1. Absonderungsrecht beim Factoring
|
|
- Lukas Gerber
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Newsletter 02/ September 2014 In diesem Newsletter 1 Absonderungsrecht beim Factoring 2 Rechtsprechungsänderung: Formwidrige Erfolgsvereinbarung ist wirksam! 3 Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ab in Kraft 4 Ihr Mandant in der Insolvenz Insolvenzverwalter fordern Gebühren zurück 5 Wie teuer ist der Rechtsanwalt bei Beitreibung meiner Gebühren 6 Vermeidung unnötiger Kosten 7 Unterschiede echtes und unechtes Factoring 8 Hinweise 9 Newsletter der T. Uppenbrink & Collegen GmbH 10 Ausblick Liebe Kolleginnen und Kollegen, wie angekündigt erhalten Sie jetzt die 2. Ausgabe unseres Newsletters. Er enthält Wissenswertes über das Steuerberaterfactoring und das Factoring im Allgemeinen. Wir wünschen informative Unterhaltung! Mit kollegialen Grüßen Uwe Stepp Vorstandsvorsitzender 1. Absonderungsrecht beim Factoring Der vom Lieferanten abgeleitete Eigentumsvorbehalt des Factors im Rahmen eines echten Factoringvertrages berechtigt in der Insolvenz des Forderungsschuldners zur Aussonderung des Vorbehaltseigentums. (BGH, Urteil vom IX ZR 128/12). 2. Rechtsprechungsänderung: Formwidrige Erfolgshonorarvereinbarung ist wirksam! Honorarvereinbarungen nach 4 StBVV und Pauschalhonorarvereinbarungen nach 14 StBVV sind nichtig, wenn sie unter Verletzung des Schriftformerfordernisses nur mündlich geschlossen sind. Will der Steuerberater sein Honorar dennoch geltend machen, muss er eine neue Rechnung nach 9 StBVV schreiben, wobei er in der Höhe durch das mündlich vereinbarte Honorar gedeckelt ist. Zu formunwirksamen Erfolgshonorarvereinbarungen hat der BGH nunmehr entschieden, dass sie nicht nichtig sind, sondern wirksam. Das liegt offenbar daran, dass für solche Vereinbarungen lediglich Textform vorgeschrieben ist, womit eine Unterschrift des Steuerberaters nicht erforderlich ist. Der Honoraranspruch ist durch die formunwirksame Erfolgshonorarvereinbarung dem Grunde nach gegeben, es geht nur noch um die Höhe des Honorars. Dabei ist eine Neuerstellung der Berechnung nicht notwendig, es reicht offenbar Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren. (BGH, Urteil vom 5. Juni IX ZR 137/12) 1
2 3. Gesetz SEITE 2 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ab NEWSLETTER FÜR MITARBEITER in Kraft - Neue Vorgaben zur Vereinbarung von Zahlungsfristen - Am ist das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten. Es ist auf alle ab diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge und AGB anwendbar. Neu sind insbesondere folgende Regelungen: Beschränkung der Vereinbarung von Zahlungsfristen im Geschäftsverkehr durch AGB: Durch die neu eingefügten 271 und 308 Nr. 1a und 1b BGB sollen Vereinbarungen über abschließende Zahlungsfristen von Entgeltforderungen durch AGB beschränkt werden. Abschlags- und Ratenzahlungen werden davon nicht berührt. Eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen ab dem Empfang der Gegenleistung oder der Rechnung ist nur möglich, wenn sie ausdrücklich und damit individuell vereinbart wurde und zugleich die Belange des Gläubigers (hier: des Steuerberaters) dadurch nicht grob unbillig außer Betracht bleiben. Auch wenn eine entsprechende Vereinbarung unwirksam ist, bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt. Es gelten dann die gesetzlichen Fristen. Erweiterte