B e s c h l u s s. über die Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen für das Geschäftsjahr 2012

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1 B e s c h l u s s über die Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen für das Geschäftsjahr 2012 I. Die Kammern und deren Besetzung 1. Bei dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen bestehen gemäß Erlass des Justizministeriums des Landes NRW vom Z Kammern. 2. Die Vorsitzenden der Kammern sind 1. Kammer - N N 2. Kammer - z.zt. von der Zuteilung ausgenommen 3. Kammer - Richterin am Arbeitsgericht Groeger 4. Kammer - Richter am Arbeitsgericht Greb 5. Kammer - Richterin am Arbeitsgericht Schreckling-Kreuz II. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter 1. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden allen Kammern zugeteilt. Die Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zu den Sitzungen geschieht in der Reihenfolge der aufzustellenden Listen, die alphabethisch geführt werden. Neu berufene ehrenamtliche Richterinnen und Richter werden nach dem Zeitpunkt der Berufung in diesen Listen hinten angestellt. Im Falle einer Einschiebung von zusätzlichen Sitzungen werden die nächsten freien ehrenamtlichen Richterinnen und Richter herangezogen, an die im Zeitpunkt der vorzunehmenden Ladung noch keine anderweitige Ladung abgesandt ist.

2 2 2. Ist eine ehrenamtlicher Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter verhindert, so wird der in der Liste nächstfolgende ehrenamtliche Richter herangezogen, an den im Zeitpunkt des Eingangs der Absage noch keine Ladung abgesandt ist. 3. In Sachen, in denen eine Beweisaufnahme mittels Zeugenvernehmung (mit Ausnahme schriftlicher Zeugenvernehmungen gemäß 377 ZPO und im Wege der Rechtshilfe durchgeführter Zeugenvernehmungen), Erstattung eines Sachverständigengutachtens (mit Ausnahme der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens ohne mündliche Erläuterungen gemäß 411 ZPO), Augenscheinseinnahme (mit Ausnahme einer Augenscheinseinnahme, die durch die Kammervorsitzende/Kammervorsitzenden als beauftragten Richter allein erfolgt ist) und Parteivernehmung - gegebenenfalls auch noch nicht abschließend - stattgefunden hat, sind für weitere mündliche Verhandlungen dieselben ehrenamtlichen Richterinnen/Richter wie in der früheren Verhandlung heranzuziehen. Das gleiche gilt in Fällen des 78 a ArbGG bei Notwendigkeit einer Kammerentscheidung. Im Falle einer Verhinderung einer ehrenamtlichen Richterin/eines ehrenamtlichen Richters für eine der nachfolgenden Verhandlungen ist eine ehrenamtliche Richterin/ein ehrenamtlicher Richter gemäß der turnusmäßigen Reihenfolge des Geschäftsverteilungsplans zu laden. Schließen sich weitere Verhandlungen in der Sache an, sind die ehrenamtlichen Richterinnen/Richter der jeweils vorhergehenden Verhandlung heranzuziehen. Die bloße Verkündung eines Beweisbeschlusses in einer Sache ist nicht als Beginn einer Beweisaufnahme im vorgenannten Sinne anzusehen. Diese Heranziehung hat auf die Reihenfolge der Heranziehung der übrigen ehrenamtlichen Richterinnen/Richter zu den Sitzungen keinen Einfluss. III. Verteilung der richterlichen Geschäfte auf die Kammern 1. Erfassung Die bei dem Arbeitsgericht eingehenden Rechtsstreitigkeiten (Ca-Sachen) werden in der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs in das Prozessregister eingetragen; gehen mehrere Sachen gleichzeitig ein oder lässt sich die zeitliche Reihenfolge des Eingangs nicht feststellen, so ist die alphabetische Reihenfolge - auf den Namen des Beklagten bezogen - maßgebend. Dieselbe Regelung gilt entsprechend für die anderen Verfahren (AR-, BV-, BVGa-, Ga-, Ha-Sachen). Bei Abgaben von Rechtssachen innerhalb des Gerichts erfolgt die Eintragung in die Register am nächsten Arbeitsstag, der auf die Übernahme folgt, als erster Antragseingang des nächsten Tages.

