Fachausbildung für das Gewerbe Gas/Sanitär/Heizung 4. Gas/Sanitär/Heizung/Lüftung-Meisterprüfungsordnung 8
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- Calvin Engel
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1 Inhaltsverzeichnis: Fachausbildung für das Gewerbe Gas/Sanitär/Heizung 4 Gas/Sanitär/Heizung/Lüftung-Meisterprüfungsordnung 8 Prüfungsgebühren 2011 (werden jährlich angepasst) 19 Anmeldung zur Meister- bzw. Befähigungsprüfung 20 Unternehmer/innentraining 23 Fachkurse und Seminare 25 Ansprechpartner im WIFI NÖ 29 Anmeldeformular 30 Förderungen 31 Allgemeine Geschäftsbedingungen WIFI Niederösterreich
2 Teilnehmer/innen Teilnahmevoraussetzung Lehrabschlussprüfung Gas/Sanitär/Heizung oder einschlägige handwerklich-fachliche Fertigkeiten auf Lehrabschlussprüfungsniveau Vollendetes 18. Lebensjahr bei Ablegung der Prüfung Grundkenntnisse auf Berufschulniveau Lehrgangsleitung Adolf Schranz AUSBILDUNG: LAP, Techniker, Heizungsbauer BERUFLICHE ERFAHRUNG: selbstständiger Heizungsbauer, 25 Jahre im Bereich Wartung und Störungsbehebung an Heizgeräten tätig, seit 1991 im WIFI NÖ als Trainer tätig. TRAININGSSCHWERPUNKTE: Trainer für Gas-, Sanitär- und Heizungstechnik bei Befähigungs- bzw. Meisterkursen sowie diversen Fachkursen. Schwerpunkte: Wasser, Gas, Rauch und Abgasmessungen, Heizgeräte, EDV-Programme für Installateure. Ziele Lernziele Vorbereitung auf die Inhalte der Befähigungsprüfung für Gas- und Sanitärtechnik und der Meisterprüfung für Heizungsbau. Nutzen der Ausbildung Vorbereitung zur Ablegung der Befähigungs- bzw. Meisterprüfung für Gas- und Sanitärtechnik und Heizungsbau. Gewerbeanmeldung Mehr Aufstiegsmöglichkeiten durch Höherqualifizierung Abschluss/Prüfung/Zertifikate Anmeldung zur Meister- bzw. Befähigungsprüfung bei der Meisterprüfungsstelle. Nach positiver Ablegung aller Module erhalten Sie von der Meisterprüfungsstelle den Meisterbrief WIFI Niederösterreich
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5 Fachausbildung für Gas- und Sanitärtechnik - Teil Vorbereitung auf die Befähigungsprüfung 136 TE Inhalte bilden die physikalischen, mathematischen und wärmetechnischen Grundlagen für den Gas- und Sanitärtechniker, sowie Hydraulik, Wärmetechnik, Akustik, Hygiene, Strömungslehre, Umweltschutz. Kaltwasser, Pumpen, Wasseraufbereitung, Rohrleitungen (inkl. Isolierung), Abwasser, Wasserrohrnetzberechnung, Feuerlöschleitungen und Sprinkleranlagen. Die Umsetzung erfolgt an Hand von Projekten im Bereich Gas und Sanitär, unter Berücksichtigung der aktuellen Vorschriften/Gesetze und Normen sowie ÖNORM B 5019 (Hygieneverordnung). St. Pölten Mo-Fr m St. Pölten Mo-Fr m Elektrotechnik und Sicherheitsvorschriften für Gas-, Sanitär- und Heizungstechnik - Teil Gemäß Anlage 1 der Elektrotechnikzugangsverordnung 48 TE Dieser Lehrgang ist eine fachliche Zusatzqualifikation um Verbraucher an vorhandene Stromquellen anschließen zu dürfen. Die Inhalte bilden die elektrotechnischen Grundlagen und die elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften. Es werden jene Inhalte vermittelt, die lt. BGBl. II Nr. 41/2003 idgf- Elektrotechnikzugangs-Verordnung erforderlich sind. Abschluss: Schriftliche und mündliche Prüfung. Im Teilnahmebeitrag ist ein einmaliger kostenloser Prüfungsantritt enthalten. St. Pölten jew , Prüfung: , Di m St. Pölten jew , Prüfung: , Di m Haustechnik - Teil Ökoenergie, Wohnraumlüftung, Solarthermie und Wärmepumpe 80 TE Neue und sanierte Wohngebäude zeichnen sich durch hohen thermischen Komfort und niedrige Betriebskosten bei gleichzeitig geringer Umweltbelastung aus. Brauchwasserbereitung, Solarenergie, Wärmepumpen, kontrollierte Wohnraumlüftung, Warmwasseraufbereitung, alternative Energie- und Wärmerückgewinnung ermöglichen es, ausgezeichnetes Luft- und Wohlfühlklima in den Wohnräumen sicherzustellen. Sie erfahren was erforderlich ist, um höchste Wohnqualität durch optimale Energieeffizienz und Nutzungskomfort zu erreichen. St. Pölten (10 Tage) m St. Pölten (10 Tage) m WIFI Niederösterreich
6 Technische Richtlinie Gas und Rauch-, Abgasmessung - Teil Fähigkeit um Emissionsmessung durchzuführen 168 TE Verbrennungsluftzufuhr wird durch neue Bauweisen und Sanierungen immer schwieriger. Damit sind die Kenntnisse in Verbrennung, Chemische Grundlagen, Kesselbaukunde, Gasgeräte, Abgasführung, Fänge, Beund Entlüftung, Kesselaufstellungsräume, Gesetze, Normen, Verordnungen, Erdgas, Flüssiggas, Gasleitungen und technische Richtlinien entscheidend, eine optimale Verbrennung zu erzielen. Zusätzlich die Grundlagen medizinisch-technische Gase. Im Teilnahmebeitrag sind die Schulungsunterlagen sowie ein einmaliger kostenloser Prüfungsantritt enthalten. St. Pölten Mo-Sa (21 Tage) m St. Pölten Mo-Sa (21 Tage) m Kalkulation - Projekt - Teil Fachkalkulation und Projekte 80 TE Vermittelt wird, wie Kalkulation, Angebot, kaufmännische und schriftliche Kommunikation, Vorschriften, Arbeiternehmer/innenschutz, Qualitätsmanagement und deren Evaluierung zu erfolgen haben. Gas- und Sanitärprojekte an Hand von Fallbeispielen aus der Praxis. St. Pölten Mo-Sa (10 Tage) m St. Pölten Mo-Sa (10 Tage) m Fachausbildung für Heizungstechnik - Teil Solide Ausbildung für die Meisterprüfung 400 TE Schwerpunkte der Ausbildung sind: Heizungstechnische Grundlagen, Heizlastberechnung (Normalfälle), überschlägige Heizlastberechnung, Heiz- und Energiebedarf von Gebäuden, Energieausweis, Rohrleitungsberechnung, Hydraulik, Strangschema, Heizflächen, Luftheizung, Wand-, Decken- und Fußbodenheizung, Projektplanung, Baustellenkoordination, Regelungstechnik, Wärmezählung, Kessel- und Pufferanlagen. Heizlastberechnung, Heizungsoberstufe und Heizflächenauslegung mit EDV, komplexe hydraulische Anlagen, Heißwasserheizung, Fernheizung, Nahwärme und Inselbetrieb, Dampfheizung, Kühlwasserkreislauf, praktische Messung hydraulischer Anlagen, Projektplanung von Großanlagen, Anlagenwartung, praktische Fehlersuche und Störungsbehebung. Rohrleitungsschema und Einreichpläne mit CAD erstellen. Die Vorbereitung auf die WIFI-Techniker/innenprüfung und die schriftliche und mündliche WIFI- Techniker/innenprüfung ist in diesem Teil und im Teilnahmebeitrag inkludiert. St. Pölten (51 Tage) m WIFI Niederösterreich
