KAPITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE CONTRA EINLAGENRÜCKGEWÄHR
|
|
- Frida Fried
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE CONTRA EINLAGENRÜCKGEWÄHR Vereinigung österreichischer Wirtschaftstreuhänder Saalbacher Fachtagung 19. Jänner 2012 RECHTSANWALT DDR. ALEXANDER HASCH UNIV.-LEKTOR BASISUNTERLAGE (Auswahl für Vortrag!) KAPITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE CONTRA EINLAGENRÜCKGEWÄHR 1. Gesetzliche Grundlagen 1.1. Österreich Kapitalerhaltungsgrundsätze Rechtsgrundlagen der Kapitalerhaltung Gesellschafterhaftung Durchgriffshaftung 2. Anwendungsfälle / Relevanz 2.1. Gesellschafterhaftung und Durchgriffshaftung Einlagenrückgewähr Verdeckte Ausschüttung Konkursverschleppung Qualifizierte Unterkapitalisierung Nominelle Unterkapitalisierung (Eigenkapitalersatz) Existenzvernichtende Eingriffe Rechtsformmissbrauch Sphärenvermischung 3. Einlagenrückgewähr 3.1. Literatur 3.2. Fallbeispiele 3.3. Judikatur Rechtsfolgen einer verdeckten Einlagenrückgewähr Vorrang des Anfechtungsrechts gegenüber der Kapitalerhaltung bei Kapitalgesellschaften Anfechtung contra Einlagenrückgewähr bei Privatstiftungen Kapitalerhaltungsgrundsatz Ablehnung der Konkursverschleppungshaftung für Kredit gebende Bank wegen faktischer Geschäftsführerhaftung 4. Zusammenfassung / Ausblick / Empfehlungen 1.2. Ausland Deutschland Schweiz Tschechien EU CEE 2.2. "nur" Gesellschafterhaftung Rückständige Einlageverpflichtung Differenzhaftung der Gesellschafter Faktischer Geschäftsführer Gesellschafter-Geschäftsführer Haftung izm Umgründungen Haftung durch Anfechtung Vertragliche Haftung Geschäftliche Verpflichtung Haftung des faktischen Geschäftsführers (Gesellschafter oder Außenstehender) Erkundigungspflicht der Kredit gebenden Bank izm Einlagenrückgewähr Personengesellschaften Kapitalaufbringungsgrundsätze Verdeckte Sacheinlagen Kapitalaufbringung durch Immaterialgüterrechte bei Kapitalgesellschaften Gesellschafter- (Durchgriffs-) Haftung europarechtswidrig? 2 1
2 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE 1. GESETZLICHE GRUNDLAGEN 1.1. ÖSTERREICH 3 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE KAPITALERHALTUNGSPRINZIPIEN grundsätzlich keine Haftung der Gesellschafter ( 61 Abs 2 GmbHG, Trennungsprinzip) Haftung nur mit Gesellschaftsvermögen Kapitalerhaltungsgrundsätze sind Ausnahmen des Trennungsprinzips 4 2
3 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE RECHTSGRUNDLAGEN 82, 83 GmbHG, 52, 56 AktG: Einlagenrückgewähr verboten verdeckte Ausschüttung verboten 61 Abs 2 GmbHG ivm 159 StGB ivm 1311 ABGB: qualifizierte Unterkapitalisierung verboten (erkennbare, unzureichende Eigenkapitalausstattung) 5 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE RECHTSGRUNDLAGEN 66, 67 IO, 23 URG ivm 1311 ABGB, 14 EKEG: Rückzahlungssperre für Darlehen und stehengelassener Entgelte bzw. Rückersatz durch Gesellschafter (nominelle Unterkapitalisierung) 25 GmbHG (Sorgfaltsmaßstab für Geschäftsführer): Haftung des Gesellschafters bei faktischer Geschäftsführung 6 3
4 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE RECHTSGRUNDLAGEN 6a Abs 4, 7, 10, 10a, 52 Abs 6 GmbHG, 20, 24-27, 25 Abs 4 und 5, 29 Abs 2 und 4, AktG : Kapitalaufbringung bei Gründung und Kapitalerhöhung Differenzhaftung Verbot verdeckter Sacheinlagen 28-31, 32 IO : Konkursanfechtung (familia suspecta) 7 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE RECHTSGRUNDLAGEN 2-4 AnfO: Gläubigeranfechtung (familia suspecta) 2 GmbHG ivm ABGB: Vorgründungshaftung (Handelndenhaftung), unbeschränkte, solidarische Gründungshaftung 1311 ABGB: Schutzgesetzverletzung Durchgriffshaftung 8 4
5 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE GESELLSCHAFTERHAFTUNG Ersatzpflicht "nur" gegenüber der Gesellschaft; bei Schutzgesetzverletzung ( 1311 ABGB) zusätzlich Durchgriffshaftung DURCHGRIFFSHAFTUNG direkte Haftung des Gesellschafters auch gegenüber Gesellschaftsgläubigern 9 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE DURCHGRIFFSHAFTUNG Erscheinungsformen in der Praxis: verbotene Einlagenrückgewähr verdeckte Ausschüttung Konkursverschleppung als faktischer Geschäftsführer Gläubiger macht qualifizierte Unterkapitalisierung geltend 10 5
6 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE 1.2. AUSLAND in Österreich strenge Rechtslage sowohl bei GmbH als auch bei AG gesamtes Vermögen, einschließlich Good Will geschützt 11 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE DEUTSCHLAND bei Aktiengesellschaft: Rechtslage ident wie in Österreich bei GmbH: nur eingetragenes Haftkapital geschützt Haftung erst bei Reduktion des eingetragenen Haftkapitals durch den rechtswidrigen Eingriff Auswirkung des Eingriffs daher genau zu prüfen 12 6
7 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE SCHWEIZ Einlagenrückgewähr kaum bekannt erschwerte Durchsetzbarkeit ( Kantonalrecht) 13 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE TSCHECHIEN 196a Abs 3 cz HGB: - bei Konzerntransaktionen rechtlich bestellter SV notwendig - bei sonstiger Nichtigkeit! 14 7
8 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE EU bis dato keine Richtlinie bekannt 15 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSÄTZE CEE Kapitalerhaltungsgrundsätze wenig bekannt 16 8
9 2. ANWENDUNGSFÄLLE / RELEVANZ 17 ANWENDUNGSFÄLLE / RELEVANZ 2.1. GESELLSCHAFTER- HAFTUNG UND DURCHGRIFFSHAFTUNG 18 9
10 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG EINLAGENRÜCKGEWÄHR 82 GmbHG (1) Die Gesellschafter können ihre Stammeinlage nicht zurückfordern; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den nach dem Jahresabschluss als Überschuss der Aktiven über die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn, soweit dieser nicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluss der Gesellschafter von der Verteilung ausgeschlossen ist. (2) Die Verteilung des Bilanzgewinns erfolgt in Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages nach Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen. (3) Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Gesellschafter weder bedungen noch ausbezahlt werden. 19 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG EINLAGENRÜCKGEWÄHR (4) Für wiederkehrende Leistungen, zu denen die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage neben den Stammeinlagen verpflichtet sind ( 8), darf nach Maßgabe der im Gesellschaftsvertrage festgesetzten Bemessungsgrundsätze eine den Wert dieser Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht darauf bezahlt werden, ob der Jahresabschluß einen Reingewinn ergibt. (5) Wird den Geschäftsführern oder dem Aufsichtsrate in der Zeit zwischen dem Schlusse des Geschäftsjahres und der Beschlußfassung der Gesellschafter über den Jahresabschluß bekannt, daß der Vermögensstand der Gesellschaft durch eingetretene Verluste oder Wertverminderungen erheblich und voraussichtlich nicht bloß vorübergehend geschmälert worden ist, so ist der nach der Bilanz sich ergebende Gewinn in einem der erlittenen Schmälerung des Vermögens entsprechenden Betrage von der Verteilung ausgeschlossen und auf Rechnung des laufenden Geschäftsjahres zu übertragen
