ALPMANN SCHMIDT ISBN: StPO. 10,90 Alpmann Schmidt. 6. Auflage 2008
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1 ALPMANN SCHMIDT 6. Auflage ,90 ISBN:
2 Sascha Lübbersmann Rechtsanwalt Dr. Rolf Krüger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht 6., überarbeitete und erweiterte Auflage 2008 ISBN: Verlag: Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Münster Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren der Karteikarten, ist nicht gestattet ( 53, 54 UrhG) und strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.
3 Inhaltsverzeichnis Überblick... 1 Gliederung des Strafverfahrens... 2 Instanzenzug... 3 Verfahrensgrundsätze Verfahrensbeteiligte Zwangs- und Ermittlungsmaßnahmen Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen Abschluss des Ermittlungsverfahrens Verfahrensvoraussetzungen Ablauf des Hauptverfahrens Beweisaufnahme... 55, 56 Beweisverbote Verfahrensbeendende Absprachen ( Deal )... 66, 67 Besondere Verfahrensarten... 68, 69 Rechtsmittel Rechtskraft Kosten des Strafverfahrens, 464 ff Strafvollstreckung / Entschädigung Ordnungswidrigkeiten... 79, 80 Register Definition! Beachte Beispiel
4 Überblick 1 I. Begriff Strafprozess = staatlich geordnetes Verfahren, in dem über das Vorliegen einer Straftat zu entscheiden ist und ggf. eine strafrechtliche Sanktion festgesetzt wird. II. Ziel. Herstellung des durch die Straftat gestörten Rechtsfriedens. Gewährung eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Herbeiführung einer im Einzelfall gerechten Entscheidung! Bei Kollision der verschiedenen Ziele ist eine Einzelfallabwägung erforderlich, sofern keine gesetzgeberische Normierung den Konflikt löst (z.b. bestimmt das Verwertungsverbot des 136 a III den Vorrang eines rechtsstaatlichen Verfahrens ggü. der Einzelfallgerechtigkeit). III. Gesetzliche Grundlagen Allgemeines Verfahrensrecht ZPO Zustellungen, 37 i.v.m. 166 ff. GVG Zuständigkeit und Aufbau der Gerichte/StA MRK Rechtsstaatliche Garantien, Art. 5, 6 JGG Materielles und formelles Jugendstrafrecht StGB Verfahrensvoraussetzungen,Verfolgungshindernisse (z.b. 77 ff., 78 ff.) GG Verfassungsrechtliche Grundlagen (Art. 20 III, 96 ff., 101 ff.) Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) / Anordnung über Mitteilung in Strafsachen (MiStra) als wichtige verfahrensregelnde Verwaltungsanordnungen
5 Gliederung des Strafverfahrens 2 I. Erkenntnisverfahren Voraussetzungen Verfahrensherr(in) Bezeichnung des Verdächtigen Verfahrensabschluss 1. Vor- bzw. Ermittlungsverfahren, Anfangsverdacht, 160 I StA, 152 II Beschuldigter Hinreichender Tatverdacht? ( ): Einstellung, 170 II (+): Anklageerhebung, 170 I 2. Zwischenverfahren, Eingang der Anklageschrift bei Gericht Gericht der Hauptverhandlung, 199 Angeschuldigter, 157 Hinreichender Tatverdacht? ( ): Ablehnungsbeschluss, 204 (+): Eröffnungsbeschluss, 203, Hauptverfahren, Wirksame Eröffnung des Hauptverfahrens Zuständiges Gericht Angeklagter, 157 Sachurteil, 260 : Zweifelsfreie Schuld? ( ): Freispruch (+): Verurteilung Prozessurteil, 260 III, bei Verfahrenseinstellung (ggf. Rechtsmittelverfahren, ) II. Vollstreckungsverfahren d (Vollstreckungsbehörde ist die StA, 451.)
