Laborarbeit gesund und sicher gestalten. Informationen für Existenzgründer und junge Unternehmen aus dem Life-Science-Bereich
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- Hans Koch
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1 Laborarbeit gesund und sicher gestaten Informationen für Existenzgründer und junge Unternehmen aus dem Life-Science-Bereich
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3 Vorwort 1.1 Laborieren Sie gesund und sicher! Die Biotechnoogie ist zweifeos eine der zukunftsträchtigsten Forschungs- und Wirtschaftsbranchen. Ihr Potenzia reizt immer mehr Hochschuabsoventen aus entsprechenden Studiengängen zur Firmengründung. Wesentich für den Erfog sind gute Ideen, eine soide Finanzierung und kaufmännisches Geschick aber auch die Schaffung gesunder und sicherer Arbeitspätze. Gerade in Laboren ist dies ein ganz wesenticher Faktor, denn sie sind besonders sensibe Arbeitsbereiche mit ganz spezieen Risiken. Bioogische, chemische und gerätetechnische Gefahren gehören hier zum Arbeitsatag, sie git es zu vermeiden bzw. zu minimieren. Nun haben Hochschuabsoventen zwar ein enormes Fachwissen erworben, das Thema Arbeitsschutz kommt in ihrer Ausbidung aber oft zu kurz. Gefragt ist jetzt ein ganzheiticher Ansatz, der sowoh Branchen spezifische as auch agemeine Anforderungen an Gesundheit und Sicherheit berücksichtigt! Im Jahr 2001 hat das damaige BMA (Bundesministerium für Arbeit und Soziaordnung) die Initiative ergriffen und mit GUSS ( Existenzgründung: Gesund und sicher starten ) ein Projekt gestartet, das unter anderem das Bewusstsein für eine gute und gesunde Gestatung der Arbeit schärfen so. Das Projekt wird vom jetzigen BMWA (Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) noch bis Ende 2004 gefördert. Für die Umsetzung in Baden-Württemberg sind die Innovation und Bidung Hohenheim GmbH (IBH) und die Initiative für Existenzgründungen und Unternehmensnachfoge (ifex) am Landesgewerbeamt Baden-Württemberg (LGA) as Verbundpartner verantwortich. Angesprochen werden vor aem Existenzgründer aus den Bereichen Biotechnoogie, IT und Mutimedia. Erkärtes Zie dieses Projektes ist es, zu erreichen, dass die Aspekte Sicherheit und Gesundheit in jungen Unternehmen von Anfang an eine wichtige Roe spieen. Dazu soen Vorschriften und Forderungen des Arbeitsschutzes praktisch umsetzbar gemacht werden. Es so eine Unternehmenskutur entstehen, die den Menschen und sein Wohergehen am Arbeitspatz as wichtigen Zukunfts- und Wettbewerbsfaktor begreift. Denn er ist as Human Ressource das wichtigste Kapita eines Unternehmens. Mit ihm steht und fät die Produktivität und damit auch der Erfog am Markt. Die voriegende Broschüre ist Tei des GUSS-Projekts. Sie dient dem Auf- und Ausbau einer effektiven Präventionskutur im Bereich Laborarbeit. Es werden mögichst hohe Sicherheits- und Gesundheitsstandards angestrebt sie nützen der Lebensquaität jedes Einzenen und der Zukunft des Unternehmens. Angesprochen sind ae Bioogen, Biotechnoogen, Chemiker, Pharmazeuten, Mediziner usw., die sich grundsätzich für die Gründung eines Labor-Betriebes interessieren, bereits in der Gründungsphase stecken oder schon as Jungunternehmer am Markt sind. In Auftrag gegeben und finanziert wurde die Broschüre von den Verbundpartnern IBH und ifex, die auch as Ansprechpartner für weitere Besteungen, Fragen und Anregungen zur Verfügung stehen. Stuttgart, Jui 2004 Die Autorin Dr. Heike Lehmann 1
4 Eineitung 1.2 Prävention ist das A und O Wie sieht der Weg zu einem gesunden und sicheren Laborarbeitspatz aus? Wie kann er trotz Stopersteinen bewätigt und as Mitte der Quaitätssicherung genutzt werden? Die Broschüre gibt Existenzgründern detaiierte Antworten und eräutert ihre spezieen Pfichten as Führungspersonen und Unternehmer. Zu den Themen gehören der Wegweiser durch den Vorschriften-Dschunge, die Maßnahmen, die bereits anstehen, bevor das Labor seinen Betrieb aufnimmt, die Umsetzung der Regewerke vor, bei und nach der Arbeit sowie unter dem Stichwort Labor-Knigge wichtige Verhatensregen. Da auch in einem Laborbetrieb Verwatungs- und andere aborfremde Arbeiten anfaen, wird auf das Thema sicheres und gesundes Arbeiten im Büro eingegangen und es werden Info-Queen zu diesem Thema genannt. Schießich sind in einem ebenso kompakten wie umfangreichen Info-Kapite Linksammungen, Checkisten, Literatur und Adressen zu den jeweiigen Themen zusammengefasst. Hinweise für den Leser: Auf besonders wichtige Gesetze, Verordnungen und andere Regewerke wird im Text näher eingegangen. Eine Übersicht dieser Regewerke finden Sie mitsamt Linksammung im hinteren Tei der Broschüre. Meist geben die Internet-Texte den aktueen Wortaut der Gesetze, Verordnungen usw. wieder. Es wird jedoch nicht garantiert, dass in jedem Fa die neueste Version unter dem Link zu finden ist. Darüber hinaus kann im Rahmen dieser Broschüre keine Verantwortung für die Richtigkeit dieser Internet-Texte übernommen werden. Die voriegende erste Aufage gibt den Stand der Dinge im Sommer 2004 wieder. Fas sich nach diesem Zeitpunkt Änderungen bei wichtigen Regewerken ergeben, finden Sie in den fogenden Aufagen die jeweis aktuaisierte Version. Bei Personenbezeichnungen wird durchgehend die männiche Form verwendet, etwa, wenn von Mitarbeitern die Rede ist. Dies dient ausschießich zur Vereinfachung, in jedem Fa sind geichermaßen auch weibiche Personen gemeint. Damit Sie besondere Tipps und Ratschäge schon auf den ersten Bick finden, haben wir sie mit diversen Symboen markiert, die fogende Bedeutung haben: Achtung, wichtig Cheftipp Lesetipp Praxistipp 2