Verzugsfolgen: 288 BGB verschärft die Folgen des Verzugs im Geschäftsverkehr nachhaltig: So steigt der gesetzliche Verzugszins von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz; Kommt der Schuldner, der kein Verbraucher ist, mit seiner vertraglichen Leistung, einer Abschlagszahlung oder einer Ratenzahlung in Verzug, kann der Gläubiger eine Aufwandspauschale von 40 EUR geltend machen. Dabei bleibt unerheblich, ob überhaupt oder jedenfalls in dieser Höhe ein Aufwand entstanden ist. Der vertragliche Ausschluss dieser Bestimmung wird erheblich erschwert, weil die gesetzliche Vermutung dahin geht, dass der Ausschluss gegen die guten Sitten verstößt, mithin nach 138 BGB unwirksam ist. Allerdings muss sich der Gläubiger die Pauschale auf die späteren Rechts-verfolgungskosten anrechnen lassen, 288 Abs. 5 BGB. Darauf muss auch der Rechtsdienstleister achten und seinen Mandanten auffordern, die Pauschale weiterzureichen bzw. darauf hinweisen, dass er in dieser Höhe die Vergütung des Rechtsdienstleisters tragen muss. Ein vertraglicher Ausschluss dieser Regelungen ist weitgehend unwirksam. Die Regeln sind nur auf Verbraucher nicht anwendbar; betroffen sind also neben Kaufleuten im Sinne des HGB auch Freiberufler und damit Steuerberater. Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten: Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie hält fest, dass der Gläubiger gegenüber dem Schuldner zusätzlich zum o.g. Pauschalbetrag einen Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug bedingten Beitreibungskosten hat, die diesen Pauschalbetrag überschreiten. Hierzu können auch Ausgaben zählen, die durch die Beauftragung eines Rechtsdienstleisters entstehen. Damit ist der Auffassung, dass Inkassokosten nicht erstattungsfähig seien, jedenfalls für den Geschäftsverkehr europarechtlich die Grundlage entzogen! Allerdings wird dies keinen Eingang in das BGB finden, da die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten bereits über 280, 286 BGB gesichert sei. Der Gesetzgeber ausdrücklich: Wie schon unter Geltung der Richtlinie 2000/35/EG hat der Gläubiger als Verzugsschaden Anspruch auf Entschädigung für sogenannte Beitreibungskosten. Diese umfassen, wie Art. 6 Abs. 3 S. 2 der Richtlinie 2011/7/EU klarstellt, unter anderem die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen. Das entspricht der geltenden Rechtslage in Deutschland zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten. (BR-Drucksache 0154/14, S. 19) Praxistipp: Steuerberater sollten von dieser Neuregelung möglichst umgehend Gebrauch machen, um dem weiteren Verfall der Zahlungsmoral bestimmter Mandanten Einhalt zu gebieten. Wird mit dem Mandanten entgegenkommender Weise eine Ratenzahlung vereinbart, sollte die Verzinsung selbstverständlich sein. 2
3 NEWSLETTER FÜR MITARBEITER 4. Ihr Mandant in der Insolvenz Insolvenzverwalter fordern Gebühren zurück SEITE 3 Seit dem ist der Insolvenzverwalter nicht mehr verpflichtet, bei Anfechtung der Schuldnerhandlung die Zustimmung der Gläubiger einzuholen. Ergebnis dieser durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und Stärkung der Gläubigerrechte eingeführten Neuregelung ist nun, dass die Insolvenzverwalter die vom Mandanten gezahlten Gebühren zurückfordern können. Dies geschieht im Wege der Insolvenzanfechtung entweder für den Zeitraum 3 Monate vor Stellung des Insolvenzantrages (wegen inkongruenter Deckung) oder sogar 10 Jahre vor Stellung des Insolvenzantrags (im Rahmen der Vorsatzanfechtung). An einem Heilmittel dagegen wird gearbeitet. Bis dahin gilt, dass nur gegen Barkasse für insolvente Mandanten gearbeitet werden sollte (oder für den Insolvenzverwalter). 