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8 Meisterprüfung Ansprechstelle für Fragen zur Meister-, Befähigungs-, Ausbilder- und Unternehmerprüfung Doris Kienböck Die Meisterprüfungsstelle Niederösterreich 3100 St. Pölten, Landsbergerstraße 1, Ebene 4 Osten, Zimmer 01 St. Pölten: Montag bis Freitag 7.30 bis 16 Uhr Tel.: meisterpruefung@wknoe.at Internet: Checkliste zur Anmeldung für die Meister- oder Befähigungsprüfung Zur Meisterprüfung ist zugelassen, wer eigenberechtigt ist, d.h. wer sein 18. Lebensjahr vollendet hat. Sie brauchen zur Anmeldung: Geburtsurkunde (bei Namensänderung zusätzlich Heiratsurkunde) Gegebenenfalls Lehrabschlussprüfungszeugnis oder Abschlusszeugnis der Schule, des Studiums Gegebenenfalls Nachweis zur Führung eines akademischen Grades, einer Standesbezeichnung oder ähnliches Zahlungsbelege über die einbezahlte Prüfungsgebühr Seit Jänner 2004 bestehen die Meister- und Befähigungsprüfung aus 2 bis 5 Modulen. Das Modul Unternehmerprüfung ersetzt das Modul Ausbilderprüfung. Die Information und Organisation bezüglich der Meister- und Befähigungsprüfungen obliegt der Meisterprüfungsstelle WIFI Niederösterreich
9 Kundmachung der Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker vom (gemäß 22a GewO 1994) Verordnung: Befähigungsprüfungsordnung für das reglementierte Gewerbe Gas- und Sanitärtechnik (Gas- und Sanitärtechnik-Befähigungsprüfungsordnung) Verordnung der Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker für das reglementierte Gewerbe Gasund Sanitärtechnik (Gas- und Sanitärtechnik -Befähigungsprüfungsordnung) Auf Grund der 22 Abs. 1 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2006, wird verordnet: Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung 1. Auf die Durchführung der Prüfung für das Gewerbe Gas- und Sanitärtechnik ( 94 Z 25 GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, BGBl. II Nr. 110/2004 anzuwenden. Gliederung 2. (1) Die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Gas- und Sanitärtechnik besteht aus 5 Modulen die getrennt zu beurteilen sind. (2) Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungswerber überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungswerber überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten. (3) Besteht ein Modul aus mehreren Teilen, so ist dieses Modul auf einmal abzulegen. Modul 1: Fachlich praktische Prüfung 3. (1) Das Modul 1 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Modul 1 Teil A 4. (1) Folgende Arbeitsproben/Arbeitsgänge des Teil A sind zu prüfen, um die für den Beruf notwendigen Grundfertigkeiten zu beweisen: a) Anreißen und Zuschneiden, b) Biegen und Richten, c) Gewindeschneiden (vor allem Rohrgewinde), d) Löten, Gasschmelzschweißen und einfaches Elektroschweißen, e) Verlegen und Befestigen von Rohrleitungen, f) Verbinden und Dichten von Rohrleitungen, g) Installation von Gasverbrauchsgeräten aller Art und sanitärtechnischen Einrichtungen aller Art (2) Die Prüfungskommission hat die Arbeitsproben/Arbeitsgänge so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat sie in 5 Stunden beenden kann. Das Modul 1 Teil A darf maximal 6 Stunden dauern. (3) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist. (4) Das Modul 1 Teil A ist ein einheitlicher Gegenstand. Modul 1 Teil B 5. (1) Im Modul 1 Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere die organisatorischen, planerischen, technischen und ausführenden Fertigkeiten in den Gegenständen Gastechnik, Sanitärtechnik und Mess- und Regeltechnik im Rahmen einer Projektarbeit zu beweisen. Für die positive Bewertung des Moduls 1 Teil B sind jedoch die weiterführenden Fertigkeiten auf höherem Niveau ausschlaggebend, wobei jeder Gegenstand positiv absolviert werden muss. Gegenstand Gastechnik: a) Gasanlagen, b) technische und medizinische Gase c) Abgasanlagen (Abgas- und Emissionsmessung), d) Anlagen zur Erwärmung von Trink- und Nutzwasser, auch unter Verwendung alternativer Energien, WIFI Niederösterreich
10 e) Messkunde und Messtechnik f) Steuerungs- und Regelungstechnik Gegenstand Sanitärtechnik: a) Trink-, Nutz- und Abwasseranlagen (insbesondere auch Anlagen für industrielle, gewerbliche und medizinische Zwecke) b) Entwässerungsanlagen c) Hygienebestimmungen d) Steuerungs- und Regelungstechnik e) Wasseraufbereitung, Schwimmbadtechnik f) Nass- und Trockenfeuerlöschanlagen Gegenstand Mess- und Regeltechnik: a) Messen von Volumenströmen in Leitungen b) Durchführen von Rauch- und Abgasmessungen (Abgas- und Emissionsmessung) c) In Betrieb nehmen und Einregulieren von Geräten d) Beheben von Störungen (2) Die Ausarbeitung hat unter Einbeziehung der auf dem Markt befindlichen Einrichtungen, Apparate, Mess- und Regelsysteme, Materialien, Installationsbauteile und -systeme sowie unter Bedachtnahme auf den aktuellen Stand der Technik auf den Gebieten des Umweltschutzes und des rationellen und wirtschaftlichen Energieeinsatzes und auf rationelle Herstellungs- und Arbeitsmethoden zu erfolgen. Dabei sind die gültigen einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen Richtlinien und Bestimmungen und berufsbezogenen Sondervorschriften zu berücksichtigen sowie die im Anhang angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten des Berufsumfanges Gas- und Sanitärtechnik. (3) Die Prüfungskandidaten dürfen bei der fachlichen praktischen Prüfung Fachbücher, Bestimmungen, technische Richtlinien, Tabellen, elektronische Hilfsmittel sowie Zeichenschablonen verwenden. Muster oder Übungsbeispiele dürfen nicht verwendet werden. (4) Die Prüfungskommission hat die Aufgabenstellung so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat a) im Gegenstand Gastechnik jeweils die Arbeiten in 7 Stunden beenden kann und die Prüfung maximal 7 Stunden und 30 Minuten dauert b) im Gegenstand Sanitärtechnik jeweils die Arbeiten in 7 Stunden beenden kann und die Prüfung maximal 7 Stunden und 30 Minuten dauert c) im Gegenstand Mess- und Regeltechnik die Arbeiten in 40 Minuten beenden kann und die Prüfung maximal 60 Minuten dauert. Eine zeitliche Zusammenfassung der Gegenstände ist zulässig. (5) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist. (6) Die Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten dient zum Nachweis des im Anhang beschriebenen Berufsumfanges. (7) Das Modul 1 besteht aus drei Gegenständen. Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung 6. (1) Das Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Modul 2 Teil A 7. (1) Folgende Kenntnisse sind zu prüfen: Die Themenstellung hat den Zweck den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzund Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. a) Werkstoffkunde und Halbfabrikate (Apparate, Armaturen und Einbaumaterial) b) Gasgeräte und Gasanlagen c) Wasserversorgungsanlagen WIFI Niederösterreich
11 d) Abwasseranlagen e) feste und lösbare Verbindungen f) Werkzeuge und Werkzeugmaschinen (2) Die fachlich mündlich Prüfung von Teil A hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an eine Fachkraft zu stellen sind, zu orientieren. Die fachlich mündliche Prüfung hat mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden. (3) Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. (4) Modul 2 Teil A ist ein Gegenstand. Modul 2 Teil B 8. (1) Das Modul 2 Teil B hat sich auf die folgenden angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten zu erstrecken: 1. Gegenstand Fachkunde setzt sich zusammen aus: a) Gastechnik b) Sanitärtechnik c) facheinschlägige technische Richtlinien 2. Gegenstand Fachmanagement setzt sich zusammen aus: a) Sicherheitsmanagement, Unfallverhütung, Arbeitnehmerschutz b) Umweltschutz c) Qualitätsmanagement (2) Die fachlich mündliche Prüfung von Teil B hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren. Sie hat im Gegenstand Fachkunde mindestens 30 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten, und im Gegenstand Fachmanagement mindestens 10 Minuten und ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. (3) Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. (4) Das Modul 2 ist besteht aus zwei Gegenständen. Modul 3: Fachlich-theoretische schriftliche Prüfung 9. (1) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichem Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können. (2) Die Aufgabenstellung hat die folgenden fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse einzubeziehen: 1. Gegenstand Fachmanagement setzt sich zusammen aus: a) Fachkalkulation b) kaufmännische schriftliche Kommunikation 2. Gegenstand Fachkunde setzt sich zusammen aus: a) angewandte technische Mathematik b) Fachzeichnen c) physikalische Grundlagen (3) Die schriftliche Prüfung hat pro Gegenstand mindestens 2 Stunden 30 Minuten zu dauern. Sie ist nach maximal 3 Stunden zu beenden. (4) Das Modul 3 besteht aus zwei Gegenständen. (5) Folgende positiv abgeschlossenen Ausbildungen ersetzen die fachlich schriftliche Prüfung: a) Meisterprüfung Heizungstechnik b) Meisterprüfung Lüftungstechnik Eingeschränkter Prüfungsumfang 10. (1) Folgende positiv absolvierte Lehrabschlussprüfungen ersetzen das Modul 1 Teil A und Modul 2 Teil A der Prüfungsordnung Gas- und Sanitärtechnik: a) Sanitär- und Klimatechniker Gas- und Wasserinstallation BGBl. II Nr. 269/1997 b) Sanitär- und Klimatechniker Heizungsinstallation BGBl. II Nr. 269/1997 c) Sanitär- und Klimatechniker Lüftungsinstallation BGBl. II Nr. 269/1997 d) Sanitär- und Klimatechniker Ökoenergieinstallation BGBl. II Nr. 265/2002 e) Rohrleitungsmonteur BGBl. Nr. 608/1974 idf 355/ WIFI Niederösterreich
12 f) Gasinstallateur BGBl. Nr. 209/1974 g) Wasserleitungsinstallateur BGBl. Nr. 210/1974 h) Zentralheizungsbauer BGBl. Nr. 573/1974 i) Gas- und Wasserleitungsinstallateur BGBl. Nr. 211/1974 (2) Absolventen mit einem erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule oder deren Sonderformen in der vom Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2006 vorgesehenen Ausbildungsdauer, deren Bereich im Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, bekommen das Modul 1 Teil A, Modul 2 Teil A und Modul 3 der Befähigungsprüfungsordnung Gas- und Sanitärtechnik ersetzt. Dies gilt auch für Absolventen eines Studiums oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen Maschinenbau mit Schwerpunkt Gebäude- und Haustechnik liegt. (3) Der erfolgreiche Abschluss des Befähigungsnachweises Wasserinstallation gemäß BGBl. Nr. 78/1995 ersetzt die Module 1 Teil A, Modul 2 Teil A und den Gegenstand Sanitärtechnik aus dem Modul 1 Teil B. (4) Der erfolgreiche Abschluss des Befähigungsnachweises Gasinstallation gem. BGBl. Nr. 78/1995 ersetzt die Module 1 Teil A, Modul 2 Teil A und den Gegenstand Gastechnik