5 Inhat Tei 1: Vorwort und Eineitung Vorwort 1 Eineitung 2 Tei 2: Der Weg zum gesunden und sicheren Labor 2.1 Das Who is Who der Regewerke Die Pyramide aus Gesetzen, Verordnungen & Co Wichtige Regewerke im Laborbetrieb Agemeine Gesetze und Verordnungen eine Auswah Speziee Gesetze und Verordnungen wichtig bei 8 Laborarbeit Wichtige Technische Regen im Labor Grenzwerte am Arbeitspatz Luftgrenzwerte BAT-Werte Aer Anfang Anmedung bei der BG Chemie Bauiche Maßnahmen Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung Die Gefährdungsbeurteiung Speziafa Labor: Was ist zu tun? Beibt nicht außen vor: Die Beurteiung sonstiger 21 Arbeitspätze Die Unterweisung Die Betriebsanweisung Fucht- und Rettungspäne Die Sicherheitsstufen in Biotech-Laboren Kosten und Nutzen Ready for Work Agemeines Schutzausrüstung Versuchspanung und überwachung Die Tabus: Essen, Trinken, Rauchen Hygiene Aergene Verhaten im Brandfa Überprüfung Sicherheitstechnischer Einrichtungen Erste Hife Umgang mit Geräten und Apparaturen Agemein: Aufbau und Betrieb von Apparaturen Eektrische Geräte Die Arbeit an Abzug und Sicherheitswerkbank Speziathema Druckbehäter Speziathema heiß und kat Umgang mit Gefahren im Labor Gefahrstoffe und Maßnahmen Sicherheitsdatenbätter Chemikaien aufbewahren, agern, kennzeichnen Speziafa Krebs erzeugende, Erbgut verändernde und 44 fortpfanzungsgefährdende Stoffe Die Arbeit mit Strahung Umgang mit Organismen Bioogische Arbeitsstoffe und Maßnahmen Gentechnisch veränderte Organismen Versuchstierhatung Wohin des Wegs? 52 3
6 Inhat Richtig entsorgen der Umgang mit Abfäen Transport gefähricher Stoffe Der Labor-Knigge Das Prinzip Ordnung Chefsache: Wie setze ich gutes Benehmen im Labor durch? Gegen Gewöhnung und Abstumpfung Stress-Prävention 58 Tei 3: Infos kompakt und praktisch 3.1 Linksammungen Regewerke Gesetze Verordnungen Technische Regen, Richtinien Daten und Grenzwerte Grenzwerte Gefahrensymboe, R- und S-Sätze Chemikaien- und Gefahrstoff-Daten Organisationen Berufsgenossenschaften Ministerien Berufsverbände und Fachgeseschaften BioRegio-Organisationen Sonstige Institutionen Checkisten Agemein Zur Beurteiung der Fogen psychischer Beastung bei der Arbeit Spezie zu Laborarbeitspätzen Bezugsqueen von Printmedien (Verage) Wichtige DIN- und EN-Normen Abkürzungsverzeichnis Gesetze Verordnungen Regen und Richtinien Institutionen und Organisationen, Verbände Sonstiges Literatur Adressen Adressen bundesweit Adressen Baden-Württemberg Ag. Anaufsteen für Fragen zum Arbeits- und 90 Gesundheitsschutz Gewerbeaufsichtsämter in Baden-Württemberg BioRegio-Organisationen 93 Impressum 94 4
7 2 Der Weg zum gesunden und sicheren Labor 2.1 Das Who is Who der Regewerke Juristendeutsch kann den Nicht-Fachmann zur Verzweifung treiben. Es beibt jedoch keinem Unternehmer erspart, sich mit den wichtigsten Gesetzes-Texten und den Zusammenhängen der verschiedenen Regewerke vertraut zu machen. Der deutsche Begriff Regewerke ist ein Überbegriff, der sowoh Gesetze as auch die daraus abgeeiteten Verordnungen, Technischen Regen usw. umfasst. Sie geben am Arbeitspatz Labor gewisse Mindeststandards vor. Die Regewerke definieren, was mindestens getan werden muss, um die Menschen, aber auch die Umwet vor Schäden zu bewahren Die Pyramide aus Gesetzen, Verordnungen & Co. Die staatichen Regewerke sind in drei Ebenen gegiedert: Gewissermaßen in erster Instanz, aso auf höchster Ebene befinden sich die Gesetze as Umsetzungen des Nationaen bzw. Europäischen Rechts. In Gesetzen sind Ziee und Grundsätze beschrieben. Konkrete Aussagen zu den jeweiigen Gesetzen sind in den Verordnungen aufgeführt, sie biden die nächste Ebene. Wobei es zu ein und demseben Gesetz meist eine ganze Reihe von Verordnungen gibt. Die dritte Ebene biden die Technischen Regen. Sie geben direkte Handungsanweisungen, wie sie im Arbeitsatag gebraucht werden. Damit der zu regende Bereich jeweis mögichst umfassend abgedeckt wird, sind die Technischen Regen entsprechend zahreich. Sie biden quasi das Fundament eines Regewerke -Dreiecks, deren Mitte die Verordnungen biden und an dessen Spitze das Gesetz steht. So durchdringt das Nationae/Europäische Recht schießich die gesamte Kaskade an Vorschriften. - vom Gesetz bis zum atägichen Umgang - Gesetz formuiert Ziee und Grundsätze Bsp: Chemikaiengesetz ChemG Verordnung konkrete Aussagen Bsp: Gefahrstoff-Verordnung GefstoffV Technische Regen Aes, was Recht ist... direkte Handungsanweisungen Bsp: Techn. Regen Gefahrstoffe TRGS 5
8 Neben den beschriebenen staatichen Regewerken geten in Deutschand auch die Regewerke der Berufsgenossenschaften (BG). Um den Zugang zum Vorschriften-Dschunge zu ereichtern und ihn insgesamt etwas ichter zu machen, hier noch einige grundsätziche Infos: Staatiche Regewerke: Gesetze werden vom Bundestag und den Länderparamenten erassen. Verordnungen werden von der Bundesregierung, der Landesregierung und Ministerien erassen. Technische Regen werden von fachkundigen Ausschüssen und Arbeitskreisen verfasst (z. B. dem Institut für Normung). Berufsgenossenschaftiche Regewerke: UVV (Unfaverhütungsvorschriften, ate Abkürzung) = BGV (BG-Vorschriften, neue Abkürzung) werden vom Hauptverband der Berufsgenossenschaften erarbeitet und vom BMWA (Bundesministerium für Arbeit und Soziaordnung) genehmigt und erassen. Sie definieren Sicherheitsanforderungen an die betriebichen Einrichtungen, Arbeitsverfahren und Verhatensweisen. BGR (BG-Regen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit) gibt es zusätzich bei den gewerbichen BGs, aso auch bei der BG Chemie. Sie werden ebenfas vom Hauptverband der Berufsgenossenschaften verfasst und ergänzen die BGV. Sie soen Hifesteung geben bei ihrer Umsetzung. BGI (Berufsgenossenschaftiche Informationen) sind speziee Merkbätter und Checkisten für den Praxis nahen Gebrauch. Was die Interpretation der Texte angeht, gibt es in der breiten Pyramidenbasis durchaus etwas Spieraum. So steht es im Einzenen um die Verbindichkeit: Gesetze und Verordnungen sind rechtsverbindich. Im Gegensatz dazu sind Technische Regen zwar Bewertungsmaßstab, aber keine Rechtsnormen. Das heißt, Abweichungen sind unter Umständen zuässig - wenn die geiche Sicherheit auch anders gewähreistet werden kann! Bei den BGV kommt es darauf an: Sie enthaten einen rechtsverbindichen Normtext und Durchführungsanweisungen, bei denen Abweichungen mögich sind. BRG und BGI sind keine verbindichen Rechtsnormen, haben aber in der Praxis einen hohen Nutzwert. BGV geten für ae Beschäftigte, die der jeweiigen Berufsgenossenschaft angehören. Wer im Labor tätig ist, muss sich aso an die BGV der BG Chemie as seinem Unfaversicherungsträger haten. Die Wet des Arbeitsschutzes wird übersichticher: Im Sommer 2003 gab der Hauptverband der gewerbichen Berufsgenossenschaften (HVBG) bekannt, dass im Zuge der Entbürokratisierung und des Vorschriftenabbaus die Menge an BGV von 128 auf 85 reduziert wird. Und hier so noch nicht Schuss sein, weitere Schankheitskuren sind gepant... 6
