GK Steuerrecht Musterklausur (6. Dezember 2011)
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- Minna Bäcker
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1 GK Steuerrecht Musterklausur (6. Dezember 2011) Arbeitszeit (insgesamt für alle Teile): 90 Minuten Begründen Sie Ihre Lösungen ausführlich aber stichwortartig und unter Hinweis auf den Gesetzestext. Maßgebend ist die geltende Rechtslage! Beispiel 1 Herr Frank Furter, wohnhaft im 12. Wiener Gemeindebezirk, hält eine stille Beteiligung an der Trading OG, die mit Wurstwaren aller Art handelt. Die von Frank Furter geleistete Einlage beträgt Euro. Der Gesellschaftervertrag sieht vor, dass Herr Furter im Falle der Auflösung weder an den stillen Reserven noch am Firmenwert der Gesellschaft beteiligt wird. Im Jahr X1 wird Frank Furter aus diesem Beteiligungsverhältnis ein Gewinnanteil ihv Euro zugewiesen. Im Vorjahr X0 wurde die von Frank Furter geleistete Einlage durch einen ihm zugewiesenen Verlust um Euro herabgemindert. Für die Leistung der Einlage nahm Frank Furter in der Vergangenheit einen Kredit bei seiner Hausbank auf. Dafür fallen jährlich Zinsen ihv 500 Euro an. Beurteilen Sie die einkommensteuerrechtlichen Folgen dieses Sachverhalts für Herrn Frank Furter im Jahr X1. 1 Abs 1 EStG: Natürliche Person 1 Abs 2 EStG ivm 26 BAO: Wohnsitz in Österreich, unbeschränkt steuerpflichtig keine Beteiligung an st. Reservern und FW echt stiller Gesellschafter 2 Abs 3 Z 5 ivm 27 EStG: Einkünfte aus Kapitalvermögen 27 Abs 1 ivm (2) Z 4 EStG: Zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital gehören auch Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter soweit sie nicht zur Auffüllung einer durch Verlust herabgeminderten Einlage zu verwenden sind Gewinnanteil insgesamt , Stand der Einlage = EUR dienen der Auffüllung der Einlage (keine Eink KV), die verbleibenden EUR, die die Einlage übersteigen, sind Eink aus der Überlassung von Kapital. 27 a (1) EStG: Als solche unterliegen sie dem besonderen Steuersatz von 25 % Aber gem 27 a (2) Z 3 EStG ist der besondere Steuersatz gem Abs 1 nicht anzuwenden auf Einkünfte aus Beteiligungen an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter Seite 1 von 9
2 Somit sind die EUR in die Veranlagung zum progressiven Tarif aufzunehmen [vgl. auch 93 Abs 1 letzter Satz: Dies (durch Steuerabzug erhoben) gilt nicht für die in 27 a Abs 2 EStG genannten Einkünfte.] 16 Z 1 EStG: Zinsen ihv 500 EUR abzugsfähig: Abzugsverbot des 20 Abs 2 TS 2 nicht anwendbar, Ausgaben stehen nicht in unmittelb. wirtschaft. ZH mit Eink, auf die der besondere Steuersatz anzuwenden ist. Beispiel 2 Der nach Unternehmensrecht rechnungslegungspflichtige Unternehmer Xaver betreibt eine Tankstelle an der Autobahn. Der steuerliche Gewinn des Jahres X1 beträgt vor Berücksichtigung der folgenden Geschäftsfälle Euro. a) An den Fenstern des gemieteten Tankstellengebäudes wird wegen eines im Jahr X1 angerichteten Schadens in X2 eine Reparatur in Höhe von voraussichtlich Euro (exkl. USt) fällig, zu deren Vornahme er als Mieter nach dem Mietvertrag verpflichtet ist. b) Im Juni X1 hat er für seinen Betrieb einen PKW angeschafft (Anschaffungskosten Euro inkl. USt, unternehmensrechtliche Nutzungsdauer 5 Jahre, kein