Retrozessionen in der 2. Säule: Nicht nur ein Thema des Bankensektors
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- Horst Wetzel
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1 Retrozessionen in der 2. Säule: Nicht nur ein Thema des Bankensektors Pensionskassenforum 16. Mai 2013 Dr. Ueli Mettler, Partner c-alm
2 Chronologie der Ereignisse im Kostenbereich UWS-Debatte Mrz 2010 Strukturreform Juni 2011 BGE Okt 2012 Bestandespflege -kommissionen BGE Mrz 2006 Retrozessionen BSV Kostenstudie Mai 2011 BSV-Empfehlung zu Art. 48a Abs. 3 BVV2, Aug 2012 Entwurf OAK- Weisung Dez 2012 Art. 48a BVV 2 Art. 48k BVV 2 Erhöhung der Kostentransparenz Klärung von Herausgabeansprüchen Seite 2
3 Sachverhalt zahlt Honorar beauftragt oder beurteilt im Rahmen der Auftragswahrnehmung erhält Leistung erhält Vergütung Retrozession Auftraggeber Auftragnehmer Dritte Seite 3
4 Kein pauschales Verbot von Retrozessionen Wichtig: Retrozessionen sind nicht pauschal verboten, sondern können von den Parteien als Honorarbestandteil vertraglich vereinbart werden. Dies ist Ausfluss der im Schweizerischen Obligationenrecht vereinbarten Vertragsfreiheit. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit von Retrozessionen ist ein gültiger Verzicht. Voraussetzungen an gültigen Verzicht: Schriftlicher Verzicht in Kenntnis der Höhe des Retrozessionsbetrags Da die Höhe dieses Retrozessionsbetrags bei bestimmten Auftragsarten im Vornherein nicht exakt bestimmt werden kann, gilt in der Rechtsprechung eine (approximative) Bandbreitenregelung. Seite 4
5 Verbreitete Formen von Retrozessionen in der 2. Säule Verbreitete Retrozessionsarten in der 2. Säule: im Anlagesegment im Versicherungssegment im Immobiliensegment Vermögensverwaltung Beratung Konto / Depot Execution-only Versicherungsvermittler Broker Makler / Verwalter Einmalige & Wiederkehrende Entschädigungen Kommissionen je nach zugeteiltem Umsatz Retrozessionen / Courtagen Produktanbieter (Fonds, strukt. Produkte, etc.) Wertschriftenhändler Versicherungsanbieter, Sammelstiftungen Seite 5
6 Forderungsgrundlagen zur Herausgabe von (widerrechtlichen) Retrozessionen Verbreitete Retrozessionsarten in der 2. Säule: im Anlagesegment im Versicherungssegment im Immobiliensegment Vermögensverwaltung Beratung, Depotbeziehung, Handel Versicherungsvermittler Broker Makler / Verwalter Spezifische Grundlagen: BGE 132 III 460 BGE 4A_127/2012 BGE 4A_141/2012 Spezifische Grundlagen: Art. 45 VAG Art. 68 VVG (prov.) Allgemeine Forderungsgrundlage Art. 48k BVV2 (nur bei Vorsorgeeinrichtungen) Grundlagen, um Offenlegung und Herausgabe zu verlangen: Seite 6
7 Im Depot enthaltene Wertschriftenarten Retrozessionsthematik Spezifische Forderungsgrundlagen im Anlagesegment Vertragstyp Vermögensverwaltungsauftrag Anderes Dienstleistungsverhältnis Mit gültigem Verzicht Ohne gültigen Verzicht Drittprodukte (Fonds, Strukt. Produkte) Kein Anspruch Anspruchs- Grundlage BGE 4A 127/2012 Anspruchsgrundlage für Vorsorgeeinrichtungen: Art. 48k BVV2 Konzerneigene Produkte (Fonds, Strukt. Produkte) Kein Anspruch Anspruchs- Grundlage BGE 4A 141/2012 Anspruchsgrundlage für Vorsorgeeinrichtungen: Art. 48k BVV2 Direktanlagen (Aktien, Obligationen) Kein Vertriebsentschädigungen möglich; Kickback-Problematik kann nur im Wertschriftenhandel entstehen. Seite 7
8 Leitfaden für Vermögensverwaltungsverträge Fokus Vertriebsentschädigungen von Produktanbietern Depotanalyse durchführen Kostentragende eigene Produkte des Vermögensverwalters im Depot? Kostentragende Drittprodukte (Fonds, Strukties) im Depot enthalten? Explizite Bezeichnung dieser Kosten als Entgeltbestandteil? Höhe der Retro-Zahlungen bekannt? Gültiger Verzicht im Vertrag? Herausgabepflicht prüfen (evtl. mit externer Unterstützung) Offenlegung möglicher Rückvergütungen verlangen und Herausgabe prüfen (evt. mit externer Unterstützung) Seite 8
9 Leitfaden für Depotbankbeziehungen Fokus Vertriebsentschädigungen von Produktanbietern Nur für VE Depotanalyse durchführen Kostentragende Drittprodukte (Fonds, Strukties) im Depot enthalten? Höhe der Retro-Zahlungen bekannt? Gültiger Verzicht im Vertrag / Depotreglement? Offenlegung möglicher Rückvergütungen verlangen und Herausgabe prüfen (evt. mit externer Unterstützung) Seite 9
10 Grober Leitfaden für Dienstleistungen im Versicherungssegment (Kollektiver) Anschlussvertrag oder Risiko-Rückdeckungsvertrag? Vertragsevaluation mit externem Broker*? * earch.aspx?lng=de Höhe der Courtagezahlungen bekannt? Haben Sie darauf (schriftlich!) verzichtet? Offenlegung möglicher Rückvergütungen verlangen (evtl. mit externer Unterstützung) Seite 10
11 Robert Walser Unsere Sicherheiten dürfen nichts Starres werden, sonst brechen sie c-alm AG Zwinglistrasse St. Gallen Tel Fax info@c-alm.ch Seite 11
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