JUVE AWARD 2004: Mittelständische Kanzlei des Jahres Nominiert: JUVE AWARD 2009

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "JUVE AWARD 2004: Mittelständische Kanzlei des Jahres Nominiert: JUVE AWARD 2009"

Transkript

1 JUVE AWARD 2004: Mittelständische Kanzlei des Jahres Nominiert: JUVE AWARD 2009 Mittelständische Kanzlei des Jahres

2 Pflichten und Haftungsrisiken des Vorstands und des Aufsichtsrats im Verein, der Stiftung und der ggmbh am 27. November 2009 Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 2

3 Bedeutung von Haftungsfragen Grundsatz der Haftung der juristischen Person Verein, Stiftung und die ggmbh sind juristische Personen des Privatrechts mit eigener Rechtsfähigkeit. Verein, Stiftung und ggmbh können daher selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 3

4 Bedeutung von Haftungsfragen Grundsatz der Haftung der juristischen Person Die Anerkennung der Rechtsfigur der juristischen Person hat zur Folge, dass Rechte und Pflichten der juristischen Person nicht zugleich solche ihrer Mitglieder oder Organe sind. Für sämtliche Verpflichtungen der juristischen Person (z.b. Schulden) haftet grundsätzlich allein das Vermögen der juristischen Person! Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 4

5 Bedeutung von Haftungsfragen 31 BGB als zentrale Zurechnungsnorm Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 5

6 Bedeutung von Haftungsfragen 31 BGB rechnet der juristischen Person das Handeln seiner verfassungsmäßigen Vertreter als eigenes Handeln zu und ist damit Ausdruck der sog. Organtheorie. Eine juristische Person als solche ist weder willens- noch handlungsfähig. Natürliche Personen, die den Willen der juristischen Person bilden und äußern um ihre Angelegenheiten zu besorgen - sowohl im inneren Bereich als auch zur Vertretung nach außen - werden Organe genannt. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 6

7 Bedeutung von Haftungsfragen Auch für sämtliche Handlungen der bestellten Organe von juristischen Personen haftet daher grundsätzlich allein die juristische Person mit ihrem Vermögen. 31 BGB als zentrale Zurechnungsnorm: - 31 BGB gilt für den Verein direkt - 31 BGB gilt für Stiftungen über 86 BGB - 31 BGB gilt für die ggmbh entsprechend Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 7

8 Bedeutung von Haftungsfragen ABER: Es existieren wichtige Fälle, die zur persönlichen Haftung für die Organe einer juristischen Person führen können: - Außenhaftung der Organe (sog. Durchgriffshaftung) - Innenhaftung der Organe gegenüber der juristischen Person bzw. ggf. den Mitgliedern/Gesellschaftern Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 8

9 Bedeutung von Haftungsfragen Sonderfall nicht rechtsfähiger Verein: Anders als in 54 BGB bestimmt, sind nach Rechtsprechung und Lehre nicht die GbR-Vorschriften sondern die Vereinsvorschriften der 21 ff. BGB auf den nicht rechtsfähigen Verein anzuwenden, mit Ausnahme der Vorschriften, die Rechtsfähigkeit voraussetzen. (Einzelheiten stark umstritten) Hinzu tritt insbesondere Handelndenhaftung gem. 54 Abs. 2 BGB: Neben dem Verein haftet gegenüber Dritten jeder, der nach außen hin für den Verein auftritt! (Einzelheiten stark umstritten) Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 9

10 Pflichten und Haftung der Vereinsorgane Vereinsorgane sind grundsätzlich die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins. Ergänzend kann zur Kontrolle des Vereinsvorstands ein Aufsichtsrat als Vereinsorgan einberufen werden. Auch bei großen Vereinen ist jedoch die Schaffung nicht gesetzlich vorgeschrieben und kann daher lediglich durch Satzung erfolgen. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 10

11 Pflichten und Haftung der Vereinsorgane Pflichten des Vereinsvorstands Der Vorstand übt die Geschäftsführung des Vereins aus. Seine Handlungen und Unterlassungen muss er an der Sorgfalt messen lassen, die eine gewissenhafte und ihren Aufgaben gewachsene Person anzuwenden pflegt ( 276 BGB). Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 11

12 Pflichten und Haftung der Vereinsorgane Haftung des Vereinsvorstands Der Vorstand hat dem Verein für ein Verschulden bei der Geschäftsführung nach den allgemeinen Grundsätzen der Schadensersatzhaftung gem 280 ff. BGB einzustehen (Innenhaftung). Aus den Umständen des Einzelfalls kann sich bereits ein Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ergeben. Mit dem Mangel an eigener Befähigung oder Erfahrung kann sich der Vorstand regelmäßig nicht entschuldigen. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 12

13 Pflichten und Haftung der Vereinsorgane Haftung des Vereinsvorstands Der Vorstand steht nur zum Verein als juristische Person in einem Rechtsverhältnis, nicht jedoch zu den Vereinsmitgliedern. Bei Verletzung seiner Pflichten wird er daher nur dem Verein gegenüber schadensersatzpflichtig. Schadensersatzpflichtig gegenüber einem Mitglied wird der Vorstand persönlich ausnahmsweise nur bei einer deliktischen Haftung gem 823 BGB, wenn er das sogenannte Mitgliedschaftsrecht verletzt hat (Einzelheiten umstritten). Mitgliedschaftsrechte sind sonstige Rechte im Sinne von 823 BGB. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 13