aus dem Modul 1 Teil B. Modul 4: Ausbilderprüfung 11. Das Modul 4 besteht aus der Ausbilderprüfung gemäß 29 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 5/2006. Modul 5: Unternehmerprüfung 12. Das Modul 5 besteht aus der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der geltenden Fassung. Bewertung 13. (1) Für die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von sehr gut, bis nicht genügend in sinngemäßer Anwendung der Leistungsbeurteilungsverordnung BGBl Nr. 371/1974 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 35/1997. (2) Ein Modul ist positiv bestanden, wenn alle Gegenstände positiv bewertet wurden. (3) Ein Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der abgelegten Gegenstände mit der Note sehr gut bewertet und die übrigen Gegenstände mit der Note gut bewertet wurden WIFI Niederösterreich
13 Wiederholung 14. Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen. Sprachliche Gleichbehandlung 15. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. Geltende Fassung 16. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Inkrafttreten und Schlussbestimmungen 17. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Gas- und Sanitärtechnik vom außer Kraft. (3) Personen, die die Prüfung nach Abs. 2 wiederholen, dürfen noch bis spätestens 6 Monate nach dem außer Kraft treten der Prüfungsordnung gemäß Abs. 2 nach dieser Prüfungsordnung zur Wiederholungsprüfung antreten. Wahlweise dürfen sie aber auch nach der neuen Prüfungsordnung die Wiederholungsprüfung ablegen. Ing. Peter Aigner Bundesinnungsmeister Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker Ing. Kersten Viehman Bundesinnungsgeschäftsführer Kundmachung der Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker vom (gemäß 22a GewO 1994) Verordnung: Meisterprüfungsordnung für das Handwerk Heizungstechnik (Heizungstechnik-Meisterprüfungsordnung) Verordnung der Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker über die Meisterprüfung für das Handwerk Heizungstechnik (Heizungstechnik-Meisterprüfungsordnung) Auf Grund der 21 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2006, wird verordnet: Allgemeine Prüfungsordnung 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Lüftungstechnik ( 94 Z 31 GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, BGBl. II Nr. 110/2004 anzuwenden. Gliederung 2. (1) Die Prüfung für das Handwerk Lüftungstechnik besteht aus 5 Modulen, die getrennt zu beurteilen sind. (2) Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungswerber überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungswerber überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten. (3) Besteht ein Modul aus mehreren Teilen, so ist dieses Modul auf einmal abzulegen WIFI Niederösterreich
14 Modul 1: Fachlich praktische Prüfung 3. Das Modul 1 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Modul 1 Teil A 4. (1) Folgende Arbeitsproben/Arbeitsgänge sind zu prüfen, um die für den Beruf notwendigen Grundfertigkeiten zu beweisen: a) Anreißen und Zuschneiden, b) Biegen und Richten, c) Gewindeschneiden (vor allem Rohrgewinde), d) Löten, Gasschmelzschweißen und einfaches Elektroschweißen, e) Verlegen und Befestigen von Rohrleitungen, f) Verbinden und Dichten von Rohrleitungen, g) Installation von thermischen Anlagen h) Installation von heizungs- und regeltechnischen Anlagen (2) Die Prüfungskommission hat die Arbeitsproben/Arbeitsgänge so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat sie in 3 Stunden beenden kann. Das Modul 1 Teil A darf maximal 4 Stunden dauern. (3) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist. (4) Das Modul 1 Teil A ist ein einheitlicher Gegenstand. Modul 1 Teil B 5. (1) Im Modul 1 Teil B sind die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere die organisatorischen, planerischen, technischen und ausführenden Fertigkeiten in den beiden Gegenständen Mess- und Regeltechnik und Installationstechnik im Rahmen einer Projektarbeit zu beweisen. Für die positive Bewertung des Moduls 1 Teil B sind jedoch die weiterführenden Fertigkeiten auf höherem Niveau ausschlaggebend, wobei jeder Gegenstand positiv absolviert werden muss. Gegenstand Mess- und Regeltechnik: a) Messen von Volumenströmen in Leitungen b) Durchführen von Rauch- und Abgasmessungen (Abgas- und Emissionsmessung) c) In Betrieb nehmen und Einregulieren von Heizungs- und Regelanlagen d) Beheben von Störungen Gegenstand Installationstechnik: a) Warmwasser-Heizungsanlagen und Heißwasseranlagen b) Nieder- und Hochdruckdampfanlagen c) Luftheizungen d) Wassererwärmungsanlagen (Warmwasserbereitung) e) Feuerungsanlagen für gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe f) Nutzung alternativer Energieformen g) Dimensionierung von Leitungen und hydraulischen Schaltungen (2) Die Ausarbeitung hat unter Einbeziehung der auf dem Markt befindlichen Einrichtungen, Apparate, Mess- und Regelsysteme, Materialien, Installationsbauteile und -systeme sowie unter Bedachtnahme auf den aktuellen Stand der Technik auf den Gebieten des Umweltschutzes und des rationellen und wirtschaftlichen Energieeinsatzes und auf rationelle Herstellungs- und Arbeitsmethoden zu erfolgen. Dabei sind die gültigen einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen Richtlinien und Normen zu berücksichtigen sowie die im Anhang angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten des Berufsumfanges Heizungstechnik. (3) Die Prüfungskandidaten dürfen bei der fachlichen praktischen Prüfung Fachbücher, Normen, technische Richtlinien, Tabellen, elektronische Hilfsmittel sowie Zeichenschablonen verwenden. Muster oder Übungsbeispiele dürfen nicht verwendet werden. (4) Die Prüfungskommission hat die Aufgabenstellung so zu wählen, dass ein Prüfungskandidat im Gegenstand Messund Regeltechnik die Arbeiten in 40 Minuten beenden kann und darf maximal 60 Minuten dauern und im Gegen WIFI Niederösterreich
