DMP Diabetes mellitus Typ 2 (Verbände der Krankenkassen)

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1 (Verbände Krankenkassen) 1/73 Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 (DMP Diabetes mellitus Typ 2) auf Grundlage des 73a SGB V zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft des öffentlichen Rechts - sowie AOK Nordost - Die Gesundheitskasse (AOK) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (handelnd als Landesverband) den nachfolgend benannten Ersatzkassen - Techniker Krankenkasse (TK) - BARMER GEK - DAK - Gesundheit - Kaufmännische Krankenkasse - KKH - HEK - Hanseatische Krankenkasse - Handelskrankenkasse (hkk) gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband Ersatzkassen e.v. (vdek), vertreten durch den Leiter vdek-landesvertretung Berlin/Brandenburg dem BKK Landesverband Mitte (BKK) Siebstr Hannover IKK Brandenburg und Berlin (IKK) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (handelnd als Landesverband) Knappschaft Regionaldirektion Cottbus - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten (nachfolgend Verbände Krankenkassen genannt) in Fassung vom: gültig ab:

2 2/73 (Verbände Krankenkassen) Information Inhaltsverzeichnis: Präambel Abschnitt I - Ziele, Geltungsbereich 1 Ziel Vereinbarung 2 Geltungsbereich Abschnitt II - Teilnahme Vertragsärzte 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors - koordinieren Vertragsarzt 4 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des fachärztlichen Versorgungssektors 5 Teilnahmeerklärung Vertragsärzte 6 Überprüfung Strukturqualitäten 7 Beginn, Ende und Ruhen Teilnahme 8 Verzeichnisse Vertragsärzte und Krankenhäuser Abschnitt III - Versorgungsinhalte 9 Medizinische Anforungen an das Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2 Abschnitt IV - Qualitätssicherung 10 Grundlagen und Ziele 11 Maßnahmen und Indikatoren 12 Regulierung von Vertragsverstößen Abschnitt V - Teilnahme und Einschreibung Versicherten 13 Teilnahmevoraussetzungen 14 Information und Einschreibung 15 Teilnahme- und Einwilligungserklärung 16 Beginn und Ende Teilnahme 17 Wechsel des koordinierenden Vertragsarztes 18 Versichertenverzeichnis Abschnitt VI - Schulung 19 Teilnahmeberechtigte Vertragsärzte 20 Versicherte

3 (Verbände Krankenkassen) 3/73 Abschnitt VII - Übermittlung Dokumentationen an die Datenstelle und en Aufgaben 21 Datenstelle 22 Dokumentationen 23 Datenfluss zur Datenstelle 24 Datenzugang in Datenstelle 25 Datenaufbewahrung und -löschung Abschnitt VIII - Datenfluss an die Krankenkassen, die und die Gemeinsame Einrichtung 26 Datenfluss 27 Datenzugang 28 Datenaufbewahrung und -löschung Abschnitt IX - Arbeitsgemeinschaft nach 219 SGB V und Gemeinsame Einrichtung 29 Bildung einer Arbeitsgemeinschaft 30 Aufgaben Arbeitsgemeinschaft 31 Bildung einer Gemeinsamen Einrichtung 32 Aufgaben Gemeinsamen Einrichtung Abschnitt X - 33 Evaluation Abschnitt XI - Evaluation Vergütung und Abrechnung 34 Vertragsärztliche Leistungen Abschnitt XII - Sonstige Bestimmungen 35 Ärztliche Schweigepflicht und Datenschutz 36 Weitere Aufgaben und Verpflichtungen 37 Laufzeit und Kündigung 38 Schriftform 39 Salvatorische Klausel

4 4/73 (Verbände Krankenkassen) Information Präambel Die Behandlung chronischer Erkrankungen soll durch strukturierte Behandlungsprogramme (Disease-Management-Programme, nachfolgend DMP genannt) nach 137f SGB V, die auf - Risikostrukturausgleichsverordnung in Fassung des Artikels 15 GKV-Finanzstruktur- und Qualitätsweiterentwicklungsgesetzes (GKV-FQWG) vom 21. Juli 2014 (nachfolgend RSAV genannt), nach 321 SGB V auch in bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, - Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Zusammenführung Anforungen an strukturierte Behandlungsprogramme nach 137f Abs. 2 SGB V (DMP-Anforungen-Richtlinie, DMP-A-RL) vom in Fassung vom 19. Juni 2014 und - Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Regelung von Aufbewahrungsfristen für die Durchführung von strukturierten Behandlungsprogrammen erforlichen personenbezogenen Daten nach 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SGB V (DMP-AF- Richtlinie) vom 19. Juli 2012 beruhen, optimiert werden. Daher schließen die Verbände Krankenkassen und die folgenden Vertrag zur Durchführung eines DMP für Versicherte mit Diabetes mellitus Typ 2. Der Diabetes mellitus und die damit im Zusammenhang stehenden Stoffwechselstörungen stellen angesichts ihrer Häufigkeit Volkskrankheiten dar, die zu einer erheblichen Reduzierung Lebensqualität und in en Folge zu einer erheblichen Minung Leistungsfähigkeit und Lebenserwartung Erkrankten führen können. Als Diabetes mellitus Typ 2 wird die Form des Diabetes bezeichnet, die durch relativen Insulinmangel auf Grund einer Störung Insulinsekretion entsteht und in Regel mit einer Insulinresistenz einher geht. Der Verbesserung Versorgung von Patienten mit diesem Typ 2-Diabetes wird von den Vertragspartnern ein hoher Stellenwert beigemessen. Epidemiologische Untersuchungen zur Prognose des Diabetes mellitus Typ 2 zeigen, dass durch eine adäquate Betreuung und kompetenten Umgang Patienten mit Erkrankung Gesundheitszustand, die Lebensqualität und die Folgekrankheiten positiv beeinflusst werden

5 (Verbände Krankenkassen) 5/73 können. Durch eine frühzeitige Diagnostik im Rahmen einer optimalen Koordination und Einbindung abgestuften Versorgungssektoren, eine qualifizierte Schulung und Betreuung Patienten sowie eine individualisierte Therapie, können die Lebensqualität Patienten deutlich erhöht und in Folge die Behandlungskosten erheblich reduziert werden. Für die Behandlung und Betreuung dieser Diabetes- Patienten müssen die Begleiterkrankungen (insbesone die Hypertonie) und die besonen Lebensumstände unter Beachtung evidenzbasierten Medizin berücksichtigt werden. Abschnitt I Ziele, Geltungsbereich 1 Ziel Vereinbarung (1) Ziel Vereinbarung ist eine indikationsgesteuerte und systematische Koordination Behandlung von chronisch kranken Versicherten mit Diabetes mellitus Typ 2. Die an dieser Vereinbarung nach 3 teilnehmenden Vertragsärzte übernehmen die Versorgungsaufgaben dieses Vertrages und strukturieren die Behandlungsabläufe im Sinne eines Koordinators. Die Vertragsärzte und die Krankenkassen wirken gemeinsam auf eine aktive Teilnahme Versicherten am in Region hin. (2) Darüber hinaus soll Patient durch Information und Motivation zur aktiven Teilnahme und Erfüllung von Behandlungsoptionen angeregt werden, die nach dem Stand wissenschaftlichen Erkenntnisse geeignet sind, den Krankheitsverlauf günstig zu beeinflussen und über eine adäquate Stoffwechselkontrolle hinaus die in Abs. 3 genannten Ziele zu erreichen. (3) Die Ziele und Anforungen an dieses DMP sowie die medizinischen Grundlagen sind in RSAV in bis zum geltenden Fassung sowie in DMP-A-RL festgelegt. Entsprechend Anlage 1 Ziffer RSAV in bis zum geltenden Fassung streben die Vertragspartner dieser Vereinbarung folgende Therapieziele an:

6 6/73 (Verbände Krankenkassen) Information 1. Vermeidung von Symptomen Erkrankung (z.b. Polyurie, Polydipsie, Abgeschlagenheit) einschließlich Vermeidung neuropathischer Symptome, Vermeidung von Nebenwirkungen Therapie (insbesone schwere o rezidivierende Hypoglykämien) sowie schwerer hyperglykämischer Stoffwechselentgleisungen, 2. Reduktion des erhöhten Risikos für kardiale, zerebrovaskuläre und sonstige makroangiopathische Morbidität und Mortalität, 3. Vermeidung mikrovaskulären Folgeschäden (insbesone Retinopathie mit schwerer Sehbehinung o Erblindung, Niereninsuffizienz mit Notwendigkeit einer Nierenersatztherapie), 4. Vermeidung des diabetischen Fußsyndroms mit neuro-, angiound/o osteoarthropathischen Läsionen und von Amputationen. Generell geht es dabei um die Erhöhung Lebenserwartung sowie die Erhaltung o Verbesserung durch Diabetes mellitus beeinträchtigten Lebensqualität. Dabei werden in Abhängigkeit z.b. von Alter und Begleiterkrankungen des Patienten unterschiedliche, individuelle Therapieziele angestrebt. 2 Geltungsbereich (1) Diese Vereinbarung gilt für niegelassene Ärzte, bei niegelassenen Ärzten gem. 32b Abs. 1 Ärzte-ZV angestellte Ärzte, Ärzte in Einrichtungen nach 311 Abs. 2 SGB V, Ärzte in Medizinischen Versorgungszentren gem. 95 SGB V, Ärzte in Einrichtungen gem. 105 SGB V sowie Ärzte gem. 24 Abs. 3 Satz 6 Ärzte-ZV (nachfolgend Vertragsärzte genannt) im Bereich, die nach Maßgabe des Abschnitts II dieses Vertrages ihre Teilnahme erklärt haben. (2) Der Vertrag gilt für die Betreuung von 1. Versicherten AOK Nordost, Der Vertrag kann auch für die Versicherten weiterer AOK- Regionen gelten, sofern die zuständige AOK gegenüber den Vertragspartnern erklärt, dass sie die Inhalte des vorliegenden Vertrages anerkennt. Dafür muss die beitretende AOK spätestens vier Wochen vor dem Wirksamwerden eine Beitrittserklärung gegenüber den Vertragspartnern abgegeben haben.

7 (Verbände Krankenkassen) 7/73 Ein Beitritt ist jeweils nur zum Quartalsbeginn möglich. Für die Versicherten beitretenden Krankenkasse gelten die Regelungen dieses DMP-Vertrages. Über den Beitritt informiert die die teilnehmenden Vertragsärzte. 2. IKK-Versicherten mit Wohnsitz im Land Brandenburg, Der Vertrag kann auch für IKK-Versicherte mit Wohnsitz außerhalb Brandenburgs gelten, sofern die zuständige Krankenkasse bzw. zuständige Landesverband gegenüber den Vertragspartnern erklärt, dass sie bzw. er die Inhalte des vorliegenden Vertrages, die jeweilige Krankenkasse für alle ihre Versicherten bzw. jeweilige Landesverband für alle Versicherten entsprechenden Kassenart in seinem Zuständigkeitsbereich, anerkennt. Dafür muss die zuständige Krankenkasse bzw. zuständige Landesverband spätestens vier Wochen vor dem Wirksamwerden eine Beitrittserklärung gegenüber den Vertragspartnern abgegeben haben. Die Beitrittserklärung kann mit gleicher Frist auch gegenüber dem jeweiligen teilnehmenden Landesverband im Land Brandenburg erfolgen. In diesem Fall sind die Vertragspartner durch den Landesverband im Land Brandenburg unter Beifügung entsprechenden Beitritts- und Anerkennungserklärungen unverzüglich zu informieren. Ein Beitritt ist jeweils nur zum Quartalsbeginn möglich. Für die Versicherten beitretenden Krankenkasse bzw. des beitretenden Landesverbandes gelten die Regelungen dieses DMP-Vertrages. Über den Beitritt informiert die die teilnehmenden Vertragsärzte. 3. bundesweit Versicherten Ersatzkassen, BKKn, Landwirtschaftlichen Krankenkasse und Knappschaft, die sich nach Maßgabe des Abschnitts V eingeschrieben haben. (3) Grundlage dieses Vertrages sind die RSAV gem. 321 SGB V auch in bis zum geltenden Fassung und die DMP- Richtlinien des G-BA nach 137f Abs. 2 SGB V in jeweils gültigen Fassung. Näheres hierzu regelt 37 Abs. 2 dieses Vertrages. Die Versorgungsinhalte entsprechen Anlage 1 Ziffer 1 RSAV in bis zum geltenden Fassung. Die Dokumentationen entsprechend den Anlagen 2 und 8 DMP- A-RL.

8 8/73 (Verbände Krankenkassen) Abschnitt II Teilnahme Vertragsärzte Information 3 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des hausärztlichen Versorgungssektors - koordinieren Vertragsarzt (1) Die Teilnahme Vertragsärzte im hausärztlichen Versorgungssektor an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt für den hausärztlichen Versorgungssektor sind Vertragsärzte, die nach 73 Abs. 1a Satz 1 SGB V an hausärztlichen Versorgung teilnehmen und die Anforungen an die Strukturqualität nach Anlage Strukturqualität koordinieren Vertragsarzt erfüllen. Soweit eine diabetologische Schwerpunktpraxis gem. 4 Abs. 2 aufgrund regionaler Versorgungsstrukturen eigene Patienten versorgt, kann sie für diese Patienten entsprechend teilnehmen. Im Ausnahmefall kann die auch weitere Vertragsärzte gem. Anlage Strukturqualität koordinieren Vertragsarzt als koordinierende Vertragsärzte zur Teilnahme an diesem Vertrag zulassen, wenn in einem Mittelbereich für die an hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte ein Versorgungsgrad von 75 % unterschritten wird o in einem Mittelbereich weniger als 75 % an hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte als koordinierende Vertragsärzte an diesem Vertrag teilnehmen. Diese Vertragsärzte müssen insbesone auch die speziellen Voraussetzungen gem. Anlage Strukturqualität koordinieren Vertragsarzt erfüllen. (3) Zu den Aufgaben des teilnehmenden Vertragsarztes (koordinieren Vertragsarzt) gehören insbesone: 1. die Koordination Behandlung Versicherten insbesone im Hinblick auf die Beteiligung aner Vertragsärzte und Leistungserbringer unter Beachtung nach 9 geregelten Versorgungsinhalte und Kooperationsregeln gem. Punkt 1.8. Anlage Versorgungsinhalte, 2. die Information, Beratung und Einschreibung Versicherten gemäß 14 sowie die Erhebung und Weiterleitung Doku-

