KAPITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE CONTRA EINLAGENRÜCKGEWÄHR

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1 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE CONTRA EINLAGENRÜCKGEWÄHR Vereinigung österreichischer Wirtschaftstreuhänder Saalbacher Fachtagung 19. Jänner 2012 RECHTSANWALT DDR. ALEXANDER HASCH UNIV.-LEKTOR BASISUNTERLAGE (Auswahl für Vortrag!) KAPITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE CONTRA EINLAGENRÜCKGEWÄHR 1. Gesetzliche Grundlagen 1.1. Österreich Kapitalerhaltungsgrundsätze Rechtsgrundlagen der Kapitalerhaltung Gesellschafterhaftung Durchgriffshaftung 2. Anwendungsfälle / Relevanz 2.1. Gesellschafterhaftung und Durchgriffshaftung Einlagenrückgewähr Verdeckte Ausschüttung Konkursverschleppung Qualifizierte Unterkapitalisierung Nominelle Unterkapitalisierung (Eigenkapitalersatz) Existenzvernichtende Eingriffe Rechtsformmissbrauch Sphärenvermischung 3. Einlagenrückgewähr 3.1. Literatur 3.2. Fallbeispiele 3.3. Judikatur Rechtsfolgen einer verdeckten Einlagenrückgewähr Vorrang des Anfechtungsrechts gegenüber der Kapitalerhaltung bei Kapitalgesellschaften Anfechtung contra Einlagenrückgewähr bei Privatstiftungen Kapitalerhaltungsgrundsatz Ablehnung der Konkursverschleppungshaftung für Kredit gebende Bank wegen faktischer Geschäftsführerhaftung 4. Zusammenfassung / Ausblick / Empfehlungen 1.2. Ausland Deutschland Schweiz Tschechien EU CEE 2.2. "nur" Gesellschafterhaftung Rückständige Einlageverpflichtung Differenzhaftung der Gesellschafter Faktischer Geschäftsführer Gesellschafter-Geschäftsführer Haftung izm Umgründungen Haftung durch Anfechtung Vertragliche Haftung Geschäftliche Verpflichtung Haftung des faktischen Geschäftsführers (Gesellschafter oder Außenstehender) Erkundigungspflicht der Kredit gebenden Bank izm Einlagenrückgewähr Personengesellschaften Kapitalaufbringungsgrundsätze Verdeckte Sacheinlagen Kapitalaufbringung durch Immaterialgüterrechte bei Kapitalgesellschaften Gesellschafter- (Durchgriffs-) Haftung europarechtswidrig? 2 1

2 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE 1. GESETZLICHE GRUNDLAGEN 1.1. ÖSTERREICH 3 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE KAPITALERHALTUNGSPRINZIPIEN grundsätzlich keine Haftung der Gesellschafter ( 61 Abs 2 GmbHG, Trennungsprinzip) Haftung nur mit Gesellschaftsvermögen Kapitalerhaltungsgrundsätze sind Ausnahmen des Trennungsprinzips 4 2

3 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE RECHTSGRUNDLAGEN 82, 83 GmbHG, 52, 56 AktG: Einlagenrückgewähr verboten verdeckte Ausschüttung verboten 61 Abs 2 GmbHG ivm 159 StGB ivm 1311 ABGB: qualifizierte Unterkapitalisierung verboten (erkennbare, unzureichende Eigenkapitalausstattung) 5 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE RECHTSGRUNDLAGEN 66, 67 IO, 23 URG ivm 1311 ABGB, 14 EKEG: Rückzahlungssperre für Darlehen und stehengelassener Entgelte bzw. Rückersatz durch Gesellschafter (nominelle Unterkapitalisierung) 25 GmbHG (Sorgfaltsmaßstab für Geschäftsführer): Haftung des Gesellschafters bei faktischer Geschäftsführung 6 3

4 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE RECHTSGRUNDLAGEN 6a Abs 4, 7, 10, 10a, 52 Abs 6 GmbHG, 20, 24-27, 25 Abs 4 und 5, 29 Abs 2 und 4, AktG : Kapitalaufbringung bei Gründung und Kapitalerhöhung Differenzhaftung Verbot verdeckter Sacheinlagen 28-31, 32 IO : Konkursanfechtung (familia suspecta) 7 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE RECHTSGRUNDLAGEN 2-4 AnfO: Gläubigeranfechtung (familia suspecta) 2 GmbHG ivm ABGB: Vorgründungshaftung (Handelndenhaftung), unbeschränkte, solidarische Gründungshaftung 1311 ABGB: Schutzgesetzverletzung Durchgriffshaftung 8 4

5 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE GESELLSCHAFTERHAFTUNG Ersatzpflicht "nur" gegenüber der Gesellschaft; bei Schutzgesetzverletzung ( 1311 ABGB) zusätzlich Durchgriffshaftung DURCHGRIFFSHAFTUNG direkte Haftung des Gesellschafters auch gegenüber Gesellschaftsgläubigern 9 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE DURCHGRIFFSHAFTUNG Erscheinungsformen in der Praxis: verbotene Einlagenrückgewähr verdeckte Ausschüttung Konkursverschleppung als faktischer Geschäftsführer Gläubiger macht qualifizierte Unterkapitalisierung geltend 10 5

6 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE 1.2. AUSLAND in Österreich strenge Rechtslage sowohl bei GmbH als auch bei AG gesamtes Vermögen, einschließlich Good Will geschützt 11 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE DEUTSCHLAND bei Aktiengesellschaft: Rechtslage ident wie in Österreich bei GmbH: nur eingetragenes Haftkapital geschützt Haftung erst bei Reduktion des eingetragenen Haftkapitals durch den rechtswidrigen Eingriff Auswirkung des Eingriffs daher genau zu prüfen 12 6