15 stand Projektarbeit die Arbeiten in 14 Stunden beenden kann und darf maximal 15 Stunden dauern. Eine zeitliche Zusammenfassung der Gegenstände ist zulässig. (5) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist. (6) Die Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten dient zum Nachweis des im Anhang beschriebenen Berufsumfanges. (7) Das Modul 1 Teil B besteht aus zwei Gegenständen. Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung 6. Das Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Modul 2 Teil A 7. (1) Folgende Kenntnisse sind zu prüfen: a) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Dabei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. b) Werkstoffkunde c) Arbeitsverfahren d) thermische Anlagen e) heizungs- und regeltechnische Anlagen f) feste und lösbare Verbindungen g) Werkzeuge und Werkzeugmaschinen h) Gerätekunde (2) Die fachlich mündliche Prüfung des Teil A hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an eine Fachkraft zu stellen sind, zu orientieren. Sie hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten zu beenden und vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. (3) Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. (4) Modul 2 Teil A ist ein Gegenstand. Modul 2 Teil B 8. (1) Das Modul 2 Teil B hat sich auf die folgenden angeführten Gegenstände zu erstrecken: 1. Gegenstand Fachkunde setzt sich zusammen aus: a) Mess- und Regeltechnik und Hydraulik b) Installations-, Energie- und Gebäudetechnik c) facheinschlägige technische Richtlinien 2. Gegenstand Fachmanagement setzt sich zusammen aus: a) Sicherheitsmanagement, Unfallverhütung, Arbeitnehmerschutz b) Umweltschutz c) Qualitätsmanagement (2) Die fachlich mündliche Prüfung des Teil B hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren. Sie hat im Gegenstand Fachkunde mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 30 Minuten, und im Gegenstand Fachmanagement mindestens 10 Minuten und ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. (3) Die Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten dient zum Nachweis des im Anhang beschriebenen Berufsumfanges. (4) Das Prüfungsgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. (5) Das Modul 2 Teil B besteht aus 2 Gegenständen WIFI Niederösterreich
16 Modul 3: Fachlich theoretische schriftliche Prüfung 9. (1) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichem Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können. (2) Die Aufgabenstellung hat die folgenden fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse einzubeziehen: 1. Gegenstand Fachmanagement setzt sich zusammen aus a) Fachkalkulation, b) kaufmännische schriftliche Kommunikation. 2. Gegenstand Fachkunde setzt sich zusammen aus a) angewandte technische Mathematik b) Fachzeichnen c) physikalische Grundlagen (3) Die schriftliche Prüfung hat pro Gegenstand mindestens 2 Stunden 30 Minuten zu dauern. Sie ist nach maximal 3 Stunden zu beenden. (4) Das Modul 3 besteht aus zwei Gegenständen. (5) Folgende positiv abgeschlossenen Ausbildungen ersetzen die fachlich schriftliche Prüfung: a) Befähigungsprüfung Gas- und Sanitärtechnik b) Meisterprüfung Lüftungstechnik Eingeschränkter Prüfungsumfang 10. (1) Folgende positiv absolvierte Lehrabschlussprüfungen ersetzen das Modul 1 Teil A und Modul 2 Teil A der Meisterprüfungsordnung Heizungstechnik: a) Sanitär- und Klimatechniker Gas- und Wasserinstallation BGBl. II Nr. 269/1997 b) Sanitär- und Klimatechniker Heizungsinstallation BGBl. II Nr. 269/1997 c) Sanitär- und Klimatechniker Lüftungsinstallation BGBl. II Nr. 269/1997 d) Sanitär- und Klimatechniker Ökoenergieinstallation BGBl. II Nr. 265/2002 e) Rohrleitungsmonteur BGBl. Nr. 608/1974 idf 355/1976 f) Gasinstallateur BGBl. Nr. 209/1974 g) Wasserleitungsinstallateur BGBl. Nr. 210/1974 h) Zentralheizungsbauer BGBl. Nr. 573/1974 i) Gas- und Wasserleitungsinstallateur BGBl. Nr. 211/1974 (2) Absolventen mit einem erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule oder deren Sonderformen in der vom Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2006 vorgesehenen Ausbildungsdauer, deren Bereich im Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen oder Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, bekommen das Modul 1 Teil A, Modul 2 Teil A und Modul 3 der Meisterprüfungsordnung Lüftungstechnik ersetzt. Dies gilt auch für Absolventen eines Studiums oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen Maschinenbau mit Schwerpunkt Gebäude- und Haustechnik liegt. Modul 4: Ausbilderprüfung 11. Das Modul 4 besteht aus der Ausbilderprüfung gemäß 29 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 5/2006. Modul 5: Unternehmerprüfung 12. Das Modul 5 besteht aus der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der geltenden Fassung WIFI Niederösterreich