14 Haftungsrisiken für den Vereinsvorstand Haftung gegenüber dem Verein (Innenhaftung) Haftung gegenüber Dritten (Außenhaftung) Haftung gegenüber Mitgliedern Primäre Gefahr der Inanspruchnahme droht dem Vorstand vom eigenen Verein: Zentralnorm für die Haftung ist 280 BGB Dritte können Kunden, Lieferanten, Vertragspartner oder auch der Staat sein. Haftung nach 823 ff. BGB, Insolvenzordnung, Abgabenordnung Einzelheiten streitig: Als Ausnahme über 823 BGB, weil Mitgliedschaft sonstiges Recht ist, Verletzung reiner Vermögensinteressen reicht aber nicht aus Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 14

15 Pflichten und Haftung der Vereinsorgane Haftungsvermeidung durch Weisung oder Zustimmung der Mitgliederversammlung Wird ein Vorstand haftbar gemacht, kann er sich darauf berufen, dass er die Maßnahme, die zum Schaden für den Verein geführt hat, auf Weisung oder mit Zustimmung der Mitgliederversammlung getroffen hat. Grund: In 93 Abs. 4 AktG und 34 Abs. 4 GenG sind vergleichbare allgemeine Rechtsgrundsätze enthalten, die auch im Vereinsrecht anzuwenden sind. Daher vor schadensträchtigen Maßnahmen stets Entscheidung der Mitgliederversammlung einholen! Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 15

16 Pflichten und Haftung der Vereinsorgane Haftungsvermeidung durch Ressortverteilung Insbesondere in größeren Vereinen ist die Aufteilung der Geschäftsführung nach Ressorts möglich und üblich. Die Aufteilung in Ressorts kann sich auf die Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein und Dritten auswirken (Einzelheiten aber umstritten). Trotz Ressortaufteilung bleibt es aber bei einer grundsätzlichen Überwachungspflicht der Vorstände untereinander. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 16

17 Pflichten und Haftung der Vereinsorgane Haftungsvermeidung durch Haftungsbeschränkung Der Vorstand kann in der Satzung oder im Anstellungsvertrag von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt werden. Dies führt zu einer erheblichen Haftungsentschärfung! Achtung: Ohne eine solche ausdrückliche Freistellung sind die Grundsätze der Rechtsprechung zur Haftungsbeschränkung in Arbeitsverhältnissen beim Vereinsvorstand nicht anwendbar! Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 17

18 Pflichten und Haftung der Vereinsorgane Aktuelle Gesetzesänderung 31a BGB!!! Am 3. Oktober 2009 ist das Gesetz zur Begrenzung ehrenamtlich tätiger Vereinsvorstände in Kraft getreten. ZIEL: Stärkung des ehrenamtlichen Engagements MITTEL: gesetzliche Beschränkung der Innen- und Außenhaftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz! Ausgeschlossen wird also in Zukunft die Haftung für leichte Fahrlässigkeit. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 18

19 Pflichten und Haftung der Vereinsorgane Aktuelle Gesetzesänderung 31a BGB!!! Gesetzestext: 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern (1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 EUR jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. (2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 19

20 Pflichten und Haftung der Vereinsorgane Voraussetzung von 31a BGB Die Haftungsbeschränkung gilt ausschließlich für ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der Vorstand unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die den Gesamtbetrag von 500 EUR jährlich nicht übersteigt. Dies in Anlehnung an die seit 2007 geltende steuerliche Freibetragsregelung über die Zahlung von Aufwandspauschalen/Sitzungsgelder nach 3 Nr. 26a EStG. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 20

21 Pflichten und Haftung der Vereinsorgane Auswirkungen von 31a BGB Durch die gleichzeitige Aufnahme von 31a BGB in 40 BGB ist die Haftungsbeschränkung zwingendes Recht, kann also nicht etwa durch Satzungsbestimmungen abweichend geregelt werden (ggf. Satzungsanpassungen erforderlich!). Zu beachten ist, dass wegen fehlender Anpassung des 28e SGB IV und 34,69 AO die Haftungstatbestände für gesetzliche Vertreter im Sozialversicherungs- und Steuerrecht weiterhin gelten. Auch bei der Spendenhaftung nach 10b Abs. 4 EStG dürften sich die zivilrechtlichen Haftungserleichterungen kaum auswirken. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 21

22 Pflichten und Haftung der Vereinsorgane Haftungsvermeidung durch Entlastung Die Entlastung, die dem Vorstand regelmäßig von der Mitgliederversammlung zu erteilen ist, enthält die Erklärung, sie billige die Geschäftsführung des Vorstands als gesetz- und satzungsgemäß und verzichte auf Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche sowie Kündigungsgründe für den festgelegten Zeitraum. Achtung: Die Entlastung gilt nur soweit, wie Umstände betroffen sind, die der Mitgliederversammlung bekannt sind oder bekannt sein konnten. Daher vorab ausführliche Berichte vorlegen! Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 22

23 Pflichten und Haftung der Vereinsorgane Pflichten und Haftung des Aufsichtsrats Organe, deren Zweck dem des Aufsichtsrats bei der Aktiengesellschaft oder Genossenschaft entspricht, werden oft auch als Kuratorium, Verwaltungsrat oder Beirat bezeichnet. Auf den fakultativen Aufsichtsrat des Vereins finden aktienrechtliche oder genossenschaftsrechtliche Vorschriften zum Aufsichtsrat keine direkte Anwendung. In der Satzung werden die diesbezüglichen Vorschriften aber häufig für anwendbar erklärt und sind dann zu beachten. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 23