5. Wie teuer ist der Rechtsanwalt bei Beitreibung meiner Gebühren? Immer wieder taucht die Frage nach den Kosten einer Gebührenbeitreibung auf. Hierzu folgende Kostenübersicht: Gerichtsgebühr: Rechtsanwaltsgebühr: Forderung bis: 1,0 Gebühr Forderung bis: 1,0 Gebühr 500,- 35,- 500,- 45, ,- 53, ,- 80, ,- 71, ,- 115, ,- 89, ,- 150, ,- 108, ,- 201, ,- 127, ,- 252, ,- 146, ,- 303,- In Abhängigkeit von der Forderungshöhe entstehen folgende Kosten, die sich - je nach Fortgang des Verfahrens summieren können: 1. Aufforderungsschreiben der Rechtsanwälte: 1,3 RA-Geb. + 20,- Post-u Telekommunikation + MwSt 2. Mahn- und Vollstreckungsbescheid: 0,5 Gerichts-Geb. 3. Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher: 0,3 RA-Geb. und unterschiedliche Kosten je nach gestellten Anträgen und Zahlungsbereitschaft 4. Klage 1,2/1,3 Rechtsanwaltsgebühren zzgl. Auslagen (Fahrt, etc) und 3,0 Gerichts-Gebühr. 3
4 SEITE Beispiel: 4 NEWSLETTER FÜR MITARBEITER Der Mandant schuldet dem Steuerberaters Honorar in Höhe von und zahlt auch auf die dritte schriftliche Mahnung nicht. Er schuldet somit an Hauptforderung: Hauptforderung = Gegenstandswert Honorar für Beratungsleitung EUR 1.600,00 MWST EUR 304,00 Gesamt Gegenstandswert EUR 1.904,00 Nebenforderungen Mahngebühren EUR 10,00 Zinsen EUR 7,50 Gesamt Nebenforderungen EUR 17,50 Für das Aufforderungsschreiben durch den Anwalt entstehen dann folgende Kosten: Gegenstandswert: 1.904,00 Der Gegenstandswert berechnet sich nur aus der Hauptforderung = Gebührenforderung des Steuerberaters Geschäftsgebühr VV RVG 2400 (1,3) EUR 195,00 Post- und Telekommunikationspauschale gem. RVG VV 7002 EUR 20,00 Gesamt EUR 215,00 Sollte das Aufforderungsschreiben nicht fruchten, müsste Klage erhoben werden. Hierfür entstünden folgende Gebühren: Gegenstandswert: 1.904,00 Verfahrensgebühr RVG VV NR (1,3) EUR 195,00 Terminsgebühr RVG VV Nr (1,2) EUR 180,00 Post- und Telekommunikationspauschale gem. RVG VV 7002 EUR 20,00 EUR 395,00 Gerichtskosten EUR 267,00 Gesamt EUR 662,00 Die Rechtsanwaltsgebühren für das Aufforderungsschreiben werden im Falle der Klage auf die Gebühren des Rechtsanwalts für das Gerichtsverfahren angerechnet. 4
5 6. NEWSLETTER Vermeidung FÜR MITARBEITER unnötiger Kosten SEITE 5 Bei Kenntnis des Insolvenzverfahrens des Mandanten ist eine gerichtliche Beitreibung unnötig: Falls Ihr Mandant bereits Insolvenz angemeldet hat, brauchen Sie die Rechnungen nicht an die Rechtsanwälte zur Beitreibung geben, sondern können die Forderung zur Insolvenztabelle anmelden bzw. durch die DtWSt anmelden lassen. Im Übrigen reicht das im Rahmen des echten Factoring auch als Nachweis des Delkrederefalls aus. 7. Unterschiede echtes und unechtes Factoring Im echten Factoring übernimmt die DtWSt das Delkredererisiko. Wenn der Debitor somit nachweisbar zahlungsunfähig wird (Abgabe der Vermögensauskunft, Insolvenz), übernimmt die DtWSt das Risiko und zahlt den Betrag an den Kunden aus (siehe Factoringvertrag und AVB). Falls die Debitoren kein Limit mehr haben, besteht die Möglichkeit, dass der Kunde ein Formular einreicht, mit dem er das Delkredererisiko wieder übernimmt. Hierdurch kann die Forderung für 90 Tage ab Rechnungsdatum angekauft werden. 