17 Bewertung 13. (1) Für die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von sehr gut, bis nicht genügend in sinngemäßer Anwendung der Leistungsbeurteilungsverordnung BGBl Nr. 371/1974 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 35/1997. (2) Ein Modul ist positiv bestanden, wenn alle Gegenstände positiv bewertet wurden. (3) Ein Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der abgelegten Gegenstände mit der Note sehr gut bewertet und die übrigen Gegenstände mit der Note gut bewertet wurden. Wiederholung 14. Nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen. Zusatzprüfung für das verbundene Handwerk Lüftungstechnik 15. (1) Wer den Befähigungsnachweis im vollen Umfang für ein Handwerk Lüftungstechnik erbringt, kann den Befähigungsnachweis für das verbundene Handwerk Heizungstechnik durch eine Zusatzprüfung erbringen. (2) Abs. 1 gilt auch für Personen, die den Befähigungsnachweis für ein Handwerk nicht erbringen, sondern jeweils im vollen Umfang eine Anerkennung gemäß 373c oder eine Gleichhaltung gemäß 373d der GewO 1994 BGBl. 1945, in der Fassung Bgbl. I Nr. 161/2006.erlangt haben. (3) Die Zusatzprüfung umfasst das Modul 2 Teil B. Sprachliche Gleichbehandlung 16. (1) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. Geltende Fassung 17. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Inkrafttreten und Schlussbestimmungen 18. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker über die Meisterprüfung für das Handwerk Heizungstechnik vom außer Kraft. (3) Personen, die die Prüfung nach Abs. 2 wiederholen, dürfen noch bis spätestens 6 Monate nach dem außer Kraft treten der Prüfungsordnung gemäß Abs. 2 nach dieser Prüfungsordnung zur Wiederholungsprüfung antreten. Wahlweise dürfen sie aber auch nach der neuen Prüfungsordnung die Wiederholungsprüfung ablegen. Ing. Peter Aigner Bundesinnungsmeister Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker Ing. Kersten Viehmann Bundesinnungsgeschäftsführer WIFI Niederösterreich
18 Meister- und Befähigungsprüfungen Prüfungsgebühren 2011 (werden jährlich angepasst) Gas- und 1 A pr 46 Sanitärtechnik 1 B pr A m 46 2 B m s 119 Heizungstechnik (H) 1 A pr 19 1 B pr A m 10 2 B m 85 3 s 47 5 s,m 273 s - schriftliche Prüfung m - mündliche Prüfung pr - praktische Prüfung WIFI Niederösterreich
19 Abteilung Bildung - Meisterprüfungsstelle Wirtschaftskammer Niederösterreich Landsbergerstraße St. Pölten T 02742/851-DW F 02742/ E meisterpruefung@wknoe.at W Bitte vollständig ausfüllen, Zutreffendes ankreuzen, eigenhändig unterschreiben. Anmeldung zur Meister- bzw. Befähigungsprüfung O Modul 1 O Modul 2 O Modul 3 O Wiederholungsprüfung O Modul Ausbilderprüfung O Modul Unternehmerprüfung O O Zusatzprüfung Dienstprüfung (nur bei Fremdenführern) im Handwerk/Gewerbe (hier keine Angabe bei der Anmeldung zum Modul 4 bzw. Modul 5): (nur bei Fremdenführer: SPRACHE UNBEDINGT ANGEBEN!!) (nur bei Technische Büros: FACHGEBIET UNBEDINGT ANGEBEN!!) Vor- und Zuname lt. Geburtsurkunde (bzw. Heiratsurkunde bei Namensänderung) Titel Sozialversicherungsnummer (4-stellig) Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) Geschlecht (m/w) Geburtsort Bundesland Geburtsland (= Staat bzw. Nation) Wohnadresse PLZ / Ort Telefonnummer (tagsüber erreichbar) Fax E Mail Diesem Anmeldeformular sind folgende Unterlagen beizulegen! (Bitte fremdsprachige Nachweise übersetzen lassen und gut lesbare Kopien vorlegen) WIFI Niederösterreich
20 1. Geburtsurkunde (bei Namensänderung zusätzlich Heiratsurkunde) 2. Nachweis zur Führung eines akademischen Grades, einer Standesbezeichnung oder Ähnliches 3. Gegebenenfalls Nachweise über die Ablegung oder den Entfall der Ausbilderprüfung 4. Gegebenenfalls Nachweise über die Ablegung oder den Entfall der Unternehmerprüfung 5. Gegebenenfalls Nachweise über die Ablegung einer einschlägigen Schul- oder Lehrabschlussprüfung 6. Zahlungsbeleg(e) über die einbezahlte(n) Prüfungsgebühr(en) 7. Kandidaten, die sich zu einer Zusatzprüfung anmelden, müssen nur das einschlägige Meister- bzw. Befähigungsprüfungszeugnis und das Ausbilder- und Unternehmerprüfungszeugnis in Kopie vorlegen Ich bin bisher zu einer Prüfung in diesem Handwerk/Gewerbe oder zur Ausbilder- bzw. Unternehmerprüfung O noch nicht angetreten O bereits... Mal angetreten, zuletzt am... in... Ich kann frühestens ab... zur Prüfung antreten. Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt am:... im Lehrberuf:... Lehrberechtigter: Firma... Betriebsstandort... Firma... Betriebsstandort... Arbeitgeber während der letzten 3 Jahre: Firma... Betriebsstandort... Firma... Betriebsstandort... Ich erteile meine ausdrückliche Zustimmung, dass persönliche Daten (wie Name, Wohnadresse, Alter) Art der abgelegten Prüfung im Zusammenhang mit dem erfolgreichen Bestehen der Prüfung veröffentlicht und interessierten Wirtschaftskreisen weitergegeben werden können. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine schriftlichen Arbeiten zwei Wochen nach der erfolgreichen Ablegung der Prüfung bzw. der dafür maßgeblichen Prüfungsteile vernichtet werden Ort und Datum Unterschrift WIFI Niederösterreich
21 Vermerke der Meisterprüfungsstelle: Bitte beachten Sie, dass unvollständige und nicht fristgerecht eingelangte Anmeldungen NICHT bearbeitet werden können. Eine vollständige Anmeldung besteht aus dem original unterschriebenen Anmeldeformular inklusive allen, auf der Vorderseite angeführten, gewerbespezifischen Unterlagen. Fristgerecht bedeutet, dass die Anmeldung spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin in der Meisterprüfungsstelle eingelangt sein muss. (GewO Ziffer 2) WIFI Niederösterreich
