleger an den UDI Energie FESTZINS IX werden keine Sicherheiten gestellt. 14 UDI Energie FESTZINS IX

15 Besicherung der Investitionen Besteuerung der Zinsen Mindestanlagebetrag Darlehensvolumen Die Nachrangdarlehen aus dem UDI Energie FESTZINS IX an die Projektgesellschaften werden durch die Abtretung der zukünftigen Stromerlöse oder durch die Abtretung der Ansprüche auf die Nahwärmevergütung oder anderer vergleichbarer Sicherheiten besichert. Die Zinsen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und werden vollständig ohne Abzug der Abgeltungsteuer ausbezahlt. Die Zinsen sind im Rahmen der persönlichen Steuererklärung jedes Anlegers anzugeben Euro, höhere Beträge müssen durch teilbar sein. 3 Mio. Euro bis zu 9 Mio. Euro Übertragbarkeit Die Weiterveräußerung der Darlehensansprüche jeweils zum eines jeden Jahres ist mit schriftlicher Zustimmung der Geschäftsführung der Darlehensnehmerin möglich. UDI Energie FESTZINS IX 15

16 UDI Energie FESTZINS IX im Detail Dieses Angebot richtet sich an Anleger, die eine angemessen hohe Verzinsung ihres Kapitals suchen. Alle Angaben in diesem Prospekt beziehen sich auf Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Form der Geldanlage Der Anleger stellt dem UDI Energie FESTZINS IX ein Darlehen zur Verfügung und erhält dafür eine feste Verzinsung (vgl. die Darstellung der Zinsreihe auf Seite 13). Der UDI Energie FESTZINS IX wird die Gelder der Anleger in die Finanzierung der Planung, des Baus, des Betriebs oder des Kaufes von Ökokraftwerken sowie Nahwärmenetzen investieren. Verzinsung der Kapitalanlage Die Verzinsung beträgt 4,0 % p. a., steigend bis auf 7,5 % p. a. beginnend nach der Gutschrift des Anlagebetrages auf dem Konto der UDI Energie FESTZINS IX GmbH & Co. KG (vgl. die Darstellung der Zinsreihe auf Seite 13). Die Zinsen werden jeweils zum eines Jahres gezahlt. Die erste Zinszahlung erfolgt am Frühzeichnerbonus Anleger, die den Zeichnungsschein unterzeichnet bis zum an UDI zurücksenden, erhalten einen Frühzeichnerbonus von 3 % p. a. Dieser Bonus wird für die Zeit vom Eingang der Darlehenssumme auf dem Konto der UDI Energie FESTZINS IX GmbH & Co. KG bis zum gewährt. Der Frühzeichnerbonus wird zum an die Anleger überwiesen. Laufzeit der Kapitalanlage Die Laufzeit des Darlehens beginnt nach dem Geldeingang auf dem Konto der Gesellschaft und endet planmäßig zum Kündigungstermin oder zum Ende der Laufzeit am Kündigungsmöglichkeit Der Anleger als Darlehensgeber hat das Recht, sein Darlehen erstmals zum zu kündigen. Nächster Kündigungstermin ist der Danach ist das Darlehen jedes Jahr zum kündbar. Die Kündigungsfrist beträgt für alle Kündigungstermine jeweils zwölf Monate. Die UDI Energie FESTZINS IX kann das Darlehen mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen und vorzeitig zurückzahlen, sofern es nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden kann (Details ab Seite 21). Rückzahlung des Anlagebetrages Die Rückzahlung des Darlehenskapitals ist plangemäß nach Kündigung oder zum Laufzeitende am fällig. Die Rückzahlung erfolgt in der ersten Woche des jeweils darauf folgenden Monats. Investitionen Das Kapital aus den Darlehen der Anleger wird in den Zukunftsmarkt der Erneuerbaren Energien investiert. Dazu wird der UDI Energie FESTZINS IX entsprechenden Projektgesellschaften Geldmittel für Solar-, Wind-, Biogas- und Nahwärme-Projekte zur Verfügung stellen. Die Erträge aus diesen Projektgesellschaften speisen den Topf, aus dem die Zinsen an die Anleger gezahlt werden. Die Tilgung der Darlehen soll durch den Verkauf der finanzierten Projekte erfolgen. Projekte auch außerhalb einer EEG-Vergütung Die der UDI aktuell zur Auswahl stehenden Projekte erwirtschaften ihre Erträge teils außerhalb des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, sind also unabhängiger von eventuellen künftigen Änderungen der Einspeisetarife und -regularien des EEG. So wird bei den Biogasanlagen, für deren Finanzierung die Anlegergelder eingesetzt werden, das erzeugte Biogas zu Erdgasqualität veredelt und in das bestehende Erdgasnetz eingespeist. Im Gegensatz zur sonst üblichen Verstromung des Biogases sind die Preise für das verkaufte Biogas nicht über