Newsletter Employment 10/07

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Newsletter Employment 10/07"

Transkript

1 Mandanten Newsletter Ausgabe 10 Taylor Wessing März 2007 Ausgabe 10/07 (März 2007) Newsletter Employment 10/07 Sozialversicherungspflicht: Neues zum GmbH- Fremdgeschäftsführer? Taylor Wessing Practice Department Employment

2 enewsletter 02 Sozialversicherungspflicht: Neues zum GmbH-Fremdgeschäftsführer? A. Einleitung und Grundlagen Die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von GmbH- Geschäftsführern ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Nachdem sich an dieser Stelle in der Vergangenheit eine als gefestigt zu bezeichnende und ausdifferenzierte Rechtsprechung herausgebildet hatte, scheinen sich mit dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hessen vom L 1 KR 763/03 nunmehr Veränderungen anzukündigen. Der nachfolgende Beitrag untersucht diese Frage kritisch unter Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen. Entscheidend für die Beurteilung des Vorliegens einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Dieser sozialversicherungsrechtliche Beschäftigtenbegriff ist dabei trotz der auf den ersten Blick bestehenden und durchaus möglichen Überschneidungen streng von dem des Arbeitnehmers zu trennen, beide sind eigenständige Rechtsinstitute und müssen nicht deckungsgleich sein (vgl. BSG, , Die Beiträge 1991, 115). Demnach ist letztlich immer im Einzelfall anhand der tatsächlichen Umstände das Vorliegen einer solchen Beschäftigung zu prüfen. B. GmbH-Geschäftsführer Insoweit gilt auch für die Organe juristischer Personen und mithin auch für die Geschäftsführer einer GmbH nichts anderes. Dennoch haben sich in der Vergangenheit bestimmte Fallgruppen und Grundsätze in der Rechtsprechung herausgebildet, die den Umgang mit der Materie in der Praxis erleichtern (sollen). Wesentlich ist speziell bei dem Geschäftsführer einer GmbH die Unterscheidung zwischen einerm Gesellschafterund einem Fremdgeschäftsführer. I. Gesellschafter-Geschäftsführer Die Tätigkeit eines Gesellschafter- Geschäftsführers, der über mindestens die Hälfte des Stammkapitals verfügt, wird von der Rechtsprechung regelmäßig nicht als abhängige Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts gewertet (vgl. BSG, RK 43/81). Ratio dieser Rechtsprechung ist, dass die maßgebliche Beteiligung am Stammkapital und die damit einhergehenden Gesellschafterrechte eine persönliche Abhängigkeit zu der Gesellschaft ausschließen können. Verfügt der Gesellschafter- Geschäftsführer dagegen über weniger als die Hälfte des Stammkapitals, wird danach differenziert, ob er aufgrund seines Kapitalanteils - insbesondere beim Bestehen einer Sperrminorität - in der Lage ist, ihn belastende Entscheidungen zu verhindern (vgl. BSG, RK43/86). Verfügt der Geschäftsführer schließlich weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität, so ist dieser regelmäßig abhängig Beschäftigter der GmbH und daher versicherungspflichtig (vgl. BSG, B 11 AL 25/02 R). II. Fremdgeschäftsführer Anders ist die Sicht der Rechtsprechung bislang im Falle des Fremdgeschäftsführers einer GmbH, der an dieser in keiner Weise beteiligt ist. Hier gilt, dass dieser grundsätzlich als abhängig Beschäftiger der GmbH, und damit als sozialversicherungspflichtig, zu beurteilen ist (vgl. BSG, B 12 KR 10/01 R). Ausnahmen sind etwa im Falle der sog. Familiengesellschaften denkbar, in denen die Tätigkeit des Geschäftsführers durch familiäre Rücksichtnahme geprägt wird, es an der Ausübung einer Direktion durch die Gesellschafter mangelt und der Geschäftsführer sich nach dem Gesamtbild wie ein Alleininhaber der Firma verhält (vgl. BSG, B 2 U 48/98 R). C. Das Urteil des LSG Hessen Vor diesem Hintergrund ist nunmehr das Urteil des LSG Hessen zu beurteilen. Es hat zunächst klargestellt, dass Geschäftsführer, die am Kapital der Gesellschaft, für die sie tätig sind, nicht beteiligt sind, in der Regel in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Hat aber der Geschäftsführer beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen, auch ohne Geselllschafter zu sein, so ist nach Ansicht des LSG Hessen von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen, die nicht sozialversicherungspflichtig ist. I. Der Sachverhalt Dem Urteil des LSG Hessen lag folgender