9 (Verbände Krankenkassen) 9/73 mentationen gem. Anlage 2 i.v.m. Anlage 8 DMP-A-RL in elektronischer Form, nachfolgend Anlage Dokumentation DMP Diabetes mellitus Typ 2 genannt, nach den Abschnitten VII und VIII; die Art elektronischen Datenübermittlung per Datenträger (CD-Rom, Diskette) bzw. per Datenfernübertragung (im Folgenden DFÜ genannt) ist gegenüber schriftlich anzuzeigen, 3. die Beachtung Qualitätsziele nach 10 dieses Vertrages, einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gemäß 12 SGB V unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 4. die Durchführung von Schulungen gemäß 20, soweit eine Genehmigung zur Schulung durch die gemäß Anlage Strukturqualität Schulungsarzt vorliegt, 5. die Überweisung an Fachärzte und ane Leistungserbringer entsprechend Anlage Versorgungsinhalte Ziffer 1.8.2, 6. bei Überweisung an Fachärzte und ane Leistungserbringer therapierelevante Informationen entsprechend 9, z.b. die medikamentöse Therapie, zu übermitteln und von diesen Fachärzten und anen Leistungserbringern erhaltene therapierelevante Informationen zu dokumentieren, 7. bei Vorliegen unter Ziffer Anlage Versorgungsinhalte genannten Indikationen eine Einweisung in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus vorzunehmen; Eine stationäre Einweisung von teilnehmenden Versicherten soll unter Berücksichtigung individuellen Patienteninteressen und regionalen Versorgungsstruktur in die vertraglich eingebundenen stationären Einrichtungen gem. Anlage Verzeichnisse Vertragsärzte und Leistungserbringer DMP Diabetes mellitus Typ 2 erfolgen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen; vor je durch den Diabetes bedingten geplanten Krankenhauseinweisung sollte koordinierende Vertragsarzt zuvor die Zweitmeinung eines diabetologisch qualifizierten Vertragsarztes gem. 4 einholen und dokumentieren, soweit er nicht selbst als diabetologisch qualifizierter Arzt i.s.d. Abs. 2 Satz 2 tätig ist. und 8. das Führen des Diabetespasses.

10 10/73 (Verbände Krankenkassen) Information 4 Teilnahmevoraussetzungen und Aufgaben des fachärztlichen Versorgungssektors (1) Die Teilnahme Fachärzte an diesem Programm ist freiwillig. (2) Teilnahmeberechtigt für die diabetologisch qualifizierte Versorgung sind folgende Fachärzte, wenn sie die Qualifikationsvoraussetzungen nach Anlage Strukturqualität diabetologisch qualifizierter Versorgungssektor erfüllen (nachfolgend als Schwerpunktpraxis bezeichnet): 1. Diabetologe DDG o vergleichbare Qualifikation 2. Arzt mit Zusatzbezeichnung Diabetologie, 3. diabetologisch tätiger Arzt mit Schwerpunktbezeichnung Endokrinologie o 4. Arzt mit Schwerpunktbezeichnung Endokrinologie und Diabetologie bzw. Facharztbezeichnung Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie. (3) Die Strukturqualität gem. Abs. 2 ist mit Teilnahmeerklärung gem. 5 gegenüber nachzuweisen. (4) Zu den Aufgaben teilnehmenden Fachärzte gehören insbesone: 1. die Mit- und Weiterbehandlung des teilnehmenden Versicherten unter Beachtung in 9 geregelten Versorgungsinhalte und Kooperationsregeln, 2. die Beachtung Qualitätsziele gemäß 10, einschließlich einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie gem. 12 SGB V unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforlichen ärztlichen Behandlungsspielraums, 3. die Durchführung von Schulungen gemäß 20 dieses Vertrages, soweit die Genehmigung zur Schulung durch die gemäß Anlage Strukturqualität Schulungsarzt vorliegt, 4. die Überweisung an Fachärzte und ane Leistungserbringer entsprechend Punkt 1.8 Anlage Versorgungsinhalte, 5. bei Überweisung an Fachärzte und ane Leistungserbringer therapierelevante Informationen entsprechend 9, wie z.b. die medikamentöse Therapie, zu übermitteln und von diesen

11 (Verbände Krankenkassen) 11/73 Fachärzten und anen Leistungserbringern erhaltene therapierelevante Informationen zu dokumentieren, 6. bei Rücküberweisung des Versicherten an den koordinierenden Vertragsarzt nach 3 therapierelevante Informationen zur Erstellung Dokumentation zu übermitteln, 7. bei Vorliegen unter Ziffer Anlage Versorgungsinhalte genannten Indikationen eine Einweisung in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus vorzunehmen. Eine stationäre Einweisung von teilnehmenden Versicherten soll unter Berücksichtigung individuellen Patienteninteressen und regionalen Versorgungsstruktur in die vertraglich eingebundenen stationären Einrichtungen gem. Anlage Verzeichnisse Vertragsärzte und Leistungserbringer erfolgen. Eine Einweisung aufgrund einer Notfallindikation kann in jedes Krankenhaus erfolgen und 8. das Führen des Diabetespasses. (5) Neben Fachärzten gemäß Abs. 2 werden - Fachärzte für Augenheilkunde, - Fachärzte für Innere Medizin o - Fachärzte für Innere Medizin und Nephrologie o Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunktbezeichnung Nephrologie o Fachärzte für Innere Medizin, die in einer Praxis mit nephrologischem Schwerpunkt tätig sind, sowie in Behandlung des diabetischen Fußsyndroms besons qualifizierte Vertragsärzte nach Maßgabe Anlage Versorgungsinhalte Ziffer tätig. 5 Teilnahmeerklärung Der Vertragsarzt erklärt sich unter Angabe seiner Funktion als koordinieren Vertragsarzt nach 3 und/o Vertragsarzt im fachärztlichen Versorgungssektor nach 4 Abs. 2 gegenüber schriftlich auf Teilnahmeerklärung gemäß Anlage Teilnahmeerklärung Vertragsarzt zur Teilnahme am DMP bereit.

12 12/73 (Verbände Krankenkassen) 6 Überprüfung Strukturqualitäten Information Die prüft unter Einbeziehung Qualitätssicherungskommission DMP Diabetes die Teilnahmevoraussetzungen entsprechend jeweiligen Strukturqualität gemäß den 3 und 4 Abs. 2 und entscheidet über die Teilnahme des Vertragsarztes. 7 Beginn, Ende und Ruhen Teilnahme (1) Die Teilnahme des Vertragsarztes am Programm beginnt vorbehaltlich Teilnahmebestätigung durch die mit dem Tag Einschreibung gemäß Anlage Teilnahmeerklärung Vertragsarzt. Die Teilnahme wird schriftlich durch die bestätigt. Die Formulare für die Teilnahmeerklärung Vertragsarzt " werden von den Verbänden Krankenkassen zur Verfügung gestellt. Die verteilt diese an die teilnehmenden Vertragsärzte. (2) Der Vertragsarzt kann seine Teilnahme schriftlich gegenüber kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Ende des Quartals. (3) Das Ende des Angestelltenverhältnisses o Tätigkeit eines an diesem Vertrag teilnehmenden angestellten Arztes wird vom anstellenden Vertragsarzt unverzüglich mitgeteilt. (4) Endet die Teilnahme des koordinierenden Vertragsarztes, kann die jeweilige Krankenkasse den hiervon betroffenen Versicherten das Vertragsärzteverzeichnis nach 8 Abs. 1 zukommen lassen. (5) Die Teilnahme am Programm endet bzw. ruht mit dem Bescheid über das Ende bzw. Ruhen Teilnahme an vertragsärztlichen Versorgung durch die.