11 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG EINLAGENRÜCKGEWÄHR 83 GmbHG (1) Gesellschafter, zu deren Gunsten gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, gegen die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder entgegen einem Gesellschaftsbeschlusse Zahlungen von der Gesellschaft geleistet worden sind, sind der Gesellschaft zum Rückersatze verpflichtet. Was ein Gesellschafter in gutem Glauben als Gewinnanteil bezogen hat, kann er jedoch in keinem Falle zurückzuzahlen verhalten werden. (2) Ist die Erstattung weder von dem Empfänger noch von den Geschäftsführern zu erlangen, so haften, insoweit durch die Zahlung das Stammkapital vermindert ist, für den Abgang am Stammkapitale die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Stammeinlagen. 21 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG EINLAGENRÜCKGEWÄHR (3) Beiträge, die von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnisse auf die übrigen verteilt. (4) Zahlungen, die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten weder ganz noch teilweise erlassen werden. (5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren, sofern sie nicht beweist, dass der Ersatzpflichtige die Widerrechtlichkeit der Zahlung kannte
12 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG EINLAGENRÜCKGEWÄHR weitreichende Folgen: Transaktionen, die gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen nichtig Haftung für Rückersatz: - Empfänger, Gesellschafter und Geschäftsführer, für die Dauer von 5 Jahren, "solidarische" Ausfallshaftung, bei Kenntnis: 40 Jahre ( 1472 ABGB) - Anwendungsbereich (bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Spaltungen etc.) 23 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG VERDECKTE AUSSCHÜTTUNG 82 Abs 4 GmbHG: Austauschbeziehungen zu den Gesellschaftern müssen Fremdvergleich entsprechen relevant für Vermögenstransaktionen mit Gesellschaftern, diesen Nahestehenden oder Dritten, sofern Gesellschaftsvermögen belastet bzw. Empfänger begünstigt 24 12
13 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG VERDECKTE AUSSCHÜTTUNG objektive Inäquivalenz maßgeblich: "causa societatis" wird vermutet viele Anwendungsfälle, wie etwa: - überpreisiger Kauf - unterpreisiger Verkauf - nicht fremdübliche Darlehensverzinsung 25 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG VERDECKTE AUSSCHÜTTUNG - unterpreisige Nutzung von Anlagevermögen oder Dienstleistungen - überpreisige Nutzungsentgelte für Anlagevermögen oder Dienstleistungen - Konzernumlagen - Verrechnungspreise im Konzern - Steuerumlage bei Gruppenbesteuerung 26 13
14 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG VERDECKTE AUSSCHÜTTUNG Rechtsfolgen: absolute Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts Verpflichtung zum Rückersatz gegenüber der Gesellschaft durch Begünstigten Mithaftung der übrigen Gesellschafter Haftung der Geschäftsführer (Vorstände, AR) 5 Jahre ab Empfang der Leistungen oder Zahlungen bei Kenntnis durch den Empfänger: 40 Jahre Durchgriffshaftung (relevant bei Insolvenz) 27 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG KONKURSVERSCHLEPPUNG jüngere Rechtssprechung: deliktische Haftung der Gesellschafter für Stimmverhalten Haftung bei faktischer Geschäftsführung 28 14
15 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG QUALIFIZIERTE UNTERKAPITALISIERUNG für Gesellschafter erkennbare unzureichende Eigenkapitalausstattung Geschäftsrisiko zu hoch mit hoher Wahrscheinlichkeit Misserfolg zu Lasten der Gläubiger vorliegend anfänglich / nachträglich auch durch Eingriffe der Gesellschafter denkbar (OGH , 8 Ob A 98/00w) 29 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG NOMINELLE UNTERKAPITALI- SIERUNG (EIGENKAPITALERSATZ) Voraussetzungen: 25%ige Beteiligung oder beherrschender Einfluss (Mehrheit der Stimmrechte verbundene Unternehmen zählen dazu) 30 15
16 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG NOMINELLE UNTERKAPITALI- SIERUNG (EIGENKAPITALERSATZ) Konsequenz: bei Überschuldung (Eigenmittelquote unter 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) oder Zahlungsunfähigkeit Rückzahlungssperre für Darlehen oder stehengelassener Entgelte von Dauerschuldverhältnissen an Gesellschafter Rückersatzhaftung / Durchgriffshaftung bei Verstoß 31 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG EXISTENZVERNICHTENDE EINGRIFFE vom BGH entwickelt; in Österreich: Schopper/Strasser, Konturen einer Existenzvernichtungshaftung in Österreich, GesRZ 2005,
17 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG EXISTENZVERNICHTENDE EINGRIFFE einschlägig: Wegnahme von Produktionslinien (Verlagerung) Abziehen wertvollen Personals spekulative Geschäftsgebarung (Ähnlichkeiten zu Rechtsformmissbrauch und Sphärenvermischung) 33 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG RECHTSFORMMISSBRAUCH BGH Lehre vom Missbrauch der Organisationsfreiheit einschlägig: Kran-, Taxifälle Vielzahl gleichgelagerter Mikrogesellschaften missbräuchliche Risikobündelung einer oder weniger Gesellschaften unter bewusster Verschonung des übrigen Vermögens 34 17
18 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG SPHÄRENVERMISCHUNG fehlende Vermögensabgrenzung zwischen Gesellschaftsvermögen / Privatvermögen des Gesellschafters Vermögensvermischung Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und des Gesellschafters nicht ausreichend getrennt 35 GESELLSCHAFTER- UND DURCHGRIFFSHAFTUNG SPHÄRENVERMISCHUNG Anspruchsgrundlagen: Rechtsmissbrauch, sittenwidrige Schädigung, Verletzung der Sorgfaltspflichten der Gesellschafter Konsequenz: Außenhaftung des Gesellschafters wie bei OG oder GesbR 36 18
