BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN INDUSTRIE Breite Straße Berlin. DEUTSCHER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMERTAG Breite Straße Berlin

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1 DEUTSCHER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMERTAG Breite Straße 29 ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS Mohrenstraße 20/21 BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN Burgstraße 28 BUNDESVERBAND DES DEUTSCHEN GROSS- UND AUSSENHANDELS Am Weidendamm 1A BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN INDUSTRIE Breite Straße 29 BUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN ARBEITGEBERVERBÄNDE Breite Straße 29 GESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT Friedrichstraße 191 HAUPTVERBAND DES DEUTSCHEN EINZELHANDELS Am Weidendamm 1A Bundesministerium der Finanzen Ref. IV C 5 Postfach Bonn 26. August 2004 Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2005; R 31 Abs. 3 LStR (44-Euro-Freigrenze bei Job-Tickets) Sehr geehrte Damen und Herren, die von der Bundesregierung beschlossene Fassung der Lohnsteuer- Änderungsrichtlinien 2005 enthält in R 31 Abs. 3 Satz 3 eine Vorschrift zur Anwendung der Freigrenze gemäß 8 Abs. 2 Satz 9 EStG bei der Überlassung eines Job- Tickets. Wir begrüßen, dass die bereits seit Jahresbeginn geltenden Rechtsänderungen im Zusammenhang mit der Lohnsteuerpflicht von Job-Tickets für die Praxis anwendbar erläutert werden sollen und hoffen, dass damit der Realität der in Deutschland be-

2 stehenden Job-Ticket-Systeme Rechnung getragen wird. Hierfür ist jedoch eine Klarstellung erforderlich, dass der Gesetzgeber in den Lohnsteuer-Richtlinien keine Ungleichbehandlung der verschiedenen Job-Ticket-Systeme beabsichtigt. Nach unserem Verständnis erzeugt die o.g. Formulierung der Richtlinie 31 folgende Rechtsunsicherheit: Der Begriff monatliche Fahrberechtigung für ein Job-Ticket, das für einen längeren Zeitraum gilt" (R 31 Abs. 3 Satz 3, 2. Alternative) deutet darauf hin, dass für Job-Tickets, die z.b. als Chipkarten in elektronischer Form für einen längeren Zeitraum als einen Monat ausgegeben werden, die Freigrenze von 44 Büro gemäß 8 Abs. 2 Satz 9 EStG anwendbar ist. Jedoch in dem wesentlich häufigeren (z.b. in Berlin üblichen) Fall eines Jahrestickets, welches vom Verkehrsträger einmal jährlich in Form eines Bogens mit 12 Monatsmarken ausgegeben wird, scheint R 31 Abs. 3 Satz 3 (1. Alternative) die monatliche Anwendung der 44-Euro-Freigrenze dagegen auszuschließen, da hiemach auf die monatliche Überlassung der Monatsmarke abgestellt wird. Die physische Übergabe der einzelnen Marke wäre somit entscheidend. Damit ergäbe sich das widersinnige und mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbundene Ergebnis, dass der Arbeitgeber bzw. die Personalabteilung gezwungen wäre, einen solchen Bogen für jeden Mitarbeiter aufzubewahren und monatlich die Marken auszuteilen. Die physische Übergabe kann zudem nach unserer Auffassung keine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu einem elektronischen Job-Ticket rechtfertigen, das monatlich frei geschaltet wird, da auch eine Monatsmarke jeweils nur eine Fahrberechtigung für den betreffenden Monat vermittelt. Eine solche Auslegung wäre weder plausibel noch sachgerecht. Sie könnte etwa durch folgende Formulierung der R 31 Abs. 3 Satz 3 ausgeschlossen werden: Bei der Überlassung von Monatsmarken oder einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Job-Ticket, das für einen längeren Zeitraum gilt, ist die Freigrenze anwendbar. Sollte eine solche Klarstellung im laufenden Verfahren nicht mehr zu realisieren sein, bitten wir um Bestätigung, dass die derzeit vorgesehene Regelung eine Anwendung der Sachbezugsgrenze für Monatsmarken unabhängig von der physischen Überlassung gewährleistet. Ferner möchten wir erneut auf unsere Anmerkungen zu dem Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2005 vom 18. Juni 2004 hinweisen, die in der von der Bundesregierung verabschiedeten Fassung der Richtlinien weitgehend unberücksichtigt geblieben sind. Da es sich bei unseren Änderungs- und Ergänzungsvorschlägen

