Seminar Haftung des Vereins und seiner Organe 14. Mai 2011

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1 Seminar Haftung des Vereins und seiner Organe 14. Mai 2011 Rechtsanwalt Golo Busch, Fachanwalt für Arbeitsrecht BPG, 1

2 BPG UNTERNEHMENSGRUPPE BPG mbh - ca. 70 Mitarbeiter - 5 Standorte - Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen, vornehmlich für Unternehmen des Gesundheits- und Sozialbereichs - prüfungsnahe Beratungsleistungen - Steuerberatung BPG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh - 6 Rechtsanwälte - Kompetenzfelder: Medizinrecht, Krankenhausrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Steuer- und Gemeinnützigkeitsrecht, Vereins- undstiftungsrecht BPG Unternehmensberatungsgesellschaft mbh - Spezialisiert auf Unternehmen des Gesundheits- und Sozialbereichs 2

3 BERUFLICHER WERDEGANG RECHTSANWALT G. BUSCH Seit 1998 Rechtsanwalt 2004 Verleihung des Titels Fachanwalt für Arbeitsrecht Geschäftsführer eines Sportverbandes Seit 2007 Fachreferent Recht des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen Seit 2008 Schiedsrichter am Deutschen Sportschiedsgericht in Köln Seit Nov Leiter der Rechtsabteilung der Beratungs- und Prüfungsgesellschaft BPG mbh und Geschäftsführer der BPG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 3

4 Inhalte A. Grundlagen des Vereinsrechts I. Was ist ein Verein? II. Rechtsgrundlagen III. Satzung IV. Gemeinnützigkeit V. Mitgliederversammlung/Vorstand VI. Haftungsfragen B. Die Haftung des Vereins I. Allgemeines II. Die Organhaftung des Vereins gem. 31 BGB III. Organisationsverschulden Verkehrssicherungspflichten IV. Haftung für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen V. Haftung wg. Verletzung von Urheberrechten 4

5 Inhalte C. Haftung der Organmitglieder gegenüber dem Verein und den Vereinsgläubigern I. Persönliche Haftungsrisiken der Vorstandsmitglieder gem. 26 BGB gegenüber dem Verein 1. Haftungsgrundlagen 2. Beginn und Ende der Haftung 3. Sorgfaltsmaßstab des Vorstands 4. Allgemeiner Haftungstatbestand 5. Haftungsbeschränkungen 6. Darlegungs- und Beweislast 7. Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Vorstandsmitglieder 8. Verjährung 5

6 Inhalte C. Haftung der Organmitglieder gegenüber dem Verein und den Vereinsgläubigern II. Haftung des Vorstands gegenüber Vereinsgläubigern 1. Allgemeine Deliktshaftung 2. Haftung wg. schuldhaft unterlassener Stellung des Insolvenzantrags 3. Haftung wg. Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen 4. Persönliche Haftung für Steuerschulden D. Möglichkeiten der Risikominimierung 6

7 A. Grundlagen des Vereinsrechts Was ist ein Verein? Was ist ein Verein? Definition keine Definition des Vereins im BGB Ein Verein ist ein auf gewisse Dauer angelegter körperschaftlich organisierter Zusammenschluss einer Anzahl von Personen, die ein gemeinschaftliches Ziel verfolgen (Definition ist Ergebnis der Rechtsprechung) 7

8 A. Grundlagen des Vereinsrechts Was ist ein Verein? Was ist ein Verein? Ein Verein ist eine Körperschaft Wann liegt eine körperschaftliche Organisation vor? sich zusammenschließende Einzelpersonen treten als Einheit auf, führen einen Gesamtnamen, werden durch den Vorstand vertreten, äußern ihren Willen durch Beschlussfassung der Mitglieder nach Stimmenmehrheit 8

9 A. Grundlagen des Vereinsrechts Was ist ein Verein? Was ist ein Verein? Was gibt es für Vereine? Verein Idealverein ( 21 BGB) = rechtsfähiger Verein wirtschaftlicher Verein ( 22 BGB) nicht rechtsfähiger Verein ( 54 BGB) Rechtsnatur von Abteilungen in der Regel nicht rechtsfähig keine selbständigen Steuersubjekte ( 51 AO) nur funktionale Untergliederungen kein eigenes Vermögen 9

10 A. Grundlagen des Vereinsrechts Was ist ein Verein? Was ist ein Verein? Was heißt Rechtsfähigkeit? Der eingetragene Verein ist eine juristische Person Träger von Rechten und Pflichten Parteifähigkeit = Verein kann klagen und verklagt werden ( 50 ZPO) Fähigkeit Vermögen zu erwerben Grundbuchfähigkeit Inhaber des Hausrechts betreffend der Vereinsanlagen Insolvenzfähigkeit über das Vereinsvermögen ( 11 Abs. 1 InsO) 10

11 A. Grundlagen des Vereinsrechts Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen Grundgesetz Artikel 9 Abs. 1 Grundgesetz Alle Deutschen haben das Recht Vereine und Gesellschaften zu gründen. Bundesverfassungsgericht: Die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren der internen Willensbildung und die Führung der Vereinsgeschäfte sind wesentliche Prinzipien der Garantie des Grundgesetzes. 11

12 A. Grundlagen des Vereinsrechts Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen Übersicht Art. 9 GG Bürgerliches Gesetzbuch BGB Umwandlungsgesetz 190 ff. UmwG Vereinssatzung Vereinsordnungen Abgabenordnung AO Vereinsregisterverordnung 12

13 A. Grundlagen des Vereinsrechts Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen Vereinsfassung, 25 BGB rechtliche Grundordnung des Vereins, alle wesentlichen, das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen Zwingende BGB Vorschriften Name, Zweck, Sitz, Erwerb, Inhalt der Mitgliedschaft, Organe, Regeln zur Beitragspflicht + Vereinssatzung + nachgiebige BGB Vorschriften (soweit nicht durch die Satzung abgeändert) 57, 58 BGB 25 BGB 40 BGB 13

14 A. Grundlagen des Vereinsrechts Satzung Satzung Pflichtinhalte/Anforderungen ergeben sich aus: BGB Vereinsrecht 21 bis 79 BGB Abgabenordnung Regelung der Voraussetzungen für Anerkennung der Gemeinnützigkeit ( 51 ff. AO) Steuer-Mustersatzung (Anlage 1 zu 60 AO) 14