22 Unternehmer/innentraining Effiziente Prüfungsvorbereitung inklusive Unternehmensplanspiel TE: 192 Das WIFI-Unternehmer/innentraining bereitet Sie auf Ihre Unternehmer/innenlaufbahn, aber auch auf die Unternehmerprüfung, gezielt vor! Wir vermitteln Ihnen durch Fallbeispiele und Projektarbeiten in die Praxis umsetzbares Wissen, das Sie zur effizienten Unternehmensführung qualifiziert. Die Unternehmerprüfung ist als Teil der Meisterprüfung für Handwerke bzw. der Befähigungsprüfung für viele gebundene Gewerbe eine verpflichtende Voraussetzung zur selbstständigen Ausübung eines Gewerbes. Sie kann von der fachlichen Prüfung zeitlich getrennt als eigene Prüfung abgelegt werden. Durch das Unternehmer/innentraining inkl. Unternehmensplanspiel werden Sie auf Ihre Unternehmerprüfung optimal vorbereitet. Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung ersetzt auch das Modul Ausbilderprüfung von Meister- und Befähigungsprüfungen. Prüfungsstoff, Zulassungsbestimmungen: Die Unternehmerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der Antritt zur Prüfung ist an keine Zulassungsvoraussetzungen gebunden. Der Prüfungsstoff umfasst die Gebiete Kommunikation und Verhalten Marketing - Organisation Unternehmerische Rechtskunde Rechnungswesen Mitarbeiter/innenführung und Personalmanagement Ersatz der Unternehmerprüfung: Die Absolventinnen/Absolventen diverser Schulen (z. B. Handelsakademie oder Handelsschule) oder einer kaufmännischen Lehre sind von der Prüfung befreit. Informieren Sie sich bitte bei der zuständigen Meisterprüfungsstelle. Anmeldung und Information: Unternehmer/innentraining: WIFI NÖ, Mariazeller Straße 97, 3100 St. Pölten, Tel Unternehmerprüfung: Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer NÖ, Landsbergerstraße 1, 3100 St. Pölten, Tel Das WIFI-Unternehmer/innentraining ist nicht nur für zukünftige Führungskräfte bzw. Unternehmer/innen, welche die Unternehmerprüfung aus gewerberechtlichen Gründen benötigen, interessant. Sie lernen mit Unternehmer/innenaufgaben umzugehen. Diesen Kurs führen wir auch mit der Lernmethode Blended Learning durch. Brauchen Sie noch Unterstützung für Ihre Entscheidung? Nutzen Sie unsere geförderte Bildungsberatung im WIFI-BIZ! Wir informieren Sie gerne über Voraussetzungen und Details zu weiteren Förderungen WIFI Niederösterreich
23 St. Pölten Mo-Fr (fallweise Sa) m St. Pölten Mo-Fr (fallweise Sa) m St. Pölten Mo-Fr (fallweise Sa) m St. Pölten Mo-Fr (fallweise Sa) m St. Pölten Di-Do m St. Pölten Mo-Fr (fallweise Sa) m St. Pölten Mo-Fr (fallweise Sa) m St. Pölten Mo-Fr (fallweise Sa) m Amstetten Di-Do m Gmünd Mo-Fr m Gänserndorf Mo-Fr m Mistelbach Fr , Sa m Mödling Mo-Fr m Mödling Fr , Sa m Mödling Fr , Sa m Neunkirchen Mo-Fr m Neunkirchen Mo-Fr m WIFI Niederösterreich
24 Komfortlüftung für Wohnräume TE Zukunftsweisende Wohngebäude zeichnen sich durch hohen thermischen Komfort und niedrige Betriebskosten bei gleichzeitig geringer Umweltbelastung aus. Komfortlüftung in Verbindung mit luftdichter Bauweise ermöglicht es, gute Luftqualität in den Wohnräumen sicherzustellen. Dieser Kurs ist für Personen konzipiert, die bereits eine einschlägige Fachausbildung absolviert haben und im Bereich der Lüftungstechnik tätig sind, bzw. ihr Tätigkeitsfeld dahingehend erweitern wollen. Grundsätzlich wird in diesem Kurs ein Gesamtüberblick über das Thema "Komfortlüftung für Wohnräume" vermittelt. Zielgruppe: Installateure/Installateurinnen, Architekten/Architektinnen, Planer/innen, Baumeister/innen, Elektriker/innen, Haustechnikplaner/innen, technische Büros, Bauherren und Immobilienverwalter. St. Pölten Mo und Di m Wärmepumpe 360 Einstieg in die Wärmepumpentechnik 16 TE Sie lernen die Auswahl der effizientesten Wärmepumpentechniken für die vorhandenen Energiequellen (Luft, Wasser, Erde, Sole,...) sowie deren Planung, Dimensionierung und fachgerechte Installation, Regelungstechnik und gesetzliche Regelungen kennen. Sie qualifizieren sich dadurch zum/zur kompetenten Ansprechpartner/in für Bauherren und Architekten/Architektinnen. Damit können Sie Ihren Kunden eine ressourcenschonende Energieversorgung anbieten. Zielgruppe: Installateure/Installateurinnen, Haustechnikplaner/innen, technische Büros, Sanierer/innen, Bauherren. St. Pölten Mo und Di m Solarwärme für den Gas-, Sanitär- oder Heizungstechniker TE Als ausführende/r Installateur/in lernen Sie Solarsysteme richtig auslegen, planen und installieren. Schwerpunkte bilden Komponenten rund um das Solarsystem, Ermittlung des Wärmebedarfs, Grundlagen der Anlagenhydraulik und Dimensionierung von Solarsystemen, bis hin zu Inbetriebnahme, Wartung und Einregulierung einer Anlage. Voraussetzung ist die Lehrabschlussprüfung im Bereich Gas- Sanitär- oder Heizungstechnik. St. Pölten Do , Fr m WIFI Niederösterreich
25 Spezialkurs Gas, G1, G4, G Spezialkurs Inneninstallation - Errichtung und Änderung 13 TE Die Verbrennungsluftzuführung in Gebäuden ist zunehmend schwieriger geworden. Moderne Bauweisen und Sanierungsmethoden beschränken oft eine ausreichende Luftzuführung. Die neu überarbeitete und seit November 2009 vorliegende ÖVGW-Richtlinie (ÖVGW TR-Gas) gibt eindeutige Lösungen für dieses Problem und bietet zudem auch die Möglichkeit, vorhandene Abluftventilatoren in der Wohnung mitzuberücksichtigen. Im Seminar wird intensiv auf die Leitungsanlagen sowie auf die Aufstellung, den Anschluss und die Inbetriebnahme von Gasgeräten Bezug genommen. Ebenfalls werden die Abgasführung und Messverfahren zur Verbrennungsluftversorgung genau erörtert. Der Teilnahmebeitrag ist inkl. Unterlagen, aber ohne die Richtlinien G1, G4 und G12. St. Pölten Mo und Di m INFO-Veranstaltung Komfortlüftungen im Wohnbau Gleichmäßig gute Luftqualität GRATIS 2 TE In Kooperation mit Arsenal Research. Für Installateure/Installateurinnen, Architekten/Architektinnen, Planer/innen, Baumeister/innen, Bauträger. Schwerpunkte bilden Status und Möglichkeiten der Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung, Marketingargumente, Risken der Technologie und Maßnahmen zur Qualitätssteigerung. Dieses Abendseminar bietet einen raschen Überblick über die technischen Möglichkeiten und die Chancen bzw. Risken der Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung, die im Wohnbau und Einfamilienhausbereich immer häufiger eingesetzt wird. St. Pölten Di m Zertifizierter Komfortlüftungsinstallateur In Kooperation mit Arsenal Research. 