7 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE SCHWEIZ Einlagenrückgewähr kaum bekannt erschwerte Durchsetzbarkeit ( Kantonalrecht) 13 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE TSCHECHIEN 196a Abs 3 cz HGB: - bei Konzerntransaktionen rechtlich bestellter SV notwendig - bei sonstiger Nichtigkeit! 14 7

8 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE EU bis dato keine Richtlinie bekannt 15 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE CEE Kapitalerhaltungsgrundsätze wenig bekannt 16 8

9 2. ANWENDUNGSFÄLLE / RELEVANZ 17 ANWENDUNGSFÄLLE / RELEVANZ 2.1. GESELLSCHAFTER- HAFTUNG UND DURCHGRIFFSHAFTUNG 18 9

10 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG EINLAGENRÜCKGEWÄHR 82 GmbHG (1) Die Gesellschafter können ihre Stammeinlage nicht zurückfordern; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den nach dem Jahresabschluss als Überschuss der Aktiven über die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn, soweit dieser nicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluss der Gesellschafter von der Verteilung ausgeschlossen ist. (2) Die Verteilung des Bilanzgewinns erfolgt in Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nach Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen. (3) Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Gesellschafter weder bedungen noch ausbezahlt werden. 19 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG EINLAGENRÜCKGEWÄHR (4) Für wiederkehrende Leistungen, zu denen die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage neben den Stammeinlagen verpflichtet sind ( 8), darf nach Maßgabe der im Gesellschaftsvertrage festgesetzten Bemessungsgrundsätze eine den Wert dieser Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht darauf bezahlt werden, ob der Jahresabschluß einen Reingewinn ergibt. (5) Wird den Geschäftsführern oder dem Aufsichtsrate in der Zeit zwischen dem Schlusse des Geschäftsjahres und der Beschlußfassung der Gesellschafter über den Jahresabschluß bekannt, daß der Vermögensstand der Gesellschaft durch eingetretene Verluste oder Wertverminderungen erheblich und voraussichtlich nicht bloß vorübergehend geschmälert worden ist, so ist der nach der Bilanz sich ergebende Gewinn in einem der erlittenen Schmälerung des Vermögens entsprechenden Betrage von der Verteilung ausgeschlossen und auf Rechnung des laufenden Geschäftsjahres zu übertragen

11 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG EINLAGENRÜCKGEWÄHR 83 GmbHG (1) Gesellschafter, zu deren Gunsten gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, gegen die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder entgegen einem Gesellschaftsbeschlusse Zahlungen von der Gesellschaft geleistet worden sind, sind der Gesellschaft zum Rückersatze verpflichtet. Was ein Gesellschafter in gutem Glauben als Gewinnanteil bezogen hat, kann er jedoch in keinem Falle zurückzuzahlen verhalten werden. (2) Ist die Erstattung weder von dem Empfänger noch von den Geschäftsführern zu erlangen, so haften, insoweit durch die Zahlung das Stammkapital vermindert ist, für den Abgang am Stammkapitale die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Stammeinlagen. 21 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG EINLAGENRÜCKGEWÄHR (3) Beiträge, die von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnisse auf die übrigen verteilt. (4) Zahlungen, die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten weder ganz noch teilweise erlassen werden. (5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren, sofern sie nicht beweist, dass der Ersatzpflichtige die Widerrechtlichkeit der Zahlung kannte

12 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG EINLAGENRÜCKGEWÄHR weitreichende Folgen: Transaktionen, die gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen nichtig Haftung für Rückersatz: - Empfänger, Gesellschafter und Geschäftsführer, für die Dauer von 5 Jahren, "solidarische" Ausfallshaftung, bei Kenntnis: 40 Jahre ( 1472 ABGB) - Anwendungsbereich (bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Spaltungen etc.) 23 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG VERDECKTE AUSSCHÜTTUNG 82 Abs 4 GmbHG: Austauschbeziehungen zu den Gesellschaftern müssen Fremdvergleich entsprechen relevant für Vermögenstransaktionen mit Gesellschaftern, diesen Nahestehenden oder Dritten, sofern Gesellschaftsvermögen belastet bzw. Empfänger begünstigt 24 12

13 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG VERDECKTE AUSSCHÜTTUNG objektive Inäquivalenz maßgeblich: "causa societatis" wird vermutet viele Anwendungsfälle, wie etwa: - überpreisiger Kauf - unterpreisiger Verkauf - nicht fremdübliche Darlehensverzinsung 25 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG VERDECKTE AUSSCHÜTTUNG - unterpreisige Nutzung von Anlagevermögen oder Dienstleistungen - überpreisige Nutzungsentgelte für Anlagevermögen oder Dienstleistungen - Konzernumlagen - Verrechnungspreise im Konzern - Steuerumlage bei Gruppenbesteuerung 26 13

14 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG VERDECKTE AUSSCHÜTTUNG Rechtsfolgen: absolute Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts Verpflichtung zum Rückersatz gegenüber der Gesellschaft durch Begünstigten Mithaftung der übrigen Gesellschafter Haftung der Geschäftsführer (Vorstände, AR) 5 Jahre ab Empfang der Leistungen oder Zahlungen bei Kenntnis durch den Empfänger: 40 Jahre Durchgriffshaftung (relevant bei Insolvenz) 27 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG KONKURSVERSCHLEPPUNG jüngere Rechtssprechung: deliktische Haftung der Gesellschafter für Stimmverhalten Haftung bei faktischer Geschäftsführung 28 14

15 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG QUALIFIZIERTE UNTERKAPITALISIERUNG für Gesellschafter erkennbare unzureichende Eigenkapitalausstattung Geschäftsrisiko zu hoch mit hoher Wahrscheinlichkeit Misserfolg zu Lasten der Gläubiger vorliegend anfänglich / nachträglich auch durch Eingriffe der Gesellschafter denkbar (OGH , 8 Ob A 98/00w) 29 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG NOMINELLE UNTERKAPITALI- SIERUNG (EIGENKAPITALERSATZ) Voraussetzungen: 25%ige Beteiligung oder beherrschender Einfluss (Mehrheit der Stimmrechte verbundene Unternehmen zählen dazu) 30 15

