JUVE AWARD 2004: Mittelständische Kanzlei des Jahres Nominiert: JUVE AWARD 2009
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1 JUVE AWARD 2004: Mittelständische Kanzlei des Jahres Nominiert: JUVE AWARD 2009 Mittelständische Kanzlei des Jahres
2 Pflichten und Haftungsrisiken des Vorstands und des Aufsichtsrats im Verein, der Stiftung und der ggmbh am 27. November 2009 Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 2
3 Bedeutung von Haftungsfragen Grundsatz der Haftung der juristischen Person Verein, Stiftung und die ggmbh sind juristische Personen des Privatrechts mit eigener Rechtsfähigkeit. Verein, Stiftung und ggmbh können daher selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 3
4 Bedeutung von Haftungsfragen Grundsatz der Haftung der juristischen Person Die Anerkennung der Rechtsfigur der juristischen Person hat zur Folge, dass Rechte und Pflichten der juristischen Person nicht zugleich solche ihrer Mitglieder oder Organe sind. Für sämtliche Verpflichtungen der juristischen Person (z.b. Schulden) haftet grundsätzlich allein das Vermögen der juristischen Person! Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 4
5 Bedeutung von Haftungsfragen 31 BGB als zentrale Zurechnungsnorm Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 5
6 Bedeutung von Haftungsfragen 31 BGB rechnet der juristischen Person das Handeln seiner verfassungsmäßigen Vertreter als eigenes Handeln zu und ist damit Ausdruck der sog. Organtheorie. Eine juristische Person als solche ist weder willens- noch handlungsfähig. Natürliche Personen, die den Willen der juristischen Person bilden und äußern um ihre Angelegenheiten zu besorgen - sowohl im inneren Bereich als auch zur Vertretung nach außen - werden Organe genannt. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 6
7 Bedeutung von Haftungsfragen Auch für sämtliche Handlungen der bestellten Organe von juristischen Personen haftet daher grundsätzlich allein die juristische Person mit ihrem Vermögen. 31 BGB als zentrale Zurechnungsnorm: - 31 BGB gilt für den Verein direkt - 31 BGB gilt für Stiftungen über 86 BGB - 31 BGB gilt für die ggmbh entsprechend Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 7
8 Bedeutung von Haftungsfragen ABER: Es existieren wichtige Fälle, die zur persönlichen Haftung für die Organe einer juristischen Person führen können: - Außenhaftung der Organe (sog. Durchgriffshaftung) - Innenhaftung der Organe gegenüber der juristischen Person bzw. ggf. den Mitgliedern/Gesellschaftern Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 8
9 Bedeutung von Haftungsfragen Sonderfall nicht rechtsfähiger Verein: Anders als in 54 BGB bestimmt, sind nach Rechtsprechung und Lehre nicht die GbR-Vorschriften sondern die Vereinsvorschriften der 21 ff. BGB auf den nicht rechtsfähigen Verein anzuwenden, mit Ausnahme der Vorschriften, die Rechtsfähigkeit voraussetzen. (Einzelheiten stark umstritten) Hinzu tritt insbesondere Handelndenhaftung gem. 54 Abs. 2 BGB: Neben dem Verein haftet gegenüber Dritten jeder, der nach außen hin für den Verein auftritt! (Einzelheiten stark umstritten) Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 9
10 Pflichten und Haftung der Vereinsorgane Vereinsorgane sind grundsätzlich die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins. Ergänzend kann zur Kontrolle des Vereinsvorstands ein Aufsichtsrat als Vereinsorgan einberufen werden. Auch bei großen Vereinen ist jedoch die Schaffung nicht gesetzlich vorgeschrieben und kann daher lediglich durch Satzung erfolgen. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 10
11 Pflichten und Haftung der Vereinsorgane Pflichten des Vereinsvorstands Der Vorstand übt die Geschäftsführung des Vereins aus. Seine Handlungen und Unterlassungen muss er an der Sorgfalt messen lassen, die eine gewissenhafte und ihren Aufgaben gewachsene Person anzuwenden pflegt ( 276 BGB). Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 11
12 Pflichten und Haftung der Vereinsorgane Haftung des Vereinsvorstands Der Vorstand hat dem Verein für ein Verschulden bei der Geschäftsführung nach den allgemeinen Grundsätzen der Schadensersatzhaftung gem 280 ff. BGB einzustehen (Innenhaftung). Aus den Umständen des Einzelfalls kann sich bereits ein Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ergeben. Mit dem Mangel an eigener Befähigung oder Erfahrung kann sich der Vorstand regelmäßig nicht entschuldigen. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 12