24 Pflichten und Haftung der Vereinsorgane Pflichten und Haftung des Aufsichtsrats In der Satzung sind auch die Aufgaben des Aufsichtsrats (sofern nicht z.b. auf AktG verwiesen wird) explizit zu regeln. Diese Satzungsbestimmungen entscheiden dann darüber, ob im einzelnen eine Pflichtverletzung des Aufsichtsrats vorliegt. Aufgabe des AR ist es jedoch stets, den Vorstand zu überwachen und - soweit vorgesehen - Weisungsrechte gegenüber dem Vorstand auszuüben. Häufig ist auch eine Beteiligung bei der Finanzplanung, Aufstellung von Haushaltsplänen sowie Feststellung von Jahresabschlüssen geregelt. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 24

25 Pflichten und Haftung der Vereinsorgane Pflichten und Haftung des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat haftet dem Verein gegenüber genau wie der Vorstand für Pflichtverletzungen in seinem Bereich (Innenhaftung). Auch hier empfehlen sich daher die beim Vereinsvorstand relevanten haftungsvermeidenden Maßnahmen. Problem: 31a BGB gilt nach seinem Wortlaut nicht für Aufsichtsratsmitglieder, da abweichend von 31 BGB nicht von Organen gesprochen wird! (abweichende Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten) Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 25

26 Pflichten und Haftung der Vereinsorgane FAZIT: Große Haftungsrisiken bestehen Jeder, der ein ihm angetragenes Vorstands-/Aufsichtsratsamt annimmt, sollte sich vorab selbstkritisch prüfen, ob er die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt und auch über die für eine gewissenhafte Amtsführung notwendige Zeit verfügt. Insbesondere ehrenamtlich Tätige haben weiterhin trotz 31a BGB eine sorgfältige Risiko-/Nutzenabwägung durchzuführen. Tipp: D & O Versicherungen abschließen! Hinweis: bei bestehender D & O Versicherung ggf. Anpassungen an 31 a BGB erforderlich! Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 26

27 Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane Das Stiftungsorgan Die wesentlichen gesetzlichen Vorgaben zum Vereinsrecht - s.o. - sind über 86 BGB auch auf Stiftungen anzuwenden. Die Stiftung muss als juristische Person ohne Mitglieder/Gesellschafter zumindest über einen Vorstand als willensbildendes und ausführendes Organ verfügen. Dem Stiftungsvorstand obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung und er übernimmt ihre Geschäftsführung. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 27

28 Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane Der Aufsichtsrat der Stiftung Ob in einer Stiftung neben dem Vorstand noch weitere Organe bestehen, hängt vom Stifterwillen ab. Der Stifter gibt seiner Stiftung gemäß 81 BGB durch das Stiftungsgeschäft eine Satzung, in der er die Organe der Stiftung und deren Funktion frei bestimmen kann (sog. Stifterfreiheit). Fakultative Organe müssen, sofern ihnen ein eigener Tätigkeits- und Verantwortungsbereich zugewiesen ist, zwingend ihre Grundlage in der Satzung haben. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 28

29 Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane Der Aufsichtsrat der Stiftung Als Mitglied eines satzungsmäßigen Stiftungsorgans stehen auch die Mitglieder fakultativer Organe zu der Stiftung in einem organschaftlichen Rechtsverhältnis. Ein Aufsichtsrat wird meist als stiftungsinterne Kontrollinstanz eingerichtet, die die Einhaltung von Stifterwille und Satzung durch den Vorstand überwacht (weitere Bezeichnungen: Stiftungsrat, Beirat, Kuratorium). Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 29

30 Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane Der Aufsichtsrat der Stiftung Typische Aufgaben eines stiftungsinternen Kontrollorgans sind die Überwachung der wirtschaftlichen und finanziellen Vorgänge, z.b. durch die Genehmigung eines Haushaltsplans und Prüfung der Jahresabschlüsse. Häufig vertritt der Aufsichtsrat die Stiftung gegenüber dem Vorstand und ist für die Bestellung, Abberufung und Entlastung zuständig. Auch hat der Aufsichtsrat die Stiftung bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber ihren Vorstandsmitgliedern zu vertreten. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 30

31 Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane Grundsatz: Haftung der Stiftung Auch für Stiftungen gilt der Grundsatz der Organverantwortung gem. 31 BGB. Die Stiftung haftet demgemäß gegenüber Dritten für das Verhalten ihrer Organe. Zuzurechnen ist der Stiftung das Verhalten ihrer satzungsmäßig berufenen Organe, also mindestens des Vorstands aber auch des Aufsichtsrats, falls ein solcher besteht. Erforderlich ist aber, dass der Schaden durch eine von dem jeweiligen Repräsentanten der Stiftung in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangen wurde. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 31

32 Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane Haftung der Organmitglieder Neben dem Vorstand haften auch alle fakultativen Organe gegenüber der Stiftung bei schuldhaften Pflichtverletzungen gem. 280 BGB. Im Vordergrund steht regelmäßig die Haftung wegen mangelhafter Geschäftsführung (Vorstand) oder mangelhafter Ausübung satzungsmäßiger Aufgaben (Aufsichtsrat). Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 32

33 Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane Haftung der Organmitglieder Die Grundsätze zum Vorliegen einer Pflichtverletzung und zum anzulegenden Sorgfaltsmaßstab sind identisch zur Haftung des Vereinsvorstandes. Die Organmitglieder können sich grundsätzlich auch nicht auf die im Arbeitsrecht entwickelten Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung berufen. Gerade bei Stiftungsorganen fehlt es an der für das Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Weisungsgebundenheit. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 33

34 Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane Auswirkungen von 31a BGB im Stiftungsrecht Durch die Aufnahme von 31a BGB in die Verweisungsnorm des 86 BGB kommt die Haftungsbegrenzung grundsätzlich auch im Stiftungsrecht zum Tragen. Abweichend vom Vereinsrecht dürfte 31a BGB hier aber abbedungen werden können, da 86 BGB nicht ausdrücklich 42 BGB (zwingendes Recht) einbezieht (abweichende Rechtsprechung möglich). Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 34