16 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG NOMINELLE UNTERKAPITALI- SIERUNG (EIGENKAPITALERSATZ) Konsequenz: bei Überschuldung (Eigenmittelquote unter 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) oder Zahlungsunfähigkeit Rückzahlungssperre für Darlehen oder stehengelassener Entgelte von Dauerschuldverhältnissen an Gesellschafter Rückersatzhaftung / Durchgriffshaftung bei Verstoß 31 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG EXISTENZVERNICHTENDE EINGRIFFE vom BGH entwickelt; in Österreich: Schopper/Strasser, Konturen einer Existenzvernichtungshaftung in Österreich, GesRZ 2005,

17 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG EXISTENZVERNICHTENDE EINGRIFFE einschlägig: Wegnahme von Produktionslinien (Verlagerung) Abziehen wertvollen Personals spekulative Geschäftsgebarung (Ähnlichkeiten zu Rechtsformmissbrauch und Sphärenvermischung) 33 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG RECHTSFORMMISSBRAUCH BGH Lehre vom Missbrauch der Organisationsfreiheit einschlägig: Kran-, Taxifälle Vielzahl gleichgelagerter Mikrogesellschaften missbräuchliche Risikobündelung einer oder weniger Gesellschaften unter bewusster Verschonung des übrigen Vermögens 34 17

18 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG SPHÄRENVERMISCHUNG fehlende Vermögensabgrenzung zwischen Gesellschaftsvermögen / Privatvermögen des Gesellschafters Vermögensvermischung Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und des Gesellschafters nicht ausreichend getrennt 35 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG SPHÄRENVERMISCHUNG Anspruchsgrundlagen: Rechtsmissbrauch, sittenwidrige Schädigung, Verletzung der Sorgfaltspflichten der Gesellschafter Konsequenz: Außenhaftung des Gesellschafters wie bei OG oder GesbR 36 18

19 ANWENDUNGSFÄLLE / RELEVANZ 2.2. "NUR" GESELLSCHAFTERHAFTUNG 37 "NUR" GESELLSCHAFTERHAFTUNG RÜCKSTÄNDIGE EINLAGEVERPFLICHTUNG Aufbringungsverpflichtung von Bar- und Sacheinlagen ( 6a Abs 4 GmbHG) Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit der Sacheinlage keine Überbewertung kein unzulässiger Gründungslohn oder Gründungsaufwand ( 7 GmbHG) 38 19

20 "NUR" GESELLSCHAFTERHAFTUNG DIFFERENZHAFTUNG DER GESELLSCHAFTER 10a GmbHG (1) Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch nicht den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage, so hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Geld zu leisten. (2) Der Anspruch der Gesellschaft verjährt in fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch. 39 "NUR" GESELLSCHAFTERHAFTUNG DIFFERENZHAFTUNG DER GESELLSCHAFTER Differenzhaftung gleichermaßen bei Kapitalerhöhung ( 52 Abs 6 GmbHG) gleiches gilt im Aktienrecht: 20, 31 und 39 AktG 40 20

21 "NUR" GESELLSCHAFTERHAFTUNG FAKTISCHER GESCHÄFTSFÜHRER beherrschende Stellung des Gesellschafters laufende Übernahme von Geschäftsführungsagenden Haftung für entsprechende Sorgfaltspflichten ( 25 GmbHG) 41 "NUR" GESELLSCHAFTERHAFTUNG GESELLSCHAFTER- GESCHÄFTSFÜHRER ausdrückliche Schadenersatzregelung bei In-sich-Geschäften gem. 25 Abs 4 GmbHG Gesellschafterhaftung bei Interessenkollision Dokumentationspflicht gem. 18 Abs 5 und 6 GmbHG bei Geschäften mit Alleingesellschafter; Maßstab: Fremdüblichkeit 42 21

22 "NUR" GESELLSCHAFTERHAFTUNG HAFTUNG izm UMGRÜNDUNGEN richtungsweisende Entscheidung vom OGH , 6 Ob 4/99b (Neutronics GmbH / Althofen GmbH): hat Kapitalerhaltungsgrundsätze geprägt ( 82, 83 GmbHG, 52, 56 AktG) 43 "NUR" GESELLSCHAFTERHAFTUNG HAFTUNG izm UMGRÜNDUNGEN Unzulässigkeit einer Downstream- Verschmelzung wenn: (i) Reduktion des nominellen Haftkapitals oder (ii) übernehmende Gesellschaft Verschmelzungsverlust nicht verkraftet (kein positives verbleibendes Restvermögen) 44 22

23 "NUR" GESELLSCHAFTERHAFTUNG HAFTUNG izm UMGRÜNDUNGEN zahlreiche weitere Entscheidungen zu Verschmelzungen vgl Grundsatzfragen der Kapitalerhaltung von Reich-Rohrwig. Manz Verlag, Wien S mit vielen (!) weiteren Nachweisen Differenzhaftung der Gesellschafter Durchgriffshaftung bei Insolvenz nicht ausgeschlossen 45 "NUR" GESELLSCHAFTERHAFTUNG HAFTUNG izm UMGRÜNDUNGEN Hinweis: - 15 SpaltG (5-jährige wechselseitige solidarische Haftung der getrennten Vermögensmassen für Verbindlichkeiten zum Spaltungsstichtag); praxisrelevant: - bereits entstandene Verbindlichkeiten (bspw. Abfertigungen, Gewährleistungen, Produkthaftungen uä.) 46 23