19 ANWENDUNGSFÄLLE / RELEVANZ 2.2. "NUR" GESELLSCHAFTERHAFTUNG 37 "NUR" GESELLSCHAFTERHAFTUNG RÜCKSTÄNDIGE EINLAGEVERPFLICHTUNG Aufbringungsverpflichtung von Bar- und Sacheinlagen ( 6a Abs 4 GmbHG) Richtigkeit, Vollständigkeit, Angemessenheit der Sacheinlage keine Überbewertung kein unzulässiger Gründungslohn oder Gründungsaufwand ( 7 GmbHG) 38 19
20 "NUR" GESELLSCHAFTERHAFTUNG DIFFERENZHAFTUNG DER GESELLSCHAFTER 10a GmbHG (1) Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch nicht den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage, so hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Geld zu leisten. (2) Der Anspruch der Gesellschaft verjährt in fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch. 39 "NUR" GESELLSCHAFTERHAFTUNG DIFFERENZHAFTUNG DER GESELLSCHAFTER Differenzhaftung gleichermaßen bei Kapitalerhöhung ( 52 Abs 6 GmbHG) gleiches gilt im Aktienrecht: 20, 31 und 39 AktG 40 20
21 "NUR" GESELLSCHAFTERHAFTUNG FAKTISCHER GESCHÄFTSFÜHRER beherrschende Stellung des Gesellschafters laufende Übernahme von Geschäftsführungsagenden Haftung für entsprechende Sorgfaltspflichten ( 25 GmbHG) 41 "NUR" GESELLSCHAFTERHAFTUNG GESELLSCHAFTER- GESCHÄFTSFÜHRER ausdrückliche Schadenersatzregelung bei In-sich-Geschäften gem. 25 Abs 4 GmbHG Gesellschafterhaftung bei Interessenkollision Dokumentationspflicht gem. 18 Abs 5 und 6 GmbHG bei Geschäften mit Alleingesellschafter; Maßstab: Fremdüblichkeit 42 21
22 "NUR" GESELLSCHAFTERHAFTUNG HAFTUNG izm UMGRÜNDUNGEN richtungsweisende Entscheidung vom OGH , 6 Ob 4/99b (Neutronics GmbH / Althofen GmbH): hat Kapitalerhaltungsgrundsätze geprägt ( 82, 83 GmbHG, 52, 56 AktG) 43 "NUR" GESELLSCHAFTERHAFTUNG HAFTUNG izm UMGRÜNDUNGEN Unzulässigkeit einer Downstream- Verschmelzung wenn: (i) Reduktion des nominellen Haftkapitals oder (ii) übernehmende Gesellschaft Verschmelzungsverlust nicht verkraftet (kein positives verbleibendes Restvermögen) 44 22
23 "NUR" GESELLSCHAFTERHAFTUNG HAFTUNG izm UMGRÜNDUNGEN zahlreiche weitere Entscheidungen zu Verschmelzungen vgl Grundsatzfragen der Kapitalerhaltung von Reich-Rohrwig. Manz Verlag, Wien S mit vielen (!) weiteren Nachweisen Differenzhaftung der Gesellschafter Durchgriffshaftung bei Insolvenz nicht ausgeschlossen 45 "NUR" GESELLSCHAFTERHAFTUNG HAFTUNG izm UMGRÜNDUNGEN Hinweis: - 15 SpaltG (5-jährige wechselseitige solidarische Haftung der getrennten Vermögensmassen für Verbindlichkeiten zum Spaltungsstichtag); praxisrelevant: - bereits entstandene Verbindlichkeiten (bspw. Abfertigungen, Gewährleistungen, Produkthaftungen uä.) 46 23
24 "NUR" GESELLSCHAFTERHAFTUNG HAFTUNG DURCH ANFECHTUNG 28 Z 1 IO: Kenntnis der Benachteiligungsabsicht (10 Jahre) 28 Z 2 IO: fahrlässige Unkenntnis der Benachteiligungsabsicht (2 Jahre) 28 Z 3 ivm 32 Abs 1 und 2 IO: Verfügungen gegenüber familia suspecta (2 Jahre, Beweislastumkehr, besonders relevant für Konzerngesellschaften) 47 "NUR" GESELLSCHAFTERHAFTUNG HAFTUNG DURCH ANFECHTUNG 29 IO: unentgeltliche Verfügungen (2 Jahre) 30 IO: inkongruente Deckung (1 Jahr) 31 IO: nachteilige Rechtsgeschäfte (6 Monate) sinngemäß: Anfechtungsordnung 48 24
25 "NUR" GESELLSCHAFTERHAFTUNG VERTRAGLICHE HAFTUNG Haftungen der Gesellschafter bei Kreditinstituten Regressforderungen bei Einlösung: Prüfung Eigenkapitalersatz ( 14 EKEG), (vgl Punkt ) 49 "NUR" GESELLSCHAFTERHAFTUNG GESCHÄFTLICHE VERPFLICHTUNG Geschäftsbeziehungen im Konzern Verrechnungspreise Fremdüblichkeitsgebot bei Verstoß: - Einlagenrückgewähr oder verdeckte Ausschüttung 50 25
26 3. EINLAGENRÜCKGEWÄHR (LITERATUR / FALLBEISPIELE / ) 51 EINLAGENRÜCKGEWÄHR 3.1. LITERATUR 1 subjektive Absicht, den Gesellschafter zu bevorzugen: nicht erforderlich objektives Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung: erforderlich zusätzlich erforderlich: - causa societatis, Missverhältnis muss von der Gesellschaft gerade im Hinblick auf die Gesellschafterstellung akzeptiert werden Drittvergleich möglich; - Rechtfertigung durch betriebliche Gründe / Erfordernisse 1 vgl insb. Bauer/Zehetner in Straube (Hrsg), GmbHG 82 Rz 61ff 52 26
27 EINLAGENRÜCKGEWÄHR 3.1. LITERATUR steuerliche Rechtsprechung kann vielfach aber nicht ungeprüft herangezogen werden Begriff verdeckte Ausschüttung: - Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber - außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung, - mindern das Einkommen der Körperschaft, - haben ihre Wurzeln in der Gesellschafterstellung (VwGH , 98/13/0055, GeS 2003, 318 [Herdin]) 53 EINLAGENRÜCKGEWÄHR 3.1. LITERATUR bspw. oft unterpreisige Lieferungen an Gesellschafter (etwa im Konzern) Prüfung: Wiederverkaufspreismethode, Kostenaufschlagsmethode, Gewinnverteilungsmethode, indirekte Gewinnabgrenzungsmethode, OECD Transfer Pricing Guidelines gewisse Bandbreite, allerdings strenger Maßstab 54 27
28 EINLAGENRÜCKGEWÄHR 3.2. FALLBEISPIELE 2 überhöhte Geschäftsführergehälter (VwGH , 1632/72, ÖJZ 1974, 137 uva) oder Pensionszusagen Scheindienstverhältnisse (OLG Düsseldorf, DB 1989, 1963) Bandbreite, allerdings strenger Maßstab indirekte Zahlungen aus Bürgschaften (OGH , 7 Ob 35/10p, GesRZ 2011, 110) Prüfpflicht der Bank wurde bejaht! nicht aber: Zahlungen wegen Prospekthaftung an Aktionäre (OGH , 7 Ob 77/10i, GesRZ 2011, 251) Immofinanzentscheidung: Anlegerschaden keine Einlagenrückgewähr! OGH nimmt anlegerfreundliche Fundamentalposition ein, mit Rüffler) 2 insb. aus Bauer/Zehetner in Straube (Hrsg), GmbHG 82 Rz 64ff 55 EINLAGENRÜCKGEWÄHR 3.2. FALLBEISPIELE vgl auch: Friedrich Rüffler, Gesellschaftsrecht und Kapitalmarktrecht über eine schwierige Beziehung, ÖBA 2011, 699. "Wenn das Kapitalmarktrecht den Marktschutz mittels Anlegerschutz verfolgt, kann es damit durchaus den besseren Gesellschafterschutz im verbandsrechtlichen Sinn verwirklichen; plädiert für eine Gleichordnung des Kapitalmarktrechtes mit dem Gesellschaftsrecht (hier die Konfliktpunkte Einlagenrückgewähr contra schadenersatzrechtlicher Anlegerschutz) durch "herkömmliche" Auslegungsmethoden". [Vorläufer Aufsatz zur oa E d. OGH] 56 28
29 EINLAGENRÜCKGEWÄHR 3.2. FALLBEISPIELE Bestellung von Hypotheken für Gesellschafter Scheingeschäfte (Leistung und Gegenleistung in erheblichem Missverhältnis) einseitige Leistungen (Überlassung PKW [Thiery, Privatausgaben zu Lasten der GmbH, ecolex 1992, 631]) Überlassung von Räumen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter ohne marktkonformen Mietzins (BGH DB 1972, 1575; VwGH , 98/15/0169, 0170) Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung (VwGH , 2330, 2380/72) 57 EINLAGENRÜCKGEWÄHR 3.2. FALLBEISPIELE Finanzierung von Privataufwendungen des Gesellschafters (OGH , 4 Ob 2328/96y) Übernahme von Schulden (VwGH , 1218) Verzicht auf Forderungen gegenüber dem Gesellschafter oder von verbundenen Unternehmen (VwGH , 2004/14/0066) Übernahme von Versicherungsprämien für den Gesellschafter (VwGH , 91/14/0020, 0027) 58 29