15 A. Grundlagen des Vereinsrechts Gemeinnützigkeit Gemeinnützigkeit Überblick Voraussetzungen: Körperschaft i. S. d. 1 Körperschaftsteuergesetz ( 51 AO) gilt für rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine 52 AO enthält Definition u. Aufzählung gemeinnütziger Zwecke Beispiele: 52 Abs. 2 Nr. 4 AO: Förderung der Jugend- und Altenhilfe 52 Abs. 2 Nr. 21 AO: die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport) 15

16 A. Grundlagen des Vereinsrechts Gemeinnützigkeit Gemeinnützigkeit Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen folgenden Grundsätzen entsprechen: Selbstlosigkeit Ausschließlichkeit Unmittelbarkeit Förderung der Allgemeinheit 16

17 A. Grundlagen des Vereinsrechts Gemeinnützigkeit Gemeinnützigkeit Selbstlosigkeit - 55 AO Das Gebot der Selbstlosigkeit verlangt, dass ein Verein nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke fördert, die Mittel des Vereins nur für die satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden, kein Mitglied Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhält (Ausnahme: allgemein übliche Aufmerksamkeiten, bis 40,00 EUR jährlich), die Mitglieder bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile oder den Gemeinwert geleisteter Sacheinlagen zurückerhalten, 17

18 A. Grundlagen des Vereinsrechts Gemeinnützigkeit Gemeinnützigkeit Selbstlosigkeit - 55 AO Das Gebot der Selbstlosigkeit verlangt, dass der Verein keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt, das Vermögen des Vereins bei seiner Auflösung oder Aufhebung nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird (Grundsatz der Vermögensbindung) 18

19 A. Grundlagen des Vereinsrechts Gemeinnützigkeit Gemeinnützigkeit Ausschließlichkeit 56 AO nur Förderung der steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke Entscheidend: Satzungsinhalt Die eigentliche Zielsetzung, die sich aus der Satzung ergibt muss ausschließlich gemeinnützig sein. Will der Verein weiteren gemeinnützigen Zweck fördern, der nicht in Satzungen enthalten ist, ist eine Satzungsänderung erforderlich. Ausnahme: z.b.: 58 Nr. 2 AO (Förderverein) 19

20 A. Grundlagen des Vereinsrechts Gemeinnützigkeit Gemeinnützigkeit Unmittelbarkeit steuerbegünstigte Zwecke müssen grundsätzlich selbst verwirklicht werden Einschaltung einer Hilfsperson ist unschädlich 20

21 A. Grundlagen des Vereinsrechts Gemeinnützigkeit Gemeinnützigkeit Förderung der Allgemeinheit Kein fest abgeschlossener Personenkreis ( 52 Abs. 1 AO) Keine Förderung der Allgemeinheit, wenn Kreis der Personen fest abgeschlossen ist (Betriebssport) Keine Förderung der Allgemeinheit, wenn zu hohe Aufnahmegebühren und/ oder Mitgliedsbeiträge Förderung der Allgemeinheit liegt vor, wenn die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt 1.023,00 EUR je Mitglied und Jahr und die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534,00 EUR nicht übersteigen. 21

22 A. Grundlagen des Vereinsrechts Gemeinnützigkeit Gemeinnützigkeit Bedeutung der Gemeinnützigkeit Steuervergünstigungen/-befreiungen Freibetrag für Übungsleiter/innen, Ausbilder/innen, Erzieher/innen und Betreuer/innen bis /Jahr ( 3 Nr. 26 EStG) Befreiung von Gebühren für Eintragungen in das Vereinsregister Freibetrag für alle entgeltlich und nebenberuflich ausgeübten Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Körperschaft bis 500 /Jahr ( 3 Nr. 26 a EStG) Zuschüsse aus öffentlichen Kassen Empfang von Spenden, die beim Spender steuerlich abziehbar sind 22

23 A. Grundlagen des Vereinsrechts MV/Vorstand Mitgliederversammlung/Vorstand Organe des Vereins Mitgliederversammlung 32 BGB zwingend Vorstand 26 BGB Aufgabe: gesetzliche Vertretung u. Geschäftsführung Andere Organe können durch die Satzung bestimmt werden. Bsp.: Jugend/Jugendversammlung 23

24 A. Grundlagen des Vereinsrechts MV/Vorstand Mitgliederversammlung/Vorstand Vertreter/innen des Vorstands Handeln nach außen Vorstand 26 BGB Besonderer Vertreter 30 BGB Vollmacht 164 BGB 24

25 A. Grundlagen des Vereinsrechts Haftungsfragen Haftungsfragen Haftung des Vorstands => Durchgriffshaftung des Vereins für seine Organe, 31 BGB für Erfüllungsgehilfen, 278 BGB für Verrichtungsgehilfen, 831 BGB aber: Entlastungsmöglichkeit Haftung für Verschulden bei Geschäftsführung ( 276 BGB) aber: 31 a BGB Insolvenzverschleppung, 42 BGB Nichtabführung Sozialversicherungsbeiträge; 823 BGB, 266 a StGB Nichtabführung Lohnsteuer, 69 AO Spendenverstöße, 10 b EStG Umsatzsteuerhaftung; 25 d UStG 25

26 Inhalte B. Die Haftung des Vereins I. Allgemeines II. Die Organhaftung des Vereins gem. 31 BGB III. Organisationsverschulden Verkehrssicherungspflichten IV. Haftung für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen V. Haftung wg. Verletzung von Urheberrechten 26

27 B. Haftung des Vereins - Allgemeines Der Verein haftet mit seinem gesamten Vermögen! Fragen: Wann haftet der Verein Wo ist das geregelt? 27

28 B. Haftung des Vereins - Allgemeines Die zivilrechtliche Haftung des Vereins ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Es wird unterschieden zwischen vertraglichen und deliktischen Haftungsgrundlagen Was sind vertragliche Ansprüche? Prüfung von Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis (Vertrag) 28

29 B. Haftung des Vereins - Allgemeines Was sind deliktische Ansprüche? Bestehen eines Schadensersatzanspruches nach den Regeln des Deliktsrechts Das Deliktsrecht ist geregelt in den 823 ff BGB. Das Recht der unerlaubten Handlungen schützt jedermann vor der Verletzung bestimmter Rechtsgüter und gewährt im Falle einer Rechtsgutsverletzung Schadensersatzansprüche. Zentrale Vorschrift: 823 Abs. 1 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 29

