Musterlösung. Zweite Übungsklausur. An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz Wien
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1 Kurt Reindl ( ) Klausurenkurs Verfassungsrecht SS 2009 Fr , 09:00 10:30 Uhr Cyber-LVA Musterlösung Zweite Übungsklausur An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz Wien Beschwerdeführer: Adalbert Aicher, Zivildiener, Eisenstraße 9, Gemeinde G vertreten durch: Dr. Richard R, Rechtsanwalt, Losensteinerstr 161, 4020 Linz (eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts) Belangte Behörde: Bundesminister für Landesverteidigung 1
2 wegen: Bescheid vom , GZ 2004/ZD-A, zugestellt am : Verweigerung der vorzeitigen Entlassung aus dem Zivildienst gemäß 19a ZDG 2-fach 1 Rubrik Bescheidkopie (1-fach) Beilagen (2-fach) Gebührenbefreiung gem 72 ZDG Vollmacht erteilt B E S C H E I D B E S C H W E R D E gemäß Art 144 Abs 1 erste und zweite Alternative B-VG und den 82 ff VfGG A n t r ä g e 2
3 a. gemäß Art 144 Abs 3 B-VG und 87 Abs 3 VfGG auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof für den Fall der Abweisung oder Ablehnung b. gemäß 27 ivm 88 VfGG auf Kostenersatz [kein Antrag auf aufschiebende Wirkung] I. (Sachverhalt) II. Da mich der Bescheid der belangten Behörde vom , GZ 2004/ZD-A, zugestellt am , in meinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf - ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art 83 Abs 2 B-VG und - auf Gleichheit (Willkürverbot) gemäß Art 7 B- VG, Art 2 StGG sowie wegen Anwendung des verfassungswidrigen Zivildienstgesetzes und der gesetzwidrigen Übertra- 3
4 gungs-verordnung in meinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, - nicht entgegen 19a ZDG Zivildienst leisten zu müssen, verletzt, erhebe ich in offener Frist durch meinen bevollmächtigten Vertreter gemäß Art 144 Abs 1 erste und zweite Variante B-VG und den 82 VfGG B E S C H W E R D E an den Verfassungsgerichtshof und stellen die A n t r ä g e, der Verfassungsgerichtshof möge 1. gemäß 87 Abs 1 VfGG den hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom , GZ 2004/ZD-A, zugestellt am , wegen Verletzung verfassungs 4
5 verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte aufheben; oder 2. gemäß 87 Abs 1 VfGG den genannten Bescheid wegen Verletzung von Rechten durch Anwendung des verfassungswidrigen Zivildienstgesetzes und der gesetzwidrigen Übertragungs-Verordnung aufheben; sowie 3. gemäß 27 und 88 VfGG erkennen, der Bund ist schuldig, die mir durch das verfassungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuhanden meines bevollmächtigten Vertreters binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 4. gem Art 144 Abs 3 B-VG und 87 Abs 3 VfGG die Beschwerde für den Fall der Abweisung oder Ablehnung dem Verwaltungsgerichtshof abtreten. 5
6 Weiters ergeht die A n r e g u n g, 1. der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen 54a Abs 1 und 3 erster Satz Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 ZDG), BGBl 1986/679 idf BGBl I 2003/71, einem Gesetzesprüfungsverfahren unterziehen und gemäß Art 140 Abs 3 B-VG und 64 Abs 1 VfGG als verfassungswidrig aufheben; gemäß Art 139 Abs 1 B-VG von Amts wegen die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Übertragung von Aufgaben der Zivildienstverwaltung (Übertragungs-Verordnung), BGBl II 2002/140, prüfen und und gemäß Art 139 Abs 3 B-VG und 59 Abs 2 VfGG als gesetzwidrig aufheben. 6
7 III. Meine Anträge begründe ich im Einzelnen wie folgt: 1. Die Beschwerde ist zulässig: 2. Die Beschwerde ist auch begründet: 2.1. Verletzung in subjektiven Rechten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) 7
8 Recht auf Gleichheit (Art 2 StGG und Art 7 Abs 1 B-VG) Recht, nicht entgegen 19a ZDG Zivildienst leisten zu müssen 8
9 2.2. Anregung der amtswegigen Gesetzesprüfung Präjudizialität Verfassungsgesetzliche Zulässigkeit von Beleihungen 9
10 Verfassungsgesetzliche Unzulässigkeit der Beleihung nach 54a ZDG 2.3. Anregung der amtswegigen Verordnungsprüfung (Übertragungs-Verordnung) Präjudizialität 10
11 Verstoß gegen 54a ZDG Fehlende gesetzliche Grundlage der Übertragungs-Verordnung Linz, Adalbert A 11
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