3 3 Gleiches gilt bei der Abtrennung von Verfahrensteilen oder beteiligten. Bei mehrfachen Abtrennungen und/oder Abgabe/n von Rechtssachen innerhalb des Gerichts an einem Tag erfolgen die Eintragungen in die Register am nächsten Arbeitstag, der auf die Abtrennung/en und/oder Abgabe/n folgt als erste (Antragseingänge) des Tages in numerisch aufsteigender Reihenfolge der Ziffern der ursprünglichen Eintragung. 2. Kammerzuordnung a) Die eingehenden Ca-Sachen werden gemäß den Endzahlen im Prozessregister wie folgt zugeteilt: 1. Kammer Kammer Kammer Kammer Zusammenhangssachen Zusammenhangssachen werden der Kammer zugeteilt, die mit dem niedrigsten Aktenzeichen befasst ist. Sie werden der danach zuständigen Kammer direkt vorgelegt. Als Zusammenhangssachen sind anzusehen: (1) Rechtsstreitigkeiten zwischen denselben Parteien, die aus demselben Arbeitsverhältnis entstehen, sind von derjenigen Kammer zu bearbeiten, die als erste mit einem solchen Rechtsstreit befasst ist, wenn dieser Rechtsstreit bei Eingang der weiteren Sache noch nicht beendet ist. Als Beendigung gilt der Ablauf des Tages, an dem das Urteil verkündet ist der Ablauf des Tages, an dem der Vergleich bestandskräftig geworden ist bei Versäumnisurteilen, wenn die Wochenfrist des 59 Abs. 1 S. 1 ArbGG bei Eingang verstrichen ist und bei Ablauf der Wochenfrist kein Einspruch eingelegt ist wenn die Sache nach den Vorschriften der Aktenordnung bereits weggelegt ist (richterliche Verfügung austragen ). Als erste befasst gilt diejenige Kammer, die das niedrigste Aktenzeichen erhalten hat.

4 4 Gleiches gilt, a) wenn es sich um Rechtsstreitigkeiten umgekehrten Rubrums aus dem Arbeitsverhältnis handelt. b) wenn es sich um Rechtsstreitigkeiten von oder gegen Kolonnen aus gemeinsamer Arbeit handelt, auch wenn einzelne Parteien weitere Ansprüche erheben. c) wenn im Anschluss während eines noch nicht rechtskräftigen oder noch nicht weggelegten Bestandrechtsstreites die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Betriebsübergangs geltend gemacht wird d) in Fällen gesamtschuldnerischer Haftung und bei Gesamtgläubigern. e) in Fällen der Durchgriffshaftung gegen den Geschäftsführer einer GmbH, soweit die Klage gegen die GmbH noch anhängig ist und nicht weggelegt gemäß den Vorschriften der Aktenordnung. Ein Konkurs- oder Insolvenzverwalter gilt hinsichtlich des Geschäftsverteilungsplanes als mit der Partei identisch. Die in den vorstehenden Ziffern (Zusammenhangsklagen) genannten Rechtsstreitigkeiten haben auf die Reihenfolge gemäß Ziff. 1 keinen Einfluss. Als Zusammenhangssachen sind weiterhin anzusehen: (2) a) Verbindung Bei der Verbindung wird der Rechtsstreit unter dem niedrigsten Aktenzeichen weitergeführt; zuständig ist die Kammer, die die Verbindung angeordnet hat. b) Trennung Bei der Trennung von Verfahren ist ein neues Aktenzeichen zu bilden. Der Rechtsstreit bleibt bei der bisherigen Kammer. c) Wiederaufnahme Sachen, die wegen Ruhens des Verfahrens ausgetragen waren und wieder aufgenommen werden. Darüber hinaus fallen unter Zusammenhangssachen in diesem Sinne: (3) a) Klagen, die gegen die Rechtswirksamkeit von Prozessvergleichen gerichtet sind. b) Restitutions- und Nichtigkeitsklagen, Vollstreckungsgegenklagen sowie mehrere selbständige Klagen, die wegen desselben Streitgegens-