30 B. Haftung des Vereins - Allgemeines Was sind deliktische Ansprüche? Wenn ein Mitglied oder Dritter im Rahmen eines Vereinsangebotes einen Schaden erleidet, ist zu prüfen, ob ihm ein Schadensersatzanspruch zusteht. 30

31 B. Haftung des Vereins - Allgemeines Was sind deliktische Ansprüche? Gegen wen kann ein Geschädigter Ansprüche haben? Beispiele: Übungsleiter/Referent/Dozent/Hausmeister/Mitarbeiter etc. Verein Vorstand 31

32 B. Haftung des Vereins - Allgemeines Wann bestehen deliktische Ansprüche? Der ehrenamtliche oder hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins kann zum Schadensersatz verpflichtet sein. Prüfung der Ansprüche gegen den Mitarbeiter Prüfungsschema 1. Rechtsgutsverletzung Rechtsgüter: Leben, Freiheit, Körper, Gesundheit, etc. aber auch sog. Rahmenrechte: Allgemeine Persönlichkeitsrechte 2. Durch eine Handlung oder ein Unterlassen Unterlassen bei Rechtspflicht zum Tun bei z.b. bestehender Verkehrssicherungspflicht (Bsp.: Betrieb einer Trampolinanlage, BGH vom , VI ZR 223/07) 32

33 B. Haftung des Vereins - Allgemeines Deliktische Ansprüche Der ehrenamtliche oder hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins (Beispiel Übungsleiter) kann zum Schadensersatz verpflichtet sein. Prüfungsschema 1. Rechtsgutsverletzung Rechtsgüter: Leben, Freiheit, Körper, Gesundheit, etc. aber auch sog. Rahmenrechte: Allgemeine Persönlichkeitsrechte 2. Durch eine Handlung oder ein Unterlassen Unterlassen bei Rechtspflicht zum Tun bei z.b. bestehender Verkehrssicherungspflicht (Bsp.: Betrieb einer Trampolinanlage, BGH vom , VI ZR 223/07) 33

34 B. Haftung des Vereins - Allgemeines Deliktische Ansprüche Haftungsbegründende Kausalität Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung Ursächlichkeit der Handlung des Schädigers für den eingetretenen Verletzungserfolg 34

35 B. Haftung des Vereins - Allgemeines Deliktische Ansprüche Prüfungsschema 4. Rechtswidrigkeit Im Sport ist eine Handlung dann nicht rechtswidrig, wenn sie von den Spielregeln gedeckt ist. Selbst eine sporttypische Übertretung der Spielregeln ist aber noch nicht rechtswidrig, da sie jedem Sportler gleichermaßen unterlaufen kann. Eine grobe Regelverletzung führt zur Rechtswidrigkeit 5. Verschulden Grad des Verschuldens: Fahrlässigkeit oder Vorsatz Verschuldensfähigkeit ( 827, 828 BGB) 6. Keine Verjährung, 195, 199 BGB 35

36 B. Organhaftung - Einleitung Wann haftet der Verein mit seinem Vermögen für das Fehlverhalten Anderer? 31 BGB bestimmt für den Idealverein: Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. 36

37 B. Organhaftung - Einleitung Der Verein kann als juristische Person nur durch das Handeln natürlicher Personen am Rechtsverkehr teilnehmen. Der Verein wird durch seine Organe tätig. Motiv des Gesetzgebers für den 31 BGB: Dritte, die durch das Verhalten der Organe des Vereins geschädigt werden, sollen nicht auf die Inanspruchnahme dieser Personen angewiesen sein; den Geschädigten soll das Vereinsvermögen als Haftungsmasse zur Verfügung stehen. 37

38 B. Organhaftung - Einleitung 31 BGB ist keine haftungsbegründende Norm 31 BGB ist eine haftungszuweisende Vorschrift 31 BGB rechnet dem Verein das Handeln seiner verfassungsgemäß berufenen Vertreter als eigens Handeln zu (Organtheorie). Der verfassungsgemäß berufene Vertreter hat eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen. Es ist egal worauf die Ersatzpflicht im einzelnen beruht. 31 BGB ist anzuwenden bei unerlaubten Handlungen ( 823 ff. BGB), Vertragsverletzungen ( 280 BGB), schuldlosem zum Schadensersatz verpflichtenden Verhalten ( 228, 231, 904 BGB). Die Satzung kann 31 BGB nicht abbedingen. Gegenüber Mitgliedern kann durch Satzung Haftung für Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden 38

39 B. Organhaftung - Einleitung Folge: Dem Verein wird das Verhalten eines Vereinsrepräsentanten zugerechnet. Beispiel: Anspruch des geschädigten Mitglieds oder eines Dritten gegen Mitarbeiter des Vereins gem. 823 Abs. 1 BGB Voraussetzung: Ein Vereinsrepräsentant verwirklicht einen Haftungstatbestand durch sein Verhalten. 39

40 B. Organhaftung - Voraussetzungen Für wen haftet der Verein mit seinem Vermögen? Vorstand Mitglied des Vorstands Anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter Vorstand: Nur Organpersonen, die den Verein vertreten können ( 26 Abs. 2 BGB) Sog. erweiterter Vorstand ist kein Vorstand i.s.d. 31 BGB Besteht Vorstand gem. 26 BGB aus mehreren Personen, so wird dieser Gesamtvorstand als Einheit betrachtet 40

41 B. Organhaftung - Voraussetzungen Für wen haftet der Verein mit seinem Vermögen? Für andere verfassungsmäßig berufene Vertreter Ausdehnung der Haftung auf sog. Vereinsrepräsentanten. Verfassungsmäßiger Vertreter i. S. d. 31 BGB ist nicht nur derjenige, dessen Bestellung und Tätigkeit in der Satzung vorgesehen ist, sondern auch derjenige, dem ohne satzungsmäßige Grundlage durch allgemeine Vereinsbetriebsregelung und/oder praktische Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen des Vereins zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, der also den Verein als juristische Person auf diese Weise repräsentiert (st. Rspr. des BGH, BGHZ 49, 19) 41

42 B. Organhaftung - Voraussetzungen Für wen haftet der Verein mit seinem Vermögen? Für andere verfassungsmäßig berufene Vertreter Beispiele: Vorsitzender eines Wettkampfausschusses für ein Mountainbike- Rennen für Verkehrssicherung Sachbearbeiter eines Großvereins Trainer, Übungsleiter Platzwart Geschäftsführer, Geschäftsstellenleiter Mitgliederversammlung, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat Selbständige Unternehmer, die mit der Wahrnehmung ausgelagerter Funktionen des Vereins betraut sind (Gärtner, Sicherheitsposten) 42