24 "NUR" GESELLSCHAFTERHAFTUNG HAFTUNG DURCH ANFECHTUNG 28 Z 1 IO: Kenntnis der Benachteiligungsabsicht (10 Jahre) 28 Z 2 IO: fahrlässige Unkenntnis der Benachteiligungsabsicht (2 Jahre) 28 Z 3 ivm 32 Abs 1 und 2 IO: Verfügungen gegenüber familia suspecta (2 Jahre, Beweislastumkehr, besonders relevant für Konzerngesellschaften) 47 "NUR" GESELLSCHAFTERHAFTUNG HAFTUNG DURCH ANFECHTUNG 29 IO: unentgeltliche Verfügungen (2 Jahre) 30 IO: inkongruente Deckung (1 Jahr) 31 IO: nachteilige Rechtsgeschäfte (6 Monate) sinngemäß: Anfechtungsordnung 48 24

25 "NUR" GESELLSCHAFTERHAFTUNG VERTRAGLICHE HAFTUNG Haftungen der Gesellschafter bei Kreditinstituten Regressforderungen bei Einlösung: Prüfung Eigenkapitalersatz ( 14 EKEG), (vgl Punkt ) 49 "NUR" GESELLSCHAFTERHAFTUNG GESCHÄFTLICHE VERPFLICHTUNG Geschäftsbeziehungen im Konzern Verrechnungspreise Fremdüblichkeitsgebot bei Verstoß: - Einlagenrückgewähr oder verdeckte Ausschüttung 50 25

26 3. EINLAGENRÜCKGEWÄHR (LITERATUR / FALLBEISPIELE / ) 51 EINLAGENRÜCKGEWÄHR 3.1. LITERATUR 1 subjektive Absicht, den Gesellschafter zu bevorzugen: nicht erforderlich objektives Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung: erforderlich zusätzlich erforderlich: - causa societatis, Missverhältnis muss von der Gesellschaft gerade im Hinblick auf die Gesellschafterstellung akzeptiert werden Drittvergleich möglich; - Rechtfertigung durch betriebliche Gründe / Erfordernisse 1 vgl insb. Bauer/Zehetner in Straube (Hrsg), GmbHG 82 Rz 61ff 52 26

27 EINLAGENRÜCKGEWÄHR 3.1. LITERATUR steuerliche Rechtsprechung kann vielfach aber nicht ungeprüft herangezogen werden Begriff verdeckte Ausschüttung: - Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber - außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung, - mindern das Einkommen der Körperschaft, - haben ihre Wurzeln in der Gesellschafterstellung (VwGH , 98/13/0055, GeS 2003, 318 [Herdin]) 53 EINLAGENRÜCKGEWÄHR 3.1. LITERATUR bspw. oft unterpreisige Lieferungen an Gesellschafter (etwa im Konzern) Prüfung: Wiederverkaufspreismethode, Kostenaufschlagsmethode, Gewinnverteilungsmethode, indirekte Gewinnabgrenzungsmethode, OECD Transfer Pricing Guidelines gewisse Bandbreite, allerdings strenger Maßstab 54 27

28 EINLAGENRÜCKGEWÄHR 3.2. FALLBEISPIELE 2 überhöhte Geschäftsführergehälter (VwGH , 1632/72, ÖJZ 1974, 137 uva) oder Pensionszusagen Scheindienstverhältnisse (OLG Düsseldorf, DB 1989, 1963) Bandbreite, allerdings strenger Maßstab indirekte Zahlungen aus Bürgschaften (OGH , 7 Ob 35/10p, GesRZ 2011, 110) Prüfpflicht der Bank wurde bejaht! nicht aber: Zahlungen wegen Prospekthaftung an Aktionäre (OGH , 7 Ob 77/10i, GesRZ 2011, 251) Immofinanzentscheidung: Anlegerschaden keine Einlagenrückgewähr! OGH nimmt anlegerfreundliche Fundamentalposition ein, mit Rüffler) 2 insb. aus Bauer/Zehetner in Straube (Hrsg), GmbHG 82 Rz 64ff 55 EINLAGENRÜCKGEWÄHR 3.2. FALLBEISPIELE vgl auch: Friedrich Rüffler, Gesellschaftsrecht und Kapitalmarktrecht über eine schwierige Beziehung, ÖBA 2011, 699. "Wenn das Kapitalmarktrecht den Marktschutz mittels Anlegerschutz verfolgt, kann es damit durchaus den besseren Gesellschafterschutz im verbandsrechtlichen Sinn verwirklichen; plädiert für eine Gleichordnung des Kapitalmarktrechtes mit dem Gesellschaftsrecht (hier die Konfliktpunkte Einlagenrückgewähr contra schadenersatzrechtlicher Anlegerschutz) durch "herkömmliche" Auslegungsmethoden". [Vorläufer Aufsatz zur oa E d. OGH] 56 28

29 EINLAGENRÜCKGEWÄHR 3.2. FALLBEISPIELE Bestellung von Hypotheken für Gesellschafter Scheingeschäfte (Leistung und Gegenleistung in erheblichem Missverhältnis) einseitige Leistungen (Überlassung PKW [Thiery, Privatausgaben zu Lasten der GmbH, ecolex 1992, 631]) Überlassung von Räumen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter ohne marktkonformen Mietzins (BGH DB 1972, 1575; VwGH , 98/15/0169, 0170) Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung (VwGH , 2330, 2380/72) 57 EINLAGENRÜCKGEWÄHR 3.2. FALLBEISPIELE Finanzierung von Privataufwendungen des Gesellschafters (OGH , 4 Ob 2328/96y) Übernahme von Schulden (VwGH , 1218) Verzicht auf Forderungen gegenüber dem Gesellschafter oder von verbundenen Unternehmen (VwGH , 2004/14/0066) Übernahme von Versicherungsprämien für den Gesellschafter (VwGH , 91/14/0020, 0027) 58 29