9 2.1.2 Wichtige Regewerke im Laborbetrieb Einige besonders wichtige Regewerke, auf die im weiteren Text immer wieder verwiesen wird, sind hier mit kurzer Erkärung vorangestet. Eine ausführiche Liste mitsamt Linksammung finden Sie im hinteren Tei der Broschüre. Angegeben sind aber nicht nur abor-spezifische Regewerke, sondern auch einige agemeine Vorschriften. Denn sie sind bei einer Laborgründung und führung genauso wichtig wie in jedem anderen Unternehmen zum Beispie kommt auch ein Laborbetrieb nicht ohne einen Büro-Arbeitspatz aus. Zentrae Bedeutung in aen Betrieben mit Laborarbeitspätzen haben die Richtinien für Laboratorien BGR 120, die GUV R-120, TRGS 526, TRBA 100 und B Agemeine Gesetze und Verordnungen eine Auswah ArbSchG Arbeitsschutzgesetz Es verpfichtet den Arbeitgeber, die Gesundheitsgefahren am Arbeitspatz zu beurteien und entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. Das Gesetz gibt dem Arbeitnehmer das Recht, Vorschäge zu aen Arbeitsschutzfragen im Betrieb zu machen. ASiG Arbeitssicherheitsgesetz Dieses Gesetz verpfichtet den Arbeitgeber, Facheute zu besteen, die ihn in aen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes einschießich der menschengerechten Gestatung der Arbeit unterstützen. Zu diesen Facheuten gehören die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. ArbStättV Arbeitsstättenverordnung Sie bestimmt, wie Büros, Fabriken, Werkstätten, Verwatungen, Lager und Läden räumich und bauich ausgestattet sein müssen, damit die Beschäftigten vor Gesundheitsgefahren geschützt sind. Gereget sind u. a. die Abmessungen, die Beüftung und Beeuchtung der Räume. Aber auch Vorschriften zu Fuchtwegen, Hygiene und sanitären Einrichtungen sind hier zu finden. Die ArbStättV enthät auch Anforderungen zum sicheren Betreiben von Arbeitsstätten, z. B. zur Wartung und Prüfung von Sicherheitseinrichtungen und zur Beseitigung von Mängen. BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung Diese Verordnung reget die Bereitsteung von Arbeitsmitten (Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anagen) durch den Arbeitgeber und die Benutzung von Arbeitsmitten durch die Beschäftigten unter den Aspekten Sicherheit und Gesundheitsschutz. BidscharbV Bidschirmarbeitsverordnung Sie fasst notwendige Schutzbestimmungen für die Beschäftigten bei der Arbeit an Bidschirmgeräten zusammen. Das betrifft Mindestanforderungen an das Bidschirmgerät sebst, den Arbeitspatz und die Arbeitsumgebung sowie hinsichtich der Software-Ausstattung und der Arbeitsorganisation. Auch das Angebot einer fachkundigen Augenuntersuchung gehört dazu. 7
10 Speziee Gesetze und Verordnungen wichtig bei Laborarbeit ChemG Chemikaiengesetz Dieses Gesetz trat 1980 in Kraft. Es dient dem Schutz sowoh des Menschen as auch der Umwet vor gefährichen Stoffen und Zubereitungen. Darunter faen z. B. ätzende, reizende, Krebs erzeugende, Erbgut verändernde, exposionsgefähriche und entzündiche Stoffe. Teibereiche des ChemG werden in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) konkretisiert. Das ChemG betrifft nur Stoffe, die nicht schon durch andere Vorschriften abgedeckt werden. Das Gesetz git deshab z. B. nicht für radioaktive Stoffe, Arzneimitte, Futtermitte und Abfastoffe. GenTG Gentechnikgesetz Das Gesetz enthät Regeungen für Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen im geschossenen System (Labor- und Produktionsbereiche) sowie für Freiandversuche. Außerdem umfasst es Regeungen für das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthaten. BmSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz Mit diesem Gesetz soen Menschen, Tiere und Pfanzen sowie Boden, Wasser, Atmosphäre, Kutur- und Sachgüter vor schädichen Umweteinwirkungen geschützt werden. Außerdem so dem Entstehen dieser Einwirkungen vorgebeugt werden. IfSG Infektionsschutzgesetz Dieses Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen ist seit dem in Kraft. Damit tritt unter anderem das bis dato getende Bundesseuchengesetz außer Kraft. TierSchG Tierschutzgesetz Das Leben und Wohbefinden der Tiere so geschützt werden. Entsprechend dem Gesetz darf niemand einem Tier unnötig Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Deshab sind hier Tierhatung, -beförderung, -tötung usw. gereget. BBodSchG Bundesbodenschutzgesetz Genauer gesagt: Gesetz zum Schutz vor schädichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Atasten. Damit soen nachhatig die Funktionen des Bodens gesichert bzw. wiederhergestet werden. Dazu gehört auch die Vorsorge gegen nachteiige Einwirkungen auf den Boden. KrW-/AbfG Kreisaufwirtschafts- und Abfagesetz Mit diesem Gesetz soen die natürichen Ressourcen geschont werden und es so die umwetverträgiche Beseitigung von Abfäen gesichert werden. EschG Embryonenschutzgesetz Das Gesetz thematisiert die missbräuchiche Anwendung von Fortpfanzungstechniken und die missbräuchiche Verwendung menschicher Embryonen. Es beinhatet auch Begriffsbestimmungen und Bußgedvorschriften. 8
11 BioStoffV Biostoffverordnung Die Verordnung dient dem Schutz aer Beschäftigten in Deutschand, die bei ihrer berufichen Tätigkeit, z. B. in der Forschung, der biotechnischen Produktion, der Nahrungsmitteproduktion, der Landwirtschaft, der Abfa- und Wasserwirtschaft und im Gesundheitsdienst mit bioogischen Arbeitsstoffen, d. h. mit krankheitserregenden Mikroorganismen, in Kontakt kommen. Die Verordnung so den Arbeitgebern ermögichen, die nötigen Arbeitsschutzmaßnahmen entsprechend der konkreten betriebichen Gefährdungssituation festzuegen und zu gestaten. BioAbfV Bioabfaverordnung Sie reget die Verwertung von Bioabfäen auf andwirtschaftich, forstwirtschaftich und gärtnerisch genutzten Böden. Bioabfäe sind dabei so definiert: Es sind ae Abfäe tierischer oder pfanzicher Herkunft zur Verwertung, die durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebewesen oder Enzyme abgebaut werden können. GefStoffV Gefahrstoffverordnung Diese Verordnung reget die Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer beim Umgang mit Gefahrstoffen. Dabei wird zwischen den agemein anzuwendenden Umgangsvorschriften und den zusätzichen Vorschriften