43 B. Organhaftung - Voraussetzungen Für wen haftet der Verein mit seinem Vermögen? Wenn Schädiger kein Vorstand, Mitglied des Vorstands oder anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter, dann keine Haftungszuweisung über 31 BGB. Gibt es andere Haftungszurechnung? Zurechnung des Verhaltens des Schädigers sonst über 278 BGB oder eine Haftung gem. 831 BGB möglich. 43

44 B. Organhaftung - Voraussetzungen Für welche Tätigkeiten haftet der Verein mit seinem Vermögen? Haftungserfordernis: vereinsamtliche Tätigkeit Was ist das? Das zur Haftung führende Verhalten muss nach 31 BGB in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen vorgenommen worden sein. Der Vorstand oder Vereinsrepräsentant muss in vereinsamtlicher Eigenschaft tätig geworden oder untätig geblieben sein. Das schädigende Verhalten muss in einem objektiven und engen Zusammenhang mit der dem Vorstand oder Repräsentanten zugewiesenen Verrichtung stehen. 31 BGB gilt nicht bei einem privaten Handeln eines Vereinsrepräsentanten. 44

45 B. Organhaftung - Anspruchsteller Wer ist der Dritte des 31 BGB? Wer kann vom Verein Schadensersatz verlangen? Außerhalb des Vereins stehende natürliche oder juristische Person Auch: Vereinsmitglieder (BGHZ 90, 92/95) Auch: Mitglied des mehrgliedrigen Vorstands, sofern es nach der Satzung, Vereinsordnung oder nach der Ressortverteilung für das schadensstiftende Ereignis nicht mitverantwortlich ist (BGH NJW 1978, 2390) 45

46 B. Organhaftung - Sonderfall Sonderfall: Organisationsverschulden Rspr. hat Organisationspflicht für juristische Personen entwickelt Werden Organisationspflichten durch den Verein, d. h. durch die für diesen handelnden Vertreter, verletzt, haftet der Verein gem. 823 Abs. 1, 31 BGB. Motiv: Die Rspr. wollte verhindern, dass die Vereine sich gem. 831 BGB entlasten können. Die Organisationspflicht verlangt, dass für bestimmte wichtige Aufgabenbereiche, deren Überwachung und Durchführung ein besonderes Maß von Verantwortung erfordert, entweder ein Mitglied des Vorstandes oder ein besonderer Vertreter i. S. d. 30 BGB bestellt werden muss, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. 46

47 B. Organhaftung - Sonderfall Sonderfall: Organisationsverschulden Ein betrieblicher Organisationsmangel liegt vor, wenn der vertikale Informations- und Kontrollzusammenhang nicht gewährleistet ist, insbesondere eine Aufsicht über unterstellte Personen unterlassen wird oder erforderliche Anweisungen und Richtlinien fehlen. Verpflichtung des Vereins zur Verkehrssicherung als Teil der Organisationspflicht Wird die Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt, so ist eine unerlaubte Handlung i. S. d. 823 Abs. 1 BGB gegeben, für die der Verein über 31 BGB einzustehen hat. Es haftet aber auch der entsprechende Vorstand persönlich nach 823 Abs. 1 BGB. Bei einem mehrgliedrigen Vorstand besteht eine Gesamtschuldnerschaft i. S. d. 830 BGB. 47

48 B. Organhaftung - Sonderfall Sonderfall: Organisationsverschulden - Verkehrssicherungspflicht Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (st. Rspr. des BGH). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Aber: Es kann nicht jeder Gefahr vorbeugend begegnet werden. Es reicht aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (BGH vom VI ZR 189/05). 48

49 B. Organhaftung - Sonderfall Sonderfall: Organisationsverschulden - Verkehrssicherungspflicht Bsp. Trampolinanlage (BGH vom , Az. VI ZR 223/07) Der Betreiber einer Sport- und Spielanlage braucht nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind. Nur Einhaltung der DIN-Normen nicht ausreichend. Welche Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind, hängt stets von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab (BGH vom VI ZR 158,99; VersR 2000, 984, 985). 49

50 B. Haftung für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Haftung für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Wann tritt die Haftung für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ein? Nicht sämtliche Aufgaben innerhalb eines Vereins werden durch Organe oder durch andere verfassungsmäßig berufene Vertreter i. S. d. 31 BGB ausgeübt. Sonstige Aufgaben unterhalb dieser Schwelle können von sonstigen Vereinsmitgliedern oder Dritten übernommen werden, die nach allgemeinen Vorschriften haften. Was sind allgemeine Vorschriften? Anspruch gegen den Verein aus 831 BGB Zurechnung des Verhaltens Dritter zum Verein über 278 BGB 50

51 B. Haftung für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Haftung für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Haftung des Vereins für Verrichtungsgehilfen i. S. d. 831 BGB 831 BGB: Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verpflichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Eigener Haftungstatbestand Eigenes Fehlverhalten des Vereins (nicht Zurechnung fremden Verhaltens) 51

52 B. Haftung für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Haftung für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Haftung des Vereins für Verrichtungsgehilfen i. S. d. 831 BGB Prüfungsschema: 1. Verrichtungsgehilfeneigenschaft i. S. v. 831 Abs. 1 BGB - Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn tätig ist; - Weisungsabhängigkeit - soziale Abhängigkeit (Eingliederung des Gehilfen in die Organisationssphäre des Geschäftsherrn) 2. Deliktische Schädigung durch Verrichtungsgehilfen Rechtswidrige, unerlaubte Handlung: Verschulden des Verrichtungsgehilfen ist nicht erforderlich 52

53 B. Haftung für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Prüfungsschema: 3. In Ausführung der Verrichtung Äußerer und innerer Zusammenhang zwischen Verrichtung und schädigender Handlung, nicht nur bei Gelegenheit. 4. Kein Exkulpationsnachweis nach 831 Abs. 1 Satz 2 BGB Haftung für vermutetes Verschulden, d. h. Verein kann sich entlasten, trägt aber insoweit die Beweislast. Sog. dezentralisierter Entlastungsbeweis bei Großbetrieben zulässig, dann aber u. U. Haftung des Unternehmers nach 823 Abs. 1 BGB wegen Organisationsverschuldens 5. Haftungsausfüllende Kausalität Rechtsfolge: Schadensersatz 6. Keine Verjährung, 195, 199 BGB 53