30 EINLAGENRÜCKGEWÄHR 3.2. FALLBEISPIELE Erwerb von Beteiligungen durch die Gesellschaft für private Bedürfnisse des Gesellschafters ( VwGH , 94/13/0036, RdW 1999, 823, Pferdezucht-GmbH) verbilligte Veräußerung eines Grundstücks an einen Gesellschafter (VwGH , 410, 618/77, GesRZ 1978, 137) Erwerb einer Liegenschaft vom Gesellschafter zu überhöhtem Kaufpreis (OLG Celle, WM 1993, 739) unangemessen hohe Miet- oder Pachtzinse an Gesellschafter 59 EINLAGENRÜCKGEWÄHR 3.2. FALLBEISPIELE Inanspruchnahme von Unternehmensvermögen oder Leistungen (unterpreisige Werkleistungen durch Gesellschafter, unentgeltliche Nutzung von Einrichtungen der Gesellschaft) unentgeltliche Übertragung des Kundenstocks im Zuge einer Umgründung (OGH , 6 Ob 2110/96d, ecolex 1997, 851 [Zehetner]) Umlenkung von Zahlungen (OGH , 4 Ob 252/02s) 60 30
31 EINLAGENRÜCKGEWÄHR 3.2. FALLBEISPIELE Überlassung von Geschäftschancen (OGH , 6 Ob 251/05d) (Geschäftschance muss konkret sein!) Verzicht der Gesellschafter auf verbindliche Angebote und Optionen zugunsten des Gesellschafters Einbringen eines Klientenstocks zur Durchschleusung (OLG Wien , 28 R 3/96h) 61 EINLAGENRÜCKGEWÄHR
32 RECHTSFOLGEN EINER VERDECKTEN EINLAGENRÜCKGEWÄHR vgl OGH , 6 Ob 132/10w Torggler, Voraussetzungen und Folgen einer "verdeckten Einlagenrückgewähr", insb bei unangemessenen Mietzinsvereinbarungen zu Lasten der Gesellschaft, wbl 2011, 69ff unterschiedliche Standpunkte in der Lehre (Gesamtnichtigkeit / Teilnichtigkeit) Gesamtnichtigkeit bei Gesetzwidrigkeit wesentlicher Vertragsbestimmungen (zu billiges Abtretungsentgelt für GmbH-Anteil im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis an abtretenden Gesellschafter), (SZ 44/166 = JBl 1972, 322) RECHTSFOLGEN EINER VERDECKTEN EINLAGENRÜCKGEWÄHR primäre Maßgeblichkeit des Verbotszwecks subsidiär hypothetischer Parteiwille maßgeblich vielfach daher: Teilnichtigkeit und Restgültigkeit als Zweifelsregel stets amtswegige Berücksichtigung als absolute Nichtigkeit, kein Wahlrecht der Beteiligten, nicht disponibel gilt auch nach dem Ausscheiden des Gesellschafters weiter 64 32
33 VORRANG DES ANFECHTUNGSRECHTS GEGENÜBER DER KAPITALERHALTUNG BEI KAPITALGESELLSCHAFTEN OGH , 3 Ob 51/10m, GeS 2010, 210 Masseverwalter eines Gesellschafters focht erfolgreich eine Einzahlung in die Gesellschaft als rückständige Stammeinlage an, weil der einzahlende Gesellschafter bereits zahlungsunfähig war ANFECHTUNG CONTRA EINLAGENRÜCK- GEWÄHR BEI PRIVATSTIFTUNGEN OGH , 3 Ob 1/10h sowie Zollner, Anfechtung im Stiftungs- und Körperschaftsrecht, GeS 2010, 210: beide E (auch ) behandeln die Schnittstelle zwischen Kapitalerhaltung bei Kapitalgesellschaften ( 82, 83 GmbHG und 52, 56 und 58 AktG) zum Anfechtungsrecht; dem Anfechtungsbegehren eines Gläubigers (Ehefrau) gegenüber dem zahlungsunfähigen Gesellschafter, der in diesem Zeitpunkt eine Einlage geleistet hat, wurde der Vorrang gegeben
34 ANFECHTUNG CONTRA EINLAGENRÜCK- GEWÄHR BEI PRIVATSTIFTUNGEN Gleiches entschied der OGH am selben Tage für die Anfechtung der Stiftung von Liegenschaften zum Schnittpunkt der "stiftungsrechtlichen" Kapitalsperre ( 17 Abs 2 Satz 2 PSG); Benachteiligungsabsicht des Stifters wurde hier dem Stiftungsvorstand zugerechnet, weil die (liechtensteinische) Stiftung "noch unter dem wirtschaftlichem Einfluss des Stifters steht" ANFECHTUNG CONTRA EINLAGENRÜCK- GEWÄHR BEI PRIVATSTIFTUNGEN unklar worauf es ankommt: (i) Trennung von Stiftungs- und Stiftervermögen (österreichische Vermögensopfertheorie) (ii) faktischer Einfluss des Stifters auf die Stiftungsverwaltung (iii) eventuell beides erforderlich? Hinweis: vgl auch idz anhängigen GLOCK-Fall 68 34
35 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSATZ OGH , 3 Ob 86/10h, GeS 2010, 273 = GesRZ 2011,115 = ecolex 2011/136, S. 335 = RdW 2011/147, S. 148: Keine Differenzhaftung der Gesellschafter bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Kapitalberichtigung) trotz übersteigendem Fehlbetrag zur nicht gebundenen Kapitalrücklage zum Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalberichtigung KAPITALERHALTUNGSGRUNDSATZ Kapitalberichtigung des Stammkapitals von EUR ,00 um EUR ,00 auf EUR 1 Mio. Verwendung der nicht gebundenen Kapitalrücklage von EUR 2,3 Mio. Fehlbetrag zum Zeitpunkt der Eintragung von EUR ,00 Anmeldung der Kapitalberichtigung am Konkurs der Gesellschaft am
36 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSATZ Aus der Begründung: Dem Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsgrundsatz kommt im Recht der Kapitalgesellschaften vor allem zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger überragende Bedeutung zu, um negative Auswirkungen des gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzips, wonach die Gesellschafter für Kapitalgesellschaften grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen haften, zu vermeiden KAPITALERHALTUNGSGRUNDSATZ Grundlagen ( 6, 6a, 10, 10a, 52 Abs 6 und 82 GmbHG) Kapitalberichtigung = nominelle Kapitalerhöhung (Ettmayer/ Lahnsteiner in Straube in Wiener Kommentar GmbHG zu 1 KapBG Rz 3-5): - keine Zufuhr von neuem Kapital - bloße Berichtigung - Wert der Geschäftsanteile bleibt unverändert - Kapitalberichtigung erhöht aber Kreditwürdigkeit der GmbH OGH schließt sich überwiegend der Ablehnung der Differenzhaftung in Deutschland an (Lutter, Ulmer, E des BGH vom , II ZR 302/05 [BGHZ 171, 293] [Ablehnung der Differenzhaftung bei Verschmelzung von AG s]) 72 36
37 KAPITALERHALTUNGSGRUNDSATZ Überwiegend ablehnende Meinung zur Differenzhaftung auch in Österreich: - Koppensteiner/Rüffler GmbHG Anh 53 3 KapBG Rz 6 - Tichy in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG Anh KapBG Rz 18 - Ettmayer/Lahnsteiner, a.a.o., mit dem zusätzlichen Argument, dass der GmbH durch die Unterdeckung der Kapitalberichtigung keine Vermögenswerte entzogen werden ABLEHNUNG DER KONKURSVERSCHLEPPUNGS- HAFTUNG FÜR KREDIT GEBENDE BANK WEGEN FAKTISCHER GESCHÄFTSFÜHRERHAFTUNG OGH , 10 Ob 5/11z Kernaussagen des OGH: - keine gesetzliche Verpflichtung für die Kredit gebende erstbeklagte Bank zur Stellung eines Konkursantrages - Geschäftsführungshandlungen der Bank wurden auch nicht festgestellt 74 37