das EEG geregelt. Stattdessen wird es zu lukrativen Marktpreisen verkauft. UDI liegen bereits heute mehrere Angebote von Interessenten für das Bio-Erdgas vor, die eine hohe Wirtschaftlichkeit erwarten lassen. Die Erträge aus den Nahwärmenetzen stammen aus dem Verkauf der Wärme und sind deshalb ebenfalls vom deutschen EEG unabhängig. Absicherung der Anlegerdarlehen Für die Gewährung der Darlehen der Anleger an den UDI Energie FESTZINS IX werden keine Sicherheiten gestellt. Besicherung der Investitionen Zur Besicherung der Investitionen des UDI Energie FEST- ZINS IX in die Projektgesellschaften wird sich dieser in den Darlehensverträgen mit den Projektgesellschaften Sicherheiten einräumen lassen. Hierzu können die zukünftigen Einspeiseerlöse der Energieerzeugungsanlagen oder die Vergütung der Kunden für die gelieferte Wärme abgetreten werden. Zudem sind auch andere Arten der Besicherung möglich, etwa durch die Sicherungsübereignung der 16 UDI Energie FESTZINS IX

17 Anlage, durch die Abtretung der Fertigstellungsansprüche aus einem Generalübernehmervertrag oder durch die Abtretung von Gesellschaftsanteilen. Wenn ein Kreditinstitut die Fremdfinanzierung übernommen hat und die genannten Sicherheiten bereits der Bank gestellt werden mussten, wird sich der UDI Energie FESTZINS IX die oben genannten Sicherheiten im Rang nach der Bank einräumen lassen. Da die Darlehen an die Projektgesellschaften nachrangig gewährt werden, gehen etwaige Ansprüche anderer Gläubiger im Verwertungsfall den Ansprüchen des UDI Energie FESTZINS IX vor. Besteuerung Ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger privater Anleger hat lediglich die erhaltenen Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern, soweit diese den steuerlichen Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Die Zinsen können nach derzeitiger Rechtslage durch den UDI Energie FESTZINS IX ohne Abführung von Kapitalertragsteuer an die Anleger ausgezahlt werden. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung muss daher nicht eingereicht werden. Die Zinseinnahmen sind vom Anleger im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung anzugeben. Darlehensvolumen und Mindestanlagebetrag Die Gesamtsumme der von mehreren Hundert Privatanlegern einzuwerbenden Darlehen beträgt mindestens 3 Mio. Euro und kann auf bis zu 9 Mio. Euro erweitert werden. Die Darlehensnehmerin ist berechtigt, die Einwerbung neuer Darlehen zu unterbrechen, sofern sie dies für sinnvoll hält. Jedes zu zeichnende Darlehen muss mindestens Euro betragen, höhere Beträge müssen durch ohne Rest teilbar sein. Ein Agio oder sonstige Gebühren werden nicht erhoben. Darlehensnebenkosten Die Kosten für die Einwerbung der Anlegerdarlehen werden von den jeweiligen Projektgesellschaften im Rahmen der Darlehensgewährung an diese entweder durch die Erhebung von Bearbeitungsgebühren oder durch den Einbehalt eines Disagios übernommen. Übertragbarkeit Jeder Darlehensgeber hat die Möglichkeit, seine Darlehensansprüche gegen den UDI Energie FEST- ZINS IX zum eines jeden Jahres zu veräußern. Hierfür ist die Zustimmung der Geschäftsführung erforderlich. UDI Energie FESTZINS IX 17

18 Die Risiken im Überblick Bonität der Darlehensnehmerin Besicherung der Anlegerdarlehen Nachrangigkeit der Anlegerdarlehen Kündigung und Veräußerbarkeit (Fungibilität) Beendigung der Festzinsanlage Rückzahlung ausgezahlter Zinsen Erwerb von Projektgesellschaften Noch nicht vollständig feststehende Investitionsgüter Verfügbarkeit und Auswahl der Investitionsobjekte Verkauf der Ökokraftwerke Kostensteigerung auf Ebene der Projektgesellschaften Gewährleistung und technische Defekte Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen Prognosen Energieertrag Rückabwicklung Für die Zins- und Tilgungszahlungen an die Anleger ist die Bonität der Darlehensnehmerin entscheidend. Da die Darlehen nicht besichert sind, könnten sich die Darlehensgeber im Falle der Insolvenz nicht durch die Verwertung von Sicherheiten befriedigen. Bei einer Liquidation der Darlehensnehmerin gehen die Ansprüche von nicht nachrangigen Gläubigern, wie z. B. Banken oder Lieferanten, den Ansprüchen der Darlehensgeber vor. Außerdem dürfen