Betriebs- und Reitordnung des REITERVEREINS BAD FRIEDRICHSHALL u.u.e.v.

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1 Vereinsanschrift REITERVEREIN BAD FRIEDRICHSHALL und Umgebung e.v. Sonnenbergstrasse 13, Bad Friedrichshall Reitanlage Mühlstrasse: Telefon 07136/24660 Reiterstüble Mühlstrasse: Telefon 07136/ Mitglied im: Württembergische Landessportbund e.v. Stuttgart Mitgliedsnummer Württembergischer Pferdesportverband e.v. Schwäbischer Reitervereine e.v. Stuttgart Pferdesportkreis Franken Arbeitskreis der sporttreibenden Vereine Bad Friedrichshall Betriebs- und Reitordnung des REITERVEREINS BAD FRIEDRICHSHALL u.u.e.v. Gültig ab 01.Februar 2012 I Allgemeines Zu den Anlagen gehören: Stallungen und alle weiteren Räume, offene und gedeckte Reitbahnen, sowie Hindernispark mit Turnierplatz, die nur von Mitgliedern des Reitervereins Bad Friedrichshall genutzt werden dürfen. Der Vorstand bzw. die zuständigen Mitglieder des Gesamtvorstandes sind für den Gesamtbetrieb der Anlagen verantwortlich. Es wird gebeten, alle Anträge, Anfragen und Beschwerden an die Verantwortlichen zu richten. Die jeweils gültigen Gebühren werden im Rahmen der Mitgliedsbeiträge erhoben und im Schaukasten veröffentlich. Der Verein haftet nicht für Schäden, Verluste oder Unfälle, die in den Anlagen der Reithalle durch Verleih- oder Privatpferde entstehen. Der Verein oder dessen Erfüllungshilfen ( 278

2 BGB) haften ferner nicht für Schäden, die gegenüber Personen, Pferden oder anvertrautem Gut verursacht werden. Desgleichen haftet er nicht für Verluste durch Diebstahl, Feuer oder andere Ereignisse an privatem Eigentum der Kunden oder Besucher. Alle Mitglieder des Vereins sind gegen Unfälle, die sie im Unterricht, bei offiziellem Training, bei Turnierveranstaltungen oder anderen sportlichen Wettkämpfen erleiden, im Rahmen der durch den Württembergischen Landessportbund abgeschlossen, globalen Versicherung begrenzt versichert. Darüberhinaus wird den Reiter/innen der Abschuss einer weiterreichenden privaten Unfallversicherung empfohlen. Das Rauchen in den Stallungen und der Reithalle ist verboten. Unbefugten ist das Betreten der Sattelkammer, Futterboden und aller sonstigen Nebenräumen verboten. Wer trotz Verwarnung gegen die Betriebs- und Reitordung verstösst, kann von der Benutzung der Anlagen ausgeschlossen werden. II Vereinspferde Der Verein stellt Boxen für die Unterstellung von Pferden zur Verfügung. Die Boxenverteilung erfolgt nach der vorliegenden Warteliste durch den Vorstand. Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, sein Pferd bei der Einstellung gegen Haftpflichtschäden zu versichern. Vor dem Einstellen von Pferden ist dem Vorstand eine Seuchenfreiheitsbescheinigung und eine Herpesimpfung vorzulegen. Im Unterlassungsfall ist der Vorstand berechtig, eine Seuchenfreiheitsbescheinigung auf Kosten und Haftung des Einstellers einzuholen. Treten unter den eingestellten Pferden Seuchen und ansteckende Krankheiten auf, welche den Gesamtpferdebestand gefährden, so ist der Vorstand berechtigt, alle zum Schutze der im anvertrauten Pferde erforderlichen Massnahmen zu treffen. Widersetzten sich Pferdebesitzer diesen Anordnungen, so kann der Vorstand die sofortige Entfernung der Pferde und- soweit durch ein solches Verhalten Schaden entstanden ist Haftung verlangen. Der Pensionspreis (Box, Halle und Koppel) wird im Rahmen der Mitgliedsbeiträge erhoben und ist monatlich (Box) bzw. jährlich (Hallo und Koppel) zu zahlen und wird mittels Lastschrift erhoben. Im Preis sind enthalten: u.a.verfügungsstellung der Box(en) bzw. Futterkosten, Ausmisten, Fütterung sowie Futter. Soweit keine Sachbeschädigung sondern Erneuerungsmassnahmen vorliegen, sind weiter im Preis inbegriffen: Tröge, Bordwandbretter, Tränkebecken. Kündigungen von Boxen ist mit einer Frist von 1 Monat kündbar. Für vorübergehend aus den Stallungen herausgenommene Pferde ( Turnierbesuch, Urlaub, Klinikaufenthalt etc.), befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Pensionspreises.