40 TE Diese Ausbildung richtet sich an Personen die bereits eine einschlägige Fachausbildung absolviert haben und im Bereich Lüftungstechnik tätig sind, bzw. ihr Tätigkeitsfeld dahingehend erweitern wollen. Nach erfolgreich abgelegter Prüfung besteht in Zukunft die Möglichkeit, sich nach definierten Kriterien zertifizieren zu lassen. Zukunftsweisende nachhaltige Wohngebäude zeichnen sich durch hohen thermischen Komfort und niedrige Betriebskosten bei gleichzeitig geringer Umweltbelastung aus. Kontrollierte mechanische Be- und Entlüftung in Verbindung mit luftdichter Bauweise ermöglicht es, gleichmäßig gute Luftqualität in den Wohnräumen sicherzustellen. Der Einsatz effizienter Wärmerückgewinnung trägt zusätzlich zur Erreichung der Klimaschutzziele bei. Die breite Akzeptanz der kontrollierten Wohnraumlüftung mit Wärme- bzw. Enthalpierückgewinnung erfordert entsprechend fachkundige Planung und Ausführung der Anlagen. St. Pölten Mo-Fr , Prüfung m WIFI Niederösterreich
26 INFO-Veranstaltung Wärmepumpentechniker Nachhaltige Energienutzung GRATIS 2 TE In Kooperation mit Arsenal Research. Für Installateure/Installateurinnen, Architekten/Architektinnen, Planer/innen, Baumeister/innen, Bauträger, Baufachleute. Dieses Abendseminar bietet einen raschen Überblick über die technischen Möglichkeiten und die Chance bzw. Risken der Wärmepumpenheizungsanlagen, die im Wohnbau und Einfamilienhausbereich immer häufiger eingesetzt werden. Schwerpunkte bilden dabei die Funktion der Wärmepumpe, Wärmequellensysteme, Warmwasserbereitung mit Wärmepumpen und Qualitäts- bzw. Effizienzkriterien. St. Pölten Di m Zertifizierter Wärmepumpentechniker In Kooperation mit Arsenal Research. 40 TE Im Bemühen um eine nachhaltige Energienutzung spielen Wärmepumpenanlagen eine nicht zu unterschätzende Rolle. Um diese zukunftsweisende Technologie effizient einzusetzen, bedarf es neben hochwertiger Komponenten allerdings auch einer fachgerechten Anlagenplanung und -installation. Damit die Qualität und die Akzeptanz der Wärmepumpe gestärkt wird, hat arsenal research in Zusammenarbeit mit der damaligen Leistungsgemeinschaft Wärmepumpe eine spezielle Ausbildung zum zertifizierten Wärmepumpeninstallateur entwickelt und etabliert. Die Lehrinhalte dieses mittlerweile in ganz Europa vorbildhaften Weiterbildungsangebots reichen von der Wärmepumpentechnik und der Anlagenplanung über heizungstechnisches, bauphysikalisches und geologisches Know-how bis hin zur Einführung in die Thematik der Erneuerbaren Energien. St. Pölten Mo-Fr , Prüfung: m WIFI Niederösterreich
27 INFO-Veranstaltung Zertifizierter Photovoltaik-Techniker bzw. -Planer GRATIS 2 TE Bei dieser Veranstaltung haben Sie die Möglichkeit mit dem Leiter des Lehrgangs Zertifizierter Photovoltaik-Techniker und -Planer zu sprechen und Antworten auf Ihre Fragen zu Inhalt, Aufbau und Zukunftsperspektiven zu erhalten. St. Pölten Mi m Mödling Mi m Zertifizierter Photovoltaik-Techniker bzw. -Planer Erneuerbare Stromerzeugungstechnologie 56 TE In Kooperation mit Arsenal Research Diese Ausbildung richtet sich in erster Linie an Elektrotechniker/innen und Fachplaner/innen, jedoch sind Teile davon auch für andere Zielgruppen wie zum Beispiel Dachdecker/innen, Gas-, Wasser-, Heizungsinstallateure/Installateurinnen und Architekten/Architektinnen geeignet. Nach erfolgreich abgelegter Prüfung besteht in Zukunft die Möglichkeit, sich nach definierten Kriterien zertifizieren zu lassen. Die Photovoltaik gilt als jene erneuerbare Stromerzeugungstechnologie mit dem größten Zukunftspotenzial. Um dem zukünftigen Marktpotenzial des immer stärker wachsenden PV-Sektors angemessen begegnen zu können, ist es notwendig, Qualitätsaspekte auf dem Markt zu unterstützen und zu fördern. St. Pölten jew , Prüfung m Mödling jew , Prüfung: m Rauch- und Abgasmessungen 840 Ein neues Geschäftsfeld für Ihr Unternehmen 72 TE Voraussetzung ist eine Lehrabschlussprüfung als Gas- und Wasserleitungsinstallateur/in und/oder Zentralheizungsbauer/in und/oder als Rauchfangkehrer/in oder der Einsatz im Werkskundendienst als Elektriker/in bei Firmen, die über eine Hauptberechtigungsnummer verfügen. Sie erlernen die theoretischen und praktischen Grundlagen zur Überprüfung von Heizungsanlagen. Im Heizungslabor werden die Messdaten erfasst und in das Prüfprotokoll übertragen. Der Kurs endet mit einer Abschlussprüfung. Mit dem Zeugnis sucht der Betrieb bei der NÖ-Landesregierung um eine Prüfnummer an. Sie sind damit berechtigt, Feuerungsanlagen zu überprüfen und Befunde auszustellen. Im Teilnahmebeitrag ist ein einmaliger kostenloser Prüfungsantritt enthalten. St. Pölten Mi-Sa Prüfung: , Sa 8.00 St. Pölten Do-Sa Prüfung: , Sa m m WIFI Niederösterreich
28 Ansprechpartner/in im WIFI Niederösterreich Ing. Rainer Deutsch T E rainer.deutsch@noe.wifi.at Sekretariat: Kerstin Wiesbauer T F E helga.sluga@noe.wifi.at Kundenservice Auskunft, Beratung und Anmeldung Adresse: WIFI Niederösterreich, Mariazeller Straße 97, 3100 St. Pölten Telefon: T F Öffnungszeiten: Mo bis Fr, jew. 7 bis 19 Uhr Sa 7 bis 13 Uhr In der schulfreien Zeit gelten eingeschränkte Öffnungszeiten: Mo bis Fr, jew bis 16 Uhr kundenservice@noe.wifi.at WIFI Niederösterreich
Kundmachung der Bundesinnung der Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Uhrmacher vom 30. Jänner 2004 (gemäß 22a GewO 1994)
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