Zins- oder Tilgungszahlungen aus dem Darlehen keine Insolvenz der Darlehensnehmerin auslösen. Eine Kündigung ist während der Darlehenslaufzeit ist erstmals zum , zum und danach jeweils zum jedes Jahres möglich. Da es keinen öffentlichen Markt für Darlehensforderungen gibt, könnte sich eine vorzeitige Veräußerung als schwierig erweisen. Der Darlehensnehmerin steht ein Kündigungsrecht zu, wenn das Darlehenskapital nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden kann. Würde die Darlehensnehmerin Zinsen an die Anleger auszahlen, obwohl Regelungen des Darlehensvertrages dies nicht zulassen, müssten diese an die Darlehensnehmerin zurückgezahlt werden. Bei einem Erwerb von Projektgesellschaften besteht die Möglichkeit, dass diese nicht rechtlich wirksam gegründet wurden. Das eingeworbene Darlehenskapital der Anleger soll in Projekte investiert werden, die momentan noch nicht in vollem Umfang feststehen. Diese könnten sich als weniger renditestark erweisen als erforderlich. Bei der Entscheidung, in welche Projekte neben den bereits feststehenden investiert werden soll, besteht die Möglichkeit, dass keine ausreichende Anzahl von Projekten zur Verfügung steht oder dass weniger profitable ausgewählt werden. Der geplante Verkauf der Ökokraftwerke bzw. der Nahwärmenetze könnte nur zu einem geringeren Kaufpreis als geplant oder aus Mangel an Investoren gar nicht zu realisieren sein. Kostensteigerungen auf Ebene der Projektgesellschaften könnten deren Liquidität negativ beeinflussen und dazu führen, dass Zins und Tilgung nicht wie geplant erfolgen können. Technische Defekte oder Gewährleistungsfälle an den Ökokraftwerken könnten die Liquidität der Projektgesellschaften negativ beeinflussen und dazu führen, dass Zins und Tilgung nicht wie geplant erfolgen können. Veränderungen der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen könnten zu verringerten Einnahmen der Projektgesellschaften führen. Die Prognosen, auf denen dieses Angebot einer Festzinsanlage basiert, könnten sich als fehlerhaft erweisen. Der tatsächliche Energieertrag könnte niedriger sein als prognostiziert und dadurch die Einnahmen der Projektgesellschaften reduzieren. Bei einer Rückabwicklung der Festzinsanlage könnten die Anleger nicht den vollen Betrag ihrer Einlage zurückerhalten. 18 Die Risiken

19 Geschäftserfolg der getätigten Investitionen Verspätete Inbetriebnahme Bauherrenrisiko Ausfall oder Schlechtleistung wichtiger Vertragspartner Werthaltigkeit der übertragenen Sicherheiten Genehmigungen und behördliche Auflagen Betreiberhaftung Netzanschluss und Netzunterbrechungen Schäden, Diebstahl und Betriebsunterbrechung Insolvenz Schlüsselpersonen Höhere Gewalt Finanzierung Versicherungen Energieabnahmerisiko und Veränderung der Einspeisevergütung Investitionen in ausländischer Rechtsordnung Die Investitionen könnten nicht die prognostizierten Erträge erwirtschaften bzw. beim Verkauf nicht die geplanten Preise erzielen. Die Anlagen könnten später als geplant in Betrieb genommen werden. Aus der Stellung als Bauherr von Energieanlagen könnten für die Projektgesellschaften Schäden entstehen, die sich ergebnismindernd auf die Darlehensnehmerin auswirken könnten. Ausfall oder Schlechtleistung wichtiger Vertragspartner könnte zu finanziellen Einbußen führen. Erweisen sich die der UDI Energie FESTZINS IX von den Projektgesellschaften eingeräumten Sicherheiten als weniger werthaltig, so könnte dies bei einer möglichen Verwertung zu geringeren Rückflüssen an den UDI Energie FESTZINS IX führen. Behördliche Genehmigungen könnten ausbleiben oder nur unter Auflagen erteilt werden. Die Projektgesellschaften tragen die Haftung gegenüber Dritten für Schäden, die beim Bau oder Betrieb der Anlagen entstehen. Verzögerungen beim Netzanschluss und Netzunterbrechnung könnten die Einnahmen der Projektgesellschaften reduzieren. Diebstahl oder Schäden an den Anlagen könnten, soweit nicht ausreichend versichert, den Wert der Anlagen reduzieren. Eine Betriebsunterbrechung könnte die Einnahmen verringern. Die Insolvenz einer Projektgesellschaft oder wichtiger Vertragspartner könnte zu verminderter Zinszahlung oder Tilgung an die Darlehensnehmerin führen. Der