35 Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane Haftung der Organmitglieder Gegenüber Dritten (Außenhaftung) kann sich die Haftung der Organmitglieder im Wesentlichen aus einer Überschreitung der Vertretungsmacht, aus Deliktsrecht sowie aus spezialgesetzlichen Haftungsnormen ergeben. Umstritten ist, ob Organmitglieder mit der Übernahme des Amtes die Verkehrssicherungspflichten der juristischen Person als eigene übernehmen und somit bei Verletzung solcher Pflichten auch stets eine deliktische Haftung im Außenverhältnis gegeben ist (vgl. BGHZ 109, 297; OLG Stuttgart, NJW 2008, S. 2514). Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 35

36 Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane Haftung der Organmitglieder Nach 42 BGB hat der Vorstand der Stiftung (und des Vereins) im Falle der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Stiftung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die Antragspflicht gilt für jedes Vorstandsmitglied einzeln, unabhängig von einer Ressortverteilung oder der bloß gemeinschaftlichen Vertretungsbefugnis. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 36

37 Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane Haftung der Organmitglieder Umstritten ist, innerhalb welcher Frist der Insolvenzantrag zu stellen ist. Im Gegensatz zu sonstigen Gesellschaften (z.b. GmbH), bei denen gem. 15a InsO eine Antragsfrist von 3 Wochen normiert ist, existiert im Vereins- und Stiftungsrecht eine solche Festschreibung nicht; es heißt in 42 BGB lediglich: ohne schuldhaftes Zögern. Problem: Wird der Insolvenzantrag verspätet gestellt, sind die Vorstandsmitglieder den Gläubigern persönlich zum Ersatz des aus der Verzögerung entstehenden Schadens verpflichtet. Daher: Spätestens innerhalb der 3-Wochenfrist des 15a InsO! Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 37

38 Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane Haftung der Organmitglieder Nach 69 Abgabenordnung (AO) haften die gesetzlichen Vertreter persönlich für Ansprüche aus dem Steuerverhältnis, wenn diese infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der steuerlichen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Organmitglieder haften außerdem persönlich, wenn eine gemeinnützige Stiftung eine fehlerhafte Zuwendungsbescheinigung im Sinne von 10b Abs, 4 S. 2 EStG ausgestellt oder Spenden nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet hat (sog. Spendenhaftung in Höhe von pauschal 30 % des Zuwendungsbetrags). Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 38

39 Haftungsrisiken für den Stiftungsvorstand Haftung gegenüber der Stiftung (Innenhaftung) Haftung gegenüber Dritten (Außenhaftung) Primäre Gefahr der Inanspruchnahme droht dem Vorstand von der eigenen Stiftung: Zentralnorm für die Haftung ist 280 BGB Dritte können Kunden, Lieferanten, Vertragspartner oder auch der Staat sein. Haftung nach 823 ff. BGB, Insolvenzordnung, Abgabenordnung Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 39

40 Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane Haftungsvermeidung Durch Satzungsbestimmungen und individualvertragliche Freistellungsvereinbarungen können zwischen der Stiftung und dem Organmitglied Haftungsmilderungen vereinbart werden, weil der Haftungsmaßstab des 276 BGB dispositiv ist. Zu beachten ist allerdings, dass sich aus der Satzung ergeben kann, dass eine Haftungsbeschränkung dem Stifterwillen entgegensteht. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 40

41 Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane Haftungsvermeidung Einige Landesstiftungsgesetze sehen zugunsten der Organmitglieder von Stiftungen eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vor oder ordnen für ehrenamtlich tätige Organmitglieder eine Haftungsmilderung an. Jedoch war der Schutz durch diese Normen bisher fraglich, weil den Bundesländern die Kompetenz zum Erlass von das BGB ergänzenden Haftungsregelungen fehlt. Die entsprechenden Regelungen dürften demnach bisher verfassungswidrig sein. Anderes dürfte jetzt mit der Einführung von 31 a BGB gelten! Fraglich daher, ob Abbedingung von 31a BGB dann möglich ist (ggf. (+) bei entgegenstehendem Stifterwillen, Einzelheiten aber fraglich). Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 41

42 Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane Haftungsvermeidung Die Erteilung der Entlastung bedeutet auch im Stiftungsrecht, dass die juristische Person für den betreffenden Zeitraum, für den die Entlastung erteilt wird, auf die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen das Organmitglied verzichtet. Die Verzichtswirkung geht allerdings nur soweit, wie demjenigen, der die Entlastung erteilt, die die Ersatzansprüche begründenden Tatsachen bekannt waren oder bekannt gewesen sein mussten. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 42

43 Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane Haftungsvermeidung Problem: Ist kein zur Entlastung ermächtigtes Stiftungsorgan neben dem Vorstand vorhanden, ist keine Entlastung möglich. Diese kann vor allem nicht durch Stiftungsbehörden durch Billigung des Rechenschaftsberichts in Betracht kommen, weil die Behörde für die Stiftung keine wirksame zivilrechtliche Verzichtserklärung hinsichtlich der Schadensersatzansprüche abgeben kann. Aus Sicht des Vorstands ist also das Vorhandensein eines Aufsichtsrats entscheidend zur Haftungsvermeidung. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 43