30 EINLAGENRÜCKGEWÄHR 3.2. FALLBEISPIELE Erwerb von Beteiligungen durch die Gesellschaft für private Bedürfnisse des Gesellschafters ( VwGH , 94/13/0036, RdW 1999, 823, Pferdezucht-GmbH) verbilligte Veräußerung eines Grundstücks an einen Gesellschafter (VwGH , 410, 618/77, GesRZ 1978, 137) Erwerb einer Liegenschaft vom Gesellschafter zu überhöhtem Kaufpreis (OLG Celle, WM 1993, 739) unangemessen hohe Miet- oder Pachtzinse an Gesellschafter 59 EINLAGENRÜCKGEWÄHR 3.2. FALLBEISPIELE Inanspruchnahme von Unternehmensvermögen oder Leistungen (unterpreisige Werkleistungen durch Gesellschafter, unentgeltliche Nutzung von Einrichtungen der Gesellschaft) unentgeltliche Übertragung des Kundenstocks im Zuge einer Umgründung (OGH , 6 Ob 2110/96d, ecolex 1997, 851 [Zehetner]) Umlenkung von Zahlungen (OGH , 4 Ob 252/02s) 60 30

31 EINLAGENRÜCKGEWÄHR 3.2. FALLBEISPIELE Überlassung von Geschäftschancen (OGH , 6 Ob 251/05d) (Geschäftschance muss konkret sein!) Verzicht der Gesellschafter auf verbindliche Angebote und Optionen zugunsten des Gesellschafters Einbringen eines Klientenstocks zur Durchschleusung (OLG Wien , 28 R 3/96h) 61 EINLAGENRÜCKGEWÄHR

32 RECHTSFOLGEN EINER VERDECKTEN EINLAGENRÜCKGEWÄHR vgl OGH , 6 Ob 132/10w Torggler, Voraussetzungen und Folgen einer "verdeckten Einlagenrückgewähr", insb bei unangemessenen Mietzinsvereinbarungen zu Lasten der Gesellschaft, wbl 2011, 69ff unterschiedliche Standpunkte in der Lehre (Gesamtnichtigkeit / Teilnichtigkeit) Gesamtnichtigkeit bei Gesetzwidrigkeit wesentlicher Vertragsbestimmungen (zu billiges Abtretungsentgelt für GmbH-Anteil im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis an abtretenden Gesellschafter), (SZ 44/166 = JBl 1972, 322) RECHTSFOLGEN EINER VERDECKTEN EINLAGENRÜCKGEWÄHR primäre Maßgeblichkeit des Verbotszwecks subsidiär hypothetischer Parteiwille maßgeblich vielfach daher: Teilnichtigkeit und Restgültigkeit als Zweifelsregel stets amtswegige Berücksichtigung als absolute Nichtigkeit, kein Wahlrecht der Beteiligten, nicht disponibel gilt auch nach dem Ausscheiden des Gesellschafters weiter 64 32

33 VORRANG DES ANFECHTUNGSRECHTS GEGENÜBER DER KAPITALERHALTUNG BEI KAPITALGESELLSCHAFTEN OGH , 3 Ob 51/10m, GeS 2010, 210 Masseverwalter eines Gesellschafters focht erfolgreich eine Einzahlung in die Gesellschaft als rückständige Stammeinlage an, weil der einzahlende Gesellschafter bereits zahlungsunfähig war ANFECHTUNG CONTRA EINLAGENRÜCK- GEWÄHR BEI PRIVATSTIFTUNGEN OGH , 3 Ob 1/10h sowie Zollner, Anfechtung im Stiftungs- und Körperschaftsrecht, GeS 2010, 210: beide E (auch ) behandeln die Schnittstelle zwischen Kapitalerhaltung bei Kapitalgesellschaften ( 82, 83 GmbHG und 52, 56 und 58 AktG) zum Anfechtungsrecht; dem Anfechtungsbegehren eines Gläubigers (Ehefrau) gegenüber dem zahlungsunfähigen Gesellschafter, der in diesem Zeitpunkt eine Einlage geleistet hat, wurde der Vorrang gegeben

34 ANFECHTUNG CONTRA EINLAGENRÜCK- GEWÄHR BEI PRIVATSTIFTUNGEN Gleiches entschied der OGH am selben Tage für die Anfechtung der Stiftung von Liegenschaften zum Schnittpunkt der "stiftungsrechtlichen" Kapitalsperre ( 17 Abs 2 Satz 2 PSG); Benachteiligungsabsicht des Stifters wurde hier dem Stiftungsvorstand zugerechnet, weil die (liechtensteinische) Stiftung "noch unter dem wirtschaftlichem Einfluss des Stifters steht" ANFECHTUNG CONTRA EINLAGENRÜCK- GEWÄHR BEI PRIVATSTIFTUNGEN unklar worauf es ankommt: (i) Trennung von Stiftungs- und Stiftervermögen (österreichische Vermögensopfertheorie) (ii) faktischer Einfluss des Stifters auf die Stiftungsverwaltung (iii) eventuell beides erforderlich? Hinweis: vgl auch idz anhängigen GLOCK-Fall 68 34

35 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSATZ OGH , 3 Ob 86/10h, GeS 2010, 273 = GesRZ 2011,115 = ecolex 2011/136, S. 335 = RdW 2011/147, S. 148: Keine Differenzhaftung der Gesellschafter bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Kapitalberichtigung) trotz übersteigendem Fehlbetrag zur nicht gebundenen Kapitalrücklage zum Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalberichtigung KAPITALERHALTUNGSGRUNDSATZ Kapitalberichtigung des Stammkapitals von EUR ,00 um EUR ,00 auf EUR 1 Mio. Verwendung der nicht gebundenen Kapitalrücklage von EUR 2,3 Mio. Fehlbetrag zum Zeitpunkt der Eintragung von EUR ,00 Anmeldung der Kapitalberichtigung am Konkurs der Gesellschaft am