Vorsteuerabzug). c) Im Juli X1 hat er 1000 Aktien an einer kasachischen Bergbaugesellschaft zur Stärkung der Kapitalbasis seines Unternehmens eingelegt und in die Bücher aufgenommen. Die Aktien hatte er 3 Jahre davor um 0,50 Euro / Stück erworben. Im Zeitpunkt der Aufnahme in die Bücher hatten die Aktien einen Wert von 15 Euro / Stück. Die Aktien sind zum Bilanzstichtag X1 nur noch 13,50 Euro / Stück wert. Der Wertverlust ist voraussichtlich dauerhaft. Ermitteln Sie den steuerlichen Gewinn nach Berücksichtigung der Geschäftsfälle a)-c) und begründen Sie Ihre Lösungsschritte. Lösung: 1 (1) EStG ivm 26 BAO -> unbeschränkte Steuerpflicht 5 (1) EStG: Gewerbebetrieb + Rechnungslegungspflicht => Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz Reparatur Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach 198 (8) Z 1 UGB, da Verbindlichkeit ggü Vermieter. Nach 9 Z 3 EStG anerkannt, daher wegen Maßgeblichkeit/Nachholverbot => url + strl. Aufwand ,-- PKW 203 UGB ivm 6 Z 1 EStG: abnav. 204 (1) UGB planmäßige Abschreibung auf 5 Jahre => 1/5 von = Afa url: ,-- url 7 (1) ivm 8 (6) EStG PKW auf 8 Jahre verteilt => 1/8 von ,-- = Afa strl: ,-- MWR ,-- Seite 2 von 9
3 Aktien Gewillkürtes BV, bei 5/1 Ermittler möglich, Aufnahme der Aktien in die Bücher des Betriebes ist Einlage in BV. 202 (1) UGB: Bewertung: beizulegender Wert im Ztpkt der Einlage = x 150,-- = EUR ,-- 6 Z 5 EStG: Teilwert im Zeitpunkt der Einlage, außer Kapitalvermögen im Sinne von 27 Abs 3, dann max. die Anschaffungskosten => 1.000,-- x 0,5 = EUR 500,-- 4 (1) EStG: Keine Gewinnauswirkung, da Einlage steuerneutral. Wertverlust Aktien: 204 (2) UGB: apl. Abschreibung, wenn voraussichtlich dauerhaft ,-- 6 Z 2 lit a EStG: TWA Wahlrecht, Maßgeblichkeit des HR. Strl BW ist aber: 500,-- => Daher strl keine Abschreibung möglich. MWR ,-- Strl Gewinn: (RSt) (PKW) +/- 0 (Aktien) =93.500,-- Beispiel 3 Die A-AG hat ihren Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Altenberg bei Linz (Ö). Sie hält 50 % der Anteile an der B-GmbH, die ihren Sitz und Ort der Geschäftsleitung in München (D) hat. Die Beteiligung an der B-GmbH wurde von der A-AG zu Beginn des Jahres X1 um Euro erworben. Da die B-GmbH infolge von wirtschaftlichen Fehlmaßnahmen im Jahr X3 massive Verluste erleiden musste, verminderte sich der Wert der Beteiligung um Euro. Die A-AG geht davon aus, dass diese Wertminderung von Dauer ist. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Aussichten der B- GmbH veräußert die A-AG ihre Beteiligung an der B-GmbH im Jahr X4 um Euro. a) Beurteilen Sie die ertragsteuerrechtlichen Auswirkungen dieses Sachverhalts für die A-AG in den Jahren X3 und X4. Gehen Sie davon aus, dass die A-AG keine antragsgebundenen oder andere optionale Wahlrechte ausgeübt hat, die aufgrund ertragsteuerrechtlicher Bestimmungen möglich wären. b) Sieben Monate nach Zustellung des Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr X4 bemerkt der zuständige Finanzbeamte Mag. Mayr, dass ihm bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der A-AG ein Fehler unterlaufen ist. Richtigerweise wäre eine wesentlich höhere Steuer vorzuschreiben gewesen. Da Mag. Mayr erst seit kurzem in der Finanzverwaltung tätig ist, ist ihm dieser Fehler äußerst unangenehm. Welche Möglichkeit hat Mag. Mayr, diesen Fehler zu beheben? Lösung a) 1 (1) ivm (2) Z 1 KStG ivm 27 BAO: Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht 7 (1) ivm (2) KStG: Einkommensermittlung bestimmt sich nach EStG und KStG 7 (3) KStG ivm 189 (1) Z 1 UGB: alle Einkünfte sind 23 EStG zuzurechnen 5 (1) EStG ivm 7 (3) KStG ivm 189 (1) Z 1 UGB: Gewinnermittlung nach 5 (1) EStG Seite 3 von 9