13 Pflichten und Haftung der Vereinsorgane Haftung des Vereinsvorstands Der Vorstand steht nur zum Verein als juristische Person in einem Rechtsverhältnis, nicht jedoch zu den Vereinsmitgliedern. Bei Verletzung seiner Pflichten wird er daher nur dem Verein gegenüber schadensersatzpflichtig. Schadensersatzpflichtig gegenüber einem Mitglied wird der Vorstand persönlich ausnahmsweise nur bei einer deliktischen Haftung gem 823 BGB, wenn er das sogenannte Mitgliedschaftsrecht verletzt hat (Einzelheiten umstritten). Mitgliedschaftsrechte sind sonstige Rechte im Sinne von 823 BGB. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 13
14 Haftungsrisiken für den Vereinsvorstand Haftung gegenüber dem Verein (Innenhaftung) Haftung gegenüber Dritten (Außenhaftung) Haftung gegenüber Mitgliedern Primäre Gefahr der Inanspruchnahme droht dem Vorstand vom eigenen Verein: Zentralnorm für die Haftung ist 280 BGB Dritte können Kunden, Lieferanten, Vertragspartner oder auch der Staat sein. Haftung nach 823 ff. BGB, Insolvenzordnung, Abgabenordnung Einzelheiten streitig: Als Ausnahme über 823 BGB, weil Mitgliedschaft sonstiges Recht ist, Verletzung reiner Vermögensinteressen reicht aber nicht aus Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 14
15 Pflichten und Haftung der Vereinsorgane Haftungsvermeidung durch Weisung oder Zustimmung der Mitgliederversammlung Wird ein Vorstand haftbar gemacht, kann er sich darauf berufen, dass er die Maßnahme, die zum Schaden für den Verein geführt hat, auf Weisung oder mit Zustimmung der Mitgliederversammlung getroffen hat. Grund: In 93 Abs. 4 AktG und 34 Abs. 4 GenG sind vergleichbare allgemeine Rechtsgrundsätze enthalten, die auch im Vereinsrecht anzuwenden sind. Daher vor schadensträchtigen Maßnahmen stets Entscheidung der Mitgliederversammlung einholen! Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 15
16 Pflichten und Haftung der Vereinsorgane Haftungsvermeidung durch Ressortverteilung Insbesondere in größeren Vereinen ist die Aufteilung der Geschäftsführung nach Ressorts möglich und üblich. Die Aufteilung in Ressorts kann sich auf die Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein und Dritten auswirken (Einzelheiten aber umstritten). Trotz Ressortaufteilung bleibt es aber bei einer grundsätzlichen Überwachungspflicht der Vorstände untereinander. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 16
17 Pflichten und Haftung der Vereinsorgane Haftungsvermeidung durch Haftungsbeschränkung Der Vorstand kann in der Satzung oder im Anstellungsvertrag von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt werden. Dies führt zu einer erheblichen Haftungsentschärfung! Achtung: Ohne eine solche ausdrückliche Freistellung sind die Grundsätze der Rechtsprechung zur Haftungsbeschränkung in Arbeitsverhältnissen beim Vereinsvorstand nicht anwendbar! Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 17
18 Pflichten und Haftung der Vereinsorgane Aktuelle Gesetzesänderung 31a BGB!!! Am 3. Oktober 2009 ist das Gesetz zur Begrenzung ehrenamtlich tätiger Vereinsvorstände in Kraft getreten. ZIEL: Stärkung des ehrenamtlichen Engagements MITTEL: gesetzliche Beschränkung der Innen- und Außenhaftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz! Ausgeschlossen wird also in Zukunft die Haftung für leichte Fahrlässigkeit. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 18
19 Pflichten und Haftung der Vereinsorgane Aktuelle Gesetzesänderung 31a BGB!!! Gesetzestext: 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern (1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 EUR jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. (2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 19
20 Pflichten und Haftung der Vereinsorgane Voraussetzung von 31a BGB Die Haftungsbeschränkung gilt ausschließlich für ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der Vorstand unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die den Gesamtbetrag von 500 EUR jährlich nicht übersteigt. Dies in Anlehnung an die seit 2007 geltende steuerliche Freibetragsregelung über die Zahlung von Aufwandspauschalen/Sitzungsgelder nach 3 Nr. 26a EStG. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 20