13 (Verbände Krankenkassen) 8 Verzeichnisse Vertragsärzte und Krankenhäuser 13/73 (1) Über die teilnehmenden Vertragsärzte gemäß 3 und 4 Abs. 2 führt die ein Verzeichnis. Die stellt dieses Verzeichnis den Verbänden Krankenkassen mit je Änung insbesone zu Eintritt und Austritt Vertragsärzte in elektronischer Form entsprechend Anlage Verzeichnisse Vertragsärzte und Leistungserbringer jeweils am Anfang eines jeden Abrechnungsquartals zur Verfügung. (2) Das zusammengefasste Verzeichnis nach Absatz 1 und 5 entsprechend Anlage Verzeichnisse Vertragsärzte und Leistungserbringer wird dem Bundesversicherungsamt (BVA) bei Antrag auf Zulassung und nach dessen Zulassung alle 5 Jahre (sowie auf Anforung) von den Verbänden Krankenkassen in aktualisierter Form vorgelegt. Auf Anforung stellen die teilnehmenden Krankenkassen das Verzeichnis jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung. (3) Weiterhin wird dieses Vertragsärzteverzeichnis folgenden Personenkreisen zur Verfügung gestellt 1. am Vertrag teilnehmenden Vertragsärzten durch die, 2. auf Wunsch den teilnehmenden bzw. teilnahmewilligen Versicherten durch den koordinierenden Vertragsarzt bzw. die leistungspflichtige Krankenkasse und 3. Datenstelle nach 21 durch die. (4) Das Vertragsärzteverzeichnis kann zudem durch die veröffentlicht werden. (5) Die Verbände Krankenkassen führen ein Verzeichnis am teilnehmenden Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen nach 108 bzw. 111 SGB V gemäß Anlage Verzeichnisse Vertragsärzte und Leistungserbringer. Diese Verzeichnisse werden nach je Änung online in maschinell auswertbarer Form zur Verfügung gestellt. Die stellt die Verzeichnisse den teilnehmenden Vertragsärzten zur Verfügung.

14 14/73 (Verbände Krankenkassen) Abschnitt III Versorgungsinhalte Information 9 Medizinische Anforungen an das Behandlungsprogramm Diabetes mellitus Typ 2 Die medizinischen Anforungen sind in Anlage Versorgungsinhalte definiert und damit Bestandteil dieses Vertrages. Die Inhalte dieser Vertragsanlage entsprechen Anlage 1 Ziffer 1 RSAV in bis zum geltenden Fassung. Der teilnehmende Vertragsarzt verpflichtet sich durch seine Teilnahmeerklärung gemäß 5, insbesone diese Versorgungsinhalte zu beachten, soweit en Inhalte Gegenstand des Leistungskataloges Gesetzlichen Krankenversicherung sind. Soweit diese Vorgaben Inhalte ärztlichen Therapie betreffen, schränken sie den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrages im Einzelfall erforlichen ärztlichen Behandlungsspielraum nicht ein. Abschnitt IV Qualitätssicherung 10 Grundlagen und Ziele Grundlage Qualitätssicherung sind insbesone die gemäß Anlage Qualitätssicherung genannten und weitere Ziele: 1. Beachtung Anforungen nach 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V, 2. Einhaltung einer qualitätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie i.s.d. 12 SGB V, 3. Einhaltung Kooperationsregeln Versorgungsebenen gemäß Ziffer 1.8 Anlage Versorgungsinhalte, 4. Einhaltung vereinbarten Anforungen an die Strukturqualität gemäß den 3 und 4 und 5. aktive Teilnahme Versicherten.

15 (Verbände Krankenkassen) 11 Maßnahmen und Indikatoren 15/73 (1) Entsprechend Ziffer 2 Anlage 1 RSAV in bis zum geltenden Fassung sind dem DMP Maßnahmen und Indikatoren gemäß Anlage Qualitätssicherung zugrunde zu legen. (2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend Anlage 1 Ziffer 2 RSAV in bis zum geltenden Fassung insbesone: 1. Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z.b. Reminsysteme) für Versicherte und Vertragsärzte, 2. strukturiertes Feedback auf Basis Dokumentationsdaten für die teilnehmenden Vertragsärzte nach den 3 und 4 mit Möglichkeit einer regelmäßigen Selbstkontrolle; hierfür kann die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln ein geeignetes Verfahren sein, 3. Maßnahmen zur Förung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative Versicherten, 4. Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information Vertragsärzte und eingeschriebenen Versicherten. (3) Zur Auswertung werden die in Anlage Qualitätssicherung fixierten Indikatoren herangezogen, die sich aus den Dokumentationen ergeben. (4) Die durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen werden in geeigneter Weise den zuständigen Prüfbehörden gegenüber nachgewiesen und regelmäßig öffentlich dargelegt. 12 Regulierung von Vertragsverstößen (1) Im Rahmen des DMP vereinbaren die Vertragspartner wirksame Maßnahmen, die dann greifen, wenn die an Durchführung dieses strukturierten Behandlungsprogramms teilnehmenden Vertragsärzte gegen die festgelegten Anforungen und Pflichten aus diesem Vertrag verstoßen.

16 16/73 (Verbände Krankenkassen) Information (2) Verstößt ein Vertragsarzt gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, werden nachfolgende Maßnahmen getroffen: 1. Keine Vergütung für unvollständige bzw. unplausible und verspätet eingereichte Dokumentationen gemäß Anlage Dokumentation. 2. Aufforung durch die zur Einhaltung vertraglichen Verpflichtungen. 3. Auf begründeten Antrag eines Vertragspartners o Gemeinsamen Einrichtung gem. 31 nach Anhörung übrigen Vertragspartner sowie des betroffenen Vertragsarztes zeitlich befristete Aussetzung Teilnahme- und Abrechnungsgenehmigung durch die (z.b. bei Nichteinhalten medizinischen Inhalte). 4. Hält Vertragsarzt nachweislich die vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nicht ein, kann er von Teilnahme an diesem Vertrag auf begründeten Antrag eines Vertragspartners o Gemeinsamen Einrichtung gem. 31 ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die im Einvernehmen mit den Verbänden Krankenkassen. Abschnitt V Teilnahme und Einschreibung Versicherten 13 Teilnahmevoraussetzungen (1) Versicherte teilnehmenden Krankenkassen können auf freiwilliger Basis an Versorgung gemäß diesem Vertrag teilnehmen, sofern folgende Einschreibekriterien erfüllt sind: 1. die Diagnose des Diabetes mellitus Typ 2 gemäß Ziffer 1.2. (Diagnostik) Anlage Versorgungsinhalte ist gesichert, o es liegt bereits gemäß Ziffer 3.2 Anlage 1 RSAV in bis zum geltenden Fassung eine Therapie mit diabetesspezifischen, blutglukosesenkenden Medikamenten vor, 2. Versicherte ist grundsätzlich zur aktiven Mitwirkung und Teilnahme an Schulungen bereit und 3. Patient kann im Hinblick auf die vereinbarten Therapieziele von Einschreibung profitieren.