54 B. Haftung für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Haftung für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Haftung des Vereins für Erfüllungsgehilfen, 278 BGB (i. V. m. der jeweiligen Anspruchsgrundlage) 278 BGB: Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten, wie eigenes Verschulden. Nach 278 BGB hat der Verein ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern nur Zurechnungsnorm Im deliktischen Bereich nicht anwendbar, sondern nur im vertraglichen Bereich. Wenn 31 BGB Anwendung findet, dann keine Haftung aus 278 BGB 54

55 B. Haftung für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Haftung für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Haftung des Vereins für Erfüllungsgehilfen, 278 BGB (i. V. m. der jeweiligen Anspruchsgrundlage) Begriff des Erfüllungsgehilfen: Erfüllungsgehilfe i. S. d. 278 BGB ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGH NJW 1988, 1907). 55

56 B. Haftung wg. Verletzung von Urheberrechten Der Klassiker: Der Verein betreibt eine Homepage und ist auch Inhaber der Domain. Der Webmaster des Vereins, der für den Betrieb, die inhaltliche Gestaltung und die Pflege der Homepage zuständig ist, stellt eine urheberrechtlich geschützte Stadtkarte auf der Homepage ein, um die Anfahrt zu den Sportstätten zu illustrieren. Ein Verlag mahnt den Verein ab und verlangt von dem Verein Lizenzgebühren in Höhe von 650,00 Euro. Wie ist die Rechtslage? 56

57 B. Haftung wg. Verletzung von Urheberrechten Der Klassiker: Durch die Nutzung der Karte hat der Verein als Domaininhaber schuldhaft die Verwertungsrechte des Verlages verletzt und ist dem Verlag gegenüber zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet ( 97 Abs. 1, 15, 19 UrhG). Stadtpläne und Landkarten genießen als Darstellungen wissenschaftlichtechnischer Art gem. 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz. Der Verein hat fahrlässig die Prüfungs- und Erkundigungspflichten, die ihm als Inhaber und Betreiber der Seite oblagen, verletzt. Der Verein kann sich auch nicht damit entlasten, dass er die Seite von einem Dritten hat erstellen lassen. Der Verein muss die eigenen Inhalte stets auf mögliche Verletzungen fremder Urheberrechte untersuchen. 57

58 B. Haftung wg. Verletzung von Urheberrechten Der Klassiker: Wie berechnet sich der Schadensersatz? Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn sie die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten. Damit läuft die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie auf eine Fiktion eines Lizenzvertrages der im Verkehr üblichen Art hinaus. (so st. Rspr., LG München I, vom , Az. 21 O 506/05) 58

59 C. Persönliche Haftungsrisiken der Vorstandsmitglieder gem. 26 BGB dem Verein gegenüber 1. Haftungsgrundlagen - Gesetzliche Vorgaben BGB: keine Bestimmungen zur Haftung des Vorstands aber: über 27 Abs. 3 BGB finden 664 bis 670 BGB Anwendung Hauptamtlicher Vorstand: Dienstvertrag Folge: Beachtung der allg. anerkannten Grundsätze ordnungsgemäßer Unternehmensführung u BGB Ehrenamtlicher Vorstand: Auftragsvertrag ( BGB) 59

60 C. Persönliche Haftungsrisiken der Vorstandsmitglieder gem. 26 BGB dem Verein gegenüber 27 Abs. 3 BGB: Pflichten des Vorstands ergeben sich aus dem Auftragsrecht 665 BGB: Vorstands unterliegt Weisungen der Mitgliederversammlung 666 BGB: Auskunfts- und Rechenschaftspflicht 670 BGB: ehrenamtl. Vorstand kann nur Aufwendungsersatz verlangen Weitere Pflichten des Vorstands ergeben sich aus Satzung und Anstellungsvertrag. 60

61 C. Persönliche Haftungsrisiken der Vorstandsmitglieder gem. 26 BGB dem Verein gegenüber Schuldhafte Verletzung der Geschäftsführerpflichten verpflichtet die Mitglieder des Vorstands dem Verein gegenüber zum Schadenersatz. Für die schuldhafte Schlechterfüllung der organschaftlichen Pflichten haftet der Vorstand dem Verein für Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ( 280 Abs. 1, 3 BGB; BGB). 61

62 C. Persönliche Haftungsrisiken der Vorstandsmitglieder gem. 26 BGB dem Verein gegenüber 2. Beginn und Ende der Haftung Beginn der Haftung: Tatsächliche Annahme des Amtes (BGH NJW-RR 1986, 1293) Ende der Haftung: Ablauf der Bestelldauer, Abberufung Eintragung und Löschung im Vereinsregister sind nicht entscheidend. 62

63 C. Persönliche Haftungsrisiken der Vorstandsmitglieder gem. 26 BGB dem Verein gegenüber 3. Anwendung des Sorgfaltsmaßstabs gem. 43 Abs. 1 GmbHG auf Vereinsvorstände? Musterformulierung für Satzung und Geschäftsordnungen: Die Mitglieder der Geschäftsführung haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anzuwenden. 43 Abs. 1 GmbHG: Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Der Pflichten- und Sorgfaltsmaßstab gem. 43 Abs. 1 GmbHG findet auf die Geschäftsführung dieses Vereins Anwendung. 63

64 C. Persönliche Haftungsrisiken der Vorstandsmitglieder gem. 26 BGB dem Verein gegenüber 43 Abs. 1 GmbHG: Regelung des Verschuldensmaßstabes Liefert Maßstab für die Konkretisierung der dem GF/Vorstand obliegenden Organpflichten Konkretisiert Pflichten; Vorstandsmitglieder haben für die Erfüllung von Pflichten der Gesellschaft zu sorgen. 43 Abs. 1 GmbHG unterwirft den Geschäftsführer der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, zu verstehen als die Sorgfalt eines selbständigen treuhänderischen Verwalters fremder Vermögensinteressen in verantwortlicher Position. Bei unternehmerischen Entscheidungen steht dem Vorstand geschäftliches Entscheidungsermessen zu. 64