38 HAFTUNG DES FAKTISCHEN GESCHÄFTSFÜHRERS (GESELLSCHAFTER ODER AUSSENSTEHENDER) (Aber!) OGH , 8 Ob 108/08b, ecolex 2009, 682, E Besprechung durch Ruhm und Toms; Haftung eines faktischen Geschäftsführers, der nicht Gesellschafter war, bejaht sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer waren vom faktischen Geschäftsführer (außenstehendes Familienmitglied, Taxiunternehmen) vorgeschoben Faktischer Geschäftsführer: Person, die das Unternehmen tatsächlich leitet ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein Häufig: verdeckter Mehrheitsgesellschafter, der von seinem Weisungsrecht Gebrauch macht HAFTUNG DES FAKTISCHEN GESCHÄFTSFÜHRERS (GESELLSCHAFTER ODER AUSSENSTEHENDER) entscheidend: "[ ] dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen habe, denn es ist das Handeln im Außenverhältnis, welches die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt." (Dellinger in Konecny/Schubert, KO 69 Rz 114) (aus der E: fgf entwickelte Idee zum Unternehmenskonzept, traf wesentliche Entscheidungen, überwachte die Buchhaltung sowie das Inkasso; er leitete nicht nur im Innen-, sondern nach dem Gesamterscheinungsbild auch im Außenverhältnis die Gesellschaft; die formell bestellten Geschäftsführer keinerlei Entscheidungsbefugnis und Geschäftstätigkeit ausgeübt). kann auch NICHT GESELLSCHAFTER sein weitere E. zum fgf: 8 Ob 124/07d, 7 Ob 2339/96p 76 38
39 ERKUNDIGUNGSPFLICHT DER KREDIT GEBENDEN BANK izm EINLAGENRÜCKGEWÄHR Übernahme von Haftungen für Schulden des Gesellschafters, Erkundigungspflicht der Kredit gebenden Bank OGH , 7 Ob 35/10p, GeS 2010/217 = RWZ 2010/89, S. 363 = ÖBA 2011, 195/1694 = GesRZ 2011/110 (Anmerkung Karollus) dargestellt wird die Strenge der Prüfpflicht der Bank von der "Fehringer Entscheidung" (OGH , 4 Ob 2078/96h, SZ 69/149 = JBl 1997, 108) bis zur Leitentscheidung 6 Ob 271/05d, insbesondere zur Frage ob und wann ein plausibler Anschein einer betrieblichen Rechtfertigung für das Geschäft (Sicherheitsleistung durch Gesellschaft für Zwecke eines Gesellschafters) besteht ERKUNDIGUNGSPFLICHT DER KREDIT GEBENDEN BANK izm EINLAGENRÜCKGEWÄHR Kernaussagen des OGH zur Erkundigungspflicht: - "Neuere Judikatur zur Erkundigungspflicht einer Kredit gebenden Bank bedeutet, dass in jenen Fällen, in denen das Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung (für eine Kreditgewährung an einen direkten oder indirekten Gesellschafter) schon bei erstem Anschein plausibel erscheint, und in denen keine Verdachtsmomente gegeben sind, die den Kreditgeber am Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung zweifeln lassen müssten, kein weiterer Überprüfungsbedarf in diese Richtung besteht; schon von vornherein hoch verdächtige Fälle lösen hingegen Erkundigungspflichten aus. Der Kreditgeber hat bei den Beteiligten nach der Gegenleistung nachzufragen, wobei er sich auf nicht offenkundig unrichtige Auskünfte verlassen darf" - vgl dazu Artmann in JBl 2006, 388 und Karollus in ÖBA 2006, 300 [je Entscheidungsbesprechungen]
40 ERKUNDIGUNGSPFLICHT DER KREDIT GEBENDEN BANK izm EINLAGENRÜCKGEWÄHR aktuelle ähnlich gelagerte Folgeentscheidung des OGH! OGH , 6 Ob 29/11z der Bank war Nahebeziehung des Kreditnehmers zum Geschäftsführer der Pfandbestellerin bekannt; weiters bekannt war der Bank die beabsichtigte künftige Firmenverflechtung GmbH obsiegte in außerordentlicher Revision mit Eigentumsfreiheitsklage gegen Bank Pfandrecht (EUR 3,6 Mio.) wurde als absolut nichtig wegen Verstoß gegen Verbot der Einlagenrückgewähr gelöscht! OGH nimmt Bezug auf - "Fehringer" und Bürgschaftsfall (7 Ob 35/10p) bezüglich der Erkundigungspflicht der Bank - 6 Ob 132/10w bezüglich der Erfassung ehemaliger und künftiger Gesellschafter vom Verbot der Einlagenrückgewähr PERSONENGESELLSCHAFTEN OGH , 2 Ob 225/07p Harrer, Vermögensbindung bei der GmbH & Co KG, wbl 2009, 328 OGH wendet Verbot der Einlagenrückgewähr und Kapitalerhaltungsgrundsätze bei der GmbH & Co KG analog an, unter Anknüpfung an die Rechtssprechung des BGH und repräsentativen Stellungnahmen in der ö. Literatur. Literatur meldet bedenken gegen diese Judikaturlinie im Einzelfall an, breite Diskussion wird geführt, Harrer tritt für analoge Anwendung ein; die nur bei der GmbH bestehende Ausfallshaftung der Gesellschafter ( 83 Abs 2 und 3 GmbHG) sollte für GmbH & Co KG wie bei AG nicht analog angewendet werden
41 KAPITALAUFBRINGUNGSGRUNDSÄTZE OGH , 6 Ob 108/09i 28 Abs 2, 28a, 29 Abs 1, 151 und 155 Abs 2 AktG Verkauf einer Sacheinlage vor Anmeldung der Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft, GesRZ 2010, KAPITALAUFBRINGUNGSGRUNDSÄTZE OGH: - Der Verkauf der Sacheinlage vor Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Firmenbuch steht einer Eintragung nicht entgegen, wenn dem erhöhten Nennkapital zumindest zum Zeitpunkt der Anmeldung tatsächlich ein entsprechender Wert des Gesellschaftsvermögens gegenüber steht. - Vorzeitige Veräußerung der Sacheinlage gegen Geld vom Beschluss der Hauptversammlung gedeckt, weil/wenn die ausschließliche Sacheinlage (Verpflichtung) im Innenverhältnis genauso unberührt bleibt wie die Verpflichtung des Einbringers zur baren Deckung einer allfälligen Wertdifferenz (vgl Nagele/Lux in Jabornegg/Strasser, AktG 150 Rz 25 bis 156 Rz 4)
42 KAPITALAUFBRINGUNGSGRUNDSÄTZE [Hauptversammlungsbeschluss am ; Antrag auf Eintragung der Durchführung erst am (drei Jahre liegen dazwischen); Weiterveräußerung am ; Gesellschaft verfügt im Zeitpunkt der Anmeldung nicht mehr über den Sacheinlagegegenstand selbst, sondern über den dafür erhaltenen Gegenwert, den Wert einer Gewinnausschüttung wenn auch Aufzahlung durch einen Gesellschafter, die dem Prüfbericht eines Wirtschaftstreuhänders zu Folge zusammen den Wert der Gegenleistung der AG überstiegen.] KAPITALAUFBRINGUNGSGRUNDSÄTZE Sukkus: Werterhaltende Verfügungen über erbrachte Sach- und/oder Bareinlagen noch vor der Anmeldung: Im Zeitpunkt der Anmeldung bei Durchführung der Kapitalerhöhung (maßgeblicher Zeitpunkt) muss dem erhöhten Endkapital auch tatsächlich ein entsprechender Wert im Gesellschaftsvermögen gegenüberstehen