8. Hinweise für Kunden der DtWSt: Bitte denken Sie an schnelle Meldungen von Direktzahlungen, Einreichen von Rechnungen und Weitergabe der Kontaktdaten der Debitoren (Telefonnr.). 9. Newsletter der Thomas Uppenbrink & Collegen GmbH Im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung der Dte.W. mit der Thomas Uppenbrink & Collegen GmbH überreichen wir Ihnen auch deren Newsletter zur Information. Die Thomas Uppenbrink & Collegen GmbH berät und betreut insbesondere Unternehmer und Freiberufler, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. 10. Ausblick: Die nächste Ausgabe des Newsletters ist für November 2014 vorgesehen. Darin werden wir u. a. auf das seit geltende verkürzte Privat - Insolvenzverfahren und dessen Anforderungen eingehen. Sollten Sie weitere für Sie interessante Themen wünschen, teilen Sie uns diese bitte mit. Ihr DEGEV-Newsletterteam 5
Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten
Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten Baustein: V14 Raten ohne Ende? Ziel: Sensibilisierung für die Folgen der Nichteinhaltung von Verträgen und die daraus entstehenden
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrGesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Vortragsveranstaltung am 14.10.2014
Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Vortragsveranstaltung am 14.10.2014 RA Joachim v. Alvensleben, Fachanwalt für Arbeitsrecht RAin Annika Rutschow, LL.M.Eur.Int. 14.10.2014 1
MehrDer Verein hat nach vier Wochen immer noch nicht gezahlt. Herr Süffig schreibt daraufhin eine Mahnung:
Praxis der Forderungsbeitreibung Herr Süffig betreibt ein wunderschönes Brauhaus in München. Bei ihm feiert am 04. Oktober 2012 der Bayern-Rhône-Ehemaligen Verein mit Sitz in München, bestehend aus 150
MehrModul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten
Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten Baustein: V14 Raten ohne Ende? Ziel: Sensibilisierung für die Folgen der Nichteinhaltung von Verträgen und die daraus entstehenden
MehrDie Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren
217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der
Mehr+++PROKON transparent+++
+++PROKON transparent+++ Ihre Fragen unsere Antworten unsere Handlungsempfehlung (Stand ) In den letzten Tagen haben uns zahlreiche Newsletter-Abonennten unsere Fragebögen zurückgesendet. Wir wollen die
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,
MehrINFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN
INFORMATIONEN FÜR KUNDEN UND LIEFERANTEN VON GLAUCH REISEN Sehr geehrte Damen und Herren, das Amtsgericht Mönchengladbach hat heute, am 28.11.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Glauch Reisen
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrKosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten
Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten Guter Rat ist teuer!? Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes kostet Geld, auch schon für eine Beratung entstehen Kosten. Allerdings zahlt es sich
MehrNeue Regelungen seit 01.07.2014
Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens
MehrPrivatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit
MehrStudienplatzbeschaffung
Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!