Verlust von unternehmerisch für die Darlehensnehmerin, die Projektgesellschaften oder andere Vertragspartner handelnden Personen könnte sich nachteilig auf das Ergebnis der Projektgesellschaften auswirken. Nicht versicherbare außergewöhnliche Ereignisse und Katastrophen könnten den Wert der Anlagen und die Einnahmen reduzieren. Die für die kurz- oder langfristige Finanzierung der Anlagen und die Tilgung der Darlehensforderung der Darlehensnehmerin erforderlichen Bankkredite könnten nicht, nicht rechtzeitig oder zu weniger guten Bedingungen zu erhalten sein. Unvorhergesehene Lücken im Versicherungsschutz könnten im Schadensfall die Erträge der Projektgesellschaften reduzieren. Eine verminderte Abnahme der produzierten Energie oder eine Absenkung oder Abschaffung der erhöhten Einspeisevergütung könnte die Einnahmen der Projektgesellschaften reduzieren. Bei Investitionen in Auslandsprojekte könnte die Rechtsdurchsetzung erschwert sein. Dies könnte das Ergebnis der Projektgesellschaften reduzieren. Die Risiken 19

20 Die Risiken im Detail Grundsätzliche Risikoerwägungen Kenntnisnahme des Prospektes und Prüfung der individuellen Situation Vor einer Darlehensvergabe in das hier angebotene Darlehen sollte der Anleger den Inhalt dieses Prospektes eingehend zur Kenntnis nehmen. Da jeder Anleger mit seiner Darlehensvergabe persönliche Ziele verfolgen kann, sollten die Angaben und Annahmen in diesem Prospekt unter Berücksichtigung der individuellen Situation sorgfältig geprüft werden. Gegebenenfalls sollte sich der Anleger von fachkundiger dritter Seite beraten lassen. Risiken der Anlageform Mit der Gewährung eines Nachrangdarlehens sind für den Anleger finanzielle Risiken verbunden. Durch künftige Entwicklungen in rechtlicher, steuerlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht könnte es zu Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von der prognostizierten Entwicklung kommen. Das Eintreten einzelner oder mehrerer Risiken könnte dazu führen, dass die Zahlung der Zinsen oder die Rückzahlung des Darlehens bei Fälligkeit nicht oder nicht rechtzeitig geleistet werden kann. Maximales Risiko Das maximale Risiko für den Anleger besteht im vollständigen Verlust des investierten Kapitals und der Zinsansprüche. Würde die Darlehensvergabe durch den Anleger statt aus Eigenmitteln durch Kredite fremdfinanziert, müssten zudem die Zinsen für den Kredit und dessen Tilgung gezahlt werden, auch wenn keine Zinszahlungen an den Anleger erfolgen. Die Darlehensnehmerin rät daher von einer Fremdfinanzierung des Anlagebetrages ab. Bonität der Darlehensnehmerin Der Anleger ist hinsichtlich der Zins- und Tilgungszahlungen aus dem gewährten Darlehen unmittelbar auf die Bonität der Darlehensnehmerin und auf den wirtschaftlichen Erfolg der Projektgesellschaften angewiesen. Die Bonität und das für den Anleger damit verbundene Ausfallrisiko hinsichtlich der Zins- und Tilgungszahlungen hängen wesentlich vom Geschäftserfolg der getätigten Investitionen ab. Stellt sich dieser Erfolg nicht wie geplant ein, könnten die Zins- oder Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet werden. Besicherung der Anlegerdarlehen Da die Darlehen der Anleger an den UDI Energie FEST- ZINS IX unbesichert sind, könnten die Anleger im Falle der Insolvenz dieser Gesellschaft weder ihre Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch ihre Zinszahlungsansprüche aus Sicherheiten befriedigen. Nachrangigkeit der Anlegerdarlehen Die Anleger gewährt dem UDI Energie FESTZINS IX ein nachrangiges Darlehen. Nachrangigkeit bedeutet zum einen, dass die Zahlung von Zins und Tilgung des Darlehens keine Insolvenz des UDI Energie FESTZINS IX auslösen darf. Dann dürften weder Zinsen noch Tilgungszahlungen an die Anleger geleistet werden. Nachrangigkeit bedeutet zum anderen, dass bei Auflösung oder Insolvenz des UDI Energie FESTZINS IX die Rückzahlung des Darlehens und die Zinszahlungen an die Anleger erst dann geleistet werden dürfen, wenn andere nicht nachrangige Gläubiger vollständig befriedigt wurden. Im Unterschied zu einem typischen Darlehen mit unbedingter Rückzahlungsverpflichtung, ist dieses Nachrangdarlehen daher seinem Wesen nach eine