5 5 tandes gegen Gesamtschuldner gerichtet sind, ebenso mehrere Teilklagen, die denselben Anspruch betreffen (z.b. es werden von einer Schadenersatzforderung aus Kostengründen zunächst 20 % des Forderungsbetrages geltend gemacht und später in einer gesonderten Klage der Rest). In Zweifelsfällen verständigen sich die Vorsitzenden untereinander; führt dies nicht zur Klärung, entscheidet das Präsidium des Arbeitsgerichts. 4. AR-Sachen sowie richterliche Entscheidungen gemäß 12 EhrRiEG fallen in die Zuständigkeit der 1. Kammer. BV-, BVGa-, Ga- sowie Ha-Sachen werden im Wechsel und in dieser Reihenfolge von den Kammern 1-5 bearbeitet. Die 3. Kammer wird bei jedem 2. Durchgang ausgelassen. Hauptsache und Ga-Sache bzw. Ha-Sache gehören jeweils derselben Kammer zu. Es ist die Kammer zuständig, die zuerst mit der einstweiligen Verfügung pp. oder der Hauptsache befasst ist oder war. Gehen derartige Sachen gleichzeitig ein, so ist zuerst die Ga-, bzw. Ha-Sache in das Prozessregister einzutragen. Die in Abschnitt III, 3 (2) u. (3) getroffenen Regelungen gelten für BV-, BVGa-, Ga-, Ha-Sachen entsprechend. Als Zusammenhangssachen werden auch betrachtet BV-Sache und Ca- Sache, wenn sie im wesentlichen denselben Sachverhalt betreffen (z.b. bei Streitigkeiten über die Kosten von Schulungsveranstaltungen nach 37 BetrVG; bei Beschlussverfahren gem. 78 a BetrVG und gleichzeitiger Klage des betroffenen Arbeitnehmers im Urteilsverfahren; bei Beschlussverfahren gem. 99 bis 101 BetrVG und gleichzeitig anhängigen Urteilsverfahren wegen der berührten personellen Einzelmaßnahme durch den betroffenen Arbeitnehmern; bei Beschlussverfahren gemäß 103 BetrVG und Kündigungsschutzklage des betroffenen Arbeitnehmers). Gehen BV- Sache und Ca-Sache gleichzeitig ein, so richtet sich die Kammerzuständigkeit nach der Zuständigkeit in der BV-Sache. Vertretungsregelung IV. Die Vertretung wird wie folgt geregelt:

6 6 Die Vorsitzenden der 1. Kammer und 3. Kammer vertreten sich wechselseitig. Für die 1. Kammer ist weiterer Vertreter der Vorsitzende der 4. Kammer. Für die 3. Kammer ist weiterer Vertreter der Vorsitzende der 5. Kammer. Die Vorsitzenden der 4. Kammer und 5. Kammer vertreten sich wechselseitig. Für die 4. Kammer ist der Vorsitzende der 1. Kammer weiterer Vertreter. Für die 5. Kammer ist die Vorsitzende der 3. Kammer weitere Vertreterin. Die 2. Kammer wird gemäß Beschluss vom fortlaufend und umlaufend vertreten. Gelsenkirchen, den 07. Dezember 2011 DAS PRÄSIDIUM des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen. Heiringhoff Direktor des Arbeitsgerichts. Schreckling-Kreuz Richterin am Arbeitsgericht Greb Richter am Arbeitsgericht. Groeger Richterin am Arbeitsgericht

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