36 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSATZ Aus der Begründung: Dem Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsgrundsatz kommt im Recht der Kapitalgesellschaften vor allem zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger überragende Bedeutung zu, um negative Auswirkungen des gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzips, wonach die Gesellschafter für Kapitalgesellschaften grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen haften, zu vermeiden KAPITALERHALTUNGSGRUNDSATZ Grundlagen ( 6, 6a, 10, 10a, 52 Abs 6 und 82 GmbHG) Kapitalberichtigung = nominelle Kapitalerhöhung (Ettmayer/ Lahnsteiner in Straube in Wiener Kommentar GmbHG zu 1 KapBG Rz 3-5): - keine Zufuhr von neuem Kapital - bloße Berichtigung - Wert der Geschäftsanteile bleibt unverändert - Kapitalberichtigung erhöht aber Kreditwürdigkeit der GmbH OGH schließt sich überwiegend der Ablehnung der Differenzhaftung in Deutschland an (Lutter, Ulmer, E des BGH vom , II ZR 302/05 [BGHZ 171, 293] [Ablehnung der Differenzhaftung bei Verschmelzung von AG s]) 72 36

37 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSATZ Überwiegend ablehnende Meinung zur Differenzhaftung auch in Österreich: - Koppensteiner/Rüffler GmbHG Anh 53 3 KapBG Rz 6 - Tichy in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG Anh KapBG Rz 18 - Ettmayer/Lahnsteiner, a.a.o., mit dem zusätzlichen Argument, dass der GmbH durch die Unterdeckung der Kapitalberichtigung keine Vermögenswerte entzogen werden ABLEHNUNG DER KONKURSVERSCHLEPPUNGS- HAFTUNG FÜR KREDIT GEBENDE BANK WEGEN FAKTISCHER GESCHÄFTSFÜHRERHAFTUNG OGH , 10 Ob 5/11z Kernaussagen des OGH: - keine gesetzliche Verpflichtung für die Kredit gebende erstbeklagte Bank zur Stellung eines Konkursantrages - Geschäftsführungshandlungen der Bank wurden auch nicht festgestellt 74 37

38 HAFTUNG DES FAKTISCHEN GESCHÄFTSFÜHRERS (GESELLSCHAFTER ODER AUSSENSTEHENDER) (Aber!) OGH , 8 Ob 108/08b, ecolex 2009, 682, E Besprechung durch Ruhm und Toms; Haftung eines faktischen Geschäftsführers, der nicht Gesellschafter war, bejaht sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer waren vom faktischen Geschäftsführer (außenstehendes Familienmitglied, Taxiunternehmen) vorgeschoben Faktischer Geschäftsführer: Person, die das Unternehmen tatsächlich leitet ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein Häufig: verdeckter Mehrheitsgesellschafter, der von seinem Weisungsrecht Gebrauch macht HAFTUNG DES FAKTISCHEN GESCHÄFTSFÜHRERS (GESELLSCHAFTER ODER AUSSENSTEHENDER) entscheidend: "[ ] dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen habe, denn es ist das Handeln im Außenverhältnis, welches die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt." (Dellinger in Konecny/Schubert, KO 69 Rz 114) (aus der E: fgf entwickelte Idee zum Unternehmenskonzept, traf wesentliche Entscheidungen, überwachte die Buchhaltung sowie das Inkasso; er leitete nicht nur im Innen-, sondern nach dem Gesamterscheinungsbild auch im Außenverhältnis die Gesellschaft; die formell bestellten Geschäftsführer keinerlei Entscheidungsbefugnis und Geschäftstätigkeit ausgeübt). kann auch NICHT GESELLSCHAFTER sein weitere E. zum fgf: 8 Ob 124/07d, 7 Ob 2339/96p 76 38

39 ERKUNDIGUNGSPFLICHT DER KREDIT GEBENDEN BANK izm EINLAGENRÜCKGEWÄHR Übernahme von Haftungen für Schulden des Gesellschafters, Erkundigungspflicht der Kredit gebenden Bank OGH , 7 Ob 35/10p, GeS 2010/217 = RWZ 2010/89, S. 363 = ÖBA 2011, 195/1694 = GesRZ 2011/110 (Anmerkung Karollus) dargestellt wird die Strenge der Prüfpflicht der Bank von der "Fehringer Entscheidung" (OGH , 4 Ob 2078/96h, SZ 69/149 = JBl 1997, 108) bis zur Leitentscheidung 6 Ob 271/05d, insbesondere zur Frage ob und wann ein plausibler Anschein einer betrieblichen Rechtfertigung für das Geschäft (Sicherheitsleistung durch Gesellschaft für Zwecke eines Gesellschafters) besteht ERKUNDIGUNGSPFLICHT DER KREDIT GEBENDEN BANK izm EINLAGENRÜCKGEWÄHR Kernaussagen des OGH zur Erkundigungspflicht: - "Neuere Judikatur zur Erkundigungspflicht einer Kredit gebenden Bank bedeutet, dass in jenen Fällen, in denen das Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung (für eine Kreditgewährung an einen direkten oder indirekten Gesellschafter) schon bei erstem Anschein plausibel erscheint, und in denen keine Verdachtsmomente gegeben sind, die den Kreditgeber am Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung zweifeln lassen müssten, kein weiterer Überprüfungsbedarf in diese Richtung besteht; schon von vornherein hoch verdächtige Fälle lösen hingegen Erkundigungspflichten aus. Der Kreditgeber hat bei den Beteiligten nach der Gegenleistung nachzufragen, wobei er sich auf nicht offenkundig unrichtige Auskünfte verlassen darf" - vgl dazu Artmann in JBl 2006, 388 und Karollus in ÖBA 2006, 300 [je Entscheidungsbesprechungen]