3 enewsletter 03 Sachverhalt zugrunde: Ein junger Bankkaufmann und Betriebswirt war direkt nach seinem Studienende (Fremd-) Geschäftsführer einer GmbH geworden, ohne an deren Stammkapital beteiligt gewesen zu sein. Die im Arbeitsvertrag getroffenen Regelungen sprachen für eine abhängige Beschäftigung. Nachdem ihn die Krankenkasse daher als sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer eingestuft hatte, hatte seine Klage gegen diese Einstufung in zweiter Instanz Erfolg. II. Die Entscheidung Das LSG Hessen hielt die Klage des Geschäftsführers gegen seine Einstufung für begründet. Es sah besondere Umstände ( beherrschender Einfluss ) als gegeben an, die trotz der fehlenden Gesellschafterstellung für eine selbständige Tätigkeit sprachen. Insbesondere habe es faktisch keine Unterwerfung unter das formal bestehende Weisungsrecht der Gesellschafter gegeben. Der Geschäftsführer habe maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens genommen und es nach seinem Gutdünken geführt. Zudem habe er im Bereich der Anlageberatung als einziger über das notwendige Fachwissen verfügt und sei deswegen insoweit allein zuständig gewesen. All dies rechtfertige die Annahme eines beherrschenden tatsächlichen Einflusses, die zur Beurteilung seiner Tätigkeit als sozialversicherungsfrei führe. D. Kritik Das Urteil des LSG Hessen sollte in seiner Auswirkung auf die Praxis nicht überbewertet werden. Es stellt im Ergebnis nur klar, was bislang ohnehin schon für die Beurteilung der Sozialversicherungspflichtigkeit einer Tätigkeit entscheidend gewesen ist: Die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Die Sozialversicherungspflichtigkeit eines Fremdgeschäftsführers hängt eben davon ab, ob er wie regelmäßig nach seinem Anstellungsvertrag oder nach den demgegenüber vorrangigen tatsächlichen Verhältnissen einem Direktionsrecht der Gesellschafter bzw. eines Aufsichtsrats ( 52 GmbHG) hinsichtlich Art, Ort, Zeit und Dauer der zu leistenden Arbeit unterliegt (vgl. BSG, , NZA-RR 2003, 325, 326 f.) oder ob er ausnahmsweise ohne Bindung an Weisungen und unter freier Gestaltung des Ablaufs seiner Tätigkeit die Geschicke der Gesellschaft maßgebend bestimmt und die Unternehmensleitung wahrnimmt (vgl. BSG, , BB 2000, 674, 675). Soweit vor diesem Hintergrund die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung des Falles von dem LSG Hessen damit begründet wird, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nur Geschäftsführer als Selbständige betrachtet habe, die entweder Anteile am Stammkapital des Unternehmens oder familiäre Bindungen zu den Gesellschaftern hatten, vermag dies nicht zu überzeugen. Eine Abweichung von dem Grundsatz der Einzelfallbeurteilung ist auch in dem Urteil des LSG Hessen im Ergebnis nämlich nicht zu sehen. Allerdings hat das BSG entschieden, dass es bei einem Fremdgeschäftsführer für die Begründung einer selbständigen Tätigkeit nicht ausreicht, wenn er über besonderes know-how verfügt, solange er den Weisungen der Gesellschafter gleichwohl unterliegt (vgl. BSG, SozR Nr. 4). Weil das LSG Hessen diesen Punkt, nämlich das besondere Fachwissen, betont, könnte hierin eine relevante Abweichung bestehen. Auch dies ist bei näherer Betrachtung jedoch nicht der Fall. Das LSG Hessen stützt seine Beurteilung letztlich auf eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Das besondere Fachwissen stellt dabei nur einen Gesichtspunkt, nicht aber den tragenden dar. E. Fazit Die Sozialversicherungspflichtigkeit einer Tätigkeit beurteilt sich letztlich immer anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Von der Rechtsprechung herausgebildete Fallgruppen befreien nicht von dem Restrisiko eines anderen Ergebnisses im konkreten Fall. In diese Reihe fügt sich das zitierte Urteil des LSG Hessen ohne weiteres ein. Es sollte in seinen Auswirkungen nicht überschätzt werden. Zur Vermeidung der Folgen einer Falschbeurteilung der Frage und im Hinblick auf die in der Praxis nötige Rechtssicherheit kann sich insoweit unter Umständen die Einleitung eines Anfrageverfahrens gem. 7a SGB IV empfehlen, innerhalb dessen die Deutsche Rentenversicherung Bund das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung prüft und ggf. feststellt. Lars C. Möller Rechtsanwalt Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth) Taylor Wessing Frankfurt a.m.