65 C. Persönliche Haftungsrisiken der Vorstandsmitglieder gem. 26 BGB dem Verein gegenüber 4. Allgemeiner Haftungsmaßstab Grundlage der Haftung des Vorstands ist jede individuelle schuldhafte Pflichtverletzung. WICHTIG: Für den Umfang der Pflichten und des Sorgfaltsstandards ist die besondere Vertrauensstellung zu berücksichtigen, die der Vorstand bei der Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen hat. Die Vorstandsmitglieder haften für Schäden aus fahrlässig, grob fahrlässig und vorsätzlich verursachter Schlechterfüllung und Pflichtverletzung ihrer Vorstandspflichten. Aber: 31a BGB für Fahrlässigkeit 65

66 C. Persönliche Haftungsrisiken der Vorstandsmitglieder gem. 26 BGB dem Verein gegenüber Der Vorstand ist zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowohl im Vereinsinnenbereich als auch bei der Vertretung im Vereinsaußenbereich verpflichtet. Der Vorstand muss die zwingenden und für den Verein einschlägigen Rechtsvorschriften sowie die allgemein anerkannten Grundsätze des Vereinsrechts beachten. 66

67 C. Persönliche Haftungsrisiken der Vorstandsmitglieder gem. 26 BGB dem Verein gegenüber 4. Allgemeiner Haftungsmaßstab Der mit der Geschäftsführung betraute Vorstand muss über die Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die die übernommene Geschäftsaufgabe erfordert (BGH NJW 1957, 832). Auf Unkenntnis der für die Geschäftsführung zu beachtenden Gesetze und der Satzung und Ordnungen des eigenen Vereins oder verbindlicher Regelwerke eines übergeordneten Verbandes oder auf mangelnde Erfahrung kann sich ein Organmitglied nicht berufen (BFH WM 1986, 1023). Bestehen in dieser Hinsicht Defizite, so liegt das Verschulden in der Annahme und Beibehaltung des Amtes (BGH DB 1963, 480). Es ist Aufgabe des Vorstands Weisungsbeschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen, soweit sie rechtlich verbindlich sind und nicht gegen Gesetz, Satzung, oder gegen die guten Sitten verstoßen (OLG Frankfurt NJW-RR 1997, 736/737). 67

68 C. Persönliche Haftungsrisiken der Vorstandsmitglieder gem. 26 BGB dem Verein gegenüber 5. Haftungsbeschränkung durch Delegation Durch Delegation von Aufgabenbereichen können sich die Vorstandsmitglieder ihrer Verantwortung nur entziehen, soweit sie die Aufgabendurchführung überwachen. Bsp.: Schatzmeister für die Bereiche Steuern und bezahlte Mitarbeit Voraussetzungen: Interne Zuständigkeitsverteilung muss sich klar und eindeutig aus einer schriftlichen Festlegung ergeben (Satzung, Beschluss der MV oder Gesamtvorstand) 68

69 C. Persönliche Haftungsrisiken der Vorstandsmitglieder gem. 26 BGB dem Verein gegenüber Schatzmeister muss zur Außenvertretung in steuerlichen Sachen berechtigt sein Schatzmeister muss vertrauenswürdig sein und die persönliche und fachliche Qualifikation besitzen, die zu ordnungsgemäßen Erfüllung der zugewiesenen steuerlichen Aufgaben erforderlich ist (BFH BFH/NV 1998, 11,1325, 1460). 69

70 C. Persönliche Haftungsrisiken der Vorstandsmitglieder gem. 26 BGB dem Verein gegenüber 6. Darlegungs- und Beweislast Bsp. Musterformulierung für Satzungen und Geschäftsordnungen: Die Mitglieder der Geschäftsführung tragen die Beweislast dafür, ob sie bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes angewendet haben. => Verweis auf 93 Abs. 2 Satz 2 AktG und 34 Abs. 2 Satz 2 GenG Vorstandsmitglieder haben darzulegen und zu beweisen, dass sie ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen sind und dass sie kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (BGHZ 152, 280). Empfehlung: Nachvollziehbare Dokumentation aller erheblichen Entscheidungen 70

71 C. Persönliche Haftungsrisiken der Vorstandsmitglieder gem. 26 BGB dem Verein gegenüber 7. Gesamtschuldnerische Haftung des Vorstands Es haften alle Vorstandsmitglieder nach 421 BGB als Gesamtschuldner wegen eines gemeinschaftlich zugefügten Schadens. Aber: Gem. 426 Abs. 2 BGB Ausgleichanspruch der Vorstandsmitglieder untereinander. Bei einer Ressortaufteilung haftet ein unzuständiges Vorstandsmitglied nur dann, wenn es schuldhaft seine Überwachungspflichten 71

72 C. Persönliche Haftungsrisiken der Vorstandsmitglieder gem. 26 BGB dem Verein gegenüber 8. Verjährung von Ersatzansprüchen des Vereins gegen seine Organmitglieder: drei Jahre ( 195 BGB) Fristbeginn: Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. ( 199 Abs. 1 BGB) Ansprüche des Vereins wg. unerlaubter Handlungen verjähren in 10 Jahren ( 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB) 72

73 C. Haftung des Vorstands gegenüber Vereinsgläubigern 1. Allgemeine Deliktshaftung Vorstandsmitglied haftet gegenüber dem geschädigten Dritten (aber auch gegenüber dem eigenen Verein) auf Schadenersatz wg. Unerlaubter Handlung ( 823 Abs. 1 u. 2 BGB). Bsp.: Untreue, Betrug, Diebstahl 73

74 C. Haftung des Vorstands gegenüber Vereinsgläubigern 2. Haftung des Vorstands wegen schuldhaft unterlassener Stellung des Insolvenzantrags gem. 42 Abs. 2 Satz 2 BGB Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner. Die schuldhafte Verzögerung der Antragsstellung begründet einen Ersatzanspruch. Dieser besteht auch gegenüber später hinzukommenden Gläubigern. Gläubiger können verlangen so gestellt zu werden, als hätten sie nicht mit dem überschuldeten Verein kontrahiert (BGHZ 126, 181). Verjährung: 10 Jahre ( 195, 199 Abs. 1, 3 BGB) 74

75 C. Haftung des Vorstands gegenüber Vereinsgläubigern 2. Haftung des Vorstands wegen schuldhaft unterlassener Stellung des Insolvenzantrags gem. 42 Abs. 2 Satz 2 BGB Wann muss ein Insolvenzantrag gestellt werden? 15a InsO: Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans [ ] ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Bei Verstoß: bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (bei Vorsatz) bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (bei Fahrlässigkeit) 75