6 Verfahrensbeteiligte (1) 21 I. Beschuldigter Der Tatverdächtige, gegen den das Verfahren betrieben wird.. Voraussetzung: verdichteter Anfangsverdacht oder gezielte Ermittlungsmaßnahme (materielle Komponente) (formelle Komponente) Tatsituation lässt nur den Schluss Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, zu, dass der am Tatort Anwesende Tatbeteiligter Vernehmung als Beschuldigter, Festnahme war. Rechte:. Anspruch auf rechtliches Gehör ( 16). Nemo tenetur se ipsum accusare ( 14 f.). Anwesenheits-, Frage- und Erklärungsrechte ( 168 c II, 168 d, 224 I, 230, 240, 257, 258 ). Beweisantragsrecht ( 163 a II, 244 III V ) Pflichten:. Erscheinungspflicht ( 15). Anwesenheitspflicht in der HV ( 230, 231 I ). Einzelne Duldungspflichten körperliche Untersuchung ( 81 a ), Lichtbildaufnahme ( 81 b )! Kein Ausschluss der Beschuldigtenrechte bei willkürlicher Vorenthaltung des Status; Bedeutung gewinnt dann die Stärke des Tatverdachts Die unterlassene Beschuldigtenbelehrung gem. 136 I 2 begründet einen revisiblen Mangel, wenn der einzige Tatverdächtige als Zeuge vernommen wird.. Mitbeschuldigter Derjenige, gegen den unter demselben Aktenzeichen ermittelt wird, solange das Verfahren nicht getrennt wird ( formeller Begriff nach st.rspr.). Der materiell-rechtliche Tatverdacht ist insoweit irrelevant (arg. ex 60 Nr. 2 ). Der Mitbeschuldigte kann nicht gleichzeitig Zeuge sein; erst nach einer Verfahrenstrennung, Teileinstellung oder seiner Verurteilung ist die Zeugenvernehmung möglich.! Eine Verfahrenstrennung ist aber unzulässig, wenn sie allein die Zeugenvernehmung des Mitbeschuldigten ermöglichen soll (sog. gezielter Rollentausch).
7 II. Richter/Gericht Verfahrensbeteiligte (2). Aufgaben: Im Vorverfahren: Anordnung von Zwangsmaßnahmen; Beweissicherung; Kontrolle der StA Im Zwischen- und Hauptverfahren: Beschluss über Eröffnung der HV; Vorbereitung der HV/Prozessleitung; Entscheidung (Urteil/Beschluss). Ausschließung/Ablehnung eines Richters nach 22 ff., 148 a II! Weitere Mitwirkung eines Richters trotz gesetzlichen Ausschlusses/rechtmäßiger Ablehnung ist ein absoluter Revisionsgrund ( 338 Nr. 2, Nr. 3 ). III. Staatsanwaltschaft. Stellung: unabhängiges und objektives Organ der Rechtspflege ( 150 GVG; 160 II ). Aufgaben: 1. Herrin des Vorverfahrens 2. Vertreterin der Anklage 3. Vollstreckungsbehörde, Einleitung u. Abschluss des Ermittlungsverfahrens, 160, 170 Anwesenheits-, Frage-, Beweisantrags-, 451 Verlesung der Anklage, 243 III Ermittlungszentrale, 161 I Erklärungsrechte und Schlussvortrag in Einschalten des Ermittlungsrichters HV ( 226, 240 II, 244, 257 II, 258 I bei Antrag auf Durchsuchungsanordnung Rechtsmittelberechtigung, 296 ). Organisation: hierarchisch-monokratischer Aufbau ( GVG) Devolutions-, Substitutions- und Weisungsrecht des jeweiligen Dienstvorgesetzten, GVG. Bindung an höchstrichterliche Rspr. ( 5). Ablehnung/Ausschluss eines StA wegen Befangenheit? Nach Lit. analog 22 ff. möglich; nach Rspr. lediglich formloser Antrag auf Ersetzung i.s.d. 145 GVG Mitwirkung eines befangenen StA begründet Revision ( 337 ) StA wird als Zeuge vernommen und würdigt im Schlussvortrag seine eigene Aussage. 22