21 Pflichten und Haftung der Vereinsorgane Auswirkungen von 31a BGB Durch die gleichzeitige Aufnahme von 31a BGB in 40 BGB ist die Haftungsbeschränkung zwingendes Recht, kann also nicht etwa durch Satzungsbestimmungen abweichend geregelt werden (ggf. Satzungsanpassungen erforderlich!). Zu beachten ist, dass wegen fehlender Anpassung des 28e SGB IV und 34,69 AO die Haftungstatbestände für gesetzliche Vertreter im Sozialversicherungs- und Steuerrecht weiterhin gelten. Auch bei der Spendenhaftung nach 10b Abs. 4 EStG dürften sich die zivilrechtlichen Haftungserleichterungen kaum auswirken. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 21
22 Pflichten und Haftung der Vereinsorgane Haftungsvermeidung durch Entlastung Die Entlastung, die dem Vorstand regelmäßig von der Mitgliederversammlung zu erteilen ist, enthält die Erklärung, sie billige die Geschäftsführung des Vorstands als gesetz- und satzungsgemäß und verzichte auf Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche sowie Kündigungsgründe für den festgelegten Zeitraum. Achtung: Die Entlastung gilt nur soweit, wie Umstände betroffen sind, die der Mitgliederversammlung bekannt sind oder bekannt sein konnten. Daher vorab ausführliche Berichte vorlegen! Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 22
23 Pflichten und Haftung der Vereinsorgane Pflichten und Haftung des Aufsichtsrats Organe, deren Zweck dem des Aufsichtsrats bei der Aktiengesellschaft oder Genossenschaft entspricht, werden oft auch als Kuratorium, Verwaltungsrat oder Beirat bezeichnet. Auf den fakultativen Aufsichtsrat des Vereins finden aktienrechtliche oder genossenschaftsrechtliche Vorschriften zum Aufsichtsrat keine direkte Anwendung. In der Satzung werden die diesbezüglichen Vorschriften aber häufig für anwendbar erklärt und sind dann zu beachten. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 23
24 Pflichten und Haftung der Vereinsorgane Pflichten und Haftung des Aufsichtsrats In der Satzung sind auch die Aufgaben des Aufsichtsrats (sofern nicht z.b. auf AktG verwiesen wird) explizit zu regeln. Diese Satzungsbestimmungen entscheiden dann darüber, ob im einzelnen eine Pflichtverletzung des Aufsichtsrats vorliegt. Aufgabe des AR ist es jedoch stets, den Vorstand zu überwachen und - soweit vorgesehen - Weisungsrechte gegenüber dem Vorstand auszuüben. Häufig ist auch eine Beteiligung bei der Finanzplanung, Aufstellung von Haushaltsplänen sowie Feststellung von Jahresabschlüssen geregelt. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 24
25 Pflichten und Haftung der Vereinsorgane Pflichten und Haftung des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat haftet dem Verein gegenüber genau wie der Vorstand für Pflichtverletzungen in seinem Bereich (Innenhaftung). Auch hier empfehlen sich daher die beim Vereinsvorstand relevanten haftungsvermeidenden Maßnahmen. Problem: 31a BGB gilt nach seinem Wortlaut nicht für Aufsichtsratsmitglieder, da abweichend von 31 BGB nicht von Organen gesprochen wird! (abweichende Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten) Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 25
26 Pflichten und Haftung der Vereinsorgane FAZIT: Große Haftungsrisiken bestehen Jeder, der ein ihm angetragenes Vorstands-/Aufsichtsratsamt annimmt, sollte sich vorab selbstkritisch prüfen, ob er die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt und auch über die für eine gewissenhafte Amtsführung notwendige Zeit verfügt. Insbesondere ehrenamtlich Tätige haben weiterhin trotz 31a BGB eine sorgfältige Risiko-/Nutzenabwägung durchzuführen. Tipp: D & O Versicherungen abschließen! Hinweis: bei bestehender D & O Versicherung ggf. Anpassungen an 31 a BGB erforderlich! Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 26
27 Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane Das Stiftungsorgan Die wesentlichen gesetzlichen Vorgaben zum Vereinsrecht - s.o. - sind über 86 BGB auch auf Stiftungen anzuwenden. Die Stiftung muss als juristische Person ohne Mitglieder/Gesellschafter zumindest über einen Vorstand als willensbildendes und ausführendes Organ verfügen. Dem Stiftungsvorstand obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung und er übernimmt ihre Geschäftsführung. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 27