76 C. Haftung des Vorstands gegenüber Vereinsgläubigern 3. Haftung wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen Nichtabführung der Beträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit (relevant bei Insolvenz des Vereins) Anspruchsgrundlage: 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 266 a BGB (aktuelles Urteil: Brandenburgisches OLG vom , 12 U 1/09) Anspruch gegen Vorstandsmitglieder auf Erstattung vorenthaltener Arbeitnehmeranteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag 266 a StGB stellt ein Schutzgesetz im Sinne des 823 Abs. 2 BGB zugunsten des Sozialversicherungsträgers bei Nichtabführung einbehaltener Sozialversicherungsbeiträge dar. Dem Vorstand gem. 26 BGB kommt nach den 22, 23, 28 d SGB IV die Verpflichtung zu, die auf die Arbeitnehmer entfallenden Arbeitnehmeranteile am Sozialversicherungsbeitrag abzuführen. 76

77 C. Haftung des Vorstands gegenüber Vereinsgläubigern 3. Haftung wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen Sozialversicherungspflichtige Beitragspflichten ergeben sich aus 22 Abs. 1 i.v.m. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 7 Abs. 1 SGB IV Für die Verwirklichung des 266 a StGB genügt bedingter Vorsatz, d. h. der Vorstand muss die Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit kennen und wollen oder wenigstens billigend in Kauf nehmen, dass diese Pflicht nicht erfüllt wird (BGH NJW 1997, 130, 132, 133). Mitglieder eines mehrgliedrigen Vorstands können sich der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflicht weder durch Zuständigkeitsregelungen noch durch Delegation vollständig entledigen (BGH NJW 2001, 969). Es bleiben stets Überwachungspflichten, die Veranlassung zum Eingreifen geben, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die Erfüllung von dem Verein obliegenden Aufgaben durch den intern zuständigen Vorstand nicht mehr gewährleistet ist. 77

78 C. Haftung des Vorstands gegenüber Vereinsgläubigern 3. Haftung wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen Es ist durch den jeweiligen Vorstand vorzutragen, wie er seiner Überwachungspflicht nachgekommen ist. Verjährung 3 Jahre ( 195 BGB) Verjährungsbeginn Mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist ( 199 Abs. 1 BGB). 78

79 C. Haftung des Vorstands gegenüber Vereinsgläubigern 4. Persönliche Haftung des Vorstands für Steuerschulden a) Allgemeine Ausführungen Die steuerlichen Pflichten haben die Vorstandsmitglieder zu erfüllen ( 34 Abs. 1 AO) Vorstandsmitglieder gem. 26 Abs. 2 BGB Der ausgeschiedene Vorstand bleibt jedoch hinsichtlich der steuerlichen Vorgänge verpflichtet, die sich in seiner Amtszeit ereignet haben ( 36 AO) Bei Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten des Vereins durch einen Steuerberater kann der Vorstand von der Haftung befreit werden (FG Nürnberg EFG 1992, 242). Vorstand darf kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden treffen. Die pünktliche Erledigung der Steuerangelegenheiten durch den Steuerberater muss überwacht werden. Voraussetzung: Steuerberater ist vollständig und wahrheitsgemäß informiert worden. 79

80 C. Haftung des Vorstands gegenüber Vereinsgläubigern 4. Persönliche Haftung des Vorstands für Steuerschulden b) Haftungsbegrenzung durch schriftliche Ressortaufstellung möglich Alleinige Verantwortung des Ressortleiters für die Erfüllung steuerlicher Pflichten des Vereins ist möglich. Voraussetzungen: Interne Zuständigkeitsverteilung muss sich klar und eindeutig aus einer schriftlichen Festlegung ergeben (Satzung, Beschluss MV oder Gesamtvorstand) Schatzmeister muss zur Außenvertretung in steuerlichen Sachen berechtigt sein Schatzmeister muss vertrauenswürdig sein und die persönliche und fachliche Qualifikation besitzen, die zu ordnungsgemäßen Erfüllung der zugewiesenen steuerlichen Aufgaben erforderlich ist (BFH BFH/NV 1998, 11,1325, 1460). 80

81 C. Haftung des Vorstands gegenüber Vereinsgläubigern 4. Persönliche Haftung des Vorstands für Steuerschulden b) Haftungsbegrenzung durch schriftliche Ressortaufstellung möglich Gesamtvorstand treffen aber weiter Überwachungspflichten. Überwachungspflicht greift ein, wenn die Person des Ressortleiters dazu Anlass bietet (BFH BStBl. II 1984, 776). Bsp.: unterbliebene Steuerzahlungen 81

82 C. Haftung des Vorstands gegenüber Vereinsgläubigern c) Haftung des Vorstands nach 69 AO Verein schuldet Steuern und Abgaben; Mitglieder und Organpersonen sind keine Steuerschuldner. Vorstand gem. 26 BGB kann aber Haftungsschuldner werden. Nach 69 AO haften die gesetzlichen Vertreter des Vereins persönlich mit ihrem Vermögen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ( 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtszeitig festgesetzt oder erfüllt werden. 82

83 C. Haftung des Vorstands gegenüber Vereinsgläubigern c) Haftung des Vorstands nach 69 AO 69 AO: Gesetzliche Vertreter des Vereins haften persönlich mit ihrem Vermögen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Fahrlässigkeit begründet keine Haftung nach 69 AO. Der Vorstand handelt grob fahrlässig, wenn er es unterlässt die erforderlichen Kenntnisse zu erwerben, sich im Steuerrecht nicht fortbildet und keine Erkundigungen über die ihn treffenden Pflichten des Steuerrechts einholt (BGH WM 1986, 1023). => Folge: Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder treffen die gleichen Pflichten wie GmbH-Geschäftsführer. 83

84 C. Haftung des Vorstands gegenüber Vereinsgläubigern c) Haftung des Vorstands nach 69 AO Die Vertreterhaftung umfasst neben den Steuerschulden auch steuerliche Nebenleistungen ( 37 Abs. 1, 3 Abs. 3 AO) wie Zinsen und Verspätungszuschläge. Nach 191 Abs. 1 S. 1 AO kann derjenige durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, der kraft Gesetzes für eine fremde Steuer haftet. Die Inanspruchnahme steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Kommen mehrere Vorstandsmitglieder als Haftende in Betracht, kann beim Auswahlermessen ein unterschiedlicher Grad des Verschuldens als sachgerechtes Kriterium in Betracht kommen (BFH NJW 1991, 1198). 84