8 Verfahrensbeteiligte (3) 23 IV. Verteidiger Beistand des Beschuldigten ( 137 ) und unabhängiges Organ der Rechtspflege ( 1 BRAO). Der Beschuldigte kann sich in jeder Verfahrenslage des Beistands eines Verteidigers bedienen ( 137 I ); er ist insoweit zu belehren ( 136 I 2 ).! Ein Verteidiger in eigener Sache ist bei einer Pflichtverteidigung nicht möglich, da der Verteidigerstatus mit der Stellung als Beschuldigter unvereinbar ist.. Pflichtverteidigung: In den Fällen des 140 I, II ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig; das Gericht muss dann spätestens mit Zustellung der Anklageschrift einen Pflichtverteidiger bestellen, sofern der Beschuldigte keinen Wahlverteidiger hat, 141 I. Verbrechen, erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts! Einem Beschuldigten ist nicht allein wegen Unkundigkeit der Gerichtssprache ein Pflichtverteidiger gem. 140 II beizuordnen; er hat vielmehr einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers (vgl. 185 I GVG, Art. 6 III lit. e) MRK).. Eine Pflicht zur Verteidigerbestellung schon im Ermittlungsverfahren besteht abgesehen von den Konstellationen der 117 IV, 118 a II grds. nicht; selbst bei schwersten Zwangsmaßnahmen (z.b. Wohnungsdurchsuchung) steht die Verteidigerbestellung gem. 141 III im Ermessen der StA.! Das Ermessen der StA kann allerdings auf Null reduziert sein; das ist der Fall, wenn der bis dato nicht verteidigte Beschuldigte bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung eines wichtigen Belastungszeugen von der Anwesenheit ausgeschlossen wird und abzusehen ist, dass die Mitwirkung eines Verteidigers im späteren Verfahren notwendig wird, oder wenn der dringende Verdacht eines Verbrechens vorliegt (str.).
9 Verfahrensbeteiligte (4) 24 IV. Verteidiger (Fortsetzung). Wahrheitspflicht: Kein Recht zur Lüge und Verdunkelung (sonst ggf. Strafbarkeit nach 258 StGB); aber keine Verpflichtung zur aktiven Überführung des Beschuldigten wegen der Verschwiegenheitspflicht (vgl. 203 I Nr. 3 StGB)! Prozessual zulässiges Verteidigerhandeln ist schon nicht tatbestandlich i.s.d. 258 StGB. Ratschlag an Beschuldigte/Zeugen, vom Schweigerecht Gebrauch zu machen. Verteidigerrechte: Zeugnisverweigerungsrecht nach 53 I Nr. 2 ; Absicherung durch das Beschlagnahmeverbot von Verteidigungsunterlagen im Gewahrsam des Verteidigers, 97 Ungehindertes Verkehrsrecht mit dem Beschuldigten, 148! Begründet i.v.m. 97 auch ein Beschlagnahmeverbot von Verteidigungsunterlagen, die sich im Gewahrsam des Beschuldigten befinden. Anwesenheitsrechte im Ermittlungsverfahren bei richterlichen Untersuchungshandlungen ( 168 c I, 168 d I ), bei der Beschuldigtenvernehmung ( 136, 163 a III, 168 c ) und in der HV Beweisantragsrecht ( 244 ); weitere Mitwirkungsrechte in der HV (vgl. 257 II, 258 ) Akteneinsichtsrecht, 147 Rechtsmittelbefugnis, 297, 302. Ausschluss des Verteidigers: abschließende Regelung in 138 a d. Beschränkung der Anzahl auf drei je Beschuldigtem ( 137 I 2 ) und Verbot der kumulativen, nicht sukzessiven Mehrfachverteidigung ( 146 )! Im Hinblick auf Art. 12 GG ist die Annahme bemakelten Geldes aus einer Katalogtat des 261 StGB für den Wahlverteidiger nur dann strafbar, wenn er im Zeitpunkt der Annahme sichere Kenntnis von der deliktischen Herkunft des Honorars hat (= verfassungsrechtlich gebotene Einschränkung des Geldwäschetatbestandes).