28 Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane Der Aufsichtsrat der Stiftung Ob in einer Stiftung neben dem Vorstand noch weitere Organe bestehen, hängt vom Stifterwillen ab. Der Stifter gibt seiner Stiftung gemäß 81 BGB durch das Stiftungsgeschäft eine Satzung, in der er die Organe der Stiftung und deren Funktion frei bestimmen kann (sog. Stifterfreiheit). Fakultative Organe müssen, sofern ihnen ein eigener Tätigkeits- und Verantwortungsbereich zugewiesen ist, zwingend ihre Grundlage in der Satzung haben. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 28
29 Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane Der Aufsichtsrat der Stiftung Als Mitglied eines satzungsmäßigen Stiftungsorgans stehen auch die Mitglieder fakultativer Organe zu der Stiftung in einem organschaftlichen Rechtsverhältnis. Ein Aufsichtsrat wird meist als stiftungsinterne Kontrollinstanz eingerichtet, die die Einhaltung von Stifterwille und Satzung durch den Vorstand überwacht (weitere Bezeichnungen: Stiftungsrat, Beirat, Kuratorium). Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 29
30 Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane Der Aufsichtsrat der Stiftung Typische Aufgaben eines stiftungsinternen Kontrollorgans sind die Überwachung der wirtschaftlichen und finanziellen Vorgänge, z.b. durch die Genehmigung eines Haushaltsplans und Prüfung der Jahresabschlüsse. Häufig vertritt der Aufsichtsrat die Stiftung gegenüber dem Vorstand und ist für die Bestellung, Abberufung und Entlastung zuständig. Auch hat der Aufsichtsrat die Stiftung bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber ihren Vorstandsmitgliedern zu vertreten. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 30
31 Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane Grundsatz: Haftung der Stiftung Auch für Stiftungen gilt der Grundsatz der Organverantwortung gem. 31 BGB. Die Stiftung haftet demgemäß gegenüber Dritten für das Verhalten ihrer Organe. Zuzurechnen ist der Stiftung das Verhalten ihrer satzungsmäßig berufenen Organe, also mindestens des Vorstands aber auch des Aufsichtsrats, falls ein solcher besteht. Erforderlich ist aber, dass der Schaden durch eine von dem jeweiligen Repräsentanten der Stiftung in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangen wurde. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 31
32 Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane Haftung der Organmitglieder Neben dem Vorstand haften auch alle fakultativen Organe gegenüber der Stiftung bei schuldhaften Pflichtverletzungen gem. 280 BGB. Im Vordergrund steht regelmäßig die Haftung wegen mangelhafter Geschäftsführung (Vorstand) oder mangelhafter Ausübung satzungsmäßiger Aufgaben (Aufsichtsrat). Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 32
33 Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane Haftung der Organmitglieder Die Grundsätze zum Vorliegen einer Pflichtverletzung und zum anzulegenden Sorgfaltsmaßstab sind identisch zur Haftung des Vereinsvorstandes. Die Organmitglieder können sich grundsätzlich auch nicht auf die im Arbeitsrecht entwickelten Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung berufen. Gerade bei Stiftungsorganen fehlt es an der für das Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Weisungsgebundenheit. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 33
34 Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane Auswirkungen von 31a BGB im Stiftungsrecht Durch die Aufnahme von 31a BGB in die Verweisungsnorm des 86 BGB kommt die Haftungsbegrenzung grundsätzlich auch im Stiftungsrecht zum Tragen. Abweichend vom Vereinsrecht dürfte 31a BGB hier aber abbedungen werden können, da 86 BGB nicht ausdrücklich 42 BGB (zwingendes Recht) einbezieht (abweichende Rechtsprechung möglich). Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 34
35 Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane Haftung der Organmitglieder Gegenüber Dritten (Außenhaftung) kann sich die Haftung der Organmitglieder im Wesentlichen aus einer Überschreitung der Vertretungsmacht, aus Deliktsrecht sowie aus spezialgesetzlichen Haftungsnormen ergeben. Umstritten ist, ob Organmitglieder mit der Übernahme des Amtes die Verkehrssicherungspflichten der juristischen Person als eigene übernehmen und somit bei Verletzung solcher Pflichten auch stets eine deliktische Haftung im Außenverhältnis gegeben ist (vgl. BGHZ 109, 297; OLG Stuttgart, NJW 2008, S. 2514). Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 35