40 ERKUNDIGUNGSPFLICHT DER KREDIT GEBENDEN BANK izm EINLAGENRÜCKGEWÄHR aktuelle ähnlich gelagerte Folgeentscheidung des OGH! OGH , 6 Ob 29/11z der Bank war Nahebeziehung des Kreditnehmers zum Geschäftsführer der Pfandbestellerin bekannt; weiters bekannt war der Bank die beabsichtigte künftige Firmenverflechtung GmbH obsiegte in außerordentlicher Revision mit Eigentumsfreiheitsklage gegen Bank Pfandrecht (EUR 3,6 Mio.) wurde als absolut nichtig wegen Verstoß gegen Verbot der Einlagenrückgewähr gelöscht! OGH nimmt Bezug auf - "Fehringer" und Bürgschaftsfall (7 Ob 35/10p) bezüglich der Erkundigungspflicht der Bank - 6 Ob 132/10w bezüglich der Erfassung ehemaliger und künftiger Gesellschafter vom Verbot der Einlagenrückgewähr PERSONENGESELLSCHAFTEN OGH , 2 Ob 225/07p Harrer, Vermögensbindung bei der GmbH & Co KG, wbl 2009, 328 OGH wendet Verbot der Einlagenrückgewähr und Kapitalerhaltungsgrundsätze bei der GmbH & Co KG analog an, unter Anknüpfung an die Rechtssprechung des BGH und repräsentativen Stellungnahmen in der ö. Literatur. Literatur meldet bedenken gegen diese Judikaturlinie im Einzelfall an, breite Diskussion wird geführt, Harrer tritt für analoge Anwendung ein; die nur bei der GmbH bestehende Ausfallshaftung der Gesellschafter ( 83 Abs 2 und 3 GmbHG) sollte für GmbH & Co KG wie bei AG nicht analog angewendet werden

41 KAPITALAUFBRINGUNGSGRUNDSÄTZE OGH , 6 Ob 108/09i 28 Abs 2, 28a, 29 Abs 1, 151 und 155 Abs 2 AktG Verkauf einer Sacheinlage vor Anmeldung der Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft, GesRZ 2010, KAPITALAUFBRINGUNGSGRUNDSÄTZE OGH: - Der Verkauf der Sacheinlage vor Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Firmenbuch steht einer Eintragung nicht entgegen, wenn dem erhöhten Nennkapital zumindest zum Zeitpunkt der Anmeldung tatsächlich ein entsprechender Wert des Gesellschaftsvermögens gegenüber steht. - Vorzeitige Veräußerung der Sacheinlage gegen Geld vom Beschluss der Hauptversammlung gedeckt, weil/wenn die ausschließliche Sacheinlage (Verpflichtung) im Innenverhältnis genauso unberührt bleibt wie die Verpflichtung des Einbringers zur baren Deckung einer allfälligen Wertdifferenz (vgl Nagele/Lux in Jabornegg/Strasser, AktG 150 Rz 25 bis 156 Rz 4)

42 KAPITALAUFBRINGUNGSGRUNDSÄTZE [Hauptversammlungsbeschluss am ; Antrag auf Eintragung der Durchführung erst am (drei Jahre liegen dazwischen); Weiterveräußerung am ; Gesellschaft verfügt im Zeitpunkt der Anmeldung nicht mehr über den Sacheinlagegegenstand selbst, sondern über den dafür erhaltenen Gegenwert, den Wert einer Gewinnausschüttung wenn auch Aufzahlung durch einen Gesellschafter, die dem Prüfbericht eines Wirtschaftstreuhänders zu Folge zusammen den Wert der Gegenleistung der AG überstiegen.] KAPITALAUFBRINGUNGSGRUNDSÄTZE Sukkus: Werterhaltende Verfügungen über erbrachte Sach- und/oder Bareinlagen noch vor der Anmeldung: Im Zeitpunkt der Anmeldung bei Durchführung der Kapitalerhöhung (maßgeblicher Zeitpunkt) muss dem erhöhten Endkapital auch tatsächlich ein entsprechender Wert im Gesellschaftsvermögen gegenüberstehen

43 VERDECKTE SACHEINLAGEN Neu: Heilungsmöglichkeit? OGH , 6 Ob 132/00f; OGH , 6 Ob 81/02h; OGH , 6 Ob 162/09f relevante Normen: - 6, 6a, 35 GmbHG; - 20, 45 AktienG; Taufner in ÖJZ 2011/42 (Zusammenfassung einer mit dem Kurt Wagner-Preis ausgezeichneten Dissertation) Begriff: Leistung einer Bareinlage; anschließender Kauf von Wirtschaftsgütern durch die Gesellschaft von demjenigen Gesellschafter, der Bareinlage geleistet hat (verschleierte, verdeckte, gemischte Sacheinlage) VERDECKTE SACHEINLAGEN Erscheinungsformen: Verschleierte Umsatzgeschäfte, Treuhandkonstruktionen und Beteiligung Dritter (Banken), verdeckte Sacheinlagen im Konzern (Ankauf von Unternehmen einer Schwestergesellschaft), Leistung einer freiwilligen Zuzahlung in die Kapitalrücklage als Lösung?, Einbringungen, Cash Pooling Heilung: bis dato noch nicht durch die Judikatur anerkannt; Gefahr der doppelten Einlageleistung bei nachfolgender Insolvenz