44 Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane FAZIT: Hohes Haftungsrisiko Wie beim Vereinsvorstand und/oder Aufsichtsrat muss gerade bei ehrenamtlichen Tätigkeiten (trotz 31a BGB) eine Risiko- /Nutzenabwägung des jeweiligen Organmitglieds erfolgen. Zu empfehlen sind auch hier spezielle D & O Versicherungen, die Haftungsrisiken minimieren können. Vorsicht: Eine D & O Versicherung stellt faktisch eine Haftungsmilderung dar und kann daher mit dem Stifterwillen unvereinbar sein, wenn dem Stiftungsgeschäft zu entnehmen ist, dass die volle Haftung gewollt ist. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 44

45 GmbH-Reform und Auswirkungen auf die ggmbh Mit dem am 1. November 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurde das bestehende GmbH-Recht grundlegend modernisiert und dereguliert. Das MoMiG erleichtert und beschleunigt nicht nur Unternehmensgründungen, sondern hat in der Praxis zahlreiche weitere Auswirkungen auch auf andere Gesellschaftsformen. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 45

46 Haftungsrisiken für Geschäftsführer der ggmbh Das MoMiG hat neben den beschriebenen Änderungen zusätzlich verschärfte Haftungsregelungen für die handelnden Personen und die am Unternehmen Beteiligten eingeführt. Die Geschäftsführerpflichten haben sich vermehrt, zudem ist die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter weiter aufgeweicht worden. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 46

47 Haftungsrisiken für Geschäftsführer der ggmbh Haftung gegenüber der ggmbh (Innenhaftung) Haftung gegenüber Dritten (Außenhaftung) Haftung gegenüber Gesellschaftern Primäre Gefahr der Inanspruchnahme droht dem GF von der eigenen GmbH: Zentralnorm für Haftung ist 43 Abs. 2 GmbHG Dritte können Kunden, Lieferanten, Vertragspartner oder auch der Staat sein. Haftung nach GmbHG, 823 BGB, Abgabenordnung Einzelheiten sind sehr streitig in der Rechtsprechung: Haftung gegenüber Gesellschaftern bleibt allerdings die absolute Ausnahme Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 47

48 Haftung gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung) Grundsatz 43 GmbHG: Zentrale Haftungsnorm ist 43 Abs. 2 GmbHG: Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Der anzulegende Maßstab ergibt sich aus 43 Abs. 1 GmbHG: Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 48

49 Sorgfaltspflichten und Sorgfaltsstandards des GF 43 Abs. 1 GmbH = Grundnorm der zu beachtenden Verhaltenspflichten: Ein Geschäftsführer schuldet die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbständiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu beachten hat. Dies beinhaltet: Der Gesellschaftszweck ist möglichst effektiv zu verfolgen Zahlreiche Verbote und Handlungsgebote: z.b. Normen des GmbH-Rechts, allgemeinen Zivilrechts, Arbeitsrechts, Steuerrechts etc. sind zu beachten (Compliance) Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 49

50 Pflichten des Geschäftsführers gegenüber der GmbH Die 10 Gebote : 1. Einhaltung der Gesetze, insbesondere des GmbHG - Kapitalerhaltung - Buchführung - Rechtzeitige Insolvenzanmeldung - Externe Gesetze (öffentlich-rechtliche Gesetze, Wettbewerbsrecht, Steuerrecht etc.) 2. Einhaltung von Gesellschaftsvertrag und Geschäftsordnung - Schranken der Geschäftsführungsbefugnis - Zustimmungsvorbehalte Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 50

51 Pflichten des Geschäftsführers gegenüber der GmbH Die 10 Gebote : 3. Einhaltung der Vorgaben des Dienstvertrags 4. Einhaltung von Weisungen der Gesellschafter 5. Ordnungsgemäße Organisation der Gesellschaft 6. Kontrolle der Organisation 7. Regelmäßige Kontrolle der Liquidität und Finanzlage der Gesellschaft 8. Vermeidung übergroßer Risiken - Laufende Risikobeobachtung - Vorbereitung von Risikoentscheidungen 9. Vermeidung von Interessenkonflikten 10. Sorgfältige Vorbereitung unternehmerischer Entscheidungen (im Rahmen des unternehmerischen Ermessensspielraums): Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 51

52 Unternehmerisches Ermessen und Pflichtverletzung Ä Bei Entscheidungen, die für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens maßgeblich sind, hat der Geschäftsführer einen sog. unternehmerischen Ermessensspielraum (im amerikanischen Recht: Business Judgement Rule) Ä Der Geschäftsführer hat einen besonders weiten Spielraum bei Entscheidungen, die auf Prognosen der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung, auf der Entwicklung des Marktes, dem Verhalten der Wettbewerber, der Veränderung von Wechselkursen u.ä. beruhen Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 52

53 Unternehmerisches Ermessen und Pflichtverletzung ARAG - Entscheidung des BGH: Keine Haftung des Geschäftsführers, wenn sein unternehmerisches Handeln 1. von Verantwortungsbewußtsein getragen wird und 2. sich ausschließlich am Unternehmenswohl orientiert und 3. auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruht Bereitschaft zur Eingehung unternehmerischer Risiken darf nicht in unverantwortlicher Weise überspannt werden Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 53

54 Haftungserweiterungen/-konkretisierungen durch MoMiG Verpflichtung des Geschäftsführers zur Stellung eines Insolvenzantrags gemäß 15 a Insolvenzordnung ( 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG a.f.) innerhalb von drei Wochen ab Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH Haftung des Geschäftsführers nach 64 Satz 1 GmbHG n.f.: Hiernach ist der Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung von ihm geleistet wurden Beachte: Begriff der Zahlung ist weit zu verstehen, beispielsweise werden auch nicht widerrufene Einzugsermächtigungen erfasst Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 54

