Transaktionen im Werkstattbereich

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1 Berlin. Erfurt. Freiburg. Hamburg. Köln. München. Münster. Oppeln. Würzburg Transaktionen im Werkstattbereich 17. März 2011 Referent: > Karsten Stecker (Rechtsanwalt, Prokurist) Solidaris 2011 Nürnberg, 17. März 2011

2 Das sind wir > Kernkompetenz: Prüfung und Beratung steuerbegünstigter Körperschaften aus dem Non-Profit-Bereich wirtschaftlich, steuerlich, rechtlich, organisatorisch > Spezialisierung: Gesundheits- und Sozialwesen > Ganzheitliche Mandantenbetreuung aus einer Hand, hoher Wissenstransfer > Eigenständigkeit durch gesellschaftsrechtliche Unabhängigkeit; mittelständische, werteorientierte Unternehmenskultur > Über Einzelmandate im Non-Profit-Bereich unterschiedlicher Größenordnung und Rechtsformen Folie 2 I 44

3 Das können wir Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung Gesetzliche oder freiwillige Jahresabschlussprüfungen, Erstellung von Jahresabschlüssen Betriebswirtschaftliche Sonderprüfungen (z. B. bei Gründungen, Umwandlung, Fusion, Übernahme, Liquidation, Insolvenz) u. a. m. Rechtsberatung Gesellschaftsrecht Vereinsrecht Stiftungsrecht; Krankenhausrecht Heimrecht; Medizinrecht Arztrecht u. a. m. Steuerberatung Gemeinnützigkeitsrecht, Beratung bei steuerbegünstigter und steuerpflichtiger Betätigung u. a. m. Unternehmensberatung Betriebsvergleiche Controlling Berichtswesen Corporate Governance DRG- und Fallkostenkalkulation Kostenträgerrechnung Qualitätsmanagement Risikomanagement Strategieberatung Analyse der Unternehmenskultur u. a. m. Seminarprogramm Fachpublikationen Folie 3 I 44

4 Hier sind wir Mittelgroße Prüfungs- und Beratungsgesellschaft Eine der größten mittelständischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (Lünendonk-Studie 2010) Bundesweit 8 Standorte mit über 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Dependance in Polen; Kooperation mit der Solidaris Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbh Wien Folie 4 I 44

5 Seminare, Publikationen, Internet An allen unseren Standorten bieten wir Seminare zum Arbeits-, Gemeinnützigkeits- und Steuerrecht, zum Jahresabschluss und zu speziellen Fragestellungen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen an. Unsere Präsenz im Internet: Dort finden Sie auch Informationen - zu unserer Solidaris-Information - zu diversen Fachpublikationen u. a. m. Folie 5 I 44

6 Ihr Referent Karsten Stecker Rechtsanwalt Prokurist der Solidaris Revisions-GmbH Seit 2001 bei der Solidaris Teamleiter der Steuer- und Rechtsabteilung der Niederlassung München Tätigkeitsfelder: Gesellschaftsrecht, Vereins- und Stiftungsrecht, Vertragsrecht, Steuer- und Gemeinnützigkeitsrecht, Beratung von Non-Profit-Organisationen und kommunalen Trägern bei Umstrukturierungen und Fusionen u. a., insbesondere Krankenhaustransaktionen und Ordensfusionen Folie 6 I 44

7 Gliederung I. Ausgangssituation II. III. IV. Gründe einer Neustrukturierung Variante Trägerstruktur Rechtliche Auswirkungen V. Steuerliche Auswirkungen VI. Wirtschaftliche Auswirkungen Folie 7 I 44

8 I. Ausgangssituation Neugestaltung der Trägerstruktur Neustrukturierung aufgrund von rechtlichen, wirtschaftlichen, steuerrechtlichen und haftungsrechtlichen Überlegungen Verringerung des wirtschaftlichen Risikos in der Praxis: Auslagerung von Werkstätten für behinderte Menschen Folie 8 I 44

9 II. Gründe einer Neustrukturierung > Errichtung einer WfbM-GmbH aufgrund von Haftungsrisiken für den Verein, die sich aus dem wirtschaftlichen Betrieb der Werkstätten für behinderte Menschen ergeben > Mit der Ausgliederung der Werkstätten in eine gemeinnützige GmbH kann eine Begrenzung des Haftungsrisikos erreicht werden, eine Durchgriffshaftung auf den Träger als Gesellschafter ist nahezu ausgeschlossen > Eine alternative Absicherung von Haftungsrisiken durch Produkthaftpflichtversicherungen ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht praktikabel Folie 9 I 44