44 VERDECKTE SACHEINLAGEN "Gegen die Existenzberechtigung der ursprünglich aus Deutschland stammenden, rechtlich entwickelten Figur der verdeckten Sacheinlage sprechen schwerwiegende Argumente. Bislang hat sich die österreichische Rechtssprechung jedoch weitgehend der deutschen angeschlossen, so dass das Risiko einer verdeckten Sacheinlage in der Beratungspraxis auf der Tagesordnung steht. Verdeckte Sacheinlagen treten bei Einmanngesellschaften auf, im Rahmen von Konzernumstrukturierungen, im Zusammenhang mit cash pools, Treuhändern, bei Einbringungen mit unbaren Entnahmen, gemischten Sacheinlagen, und zwar sowohl bei Gründung als auch bei Kapitalerhöhungen. Wird dieser Makel nicht rechtzeitig geheilt, bewirkt dies für den betroffenen Gesellschafter schmerzhafte Rechtsfolgen und für die Beratung unter Umständen eine Haftung. Zur Abwendung dieser Konsequenzen im Aktienrecht empfiehlt sich die Durchführung einer Nachgründung. Im GmbH-Recht sprechen sich das OLG Graz und die herrschende Lehre für den Weg einer nachträglichen Satzungsänderung aus. Dogmatisch wäre jedoch auch hier die Durchführung einer (analog erweiterten) Nachgründung gemäß 35 Abs 1 Z 7 GmbHG angezeigt" KAPITALAUFBRINGUNG DURCH IMMATERIALGÜTERRECHTE BEI KAPITALGESELLSCHAFTEN Abhandlung von Herzog/Fehringer/Buchtela in ecolex 2010, 160. Kapitalaufbringung bei GmbH und AG durch Sacheinlagen (Vermögensgegenstände mit feststellbarem wirtschaftlichem Wert; keine Dienstleistungen!) gemäß 20 Abs 2 AktG möglich Gründungsprüfung durch Vorstand, Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfer ( 25 AktG, obligatorisch) bei GmbH Gründungsprüfung, sofern Wert der Sacheinlage die Hälfte des Stammkapitals übersteigt (Aktienrecht sinngemäß anzuwenden) 88 44

45 KAPITALAUFBRINGUNG DURCH IMMATERIALGÜTERRECHTE BEI KAPITALGESELLSCHAFTEN Verschuldensunabhängige Differenzhaftung (Wert der Sacheinlage/übernommene Stammeinlage bzw. Grundkapital) daneben haften Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsräte subsidiäre Ausfallshaftung der Gesellschafter ( 70 GmbHG, solidarische Haftung der Gründer bei Schädigung der AG durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz [ 39 Abs 2 AktG]) Marken, Muster, Patente, Gebrauchsmuster, Domains, Werknutzungsrechte (nicht Urheberrecht per se), Know-how, nicht patentierte Erfindungen sind sacheinlagefähig, qualifizierter Sacheinalgevertrag (formgerecht, Gewährleistungsbestimmungen!) KAPITALAUFBRINGUNG DURCH IMMATERIALGÜTERRECHTE BEI KAPITALGESELLSCHAFTEN Bewertung: - beizulegender Wert ( 193 Abs 1 UGB) - bei Immaterialgüterrechten Ertragswertverfahren (abgezinste Vergleichsmiete) - gutachtliche Absicherung mit strenger Haftung zweckmäßig! 90 45

46 GESELLSCHAFTER- (DURCHGRIFFS-) HAFTUNG EUROPARECHTSWIDRIG? vgl Durchgriffshaftungstatbestände am Prüfstand des Unionsrechts, Rüffler in GeS 2011, 99 Überlegungen anlässlich der E des EuGH vom , RS C-81/09, Idryma Typou AE (vgl GeS 2011, 17) Aktionäre einer griechischen Aktiengesellschaft, die einen Fernsehsender betreibt, unterliegen Geldbußen, sofern sie mit mehr als 2,5 % beteiligt sind Ergebnis: ausnahmsweise Durchgriffshaftung steht im Einklang mit der ersten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie (Publizitätsrichtlinie) Haftungsdurchgriff beeinträchtigt, jedoch die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit! GESELLSCHAFTER- (DURCHGRIFFS-) HAFTUNG EUROPARECHTSWIDRIG? Rüffler: - Jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn eine Haftung auferlegt wird, ohne dass der Gesellschafter eine realistische Möglichkeit hat, diese durch eigene Handlungen zu vermeiden d und 71 d Abs 2 IO (Mehrheitsgesellschafter zahlen Kostenvorschuss für Konkurs), 6 KommStG (unbeschränkte Haftung des Kommanditisten) dürften europarechtswidrig sein! 92 46

47 GESELLSCHAFTER- (DURCHGRIFFS-) HAFTUNG EUROPARECHTSWIDRIG? Rüffler: - Klassische Durchgriffshaftungstatbestände, die zu einer Außenhaftung der Gesellschafter führen, stellen einen Eingriff in die Niederlassungs- oder Kapitalverkehrsfreiheit dar. - Die Eingriffe in die Freiheiten können in der Regel aus Gründen des Gläubigerschutzes gerechtfertigt werden. Die Verhältnismäßigkeit der Regelungen kann aber dann fraglich sein, wenn eine verschuldensunabhängige Haftung statuiert wird ZUSAMMENFASSUNG / AUSBLICK / EMPFEHLUNGEN 94 47

48 4. ZUSAMMENFASSUNG / AUSBLICK / EMPFEHLUNGEN Haftungen bzw. (Teil-)Nichtigkeiten wegen Einlagenrückgewähr in der Praxis sehr relevant, häufigste Fälle: Darlehensgewährungen an Gesellschafter (im Konzern), Verrechnungspreise, Haftungsübernahmen Risken für: Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte, Gesellschafter, Aktionäre, Banken, Vertragspartner gefährlich wegen Langzeitwirkung Überraschungseffekt Durchbrechung des Trennungsprinzips Zugriff auch auf Gesellschafter! ZUSAMMENFASSUNG / AUSBLICK / EMPFEHLUNGEN Absicherungsmöglichkeiten: richtige gesellschaftsrechtliche Struktur gutachtliche Stellungnahmen zur betrieblichen Rechtfertigung keine unentgeltlichen Haftungen bzw. zinslose Darlehen laufende Awareness! 96 48

49 DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT 97 WIEN: Zelinkagasse 10, 1010 Wien 01 / a.hasch@hasch.eu LINZ: Landstraße 47, 4020 Linz 0732 / a.hasch@hasch.eu

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