55 Haftungserweiterungen/-konkretisierungen durch MoMiG Ausnahme: Gemäß 64 Satz 2 GmbHG n.f. muss der Geschäftsführer nicht haften, wenn die Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu vereinbaren ist (z.b. Strom, Wasser, Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge, Steuerschulden). Beachte: Durch MoMiG wurde Haftung des Geschäftsführers erweitert! 64 Satz 3 GmbHG n.f. lautet folgendermaßen: Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sein denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 55

56 Haftungserweiterungen/-konkretisierungen durch MoMiG Anmerkung: Im Finanzmarktstabilisierungsgesetz vom 17. Oktober 2008 wurde in Artikel 5 der Überschuldungsbegriff in 19 Abs. 2 Insolvenzordnung zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2010 modifiziert: Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Dies bedeutet, dass eine bilanzielle rechnerische Überschuldung (auch für GmbH!) dann keine Insolvenzantragspflicht auslöst, wenn eine positive Fortführungsprognose für das Unternehmen besteht. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 56

57 Haftungserweiterungen/-konkretisierungen durch MoMiG Gemäß 40 Abs. 1 GmbHG sind Geschäftsführer verpflichtet unverzüglich eine aktualisierte Liste der Gesellschafter beim Handelsregister einzureichen, sobald sich die Personen der Gesellschafter oder der Umfang der Beteiligung verändert haben. Verletzen Geschäftsführer diese Pflicht haften sie gemäß 40 Abs. 3 GmbHG persönlich demjenigen gegenüber, der einen Schaden erleidet. Geschäftsführer muss sogar eine sog. Plausibilitätsprüfung durchführen, d.h. er muss Übereinstimmung der formellen Listenlage und der materiellen Rechtslage auf Plausibilität hin überprüfen. Bei offenkundigen Fehlern muss er für Berichtigung der Gesellschafterliste sorgen. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 57

58 Haftungsrisiko in der ggmbh FAZIT: Hohes Haftungsrisiko Aufgrund der Anwendbarkeit der GmbH-Vorschriften dürften den Geschäftsführer der ggmbh die höchsten Sorgfaltspflichten und damit die größten Haftungsrisiken treffen. Eine analoge Anwendung von 31a BGB könnte in Betracht gezogen werden, hier bleibt aber die Rechtsprechung abzuwarten. Zu empfehlen sind auch hier spezielle D & O Versicherungen, die Haftungsrisiken minimieren können. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 58

59 Der Referent: Lothar Köhl Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte Kaiserswerther Straße Düsseldorf Telefon +49 (2 11) Fax +49 (2 11) lothar.koehl@hlfp.de Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 59

60 JUVE AWARD 2004: Mittelständische Kanzlei des Jahres

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

2 Organisationsverfassung der GmbH

2 Organisationsverfassung der GmbH 2 Organisationsverfassung der GmbH I. Geschäftsführer 1. Rechtsstellung 2. Vertretung 3. Bestellung und Abberufung 4. Haftung II. Gesellschafterversammlung 1. Zuständigkeit 2. Formalien 3. Stimmrecht und

Mehr

Haftungsrisiken im Ehrenamt

Haftungsrisiken im Ehrenamt Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Haftung von Organmitgliedern

Haftung von Organmitgliedern Haftung von Organmitgliedern Frankfurt am Main: 19. Mai 2015 Katharina Fink Rechtsanwältin Seite 2 A. Zivilrechtliche Haftung I. Mögliche Haftungsbeziehungen Mögliche Haftungsbeziehungen Haftung gegenüber

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Die Haftung im Verein

Die Haftung im Verein Die Haftung im Verein Referent Karsten Duckstein Duckstein Rechtsanwälte Haeckelstr. 6 39104 Magdeburg Tel. 0391/ 531 146 0 e-mail info@ra-duckstein.de Haftung im Verein Gläubiger gesamtschuldnerische

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Der Verein Haftungsfragen

Der Verein Haftungsfragen Der Verein Haftungsfragen Dr. Frank Weller Rechtsanwalt - Mediator Haftung auf Schadensersatz (Grundzüge) Haftung grundsätzlich nur bei Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) Allein das Vorliegen eines

Mehr

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

MANAGEMENTHAFTUNG IN RUSSLAND MOSKAU, 28. NOVEMBER 2013

MANAGEMENTHAFTUNG IN RUSSLAND MOSKAU, 28. NOVEMBER 2013 MANAGEMENTHAFTUNG IN RUSSLAND MOSKAU, 28. NOVEMBER 2013 Wie nach deutschem Recht ( 43 GmbhG) haften auch nach russischem Recht Geschäftsführer/Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder für schuldhafte Schädigungen

Mehr

Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.v.

Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.v. Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.v. Ein Land, 2 Küsten und 35.000 Kleingärtner und in Deutschland ganz oben News für Verbände und Vereine Haftung im Verein Landesverband Schleswig-Holstein

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Welcome to IMEX Verbändetag 2009

Welcome to IMEX Verbändetag 2009 Welcome to IMEX Verbändetag 2009 Haftungsfragen ehrenamtlicher Vorstände -1- Haftungsfragen ehrenamtlicher Vorstände -2- Arbeitstreffen Haftungsfragen ehrenamtlicher Vorstände I M E X Association Day 25.

Mehr

Aufnahmevertrag. eingetragen unter dem Az.:.. beim Amtsgericht in... (im folgenden Mitgliedsorganisation genannt)

Aufnahmevertrag. eingetragen unter dem Az.:.. beim Amtsgericht in... (im folgenden Mitgliedsorganisation genannt) Aufnahmevertrag Zwischen dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband - Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.v. (im folgenden der PARITÄTISCHE genannt) und der gemeinnützigen Gesellschaft: (Name und

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Freundeskreis Horns Erben e.v.