10 Verfahrensbeteiligte (5) 25 V. Polizei 1. Repressive Tätigkeit 2. Präventive Tätigkeit. Regelungen in der und im GVG. Regelungen in den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder. Recht und Pflicht des ersten Zugriffs, 163 I (Legalitätsprinzip 5)! Nach h.m. ist 163 keine Eingriffsermächtigung, sondern eine Zuweisungsnorm; für nicht gesetzlich geregelte Eingriffsbefugnisse kann nur 161 I herangezogen werden.. Im Umfang des 152 GVG unterliegen Ermittlungspersonen der StA deren Weisungen.. Allgemeine Befugnisse: Zeugen- und Sachverständigenvernehmung ( 163 a ), vorläufige Festnahme ( 127 ), erkennungsdienstliche Behandlung ( 81 b ). Eine eigene Kompetenz zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen mit Richtervorbehalt besteht für Ermittlungspersonen der StA nur in den gesetzlich geregelten Fällen bei Gefahr im Verzug. Beschlagnahme ( 98 I 1 ), Durchsuchung ( 105 I 1 )! Bei einer Wohnungsdurchsuchung ist der Begriff Gefahr im Verzug wegen Art. 13 II GG eng auszulegen; eine subsidiäre Eilkompetenz kann nur als Ausnahmefall mit einzelfallbezogenen Tatsachen begründet werden. Letztere müssen zeitnah dokumentiert werden, um eine volle richterliche Kontrolle zu gewährleisten. Dies gilt auch für die Anordnung anderer Ermittlungsmaßnahmen, durch die Grundrechte tangiert werden und für die eine primäre Anordnungskompetenz des Ermittlungsrichters normiert ist (z.b. für die Anordnung einer körperlichen Untersuchung/Blutentnahme nach 81 a ).
11 Verfahrensbeteiligte (6) 26 VI. Verletzter Jeder, der durch die behauptete Tat unmittelbar in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt ist. Bestohlener Gewahrsamsinhaber; Ehemann des Vergewaltigungsopfers; der durch ein Aussagedelikt Belastete! Der für den Strafantrag maßgebliche Verletztenbegriff des 77 StGB ist enger ( nur der Träger des durch die Straftat unmittelbar verletzten Rechtsguts).. Besondere Verfahrensmöglichkeiten des Verletzten (vgl. 68 f.): Privatklage (bei fehlendem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung), 374, 376 Nebenklage, 395 ff. Klageerzwingungsverfahren ( 172 ) bei Verfahrenseinstellung gem. 170 II Adhäsionsverfahren, 403 ff. (= prozessuale Möglichkeit, bürgerlich-rechtliche Ersatzansprüche gegen den Angeklagten im Strafverfahren zu verfolgen). Allgemeine Verletztenrechte im Verfahren: Anwesenheitsrecht in der HV, vgl. 58 I 2, 243 II 2, 406 g I 1 Informationsrechte und Benachrichtigungspflichten oder -möglichkeiten, 214 I 2 4, 406 d, 406 h Akteneinsichtsrecht gem. 406 e Beistand durch Rechtsanwalt oder eine (andere) Person seines Vertrauens (Verletztenbeistand/Zeugenbeistand), 406 f, 68 b Anspruchssicherung durch Rückgewinnungshilfe nach den 111 b V ff., 111 i i.v.m. 73 I 2 StGB
12 Verfahrensbeteiligte (7) 27 VI. Verletzter (Fortsetzung). Opferschutzmöglichkeiten im Verfahren: Beschränkung der Öffentlichkeit nach 171 b, 172 GVG Entfernung des Angeklagten bei Zeugenvernehmung, 247 Audio-visuelle Zeugenvernehmung, 247 a, 168 e Einführung einer Video-Konserve in die HV, 255 a, 58 a ( 10, 11) Vermeidung einer belastenden Mehrfachvernehmung (in mehreren Tatsacheninstanzen) durch Erweiterung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des LG bei Schutzbedürftigkeit der Zeugen ( 24 I Nr. 3, 1. Alt. GVG) und durch Einführung eines nunmehr möglichen Tonbandmitschnitts oder Wortprotokolls in die Berufungshauptverhandlung ( 273 II 2, 323 II )
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