4 enewsletter 04 Leserservice Sie brauchen detailliertere Informationen? Sie hätten gerne ein persönliches Gespräch zu Themen dieser Ausgabe? Wir freuen uns, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen. Impressum: Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Solicitors und Avocats à la Cour, Jägerstraße 51, Berlin T F DIESER NEWSLETTER ENTHÄLT NUR EINE AUSWAHL VON RELEVANTEN THEMEN ZUM UNTERNEHMENSRECHT UND ERSETZT NICHT DIE BERATUNG IM EINZELFALL. FÜR DIE VOLLSTÄNDIGKEIT UND RICHTIGKEIT DER IN DIESEM NEWSLETTER ENTHALTENEN INFORMATIONEN WIRD KEINE HAFTUNG ÜBERNOMMEN. Berlin Brüssel Cambridge Düsseldorf Frankfurt Hamburg London München Paris Repräsentanzen: Alicante Shanghai

5 enewsletter 05 Büros und Repräsentanzen Berlin Jägerstrasse 51 D Berlin Tel + 49 (0) Fax + 49 (0) berlin@taylorwessing.com Brussels Trône House 4 Rue du Trône B-1000 Brussels Belgium Tel +32 (0) Fax +32 (0) brussels@taylorwessing.com Cambridge 24 Hills Road Cambridge CB2 1JW United Kingdom Tel +44 (0) Fax +44 (0) cambridge@taylorwessing.com Düsseldorf / Neuss Königsallee 92a D Düsseldorf Tel +49 (0) Fax +49 (0) duesseldorf@taylorwessing.com Am Krausenbaum 42 D Neuss Tel +49 (0) Fax +49 (0) neuss@taylorwessing.com Frankfurt a.m. Senckenberganlage D Frankfurt a. M. Tel +49 (0) Fax +49 (0) frankfurt@taylorwessing.com Hamburg Hanseatic Trade Center Am Sandtorkai 41 D Hamburg Tel +49 (0) Fax +49 (0) hamburg@taylorwessing.com London Carmelite 50 Victoria Embankment Blackfriars London EC4Y 0DX United Kingdom Tel +44 (0) Fax +44 (0) london@taylorwessing.com Munich Isartorplatz 8 D Munich Tel +49 (0) Fax +49 (0) muenchen@taylorwessing.com Paris 42 Avenue Montaigne F Paris Tel Fax France paris@taylorwessing.com Representative offices: Alicante Paseo Explanada de España No.1 E Alicante Spain Tel +34 (0) Fax +34 (0) alicante@taylorwessing.com Shanghai 15th Floor United Plaza Unit 1509 No Nanjing West Road Shanghai People s Republic of China Tel +86 (0) Fax +86 (0) shanghai@taylorwessing.com

Newsletter Employment 13/06

Newsletter Employment 13/06 Mandanten Newsletter Ausgabe 13 Taylor Wessing März 2006 Ausgabe 13/06 (März 2006) Newsletter Employment 13/06 Neues zur Rentenversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern Taylor Wessing Practice Department

Mehr

Newsletter Employment 45/06

Newsletter Employment 45/06 Mandanten Newsletter Ausgabe 45 Taylor Wessing November 2006 Ausgabe 45/06 (November 2006) Newsletter Employment 45/06 Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag - aktuelle Rechtsprechung des BSG Taylor Wessing Practice

Mehr

Newsletter Employment 03/07

Newsletter Employment 03/07 Mandanten Newsletter Ausgabe 3 Taylor Wessing Januar 2007 Ausgabe 03/07 (Januar 2007) Newsletter Employment 03/07 Gerichtlicher Vergleich im schriftlichen Verfahren Taylor Wessing Practice Department Employment

Mehr

Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes und des Arbeitslosengeldes auf die Annahmeverzugsvergütung

Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes und des Arbeitslosengeldes auf die Annahmeverzugsvergütung Mandanten Newsletter Ausgabe 11 Taylor Wessing März 2006 Ausgabe 11 06 (März 2006) Newsletter Employment 11-06 Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes und des Arbeitslosengeldes auf die Annahmeverzugsvergütung

Mehr

Newsletter Employment 18/06

Newsletter Employment 18/06 Mandanten Newsletter Ausgabe 18 Taylor Wessing Mai 2006 Ausgabe 18/06 (Mai 2006) Newsletter Employment 18/06 Bonusmeilen gehören dem Arbeitgeber Taylor Wessing Practice Department Employment enewsletter

Mehr

Newsletter Employment 38/06

Newsletter Employment 38/06 Mandanten Newsletter Ausgabe 38 Taylor Wessing September 2006 Ausgabe 38/06 (September 2006) Newsletter Employment 38/06 Beendigungsvergleich zwischen Betriebsveräußerer und Arbeitnehmer nach Betriebsübergang

Mehr

Newsletter Employment 13/07

Newsletter Employment 13/07 Mandanten Newsletter Ausgabe 13 Taylor Wessing März 2007 Ausgabe 13/07 (März 2007) Newsletter Employment 13/07 Über den Wolken Die erste Entscheidung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Taylor

Mehr

Arbeit auf Abruf - Zulässigkeit und Grenzen arbeitsvertraglicher

Arbeit auf Abruf - Zulässigkeit und Grenzen arbeitsvertraglicher Mandanten Newsletter Ausgabe 32 Taylor Wessing August 2006 Ausgabe 32/06 ( August 2006) Newsletter Employment 32/06 Arbeit auf Abruf - Zulässigkeit und Grenzen arbeitsvertraglicher Arbeitszeitflexibilisierung

Mehr

Newsletter Employment 41-05

Newsletter Employment 41-05 Mandanten Newsletter Ausgabe 041 Taylor Wessing Oktober 2005 Ausgabe 41 05 (Oktober 2005) Newsletter Employment 41-05 Seite 02 Taylor Wessing Practice Department Employment enewsletter 02 1. Einleitung

Mehr

Newsletter Employment 18/07

Newsletter Employment 18/07 Mandanten Newsletter Ausgabe 18 Taylor Wessing Mai 2007 Ausgabe 18/07 (Mai 2007) Newsletter Employment 18/07 Auslegung von arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf Tarifverträge Rechtsprechungsänderung des

Mehr

Newsletter Employment 23/06

Newsletter Employment 23/06 Mandanten Newsletter Ausgabe 23 Taylor Wessing Juni 2006 Ausgabe 23/06 (Juni 2006) Newsletter Employment 23/06 Arbeitsrechtliche Fragestellungen zur Fußball-WM Taylor Wessing Practice Department Employment

Mehr

Newsletter Employment 37/06

Newsletter Employment 37/06 Mandanten Newsletter Ausgabe 37 Taylor Wessing September 2006 Ausgabe 37/06 (September 2006) Newsletter Employment 37/06 Neue Risiken beim Vergleichsschluss Taylor Wessing Practice Department Employment

Mehr

Newsletter Employment 42/06

Newsletter Employment 42/06 Mandanten Newsletter Ausgabe 42 Taylor Wessing Oktober 2006 Ausgabe 42/06 (Oktober 2006) Newsletter Employment 42/06 Zugangsvereitelung von Arbeitgeberkündigungen Taylor Wessing Practice Department Employment

Mehr

Newsletter Employment 34/05

Newsletter Employment 34/05 Mandanten Newsletter Ausgabe 34 Taylor Wessing August 2005 Ausgabe 34 05 (August 2005) Seite 02 mangels Bestimmtheit Newsletter Employment 34/05 mangels Bestimmtheit Taylor Wessing Practice Department

Mehr

Newsletter Employment 34/06

Newsletter Employment 34/06 Mandanten Newsletter Ausgabe 34 Taylor Wessing August 2006 Ausgabe 34/06 (August 2006) Newsletter Employment 34/06 Neue Rechtsprechung zur betriebsbedingten Änderungskündigung Taylor Wessing Practice Department