Freundeskreis Horns Erben e.v. Freundeskreis Horns Erben e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck des Vereins 3 Mitgliedschaft 4 Beendigung der Mitgliedschaft 5 Mitgliedsbeiträge 6 Organe des Vereins 7 Vorstand 8 Zuständigkeit

Mehr

Proseminar Schwerpunktbereich (Gesellschaftsrecht) WS 08/09

Proseminar Schwerpunktbereich (Gesellschaftsrecht) WS 08/09 Proseminar Schwerpunktbereich (Gesellschaftsrecht) WS 08/09 WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 1 Susanne und Paul sind Geschäftsführer der Immo. Der Gesellschaftsvertrag der Immo enthält keine Regelung

Mehr

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

Der Verein. und Mitarbeitern. Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller

Der Verein. und Mitarbeitern. Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller Der Verein Haftung von Vorständen und Mitarbeitern Haftung auf Schadensersatz Haftung grundsätzlich nur bei Verschulden(Vorsatz oder Fahrlässigkeit) Allein das Vorliegen eines Schadens führt also im Regelfall

Mehr

Verantwortung des Vorstandes. Verantwortung des Vorstandes

Verantwortung des Vorstandes. Verantwortung des Vorstandes Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen Steuerliche Gesichtpunkte bei n nach MWSt System RL Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Kapitalgesellschaftsrecht 18. Gründung der AG

Kapitalgesellschaftsrecht 18. Gründung der AG Kapitalgesellschaftsrecht 18 Gründung der AG 23 AktG Feststellung der Satzung (1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten

1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch

Mehr

III. Der GmbH-Geschäftsführer und der AG-Vorstand

III. Der GmbH-Geschäftsführer und der AG-Vorstand III. Der GmbH-Geschäftsführer und der AG-Vorstand 1. Dienst- und kein Arbeitsvertrag 2. Welche Arbeitnehmerschutzrechte gelten? 3. Die Sozialversicherung 4. Die Unterscheidung von An- und Bestellung 5.

Mehr

Der Geschäftsführervertrag im Mittelstand

Der Geschäftsführervertrag im Mittelstand Der Geschäftsführervertrag im Mittelstand Vertragsgestaltung, Haftungsrisiken, Haftungsprivilegierung DR. BORIS SCHIEMZIK ROSE & PARTNER LLP. Jungfernstieg 40 20354 Hamburg 04.02.2011 SEITE 1 Agenda 1.

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Elemente der GmbH. Gesellschafter. Gesellschafterversammlung. Dritte. Geschäftsführer. GmbH. Folie 128. Gesellschaftsrecht Prof. Dr.

Elemente der GmbH. Gesellschafter. Gesellschafterversammlung. Dritte. Geschäftsführer. GmbH. Folie 128. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Elemente der GmbH Gesellschafter Dritte Gesellschafterversammlung Geschäftsführer GmbH Folie 128 Beispiel 4 G ist Geschäftsführer der X-GmbH. Die beiden Gesellschafter der GmbH, A und B, haben G die Anweisung

Mehr

Vereinsrecht. -Satzung -Gemeinnützigkeit -Kassenprüfung & Rechenschaftsbericht -Haftung -Ehrenamt & entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse

Vereinsrecht. -Satzung -Gemeinnützigkeit -Kassenprüfung & Rechenschaftsbericht -Haftung -Ehrenamt & entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse Vereinsrecht -Satzung -Gemeinnützigkeit -Kassenprüfung & Rechenschaftsbericht -Haftung -Ehrenamt & entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse 1 Vereinsrecht - Satzung 2 Vereinsrecht - Welche Aufgabe hat die

Mehr

Für die Kommanditaktiengesellschaft ist aufgrund von Art. 764 Abs. 2 OR die entsprechende Regelung der Aktiengesellschaft analog anwendbar.

Für die Kommanditaktiengesellschaft ist aufgrund von Art. 764 Abs. 2 OR die entsprechende Regelung der Aktiengesellschaft analog anwendbar. Bilanzdeponierung Allgemeines In den Art. 190-193 SchKG sind einige Tatbestände geordnet, die ohne vorgängige Betreibung zur Konkurseröffnung führen. Es handelt sich dabei um Sachverhalte, welche die Möglichkeit

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie? Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete

Mehr

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung

Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen Freie Waldorfschule Erfurt e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und ist in

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

Die Beendigung der GmbH

Die Beendigung der GmbH Die Beendigung der GmbH Folie 31 Die Beendigung der GmbH beginnt wie bei jeder Gesellschaftsform mit ihrer Auflösung. Auflösungsgründe Die GmbH wird durch folgende Ereignisse aufgelöst: 1. Auflösungsbeschluss,

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Weisungen an und von Aufsichtsratsmitgliedern

Weisungen an und von Aufsichtsratsmitgliedern Weisungen an und von Aufsichtsratsmitgliedern RA Dr Peter Kunz Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG Porzellangasse 4, 1090 Wien Tel: +43-1 - 313 74 E-Mail: peter.kunz@ksw.at www.ksw.at Jahrestagung Aufsichtsrat

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Persönliche Haftung des Managements

Persönliche Haftung des Managements Persönliche Haftung des Managements Dr. Peter Katko Rechtsanwalt peter.katko@hro.com MARKETING ON TOUR 2007 Dr. Ulrich Fülbier Rechtsanwalt ulrich.fuelbier@hro.com Rechtsanwalt Dr. Peter Katko Rechtsanwalt

Mehr

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für

Mehr

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen

5. Kapitel. Inhaltsübersicht. V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen 5. Kapitel Inhaltsübersicht V. Das Rechnungswesen und die Prüfung von Vereinen A. Kleine, mittelgroße und große Vereine B. Rechnungsprüfer / Abschlussprüfer 5. Kapitel, Seite 1 von 6 V. Das Rechnungswesen

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins

Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Quelle http://www.zivilgesetzbuch.ch/sr/210/210_004.htm Datum Stand Dez 2011 Schweizerisches Zivilgesetzbuch Erster Teil Einleitung Zweiter Titel Zweiter Abschnitt

Mehr

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg 15 66386 St. Ingbert. Telefon: 06894 9969237 Telefax: 06894 9969238 E-Mail: Post@RKPN.