17 (Verbände Krankenkassen) 17/73 (2) Patientinnen mit Schwangerschaftsdiabetes (Gestationsdiabetes) werden nicht in dieses DMP aufgenommen. (3) Die Teilnahme Versicherten berührt die Regelungen freien Arztwahl nach 76 SGB V nicht. 14 Information und Einschreibung (1) Die teilnehmenden Krankenkassen werden zur Unterstützung teilnehmenden Vertragsärzte ihre Versicherten entsprechend 28d Abs. 1 Nr. 3 RSAV in bis zum geltenden Fassung in geeigneter Weise, insbesone durch die Anlagen Patienteninformation und Datenschutzinformation, umfassend über das DMP informieren. Der Versicherte bestätigt den Erhalt und die Kenntnisnahme Informationen auf Teilnahmeerklärung. (2) Koordinierende Vertragsärzte, die nach 3 teilnehmen, informieren entsprechend 28d Abs. 1 Nr. 3 RSAV in bis zum geltenden Fassung ihre nach 13 Abs. 1 teilnehmenden Patienten insbesone über die medizinische Zielstellung dieses DMP. Diese Versicherten können sich mit Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß 15 bei diesem koordinierenden Vertragsarzt einschreiben. (3) Für die Einschreibung des Versicherten in das DMP sind neben Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß 15 folgende Unterlagen Datenstelle gem. 21 innerhalb von 10 Tagen durch den koordinierenden Vertragsarzt zu übergeben: 1. die vollständige, maschinell verwertbare, erstmalig erstellte Dokumentation Anlage Dokumentation DMP Diabetes mellitus Typ 2 (im Folgenden Erstdokumentation genannt), 2. auf Teilnahme- und Einwilligungserklärung die schriftliche Bestätigung durch den behandelnden Vertragsarzt, dass für den vorgenannten Versicherten die Diagnose gem. Ziffer 1.2 Anlage Versorgungsinhalte gesichert ist und die weiteren Einschreibekriterien überprüft sind; insbesone erklärt Vertragsarzt, dass sein Patient grundsätzlich zur aktiven Mitwirkung und Teilnahme an Schulungen bereit ist und im Hinblick

18 18/73 (Verbände Krankenkassen) Information auf die vereinbarten Therapieziele von Einschreibung profitieren kann. Die für die Durchführung des Programms benötigten Formulare (wie die Patienten- und Datenschutzinformation sowie die Formulare für die Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherten) und adressierten Freiumschläge werden von den beteiligten Verbänden Krankenkassen zur Verfügung gestellt. Die verteilt diese an die teilnehmenden Vertragsärzte. (4) Mit Einschreibung in das DMP wählt Versicherte seinen koordinierenden Vertragsarzt. Die Einschreibung wird nur wirksam, wenn gewählte Vertragsarzt nach 3 an dem Vertrag teilnimmt und die Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß Anlage Teilnahme und Einwilligungserklärung Versicherte in Papierformat sowie die Erstdokumentation Anlage Dokumentation DMP Diabetes mellitus Typ 2 gemäß Abs. 3 elektronisch an die Datenstelle gemäß 21 weiterleitet. Die jeweilige Krankenkasse stellt sicher, dass Versicherte nur durch einen koordinierenden Vertragsarzt betreut wird. (5) Der Versicherte kann sich auch bei seiner Krankenkasse in das DMP einschreiben. In diesem Fall wird Versicherte nach Unterzeichnung Teilnahme- und Einwilligungserklärung von seiner Krankenkasse an seinen behandelnden Vertragsarzt verwiesen, damit die Einschreibeunterlagen nach Abs. 3 erstellt und weitergeleitet werden können. (6) Nachdem alle Einschreibeunterlagen entsprechend Absatz 3 Krankenkasse vorliegen, bestätigt diese dem Versicherten und dem koordinierenden Vertragsarzt schriftlich die DMP-Teilnahme des Versicherten unter Angabe des Eintrittsdatums. (7) Wenn Versicherte an mehreren in Richtlinie des G-BA zur Regelung von Anforungen an die Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach 137f Abs. 2 SGB V (DMP-Richtlinie), DMP-A-RL bzw. RSAV in bis zum geltenden Fassung genannten Erkrankungen leidet, kann er an verschiedenen DMP teilnehmen. In diesem Fall bestimmt die jeweilige Krankenkasse, welcher Versichertengruppe gem. 267 Abs. 2 SGB V Versicherte zuzuordnen ist, vergibt ggf. ein neues Statuskennzeichen sowie eine neue o ent-

19 (Verbände Krankenkassen) 19/73 sprechend den Vorgaben auf Bundesebene zur Änung Krankenversichertenkarte (Statuskennzeichen) modifizierte elektronische Gesundheitskarte. Im Falle Übergabe einer neuen elektronischen Gesundheitskarte wird die bisherige elektronische Gesundheitskarte zeitgleich durch die zuständige Krankenkasse eingezogen. 15 Teilnahme- und Einwilligungserklärung (1) Nach umfassen Information über das DMP entsprechend 28d Abs. 1 Nr. 3 RSAV und damit verbundener Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (vgl. Anlage Datenschutzinformation ) erklärt sich Versicherte auf Teilnahme- und Einwilligungserklärung gemäß Anlage Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte zur Teilnahme an dem DMP und zur Freigabe erforlichen Daten bereit. (2) Eine Teilnahme des Versicherten an dem vorliegenden Behandlungsprogramm ist auf seiner elektronischen Gesundheitskarte zu kennzeichnen. Dazu übergibt die zuständige Krankenkasse dem Versicherten gemäß Abs. 1 unverzüglich eine neue o entsprechend den Vorgaben auf Bundesebene zur Änung Krankenversichertenkarte (Statuskennzeichen) modifizierte elektronische Gesundheitskarte. Im Falle Übergabe einer neuen elektronischen Gesundheitskarte wird die bisherige elektronische Gesundheitskarte zeitgleich durch die zuständige Krankenkasse eingezogen. 16 Beginn und Ende Teilnahme (1) Die Teilnahme des Versicherten am DMP beginnt vorbehaltlich schriftlichen Bestätigung durch die zuständige Krankenkasse nach 14 Abs. 6 mit dem Tag, an dem das letzte Dokument entsprechend 14 Abs. 3 erstellt wurde und endet mit dem Tage, an dem die Zulassung des Programms nach 137g Abs. 3 SGB V endet.