43 VERDECKTE SACHEINLAGEN Neu: Heilungsmöglichkeit? OGH , 6 Ob 132/00f; OGH , 6 Ob 81/02h; OGH , 6 Ob 162/09f relevante Normen: - 6, 6a, 35 GmbHG; - 20, 45 AktienG; Taufner in ÖJZ 2011/42 (Zusammenfassung einer mit dem Kurt Wagner-Preis ausgezeichneten Dissertation) Begriff: Leistung einer Bareinlage; anschließender Kauf von Wirtschaftsgütern durch die Gesellschaft von demjenigen Gesellschafter, der Bareinlage geleistet hat (verschleierte, verdeckte, gemischte Sacheinlage) VERDECKTE SACHEINLAGEN Erscheinungsformen: Verschleierte Umsatzgeschäfte, Treuhandkonstruktionen und Beteiligung Dritter (Banken), verdeckte Sacheinlagen im Konzern (Ankauf von Unternehmen einer Schwestergesellschaft), Leistung einer freiwilligen Zuzahlung in die Kapitalrücklage als Lösung?, Einbringungen, Cash Pooling Heilung: bis dato noch nicht durch die Judikatur anerkannt; Gefahr der doppelten Einlageleistung bei nachfolgender Insolvenz
44 VERDECKTE SACHEINLAGEN "Gegen die Existenzberechtigung der ursprünglich aus Deutschland stammenden, rechtlich entwickelten Figur der verdeckten Sacheinlage sprechen schwerwiegende Argumente. Bislang hat sich die österreichische Rechtssprechung jedoch weitgehend der deutschen angeschlossen, so dass das Risiko einer verdeckten Sacheinlage in der Beratungspraxis auf der Tagesordnung steht. Verdeckte Sacheinlagen treten bei Einmanngesellschaften auf, im Rahmen von Konzernumstrukturierungen, im Zusammenhang mit cash pools, Treuhändern, bei Einbringungen mit unbaren Entnahmen, gemischten Sacheinlagen, und zwar sowohl bei Gründung als auch bei Kapitalerhöhungen. Wird dieser Makel nicht rechtzeitig geheilt, bewirkt dies für den betroffenen Gesellschafter schmerzhafte Rechtsfolgen und für die Beratung unter Umständen eine Haftung. Zur Abwendung dieser Konsequenzen im Aktienrecht empfiehlt sich die Durchführung einer Nachgründung. Im GmbH-Recht sprechen sich das OLG Graz und die herrschende Lehre für den Weg einer nachträglichen Satzungsänderung aus. Dogmatisch wäre jedoch auch hier die Durchführung einer (analog erweiterten) Nachgründung gemäß 35 Abs 1 Z 7 GmbHG angezeigt" KAPITALAUFBRINGUNG DURCH IMMATERIALGÜTERRECHTE BEI KAPITALGESELLSCHAFTEN Abhandlung von Herzog/Fehringer/Buchtela in ecolex 2010, 160. Kapitalaufbringung bei GmbH und AG durch Sacheinlagen (Vermögensgegenstände mit feststellbarem wirtschaftlichem Wert; keine Dienstleistungen!) gemäß 20 Abs 2 AktG möglich Gründungsprüfung durch Vorstand, Aufsichtsrat und Wirtschaftsprüfer ( 25 AktG, obligatorisch) bei GmbH Gründungsprüfung, sofern Wert der Sacheinlage die Hälfte des Stammkapitals übersteigt (Aktienrecht sinngemäß anzuwenden) 88 44
45 KAPITALAUFBRINGUNG DURCH IMMATERIALGÜTERRECHTE BEI KAPITALGESELLSCHAFTEN Verschuldensunabhängige Differenzhaftung (Wert der Sacheinlage/übernommene Stammeinlage bzw. Grundkapital) daneben haften Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsräte subsidiäre Ausfallshaftung der Gesellschafter ( 70 GmbHG, solidarische Haftung der Gründer bei Schädigung der AG durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz [ 39 Abs 2 AktG]) Marken, Muster, Patente, Gebrauchsmuster, Domains, Werknutzungsrechte (nicht Urheberrecht per se), Know-how, nicht patentierte Erfindungen sind sacheinlagefähig, qualifizierter Sacheinalgevertrag (formgerecht, Gewährleistungsbestimmungen!) KAPITALAUFBRINGUNG DURCH IMMATERIALGÜTERRECHTE BEI KAPITALGESELLSCHAFTEN Bewertung: - beizulegender Wert ( 193 Abs 1 UGB) - bei Immaterialgüterrechten Ertragswertverfahren (abgezinste Vergleichsmiete) - gutachtliche Absicherung mit strenger Haftung zweckmäßig! 90 45
46 GESELLSCHAFTER- (DURCHGRIFFS-) HAFTUNG EUROPARECHTSWIDRIG? vgl Durchgriffshaftungstatbestände am Prüfstand des Unionsrechts, Rüffler in GeS 2011, 99 Überlegungen anlässlich der E des EuGH vom , RS C-81/09, Idryma Typou AE (vgl GeS 2011, 17) Aktionäre einer griechischen Aktiengesellschaft, die einen Fernsehsender betreibt, unterliegen Geldbußen, sofern sie mit mehr als 2,5 % beteiligt sind Ergebnis: ausnahmsweise Durchgriffshaftung steht im Einklang mit der ersten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie (Publizitätsrichtlinie) Haftungsdurchgriff beeinträchtigt, jedoch die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit! GESELLSCHAFTER- (DURCHGRIFFS-) HAFTUNG EUROPARECHTSWIDRIG? Rüffler: - Jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn eine Haftung auferlegt wird, ohne dass der Gesellschafter eine realistische Möglichkeit hat, diese durch eigene Handlungen zu vermeiden d und 71 d Abs 2 IO (Mehrheitsgesellschafter zahlen Kostenvorschuss für Konkurs), 6 KommStG (unbeschränkte Haftung des Kommanditisten) dürften europarechtswidrig sein! 92 46
47 GESELLSCHAFTER- (DURCHGRIFFS-) HAFTUNG EUROPARECHTSWIDRIG? Rüffler: - Klassische Durchgriffshaftungstatbestände, die zu einer Außenhaftung der Gesellschafter führen, stellen einen Eingriff in die Niederlassungs- oder Kapitalverkehrsfreiheit dar. - Die Eingriffe in die Freiheiten können in der Regel aus Gründen des Gläubigerschutzes gerechtfertigt werden. Die Verhältnismäßigkeit der Regelungen kann aber dann fraglich sein, wenn eine verschuldensunabhängige Haftung statuiert wird ZUSAMMENFASSUNG / AUSBLICK / EMPFEHLUNGEN 94 47
48 4. ZUSAMMENFASSUNG / AUSBLICK / EMPFEHLUNGEN Haftungen bzw. (Teil-)Nichtigkeiten wegen Einlagenrückgewähr in der Praxis sehr relevant, häufigste Fälle: Darlehensgewährungen an Gesellschafter (im Konzern), Verrechnungspreise, Haftungsübernahmen Risken für: Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte, Gesellschafter, Aktionäre, Banken, Vertragspartner gefährlich wegen Langzeitwirkung Überraschungseffekt Durchbrechung des Trennungsprinzips Zugriff auch auf Gesellschafter! ZUSAMMENFASSUNG / AUSBLICK / EMPFEHLUNGEN Absicherungsmöglichkeiten: richtige gesellschaftsrechtliche Struktur gutachtliche Stellungnahmen zur betrieblichen Rechtfertigung keine unentgeltlichen Haftungen bzw. zinslose Darlehen laufende Awareness! 96 48
49 DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT 97 WIEN: Zelinkagasse 10, 1010 Wien 01 / a.hasch@hasch.eu LINZ: Landstraße 47, 4020 Linz 0732 / a.hasch@hasch.eu
Weisungen an und von Aufsichtsratsmitgliedern
Weisungen an und von Aufsichtsratsmitgliedern RA Dr Peter Kunz Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG Porzellangasse 4, 1090 Wien Tel: +43-1 - 313 74 E-Mail: peter.kunz@ksw.at www.ksw.at Jahrestagung Aufsichtsrat
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrTextgegenüberstellung
1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrEigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen I
Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen I Grundsatz: ein in der Krise der Gesellschaft gewährter Kredit ist eigenkapitalersetzend Früher durch Rsp entwickelt Begründung sehr problematisch Nunmehr
MehrDie Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft.