10 III. Varianten neuer Trägerstrukturen Errichtung gemeinsamer Trägerstrukturen - Gründung gemeinsamer regionaler Trägergesellschaften (jointventures) - share deal (Anteilsübertragungen auf Kooperationspartner) - asset deal (Veräußerung und Übertragung von Einrichtungen) Folie 10 I 44

11 III. Varianten neuer Trägerstrukturen Fazit: Die rechtlichen und steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten sind je nach Zielsetzung der Kooperation auch für gemeinnützige Träger sehr vielfältig An erster Stelle muss immer eine intensive Auseinandersetzung mit den angestrebten Zielen und Intentionen stehen; erst dann gilt es, für dieses (unternehmerische) Konzept eine geeignete rechtliche Form unter Beachtung steuerlicher Optimierungsgesichtspunkte zu finden Folie 11 I 44

12 IV. Rechtliche Auswirkungen Die Varianten werden im Folgenden auf ihre (haftungs-) rechtlichen und steuerrechtlichen Auswirkungen untersucht Folgende Fragestellungen sind zu klären: - Bar- oder Sachgründung, - Einzelrechtsnachfolge oder Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG), - Kapitalausstattung der Gesellschaft, - Übertragung der gesamten Einrichtungen nebst Betriebsgrundstücken auf die Gesellschaft oder Verbleib der Immobilien im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, - Vermögens- und haftungsrechtliche Trennung zwischen Gesellschafter und Einrichtungen/Gesellschaft, - mögliche Organisationsstruktur der Gesellschaft Folie 12 I 44

13 IV. Rechtliche Auswirkungen Bar- oder Sachgründung Bargründung: mindestens EUR als Stammkapital der Gesellschaft in bar einzubringen oder Unternehmergesellschaft i. S. v. 5 a GmbHG ab 1 EUR möglich, kann auch als steuerbegünstigt anerkannt werden Sacheinlage zur Aufbringung des Stammkapitals in die Gesellschaft einzubringen Geschäftsführer hat zu versichern, dass die Sacheinlagen sich endgültig zu seiner freien Verfügung befinden erheblich höherer Aufwand bei der Gründung einer GmbH im Wege der Sachgründung und kostenintensiver Gesellschaft mittels einer Bargründung errichten Folie 13 I 44

14 IV. Rechtliche Auswirkungen Organtrias Gesellschafterversammlung Aufsichtsrat - Beirat, Verwaltungsrat Geschäftsführung Folie 14 I 44

15 IV. Rechtliche Auswirkungen Gesellschafterversammlung Aufgaben Gesellschafterversammlung ist höchstes Organ Aufgabenverteilung zwischen Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat und Geschäftsführung im Rahmen des Gesellschaftsvertrages frei gestaltbar Mindestrechte der Gesellschafterversammlung: - Änderungen des Gesellschaftsvertrages ( 53 GmbH) einschließlich der Maßnahmen zur Kapitalerhöhung ( 55 GmbHG) und zur Kapitalherabsetzung ( 58 GmbHG) - Verschmelzungs- und Umwandlungsbeschlüsse - Beschlüsse über Unternehmensverträge etc. Folie 15 I 44

16 IV. Rechtliche Auswirkungen Aufsichtsrat Aufgaben Aufsichtsrat - Fakultativ im caritativen Bereich - Besetzung frei regelbar, Arbeitnehmervertreter nicht zwingend - Aufgabenverteilung der Gesellschafterversammlung im Rahmen des dispositiven Rechts gestaltbar, z. B. Bestellung, Abberufung Geschäftsführung, Feststellung des Jahresabschlusses, Gewinnverwendung etc. - Einzelheiten können in Geschäftsordnung geregelt werden, solange keine Zuständigkeiten des GmbH-Gesetzes geändert werden - Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte für Geschäftsführung in GesV oder GO Folie 16 I 44

17 IV. Rechtliche Auswirkungen Geschäftsführung Allgemeines Pflichtorgan, 35 GmbHG Handlungs- und Vertretungsorgan der GmbH - Allein- oder Gesamtvertretung - Grundsatz der Unbeschränktheit im Außenverhältnis, Ausnahme Gesamtvertretung Grenze: Regeln über Missbrauch der Vertretungsmacht - Ausübung von Beteiligungsrechten, aber Bevollmächtigung Dritter möglich - Gründung von Tochtergesellschaften Folie 17 I 44