Mehr

Newsletter Employment 46/05

Newsletter Employment 46/05 Mandanten Newsletter Ausgabe 46 Taylor Wessing November 2005 Ausgabe 46/05 (November 2005) Newsletter Employment 46/05 Das neue Tarifrecht für den öffentlichen Dienst Taylor Wessing Practice Department

Mehr

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015

IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

- Rechtsanwalt Dirk Scherzer -

- Rechtsanwalt Dirk Scherzer - 1 Wer ist hier der Boss? - Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von (Gesellschafter-)Geschäftsführern, und mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH 1 Einleitung - Rechtsanwalt Dirk Scherzer - Für

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Die Europäische Aktiengesellschaft Societas Europaea (SE)

Die Europäische Aktiengesellschaft Societas Europaea (SE) Sonderausgabe: Die Europäische Aktiengesellschaft Societas Europaea (SE) Sehr geehrte Damen und Herren, wie Sie vielleicht der Presse entnommen haben, ist vor wenigen Tagen die Verordnung über die Europäische

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers

Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers Für GmbH-Geschäftsführer gibt es keine besonderen Regelungen zur Sozialversicherungspflicht. Das Gesetz trifft in 7 Abs. 1 SGB IV lediglich eine allgemeine

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold!

Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Schweigen ist Silber, Reden ist Gold! Warum ein Arbeitnehmer sich besser an das obige umgekehrte Sprichwort gehalten und dadurch eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte, das erfahren Sie in diesem Newsletter.

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit

Mehr

Sozialversicherungsfreie Mitarbeiter (z. B. beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer)

Sozialversicherungsfreie Mitarbeiter (z. B. beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer) Sozialversicherungsfreie Mitarbeiter (z. B. beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer) Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1653 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweisen 3.1.

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1

01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 Der Verein als Arbeitgeber Der Übungsleiter/Trainer im Verein? Die lohnsteuerliche Betrachtung von Übungsleitern/ Trainern richtet sich nach dem Vertragsverhältnis.

Mehr

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV Gesetzestext 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, 1. soweit sie eine Beschäftigung

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,

Mehr

Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone

Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

KINDERERZIEHUNGSZEITEN

KINDERERZIEHUNGSZEITEN KINDERERZIEHUNGSZEITEN Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht seit dem 01.04.1960 sie gewährt im Alter und bei Berufsunfähigkeit

Mehr

Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben

Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben Neue Lösungen in der GGf-Versorgung Vorgestellt von Hans-Dieter Stubben Geschäftsführer der Bundes-Versorgungs-Werk BVW GmbH Verbesserungen in der bav In 2007 ist eine wichtige Entscheidung für die betriebliche

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

Unser Konzept zur rechtssicheren Buchung selbständiger Pflegekräfte

Unser Konzept zur rechtssicheren Buchung selbständiger Pflegekräfte Unser Konzept zur rechtssicheren Buchung selbständiger Pflegekräfte 1. Buchen Sie eine selbständige Pflegekraft rechtssicher! Selbständige Pflegekräfte unterliegen keinen Arbeitszeitregelungen und arbeiten

Mehr

Freie Mitarbeiter in der GKV -Praxis

Freie Mitarbeiter in der GKV -Praxis Freie Mitarbeiter in der GKV -Praxis RIESEN CHANCE ODER GROßES RISIKO? Freie Mitarbeiter sind praktisch wenn nur das Risiko nicht wäre 1. Freie Mitarbeiter sind klasse, sowohl für Praxen als auch für die

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Erläuterungen zur Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), zum Prüfund Berechnungsschema sowie zum KMU Berechnungsbogen

Erläuterungen zur Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), zum Prüfund Berechnungsschema sowie zum KMU Berechnungsbogen Erläuterungen zur Definition der kleinen und mittleren (KMU), zum Prüfund Berechnungsschema sowie zum KMU Berechnungsbogen Maßgeblich für die Einstufung. als ein kleines oder mittleres ist die Empfehlung

Mehr

Unternehmensbeschreibung Bitte innerhalb von zwei Wochen ausfüllen und absenden an:

Unternehmensbeschreibung Bitte innerhalb von zwei Wochen ausfüllen und absenden an: Unternehmensbeschreibung Bitte innerhalb von zwei Wochen ausfüllen und absenden an: Hauptverwaltung Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen/ Ansprechperson: Telefon: 06221 5108-42490 Fax: 06221

Mehr

ACHTUNG. Schwarzarbeit!