Rechtsformen der Unternehmen 17 Firma Kapital Fremdkapital Haftung Geschäftsführung Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft
MehrKapitalgesellschaftsrecht 18. Gründung der AG
Kapitalgesellschaftsrecht 18 Gründung der AG 23 AktG Feststellung der Satzung (1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrEigenkapitalersatz-Gesetz - EKEG. Grundtatbestand
Grundtatbestand Ein Kredit, den eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise gewährt, ist Eigenkapital ersetzend. Folie 1 / 18.06.2008 Definition der Krise 1. Zahlungsunfähigkeit
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
MehrSanochemia Pharmazeutika AG
Sanochemia Pharmazeutika AG Wien Bericht des Vorstandes über den Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei einer Veräußerung von gem. 65 Abs. 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien Der Vorstand der
MehrEntscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht
Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht 1. Haftung 2. Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung 3. Entnahmerechte 4. Leitungsbefugnis
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrGesellschafter IV Einlagenrückgewähr I
Gesellschafter IV Einlagenrückgewähr I Grundsatz der Kapitalerhaltung, 82/83, Verbot der Einlagenrückgewähr Kein Vermögenstransfer außerhalb von Gewinnausschüttung, Liquidationsüberschuss und Mitteln aus
MehrKONZERNRECHT. Universität Wien Institut für Recht der Wirtschaft WS 2015/16. Mag. Dr. Christian Knauder. DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH
KONZERNRECHT Universität Wien Institut für Recht der Wirtschaft WS 2015/16 Mag. Dr. Christian Knauder DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH Überblick relevanter Themen: Erwerb eigener Aktien bzw
MehrOrdenstag in Köln 14. März 2006. Haftungsrechtliche Aspekte zur Sicherung der Altersvorsorge. Urteil des OLG Dresden vom 9. August 2005.
Berlin. Erfurt. Freiburg. Hamburg. Köln. München. Münster Ordenstag in Köln 14. März 2006 Haftungsrechtliche Aspekte zur Sicherung der Altersvorsorge Urteil des OLG Dresden vom 9. August 2005 Referent:
Mehr2. DO & CO will weiter wachsen und dabei auch andere Unternehmen oder Anteile an Unternehmen erwerben.
Bericht des Vorstands der DO & CO Restaurants & Catering Aktiengesellschaft Wien, FN 156765 m, über die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats neue Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechtes
MehrJahresabschluss der Rechtsformen II
Jahresabschluss der Rechtsformen II Jahresabschluss der Kommanditgesellschaft Quellen: www.bochum.ihk.de http://www.teialehrbuch.de/ 1 Kommanditgesellschaft Allgemeines: Die Kommanditgesellschaft (KG)
MehrElemente der GmbH. Gesellschafter. Gesellschafterversammlung. Dritte. Geschäftsführer. GmbH. Folie 128. Gesellschaftsrecht Prof. Dr.
Elemente der GmbH Gesellschafter Dritte Gesellschafterversammlung Geschäftsführer GmbH Folie 128 Beispiel 4 G ist Geschäftsführer der X-GmbH. Die beiden Gesellschafter der GmbH, A und B, haben G die Anweisung
MehrWichtige Klarstellungen: Wer haftet in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wirklich beschränkt? 1.1 Das Haftungssystem
Kap 1 Wichtige Klarstellungen: Wer haftet in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wirklich beschränkt? 1.1 Das Haftungssystem 1.1.1 Einführung Das Haftungssystem der GmbH ist zunächst einmal dadurch
MehrRechtsformen der privat-rechtlichen Unternehmen. Betriebswirtschaftslehre
Die Rechtsform eines Unternehmens ist die, nach außen wirksame und typisierte Struktur und regelt das Außenund Innerverhältnis von Unternehmen Außenverhältnis: Rechtsbeziehungen gegenüber Dritten (Lieferanten,
MehrGemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und
Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrKreditsicherheiten Allgemeines
Kreditsicherheiten Allgemeines Schuldner ist zur Leistung verpflichtet und haftet unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen Bedürfnis nach zusätzlicher Absicherung Persönliche Sicherheiten/dingliche Sicherheiten
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34
Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: 26.11.2013 Karte 3 Az.: S 3812a.1.1 13/6 St 34 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen Gleich lautende Erlasse vom 21. November
Mehr1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
1.4 Die Kapitalgesellschaften 1.4.1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Folie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH wird von einer Person oder mehreren Personen gegründet.
MehrAllgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH
Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe
MehrBeispiel 27. Folie 149. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 27 Als C und D von den Problemen von A und B bei deren Sachgründung erfahren, entwickeln sie einen anderen Plan: Beide erbringen Bareinlagen in Höhe von je 12.500 EUR. Später soll dann die gegründete
MehrIslamic Finance - Modell der Zukunft? Dr. iur. Bettina Oertel
Islamic Finance - Modell der Zukunft? Dr. iur. Bettina Oertel Übersicht Was ist Islamic Finance? Wesentliche Grundgedanken von Islamic Finance Bedeutung von Islamic Finance in Deutschland und Europa Probleme
MehrGestaltungsmöglichkeiten durch Gesellschaftsrecht und Rechtsform. Rechtsanwalt Dr. Harald Kronberger
Gestaltungsmöglichkeiten durch Gesellschaftsrecht und Rechtsform Rechtsanwalt Dr. Harald Kronberger 1. Unternehmen jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrGmbH Zweck und Charakteristika I
GmbH Zweck und Charakteristika I Haftungsbeschränkung für den Mittelstand Förderung der Risikobereitschaft Erstmals in Deutschland 1892, 1906 in Ö Juristische Person Haftung nur mit dem Gesellschaftsvermögen
MehrExistenzvernichtungshaftung
Existenzvernichtungshaftung - Gesellschafterhaftung für gläubigerschädigende Einwirkungen auf die Gesellschaft - 1 Übersicht I. Einführung II. III. IV. Notwendigkeit einer speziellen Existenzvernichtungshaftung
Mehr6: Sonderformen der GmbH. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
6: Sonderformen der GmbH I. Einmann-GmbH II. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) III. GmbH & Co. KG Folie 133 Einmann-GmbH GmbH, bei der sich alle Geschäftsanteile in der Hand einer Person befinden,
MehrGünter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna
Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einführung........................................ 5 Die Struktur der Kommanditgesellschaft..................
MehrDie Gleichbehandlung der Gesellschafter
Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen
MehrGLARONIA TREUHAND AG, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 FAX 055 645 29 89 E-Mail email@gtag.ch
GLARONIA TREUHAND, SPIELHOF 14A, 8750 GLARUS Tel 055 645 29 70 Checkliste Wahl der Rechtsform Rechtliche Aspekte Gesetzliche Grundlage Art. 552 ff. OR Art. 594 ff. OR Art. 620 ff. OR Art. 772 ff. OR Zweck
MehrCarl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung Auftragsbedingungen,
MehrVorgründungsgesellschaft und Vorgesellschaft
Vorgründungsgesellschaft und Vorgesellschaft 2.1 2.1 Allgemeines Eine GmbH entsteht als selbständige juristische Person, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, mit ihrer Eintragung in das Firmenbuch.
