Urheberrecht und Software

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1 Urheberrecht und Software IPAG Urheberrechtsworkshop 2010 Fritz Teufel Patentanwalt

2 Übersicht Spannungsfeld zwischen Intellectual Property und neuen Kooperationsformen Urheberrecht Patentierung von Software Neue Lizenzmodelle Open Source Software Creative Commons Open Access Konflikte und Risikobegrenzung 2

3 openness Eric Raymond 1997 The Cathedral and the Bazaar Mitgründer von Open Source Institute Lawrence Lessig The Future of Ideas 2001 Erfinder der Creative Commons License Henry Chesbrough Open Innovation: The New Imperative for Creating and Profiting from Technology 2003 We must manage IP in order to manage research: need to access external IP need to profit from our own IP Yochai Benkler The wealth of networks

4 Collaborative Development, Collaborative Innovation Ressourcenorientiert wenn die notwendigen Ressourcen/Kompetenzen nicht ohne weiteres transferierbar sind Adäquat für die serviceorientierte Information society Neuer Umgang mit Intellectual Property Sharing statt exklusiv Offene Standards Virtuelle communities, community driven Commons, Allmende Neue Belohnungsprinzipien Meritokratie many eyes Kurze Entwicklungszyklen Schnellere Innovation Hohe Qualität Sicherheit durch Zugang zum Quellcode Herstellerunabhängig 4

5 Philosophie der kollaborativen Entwicklung Gesellschaftlicher Wert eines Gutes nimmt mit dem Grad seiner Nutzung zu Tragedy of the commons (Allmende, Gemeingüter) Bei digitalen Gütern kein overuse möglich, da diese beliebig vermehrbar sind Grenzkosten null, nicht-knappes Gut, öffentliches Gut Sicherung der weiteren freien Zugänglichkeit mit den Mitteln des geistigen Eigentums Kein Verzicht auf Rechte! Entscheidung des Rechteinhabers Dual licensing möglich Vermeidet Tragedy of Anti-Commons too high transaction costs 5

6 Open Standards cannot be controlled by any single person or entity with any vested interests; evolution and management in a transparent process open to all interested parties; platform independent, vendor neutral and usable for multiple implementations openly published (including availability of specifications and supporting material) available royalty free or at minimal cost, with other restrictions (such as field of use and defensive suspension) offered on reasonable and non-discriminatory terms; D.h. nicht notwendig kostenlos! approved through due process by rough consensus among participants. Offene Standards und Open Source Software sind unterschiedliche Konzepte! 6

7 Collaborative - proprietary Programm A Programm B Interoperability Open Standards IT Infrastruktur Collaborative innovation 7

8 Urheberrecht Schützt Werke, die eine persönliche (eigentümliche) geistige Schöpfung darstellen Sprachwerke, incl. Computerprogramme Wissenschaftlich-technische Darstellungen Datenbankwerke Etc Schutz für den Ausdruck einer Idee Schutz ohne Formerfordernisse, für Werke auch international Nationaler Schutz für Verwandte Schutzrechte Datenbankschutz sui generis etc 8

9 Urheberrechtliche Nutzungsrechte Ausschließliches Recht zur Vervielfältigung Verbreitung Erschöpft sich beim ersten In Verkehr bringen Öffentlichen Aufführung Sendung Vermietung Öffentlichen Zugänglichmachung (Zurverfügungsstellung) Persönlichkeitsrechte (moral rights) Schranken für definierte Nutzungen Privatkopie Lehre und Forschung etc Keine fair use Regelung wie in USA Wirtschaftlicher Ausgleich über Geräte- und Betreiberabgaben 9

10 Einräumung von Nutzungsrechten (Verwertungsrechten) 10 Einräumung von Rechten an einzelnen oder allen Nutzungsarten (Werknutzungsrechte) Einfach oder ausschließlich Räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt Zweckübertragungstheorie Separate Rechte nur für übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsformen BGH 2000 OEM : nur vertragliche Beschränkung für Ersthändler Keine Übertragung ( assignment ) des Urheberrechts, nur Vererbung 10