20 20/73 (Verbände Krankenkassen) Information (2) Der Versicherte kann seine Teilnahme und/o Einwilligung gemäß Anlage Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte jezeit gegenüber seiner Krankenkasse kündigen und scheidet, sofern er keinen späteren Termin für sein Ausscheiden bestimmt, mit Zugang Kündigung bei seiner Krankenkasse aus. Gegenüber dem koordinierenden Vertragsarzt wird diese Kündigung mit Eingang Benachrichtigung durch die zuständige Krankenkasse wirksam. (3) Die zuständige Krankenkasse beendet die Teilnahme des Versicherten bei einem in 28d Abs. 2 Nr. 2 RSAV genannten folgenden Tatbestände: - wenn die Voraussetzungen für eine Einschreibung gemäß 14 nicht mehr gegeben sind, - wenn er innerhalb von zwölf Monaten zwei Schulungen ohne plausible Begründung nicht wahrgenommen hat o - wenn zwei aufeinan folgende quartalsbezogen zu erstellenden Dokumentationen gemäß Anlage Dokumentation nicht innerhalb von sechs Wochen und zehn Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraums an die Datenstelle übermittelt worden sind. Des Weiteren endet die Teilnahme des Versicherten mit dem Tag des Kassenwechsels des Versicherten. Wird die Zugehörigkeit eines Versicherten zu einer an diesem Vertrag teilnehmenden Krankenkasse vorübergehend (maximal 6 Monate) unterbrochen, so ist die Fortsetzung Programmteilnahme möglich, wenn innerhalb von 6 Monaten nach Beginn Unterbrechung eine Folgedokumentation gemäß Anlage Dokumentation DMP Diabetes mellitus Typ 2 für diesen Versicherten erstellt wird. Im Falle einer Beendigung Teilnahme des Versicherten nach Satz 1 und 2 endet diese gemäß 3 Abs. 3 Satz 8 Nr. 3 RSAV mit dem Tag letzten Dokumentation (Dokumentationsdatum) nach Anlage Dokumentation. (4) Die zuständige Krankenkasse informiert den Versicherten, den ihn betreuenden koordinierenden Vertragsarzt und die Datenstelle gem. 21 unverzüglich schriftlich über den Zeitpunkt des Ausscheidens des Versicherten aus dem DMP, spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen. (5) Bei Beendigung Teilnahme des Versicherten an dem DMP ist unverzüglich die Änung auf elektronischen Gesundheitskarte

21 (Verbände Krankenkassen) 21/73 durch die zuständige Krankenkasse rückgängig zu machen o dem Versicherten eine ane elektronische Gesundheitskarte zu übergeben. 17 Wechsel des koordinierenden Vertragsarztes Es steht dem Versicherten frei, seinen koordinierenden Vertragsarzt nach 3 zu wechseln. Der neu gewählte koordinierende Vertragsarzt erstellt eine erste Folgedokumentation entsprechend Anlage Dokumentation und übersendet diese an die Datenstelle gemäß 21. Nach Eingang vollständigen Unterlagen soll auch bisherige koordinierende Vertragsarzt von zuständigen Krankenkasse informiert werden. 18 Versichertenverzeichnis Die Krankenkassen übermitteln jeweils innerhalb von 8 Wochen nach Ende des Dokumentationsquartals online in maschinell auswertbarer Form jeweils ein aktuelles Verzeichnis gemäß 14 eingeschriebenen Versicherten unter Benennung Versichertennummer, des Geburtsdatums, des DMP-Statuskennzeichens sowie des Termins des Beginns Teilnahme zu Abrechnungszwecken. Abschnitt VI Schulung 19 Teilnahmeberechtigte Vertragsärzte (1) Die und die Krankenkassen bzw. en Verbände informieren die teilnahmeberechtigten Vertragsärzte umfassend über Ziele und Inhalte des und insbesone auch über Änungen, die aus geänten Anforungen an die ärztliche Behandlung nach Ziffer 1 Anlage 1 zu 28b bis 28g RSAV in bis zum geltenden Fassung resultieren. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten

22 22/73 (Verbände Krankenkassen) Information Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt. Die teilnehmenden Vertragsärzte bestätigen die Kenntnisnahme dieser Informationen auf Teilnahmeerklärung gemäß 5. (2) Eine Informationsveranstaltung für interessierte teilnahmeberechtigte Vertragsärzte soll Erreichung vertraglich vereinbarten Versorgungsziele dienen. Die Inhalte Informationsveranstaltung zielen auf die vereinbarten Managementkomponenten, insbesone bezüglich sektorübergreifenden Zusammenarbeit, ab. Die Information Vertragsärzte über die Ziele und Inhalte des Behandlungsprogramms erfolgt RSAV-konform. Die Vertragspartner definieren zudem bedarfsorientiert Anforungen an die für das DMP relevante regelmäßige Fortbildung teilnahmeberechtigter Vertragsärzte. (3) Die im Zusammenhang mit Strukturqualität geforten Fortbildungsmaßnahmen finden im Rahmen allgemeinen ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen statt und sind gegenüber einmal jährlich nachzuweisen. 20 Versicherte (1) Die Krankenkassen informieren anhand Patienteninformationen (Anlage Patienteninformation und Datenschutzinformation ) ihre Versicherten umfassend über Ziele und Inhalte des DMP Diabetes mellitus Typ 2. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt. (2) Je teilnehmende Versicherte erhält Zugang zu einem strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogramm. Patientenschulungen dienen Befähigung des Versicherten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs und Befähigung zu informationsgestützten Patientenentscheidungen. Der bestehende Schulungsstand Versicherten ist zu berücksichtigen. (3) In das Schulungsprogramm sind die strukturierten medizinischen Inhalte, insbesone zur evidenzbasierten Arzneimitteltherapie

23 (Verbände Krankenkassen) 23/73 gemäß 9 einzubeziehen. Weiterhin muss bei den Schulungen auf die Inhalte, die RSAV wisprechen, verzichtet werden. (4) Als Schulungsprogramme werden angeboten: - Schulungsprogramm für Typ 2 Diabetiker, die nicht Insulin spritzen Kronsbein P, Jörgens-V. Lancet 1988; 2: MEDIAS 2 (Mehr Diabetes Selbst-Management für Typ 2) Kulzer-B. Diabetes-Journal 2/ Schulungsprogramm für Typ 2 Diabetiker, die Insulin spritzen a) Grüßer-M, Röger-Ch, Jörgens-V., Dtsch. Ärzteblatt 94, Heft 25, Juni 1999 A A 1757 b) Grüßer-M, Hartmann-P, Schlottmann-N, Jörgens-V, Patient Education and Counseling 29 (1996) Schulungsprogramm für Typ 2 Diabetiker, die Normalinsulin spritzen Kalfhaus-J, Berger-M. Diabetes and Metabolism 2000, 26, Behandlungs- und Schulungsprogramm für intensivierte Insulintherapie bzw. Diabetes Teaching and Treatment Program (DTTP) a) Pieber-TR, Brunner-GA et.al. Diabetes Care Vol. 18 No. 5, May 1995 b) Mühlhauser-I, Bruckner-I, Berger-M, Chetney-V, Jörgens V, Ionescu-Trigviste-C, Schloz-V, Mincu-I. Evaluation of an intensified insulin treatment and teaching program as routine management of type 1 (insulin-dependent) diabetes Diabetologia 30: DiSko-Schulung (DiSko: wie Diabetiker zum Sport kommen) - nur als Ergänzung zu einem Schulungsprogramm für DM 2 - M. Siegrist, P. Zimmer, W.-R. Klare, P. Borchert, M. Halle: Einmalige Übungsstunde veränt das Aktivitätsverhalten bei Typ-2 Diabetikern, Diabetes, Stoffwechsel und Herz, 4/2007: S Diabetes & Verhalten, Schulungsprogramm für Menschen mit Typ-2-Diabetes, die Insulin spritzen