MehrPunkte: /40 Note: O Bauer (Di) O Bauer (Do) O Konwitschka O Schutte
Punkte: /40 Note: Klausur aus Kapitalgesellschaftsrecht 1.2. 2003 9.00-10.30 h Schreiben Sie die Antworten in die dafür vorgesehenen Freiräume! Bitte BEGRÜNDEN (!!!) Sie Ihre Antworten! O Bauer (Di) O
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrGeschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils
BUNDESFINANZHOF Geschäftsanteil: Veräußerungsverlust erst nach Wirksamkeit der Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrBeteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH
Beteiligungsvertrag Zwischen der Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Högerstrasse 10 D-85646 Anzing HRB 109364 und Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bankverbindung:
MehrKapitalgesellschaftsrecht 19. Kapitalschutz bei der AG
Kapitalgesellschaftsrecht 19 Kapitalschutz bei der AG EINLAGEN Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 2 Einlagen auch bei der AG Unterscheidung zwischen Regelfall weitere Differenzierung zwischen Sacheinlagen
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
Mehr9. Stiftungssymposium Aktuelle Rechtsfragen. Mag. Robert Schmidbauer, LLM
9. Stiftungssymposium Aktuelle Rechtsfragen Mag. Robert Schmidbauer, LLM I. Grobe Pflichtverletzung gem 27 Abs 2 PSG (1) OLG Linz 07.04.2014, 6 R 66/14 i die wiederholte Missachtung der 3-Monatsfrist des
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrEs liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014
Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrStarDSL AG, Hamburg. Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013. und
StarDSL AG, Hamburg Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013 und Lagebericht für das Geschäftsjahr 2013 BESTÄTIGUNGSVERMERK DES ABSCHLUSSPRÜFERS An die StarDSL AG, Hamburg: Wir haben den Jahresabschluss
MehrBericht. über die Prüfung
Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der CORECD Commerz Real Estate Consulting and Development GmbH Berlin und der Commerzbank AG Frankfurt am Main Auftrag: 0.0157849.001 Exemplar:
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrMuster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )
Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften
Mehr2. Haftung des Gesellschafters einer GmbH 2.1 Durchgriffshaftung
2. Haftung des Gesellschafters einer GmbH 2.1 Durchgriffshaftung Gemäß 61 Abs 2 GmbHG haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ihren Gläubigern grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Das damit
MehrGründung einer Personengesellschaft
Gründung einer Personengesellschaft Rechtliche Rahmenbedingungen und steuerliche Folgen der Gründung einer OG und KG Vom Handelsgesetzbuch (HBG) zum Unternehmensgesetzbuch (UGB): - Die Personengesellschaften:
MehrVorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 2 - Gesellschaftsrecht Fälle, Lösungsskizzen und Lösungen Fälle 4-7
Wiss. Mitarbeiter Dr. Oliver Mörsdorf Institut für IPR und Rechtsvergleichung der Universität Bonn Adenauerallee 24-42 (Ostturm), Zimmer 312, 53113 Bonn Tel.: 0228/737979 Fax: 0228/737980 Email: oliver.moersdorf@uni-bonn.de
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrUlrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE
Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK Unterrichtung REWE Skript 1 Fach: REWE Bereiche der Buchführung: 1) Finanzbuchhaltung 2) Debitorenbuchhaltung ( Kundenkonten)
MehrDie Reform des GmbH-Rechts in Österreich aktueller Stand und künftige Entwicklungen. Mag. Thomas Traar, Richter im Bundesministerium für Justiz
Die Reform des GmbH-Rechts in Österreich aktueller Stand und künftige Entwicklungen Mag. Thomas Traar, Richter im Bundesministerium für Justiz 1 Überblick Ausgangssituation / Politische Vorgaben Mögliche
MehrB. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas
63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung
MehrDas Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht
Das Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht Die Gesellschaftsformen im Überblick Personengesellschaften Mischform Kapitalgesellschaften GbR OHG KG GmbH & Co. KG GmbH Limited UG haftungdbeschränkt I. Die Gesellschaft
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 7: Haftung KG Einführungs- / Wiederholungsfall KG K ist Kommandidist der G-KG, deren Geschäftsbetrieb aus dem Vertrieb von Scherzartikeln besteht. Er schließt
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung
Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft
MehrSchutz vor Insolvenzanfechtung
Euler Hermes Deutschland Schutz vor Insolvenzanfechtung Anfechtungsversicherung als Ergänzung zur Kreditversicherung Kreditversicherung Ihr Kunde ist pleite. Und Sie werden zur Kasse gebeten Mit Ihrer
MehrHAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
MehrUmwandlung von Unternehmen
INSTITUT FÜR BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE STEUERLEHRE LEIBNIZ UNIVERSITÄT HANNOVER Umwandlung von Unternehmen - Aufgabensammlung - Umwandlung von Unternehmen - 1 - Aufgaben zur Umwandlung einer Kapitalgesellschaft
MehrEinladung zur ordentlichen Hauptversammlung
München Wertpapier-Kenn-Nr.: A1X3WX ISIN DE000A1X3WX6 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 02. Juli 2015, um 10:00 Uhr im Leonardo Hotel
MehrDer Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013
Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen
MehrHandels- und Gesellschaftsrecht. Universität Potsdam Dr. Christoph Luther Sommersemester 2011
Handels- und Gesellschaftsrecht Universität Potsdam Dr. Christoph Luther Sommersemester 2011 1 Das Kaufmannsrecht 2 Die fünf Bücher des HGB 1. Buch: Handelsstand 2. Buch: Handelsgesellschaften 3. Buch:
MehrPrüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht
Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht 1. Halbjahr 2010 Termin: 4. Februar 2010 Bearbeitungszeit: 5 Stunden
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.
Mehrdie e.m.s. cycle GmbH & Co. KG, Lingen (Ems), Amtsgericht Osnabrück, HRA 100643, im
Gegenantrag der Envio AG, Hamburg ( Aktionärin ) zu TOP 9 - Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft durch Sacheinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre
MehrIWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches
MehrHeidelberger Lebensversicherung AG
Heidelberg Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2013 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der am Donnerstag, 13. Juni 2013, um 11:00 Uhr, Forum
MehrEquity A Beteiligungs GmbH. Salzburg J A H R E S A B S C H L U S S
J A H R E S A B S C H L U S S zum 31. Dezember 2012 Wirtschaftsprüfungs- und Treuhand - GmbH Steuerberatungsgesellschaft 5020, Kleßheimer Allee 47 Inhaltsverzeichnis Bilanz zum 31. Dezember 2012... 1 Gewinn-
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
Mehre-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop
e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie
MehrGeringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz) Leonberg, im Februar 2011 Die Spielregeln für die Behandlung der Geringwertigen Wirtschaftsgüter wurden mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz
MehrKollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession
Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession I. Problemstellung Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Vorbehaltskäufer im Voraus eine Weiterveräußerungsforderung
MehrÜberblick über die häufigsten Gesellschaftsformen
Überblick über die häufigsten sformen I. Personengesellschaften Offene OG 2 alle haften persönlich, solidarisch unbeschränkt keine Formerfordernisse notwendig Ges entsteht erst Personen-, Sach Fantasiefirma
MehrErbschaftsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013. Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen
Erbschaftsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. November 2013 Ermittlung der Lohnsummen in Umwandlungsfällen 1. Vorschalten einer Gesellschaft Wird aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen
MehrInhalt. IFRS 2: Anteilsbasierte Vergütung
Inhalt 1. Ziele des Standards im Überblick... 2 2. Definitionen... 3 3. Anwendungsbereich... 4 4. Wesentliche Inhalte... 5 5. Beispiel... 7 www.boeckler.de August 2014 1/7 1. Ziele des Standards im Überblick
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht Übung - Einheit 8 GmbH Einführung GmbH, die UG, Haftung im Gründungsstadium
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung - Einheit 8 GmbH Einführung GmbH, die UG, Haftung im Gründungsstadium Einführung: Gründungsvoraussetzungen der GmbH Die Gründung der GmbH erfolgt in zwei Schritten: 1.
MehrRahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH
Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung
MehrRAIFFEISEN BANK INTERNATIONAL AG
RAIFFEISEN BANK INTERNATIONAL AG Bericht des Vorstands gemäß 65 Abs 1b AktG ivm 153 Abs 4 AktG für die Beschlussfassung zu Punkt 9 der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 4. Juni 2014 (Ermächtigung
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
MehrDie Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr.
Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Barbara Grunewald Inhaltsübersicht I. Die Entwicklung der Judikatur 1. Die Vorläuferentscheidungen
MehrProseminar Schwerpunktbereich (Gesellschaftsrecht) WS 08/09
Proseminar Schwerpunktbereich (Gesellschaftsrecht) WS 08/09 WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 1 Susanne und Paul sind Geschäftsführer der Immo. Der Gesellschaftsvertrag der Immo enthält keine Regelung
MehrBeleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien
Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung
Mehr