4 X3: 204 (2) UGB: außerplanmäßige Abschreibung ihv EUR ,- (es handelt sich laut Angabe voraussichtlich um eine dauernde Wertminderung) 6 Z 2 lit a EStG: TWA-Wahlrecht wird zur Pflicht (Maßgeblichkeit) TWA ihv EUR ,- 10 (1) Z 7 ivm (2) Z 1 KStG: internationale Schachtelbeteiligung unter 7 (3) KStG fallender Steuerpflichtiger: JA ausländische Beteiligungskörperschaft, die einer inländischen Kap.-Ges. vergleichbar ist: JA Beteiligungshöhe mind. 10 %: JA Beteiligungsdauer > 1 Jahr: JA 10 (3) KStG: sonstige Wertänderungen (auch TWA) bleiben außer Ansatz TWA mindert zwar den Buchwert (aa Konezny/Matzka, RdW 2004, 703), bleibt aber steuerneutral Wenn 10 (3) KStG nicht erkannt wird (max. 2 Punkte): 7 (3) KStG: 6 Z 2 lit c EStG ist nicht anzuwenden 12 (3) Z 2 KStG: Siebentelung der TWA nur EUR ,- sind steuerwirksam X4: 23 Z 1 EStG: Veräußerungsverlust ihv EUR ,- (nach Auffassung Konezny/Matzka: EUR ) 10 (3) KStG: Veräußerungsverluste bleiben außer Ansatz Wenn 10 (3) KStG nicht erkannt wird (max. 2 Punkte): 12 (3) KStG: auch Veräußerungsverlust ist auf 7 Jahre zu verteilen abzugsfähig in X4 daher 1/7 der in X3 vorgenommenen TWA: EUR ,- (aa: nicht notwendig) abzugsfähig in X4 außerdem 1/7 des Veräußerungsverlusts: EUR 2.000,- (aa: EUR ,14) Lösung b) 245 BAO: Nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist ist der Bescheid in Rechtskraft erwachsen. 299 BAO: Da sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erwiesen hat, kann die Behörde den KöSt-Bescheid X4 von Amts wegen aufheben und durch einen neuen ersetzen 302 Abs 1 BAO: Die Bescheidaufhebung ist aufgrund der gewahrten Jahresfrist möglich Seite 4 von 9
5 Beispiel 4 Bob ist zu 25% an der österreichischen Baumeister GmbH beteiligt. Die Baumeister GmbH ist einziger Komplementär und Arbeitsgesellschafter (und führt die Geschäftsleitung der KG durch) der österreichischen B & Co GmbH & Co KG. Bob ist als Kommanditist zu 100% an der B & Co GmbH & Co KG beteiligt. Die B & Co GmbH & Co KG hält 20% an der Immo Entwicklungs GmbH, die ein Grundstück in Wien 14 besitzt. Auf diesem Grundstück sollen neue Wohnungen gebaut werden. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von Euro und einen Einheitswert von Euro. Die B & Co GmbH & Co KG hat ein günstiges Angebot die restlichen 80% um Euro zu erwerben. Um dies zu ermöglichen, legt Bob Euro in die B & Co GmbH & Co KG ein. Anschließend erwirbt die B & Co GmbH & Co KG die restlichen 80% an der Immo Entwicklungs GmbH. Bob will anfallende Steuern möglichst durch den betrauten Notar berechnen und abführen lassen. Prüfen Sie diesen Sachverhalt aus Sicht des KVG und des GrEStG! Einlage in die KG: KVG: 2/4/a: Zuschüsse unterliegen der GesSt, wenn Empfänger = inl Kapges 4/2/1: KG als Kapitalgesellschaft (da Komplementär = GmbH) 4/3: inländische Kapitalgesellschaft 5/1/1: Anteile