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg 15 66386 St. Ingbert. Telefon: 06894 9969237 Telefax: 06894 9969238 E-Mail: Post@RKPN. RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg 15 66386 St. Ingbert Telefon: 06894 9969237 Telefax: 06894 9969238 E-Mail: Post@RKPN.de www.rkpn.de Patrick R. Nessler Rechtsanwalt Inhaber

Mehr

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in

Mehr

Wer die Geschichte nicht kennt : Das Haftungsrecht der Stiftungen im Wandel

Wer die Geschichte nicht kennt : Das Haftungsrecht der Stiftungen im Wandel Wer die Geschichte nicht kennt : Das Haftungsrecht der Stiftungen im Wandel DONNER & REUSCHEL: 33. Treffen des Stiftungsnetzwerks Jan C. Knappe Rechtsanwalt und Partner Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mehr

IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg. Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers. Dr. Volker Hommerberg

IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg. Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers. Dr. Volker Hommerberg IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers Haftungsfallen und Vermeidungsstrategien Dr. Volker Hommerberg Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Dipl.-Finanzwirt (FH) Lehrbeauftragter

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

VRT Linzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

VRT Linzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte VRT Linzbach, Löcherbach & Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Dr. Daniel J. Fischer Rechtsanwalt / Steuerberater Graurheindorfer Straße 149a 53117 Bonn Tel.: 02 28 / 26 79 2 4 02 Fax:

Mehr

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.

Mehr

Arbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.

Arbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer. 8 R. Höfert R. Höfert, M. Schimmelpfennig, Hygiene Pflege Recht, DOI 10.1007/978-3-642-30007-3_2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 Gesetze und Vorschriften 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 421 und

Mehr

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I.

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I. Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974 ( 1) I. Abschnitt Spielbanken Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken

Mehr

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt.

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen

Mehr

Das Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht

Das Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht Das Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht Die Gesellschaftsformen im Überblick Personengesellschaften Mischform Kapitalgesellschaften GbR OHG KG GmbH & Co. KG GmbH Limited UG haftungdbeschränkt I. Die Gesellschaft

Mehr

Satzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v.

Satzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. Satzung Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Banglakids Zukunft für Bangladesch. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.

Mehr

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer

Mehr

Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft.

Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft. Rechtsformen der Unternehmen 17 Firma Kapital Fremdkapital Haftung Geschäftsführung Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

1 Name und Sitz. 2 Zweck

1 Name und Sitz. 2 Zweck 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Zielspiel Ein Abenteuertag mit Rotaract Datenschutz Haftung Versicherung Finanzen

Zielspiel Ein Abenteuertag mit Rotaract Datenschutz Haftung Versicherung Finanzen Zielspiel Ein Abenteuertag mit Rotaract Datenschutz Haftung Versicherung Finanzen 1 3 Eigentlich: WER will WAS von WEM WORAUS? 10 Datenschutz - Checkliste Elektronisches Mitgliederverzeichnis Keine Eintragungspflicht

Mehr

Verfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG

Verfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG Verfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG 1 Allgemeines (Stand 17.04.2015) (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der ICG nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der

Mehr

Das Rechtliche beim Risikomanagement

Das Rechtliche beim Risikomanagement Das Rechtliche beim Risikomanagement 10.12.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Definition und Relevanz von Risiko Risiko wird allgemein definiert als Produkt aus der Eintrittswahrscheinlichkeit eines

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Rechtliche Aspekte der IT-Security.

Rechtliche Aspekte der IT-Security. Rechtliche Aspekte der IT-Security. Gesellschaft für Informatik, 27.05.2005 IT Security und Recht. IT-Security hat unterschiedliche juristische Aspekte: Strafrecht: Hacking, Computerbetrug, DoS, etc. Allg.

Mehr

Das Rechtliche beim Risikomanagement

Das Rechtliche beim Risikomanagement Das Rechtliche beim Risikomanagement 29.04.2015 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Definition und Relevanz von Risiko Risiko wird allgemein definiert als Produkt aus der Eintrittswahrscheinlichkeit eines

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

Neue Regelungen seit 01.07.2014

Neue Regelungen seit 01.07.2014 Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens

Mehr

Der nicht eingetragene und der eingetragene Verein in der Organisationsstruktur des BDMP e.v.

Der nicht eingetragene und der eingetragene Verein in der Organisationsstruktur des BDMP e.v. Der nicht eingetragene und der eingetragene Verein in der Organisationsstruktur des BDMP e.v. Thema Nicht eingetragener Verein Eingetragener Verein (e.v.) Zur Rechtsform Rechtliche Bewertung Es handelt

Mehr

59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen

59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen 59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen (1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten

Mehr

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) -----------------------------------------------------------------------

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- S A T Z U N G der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der Verein führt den Namen

Mehr

Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna

Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einführung........................................ 5 Die Struktur der Kommanditgesellschaft..................

Mehr