11 Urheberrecht und digitale Werke EU Richtlinien 1991/250/EWG Rechtsschutz von Computerprogrammen 1996/9/EG Schutz von Datenbanken 2001/29/EG Urheberrechts-, Multimedia-, Informations-Richtlinie Regelungsbedarf Internet und neue Nutzungen von digitalen Inhalten Schranken des Urheberrechtsschutzes Neue Formen der Kooperation und Kreativität Privatkopie Wirtschaftlicher Ausgleich für Rechteinhaber Technische Schutzmaßnahmen 11

12 Sui generis Schutz von Datenbanken Schützt den Datenbank-Hersteller (wenn wesentliche Investitionen aufgebracht sind). Digitale und analoge Datenbanken Schützt gegen Vervielfältigung und Verbreitung wesentlicher Teile Schutzdauer 15 Jahre ab Veröffentlichung Schutzausnahmen für Wissenschaft und Unterricht 12

13 Urheberrechtsschutz für Computerprogramme EU RL a ff ÖUrhG - 69a ff UrhG Art 1: Das Computerprogramm ist als Sprachwerk geschützt, wenn es eine eigene geistige Schöpfung ist. Schutz in allen Ausdrucksformen. Ideen und Grundsätze sind nicht geschützt. Tatsächliche Vermutung der Individualität (BGH 2005: Fash 2000 ). Art 4: Ausschließliche Rechte des Rechtsinhabers 13 die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise die Umarbeitung incl. Übersetzung die Verbreitung. Das Verbreitungsrecht (außer Vermietung) erschöpft sich beim In Verkehr bringen des jeweiligen Vervielfältigungsstücks die öffentliche Zugänglichmachung (BGH 2009 CAD Software ) 13

14 Computerprogramme im UrhG nicht zustimmungsbedürftige Handlungen Art 5 Der berechtigte Nutzer kann ohne Zustimmung des Rechteinhabers vervielfältigen und übersetzen, soweit notwendig für den bestimmungsgemäßen Gebrauch (auch Fehlerberichtigung) innerhalb der vertraglichen Bestimmungen. Aber mit unabdingbarem Kern! eine Sicherungskopie erstellen das Funktionieren des Programms beobachten und testen, um die zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln 14 Art 6 Der berechtigte Nutzer kann Programmteile dekompilieren wenn Information über deren Interoperabilität nicht ohne weiteres zugänglich ist die gewonnene Information nur für ein unabhängig geschaffenes Programm verwendet wird 14

15 Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei Computerprogrammen Art 4 c tritt ein für ein Vervielfältigungsstück, das mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der EU/EWR im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht wurde Gilt für Programme, die auf materiellen Trägern (z.b. CD) verkauft wurden Gilt nicht bei Vermietung/Leasing des Programms Bei online-vertrieb tritt keine Erschöpfung ein 15 Erschöpfung bei Handel mit (überschüssigen) Lizenzen? Aktueller Streit um Gebrauchssoftware. 15

16 Patentrecht Erfindung = eine technische Lehre, wie ein technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst wird Patent schützt die Lehre ( Idee ) unabhängig von ihrer Ausgestaltung Exklusives Recht zum Herstellten, Anbieten, in Verkehr bringen, Gebrauchen,.. Wirkt absolut (nicht nur gegen Nachahmung) Nur wenig Schutzausnahmen 16

17 Computerimplementierte Erfindung CIE/CII Eine Erfindung, zu deren Ausführung ein Computer eingesetzt wird und die mindestens ein Merkmal aufweist, das ganz oder teilweise mit einem Computerprogramm realisiert wird (ABl. 2007, 594; vgl. EPA PrüfRL C IV 2.3.6; ) Softwarepatent ist ein irreführender Begriff! Im Patentrecht geht es nur um Erfindungen (Art. 52(1), 1 PatG) 17

18 EPÜ Art 52 (2), PatG 1(3) Als Erfindungen... werden insbesondere nicht angesehen Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden ästhetische Formschöpfungen Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten, -Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen Programme für Datenverarbeitungsanlagen die Wiedergabe von Informationen 1 (4)...nur insoweit, als für diese Gegenstände als solche Schutz begehrt wird. 18

19 Technische Merkmale? Prüfungspraxis EPA nein Nach Aufnahme kommerzieller Elemente! Keine Erfindung is Art 52 (1) ja Technischer Charakter Recherche nein Objektive Technische Aufgabe? ja Patent ja Neue und Erfinderische Beiträge? 19

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