3 weitgehend um Klarstellungen handelt, die Unternehmen, Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung durch die Erhöhung der Rechtsklarheit und Verwaltungsvereinfachung dienen würden, ist uns die weitgehende Nichtberücksichtigung auch vor dem Hintergrund des von der Bundesregierung proklamierten Bemühens um Bürokratieabbau in allen Verwaltungsbereichen unverständlich. Mit freundlichen Grüßen DEUTSCHER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMERTAG BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN INDUSTRIE ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS BUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN ARBEITGEBERVERBÄNDE BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN GESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT BUNDESVERBAND DES DEUTSCHEN GROSS- UND AUSSENHANDELS HAUPTVERBAND DES DEUTSCHEN EINZELHANDELS

4 DEUTSCHER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMERTAG Breite Straße 29 ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS Mohrenstraße 20/21 BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN Burgstraße 28 BUNDESVERBAND DES DEUTSCHEN GROSS- UND AUSSENHANDELS Am Weidendamm 1A BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN INDUSTRIE Breite Straße 29 BUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN ARBEITGEBERVERBÄNDE Breite Straße 29 GESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT Friedrichstraße 191 HAUPTVERBAND DES DEUTSCHEN EINZELHANDELS Am Weidendamm 1A Herrn MR Rainer E. Keßler Vertreter Unterabteilungsleiter IV C Bundesministerium der Finanzen Postfach Bonn 27. August 2004 Steuerliche Förderung der privaten Alterevorsorge und betrieblichen Altersversorgung; Aufteilung von Versorgungsleistungen bei der nachgelagerten Besteuerung nach 22Nr.5EStG; IVC3-S2257b-12/04 Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder der betrieblichen Altersversorgung ( 22 Nr. 5 Satz 7 EStG); Amtlicher Vordruck nach 22 Nr. 5 S. 7 EStG IV C 3-S 2257 b-13/04 Sehr geehrter Herr Keßler, wir bedanken uns für die Möglichkeit, zu den beiden Entwürfen der vorgenannten BMF-Schreiben Stellung nehmen zu können. Da beide Entwürfe auf die Regelungen des 22 Nr. 5 EStG zurückgehen, haben wir die nachfolgenden Anmerkungen in einer Stellungnahme zusammengefasst. Teil 1 der Stellungnahme befasst sich mit den Vorgaben zur Aufteilung der Versprgungsleistungen gemäß 22 Nr. 5 EStG. Schon an dieser Stelle sei erwähnt, dass das dargestellte Näherungsverfahren zur

5 Aufteilung von geförderten und nicht geförderten Leistungen primär auf regulierte Pensionskassenzusagen zugeschnitten ist, die Vorgaben zu komplex und wenig praxisgerecht erscheinen und letztlich nicht die erhoffte Verfahrensvereinfachung bringen würden. Im Rahmen von Teil 2 wird kritisch zum Muster des amtlichen Vordrucks gemäß 22 Nr. 5 S. 7 EStG Stellung genommen. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte den folgenden Ausführungen. Mit freundlichen Grüßen DEUTSCHER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMERTAG BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN INDUSTRIE ZENTRAL VERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS BUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN ARBEITGEBERVERBÄNDE BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN GESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT BUNDESVERBAND DES DEUTSCHEN GROSS- UND AUSSENHANDELS HAUPTVERBAND DES DEUTSCHEN EINZELHANDELS

6 GDV BGA HDE Teil 1 -Vorgaben zur Aufteilung der Versorgungsleistungen Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zur Leistungsbesteuerung gemäß 22 Nr. 5 EStG ist eine Differenzierung zwischen Leistungen, die auf geförderten und ungeförderten Beiträgen beruhen, unverzichtbar. Da eine genaue Ermittlung in vielen Fällen kaum möglich ist, begrüßen wir den Ansatz des Bundesministeriums der Finanzen, einen pauschalierenden Ansatz zuzulassen. Positiv ist auch zu bewerten, dass von den BMF-Vorgaben abweichende Feststellungen zur sachgerechten Aufteilung der Versorgungsleistungen und die Berücksichtigung des jeweiligen Finanzierungsverfahrens im Einzelfall möglich sein sollen. Problematisch ist demgegenüber aber, dass die Zustimmung des jeweiligen für die Versorgungseinrichtung zuständigen Betriebsstättenfmanzamts erforderlich sein soll, wenn ein abweichendes Verfahrens genutzt werden soll. Schon um Wettbewerbsnachteile einzelner Versorgungseinrichtungen zu vermeiden ist zu überlegen, von einem entsprechenden Zustimmungserfordernis abzusehen. Besser wäre es, im Rahmen des BMF-Schreibens unterschiedliche, exemplarisch aufgeführte, pauschalierende Verfahren zu regeln bzw. zuzulassen. Eine Detailbeschreibung sollte dabei weitgehend vermieden werden. Es wäre völlig ausreichend, wenn sich Rahmenvorgaben finden würden, die von den einzelnen Versorgungseinrichtungen im Hinblick auf versicherungstechnische und produktspezifische Besonderheiten sachgerecht auszufüllen wären. Bedenklich erscheint auch, dass offensichtlich nur für den Fall, dass die geleisteten Beiträge und/oder die sich daraus ergebenden Versorgungsleistungen einschließlich zugeteilter Erträge für jeden Versicherten - insbesondere für den vor dem 1. Januar 2002 liegenden Zeitraum - nicht ermittelt werden können, ein Näherungsverfahren zu Anwendung kommen kann. Wann ein nicht ermittelt werden können" gegeben sein soll, bleibt offen, wäre aber auch nicht zu definieren, wenn stets ein Näherungsverfahren zugelassen würde. Für Direktversicherungen müsste im Übrigen nicht nur eine Ermittlung des Vorsorgekapitals zum Stichtag , sondern auch zum Stichtag möglich sein, da bis zum davon ausgegangen werden kann, dass Beiträge zu Direktversicherungen pauschal oder individuell versteuert worden sind (vgl. 6 AltvDV). Die derzeit vorgesehene Verwendung eines periodenspezifisch ermittelten Zinsfaktors im Sinne der Ziffer 2 des Entwurfs ist zu komplex, kostenintensiv und damit im Hinblick auf die Altersversorgungsleistung renditemindernd. Es ist wenig hilfreich, wenn das BMF offensichtlich davon ausgeht, dass die Aufteilung von Versorgungsleistungen im Sinne des 22 Nr. 5 EStG in Leistungen, die auf geförderten bzw. auf nicht geförderten Beiträgen beruhen, grundsätzlich möglichst exakt nach geförderten bzw. nicht geförderten Beiträgen und den darauf konkret erzielten Erträgen erfolgen soll. Die avisierte Verhältnisrechnung verursacht einen enorm großen technischen und finanziellen Aufwand und ist faktisch kaum möglich. Dies gilt insbesondere, wenn der Betrag der geförderten Beiträge erst nach mehrerer Jahren endgültig fest steht. Es ist zu beachten, dass die Aufteilung den Anbietern nicht bei Beitragseingang, sondern erst mit zum Teil erheblicher zeitlicher Verzögerung bekannt wird: Sie ergibt sich erst aus der Mitteilung, mit der die zentrale Stelle gemäß 90 Abs. 2 EStG den Anbieter über die geförderten Altersvorsorgebeiträge gemäß 10a und 82 EStG informiert.

7 GDV BGA HDE Zudem ist der vom BMF zugrunde gelegte "tatsächlich erwirtschaftet Zinssatz" insbesondere bei fondsgebundenen Versicherungen nicht sachgerecht, da ein durch Kursveränderungen induzierter innerer Zins eine vertragsindividuelle Betrachtung erzwingen würde, die später kaum nachvollziehbar wäre bzw. ohnehin nicht möglich ist. Bei rein fondsgebundenen Versicherungen, Hybridprodukten oder Versicherungen mit fondsgebundener Überschussbeteiligung liegt das Anlagerisiko ganz oder teilweise beim Versicherungsnehmer. Es kann also nicht von einem tatsächlich erwirtschafteten Zins" gesprochen werden. Ohnehin sind hier die Erträge von der Fondsauswahl und der jeweiligen Fondsentwicklung (einschließlich eventueller Kursrückgänge) abhängig, die vertragsindividuell verschieden sind. Aber auch bei nicht fondsgebundenen Lebensversicherungen und bei Versicherungen deregulierter Pensionskassen dürfte eine Ermittlung des im jeweiligen Wirtschaftsjahr erwirtschafteten Zinssatzes" kaum möglich sein: Eine Verzinsung, insbesondere für einzelne Jahre, wird nicht zugesagt und auch nicht erzielt. Das Versicherungsunternehmen sagt für den Beitrag / die Beiträge vielmehr eine garantierte Leistung im Versicherungsfall und evtl. Überschussanteile, aber nicht eine jährliche Verzinsung zu. Ein Teil der Wertdifferenz zwischen garantierter Leistung und Beitrag resultiert bei Versicherungen außerdem aus der biometrischen Kalkulation und nicht aus einer Aufzinsung. Die exakte Berechnung der geförderten / nicht geförderten Leistung bei Lebensversicherungsprodukten ist also schon wegen der dazu erforderlichen Zuordnung der zunächst kollektiven Kapitalanlageerfolge und wegen der Einbeziehung von Erträgen aus dem Risiko- und dem Kostenergebnis kaum möglich. Um dem Aufteilungserfordernis von geförderten und nicht geförderten Leistungen angemessen und für Dritte leicht nachvollziehbar Rechnung tragen zu können, bietet es sich daher insoweit an, unabhängig vom Durchführungsweg und von der Zustimmung des Betriebsstättenfinanzamtes die Leistungen proportional zu den geförderten/nicht geförderten Beiträgen aufzuteilen (sog. Vereinfachtes Beitragssummen-Verfahren; vgl. auch Herrmann, in: Betriebliche Altersversorgung 2003, S. 117 (119). Alternativ sollte zumindest statt des "im jeweiligen Wirtschaftsjahr tatsächlich erwirtschafteten Zinssatzes" ein (vertragsindividueller) Zinssatz verwendet werden dürfen, der z.b. als gemittelter Zinssatz über die gesamte Vertragslaufzeit (im Sinne eines internen Zinsfußes aus Beitragszahlungen und Wert der Versorgungsleistungen zum Aufteilungszeitpunkt) zu verwenden ist. Dies hätte den Vorteil, dass Zuflusszeitpunkte der Beiträge und Ertragsverhältnisse berücksichtigt würden, ohne auf die jährliche Ermittlung des Zinsfaktors angewiesen zu sein. Es wäre insoweit vielmehr nur zum Aufteilungszeitpunkt der interne Zinsfuß und die aufgezinsten nicht geförderten Beiträge zu berechnen. Die Behandlung von Risikobeiträgen wäre unproblematisch, da der ermittelte interne Zinssatz beispielsweise im Erlebensfall erlebensfallorientiert wäre. Es könnte zumindest aber auch auf die jährliche Gesamtverzinsung beim jeweiligen Versorgungsträger abgestellt oder aber der aktuelle Rechnungszins des jeweiligen Jahres zu Grunde gelegt werden. Am besten wäre es, würde von Beginn an für die gesamte Laufzeit beispielsweise ein Einheitszinssatz von 5,5 Prozent zugelassen (anknüpfend an 12 Abs. 3 BewG). Bereits im Rahmen der gemeinsamen Eingabe vom 6. Juni 2002 zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur steuerlichen Förderung der privaten und betrieblichen Altersversorgung hatten wir zu Rz. 102 insoweit ausgeführt: Wir schlagen deshalb vor, die Aufteilungsanforderung des 22 Nr. 5 EStG durch ein anbieterneutrales Näherungsverfahren auszufüllen. Ein solches Verfahren muss in jedem Fall die eingegangenen geförderten und nicht geförderten Beitragsteile unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des Altersvorsorgevertrags unterschiedlich gewichten und Zinseszinseffekte berücksichtigen. Konkret schlagen wir ein

8 GDV BGA HDE Verfahren vor, bei dem die Aufteilung der unterschiedlichen Leistungen ermittelt wird, in dem die geförderten Beiträge und die gesamten Beiträge jeweils gewichtet werden mit einer festen Verzinsung von 5,5% für die verbleibenden Restlaufzeit m des Vertrages, also mit dem Faktor 1,055. Der Zinssatz von 5,5 % wird im Rahmen des Steuerrechts auch für die Bewertung unverzinslicher Forderungen oder Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt, herangezogen ( 12 Abs. 3 Bewertungsgesetz). Die so gewichteten geförderten Beiträge bzw. Gesamtbeiträge werden jeweils aufaddiert. Der Anteil der geförderten Leistung an der Gesamtleistung entspricht dann dem Verhältnis dieser beiden Summen. Im Hinblick auf Zusatzversicherungen wäre es hilfreich, wenn auch insoweit allgemeine Aussagen zur rechnerischen" Handhabung getroffen würden. Zu beachten ist, dass bei den zulässigen Berufs- und Invaliditätszusatzversicherungen die Beiträge aus Haupt- und Zusatzversicherung steuerlich als Einheit anzusehen sind. Da bei diesen Zusatzversicherungen jedoch keine Erträge im Sinne von 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG anfallen, ist eine individuelle Aufzinsung der hierauf entfallenden Beitragsteile nicht sachgerecht. Im Hinblick auf einen denkbaren Anbieterwechsel sollte überlegt werden, ob ähnlich wie unter 2.1 der Vorgaben zur Aufteilung der Versorgungsleistungen festgelegt, das vom Voranbieter genannte ungeförderte Vermögen sowie das insgesamt übertragene Vermögen als Startwerte" in die jeweilige Summenbildung eingehen kann. Ungeachtet der vorstehenden kritischen Ausführungen sollte die Ziffer 2.1 und 2.2 auf alle Fälle dahingehend verändert werden, dass von Beiträge pro Vertrag" und nicht von Beiträgen pro Person" gesprochen wird, da die Regelungen einzelvertraglich gelten. Teil 2 - Muster des amtlichen Vordrucks gemäß 22 Nr. 5 S. 7 EStG Hinsichtlich des Musters des amtlichen Vordrucks im Sinne des 22 Nr. 5 S. 7 EStG ergeben sich folgende Anmerkungen: Verpflichtung zur Angabe der laufenden Nummer der Mitteilung Die gesetzliche Ermächtigung, ein amtliches Muster für die Mitteilung i. S. des 22 Nr. 5 Satz 7 EStG zu bestimmen, enthält nicht die vorgesehene Verpflichtung, die zu einem Altersvorsorgevertrag oder zu einem Versorgungsverhältnis der betrieblichen Altersversorgung gefertigten Mitteilungen fortlaufend zu nummerieren. Auf ein solches Feld und die dazu vorgesehene Erläuterung (Hinweis 1) ist deshalb schon mangels gesetzlicher Grundlage zu verzichten. Dessen ungeachtet bedeutet die Verpflichtung zur laufenden Nummerierung einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Es erfordert bei jeder neuen Mitteilung zumindest den edv-technischen Rückgriff auf die vorherige Mitteilung (Verkomplizierung der maschinellen Erstellung). Für den Kunden ergibt sich keine notwendige Information. Es ist deshalb zu vermuten, dass die laufende Nummerierung dem Ziel einer lückenlosen Kontrolle des Steuerpflichtigen und des Anbieters dienen soll. Auch dafür mangelt es aber an einer gesetzlichen Grundlage. Im Übrigen verfügt die Finanzverwaltung über das ausreichende gesetzliche Kontrollinstrument der Rentenbezugsmitteilung".

9 GDV BGA HDE Feld Bekanntgabeadressat" Nach dem Gesetzeswortlaut hat der Anbieter dem Steuerpflichtigen die zugeflossenen Leistungen mitzuteilen. Der Bekanntgabeadressat und die unten zu benennende Person dürften aber regelmäßig identisch sein. Eine Informationsdopplung ist unnötig und zu vermeiden. Text Wichtiger Hinweis", S. 1 des Vordrucks Der Vordruck hat laut Gesetz den Zweck, dem Steuerpflichtigen die zugeflossenen - steuerpflichtigen - Leistungen mitzuteilen. Ziel ist es nicht, die Leistungen nachzuweisen". Satz 1 des Hinweises ist entsprechend dieser Zielsetzung zu ändern. Der Vordruck stellt eine Mitteilung des Anbieters für den Steuerpflichtigen dar. Die im Hinweis formulierte Bitte, die vom Anbieter mitgeteilten Beträge in die Einkommensteuererklärung zu übertragen und zusätzlich noch eine Kopie der Bescheinigung beizufügen, geht nicht auf den Anbieter zurück, sondern ist insbesondere im Interesse des jeweils für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamts. Aus diesem Grund sollte deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht der Anbieter bittet, die Werte zu übertragen und eine Kopie beizufügen, sondern dass der Steuerpflichtige verpflichtet ist, die erzielten Einnahmen in seiner Steuererklärung anzugeben und dass die Finanzverwaltung darum bittet, eine Kopie der Bescheinigung beizufügen. Eine entsprechende Klarstellung würde auch die Wahrscheinlichkeit verringern, dass Kunden beim Anbieter eine entsprechende Zweitschrift bzw. Ablichtung einfordern. Besser wäre es noch, gleich darauf hinzuweisen, dass der Anbieter nicht verpflichtet ist, eine Ablichtung / Zweitschrift zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen dürfte es genügen, wenn die Finanzverwaltung die Mitteilung einsehen kann; einer Kosten verursachenden Kopie bedarf es nicht. Feld Steuernummer (vom Steuerpflichtigen auszufüllen)" Es ist bereits angeführt worden, dass der Vordruck als Mitteilung des Anbieters an den Steuerpflichtigen zu sehen ist. Eine Verpflichtung des Kunden auf Ergänzung dieses Vordrucks ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dementsprechend ist der Hinweis vom Steuerpflichtigen auszufüllen" ohne Grundlage. Eine Verpflichtung für den Steuerpflichtigen besteht nicht und wäre allenfalls als freiwillige Angabe möglich. Felder Name, Vorname", Straße, Hausnummer", Postleitzahl, Wohnort" Soweit in den Feldern Name, Vorname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort lediglich die Angaben aus dem Feld Bekanntgabeadressat" zu wiederholen sind, sollte ein Eintrag entbehrlich bzw. optional sein. Ein entsprechender Hinweis ist wünschenswert. Feld Geburtsdatum" Nach dem Gesetzeswortlaut hat der Anbieter dem Steuerpflichtigen die zugeflossenen Leistungen mitzuteilen. Die Mitteilung des Geburtsdatums ist in diesem Zusammenhang überflüssig und schon deshalb nicht geboten, da dieses Datum regelmäßig bekannt sein dürfte. Zudem besteht keine gesetzliche Verpflichtung, dem Steuerpflichtigen sein Geburtsdatum mitzuteilen. Bei einer Kapitalertragsteuerbescheinigung wird diese Angabe im Übrigen auch nicht verlangt. Ferner wird der Anbieter das Geburtsdatum auch nicht in allen Fällen benennen können. Beispielsweise kann das Geburtsdatum dem Anbieter unbekannt sein, sofern Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen

10 GDV BGA HDE (auch der betrieblichen Altersversorgung) erbracht werden, die an den Bezugsberechtigten und nicht die versicherte Person gezahlt werden. Fazit: Das Feld Geburtsdatum ist zu streichen oder allenfalls als optionales Feld vorzusehen. Feld Sozialversicherungsnummer/Zulagennummer" Der Vordruck dient der Mitteilung von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und der betrieblichen Altersversorgung, die gemäß 22 Nr. 5 EStG zu den sonstigen Einkünften gehören. Die Mitteilung ist damit in das Besteuerungsverfahren eingebunden. Sie dient nicht dem Zulageverfahren (weder der Gewährung noch der Rückforderung von Altersvorsorgezulagen). Die Sozialversicherungs- oder Zulagenummer darf der Anbieter kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nur im Zulageverfahren verwerten ( 96 Abs. 6 EStG). Die Anbieter sind deshalb gesetzlich daran gehindert, die Sozialversicherungs- oder Zulagennummer in der Mitteilung anzugeben. Im Übrigen erscheint der Anbieter aufgrund der Beschriftung des Feldes verpflichtet, stets beide Nummern anzugeben. Dies ist aber nicht möglich, wenn z. B. steuerpflichtige Leistungen bestätigt werden, für die keine Zulagen gewährt oder beantragt worden sind oder wenn der Arbeitnehmer Leistungen aus einer Direktversicherung oder einer Pensionskasse erhält, die auf steuerfreien, pauschal oder individuell versteuerten und nicht mit Zulage geförderten Beiträgen beruhen ( 22 Nr. 5 Satz 2 EStG). Entsprechend ist klarzustellen, dass diese Angaben allenfalls optional ( falls vorhanden") sein können. Felder Anbieternummer" und Zertifizierungsnummer" Aus der gesetzlich angeordneten Mitteilung der Leistungen i.s. des 22 Nr. 5 EStG ergibt sich keine Verpflichtung, die Anbietemummer und die Zertifizierungsnummer anzugeben. Beide Nummern sind für das Besteuerungsverfahren unerheblich. Von 22 Nr. 5 EStG werden u. a. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen i.s. des 1 Abs. 1 AltZertG erfasst. Für den Bestand eines Altersvorsorgevertrags in diesem Sinne ist die Zertifizierung und damit die Anbietemummer bzw. die Zertifizierungsnummer unerheblich. Die beiden Angaben sind Bestandteil des Zulagen- bzw. Zertifizierungsverfahrens und aufgrund der Vorgaben des 22 Nr. 5 Satz 7 EStG nicht abrufbar (vgl. auch vorstehend die Ausführungen zum Feld Sozialversicherungsnummer/Zulagennummer"). Angaben im Feld Grund der Mitteilung" Der Grund für eine Mitteilung ergibt sich aus den Angaben auf der Rückseite des Vordrucks, nämlich jeweils dann, wenn ein Wert in einer der Zeilen angegeben ist. Eine vorangestellte Aussage, welche Leistungen bezogen werden, ist deshalb entbehrlich. Die Verpflichtung zur Angabe der laufenden Nummer im Zusammenhang mit der Berichtigung einer Vormitteilung, ist durch die gesetzlichen Grundlage des 22 Nr. 5 Satz 7 EStG nicht gedeckt. Vgl. dazu auch die vorstehenden Hinweise zum Feld laufende Nummer der Mitteilung". Bei der Korrektur einer Bescheinigung könnte im Übrigen ggf. wie bei der Korrektur der Bescheinigung nach 10 a Abs. 5 EStG vorgegangen werden (Vermerk: korrigierte Bescheinigung). Es wäre allerdings

11 GDV BQA HDE klarzustellen, wann eine Berichtigung erforderlich ist. Uns erscheint eine Korrektur nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres ausreichend. Satz Sie haben... erhalten" Der erste Satz Sie haben... im Kalenderjahr... erhalten:" kann entfallen, sofern die Informationen auf Seite 1 unten beibehalten werden. Angaben zur Höhe der Leistung" (Block 22 Nr. 5 Sätze 1 bis 3 EStG) Die Leistungsangabe ist hier auf 2 Spalten aufgeteilt, wobei jeweils eine Spalte ein ausgekreuztes Feld enthält. Schon zur Verbesserung der Übersicht sollte auf eine entsprechende Trennung zugunsten einer einzigen Spalte Höhe der Leistung" je laufender Nummer verzichtet werden. Lfd. Nr. 1, Leistungen nach 22 Nr. 5 Satz 1 EStG", Hinweis 4 Im Rahmen von Hinweis 4 ist irreführend formuliert, dass zu den Leistungen im Sinne des 22 Nr. 5 Satz 1 EStG... auch die gewährten Zulagen" gehören. Besser wäre es insoweit, auf die Leistungen abzustellen, die u. a. auch auf den Zulagen beruhen. Lfd. Nr. 2, Leistungen nach 22 Nr. 5 Satz 2 EStG" Insbesondere aufgrund des Hinweises Ziffer 5 sind in diesem Feld Renten aus Lebensversicherungen anzugeben, die auf Kapital beruhen, das nicht aus nach 3 Nr. 63 EStG steuerfreien oder nicht nach 10a i.v. mit Abschn. XI EStG geförderten Beiträgen gebildet wurde. Wir gehen davon aus, dass insoweit nur solche Leistungen gemeint sind, die ihre steuerliche Einordnung originär über 22 Nr. 5 S. 2 EStG erhalten und die tatsächlich mit dem Ertragsanteil zu versteuern sind. Dies sollte nochmals ausdrücklich klargestellt werden. Ansonsten könnte man aufgrund der Hinweisformulierung der Auffassung sein, dass sämtliche Renten aus Lebensversicherungen, für die Beiträge gezahlt worden sind, die weder gem. 3 Nr. 63 EStG steuerfrei waren noch mit Altersvorsorgezulage und ggf. ergänzender Steuererspamis aus dem Sonderausgabenabzug gemäß 10a EStG gefördert worden sind, mit dem Ertragsanteil zu versteuern und entsprechend hier zu listen sind. Das dies aber nicht gemeint sein kann, hat das BMF bereits mit Schreiben vom (BStBI l, 767) deutlich gemacht. Bei schädlicher Verwendung und einer Vertragslaufzeit von mindestens 12 Jahren seit Vertragsschluss unterliegen die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen nicht der Besteuerung (vgl. z.b., Rn. 112). Lfd. Nr. 3, Leistungen nach 22 Nr. 5 Satz 3 EStG" In Ergänzung zu den erlaubten Abweichungen sollte auch zugelassen werden, dass die Zeile Lfd. Nr. 3" nebst Hinweis komplett entfallen kann, wenn ein entsprechender Sachverhalt nicht gegeben ist. Angaben zum Rentenbeginn bei Leistungen i.s. des 22 Nr. 5 Satz 2 EStG Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Anbieters bzw. keine Ermächtigung für die Finanzverwaltung, in dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu fordern, dass der Anbieter in seiner Mitteilung den Beginn einer Rente anzugeben hat. Es sind lediglich die im maßgebenden Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen i.s. des 22 Nr. 5 EStG anzugeben. Entsprechend muss auch der Hinweis in Fußnote 7 entfallen.

12 GDV BGA HDE Ungeachtet dessen fällt auf, dass die zugelassene Abweichung im Hinblick auf die Leistungsangaben zur laufenden Nummer 1a und 1b nebst der Hinweise auf die Nummern 8 und 9 aufgrund ihrer inhaltlichen Entsprechung auch auf den der ersten Tabelle nachfolgenden Text ausgedehnt werden sollte. Es könnte wie folgt formuliert werden: "Soweit keine Leistungen im Sinne des 22 Nr. 5 Satz 1 i.v.m. 52 Abs. 34b EStG bezogen werden, können die Zeilen 1a und 1b, der Text unter der Tabelle im Abschnitt 'Leistungen, die nach 22 Nr. 5 Sätze 1 bis 3 EStG der Besteuerung unterliegen' und die Hinweise 7 bis 9 weggelassen werden." Laufende Nummerierung der beiden Tabellen Die Nummerierung in den beiden Tabellen bedeutet einen zusätzlichen Aufwand. Ein tieferer Sinn für die Nummerierung ist nicht erkennbar. Entsprechend sollte auf die Nummerierung verzichtet werden. Sonstige Hinweise Ungeachtet der im Vordruck anzugebenden Daten besteht das Problem, dass mitunter zum Zeitpunkt der vorgeschriebenen Erstellung die benötigten Informationen nur unvollständig vorliegen. Die Aufteilung der Leistung in einen geförderten und einen angeforderten Teil findet auf Basis der Förderung der gezahlten Beiträge statt. Endgültige Information über die Förderung der Beiträge eines Kalenderjahres bei sog. "privaten Riesterverträgen 11 liegen jedoch frühestens im auf das Beitragsjahr folgende Jahr in Form der ZA02/04-Meldungen durch die ZfA vor. Das bedeutet, dass in den allermeisten Fällen zum Zeitpunkt der Erstellung der vorgeschriebenen Bescheinigung nur ein»unvollständiger" Datenbestand zur Verfügung steht. Das Problem kann sich weiter verschärfen, wenn auch für das vorletzte oder weiter zurückliegende Beitragsjahre noch kein Zulagenantrag gestellt wurde bzw. noch keine ZfA- Mitteilung vorliegt. Nach der derzeitigen mit der ZfA abgestimmten Praxis gelten beispielsweise die im Rahmen von sog. "privaten Riesterverträgen" gezahlten Beiträge solange als ungefördert, bis eine Mitteilung der ZfA über die Förderhöhe vorliegt. Das bedeutet, dass die im Jahr des Rentenbeginns gezahlten Beiträge zum Erstellungszeitpunkt der Bescheinigung nach 22 EStG mangels vorliegender ZfA-Mitteilung als ungefördert gelten, aus denen dann also auch ein ungeförderter Leistungsteil entsteht. Das Fehlen der ZfA- Mitteilung bewirkt somit i. d. R. eine Verschiebung der Leistungsaufteilung von "gefördert" nach "ungefördert". Zudem werden Zulagen für das letzte Beitragsjahr frühestens im Mai des Folgejahres - also nach der Erstellung der Bescheinigung - gezahlt. Entsprechend dürfte die Mitteilung zumindest beim erstmaligen Leistungsbezug keine endgültigen" Angaben enthalten. Hierauf sollte zumindest im Rahmen der Hinweise aufmerksam gemacht werden. Die erklärenden Hinweise orientieren sich sehr eng am Wortlaut des Gesetzes und sind für Laien nur schwer verständlich und erscheinen wenig kundenfreundlich. Es wird angeregt, die Hinweise einfacher und verständlicher zu formulieren. Femer stellt sich die Frage, ob anbieterseitig weitere konkretisierende Formulierungen und Beispiele optional in die Hinweise aufgenommen werden können.

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