36 Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane Haftung der Organmitglieder Nach 42 BGB hat der Vorstand der Stiftung (und des Vereins) im Falle der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Stiftung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die Antragspflicht gilt für jedes Vorstandsmitglied einzeln, unabhängig von einer Ressortverteilung oder der bloß gemeinschaftlichen Vertretungsbefugnis. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 36
37 Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane Haftung der Organmitglieder Umstritten ist, innerhalb welcher Frist der Insolvenzantrag zu stellen ist. Im Gegensatz zu sonstigen Gesellschaften (z.b. GmbH), bei denen gem. 15a InsO eine Antragsfrist von 3 Wochen normiert ist, existiert im Vereins- und Stiftungsrecht eine solche Festschreibung nicht; es heißt in 42 BGB lediglich: ohne schuldhaftes Zögern. Problem: Wird der Insolvenzantrag verspätet gestellt, sind die Vorstandsmitglieder den Gläubigern persönlich zum Ersatz des aus der Verzögerung entstehenden Schadens verpflichtet. Daher: Spätestens innerhalb der 3-Wochenfrist des 15a InsO! Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 37
38 Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane Haftung der Organmitglieder Nach 69 Abgabenordnung (AO) haften die gesetzlichen Vertreter persönlich für Ansprüche aus dem Steuerverhältnis, wenn diese infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der steuerlichen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Organmitglieder haften außerdem persönlich, wenn eine gemeinnützige Stiftung eine fehlerhafte Zuwendungsbescheinigung im Sinne von 10b Abs, 4 S. 2 EStG ausgestellt oder Spenden nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet hat (sog. Spendenhaftung in Höhe von pauschal 30 % des Zuwendungsbetrags). Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 38
39 Haftungsrisiken für den Stiftungsvorstand Haftung gegenüber der Stiftung (Innenhaftung) Haftung gegenüber Dritten (Außenhaftung) Primäre Gefahr der Inanspruchnahme droht dem Vorstand von der eigenen Stiftung: Zentralnorm für die Haftung ist 280 BGB Dritte können Kunden, Lieferanten, Vertragspartner oder auch der Staat sein. Haftung nach 823 ff. BGB, Insolvenzordnung, Abgabenordnung Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 39
40 Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane Haftungsvermeidung Durch Satzungsbestimmungen und individualvertragliche Freistellungsvereinbarungen können zwischen der Stiftung und dem Organmitglied Haftungsmilderungen vereinbart werden, weil der Haftungsmaßstab des 276 BGB dispositiv ist. Zu beachten ist allerdings, dass sich aus der Satzung ergeben kann, dass eine Haftungsbeschränkung dem Stifterwillen entgegensteht. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 40
41 Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane Haftungsvermeidung Einige Landesstiftungsgesetze sehen zugunsten der Organmitglieder von Stiftungen eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vor oder ordnen für ehrenamtlich tätige Organmitglieder eine Haftungsmilderung an. Jedoch war der Schutz durch diese Normen bisher fraglich, weil den Bundesländern die Kompetenz zum Erlass von das BGB ergänzenden Haftungsregelungen fehlt. Die entsprechenden Regelungen dürften demnach bisher verfassungswidrig sein. Anderes dürfte jetzt mit der Einführung von 31 a BGB gelten! Fraglich daher, ob Abbedingung von 31a BGB dann möglich ist (ggf. (+) bei entgegenstehendem Stifterwillen, Einzelheiten aber fraglich). Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 41
42 Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane Haftungsvermeidung Die Erteilung der Entlastung bedeutet auch im Stiftungsrecht, dass die juristische Person für den betreffenden Zeitraum, für den die Entlastung erteilt wird, auf die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen das Organmitglied verzichtet. Die Verzichtswirkung geht allerdings nur soweit, wie demjenigen, der die Entlastung erteilt, die die Ersatzansprüche begründenden Tatsachen bekannt waren oder bekannt gewesen sein mussten. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 42