des Kommanditisten sind Gesellschaftsrechte 5/2: Bob = Gesellschafter ( 6: keine Befreiung) 7/1/2: BMGL = Wert der Leistung (t 900) 8: GesSt: 1% => t 9 9/1: KG = Schuldner 9/2/2: Bob haftet ( 10/1: Erklärung wäre bis 15. des zweitfolgenden Monats abzugeben, aber 10a) 10a/1: Selbstberechnung durch Notar möglich 10a/2: Abfuhr durch Notar bis 15. des zweitfolgenden Monats Erwerb Anteile: GrEStG: 1/3/1: Vereinigung aller Anteile löst GrESt aus 2: Grundstück liegt vor ( 3: keine Befreiung) 4/2/3: Berechnung GrESt vom Wert des Grundstücks bei Vereinigung aller Anteile 6/1/b: BMGL = 3xEhW (3 x ,- = ,-) 7/3: GrESt: 3,5% (2.100,-) 8/1: Steuerschuld entsteht mit Erwerb der Anteile 9/3/a: Schuldner, ist der in dessen Hand die Anteile vereinigt werden (B & Co GmbH & Co KG) 11/1: Notar darf Selbsterklärung durchführen; Frist (ivm 10/1): 15. des zweitfolgenden Monats Seite 5 von 9
6 13/1: Selbstberechnung bis 15. des Zweitfolgemonats beim Finanzamt (elektronisch) vorzulegen Beispiel 5 Unternehmer Fritz Flott betreibt das Umzugsunternehmen Umzug leicht gemacht in Graz. Die Geschäfte laufen bestens, in den letzten Jahren hat Fritz Flott jährlich stets Umsätze von mehreren Euro erzielt. Im März 2011 zieht Fritz Flott mit seiner Familie von der Grazer Innenstadt in die idyllischere Südsteiermark um. Für den Transport der Einrichtung verwendet er einen Umzugs- LKW und die 2 kräftigsten Möbelpacker aus seinem Unternehmen. Der LKW hat zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Nachdem er nach dem Umzug in der Südsteiermark halbwegs eingerichtet ist, verteilt er Plastikfeuerzeuge mit dem Aufdruck seines Unternehmenslogos in der Nachbarschaft, um so potentielle neue Kunden zu akquirieren. Prüfen Sie den Sachverhalt aus umsatzsteuerlicher Sicht! Umzugs-LKW: 1 Abs 1 Z 1 UStG Grundtatbestand: - Lieferung oder sonstige Leistung gegen Entgelt: 3a Abs 1a Z 1 1. TS UStG Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt: Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen Unternehmer: Fritz Flott ist Unternehmer gem 2 UStG (gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, selbstständig, nachhaltig, Einnahmenerzielungsabsicht) - ird Unternehmens: wohl ja - im Inland: ja, gem 3a Abs 7 UStG (Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt) 6 UStG Steuerbefreiungen: keine Befreiung einschlägig Die Verwendung der Umzugs-LKW ist umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. 4 Abs 8 lit b UStG Bemessungsgrundlage: Im Falle des 3a Abs 1a Z 1 bemisst sich der Umsatz nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten (laufende Kosten und die auf die wirtschaftliche Nutzung entfallende Abschreibung, nur effektive, keine kalkulatorischen Kosten) 10 Abs 1 UStG: Umsatzsteuertarif 20% Seite 6 von 9