unternehmerische Beteiligung mit eigenkapitalähnlicher Haftungsfunktion. Die Anleger übernehmen mit der Darlehensvergabe ein unternehmerisches Geschäftsrisiko, das über das ohnehin bestehende, allgemeine Insolvenzausfallrisiko hinausgeht. Die Verwirklichung dieses Risikos könnte sich wie folgt auswirken: Der UDI Energie FESTZINS IX wäre zur Rückzahlung der Darlehen nicht berechtigt. Der UDI Energie FESTZINS IX würde die Zinszahlung so lange aussetzen, wie er dazu verpflichtet ist. Die Anleger müssten dem UDI Energie FESTZINS IX bei Fälligkeit ihrer Forderungen gegebenenfalls einen Zahlungsaufschub bis zu dem Zeitpunkt gewähren, zu dem die Zahlung von Zins und Tilgung keine Insolvenz mehr auslöst. Die Anleger müssten jede Zinszahlung, die sie trotz der Nachrangigkeit zu Unrecht erhalten haben, auf Anforderung an den UDI Energie FESTZINS IX zurückgeben. Es besteht somit die Möglichkeit, dass die Anleger die Zinszahlungen ebenso wie die Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten oder dass sie bereits erhaltene Zahlungen zurückzugeben haben. Zudem könnte es sein, dass die Anleger für bereits ausgeschüttete Zinsen Steuern entrichten müssen, obwohl sie zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge verpflichtet sind. 20 Die Risiken

21 Kündigung und Veräußerbarkeit (Fungibilität) Die Festzinsanlage hat eine Mindestlaufzeit von 2 Jahren zuzüglich der Restmonate des Jahres 2015 bis zum , wenn der Anleger mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten kündigt. Weitere Kündigungen des Anlegers sind zum der Jahre 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 jeweils mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten möglich. Ist der Anleger außerhalb der Kündigungstermine auf die Rückzahlung seines Anlagebetrages angewiesen, ist dies nur durch Abtretung, Verkauf oder Verpfändung der Rechte und Ansprüche aus dem Darlehensvertrag an einen Dritten möglich. Da hierfür ein Vertragspartner gefunden werden muss und ein organisierter Markt für Darlehensforderungen nicht existiert, ist ein vorzeitiger Rückfluss des Darlehenskapitals durch Verkauf bzw. Abtretung nicht sichergestellt. Es ist auch möglich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht erfolgen kann. Die Anlage ist daher für Anleger, die jederzeit die Möglichkeit haben wollen, auf 100 % des eingebrachten Kapitals zuzugreifen, nicht geeignet. Beendigung der Festzinsanlage Die Nachrangdarlehen dürfen nur zurückgezahlt werden, wenn dies bei dem UDI Energie FESTZINS IX nicht zur Zahlungsunfähigkeit führen würde. In diesem Fall verlängerte sich die Laufzeit des Darlehens automatisch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Zustand nicht mehr besteht. Der UDI Energie FESTZINS IX kann das Darlehen zudem gegenüber dem Anleger mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen, sofern die Darlehensmittel nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden können. In diesem Fall würde der Zinsanspruch mit der Rückzahlung des Darlehens enden. Rückzahlung ausgezahlter Zinsen Erhält der Anleger Zinszahlungen oder Tilgungsleistungen aus dem Darlehen, obwohl dies aufgrund der Bestimmungen des Darlehensvertrages unzulässig gewesen wäre, hat er diese erhaltenen Beträge auf Anforderung an den UDI Energie FESTZINS IX zurückzugeben. Es ist möglich, dass die erhaltenen Zinszahlungen, auch wenn der Anleger zur Rückzahlung verpflichtet ist, trotzdem versteuert werden müssen und zu entsprechenden Steuerforderungen führen. Noch nicht vollständig feststehende Investitionsgüter Da die Investitionsprojekte, in die die Darlehensmittel investiert werden sollen, noch nicht vollständig feststehen, besteht die Möglichkeit, dass sich die Auswahl dieser Anlageobjekte trotz aller Sorgfalt bei der Prüfung der Investitionskriterien als wirtschaftlich nachteilig erweist. Sollte ein Anlageobjekt nicht die erwartete Rendite erbringen, besteht die Möglichkeit, dass der UDI Energie FESTZINS IX keine oder geringere Einnahmen als erwartet erzielt. Dies könnte dazu führen, dass die Zinsen bzw. die Tilgung an die Anleger nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt werden können. Verfügbarkeit und Auswahl der Investitionsobjekte Weil der UDI Energie FESTZINS IX auch in noch nicht feststehende Investitionsobjekte investieren will, ist die Verfügbarkeit und die Auswahl dieser Projekte und deren Standorte maßgeblich für den Erfolg der Projektgesellschaften und damit auch des UDI Energie FEST- ZINS IX. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass zum Zeitpunkt der Investition keine ausreichende Zahl von geeigneten Projekten zur Verfügung steht, die eine ausreichend hohe Rentabilität aufweisen. Infolgedessen könnte der UDI Energie FESTZINS IX nicht in dem geplanten Umfang in Projektgesellschaften investieren. Die Eignung und Werthaltigkeit der zur Auswahl stehenden Projekte kann nur auf Grundlage von Gutachten, Plausibilitätsprüfungen und Erfahrung beurteilt werden. Diese Grundlagen könnten sich als fehlerhaft erweisen, was zu negativen Ergebnisabweichungen auf Ebene der Projektgesellschaften und damit auch auf Ebene des UDI Energie FESTZINS IX führen kann. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der UDI Energie FESTZINS IX im Durchschnitt aller Projektgesellschaften nicht die Mindestrendite erwirtschaftet, die er zur Deckung seiner laufenden Verwaltungs- und Darlehensnebenkosten sowie zur Zahlung von Zinsund Tilgungsleistungen an die Anleger braucht. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken hätte zur Folge, dass der Anleger keine oder eine geringere Verzinsung erhält oder die Tilgung des Darlehens nicht oder nicht wie prognostiziert erfolgen kann. Der Anleger hat weder auf die Auswahl der Projekte noch darauf Einfluss, in welchem Stadium der Entwicklung sich diese Projekte befinden. Diese Entscheidungen werden ausschließlich von der Geschäftsführung des UDI Energie FESTZINS IX getroffen. Verkauf der Ökokraftwerke Soweit die Anlegergelder im Rahmen dieser Geldanlage für die Finanzierung der Planung und des Baus von Ökokraftwerken verwandt werden, ist geplant, diese Kraftwerke bzw. Nahwärmenetze spätestens zum Laufzeitende des UDI Energie FESTZINS IX zu veräußern. Die Zins- und Tilgungszahlungen dieser Projektgesellschaften sollen aus dem Erlös des Verkaufes der Die Risiken 21

22 Ökokraftwerke erfolgen. Es besteht die Möglichkeit, dass sich diese aus wirtschaftlichen, rechtlichen oder sonstigen Gründen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht zum geplanten Kaufpreis verkaufen lassen. Dies hätte negative Auswirkungen auf die Liquidität der Projektgesellschaften und könnte dazu führen, dass diese nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in vollem Umfang ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit dem UDI Energie FESTZINS IX nachkommen können. Der Eintritt dieses Risikos hätte zur Folge, dass der Anleger keine oder eine geringere Verzinsung erhält oder die Tilgung des Darlehens nicht oder nicht wie prognostiziert erfolgen kann. Kostensteigerung auf Ebene der Projektgesellschaften Kommt es nach der Investition des UDI Energie FEST- ZINS IX in eine Projektgesellschaft dort zu unvorhergesehenen Kostensteigerungen, etwa durch höhere Preise für die Einsatzstoffe einer Biogasanlage oder für den Service- und Wartungsvertrag, kann dies die Liquidität der Projektgesellschaft negativ beeinflussen. Dies könnte dazu führen, dass diese nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in vollem Umfang ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit dem UDI Energie FESTZINS IX nachkommen kann. Der Eintritt dieses Risikos hätte zur Folge, dass der Anleger keine oder eine geringere Verzinsung erhält oder die Tilgung des Darlehens nicht oder nicht wie prognostiziert erfolgen kann. Gewährleistung und technische Defekte Bei Sachmängeln an den installierten PV-Anlagen, den Biogas- und Windenergieanlagen oder bei den Nahwärmenetzen bestehen Gewährleistungsansprüche der Projektgesellschaft als Käuferin der Anlagen gegenüber dem jeweiligen Hersteller. Bei einer Insolvenz des Herstellers besteht die Möglichkeit, dass sich Ansprüche gegen diesen nicht mehr durchsetzen lassen. Dies würde dazu führen, dass die Projektgesellschaft die Kosten der Mängelbeseitigung selbst tragen müsste. Zudem besteht die Möglichkeit, dass Gewährleistungsansprüche gegen den Vertragspartner auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden müssen und hierdurch Kosten für die Rechtsverfolgung und Schäden durch die Verzögerung der Mängelbeseitigung entstehen. Dies könnte sich negativ auf die Liquidität der Projektgesellschaft auswirken und zu ausbleibenden oder verzögerten Zins- und Tilgungszahlungen an die Darlehensgeber führen. Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen Das Konzept dieser Darlehensvergabe durch die Anleger beruht auf den rechtlichen, steuerlichen und aufsichtsrechtlichen Bedingungen zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Prospektes. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese durch Gesetzesänderungen oder durch Änderungen der Auslegung und Anwendung bestehender Gesetze durch Rechtsprechung sowie Finanz- und Aufsichtsbehörden ändern. Für die Rentabilität der Projektgesellschaften ist der Bestand der gesetzlichen Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder der entsprechenden Regelung im Ausland wesentlich. Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Gesetze für noch nicht in Betrieb befindliche oder rückwirkend sogar für bereits in Betrieb befindliche Anlagen aufgrund von Gesetzesänderungen, Gerichtsentscheidungen, behördlichen Anordnungen oder Vorgaben der EU geändert werden und die Einspeisevergütung reduziert oder abgeschafft wird. Dies würde die Rentabilität der Projektgesellschaften erheblich beeinflussen. Die Aufnahme der hier angebotenen Darlehen durch den UDI Energie FESTZINS IX unterliegt, da dieses Angebot keine Vermögensanlage im Sinne des 1 VermAnlG darstellt, nicht der Pflicht zur Billigung durch die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die BaFin zukünftig diese Rechtsauffassung nicht teilt und entsprechende Maßnahmen gegen dieses Darlehensangebot erlässt. Der Eintritt eines dieser Risiken könnte zur Folge haben, dass der Anleger keine oder eine geringere Verzinsung erhält oder die Tilgung des Darlehens nicht oder nicht wie prognostiziert erfolgen kann. Prognosen Aussagen über zukünftige Entwicklungen in diesem Prospekt beruhen auf Prognosen, Analysen und langjähriger Erfahrung. Dies betrifft vor allem die Aussagen z. B. über die Höhe der Stromeinspeisung und die Höhe der Einnahmen aus dem Wärmeverkauf durch die Projektgesellschaften, die Marktentwicklung sowie die Zahlung der Verzinsung und die Tilgungsleistungen. Prognosen und Einschätzungen beinhalten jedoch grundsätzlich Unsicherheiten. Deshalb kann der UDI Energie FESTZINS IX für die im Prospekt prognostizierten Entwicklungen keine Garantie übernehmen. Eine Abweichung von den Prognosen könnte die Einnahmen der Projektgesellschaften reduzieren und dazu führen, dass der Anleger keine oder eine geringere Verzinsung erhält oder die Tilgung des Darlehens nicht oder nicht wie prognostiziert erfolgen kann. a) Marktentwicklung im Bereich der Erneuerbaren Energien Die im Prospekt genannten Prognosen beruhen überwiegend auf Marktanalysen, Markteinschätzungen sowie der langjährigen Erfahrung der Geschäftsführung und ihrer Berater. Sollte sich die Marktsituation 22 Die Risiken

23 für Erneuerbare Energien gegenüber der Situation bei Prospektaufstellung nachteilig verändern, so könnten Planung, Bau, Betrieb oder Veräußerung der Anlagen oder der Nahwärmenetze nicht mehr oder nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgen. Dies könnte zu niedrigeren Kapitalrückflüssen an die Darlehensnehmerin führen und damit dazu, dass die Anleger keine oder eine geringere Verzinsung erhalten oder die Tilgung des Darlehens nicht oder nicht wie prognostiziert erfolgen kann. b) Zinszahlungen Höhe und Zeitpunkt der Zinszahlungen an die Anleger sind von der Höhe der laufenden Erträge bei den Projektgesellschaften abhängig. Bleiben diese Kapitalrückflüsse, anders als geplant, aus, könnte der UDI Energie FESTZINS IX nicht in der Lage sein, die Verzinsung an die Anleger auszuzahlen. Energieertrag Die Menge des tatsächlich produzierten Stroms ergibt sich bei den Ökokraftwerken, in die der UDI Energie FESTZINS IX investiert, aus den an den Standorten vorhandenen Gegebenheiten wie z. B. dem Windpotenzial, der Menge und Qualität der Biomasse-Sub