18 IV. Rechtliche Auswirkungen Geschäftsführung Bindung Weisungsabhängig (Innenverhältnis) - Gesellschafterversammlung auf Grundlage eines Beschlusses, nicht: einzelne (Mehrheits-) Gesellschafter - Aufsichtsrat, wenn in Satzung aufgeführt - Folgepflicht, aber Beanstandungsrecht/ -pflicht bei unzweckmäßigen Weisungen - Keine Folgepflicht bei rechtswidrigen Weisungen - Umfassende Abwägung des Für und Wider im Einzelfall - Haftungsrechtliche Entlastung bei Durchführung einer rechtmäßigen Weisung Folie 18 I 44

19 IV. Rechtliche Auswirkungen Geschäftsführung Bestellung/Abberufung Bestellung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, dispositives Recht (Aufsichtsrat) Grundsätzlich jederzeit durch zuständiges Organ abberufbar, kann im GesV an wichtigen Grund gekoppelt werden, 38 (2) GmbHG Bestellung, Abberufung: Eintragung im Handelsregister mit deklaratorischer Wirkung Folie 19 I 44

20 IV. Rechtliche Auswirkungen Geschäftsführung Organstellung Verhältnis Organstellung Anstellungsvertrag - Schicksal des Anstellungsvertrages von Amt unabhängig ( 38 GmbHG) - Bestellung von vertraglicher Regelung unabhängig - Abbestellung berührt Anstellungsvertrag nicht unmittelbar - Pflicht zur Unternehmensleitung - Erfüllung Verwaltungsaufgaben - Arbeits- und Sozialrechtliche Verantwortung - Einhaltung ordnungsrechtlicher Bestimmungen (z. B. Umweltrecht) - Einhaltung steuerrechtlicher Pflichten persönliche Haftung 34 AO - Vollzug von Gesellschafter- und Aufsichtsratsbeschlüssen Folie 20 I 44

21 IV. Rechtliche Auswirkungen Auswirkungen der Strukturüberlegungen auf den Träger Vermögens- und haftungsrechtliche Trennung Anders als z. B. bei der Errichtung einer Stiftung, die ihrer Natur nach über keinerlei Gesellschafter, Eigentümer etc. verfügt, findet vorliegend eine vollständige vermögens- und haftungsrechtliche Trennung nicht statt, da der Träger Alleingesellschafter der GmbH ist. Bislang ist in der Rechtsprechung nicht entschieden worden, inwieweit diese Grundsätze auch Anwendung im sozial-caritativen Bereich finden. Folie 21 I 44

22 IV. Rechtliche Auswirkungen Durchgriff auf Gesellschafter Problem: Faktischer Konzern Problemstellung: Haftungsbeschränkung Häufige Fragestellungen bei Umstrukturierungen, Ausgliederungen und Konzernstrukturen Beschränkung von Haftungsrisiken durch Schaffung eigenständiger Rechtsträger in der Rechtsform der GmbH? Folie 22 I 44

23 IV. Rechtliche Auswirkungen Durchgriff auf Gesellschafter Grundsatz: Haftungsbeschränkung 13 Abs. 2 GmbHG Für Verbindlichkeiten der im Handelsregister eingetragenen GmbH haftet grundsätzlich nur die GmbH mit ihrem Vermögen. Folie 23 I 44

24 IV. Rechtliche Auswirkungen Durchgriff auf Gesellschafter Ausnahmen: Grundsätze der Durchgriffshaftung In der Rechtsprechung entwickelte Fallgruppen auf der Grundlage von 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) bzw. Treu und Glauben Unterkapitalisierung Ein Missbrauch liegt vor bei klar erkennbar unzureichender Eigenkapitalausstattung, die einen Misserfolg zulasten der Gläubiger mit deutlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Folie 24 I 44

25 IV. Rechtliche Auswirkungen Durchgriff auf Gesellschafter Vermögensvermischung Fehlende Unterscheidbarkeit zwischen Gesellschafts- und Gesellschaftervermögen Haftung wegen planmäßigen Vermögensentzuges zulasten der Gläubiger, 826 BGB Missbrauch der Rechtsform Haftung in faktischen Konzernverhältnissen: nur bei einem sog. Existenzvernichtenden Eingriff Folie 25 I 44

26 IV. Rechtliche Auswirkungen Arbeitsrechtliche Auswirkungen Betriebsübergang 613 a BGB Übertragung der Betriebe/Einrichtungen auf die Gesellschaften 613 a BGB Anwendung Gesellschaft tritt in die bestehenden Arbeitsverhältnisse der von ihr übernommenen Mitarbeiter ein derzeit geltende Regelungen der AVR und anderer Tarifverträge werden auch Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und den übernommenen Arbeitnehmern Kündigung von einzelnen Arbeitnehmern aufgrund des Betriebsübergangs ist rechtlich nicht zulässig Arbeitnehmern steht ein Widerspruchsrecht zu dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Gesellschaft zu betriebsbedingte Kündigung Folie 26 I 44