für den Umgang mit Krebs erzeugenden und Erbgut verändernden Gefahrstoffen unterschieden. StrSchV Strahenschutzverordnung Hier sind Vorsorge- und Schutzmaßnahmen gereget, die bei radioaktiven Stoffen und ionisierender Strahung greifen und zwar sowoh zum Schutz des Menschen as auch zum Schutz der Umwet Wichtige Technische Regen im Labor TRGS = Technische Regen Gefahrstoffe Mit ihnen werden die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) konkretisiert und in handhabbare Anweisungen übersetzt. Die Inhate der mehr as 60 TRGS sind unterschiedich, es geht nicht nur um technische Verfahren. So sind z. B. in der TRGS 555 die Regen zur Betriebsanweisung beschrieben. Auch die am Arbeitspatz getenden Grenzwerte (siehe nächste Seite) sind as TRGS veröffenticht. TRBA = Technische Regen Bioogische Arbeitsstoffe Sie konkretisieren die Anforderungen der Biostoffverordnung (BioStoffV) und behanden sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Maßnahmen bei der Tätigkeit mit bioogischen Arbeitsstoffen (z. B. Viren, Bakterien, Pize, Parasiten). ASR = Arbeitsstätten-Richtinien In ihnen sind die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) konkretisiert. Behandet werden sicherheitstechnische, ergonomische und hygienische Aspekte für das sichere und gesundheitsgerechte Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. 9
12 2.1.3 Grenzwerte am Arbeitspatz Die Menge macht das Gift! Was Paracesus schon vor einem haben Jahrtausend erkannte, git auch heute noch. Deshab sind am Arbeitspatz bestimmte Grenzwerte einzuhaten Luftgrenzwerte Ein Luftgrenzwert bezeichnet die maxima zuässige, über eine Schicht gemittete Konzentration eines Stoffes as Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Atemuft am Arbeitspatz. Dazu gehören MAK- und TRK-Werte. Über eine Schicht gemittet bedeutet, die Konzentration des Stoffes darf im Mitte über acht Stunden nicht über dem Grenzwert iegen kurzzeitige Überschreitungen sind aso eraubt. TRGS 900 MAK-Werte MAK = Maximae Arbeitspatz-Konzentration Das ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitspatz, bei der im Agemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird. Die Werte werden von der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädicher Arbeitsstoffe der DFG (Deutsche Forschungsgemeinschaft) erarbeitet und regemäßig aktuaisiert. Rechtsverbindich werden die Werte, wenn sie nach Votum des AGS (Ausschuss für Gefahrstoffe) vom BMWA in der TRGS 900 veröffenticht sind. Bei Festegung der MAK- und der BAT-Werte wird normaerweise eine Stoffbeastung von maxima acht Stunden tägich und 40 Stunden wöchentich zu Grunde geegt. TRK-Werte TRK = Technische Richt-Konzentration Das ist die Konzentration eines gefährichen Stoffes in der Luft am Arbeitspatz, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann. TRK-Werte geten immer dann, wenn für bestimmte Stoffe MAK-Werte (noch) nicht abgeeitet werden können oder nach dem derzeitigen Stand der Technik noch nicht eingehaten werden können. Das betrifft z. B. Krebs erzeugende und Erbgut verändernde Stoffe. Bei ihnen ist davon auszugehen, dass sie auch in geringsten Konzentrationen schädiche Wirkung haben. Die TRK-Werte werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) festgeegt und vom BMWA veröffenticht. Im Gegensatz zu MAK-Werten handet es sich bei den TRK-Werten um Mittewerte, die zwingend unterschritten werden müssen! 10
13 BAT-Werte BAT = Bioogischer Arbeitspatz-Toeranzwert Das ist die Konzentration - eines Stoffes oder - seines Umwandungsproduktes im Körper oder - die dadurch ausgeöste Abweichung eines bioogischen Indikators von seiner Norm, bei der im Agemeinen die Gesundheit nicht beeinträchtigt wird. TRGS 903 Bestimmt wird die Konzentration in Körperfüssigkeiten wie But oder Urin. BAT-Werte werden wie die MAK-Werte von der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädicher Arbeitsstoffe der DFG (Deutsche Forschungsgemeinschaft) erarbeitet und regemäßig aktuaisiert. Veröffenticht werden die BAT-Werte in den TRGS
14 2.2 Aer Anfang......muss nicht unbedingt schwer sein, sote aber woh durchdacht werden. Zunächst wird der Existenzgründer kären, weche Arten von Labortätigkeiten er in seinem Betrieb durchführen wird. Schon in dieser Panungsphase ist es sinnvo, Expertenrat, z. B. von der BG Chemie, einzuhoen. Dann wird der Gründer Betriebsabäufe und Verantwortichkeiten festegen und bauiche Maßnahmen (z. B. Lüftung, Sicherheitsstandards) durchführen. Bereits im Vorfed dieser Tätigkeiten muss er sich mit den Themen Gesundheit und Sicherheit an seinen Arbeitspätzen auseinandersetzen und die Weichen für eine bestmögiche Prävention egen. Dazu gehört auch, bestimmte gesetziche Aufagen zu erfüen und Verfahren einzuhaten. Dafür ist der Unternehmer verantwortich, aber wer ist der Unternehmer? Keineswegs ist damit nur und ausschießich der Laborbesitzer gemeint. Unternehmerfunktion können auch Vorstände, Betriebs-, Werk- und Laboreiter, Geschäftsführer und andere Führungskräfte übernehmen! Die BG Chemie hat zum Thema Unternehmerverantwortung ein Merkbatt herausgebracht, das einen guten Einstieg und Überbick verschafft: Merkbatt A 006 Verantwortung und Rechtsfogen. Außerdem hat sie seit Frühjahr 2004 ein sehr empfehenswertes Infobatt für Neugründer in ihrem Internet-Angebot: Anmedung bei der BG Chemie Agemeines: Für ae biotechnoogischen, mikrobioogischen, gentechnischen, chemischen und verwandte Laboratorien ist die Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie (BG Chemie) der zuständige öffentich-rechtiche Unfaversicherungsträger. Das heißt, die Haftung für Arbeitsunfäe und Berufskrankheiten der Beschäftigten wird vom Unternehmer auf die BG Chemie übertragen. Sie ist automatisch zuständig, sobad vorbereitende Arbeiten für das Unternehmen aufgenommen werden bzw. mit der Eröffnung des Unternehmens. Die Zugehörigkeit zur BG Chemie kann nicht durch eine private Versicherung ersetzt werden! Die Pfichtmitgiedschaft stet sicher, dass jeder Arbeitnehmer bei Arbeitsunfäen oder Berufskrankheiten versichert ist. Damit das auch von Anfang an der Fa ist, muss der frisch gebackene Unternehmer vom Start weg rasch handen: Der Laborgründer muss die BG Chemie innerhab einer Woche nach Beginn des Unternehmens in einem kurzen, formosen Schreiben informieren über: Name, Anschrift, Art des Betriebs Zah der Mitarbeiter Datum der Eröffnung bzw. des Beginns der vorbereitenden Arbeiten Zu den Aufgaben und Leistungen der BG zähen nicht nur die Wiederhersteung der Gesundheit und eine eventuee finanziee Entschädigung im Versicherungsfa, sondern von Gesetzes wegen auch die Sichersteung präventiver Maßnahmen. Dazu gehört, dass die BG Chemie verbindiche Vorschriften und an- 12