7 19 Abs 1 UStG: Steuerschuldner ist in den Fällen des 1 Abs 1 Z 1 UStG der Unternehmer 19 Abs 2 Z 2 UStG: Die Steuerschuld entsteht für die Umsätze gem 3a Abs 1a mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistungen isd 3a Abs 1a ausgeführt worden sind. 21 Abs 1 UStG: Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonat eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der USt zuständigen Finanzamt einzureichen. Möbelpacker: 1 Abs 1 UStG Grundtatbestand: - Lieferung oder sonstige Leistung gegen Entgelt: 3a Abs 1a Z 2 1. TS UStG Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt: Die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (Vorsteuerabzug ist hier keine Voraussetzung). - Unternehmer: Fritz Flott ist Unternehmer gem 2 UStG (gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, selbstständig, nachhaltig, Einnahmenerzielungsabsicht) - ird Unternehmens: wohl ja - im Inland: ja, gem 3a Abs 7 UStG (Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt) 6 UStG Steuerbefreiungen: keine Befreiung einschlägig Die Verwendung der Möbelpacker ist umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. 4 Abs 8 lit b UStG Bemessungsgrundlage: Im Falle des 3a Abs 1a Z 2 bemisst sich der Umsatz nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten (laufende Kosten, nur effektive, keine kalkulatorischen Kosten) 10 Abs 1 UStG: Umsatzsteuertarif 20% 19 Abs 1 UStG: Steuerschuldner ist in den Fällen des 1 Abs 1 Z 1 UStG der Unternehmer 19 Abs 2 Z 2 UStG: Die Steuerschuld entsteht für die Umsätze gem 3a Abs 1a mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistungen isd 3a Abs 1a ausgeführt worden sind. Seite 7 von 9
8 21 Abs 1 UStG: Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der USt zuständigen Finanzamt einzureichen. Plastikfeuerzeuge: Prüfung des 3 Abs 2 3.TS UStG: Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens. Beim Plastikfeuerzeug liegt ein Geschenk von geringem Wert für Zwecke des Unternehmens (Aufdruck Unternehmenslogo zwecks Neukundenakquise) vor. Das Verschenken der Plastikfeuerzeuge stellt daher keine Lieferung dar. Grundtatbestand ist nicht erfüllt, USt-Prüfung kann hier abgebrochen werden. Nicht umsatzsteuerbarer Vorgang. Beispiel 6 Unternehmer Gutmann ist ein anerkannter Rechtsanwalt, der eine Rechtsanwaltskanzlei in Wien betreibt und unter anderem folgende Klienten berät: den Unternehmer Watthausen, der sein Unternehmen in Bratislava (Slowakei) betreibt, betreffend einer in Österreich anhängigen Konkurrentenklage, die das slowakische Unternehmen betrifft; die Beratungen finden in der Kanzlei in Wien statt, das Honorar beträgt Euro. die russische Privatperson Liswalden, die keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union hat, betreffend eines Kaufvertrags über eine Ferienvilla, die Liswalden für private Zwecke verwenden wird; die Beratungen finden in der Kanzlei in Wien statt, das Honorar beträgt Euro. Prüfen Sie den Sachverhalt aus umsatzsteuerlicher Sicht! 1 Abs 1 Z 1 Tatbestand - sonstige Leistungen 3a Abs 1 - Unternehmer 2 = Gutmann Seite 8 von 9
9 - gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens - im Inland? Beratungsleistungen an Unternehmer Watthausen 3a Abs 6 ivm Abs 5 Z 1 Grundregel B2B-Leistung wird dort ausgeführt, von dem aus der Empfänger der Leistung (Watthausen) sein Unternehmen betreibt Leistungsort in der Slowakei, nicht steuerbar Beratungsleistungen an Privatperson Liswalden Katalogleistung: 3a Abs 14 Z 3 Tätigkeit als Rechtsanwalt 3a Abs 13 lit a Empfänger ist Nichtunternehmer Keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union Leistungsort im Drittlandsgebiet, nicht steuerbar Seite 9 von 9
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