27 IV. Rechtliche Auswirkungen Betriebsaufspaltung Betriebsaufspaltung/Übertragung der Betriebsgrundstücke Klärung, ob die Betriebsgrundstücke auf die GmbHs übertragen werden, oder aber eine Betriebsaufspaltung in der Weise erfolgt, dass der Träger Eigentümer der Betriebsgrundstücke bleibt und lediglich die Betriebsträgerschaft auf die GmbHs übertragen wird. zu berücksichtigen ist, inwiefern eine Grundstücksübertragung auf die Gesellschaften zur Erlangung von Fördermitteln und Fremdkapital für anstehende Investitionen erforderlich ist. anfallende Grunderwerbsteuerbelastung, jedoch die Neuregelung ab 1. Januar 2010 in 6 a GrEStG beachten bei mindestens 95 % Beteiligung Folie 27 I 44

28 V. Steuerliche Auswirkungen Gemeinnützigkeitsrechtliche Aspekte Aufbringung der Stammeinlage Bei Gründung der Gesellschaften stellt sich die Frage, aus welchen Mitteln das Stammkapital der Gesellschaften aufgebracht werden kann, ohne gegen besondere Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts zu verstoßen. es dürfen nur Mittel verwendet werden, die nicht dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen. Nach der Vorschrift des 58 Nr. 11 AO zählen hierzu - Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind, - Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden, - Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören. - Darüber hinaus können Mittel zur Aufbringung des Stammkapitals der Gesellschaften verwendet werden, die im Rahmen einer zulässigen (Kapital-) Rücklage nach 58 Nr. 7 a) AO angesammelt werden. Folie 28 I 44

29 V. Steuerliche Auswirkungen Errichtung gewerblicher Tochtergesellschaften Stammkapitalaufbringung früher: Darlehen, bzw. Zuwendung durch Dritten heute: Freie Rücklage 58 Nr. 7a AO Verluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Beteiligung in stpfl. w. G., ggf. Kompensationsmöglichkeiten marktübliche Leistungsentgelte: Verdeckte Gewinnausschüttung verbotene Subventionierung des steuerpflichtigen Bereichs Folie 29 I 44

30 V. Steuerliche Auswirkungen Halten der Beteiligung Vom Grundsatz her zählt die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zur Vermögensverwaltung. Eine Einflussnahme auf die Kapitalgesellschaft lediglich im Rahmen der gesetzlich zustehenden Gesellschafterrechte und -pflichten kann die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht rechtfertigen. Erst ein aktives Eingreifen in die Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft würde die Tätigkeit als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausweisen. Bei der Kapitalgesellschaft, an der die Anteile gehalten werden, handelt es sich selbst um eine steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne der 51 ff. AO, die Einflussnahme auf die laufende Geschäftsführung ist unschädlich. Damit ist im Ergebnis das Halten der Beteiligung beim Träger der steuerbegünstigten Vermögensverwaltung zuzurechnen. Folie 30 I 44

31 V. Steuerliche Auswirkungen Grundsätze der Betriebsaufspaltung Grundsätze der Betriebsaufspaltung finden keine Anwendung zwischen steuerbegünstigten Körperschaften Aber: bei einer steuerpflichtigen Körperschaft werden die Grundsätze der Betriebsaufspaltung angewendet Folie 31 I 44

32 V. Steuerliche Auswirkungen Steuerbegünstigte Tätigkeiten bei Ausgliederung der Einrichtungen auf selbständige Gesellschaften stellt sich darüber hinaus die Frage, ob der Träger weiter unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der AO verwirklicht das bloße Halten von Beteiligungen ist nicht als steuerbegünstigte Tätigkeit im Sinne der Abgabenordnung anerkannt Folie 32 I 44

33 V. Steuerliche Auswirkungen Umsatzsteuerliche Organschaft Urteile > Bisher: organisatorische Eingliederung gewährleistet? BFH v (V R 26/06) BFH v (V R 76/05) BFH v (V R 30/06) relativiert Postulat der Personalunion z. T. wieder Aber: verstärkt im Fokus der Betriebsprüfer > Aktuell: wirtschaftliche Eingliederung gewährleistet? BFH v (XI R 74/07) BFH v (V R 67/07) Nichtanwendungserlass BFH v (V R 4/08) BFH v (V R 30/06) Neuer Streitpunkt in Betriebsprüfungen??? Folie 33 I 44