15 dere Regewerke fürs Labor erarbeitet. Das heißt aber auch, dass die Beratung ein ganz wichtiger Tei im Arbeitseben der BG-Experten ist: Aus- und Weiterbidung in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz ist ein Schwerpunkt der BG- Tätigkeit. Regemäßig werden Kurse, Seminare und andere Veranstatungen angeboten auch über das Pfichtprogramm der Mitgieder hinaus. Jeder Unternehmer kann sich außerdem direkt und persönich bei der BG informieren und Zweifesfragen mit den dortigen Facheuten kären. Für ae Themen rund um die Gesundheit und Sicherheit im Labor gibt es auch Merkbätter, Verordnungen und Info-Schriften, die bei der BG Chemie angefordert werden können. Ein Verzeichnis aer Schriften und Medien für Sicherheit und Gesundheitsschutz enthät das Merkbatt A 001 der BG Chemie. Außerdem gibt die BG jährich eine umfangreiche Broschüre heraus, in der ae Seminare mit Infos zu den Terminen, Ziegruppen und Inhaten aufgeführt sind. Speziaitäten: Spätestens sechs Wochen, bevor das Labor seinen Betrieb aufnimmt, sind fogende Aktionen Unternehmer-Pficht: Er muss der BG Chemie anzeigen, wenn mit bioogischen Agenzien mit Gefährdungspotenzia umgegangen werden so (ink. Beschreibung dieser Agenzien). Weche Agenzien dabei wie eingestuft sind, verraten die Merkbätter Sichere Biotechnoogie B 001 bis B 009 der BG Chemie. Er muss bei der BG Chemie registrieren assen, wenn ein Gentechnik-Labor betrieben werden so. Wie das abäuft, ist in der Verordnung über Antragsund Anmedeunteragen und über Genehmigungs- und Anmedeverfahren nach dem Gentechnik-Gesetz (Gentechnik-Verfahrensverordnung GenTVfV) gereget und nachzuesen. GenTVfV Bauiche Maßnahmen In den meisten Fäen dürften bei einer Laborneugründung Bau- oder zumindest Umbaumaßnahmen anfaen. Dabei ist in puncto Gesundheit und Sicherheit Fogendes zu beachten: Agemein: Kären Sie unbedingt schon in der Panungsphase, weche Bau- bzw. Umbaumaßnahmen genehmigungspfichtig sind und weche Sicherheitsmaßnahmen dabei zu treffen sind. Infos dazu gibt es bei den Bauämtern. Auch die Panung und Gestatung von Fucht- und Rettungswegen gehört zu den Maßnahmen in der Bauphase. Was hier versäumt wird, ässt sich später oft nur schwer und unter erhebichem Kostenaufwand nachbessern. Fragen Sie bei der Gewerbeaufsicht, ob und weche Maßnahmen in Ihrem Fa anzeige- oder abnahmepfichtig sind. Die Gewerbeaufsicht ist auch eine gute Anaufstee für Beratung und wirkt zum Tei auch bei der Panung mit etwa im Rahmen immissionsschutzrechticher Genehmigungsverfahren. Scheuen Sie sich aso nicht, Kontakt aufzunehmen und zwar ieber einma zu oft as zu seten! 13
16 Aufwändige Anagen wie Absaugvorrichtungen mitsamt der dazu gehörenden Schächte, Leitungen usw. müssen so früh wie mögich in die Panung einbezogen werden. Je nach Gebäude kann ein nachträgicher Einbau schwierig bis unmögich sein! Das Interieur: Arbeitsfächen, Labormöbe und Fußböden soten eicht zu reinigen sein. Mit Stoff bezogene Hocker beispiesweise haben im Labor nichts zu suchen. Wähen Sie stets mögichst gatte, unempfindiche Oberfächen, die abgewischt und ggf. desinfiziert werden können. Wand- und Deckenanstriche sowie Fußbodenbeäge müssen gegenüber den im Labor verwendeten Stoffen und den Reinigungsmitten dicht und beständig sein. Fragen Sie im Zweifesfa genau beim Händer bzw. Hersteer nach und assen Sie sich die Quaität bescheinigen. Fußböden müssen trittsicher sein, d. h. der Beag muss rutschhemmend sein und darf keine Stopersteen aufweisen. Panen Sie von vornherein ausreichend Wasch- und Spübecken, Augenund Notduschen mitsamt der entsprechenden Leitungen ein, eine spätere Nachrüstung ist in der Rege teurer Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung Je nachdem, um weche Art von Labor und Arbeit es sich handet, muss eine bestimmte Betreuung durch entsprechend geschute Personen in bzw. außerhab der Firma gewähreistet werden. Mit der Beauftragung von Betreuungspersona ist der Unternehmer aber nicht ae Verantwortung os! Einige seiner Pfichten sind nicht deegierbar, neben der Pficht zur Besteung sind das die Aufsichtspficht und die Pficht zur Überwachung. Wieweit der Chef aerdings die Pficht zur Kür macht und sich über das gesetziche Mindestmaß hinaus engagiert, beibt ihm überassen. Aber wer den angfristigen Erfog seines Unternehmens im Auge hat, wird hoffentich aes in seiner Macht stehende für das gesamte Wohergehen seiner Mitarbeiter tun. Denn nur Beschäftigte, die sich rundum woh fühen, bringen auf Dauer gute Leistung, wie sie gerade ein junges Unternehmen so sehr braucht. Ersthefer Mindestens eine Person, ansonsten zehn Prozent der Beegschaft müssen in Erster Hife ausgebidet sein, entsprechende Kurse Erste Hife im Betrieb (acht Doppestunden) bieten die okaen Erste-Hife-Organisationen an. Über jede Erste-Hife-Leistung ist Buch zu führen, auch, wenn es sich nur um die simpe Ausgabe eines Pfasters handet. Die Aufzeichnungen müssen fünf Jahre aufbewahrt werden! 14