ACHTUNG. Schwarzarbeit! ACHTUNG Schein-Selbstständigkeit ist Schwarzarbeit! Das können wir doch auf selbstständiger Basis abrechnen, oder? Keine Schwarzarbeit dann verdienen alle! 2 Indizien für Scheinselbstständigkeit? Die folgenden

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter Felix-Dahn-Str. 43 70597 Stuttgart Telefon 07 11 / 97 63 90 Telefax 07 11 / 97 63 98 info@rationelle-arztpraxis.de www.rationelle-arztpraxis.de Entwurf: Messner Dönnebrink Marcus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession I. Problemstellung Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Vorbehaltskäufer im Voraus eine Weiterveräußerungsforderung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

1. Weniger Steuern zahlen

1. Weniger Steuern zahlen 1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Anwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen

Anwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen Antwerpen, den 8. Mai 2004 Anwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen Kurzreferat von radca prawny Marek Kacprzak I. Beratung Grundsatz: Honorarvereinbarungen Die Honorare sind am häufigsten auf Grund

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

Mögliche Handlungsalternativen nach einer Statusprüfung

Mögliche Handlungsalternativen nach einer Statusprüfung BVW-Info zur Statusprüfung Eine mitarbeitende Ehefrau eines Handwerkers lässt den Status prüfen Frau Müller geb. am 20.02.1968 hatte in einem Handwerksbetrieb eine Lehre absolviert und sich dabei in den

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

MÄRZ 2011. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2010 I-3 Wx 222/10 Erben dritter Ordnung

MÄRZ 2011. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2010 I-3 Wx 222/10 Erben dritter Ordnung März 2011 Seite: 1 NewslETTER ERBRECHT MÄRZ 2011 OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2010 2 Wx 198/10 Ein Nachlasspfleger kann auch dann auf Antrag bestellt werden, wenn ein Gläubiger den Anspruch nicht sogleich

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Punkte: /40 Note: O Bauer (Di) O Bauer (Do) O Konwitschka O Schutte

Punkte: /40 Note: O Bauer (Di) O Bauer (Do) O Konwitschka O Schutte Punkte: /40 Note: Klausur aus Kapitalgesellschaftsrecht 1.2. 2003 9.00-10.30 h Schreiben Sie die Antworten in die dafür vorgesehenen Freiräume! Bitte BEGRÜNDEN (!!!) Sie Ihre Antworten! O Bauer (Di) O

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

über die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710

über die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710 DIALOG über die betriebliche Altersversorgung (bav) bav-kompetenz-center LZ 7710 WWK Lebensversicherung a. G. 80292 München Telefon: (0 89) 51 14-3456 Fax: (0 89) 51 14-3499 E-Mail: bav@wwk.de Internet:

Mehr

DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG

DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG DIENSTVERTRAG FREIER DIENSTVERTRAG WERKVERTRAG ALLGEMEINES Der moderne Arbeitsmarkt ist zunehmend gekennzeichnet durch sog. a-typische Arbeitsverhältnisse. Neben dem Dienstvertrag gibt es immer mehr sog.

Mehr

Der Maßnahmenkatalog des 106 SGB V

Der Maßnahmenkatalog des 106 SGB V 12. Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV in Lübeck L am 28./29.09.2012 Der Maßnahmenkatalog des 106 SGB V Hans-Arthur MüllerM Rechtsanwalt und Fachanwalt für f r Medizinrecht Fürth

Mehr

Newsletter Employment 44/05

Newsletter Employment 44/05 Mandanten Newsletter Ausgabe 44 Taylor Wessing November 2005 Ausgabe 44/05 (November 2005) Newsletter Employment 44/05 Streitpunkt Arbeitszeugnisse Taylor Wessing Practice Department Employment enewsletter

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

Mustervertrag für Honorarkräfte in Beratungsstellen

Mustervertrag für Honorarkräfte in Beratungsstellen Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung e.v. DAJEB Dr. Florian Moeser-Jantke Mustervertrag für Honorarkräfte in Beratungsstellen (Stand 1.1.2002) Bundesgeschäftsstelle: Neumarkter Straße

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org, www.iwp-koeln.org

IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung Richter & Schorn gfa@iwp-koeln.org, www.iwp-koeln.org Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung

Mehr

Was ist clevere Altersvorsorge?

Was ist clevere Altersvorsorge? Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr