Der Versorgungsabschlag. Eine persönliche Entscheidung.

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1 Der Versorgungsabschlag. Eine persönliche Entscheidung. bei Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (mit Hinweisen zum Versorgungsaufschlag)

2 Übersicht Seite 1. Ruhestandsversetzung bei Erreichen der Antragsaltersgrenze (64. Lebensjahr) 4 2. Ruhestandsversetzung aufgrund von Schwerbehinderung 4 3. Ruhestandsversetzung aufgrund von Dienstunfähigkeit 6 4. Ruhestandsversetzung aufgrund der Antragsaltersgrenze für Beamte mit besonderen Altersgrenzen 7 5. Tod von aktiven Beamten 8 6. Hinweise für kommunale Wahlbeamte 8 7. Mindestversorgung 8 8. Beispiele 9 9. Versorgungsaufschlag Tabellarische Übersichten Abschlagsaltersgrenze 13 Allgemeines Bei einer Versetzung einer Beamtin/ eines Beamten in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ist im Regelfall eine Kürzung des Ruhegehalts, der sogenannte Versorgungsabschlag, vorzunehmen (Art. 26 Abs. 3, Art. 106 BayBeamtVG). Der Versorgungsabschlag mindert das Ruhegehalt (Bruttobetrag), nicht den Ruhegehaltssatz. Zielsetzung dieser Regelung ist, die finanzielle Belastung des Versorgungsträgers zu vermindern, die sich bei einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung durch die längere Zahlung der Versorgungsbezüge ergibt. Der Versorgungsabschlag wirkt für die Gesamtdauer von Versorgungsbezügen, also auch für nachfolgende Hinterbliebenenbezüge. Er darf 10,8 v.h. nicht übersteigen (Art. 26 Abs.2 Satz 2 BayBeamtVG). Bei der Berechnung des Versorgungsabschlags sind angefangene Jahre in Tage auszurechnen und dann in einen Dezimalbruch auf zwei Stellen hinter dem Komma umzurechnen. 2 3

3 1. Ruhestandsversetzung Keinen Versorgungsabschlag haben: Versorgungsabschlag von 3,6 v.h. formell durch Bescheid festgestellt bei Erreichen der Antrags- vom Ruhegehalt für jedes Jahr erho- worden ist, wenn sie nachweisen altersgrenze (64. Lebensjahr) Beamte, die zum Zeitpunkt der Ru- ben, um das die Beamtin/der Beamte können, dass bei ihnen die Voraus- hestandsversetzung eine ruhege- vor Ablauf des Monats, in dem sie/er setzungen für die Anerkennung Bei einem vorgezogenen Ruhe- haltfähige Dienstzeit von 45 Jahren die Abschlagsaltersgrenze vollendet, in (materielle Schwerbehindertenei- standsbeginn wegen Vollendung erreicht und zugleich das 64. Lebens- den Ruhestand versetzt wird (Art. 26 genschaft) bereits vor dem ge- des 64. Lebensjahres (Antragsalters- jahr vollendet haben. Für die Ermitt- Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG). nannten Zeitpunkt vorgelegen ha- grenze) vermindert sich das Ruhege- lung der 45 Jahre werden alle Dienst- Die jeweilige individuelle Abschlags- ben. Der Nachweis der Schwerbe- halt pro Jahr, um das die Beamtin/ zeiten nach den Art. 14, 16 18, 20 altersgrenze entnehmen Sie bitte der hinderung ist auch hinsichtlich der Beamte vor dem Ende des Mo- und Art. 22 Satz 1 BayBeamtVG her- Tabelle unter 10. des zeitlichen Faktors regelmäßig nats, in dem die individuelle Alters- angezogen, wobei Zeiten einer Teil- durch einen Bescheid der für grenze für den Versorgungsabschlag zeitbeschäftigung voll berücksich- Keinen Versorgungsabschlag haben: die Durchführung des Bundesver- (Abschlagsaltersgrenze) erreicht tigt werden und Kindererziehungs- sorgungsgesetzes zuständigen wird, in den Ruhestand versetzt zeiten bis zur Vollendung des 10. Le- Schwerbehinderte, die vor dem Behörde zu führen. Nach 6 wird, um 3,6 v.h. (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 bensjahres des Kindes einzubeziehen geboren sind, am Abs. 1 Satz 2 der Ausweisverord- Nr. 1 BayBeamtVG). sind (Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.v.m schon verbeamtet nung Schwerbehindertengesetz Die jeweilige Abschlagsaltersgrenze Satz 2ff BayBeamtVG). waren und am schwer- SchwbAwV in der Fassung der Bek. entnehmen Sie bitte der Tabelle behindert i.s.d. 2 Abs. 2 SGB IX vom (BGBl. I S. 1739) ist unter Ruhestandsversetzung auf- (vor dem des die Möglichkeit eröffnet, auf der Die Berechnung erfolgt dabei tag- grund von Schwerbehinderung Schwerbehindetengesetzes) waren Rückseite des Ausweises zusätzlich genau; der Versorgungsabschlag be- (Art. 103 Abs. 10 BayBeamtVG). Un- einen vor Beginn der Gültigkeit lie- trägt maximal 10,8 v.h. (3 Jahre x 3,6 Bei Inanspruchnahme der für Schwer- ter diese Regelung fallen auch dieje- genden Zeitpunkt einzutragen, ab v.h.). behinderte geltenden Antragsalters- nigen Beamten, deren Schwerbe- dem die Eigenschaft als Schwerbe- grenze des 60. Lebensjahres wird ein hinderung erst nach dem hinderter vorgelegen hat. 4 5

4 Schwerbehinderte, die bereits das Versorgungsabschlag von 3,6 v.h. erreicht haben. Für die Prüfung mindert sich das Ruhegehalt pro Jahr, 64. Lebensjahr vollendet haben pro Jahr (Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der 40 Jahre werden alle Dienst- um das der Beamte vor dem Ende und eine Dienstzeit von 40 Jahren BayBeamtVG). zeiten nach den Art. 14, 16 18, 20 des Monats, in dem die Abschlags- erreicht haben. Für die Prüfung und Art. 22 Satz 1 BayBeamtVG altersgrenze erreicht wird, in den der 40 Jahre werden alle Dienst- Für den Umfang der Verminderung herangezogen, wobei Zeiten ei- Ruhestand versetzt wird, um 3,6 zeiten nach den Art. 14, 16 18, 20 ist die Zeit vom Beginn des Ruhe- ner Teilzeitbeschäftigung voll v.h. (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Art. 22 Satz 1 BayBeamtVG standes bis zum Ende des Monats berücksichtigt werden und Kin- BayBeamtVG). herangezogen, wobei Zeiten ei- der Vollendung der individuellen Ab- dererziehungszeiten bis zur Voll- Die jeweilige individuelle Abschlags- ner Teilzeitbeschäftigung voll be- schlagsaltersgrenze maßgebend; endung des 10. Lebensjahres des altersgrenze entnehmen Sie bitte rücksichtigt werden und Kinder- der Versorgungsabschlag beträgt Kindes einzubeziehen sind (Art.26 der Tabelle unter 10. erziehungszeiten bis zur Vollen- maximal 10,8 v.h. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2ff Die Berechnung erfolgt dabei tag- dung des 10. Lebensjahres des Die jeweilige Abschlagsaltersgrenze BayBeamtVG). genau; der Versorgungsabschlag be- Kindes einzubeziehen sind (Art.26 entnehmen Sie bitte der Tabelle un- trägt maximal 7,2 v.h. (2 Jahre x 3,6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2ff ter Ruhestandsversetzung v.h.). BayBeamtVG). aufgrund der Antragsalters- Keinen Versorgungsabschlag haben: grenze (60. Lebensjahr) Keinen Versorgungsabschlag haben: 3. Ruhestandsversetzung auf- Dienstunfähige, deren Dienstun- für Beamte mit besonderen Vollzugsbeamte, die eine ruhege- grund von Dienstunfähigkeit fähigkeit auf einem Dienstunfall Altersgrenzen haltfähige Dienstzeit von 20 Jah- beruht (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ren im Schicht- oder Wechsel- Bei einer Versetzung von Beamten in BayBeamtVG). Bei einem vorgezogenen Ruhestands- schichtdienst oder vergleichbar den Ruhestand vor vollendeter Ab- beginn wegen Vollendung des 60. belastenden Tätigkeiten zurück- schlagsaltersgrenze wegen Dienst- Dienstunfähige, die bereits das Lebensjahres (besondere Antragsal- gelegt haben. (Art. 26 Abs. 3 unfähigkeit vermindert sich das Ru- 64. Lebensjahr vollendet haben tersgrenze) für Beamte der Feuer- Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG) hegehalt grundsätzlich um einen und eine Dienstzeit von 40 Jahren wehr, der Polizei und der Justiz ver- 6 7

5 5. Tod von aktiven Beamten Verstirbt ein Beamter im aktiven Dienst, ist der Versorgungsabschlag bei der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung wie im Falle der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit vorzunehmen (siehe Punkt 3). Das der Hinterbliebenenversorgung zugrunde zu legende Ruhegehalt des Verstorbenen ist so zu vermindern, wie wenn der Beamte am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten wäre. 6. Hinweise für kommunale Wahlbeamte Treten kommunale Wahlbeamte auf Zeit wegen Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, fällt kein Versorgungsabschlag an. 8 Bei Dienstunfähigkeit haben kommunale Wahlbeamte auf Zeit dann keinen Versorgungsabschlag, wenn sie nach Ablauf ihrer Amtszeit ihr bisheriges Amt weiterführen, obwohl sie nicht gesetzlich dazu verpflichtet waren und mit Ablauf der Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hatten (also i.d.r. nach Ablauf der 2. Wahlperiode). Die Zurechnungszeit beträgt in solchen Fällen 1/3 der Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (Art. 52 Abs. 2 KWBG.). 7. Mindestversorgung Die Mindestversorgung (Art. 26 Abs. 5 BayBeamtVG) unterliegt nicht dem Versorgungsabschlag. 8. Beispiele 1. Allgemeine Antragsaltersgrenze (64. Lebensjahr) Verwaltungsbeamter, geboren am , Ruhestand mit Ablauf des auf Antrag nach Vollendung des 64. Lebensjahres Berechnungszeitraum: = 1 Jahr / 31 Tage das sind 1,08 Jahre 1,08 Jahre x 3,60 v.h. = 3,89 v.h. Das Bruttoruhegehalt ist ab auf Dauer um 3,89 v.h. zu kürzen. 2. Allgemeine Antragsaltersgrenze (64. Lebensjahr) Lehrkraft, geboren am , Ruhestand mit Ablauf des auf Antrag nach Vollendung des 64. Lebensjahres (gesetzliche Altersgrenze bei Lehrern = Ablauf des Schulhalbjahres, in dem diese erreicht wird) Berechnungszeitraum: das sind 2 Jahre / 59 Tage = 2,16 Jahre 2,16 Jahre x 3,60 v.h. = 7,78 v.h. Das Bruttoruhegehalt ist ab auf Dauer um 7,78 v.h. zu kürzen. 9

6 3. Dienstunfähigkeit Beamtin, geboren am , Ruhestand mit Ablauf des wegen Dienstunfähigkeit, kein Dienstunfall. Für den Abschlag ist der Zeitraum ab Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem die einschlägige Abschlagsaltersgrenze vollendet wird, maßgebend. Berechnungszeitraum: = 4 Jahre / 61 Tage das sind 4,17 Jahre 4,17 Jahre x 3,6 v.h. = 15,01 v.h., maximal jedoch 10,8 v. H. Das Bruttoruhegehalt ist ab auf Dauer um 10,8 v.h. zu kürzen. 4. Schwerbehinderung Beamter, geboren am , Ruhestand mit Ablauf des wegen Schwerbehinderung, am schwerbehindert im Sinne des 2 Abs. 2 SGB IX. Kein Versorgungsabschlag, da vor dem geboren und am schwerbehindert. 5. Schwerbehinderung Beamtin, geboren am , Ruhestand mit Ablauf des wegen Schwerbehinderung. Für den Abschlag ist der Zeitraum ab Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem die Abschlagsaltersgrenze vollendet wird, maßgebend = 3 Jahre / 334 Tage = 3,92 Jahre 3,92 Jahre x 3,60 v.h. = 14,11 v. H., höchstens jedoch 10,80 v.h. Das Bruttoruhegehalt ist ab auf Dauer um 10,80 v.h. zu kürzen

7 9. Versorgungsaufschlag Beispiel: 10. Tabellarische Übersichten am nach Art. 89 oder Lehrer, geb. am , Voll- Abschlagsaltersgrenzen 90 BayBG bis zum Beginn des Für Beamte im Schul- und Hochschul- endung des 67. Lebensjahres am Ruhestandes beurlaubt sind bereich, bei denen infolge der gesetz , Eintritt in den Ruhestand Der Abschlag ist jeweils bis zum als Lehrkräfte an öffentlichen lichen Regelungen der Eintritt in den als Normalbeamter wäre mit Ab- Ablauf des Monates zu berechnen, in Schulen tätig sind und sich am Ruhestand nach der entsprechenden lauf des Ablauf des Mo- dem das aufgeführte Lebensalter in der Ansparphase der gesetzlichen Altersgrenze erfolgt, nats der Vollendung des 67. Lebens- vollendet wird (hier als Abschlagsal- Altersteilzeit im Blockmodell (Art.91 wird zum Ausgleich der längeren jahres. Tatsächlicher gesetzlicher tersgrenze bezeichnet). Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG) befinden Dienstzeit ein dauerhafter Versor- Eintritt in den Ruhestand als Lehrer oder vor dem geboren gungsaufschlag auf das Ruhegehalt mit Ablauf des Die bisherigen Altersgrenzen finden wurden bezahlt (Art. 26 Abs. 4 BayBeamtVG). auch für den Versorgungsabschlag Daraus ergibt sich ein Versor- weiter Anwendung bei Beamten/Be- Dieser Aufschlag wird wie der Ver- gungsaufschlag für den Zeitraum amtinnen (vgl. Art. 143 BayBG), die sorgungsabschlag berechnet und = sich am in der Freistel- erhöht dauerhaft das Ruhegehalt, 0 Jahre/141 Tage = 0,39 Jahre lungsphase der Altersteilzeit nach auch bei der späteren Hinterbliebe- 0,39 Jahre x 3,6 = 1,4 v.h. Art. 91 BayBG oder in einer un- nenversorgung. gleichmäßigen Verteilung der Ar- Das Bruttoruhegehalt ist ab beitszeit auf Grund eines Arbeits auf Dauer um 1,4 v.h. zeitmodells nach Art. 87 Abs. 3 zu erhöhen. BayBG oder Art. 88 Abs. 4 BayBG bis zum Ruhestand befinden 12 13

8 Abschlagsaltersgrenzen a) bei Antragsaltersgrenze 64. Lebensjahr b) bei besonderer Antragsaltersgrenze 60. Lebensjahr Geburtsdatum bis/geburtsjahr- Lebensalter Art. 143 II BayBG Altersgrenze gang Jahre 65 Jahre + 1 Monat 65 Jahre + 2 Monate 65 Jahre + 3 Monate 65 Jahre + 4 Monate 65 Jahre + 5 Monate 65 Jahre + 6 Monate 65 Jahre + 7 Monate 65 Jahre + 8 Monate 65 Jahre + 9 Monate 65 Jahre + 10 Monate 65 Jahre + 11 Monate 66 Jahre 66 Jahre + 2 Monate 66 Jahre + 4 Monate 66 Jahre + 6 Monate 66 Jahre + 8 Monate 66 Jahre + 10 Monate Beamte des Geburtsjahrgangs/- monats 1951 und früher 1952 Januar Juni Juli Dezember 1953 Januar Juni Juli Dezember 1954 Januar Juni Juli Dezember 1955 Januar Juni Juli Dezember 1956 Januar Juni Juli Dezember Lebensalter 60 Jahre 60 Jahre + 1 Monat 60 Jahre + 2 Monate 60 Jahre + 3 Monate 60 Jahre + 4 Monate 60 Jahre + 5 Monate 60 Jahre + 6 Monate 60 Jahre + 7 Monate 60 Jahre + 8 Monate 60 Jahre + 9 Monate 60 Jahre + 10 Monate ab Jahre 14 15

9 Beamte des Geburtsjahrgangs/- monats ab 1964 Lebensalter 60 Jahre + 11 Monate 61 Jahre 61 Jahre + 2 Monate 61 Jahre + 4 Monate 61 Jahre + 6 Monate 61 Jahre + 8 Monate 61 Jahre + 10 Monate 62 Jahre c) bei Antragsaltersgrenze Schwerbehinderung Geburtsdatum bis Lebensalter Jahre Jahre + 1 Monat Jahre + 2 Monate Jahre + 3 Monate Jahre + 4 Monate Jahre + 5 Monate Jahre + 6 Monate Jahre + 7 Monate Jahre + 8 Monate Jahre + 9 Monate Jahre + 10 Monate Jahre + 11 Monate Jahre Jahre + 2 Monate Jahre + 4 Monate Jahre + 6 Monate Jahre + 8 Monate Jahre + 10 Monate ab Geburtsdatum Jahre 16 17

10 d) bei Dienstunfähigkeit Beamte mit Altersgrenze 62 Jahre Nähere Informationen Beamte mit allgemeiner Altersgrenze (Feuerwehr, Polizei) grundsätzlich Die vorstehenden Ausführungen ge- Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter 63 Jahre 63 Jahre + 1 Monat 63 Jahre + 2 Monate bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 62. Lebensjahres unter Berücksichtigung des Übergangsrechtes = obige Tabelle unter b). ben nur einen allgemeinen Überblick über den Versorgungsabschlag/aufschlag. Weitere Fragen allgemein und im Einzelfall beantworten wir Ihnen gerne Jahre + 3 Monate 63 Jahre + 4 Monate 63 Jahre + 5 Monate 63 Jahre + 6 Monate 63 Jahre + 7 Monate 63 Jahre + 8 Monate Sie erreichen uns unter: Servicenummer (089) Telefaxnummer (089) bayvv@versorgungskammer.de Ruhestand ab Jahre + 9 Monate 63 Jahre + 10 Monate 63 Jahre + 11 Monate 64 Jahre 64 Jahre + 2 Monate 64 Jahre + 4 Monate 64 Jahre + 6 Monate 64 Jahre + 8 Monate 64 Jahre + 10 Monate 65 Jahre Bildnachweise Titelseite Uwe Annas - Fotolia.com Seite 2/3 Gerhard Wanzenböck - Fotolia.com Seite 4/5 mikey - Fotolia.com Seite 6/7 PictureP. - Fotolia.com Seite 8/9 Dhoxax - Fotolia.com Seite 12/13 pzaxe - Fotolia.com Seite 14/15 photo Fotolia.com Seite 16/17 Liddy Hansdottir - Fotolia.com Seite 18/19 a_korn - Fotolia.com BVK Beamtenversorgung Postfach München Hinweis: Zur schnelleren Bearbeitung Ihrer Anfrage geben Sie bitte nach Möglichkeit immer unser Aktenzeichen (bestehend aus Mitglieds- und Angemeldetennummer) an

11 Bayerischer Versorgungsverband Denninger Straße München Telefon (089) Telefax (089) Auflage, Stand: Oktober 2013

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