85 C. Haftung des Vorstands gegenüber Vereinsgläubigern d) Haftung des Vorstands bei Spendenverstoß 10 b Abs. 4 Satz 2 EStG: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Diese Steuer ist nach 10 b Abs. 4 S. 3 EStG mit 30 % des zugewendeten Betrages festzusetzen. Haftungstatbestand ist das Ausstellen einer unrichtigen Spendenbestätigung mit steuerlicher Auswirkung auf Dritte und die Veranlassung zweckfremder Verwendung der Spendenmittel. Es ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erforderlich. 85

86 C. Haftung des Vorstands gegenüber Vereinsgläubigern d) Haftung des Vorstands bei Spendenverstoß Es haftet der Verein und grundsätzlich gleichrangig nebeneinander als Gesamtschuldner ( 44 AO) auch die verantwortlichen oder veranlassenden Vorstandsmitglieder, deren Verhalten sich der Verein nach 31 AO zurechnen lassen muss (BFHE 186, 132 = BStBl. II 1998, 761; FG Köln EFG 1998, 755; FG Baden-Württemberg DStRE 1999, 1055 = SpuRt 200, 70, 71; Schmidt, Komm. zum EStG, 10 b, Rand-Nr. 52, 29. Aufl.). Wen das Finanzamt in Anspruch nimmt, obliegt seinem Auswahlermessen. 86

87 C. Haftung des Vorstands gegenüber Vereinsgläubigern e) Haftung des Vorstands bei Nichtabführung der Lohnsteuer Ist der Verein Arbeitgeber, so haftet er nach 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG u. a. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und dem Finanzamt abzuführen hat. Kommt der Verein dem nicht nach, so wird er zwar nicht Steuer-, wohl aber Haftungsschuldner und gegen den Verein kann nach 191 Abs. 1 AO ein Haftungsbescheid ergehen. Durch diese Haftung soll die Steuerforderung gegen den Arbeitnehmer abgesichert werden; sie hat Schadensersatz- und keinen Strafcharakter. Die Inanspruchnahme des Vereins als Arbeitgeber ist nicht zwingend. Neben dem Verein kann nach 34, 69 AO auch der Vorstand als Haftender in Anspruch genommen werden (BFH GmbHR 2003, 246). Beide haften als Gesamtschuldner ( 44 Abs. 1 AO). Beim mehrgliedrigen Vorstand sind alle Vorstandsmitglieder Haftende, sofern nur einer von ihnen deshalb haftet, weil die übrigen Vorstandsmitglieder durch eine interne schriftliche Aufteilung der Geschäftsführungsaufgaben von der Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten entbunden sind. 87

88 C. Haftung des Vorstands gegenüber Vereinsgläubigern f) Haftung des Vorstands für schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer gem. 25 d UStG g) Ermessen der Finanzverwaltung bei Haftungsinanspruchnahme bei mehreren Haftenden Nach 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann derjenige durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, der kraft Gesetzes für eine fremde Steuer haftet. Die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners oder eines von mehreren Haftungsschuldnern steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. 88

89 C. Haftungsbeschränkung 31 a BGB Abs. 1: Ein Vorstand der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Abs. 2 Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 89

90 D. Risikominimierung I. Ausschluss der leichten Fahrlässigkeit, Einräumung eines Freistellungsanspruchs Die persönliche Haftung von hauptamtlichen Organmitgliedern kann nach allgemeiner Auffassung durch eine haftungsbegrenzende Vorschrift in der Vereinssatzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt und dadurch das Regressrisiko deutlich verringert werden. Die gesetzliche Haftungsbegrenzung nach 31 a BGB gilt nach ihrem Wortlaut nur für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder nach 26 BGB. 90

91 D. Risikominimierung II. Risikoverlagerung auf Versicherungen Vorstandsmitglieder sollten eine bei grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzungen und wissentlichen Pflichtverletzungen eingreifende Spezial-Rechtsschutzversicherung abschließen, die auch bei Auseinandersetzungen mit dem eigenen Arbeitgeber Versicherungsschutz gewährt. Zudem sollte eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Die bei zahlreichen Angeboten kalkulierten hohen Prämien und vielfältigen Haftungsausschlüsse und im Übrigen die mit Schadensmeldung verbundene Dokumentation der Sorgfaltspflichtverletzung sind dabei stets zu beachten. 91

92 D. Risikominimierung III. Risikobegrenzende Betriebsorganisation Zwar sind die rechtlichen Auswirkungen des KonTraG (Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich) auf Vereine sehr begrenzt. Das jedoch im Zusammenhang mit dem KonTraG entwickelte Risikomanagement und Überwachungssystem ist aber eine ausgezeichnete Grundlage einer risikobegrenzenden Betriebsorganisation. Seine drei Bestandteile internes Überwachungssystem (organisatorische Sicherung, interne Revision und Kontrollen), Controlling und Frühwarnsystem sollten angemessen entwickelt sein. In das Frühwarnsystem sollten, entgegen den Vorgaben des KonTraG, sowohl die langfristigen, als auch über die bestandsgefährdenden Risiken hinaus alle spürbar die Geschäftschancen beeinträchtigenden Risiken einbezogen werden. 92

93 D. Risikominimierung IV. Zusammenarbeit mit sachverständigen Beratern Spezialwissen außerhalb der Kernkompetenz kann nicht immer mit vertretbarem Aufwand vorgehalten werden. Es ist deshalb sinnvoll, regelmäßig sachverständige Berater mit entsprechenden Kenntnissen einzusetzen. V. Risikobegrenzung durch Qualifizierung Durch Qualifizierungsoffensiven in den Kernbereichen können Risiken begrenzt werden. Dies gilt auch für schadensverursachende Defizite der Organmitglieder. 93

94 D. Risikominimierung VI. Risikoreduzierung durch Ressortbildung Teile der Vereinsgeschäftsführung können durch detaillierte und eindeutige Satzungsbestimmungen einzelnen Vorstandsmitgliedern eigenverantwortlich zugewiesen werden. Dann sind grundsätzlich diese allein verantwortlich und haftbar. In Krisensituationen und bei den in der Praxis gar nicht so seltenen vorsätzlichen Pflichtverletzungen bleibt es allerdings bei der gemeinsamen Haftung aller Organmitglieder. 94

95 Danke für Ihre Aufmerksamkeit Beratungs- und Prüfungsgesellschaft BPG mbh Berlin Bremen Köln Stuttgart Nevinghoff Tel.: / Fax.: / sekretariat@bpgwp.de 95

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