43 Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane Haftungsvermeidung Problem: Ist kein zur Entlastung ermächtigtes Stiftungsorgan neben dem Vorstand vorhanden, ist keine Entlastung möglich. Diese kann vor allem nicht durch Stiftungsbehörden durch Billigung des Rechenschaftsberichts in Betracht kommen, weil die Behörde für die Stiftung keine wirksame zivilrechtliche Verzichtserklärung hinsichtlich der Schadensersatzansprüche abgeben kann. Aus Sicht des Vorstands ist also das Vorhandensein eines Aufsichtsrats entscheidend zur Haftungsvermeidung. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 43
44 Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane FAZIT: Hohes Haftungsrisiko Wie beim Vereinsvorstand und/oder Aufsichtsrat muss gerade bei ehrenamtlichen Tätigkeiten (trotz 31a BGB) eine Risiko- /Nutzenabwägung des jeweiligen Organmitglieds erfolgen. Zu empfehlen sind auch hier spezielle D & O Versicherungen, die Haftungsrisiken minimieren können. Vorsicht: Eine D & O Versicherung stellt faktisch eine Haftungsmilderung dar und kann daher mit dem Stifterwillen unvereinbar sein, wenn dem Stiftungsgeschäft zu entnehmen ist, dass die volle Haftung gewollt ist. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 44
45 GmbH-Reform und Auswirkungen auf die ggmbh Mit dem am 1. November 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurde das bestehende GmbH-Recht grundlegend modernisiert und dereguliert. Das MoMiG erleichtert und beschleunigt nicht nur Unternehmensgründungen, sondern hat in der Praxis zahlreiche weitere Auswirkungen auch auf andere Gesellschaftsformen. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 45
46 Haftungsrisiken für Geschäftsführer der ggmbh Das MoMiG hat neben den beschriebenen Änderungen zusätzlich verschärfte Haftungsregelungen für die handelnden Personen und die am Unternehmen Beteiligten eingeführt. Die Geschäftsführerpflichten haben sich vermehrt, zudem ist die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter weiter aufgeweicht worden. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 46
47 Haftungsrisiken für Geschäftsführer der ggmbh Haftung gegenüber der ggmbh (Innenhaftung) Haftung gegenüber Dritten (Außenhaftung) Haftung gegenüber Gesellschaftern Primäre Gefahr der Inanspruchnahme droht dem GF von der eigenen GmbH: Zentralnorm für Haftung ist 43 Abs. 2 GmbHG Dritte können Kunden, Lieferanten, Vertragspartner oder auch der Staat sein. Haftung nach GmbHG, 823 BGB, Abgabenordnung Einzelheiten sind sehr streitig in der Rechtsprechung: Haftung gegenüber Gesellschaftern bleibt allerdings die absolute Ausnahme Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 47
48 Haftung gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung) Grundsatz 43 GmbHG: Zentrale Haftungsnorm ist 43 Abs. 2 GmbHG: Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Der anzulegende Maßstab ergibt sich aus 43 Abs. 1 GmbHG: Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 48
49 Sorgfaltspflichten und Sorgfaltsstandards des GF 43 Abs. 1 GmbH = Grundnorm der zu beachtenden Verhaltenspflichten: Ein Geschäftsführer schuldet die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbständiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu beachten hat. Dies beinhaltet: Der Gesellschaftszweck ist möglichst effektiv zu verfolgen Zahlreiche Verbote und Handlungsgebote: z.b. Normen des GmbH-Rechts, allgemeinen Zivilrechts, Arbeitsrechts, Steuerrechts etc. sind zu beachten (Compliance) Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 49
50 Pflichten des Geschäftsführers gegenüber der GmbH Die 10 Gebote : 1. Einhaltung der Gesetze, insbesondere des GmbHG - Kapitalerhaltung - Buchführung - Rechtzeitige Insolvenzanmeldung - Externe Gesetze (öffentlich-rechtliche Gesetze, Wettbewerbsrecht, Steuerrecht etc.) 2. Einhaltung von Gesellschaftsvertrag und Geschäftsordnung - Schranken der Geschäftsführungsbefugnis - Zustimmungsvorbehalte Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 50
51 Pflichten des Geschäftsführers gegenüber der GmbH Die 10 Gebote : 3. Einhaltung der Vorgaben des Dienstvertrags 4. Einhaltung von Weisungen der Gesellschafter 5. Ordnungsgemäße Organisation der Gesellschaft 6. Kontrolle der Organisation 7. Regelmäßige Kontrolle der Liquidität und Finanzlage der Gesellschaft 8. Vermeidung übergroßer Risiken - Laufende Risikobeobachtung - Vorbereitung von Risikoentscheidungen 9. Vermeidung von Interessenkonflikten 10. Sorgfältige Vorbereitung unternehmerischer Entscheidungen (im Rahmen des unternehmerischen Ermessensspielraums): Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 51