strate, der technischen Leistungscharakteristik der Ökokraftwerke, etwaigen Stillstandszeiten und technisch bedingten Verlusten aus der Übertragung bis zur Einspeisung in das öffentliche Netz. Da momentan die zur Investition vorgesehenen Standorte der Ökokraftwerke noch nicht vollständig feststehen, können für die Prognoserechnung nur die definierten Investitionskriterien sowie Plausibilitätsprüfungen dienen. Es könnte sein, dass die der Kalkulation zugrunde gelegten Ertragsdaten in einzelnen Betriebsmonaten bzw. -jahren erheblich von den langfristigen Werten abweichen. Zudem ist es möglich, dass nicht kalkulierte Einflüsse den Energieertrag reduzieren. Dies könnte dazu führen, dass die tatsächlichen Energieerträge an den einzelnen Standorten weniger günstig sind als in der Prognoserechnung dieses Anlageangebotes zugrunde gelegt. Eine negative Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung könnte daher zu geringerem Kapitalrückfluss oder zu geringeren Zinszahlungen des UDI Energie FESTZINS IX und damit dazu führen, dass die Darlehensnehmerin die Darlehen der Anleger nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig tilgen bzw. die Zinsen auszahlen kann. Rückabwicklung Grundsätzlich ist eine Rückabwicklung nicht vorgesehen. Sollte es jedoch dazu kommen, so besteht ein Anspruch auf Rückzahlung des investierten Kapitals. Der Rückzahlungsanspruch könnte jedoch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder Insolvenz des UDI Energie FESTZINS IX nicht durchsetzbar sein. Geschäftserfolg der getätigten Investitionen Der UDI Energie FESTZINS IX wird in Projektgesellschaften investieren, die Ökokraftwerke und Nahwärmenetze planen, errichten, betreiben und/oder verkaufen. Der Kapitalrückfluss soll durch die Zahlung von Zinsen oder Gewinnausschüttungen der Projektgesellschaften an den UDI Energie FESTZINS IX oder durch den Erlös aus dem Verkauf der Ökokraftwerke bzw. der Nahwärmenetze erfolgen. Die Bonität des UDI Energie FESTZINS IX hängt also davon ab, wie erfolgreich die Projektgesellschaften wirtschaften. Sollten die Energieanlagen auf Ebene der Projektgesellschaften zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung nicht den erwarteten Verkaufserlös erzielen bzw. sollte eine Ablösung der Darlehen nicht oder nicht zu den erwarteten Konditionen möglich sein, ist der UDI Energie FESTZINS IX möglicherweise nicht in der Lage, die von den Anlegern gewährten Darlehen, einschließlich der vereinbarten Verzinsung, zurückzuführen. Verspätete Inbetriebnahme Durch die verspätete Inbetriebnahme von einzelnen Ökokraftwerken und Nahwärmenetzen, die durch den UDI Energie FESTZINS IX finanziert werden, könnte sich der Kapitalrückfluss an den UDI Energie FEST- ZINS IX verzögern oder verringern. Zudem könnte sich die Wirtschaftlichkeit der Projekte vermindern. Dies könnte dazu führen, dass die Auszahlung der Verzinsung und der Tilgung an die Anleger nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen kann. Bauherrenrisiko Ziel des UDI Energie FESTZINS IX ist es, über Investitionen in Projektgesellschaften diese in die Lage zu versetzen, ausgesuchte Ökokraftwerke bzw. Wärmenetze zu planen, zu projektieren, zu kaufen, zu errichten oder zu verkaufen. Sie trägt damit bei der Errichtung der Ökokraftwerke die damit mittelbar verbundenen, nachfolgend genannten Bauherrenrisiken. Es könnte sein, dass Energieanlagen oder Nahwärmenetze später als zum vereinbarten Termin fertiggestellt werden. Es besteht die Möglichkeit, dass vorgesehene Bauelemente nicht oder nicht mehr in entsprechender Qualität geliefert werden oder eine Anlage nicht entsprechend den Planungen erstellt wird. Es könnten sich durch Streiks, höhere Gewalt oder andere unabwendbare Umstände Verzögerungen ergeben. Das gilt auch für Lieferanten, den Generalunternehmer oder den Netzbetreiber. Dies könnte zu einer Verringerung oder zum Totalausfall der geplanten Einnahmen führen, in deren Folge die Zinsen nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt werden können oder die Tilgung des Darlehens nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen kann. Die Risiken 23

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