3 Entstehen dem Verein durch Massnahmen, welche er zur Verhinderung und/oder Bekämpfung von Seuchen und ansteckenden Krankheiten im Interesse der bei ihm eingestellten Pferde treffen muss, Kosten, welche ihm nicht zugemutet werden können, so sind diese Kosten auf die Pferdebesitzer umzulegen. In dringenden Fällen ist der Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person berechtigt, diesen oder- falls nicht erreichbar einen anderen Veterinär von sich aus anzufordern. Jeder Besitzer hat dem Vorstand seine Anschrift und die Anschrift seines Veterinärs mitzuteilen. Für Zustand und Pflege des Pferdes sowie für sonstige Schäden der Pferdeausrüstung ist der Pferdebesitzer verantwortlich. Das Putzen der Pferde auf der Stallgasse ist während den Fütterungszeiten nicht erlaubt. III Schulpferde des Vereins Die Schulpferde werden je nach Ausbildungsgrad des Reiters durch den Reitlehrer zugewiesen. Ein Anspruch auf volle Ausnutzung einer Reitstunde besteht nur dann, wenn der Reiter die Stunde pünktlich beginnt. Jedes Reiten/Springen auf Schulpferden ohne Aufsicht des Reitlehrers ist nur mit Zustimmung des Reitlehrers erlaubt. In sämtlichen Reitstunden ist das Tragen einer sturzsicheren Reitkappe Pflicht. Die Abmeldung eines bestellten Schulpferdes kann nur dann entgegen genommen werden, wenn ein Ersatzreiter beschafft wird. Die Bezahlung der Unterrichtstunden erfolgt mittels Reitkarten. Diese können im Büro beim Reitlehrer erworben werden. IV. Reitordnung Die Reitanlagen stehen grundsätzlich an Wochentagen und an Sonn- und Feiertagen gem. Zeitplanung die im Schaukasten aushängt zur Verfügung. Machen besondere Veranstaltungen, wie Turniere, Lehrgänge usw. es erforderlich die Reitanlagen für den allgemeinen Reitbetrieb zu sperren, so wird dieses durch Anschlag bzw. per Mail bekannt gegeben.

4 Privates Reiten ist während der Reitstunde möglich, soweit der Reitlehrer sich damit einverstanden erklärt. Ab 3 Reitern oder während der Reitstunde ist das Longieren nicht zulässig. Befinden sich Reiter in der Bahn, will jemand mit oder ohne Pferde die Reitbahn betreten oder verlassen, so ist vor dem Öffnen der Bahntür Tür frei zu rufen und die Antwort ist Tür frei abzuwarten. Auf und Abgesessen wird in der Mitte eines Zirkels. Halten und Schritt auf dem Hufschlag ist untersagt, wenn mehr als 1 Reiter die Reitbahn benutzt. Der Hufschlag ist stets für Trab- und Galoppreitende freizumachen. Hierbei ist ein Zwischenraum von ca.2 Metern zu halten. Dabei hat grundsätzlich der Vorfahrt, der auf der linken Hand reitet. Es wird immer nach rechts ausgewichen. Wird die Bahn von mehreren Reitern benutzt, so ist aus Sicherheitsgründen ein Abstand von wenigstens einer Pferdelänge erforderlich. Beim Überholen wird auf der Innenseite vorbeigeritten. Reiten auf der entgegengesetzten Hand ist nur zulässig, wenn sich 4 oder weniger Reiter in der Bahn befinden und diese zustimmen. Hierbei ist stets rechts auszuweichen. Nach Ermessen oder auf Wunsch ordnet der älteste Reiter nach angemessenem Zeitraum an: Bitte Handwechsel. Springen ist mit Einverständnis der weiteren anwesenden Reiter zulässig. Das Benutzen der Hindernisse, ausgenommen der für Turniere bestimmten Hindernisse, steht allen Reitern frei. Sie sind nach Benutzung unverzüglich wieder an den alten Platz zurückzustellen. Für Schäden an den Hindernissen kommt der betreffende Reiter oder Pferdebesitzer selbst auf. Nachstehende Stallruhezeiten sind einzuhalten: An Wochentagen und an Sonn- und Feiertagen von Uhr. Im Interesse der Pferde und Reiter sollte im Stall als auch vor der Reitbahn Ruhe herrschen. Grundsätzlich werden ältere und bessere Reiter gebeten Rücksicht auf jüngere und unerfahrene Reiter und Pferde zu nehmen. V. Reiten im Gelände Die im folgenden näher bezeichneten Hinweise zum Reiten im Gelände sind zu beachten: Verschaffe dem Pferd täglich hinreichend Bewegung und gewöhne es vor dem ersten Ausritt an die Erscheinung im Strassenverkehr! Sorge für hinreichenden Versicherungsschutz für Reiter und Pferde; verzichtet nicht auf die feste Sturzkappe! Kontrolliere täglich den verkehrssicheren Zustand von Sattel und Zaumzeug!

5 Vereinbare die ersten Ausritte mit Freunden; in der Gruppe macht es mehr Spass und ist sicherer! Reite nur auf Wegen und Strassen, niemals querbeet, wenn dafür keine besondere Erlaubnis vorliegt! Meide in jedem Falle Grabenböschungen und Feuchtbiotope. Meide ausgewiesene Fuss-, Wander- und Radwege; benutze in Verdichtungsgebieten nur die gekennzeichneten Reiterwege! Du bist Gast in der Natur. Dein Pferd bereichert die Landschaft, wenn du dich korrekt verhältst. Verzichte auf einen Ausritt oder nimm auch entsprechende Umwege in Kauf, wenn Wege durch anhaltende Regenfälle oder Frostaufbrüche weich geworden sind und nachhaltige Schäden entstehen können! Begegne draussen Kindern, Wanderern, Radfahrern, Reitern und Kraftfahrzeugen immer nur im Schritt, passe das Tempo dem Gelände an! Melde unaufgefordert Schäden, die immer einmal entstehen können und regele entsprechenden Schadenersatz! Verfolge und belehre Übeltäter, die gegen diese Gebote verstossen! Sei freundlich und hilfreich zu allen, die Dir draussen begegnen, sei dem Pferd ein guter Kamerad. Zum Reiten im Gelände sollte im eigenen Interesse eine Kennzeichnung mittels grüner Nummer erfolgen. Bad Friedrichshall, Februar 2012 Beschlussfassung am 6.Februar 2012

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