34 V. Steuerliche Auswirkungen Umsatzsteuerliche Organschaft > BFH-Urteil vom 5. Dezember 2007 Organkreis AH-gGmbH 51 % Service-GmbH GF AH-GmbH GF Dienstleister Dienstleister 49 % Einzelvertetung der beiden GF: 1. Vetorecht des Minderheitsgesellschafters zu diversen Punkten 2. Keine Regelung bei Meinungsverschiedenheiten Folie 34 I 44

35 V. Steuerliche Auswirkungen Umsatzsteuerliche Organschaft > BFH-Urteil vom 5. Dezember 2007 Organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger eine von seinem Willen abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft verhindern kann. Wird neben dem vom beherrschenden Gesellschafter bestellten Geschäftsführer eine weitere Person mit Einzelvertretungsbefugnis als Geschäftsführer (oder Vorstand) zur Vertretung der Gesellschaft bestellt, so kann eine einheitliche Willensbildung nicht erfolgen. Folie 35 I 44

36 V. Steuerliche Auswirkungen Umsatzsteuerliche Organschaft > BFH-Urteil vom 3. April 2008 Organkreis Holding GF A GF B 100 % 70 % KH-gGmbH Management-GmbH GF M GF N 30 % Dritte M und N Folie 36 I 44

37 V. Steuerliche Auswirkungen Umsatzsteuerliche Organschaft > BFH-Urteil vom 3. April 2008 Von der finanziellen Eingliederung kann weder auf die organisatorische noch auf die wirtschaftliche Eingliederung geschlossen werden. Aktienrechtlichen Abhängigkeitsvermutungen aus 17 AktG kommen im Hinblick auf die organisatorische Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft keine Bedeutung zu. Organisatorische Eingliederung setzt in aller Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des Organträgers und der Organgesellschaft voraus ( institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der lfd. Geschäftsführung ) Folie 37 I 44

38 V. Steuerliche Auswirkungen 6a GrEStG 6a GrEStG: Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern Für einen nach 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2a oder 3 steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung im Sinne des 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Umwandlungsgesetzes wird die Steuer nicht erhoben; für die aufgrund einer Umwandlung übergehende Verwertungsbefugnis wird die Steuer nach 1 Absatz 2 insoweit nicht erhoben. Satz 1 gilt auch für entsprechende Umwandlungen aufgrund des Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staats, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. Satz 1 gilt nur, wenn an dem Umwandlungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Im Sinne von Satz 3 abhängig ist eine Gesellschaft, an deren Kapital das herrschende Unternehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 vom Hundert ununterbrochen beteiligt ist. Folie 38 I 44

39 V. Steuerliche Auswirkungen 6a GrEStG Voraussetzungen: > Vorgang im Rahmen des Umwandlungsgesetzes > Beteiligung eines herrschenden und eines abhängigen Unternehmens > Abhängiges Unternehmen: Herrschendes Unternehmen ist unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 95 % am abhängigen Unternehmen beteiligt > Zeitdauer: Fünf Jahre vor und fünf Jahre nach dem Rechtsvorgang muss Beteiligungshöhe gegeben sein (Grundstück muss sich nicht fünf Jahre im Unternehmen befunden haben) Folie 39 I 44

40 V. Steuerliche Auswirkungen 6a GrEStG Offene Fragen: > Gilt Regelung auch bei Neugründung zur Aufnahme? Problem der Fünf-Jahres-Frist? Lt. Wortlaut des Gesetzes: nein; aber Literaturmeinung teilweise ja > Wie ist beherrschendes Unternehmen definiert? Gilt dies auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts? Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne? Auslegungsbedürftig! > BMF-Schreiben zu Anwendungsfragen des 6a GrEStG in Vorbereitung Folie 40 I 44

41 V. Steuerliche Auswirkungen 6a GrEStG Der neue 6a GrEStG (4) > Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung) A1-GmbH (mit Grundstück) A-GmbH (mit Grundstück) Aufspaltung A2-GmbH A-GmbH (mit Grundstück) Abspaltung/ Ausgliederung Teil-GmbH (mit Grundstück) > Vermögensübertragung Folie 41 I 44

42 VI. Wirtschaftliche Auswirkungen sollten anhand der Ertragslage und der Kapitalausstattung der Einrichtungen untersucht werden, Ertragslage der Einrichtungen auf der Basis mehrerer Jahresabschlüsse Folie 42 I 44

43 Offene Fragen und Diskussion Folie 43 I 44

44 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Gerne stehen wir Ihnen für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Laimer Straße 1 a München +49 (0) (0) muenchen@solidaris.de Folie 44 I 44

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