24 24/73 (Verbände Krankenkassen) Information a) Patientenzentrierte Schulung verbessert die Stoffwechsellage Tewes, A.; Frank, M. & Brinkmeier, U.; Deutsches Ärzteblatt 2006, 103 (6), A b) Patientenzentrierte verhaltensmedizinische Schulung Patienten mit insulinpflichtigem Typ-2-Diabetes profitieren unabhängig von ihrem Bildungsstand Tewes, A.; Frank, M.; Tegtbur, U.; Busse, M.W. & Brinkmeier, U. MMW-Fortschritte Medizin orginalien (I) MEDIAS 2 ICT Hermanns N, Kulzer B, Maier B, Mahr M, Haak T.: The effect of an education programme (MEDIAS 2 ICT) involving intensive insulin treatment for people with type 2 diabetes. Patient Educ Couns Feb; 86 (2): LINDA-Diabetes-Selbstmanagementschulung Krakow D, Feulner-Krakow G, Giese M, Osterbrink B, (2004), Evaluation LINDA-Diabetes-Selbstmanagement-Schulung, Diabetes Stoffw S Blutglukosewahrnehmungstraining (BGAT) III - deutsche Version Schachinger H, Hegar K., Hermanns N, Straumann M, Keller U, Fehm-Wolfsdorf G, Berger W, Cox D,: Randomized controlled clinical trial of Blood Glucose Awareness Training (BGAT III) in Switzerland and Germany. J Behav Med 2005, 28: HyPOS (als Ergänzung einer Basisschulung) Hermanns N., Kulzer B., Kubiak T., Krichbaum M., Haak T.: (2007) The effect of an education programme (HyPOS) to treat hypoglycaemia problems in patients with type 1 diabetes. Diabetes Metab Res Rev, 23(7), SGS (Strukturiertes Geriatrisches Schulungsprogramm) Anke K. Braun, Thomas Kubiak, Jörn Kuntsche, Martina Meier- Höfig, Ulrich A. Müller, Irene Feucht, Andrej Zeyfang SGS: a structured treatment and teaching programme for ol patients with diabetes mellitus - a prospective randomised controlled multi-centre trial. Age and Ageing, 2009; 38: Das strukturierte Hypertonie-Behandlungs- und Schulungsprogramm (HBSP)

25 (Verbände Krankenkassen) 25/73 a) Heise-T, Jennen-E, Sawicki-P. ZaeFQ 95; Das strukturierte Hypertonie Behandlungs- und Schulungsprogramm b) Sawicki-PT, Mühlhauser-I, Didjureit-U et al. Mortality and morbidity in treated hypertensive type 2 diabetic patients with micro- or macro-proteinuria. Diabetic Medicine 1995; 12: Behandlungs- und Schulungsprogramm für Patienten mit Hypertonie Grüßer-M, Hartmann-P, Schlottmann-N, Sawicki-P, Jörgens-V. Structured patient education for outpatients with hypertension: a model project in Germany. J Human Hypertension (1997) 11, Modulare Bluthochdruckschulung IPM (Institut für Präventive Medizin) a) Danzer E, Gallert K, Friedrich A, Fleischmann EH, Walter H, Schmie RE. Ergebnisse Hypertonieschulung des Instituts für präventive Medizin. [Results of an intensive training program for hypertension at the Institute for Preventive Medicine] Dtsch Med Wochenschr Nov 17; 125(46): b) Fleischmann EH, Friedrich A, Danzer E, Gallert K, Walter H, Schmie RE. Intensive training of patients with hypertension is effective in modifying lifestyle risk factors. J Hum Hypertens Feb; 18(2): Abschnitt VII Übermittlung Dokumentationen an die Datenstelle und en Aufgaben 21 Datenstelle (1) Die Verbände Krankenkassen, die, die Arbeitsgemeinschaft gemäß 29 und 30 und die Gemeinsame Einrichtung gemäß 31 und 32 beauftragen (je nach Aufgabenstellung) eine ane Stelle (Datenstelle) insbesone mit

26 26/73 (Verbände Krankenkassen) Information 1. Entgegennahme Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation auf elektronischem Wege per Datenträger o per DFÜ, 2. Erfassung Dokumentationsdaten gemäß Nr. 1, 3. Überprüfung erfassten Dokumentationsdaten gem. Nr. 1 auf Vollständigkeit und Plausibilität, Nachforung ausstehen o unplausibler Dokumentationsdaten sowie Pseudonymisierung des Versichertenbezuges, 4. Weiterleitung Dokumentationsdaten gem. Nr. 1 mit Versichertenbezug und Arztbezug unter Sicherstellung Zugriffsrechte jeweiligen Krankenkasse an en Server bei Datenstelle, 5. Weiterleitung entsprechend Anlage Qualitätssicherung aufbereiteten Dokumentationsdaten gem. Nr. 1 mit Arztbezug und pseudonymisiertem Versichertenbezug unter Sicherstellung Zugriffsrechte an en Server bei Datenstelle, 6. Weiterleitung entsprechend Anlage Qualitätssicherung aufbereiteten Dokumentationsdaten gem. Nr. 1 mit Arztbezug und pseudonymisiertem Versichertenbezug unter Sicherstellung Zugriffsrechte Mitglie Gemeinsamen Einrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit innerhalb Gemeinsamen Einrichtung zur Umsetzung Qualitätssicherung an den Server Gemeinsamen Einrichtung bei Datenstelle und 7. Entgegennahme und Weiterleitung Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten an die zuständige Krankenkasse. Das Nähere regeln die Vertragspartner mit Datenstelle in gesonten Verträgen. (2) Der koordinierende Vertragsarzt bevollmächtigt mit Teilnahmeerklärung die, die Datenstelle mit Prüfung von ihm erstellten Dokumentationen auf Vollständigkeit und Plausibilität und Weiterleitung an die zuständigen Stellen zu beauftragen. (3) Nach Beauftragung dieser Datenstelle teilt die den teilnehmenden koordinierenden Vertragsärzten gemäß 3 Name und Anschrift Datenstelle mit.

27 (Verbände Krankenkassen) 22 Dokumentationen 27/73 Die am Ort Behandlung auf elektronischem Weg zu erfassenden und zu übermittelnden Dokumentationen umfassen nur die in Anlage 2 i.v.m. Anlage 8 DMP-A-RL aufgeführten Angaben und werden nur für die Behandlung, die Festlegung Qualitätsziele und -maßnahmen und en Durchführung, die Überprüfung Einschreibung, die Schulung Versicherten und Vertragsärzte und die Evaluation genutzt. Die allgemeine vertragsärztliche Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht bleibt davon unberührt. Der koordinierende Vertragsarzt legt in den Dokumentationen entsprechend Ausprägung des Erkrankungsbildes unter Berücksichtigung Anlage Empfehlung zur Dokumentationsfrequenz fest, welches Dokumentationsintervall (quartalsweise/jedes zweite Quartal) für den jeweiligen eingeschriebenen Versicherten maßgeblich ist. 23 Datenfluss zur Datenstelle (1) Durch seine Teilnahmeerklärung nach 5 verpflichtet sich nach 3 teilnehmende koordinierende Vertragsarzt, 1. die vollständige Dokumentation Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraums nach Maßgabe des Abs. 2 und 2. die Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten binnen 10 Kalentagen nach Erstellung Dokumentation an die Datenstelle weiterzuleiten. Die durch die KBV-zertifizierte Praxissoftware soweit möglich auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüften Dokumentationen werden elektronisch an die Datenstelle übermittelt. Die elektronische Übermittlung kann grundsätzlich auf Datenträger o per DFÜ erfolgen. Der koordinierende Vertragsarzt nach 3 vergibt für jeden Versicherten eine nur einmal zu vergebende DMP- Fallnummer nach seiner Wahl, die aus maximal sieben Ziffern ( 0-9 ) bestehen darf. (2) Die für die Krankenkassen gemäß 21 bestimmten Datensätze stellt die Datenstelle auf Anforung den Prüfdiensten