MehrLiebe Genossinnen und Genossen, Mit kollegialen Grüßen. Uwe Stepp Vorstandsvorsitzender
Newsletter 03/2014 In diesem Heft 1. Abtretung der Forderungen von Steuerberater an Berufsträger im Regelfall nicht nach 134 BGB unwirksam 2. Unseriöse Geschäftspraktiken: Angabe eines Vertragsdatums bei
MehrSo bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren
MehrLösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht
Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch
MehrHäufige Fragen unserer Kunden unsere Antworten Inkasso-Service Inland
Häufige Fragen unserer Kunden unsere Antworten Inkasso-Service Inland Ab welchem Betrag lohnt sich die Beauftragung? Wann sollten wir besser sofort einen Rechtsanwalt einschalten? Wie werden wir über den
MehrMandanten-Fragebogen
Mandanten-Fragebogen Kontaktdaten: Nachname Vorname Straße PLZ und Ort Telefon/Handy Email Informationen zur Abmahnung: Abmahnende Kanzlei Forderungshöhe Frist Unterlassungserklärung Vergleich: Wünschen
Mehr26 Die Gebühren in der Zwangsvollstreckung
26 Die Gebühren in der Zwangsvollstreckung (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 17) Die sich dem Erkenntnisverfahren anschließende Zwangsvollstreckung gehört gebührenrechtlich zum selben Rechtszug. Dennoch erhält
MehrRechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2012
Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2012 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Rechtsanwaltsgebührenrecht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrVerbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung
Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
Mehr14 Die Berechnung des Gegenstandswertes
14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann
MehrAnwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen
Antwerpen, den 8. Mai 2004 Anwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen Kurzreferat von radca prawny Marek Kacprzak I. Beratung Grundsatz: Honorarvereinbarungen Die Honorare sind am häufigsten auf Grund
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015
Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht
MehrLeichte-Sprache-Bilder
Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrDie Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart
Die Änderungen Caritasverband e.v. Evangelische Gesellschaft e.v. PräventSozial ggmbh Zweite Insolvenzrechtsreform Insolvenzverfahren 1. Bereits gültige Änderungen seit 19.07.2013 2. Neuregelungen für
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrAnspar-Darlehensvertrag
Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:
MehrReisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht
ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über
MehrB. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas
63 1. Schuldnerverzug wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird ( 918 Abs 1) und der entsprechenden Leistung
MehrRechtliche Aspekte der Energieberatung
Rechtliche Aspekte der Energieberatung 1. Gibt es gesetzliche Regelungen? Gelten 77/78 HOAI? a. Für Leistungen der Energieberatung? Nein Energieberatung als Initialberatung ist gar nicht erfasst? b. Energieplanung
MehrBEITRAGSORDNUNG DES BUNDESARBEITGEBERVERBANDES DER PERSONALDIENSTLEISTER E.V. (BAP)
BEITRAGSORDNUNG DES BUNDESARBEITGEBERVERBANDES DER PERSONALDIENSTLEISTER E.V. (BAP) Stand: 18. Juni 2015 INHALT 1 Ordentliche Mitglieder 1 1a) Grundbeitrag 1 1b) Umsatzbezogener Beitrag 1 1c) Umsatzsteuer
MehrLösungshinweise Abschnitt G I (Gebührenrecht) Grundfall I
G/I Lösungshinweise Abschnitt G I (Gebührenrecht) Grundfall I Beratungsgebühr gem. 34 Abs. I Nein, es bleibt bei der Beratungsgebühr, weil es dieselbe Angelegenheit ist. c) Es fällt eine erneute Beratungsgebühr
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
MehrFall 4 Über das Vermögen des Kaufmanns K ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sämtliche Forderungen aus seinen Handelsgeschäften hatte er
Fall 4 Über das Vermögen des Kaufmanns K ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sämtliche Forderungen aus seinen Handelsgeschäften hatte er bereits im Juni 2007 an das Factoringunternehmen F im Wege
MehrRechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
MehrMaklerauftrag für Vermieter
1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.
MehrMERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007
Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich
Mehr1. Weniger Steuern zahlen
1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn
MehrNetzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen
Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend
MehrANNEX Rechnung. Sollte es trotzdem zu Kürzungen kommen, sind Sie berechtigt, auch für Teilbeträge die beschlossenen Mahngebühren zu erheben.
ANNEX Rechnung R1 Name und Adresse des Vereines R2 Name und Adresse des Mitgliedes / Pächters R3 Datum der Rechnungsstellung Das aktuelle Datum der Rechnungsstellung R4 Die muss eine unverwechselbare Zurodnung
MehrStammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.
AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf
MehrTelefon Telefax Mobil Mail Internet
LEUPOLD.INKASSO Volker Leupold, Danziger Straße 12, 65474 Bischofsheim, Telefon 06144-8028710 Telefax 06144-80287101 Mobil 0172-6292905 Mail info@leupold-inkasso.de Internet www.leupold-inkasso.de 2 Strategie
MehrMerkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum
Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.
Mehrß ñ. Sarah Schneider Sprachdienste s p a n i s c h - d e u t s c h e s S p r a c h b ü r o
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Übersetzungen 1. Geltungsbereich (1) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Übersetzer und seinem Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich
MehrVertrag über ein Nachrangdarlehen
Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse
Mehr- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden.
- 1 - AGCS Gas Clearing and Settlement AG Alserbachstrasse 14-16 A-1090 Wien Verpfändung von Wertpapieren Sehr geehrte Damen und Herren, Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen
MehrStammkundenvertrag Busunternehmen Gültig ab 1. September 2011
Großglockner Hochalpenstraßen AG Rainerstraße 2, 5020 Salzburg Tel.: +43 662 87 36 73 11 Fax: +43 662 87 36 73 13 e-mail: radovanovic@grossglockner.at Stammkundenvertrag Busunternehmen Gültig ab 1. September
MehrSchutz vor Insolvenzanfechtung
Euler Hermes Deutschland Schutz vor Insolvenzanfechtung Anfechtungsversicherung als Ergänzung zur Kreditversicherung Kreditversicherung Ihr Kunde ist pleite. Und Sie werden zur Kasse gebeten Mit Ihrer
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrLU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur:
LU - Mehrwertsteuer Auf luxemburgischen Messen und Märkten teilnehmende Aussteller müssen auf dem Verkauf ihrer Waren die in Luxemburg geltenden Mehrwertsteuersätze anwenden. Die bei den Verkäufen eingenommene
MehrHost-Providing-Vertrag
Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrDie Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht
Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht erecht24 Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert 1 Checkliste - Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht 1. Ein Disclaimer (Haftungsausschluss)
MehrPALIAKOUDIS BILGER GERMALIDIS RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT
PARTNERSCHAFT TÜBINGER STR. 13 15 D 70178 STUTTGART fon: +49 (0)711 16 22 11-0 fax: +49 (0)711 16 22 11-10 e-mail: info@pbg-rae.de Umgang mit Schuldnern Differenziere: außergerichtliches Verfahren gerichtliches
MehrForderungsmanagement jenseitsdes Hausgelds: Umgang mit Forderungen gegen Wohnungseigentümer aus Vertrag und Gesetz
Forderungsmanagement jenseitsdes Hausgelds: Umgang mit Forderungen gegen Wohnungseigentümer aus Vertrag und Gesetz Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer Die Ausgangsfälle 28 Abs. 5 WEG Die Wohnungseigentümer
MehrIntegriertes Forderungsmanagement: Inkasso und anwaltliche Beratung aus einer Hand
Integriertes Forderungsmanagement: Inkasso und anwaltliche Beratung aus einer Hand Inkasso Der Weg zu sicherer Liquidität. Gehen Sie sicher, dass Ihre Rechnungen schnell bezahlt werden - mit den Inkassodienstleistungen
MehrSTOP! ACHTUNG! Bitte beachten Sie, dass die missbräuchliche Nutzung des Formulars straf- und zivilrechtlich verfolgt wird.