52 Unternehmerisches Ermessen und Pflichtverletzung Ä Bei Entscheidungen, die für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens maßgeblich sind, hat der Geschäftsführer einen sog. unternehmerischen Ermessensspielraum (im amerikanischen Recht: Business Judgement Rule) Ä Der Geschäftsführer hat einen besonders weiten Spielraum bei Entscheidungen, die auf Prognosen der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung, auf der Entwicklung des Marktes, dem Verhalten der Wettbewerber, der Veränderung von Wechselkursen u.ä. beruhen Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 52
53 Unternehmerisches Ermessen und Pflichtverletzung ARAG - Entscheidung des BGH: Keine Haftung des Geschäftsführers, wenn sein unternehmerisches Handeln 1. von Verantwortungsbewußtsein getragen wird und 2. sich ausschließlich am Unternehmenswohl orientiert und 3. auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruht Bereitschaft zur Eingehung unternehmerischer Risiken darf nicht in unverantwortlicher Weise überspannt werden Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 53
54 Haftungserweiterungen/-konkretisierungen durch MoMiG Verpflichtung des Geschäftsführers zur Stellung eines Insolvenzantrags gemäß 15 a Insolvenzordnung ( 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG a.f.) innerhalb von drei Wochen ab Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH Haftung des Geschäftsführers nach 64 Satz 1 GmbHG n.f.: Hiernach ist der Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung von ihm geleistet wurden Beachte: Begriff der Zahlung ist weit zu verstehen, beispielsweise werden auch nicht widerrufene Einzugsermächtigungen erfasst Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 54
55 Haftungserweiterungen/-konkretisierungen durch MoMiG Ausnahme: Gemäß 64 Satz 2 GmbHG n.f. muss der Geschäftsführer nicht haften, wenn die Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu vereinbaren ist (z.b. Strom, Wasser, Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge, Steuerschulden). Beachte: Durch MoMiG wurde Haftung des Geschäftsführers erweitert! 64 Satz 3 GmbHG n.f. lautet folgendermaßen: Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sein denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 55
56 Haftungserweiterungen/-konkretisierungen durch MoMiG Anmerkung: Im Finanzmarktstabilisierungsgesetz vom 17. Oktober 2008 wurde in Artikel 5 der Überschuldungsbegriff in 19 Abs. 2 Insolvenzordnung zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2010 modifiziert: Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Dies bedeutet, dass eine bilanzielle rechnerische Überschuldung (auch für GmbH!) dann keine Insolvenzantragspflicht auslöst, wenn eine positive Fortführungsprognose für das Unternehmen besteht. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 56
57 Haftungserweiterungen/-konkretisierungen durch MoMiG Gemäß 40 Abs. 1 GmbHG sind Geschäftsführer verpflichtet unverzüglich eine aktualisierte Liste der Gesellschafter beim Handelsregister einzureichen, sobald sich die Personen der Gesellschafter oder der Umfang der Beteiligung verändert haben. Verletzen Geschäftsführer diese Pflicht haften sie gemäß 40 Abs. 3 GmbHG persönlich demjenigen gegenüber, der einen Schaden erleidet. Geschäftsführer muss sogar eine sog. Plausibilitätsprüfung durchführen, d.h. er muss Übereinstimmung der formellen Listenlage und der materiellen Rechtslage auf Plausibilität hin überprüfen. Bei offenkundigen Fehlern muss er für Berichtigung der Gesellschafterliste sorgen. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 57
58 Haftungsrisiko in der ggmbh FAZIT: Hohes Haftungsrisiko Aufgrund der Anwendbarkeit der GmbH-Vorschriften dürften den Geschäftsführer der ggmbh die höchsten Sorgfaltspflichten und damit die größten Haftungsrisiken treffen. Eine analoge Anwendung von 31a BGB könnte in Betracht gezogen werden, hier bleibt aber die Rechtsprechung abzuwarten. Zu empfehlen sind auch hier spezielle D & O Versicherungen, die Haftungsrisiken minimieren können. Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 58
59 Der Referent: Lothar Köhl Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte Kaiserswerther Straße Düsseldorf Telefon +49 (2 11) Fax +49 (2 11) lothar.koehl@hlfp.de Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats 59
60 JUVE AWARD 2004: Mittelständische Kanzlei des Jahres
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