17 Betriebsarzt Betriebsärzte haben die Aufgabe, Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteien und zu beraten. Außerdem beraten sie den Arbeitgeber in aen Fragen des Gesundheitsschutzes. Der Unternehmer kann diese Beratung in Anspruch nehmen bei: ASiG 1-4 und 9-10 Panung von Arbeitsstätten, Beschaffung von Arbeitsmitten, Ausrüstungsgegenständen und Arbeitsstoffen Auswah und Erprobung von Körperschutzmitten Fragen der Arbeitsphysioogie und psychoogie, Ergonomie, Arbeitszeit und Arbeitshygiene Arbeitspatzuntersuchungen und bewertungen sowie Gefährdungsanaysen Organisation der Ersten Hife im Unternehmen Eingiederung bzw. Wiedereingiederung behinderter Arbeitnehmer Natürich kann nicht jedes Mini-Unternehmen einen eigenen Betriebsarzt einsteen, aber zur arbeitsmedizinischen Betreuung ist eine Mindest-Einsatzzeit von 0,3 Stunden pro Mitarbeiter und Jahr zu veranschagen und sicherzusteen. Diese Diensteistung kann der Unternehmer von privaten Organisationen einkaufen, zum Tei wird sie auch von niedergeassenen Ärzten angeboten. Ein niedergeassener Arzt ist für die betriebsärztiche Betreuung geeignet, wenn er z. B. die Facharztbezeichnung Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führt. Fragen Sie bei Ihrem Berufsverband nach, ob es Rahmenabkommen mit bestimmten Ärzten oder Diensten gibt sie ermögichen oft besonders günstige Konditionen. In bestimmten Fäen werden besondere Vorsorgeuntersuchungen fäig - z. B., wenn die Arbeit eine Infektionsgefahr mit sich bringt oder Hautkrankheiten entstehen können. Aber nicht nur Laborarbeit ist betroffen, so kann bei Tätigkeit an Bidschirmarbeitspätzen eine Augenuntersuchung nötig sein. 15
18 Fachkraft für Arbeitssicherheit Diese Person unterstützt den Arbeitgeber bei der Unfaverhütung, beim Arbeitsschutz und bei der menschengerechten Gestatung der Arbeit. Die Fachkraft führt regemäßig Betriebsbegehungen durch, um sich ein Bid zu machen, wie Arbeitsschutz und Unfaverhütung im Unternehmen umgesetzt werden. Sie berät den Unternehmer auf den fogenden Gebieten: ASiG 6 Beschaffung von Arbeitsmitten und Ausrüstungsgegenständen sowie deren sicherheitstechnischer Überprüfung Auswah und Erprobung von Körperschutzmitten Gestatung von Arbeitspätzen und Arbeitsbedingungen Beurteiung der Arbeitsbedingungen Information und Motivation der Beschäftigten zum sicherheitsgerechten Verhaten bei der Arbeit Pro Mitarbeiter und Jahr muss eine Einsatzzeit von zwei Stunden eingepant werden. Wer diese übernimmt, kann der Unternehmer bestimmen. In Frage kommt ein betriebsinterner Mitarbeiter oder das Unternehmen kauft die sicherheitstechnische Betreuung as Diensteistung von einem externen Anbieter ein. Wenn ein Mitarbeiter diese Aufgabe übernehmen so, muss er aufgrund seiner Ausbidung und Erfahrung von vornherein eine gewisse Quaifikation mitbringen (z. B. as Meister, Techniker, Naturwissenschafter) und speziee Kurse bei staatichen, berufsgenossenschaftichen oder staatich anerkannten Bidungsträgern absovieren. Bei der BG Chemie sind es z. Z. drei Kurse von insgesamt fünf Wochen Dauer. Bei Betrieben mit höchstens 50 Mitarbeitern, wie es bei Gründerfirmen woh meist der Fa sein dürfte, kann das so genannte Unternehmermode gewäht werden: Der Unternehmer sebst kann sich bei der BG Chemie as Fachkraft für Arbeitssicherheit schuen assen. Sicherheitsbeauftragter Hat das Labor-Unternehmen mehr as 20 Mitarbeiter, muss ein Sicherheitsbeauftragter her. Im Gegensatz zur Fachkraft für Arbeitssicherheit so diese Person im Unternehmen beschäftigt sein - aber mögichst keine Vorgesetztenfunktion ausüben. Die Quaifikation für den Sicherheitsbeauftragten im Laborbetrieb wird mit einem einwöchigen Grundseminar bei der BG Chemie erworben, die zusätzich auch Aufbauehrgänge mit verschiedenen Schwerpunkten anbietet. Beauftragter für Bioogische Sicherheit Wenn mit potenzie gefährichen bioogischen Agenzien oder mit gentechnisch veränderten Organismen Umgang gepfegt wird, muss es im Unternehmen einen Beauftragten für Bioogische Sicherheit geben. Das kann im Prinzip jede Person sein, die die entsprechenden Kenntnisse und Erfahrungen mitbringt. Es gibt aber auch Speziafäe wie Gen-Laboratorien, in denen zusätzich ein Studium (z. B. Mikrobioogie, Bakterioogie, Arbeitsmedizin) oder eine bzg. den spezieen Anforderungen geichwertige Ausbidung vorausgesetzt wird. Strahenschutzbeauftragter (siehe auch ) Um ihn kommt ein Unternehmen nicht herum, wenn mit radioaktiven Isotopen umgegangen wird bzw. wenn die Freigrenzen der Strahenschutzverordnung überschritten werden. Zur Quaifizierung as Strahenschutzbeauftragter ist eine staatich anerkannte Ausbidung nötig. Die kann an privaten Bidungseinrichtungen, aber z. B. auch an staatichen Fachhochschuen erworben werden. UVV Biotechnoogie (VBG 102) 16, GenTSV StrSchV Anhang 4 16
19 2.2.4 Die Gefährdungsbeurteiung Sinn und Hintergrund der Gefährdungsbeurteiung ist die kontinuieriche Verbesserung der Arbeitspätze. Sie ist ein ganz wesentiches Instrument dafür, die Arbeitsorganisation und die Arbeitspatzquaität im Diaog mit den Beschäftigten zu optimieren. Gefahr erkannt Gefahr gebannt? Grundsätzich ist jeder Arbeitgeber verpfichtet, die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen nicht nur im Labor, sondern an aen Arbeitspätzen zu anaysieren und zu beurteien. Er muss nach körperichen Gefährdungen fahnden und auch nach psychischen Beastungen. Diese Gefährdungsbeurteiung muss auf jeden Fa bei Inbetriebnahme der Arbeitspätze erfogen, aber damit ist es nicht getan. Wenn sich bei einer Änderung des Arbeitspatzes auch die Gefährdungsage ändert (z. B. bei Mitarbeiterwechse), müssen die Arbeitsbedingungen neu anaysiert werden und ebenso im Beschwerdefa. ArbSchG 5 Die Gefährdungsbeurteiung sote auf keinen Fa as schikanös betrachtet und auf die eichte Schuter genommen werden. Es gibt immer wieder Fäe, in denen ein Unternehmer nach vieen Jahren von ehemaigen, nunmehr erkrankten Mitarbeitern beschudigt wird, diese Erkrankung mit verursacht zu haben. Wer dann nicht einwandfrei dokumentieren kann, wie die Gefahrenage aussah und dass aes Erforderiche getan wurde, um vor Gefährdungen zu schützen, kann in ernsthafte Schwierigkeiten geraten und muss sich unter Umständen vor Gericht verantworten. Wer ist urteisfähig? Grundsätzich ist die Anayse von Sachkundigen durchzuführen. Das können die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sein. Der Arbeitgeber kann diese Aufgabe aber auch an entsprechende Diensteister deegieren. Fas vorhanden, haben Betriebs- und Personaräte übrigens ein Mitspracherecht. Und fas es einen Arbeitsschutzausschuss gibt (bei Betrieben mit mehr as 20 Beschäftigten) muss auch er mit einbezogen werden. Bei der Vorgehensweise zur Gefährdungsbeurteiung muss niemand das Rad neu erfinden. Die Berufsgenossenschaften steen auf Anfrage passende Prüfund Fragebögen zur Verfügung. Auch private Diensteister, die soche Beurteiungen durchführen, ereichtern die Arbeit mit vorbereiteten Schemata und Formuaren Speziafa Labor: Was ist zu tun? Beim Arbeitspatz Labor muss vor Beginn der Arbeit mit Gefahrstoffen und bioogischen Arbeitsstoffen deren Gefährdungspotenzia bestimmt werden. Aber auch die betriebichen Einrichtungen müssen auf Gefährdungen hin untersucht werden. 17
20 Gefahrstoffe: Darunter faen Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die im Chemikaiengesetz bzw. der Gefahrstoff-Verordnung bezeichnet sind. Bei ihrer Gefährdungsanayse wird so vorgegangen: Ae Stoffe und Zubereitungen werden erfasst und aufgeistet. Anhand von Sicherheitsdatenbättern, die dem Stoff bei der Lieferung beiiegen, Grenzwert-Listen in Technischen Regen, Stoffdatenbanken, Enzykopädien usw. werden mögichst viee Informationen über diese Stoffe gesammet und es wird geprüft, ob es sich tatsächich um Gefahrstoffe handet. ChemG 19 GefStoffV TRGS Eine gute Informationsquee sind auch die Chemikaienkataoge der Hersteer und Stoffdatenbanken, die im Internet zu finden sind. In schwierigen Fäen kann man auch die Kompetenz der BG Chemie nutzen und dort eine Datenbank- Recherche machen assen. Die as Gefahrstoffe identifizierten Stoffe werden in einem Verzeichnis zusammengestet, das Informationen über ihr Gefährdungspotenzia enthät. Dazu gehört die genaue Bezeichnung des Gefahrstoffes, seine Einstufung (Angabe gefähricher Eigenschaften), Angaben über die Menge des Stoffes im Betrieb und über die Arbeitsbereiche, in denen mit ihm umgegangen wird. As Nächstes wird das Ausmaß der Gefährdung für die Beschäftigten beurteit. Dazu gehört auch die Prüfung, ob Grenzwerte wie MAK, TRK, BAT (siehe Kapite 2.1.3) usw. eingehaten werden. Das geschieht z. B. durch Konzentrationsmessungen am Arbeitspatz, Berechnungen und Vergeich mit bestimmten Kriterien, die in den TRGS 402 bzw. 420 aufgeführt sind. TRGS 402 und 420 In der Luft können sich verschiedene, für sich nicht grenzüberschreitende Stoffe zu einer brisanten, die Gesundheit gefährdenden Menge summieren. Das ist bei der Gefährdungsbeurteiung zu berücksichtigen! Ae Prüfergebnisse, Messwerte usw. müssen dokumentiert und mindestens 30 Jahre ang aufbewahrt werden. Bei Krebs erzeugenden oder Erbgut verändernden Gefahrstoffen erhöht sich die Aufbewahrungsfrist sogar auf 60 Jahre. Schießich muss geprüft werden, ob sich der Gefahrstoff nicht durch einen anderen mit weniger Gefährdungspotenzia ersetzen ässt natürich ohne dass Abstriche bei der Ausbeute oder der Effektivität der Arbeit gemacht werden müssen. Auf jeden Fa müssen ae Betroffenen über die ermitteten mögichen Gefahren und über Methoden zu ihrer Abwehr informiert werden (siehe auch Unterweisung ). Gefahren sind wenn mögich zu beseitigen bzw. zu minimieren und es müssen geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen ist wiederum zu überprüfen und zu dokumentieren. 18
21 Wenn mit Krebs erzeugenden, Erbgut verändernden und/oder fortpfanzungsgefährdenden Stoffen hantiert werden so, ist vor Beginn der Arbeiten Art, Dauer und Ausmaß der Exposition zu ermitten. Während des Betriebs ist diese Ermittung regemäßig zu wiederhoen. Ebenfas neu ermitten muss man, wenn sich die Bedingungen der Exposition ändern, z. B. durch Anschaffung neue Geräte. Bioogische Arbeitsstoffe (siehe auch unter 2.3.4) Auch bei der Beurteiung Bioogischer Arbeitsstoffe wird erfasst, ob sie unbedenkich sind (Risikogruppe 1) oder in weche Gruppierung sie mit ihrem Gefährdungspotenzia gehören (Risikogruppe 2 bis 4). Unter bioogischen Arbeitsstoffen werden dabei Bakterien, Viren, Parasiten und Pize verstanden. Auch Prionen und ähniche Agenzien, die im Zusammenhang mit BSE, Creutzfedt- Jakob-Krankheit usw. stehen, gehören zu den bioogischen Arbeitsstoffen. Die Eingruppierung in Risikogruppen erfogt ausschießich über ihr Infektionspotenzia. Aergisierende und toxische Wirkungen sind jedoch bei der Gefährdungsbeurteiung zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteiung im Rahmen der Biostoff-Verordnung wird grundsätzich zwischen gezieten und nicht gezieten Tätigkeiten unterschieden (man könnte auch sagen beabsichtigten und unbeabsichtigten ). Geziet ist eine Tätigkeit, wenn der Stoff zumindest der Spezies nach bekannt ist, wenn er absichtich eingesetzt wird und die Mitarbeiter ihm bekanntermaßen ausgesetzt sind. Diese Voraussetzungen sind in Biotech-Laboren meist erfüt. Die Gefährdungsbeurteiung des besagten Stoffes erfogt dann aufgrund seiner Einstufung in eine der besagten Risikogruppen. BioStoffV TRBA Bei der Einstufung Bioogischer Arbeitsstoffe hefen die Merkbätter Sichere Biotechnoogie B 004 bis B 009 der BG Chemie, die Broschüre Biostoffverordnung von der BAuA sowie die TRBA, z. B. TRBA 460 (Pize), 462 (Viren) und 450 (Einstufungskriterien für Bioogische Arbeitsstoffe). TRBA 460, 462 und
22 Bei der Gefährdungsanayse dieser Stoffe wird ähnich wie bei den Gefahrstoffen vorgegangen. Wichtige Besonderheiten sind: Über die bioogischen Arbeitsstoffe müssen fogende Informationen erfasst werden: ü über ihre Identität und Einstufung, ihr Infektionspotenzia und die von ihnen ausgehenden sensibiisierenden und toxischen Wirkungen ü über Betriebsabäufe und Arbeitsverfahren mit diesen Organismen ü über Art und Dauer der Tätigkeit mit ihnen sowie über mögiche Übertragungswege und inwiefern die Beschäftigten ihnen ausgesetzt sind ü über Erfahrungen aus vergeichbaren Tätigkeiten und schon bekannten Krankheiten im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten und die ergriffenen Gegenmaßnahmen Häufig kommen die bioogischen Arbeitsstoffe nicht soo vor, sondern as Gemisch. In dem Fa ist jeder Stoff einzen für sich zu bewerten. Entscheidend für die Einstufung des Gemisches ist dann der Stoff mit dem höchsten Gefährdungspotenzia. Entsprechend der ermitteten Risikogruppe sind die jeweis vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen (siehe BioStoffV) zu ergreifen und die Beschäftigen müssen wie bei den Gefahrstoffen über die Gefährdungen und die Methoden zu Abwehr informiert werden. BioStoffV Wenn ausschießich mit Bioogischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 gearbeitet wird, besteht bei Betrieben mit nicht mehr as zehn Beschäftigten keine Dokumentationspficht, ansonsten müssen die Ergebnisse schriftich festgehaten werden was sich auf freiwiiger Basis ohnehin empfieht (siehe oben). Auch