STOP! ACHTUNG! Die nachfolgenden Unterlagen dürfen Sie nur und ausschließlich nach Rücksprache mit unserem Kundenservice verwenden, falls unser Reseller (= Ihr Provider) die für Sie registrierten Domainnamen
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrExamensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9
Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Klausur Prof. Dr. Wiebe Sachverhalt Der geschäftstüchtige S plant zum 01.04.2010 eine Zoohandlung für genetisch veränderte Zierfische zu eröffnen. S hat bereits
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrStrom.Gas.Wasse S T RO M LI E F E RU NGS YER T RAG
t zwischen und der Strom.Gas.Wasse S T RO M L E F E RU NGS YER T RAG (Einspeisung elektrischer Energie in das Netz der GGEW) GGEW Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße Aktiengesellschaft Dammstraße
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrAbnahme und Abschlagszahlungen gemäß 15 HOAI 2013 und ihre Rechtsfolgen
Abnahme und Abschlagszahlungen gemäß 15 HOAI 2013 und ihre Rechtsfolgen Informationsforum für Ingenieure und Architekten am 18.03.2015 in Aachen Rechtsanwalt Olaf Silling Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrVerzinsung des Gerichtskostenvorschusses
Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses Autor: Rechtsanwalt Adrian Hoppe WERNER Rechtsanwälte Informatiker Im Zivilprozess ist der Kläger gesetzlich verpflichtet, zu Beginn des Prozesses die Gerichtskosten
MehrDienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.
Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. D.A.S. Rechtsschutz von Anfang an Wenn sich rechtliche Fragen ergeben oder sich ein Rechtsstreit anbahnt, bietet die D.A.S.
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
Mehr1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?
Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die
Mehr2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB
VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung 2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB a) Haftungsmodus Unmittelbar: Gläubiger kann Gesellschafter ohne Umweg über Gesellschaft in Anspruch nehmen. Primär:
MehrNEWSLETTER 06.05.2010
NEWSLETTER 06.05.2010 Aktuelle Themen: Insolvenzverfahren: 3-jährige Sperrfrist für neuen Antrag Insolvenzanfechtung: Gläubiger muss Geldeinnahme zurückzahlen Insolvenzverwalter - Einsicht in Steuerakten
Mehr1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht
1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts
MehrInkasso ist unser Auftrag
Inkasso ist unser Auftrag Die HFI Finanz- und Investitions-Beratungsgesellschaft Hamm mbh verfügt über 25 Jahre fundierte Erfahrung im Inkassogeschäft und das bundesweit. Zu unserem Tagesgeschäft gehören
MehrAnwendungsbeschreibung. Honorarabrechnung RVG - Adhäsionsverfahren 403 StPO
Anwendungsbeschreibung Honorarabrechnung RVG - Inhalt 1 Adhäsionsverfahren... 3 1.1 Juristische Regel... 3 1.2 Praktische Anwendung... 6 1.3 Fallbeispiel (aus Sicht des Anwalts des Opfers/Verletzten) ohne
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrHiermit melde ich mich verbindlich für die oben genannte Veranstaltung an.
Anmeldeformular Zertifikat zum CRM in der Gesundheitswirtschaft Bitte füllen Sie die nachfolgenden Felder aus und senden oder faxen Sie die Anmeldung unterschrieben an uns zurück und legen einen kurzen
MehrTechnische Anfrage an Fax: +49 (0)3723-42924
Technische Anfrage an Fax: +49 (0)3723-42924 eska GmbH Abt. Onlineshop Schulzegasse 1 09337 Hohenstein-Ernstthal Tel.: +49 (0)3723-6685610 Fax: +49 (0)3723-42924 info@eska24h-shop.de www.eska24h-shop.de
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrInkassobüros. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart
Inkassobüros Die kommerziellen Geldeintreiber Voraussetzung für die Einschaltung Grundlage der Geltendmachung der Kosten Inkassoerlaubnis Mögliche Inkassoabtretungen Interventionsmöglichkeiten Caritasverband
MehrRechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommerprüfung 2014
Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommerprüfung 2014 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwaltsund Notarfachangestellte
MehrVNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Kostenprobleme
VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld 28./29. August 2009 auf Burg Schnellenberg Im Überblick 1. Kostenarten
MehrMontessori Verein Kösching e.v.
Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber
MehrDas Leitbild vom Verein WIR
Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich
MehrForschen - Schreiben - Lehren
Forschen - Schreiben - Lehren Kontakt: Mareike Gronich mgronich@uni-bielefeld.de Fach/Fachgebiet: Germanistik Art der Lehrveranstaltung: Seminar Ausgangspunkt Geschütztes konstruktives Peer-Feedback in
Mehr