28 28/73 (Verbände Krankenkassen) Information Krankenversicherung zur Verfügung. Näheres ist im Datenstellenvertrag (Aufgabenbeschreibung) geregelt. (3) Der Versicherte willigt mit Teilnahme- und Einwilligungserklärung einmalig in die Datenübermittlung ein und wird schriftlich über jede Datenübermittlung unterrichtet. Dazu erhält er jeweils eine Ausfertigung Dokumentationsdaten. 24 Datenzugang in Datenstelle Zugang zu den an die Datenstelle übermittelten personenbezogenen o personenbeziehbaren Daten haben nur Personen, die Aufgaben im Rahmen des 21 wahrnehmen und hierfür besons geschult sind. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind strikt einzuhalten. 25 Datenaufbewahrung und -löschung Die im Rahmen des Programms im Auftrag des koordinierenden Vertragsarztes übermittelten personenbezogenen o personenbeziehbaren Daten werden nach erfolgreichen Übermittlung an die jeweilige Krankenkasse, die und die Gemeinsame Einrichtung von Datenstelle archiviert. Die Datenstelle archiviert die in Papierform übermittelten Originaldokumente Dokumentationsdaten RSAV bzw. die übermittelten Datensätze RSAV bzw. DMP-A-RL, Versandlisten sowie die entschlüsselten Daten 15 Jahre, beginnend mit dem dem Berichtsjahr folgenden Kalenjahr, und vernichtet diese nach Ablauf dieser Frist unverzüglich, spätestens innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten.

29 (Verbände Krankenkassen) Abschnitt VIII Datenfluss an die Krankenkassen, die und die Gemeinsame Einrichtung 26 Datenfluss 29/73 (1) Durch seine Teilnahmeerklärung gemäß 5 verpflichtet sich nach 3 dieses Vertrages teilnehmende koordinierende Vertragsarzt, bei Ersteinschreibung des Versicherten die Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten gemäß 15 binnen 10 Tagen an die Datenstelle weiterzuleiten. (2) Die Datenstelle übermittelt die Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation mit Versichertenund Arztbezug unter Sicherstellung Zugriffsrechte jeweiligen Krankenkasse an en Server bei Datenstelle. (3) Die Datenstelle übermittelt die Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation mit Arztbezug und pseudonymisiertem Versichertenbezug unter Sicherstellung Zugriffsrechte Mitglie Gemeinsamen Einrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit innerhalb Gemeinsamen Einrichtung zur Umsetzung Qualitätssicherung an den Server Gemeinsamen Einrichtung bei Datenstelle. (4) Die Datenstelle übermittelt die Dokumentationsdaten gemäß Anlage Dokumentation mit Arztbezug und pseudonymisiertem Versichertenbezug unter Sicherstellung Zugriffsrechte an en Server bei Datenstelle. 27 Datenzugang Zugang zu den an die Gemeinsame Einrichtung, die und die Krankenkassen übermittelten personenbezogenen o personenbeziehbaren Daten haben nur Personen, die Aufgaben innerhalb des Programms wahrnehmen und hierfür besons geschult sind. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind strikt einzuhalten.

30 30/73 (Verbände Krankenkassen) 28 Datenaufbewahrung und -löschung Information Die im Rahmen des Programms übermittelten personenbezogenen o personenbeziehbaren Daten und Dokumente werden von den Krankenkassen, und Gemeinsamen Einrichtung 15 Jahre, beginnend mit dem dem Berichtsjahr folgenden Kalenjahr aufbewahrt und nach Ablauf dieser Frist unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, gelöscht bzw. vernichtet. Abschnitt IX Arbeitsgemeinschaft nach 219 SGB V und Gemeinsame Einrichtung 29 Bildung einer Arbeitsgemeinschaft Die Vertragspartner bilden eine Arbeitsgemeinschaft nach 219 SGB V. Das Nähere wird in einem gesonten Vertrag geregelt. 30 Aufgaben Arbeitsgemeinschaft (1) Die Arbeitsgemeinschaft hat entsprechend 28f Absatz 2 RSAV die Aufgabe, den bei ihr eingehenden Datensatz zu pseudonymisieren und ihn dann an die und die von den Mitglien Arbeitsgemeinschaft gebildete Gemeinsame Einrichtung nur für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben im Rahmen Qualitätssicherung gem. Anlage Qualitätssicherung weiterzuleiten. (2) Die Arbeitsgemeinschaft beauftragt unter Beachtung des 80 SGB X die Datenstelle gem. 21 mit Durchführung Aufgaben gem. Abs. 1. Ihrer Verantwortung für das ordnungsgemäße Erledigen Aufgaben kommt sie durch Ausübung von vertraglich gesicherten Kontroll- und Weisungsrechten nach.

31 (Verbände Krankenkassen) 31 Bildung einer Gemeinsamen Einrichtung 31/73 Die Mitglie Arbeitsgemeinschaft bilden eine Gemeinsame Einrichtung im Sinne 28f Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) RSAV zur Erfüllung dort genannten Aufgaben. Das Nähere wird in einem gesonten Vertrag geregelt. Dieser muss insbesone festlegen, dass den aufsichtsführenden Landes- und Bundesbehörden eine Prüfberechtigung nach 25 SVHV und 274 SGB V zuerkannt wird. 32 Aufgaben Gemeinsamen Einrichtung Die Gemeinsame Einrichtung hat die Aufgabe, auf Basis ihr übermittelten Dokumentationsdaten ärztliche Qualitätssicherung gem. Anlage Qualitätssicherung durchzuführen. Diese umfasst insbesone: 1. eine Unterstützung bei Erreichung Qualitätsziele anhand quantitativen Angaben Dokumentationsdaten gem. Anlage Dokumentation, 2. die Unterstützung im Hinblick auf eine qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie anhand Arzneimitteldaten Dokumentationsdaten gem. Anlage Dokumentation DMP Diabetes mellitus Typ 2, 3. die Durchführung des ärztlichen Feedbacks anhand quantitativen Angaben Dokumentationsdaten gem. Anlage Dokumentation und 4. die Pseudonymisierung des Arztbezugs und Übermittlung dieser Daten zur Evaluation nach 137f Abs. 4 Satz 1 SGB V i.v.m. 6 DMP-A-RL. Abschnitt X Evaluation 33 Evaluation (1) Die Evaluation nach 137f Abs. 4 Satz 1 SGB V wird für den Zeitraum des Programms sichergestellt und erfolgt unter Berücksichtigung des 6 DMP-A-RL.

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