wenn Bioogische Arbeitsstoffe aus Risikogruppe 2 zum Einsatz kommen, könnte u. U. - mit Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes - auf die Dokumentation verzichtet werden. Bei gentechnisch veränderten Organismen geten u. U. andere Einstufungen und Schutzmaßnahmen as bei der BioStoffV, sie sind in der Gentechnik- Sicherheitsverordnung GenTSV zu finden. GenTSV Wird festgestet, dass mit bioogischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4 umgegangen werden so, muss dies mindestens 30 Tage vor Aufnahme der Arbeit dem Gewerbeaufsichtsamt mitgeteit werden. Die BG Chemie bietet dem Unternehmer zahreiche Hifen rund um die Gefährdungsbeurteiung an: Wer sich zunächst über die verschiedenen geeigneten Methoden schau machen möchte, findet sie in den Merkbättern A 002 und A 003 Gefährdungsermittung der BG Chemie. Praxisnahe Handungsanweisungen geben die Merkbätter A 016 Gefährdungsbeurteiung Wie Warum Wer? und A 017 Prüfisten Gefährdungs- und Beastungsfaktoren. Eine Handungsaneitung zur Gefährdungsbeurteiung mit Bioogischen Arbeitsstoffen ist z. Z. in Vorbereitung. Hifreich ist auch die Broschüre Gefährdungsbeurteiung bei Tätigkeiten mit bioogischen Arbeitsstoffen, die beim Bayerischen Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik zu bekommen ist. 20
23 Eine echte Ereichterung ist die Gefährdungsanayse via PC. Empfehenswert ist zum Beispie die Software GefDOK, die bei der BG Chemie zu haben ist (auf der CD Kompendium Arbeitsschutz ) Beibt nicht außen vor: Die Beurteiung sonstiger Arbeitspätze Auch außerhab der Laborbereiche, an Bidschirmarbeitspätzen zum Beispie, muss eine Gefährdungsbeurteiung durchgeführt werden. Dabei git: Die Ergebnisse müssen dokumentiert werden, Keinbetriebe (zehn oder weniger Beschäftigte) sind von dieser Dokumentations-Pficht jedoch ausgenommen. In die Dokumentation gehört das Ergebnis der Beurteiung, die festgeegten Maßnahmen zum Schutz und die Ergebnisse nach Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen. Muster für eine gute Dokumentation gibt s zum Beispie beim MASQT (Ministerium für Arbeit und Soziaes, Quaifikation und Technoogie) des Landes NRW. Auch, wenn Kein- und Keinstbetriebe nicht zur Dokumentation verpfichtet sind, ist es immer gut, die Anayse-Ergebnisse schwarz auf weiß festzuhaten. Bei den Berufgenossenschaften gibt es Checkisten, mit denen die Fakten einfach und schne dokumentiert werden können. Im Fa der Fäe, wenn es etwa zu einem Unfa kommt, ässt sich dann eichter nachweisen, dass der (Mini-) Betrieb auf mögiche Gefährdungen untersucht worden ist. Je nachdem, was bei der Anayse herauskommt, muss der Arbeitgeber neue oder weitergehende Maßnahmen zum Arbeitsschutz treffen. Darunter faen sowoh Maßnahmen zur Unfaverhütung as auch zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren sowie Maßnahmen zur menschengerechten Gestatung der Arbeit. Dass der Arbeitgeber insgesamt stark in die Pficht genommen wird, heißt natürich nicht, dass ae Mitarbeiter ihre Eigenverantwortung an der Pforte abgeben können. Jeder Einzene sote mitdenken, mögiche Gefährdungsqueen pubik machen, wenn er sie entdeckt und den Arbeitgeber bei seinen Maßnahmen unterstützen Die Unterweisung Grundsätzich müssen ae Beschäftigen einschießich Handwerker und Reinigungspersona über ihre Aufgabe und die damit mögicherweise verbundenen Gefahren unterrichtet werden. Außerdem müssen sie über die nötigen Schutzmaßnahmen und einrichtungen Bescheid wissen. Je nach Erfahrungsstand der Mitarbeiter kann es auch nötig sein, bestimmte Maßnahmen zu üben, z. B. das Anegen von Atemschutzmasken und von spezieen Schutzanzügen. BGR 120 GefStoffV 20 BGV A1 7 21
24 Diese Unterweisung muss auf den jeweiigen Arbeitspatz abgestimmt werden. Sie ist zu Beginn der Tätigkeit und danach mindestens einma jährich mündich durchzuführen. Wird mit bioogischen Agenzien mit Gefährdungspotenzia umgegangen, muss immer dann eine neue Unterweisung stattfinden, wenn sich im Umgang etwas ändert, z. B. bei Änderung der Methoden. Auch hier ist Aufbewahrung Pficht: Inhat und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftich zu dokumentieren und vom Unterwiesenen per Unterschrift zu bestätigen. Diese Nachweise müssen zwei Jahre aufbewahrt werden. Nobody is perfect! Deshab muss die Betriebsanweisung (siehe 2.2.6) zur Grundage der Unterweisung gemacht werden. Wer sich an ihr entang hanget, wird so schne keinen wichtigen Punkt ausassen. Unterstützen Sie den Erfahrungsaustausch! Wer im Gegensatz zu seinen Koegen schon mit einem bestimmten Stoff oder Verfahren vertraut ist, hat oft nicht nur gute Tipps zur Arbeitsverbesserung, sondern auch zur Gefahren- Vermeidung. Warum aso nicht regemäßig eine Art Jourfix abhaten, in dem Verbesserungen der Arbeits-Methodik und der Prävention in Sachen Sicherheit und Gesundheit diskutiert und ggf. auch geübt werden Die Betriebsanweisung Vom Agemeinen zum Besonderen: Zunächst muss eine agemeine Betriebsanweisung, eine Laborordnung, verfasst und für ae sichtbar im Labor angebracht werden. Zusätzich werden speziee Betriebsanweisungen gebraucht bei: gefährichen Arbeiten Umgang mit Gefahrstoffen und Bioogischen Arbeitsstoffen Entsorgung von Abfäen Umgang mit Zentrifugen GefStoffV 20 BioStoffV TRGS BGR 120 VBG 19 Für das Design und Layout dieser Betriebsanweisungen gibt es keine konkreten Vorschriften. Der Verfasser kann seiner Kreativität aso freien Lauf assen vorausgesetzt, sein Werk genügt bestimmten Kriterien: Die Anweisung muss in verständicher Form und in der Sprache der Beschäftigten verfasst sein Fachchinesisch ist hier aso nicht gefragt! Sie muss genaue Angaben über die mögichen Gefahren für Mensch und Umwet enthaten und über die zur Abwehr erforderichen Schutzmaßnahmen und Verhatensregen. Wird mit bioogischen Agenzien mit Gefährdungspotenzia umgegangen, muss die Betriebsanweisung Angaben über die Wirkung dieser Agenzien enthaten, über das Verhaten beim Umgang damit und die notwendigen Schutzmaßnahmen einschießich Erster Hife, Reinigung, Desinfektion und Entsorgung. Wird mit bioogischen Arbeitsstoffen ab Risikogruppe 2 umgegangen, sind stoffbezogene Betriebsanweisungen Pficht, außerdem ist ein Hygiene- 22
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