auf die Arbeit der Niedergelassenen haben kann. Lesen Sie außerdem, warum der EBM vom GKV- VSG stärker in den Mittelpunkt gerückt wird.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "auf die Arbeit der Niedergelassenen haben kann. Lesen Sie außerdem, warum der EBM vom GKV- VSG stärker in den Mittelpunkt gerückt wird."

Transkript

1 12 Titelthema KV-Blatt Vertreter der ärztlichen Selbstverwaltung sparten im Vorfeld der Verabschiedung des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (VSG) nicht mit Kritik an den zahlreichen im Gesetz enthaltenen Neuerungen. Neben der Verschärfung der Aufkaufregelung für Arztsitze in vermeintlich überversorgten Gebieten durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) bedeutete die Termingarantie für Facharzttermine den zweiten dicken Brocken, den die Selbstverwaltung nach Verabschiedung des VSG zähneknirschend zu schlucken hatte. Von überflüssig, braucht kein Mensch über die Angst vor einer ausufernden Bürokratie bis zum vielfach prophezeiten Verlust der freien Arztwahl: So richtig geschmeckt hat die Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages durch die Große Koalition den wenigsten. Das KV-Blatt wollte von dem KV-Juristen Norbert Schein unter anderem wissen, welche Auswirkungen die im VSG verankerte Einrichtung von Terminservicestellen auf die Arbeit der Niedergelassenen haben kann. Lesen Sie außerdem, warum der EBM vom GKV- VSG stärker in den Mittelpunkt gerückt wird. Foto: mauritius images/superstock

2 KV-Blatt Titelthema 13 GKV-VSG: Termingarantie Die KV soll vermitteln Von Norbert Schein Terminservicestellen Im ersten Satz des neu eingefügten 75 Absatz 1 a SGB V heißt es: Der Sicherstellungsauftrag umfasst auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der fachärztlichen Versorgung. Die Absicht des Gesetzgebers ist, dass mit der Terminservicestelle ein Steuerungsinstrument geschaffen wird, um Patienten zeitnah einen Arzttermin zu vermitteln. Den Patienten soll nach der neuen Vorschrift grundsätzlich innerhalb einer Woche ein Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach 95 Absatz 1 SGB V in zumutbarer Entfernung vermittelt werden, der innerhalb der nächsten vier Wochen stattfinden soll. Im Gegenzug dazu verzichtet der Patient auf sein Recht auf freie Arztwahl. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, dass ein Anspruch auf Terminvermittlung bei einem bestimmten Arzt nicht bestehe. Erforderlich ist eine Überweisung zu einem Facharzt. Dieses ist nicht erforderlich bei Terminwünschen für einen Augen- oder Frauenarzt. Auch dass generell Termine bei Kinderärzten ohne Überweisung vermittelt werden müssen, ist nun nicht mehr vorgesehen. Hierzu heißt es, dass Kinderärzte grundsätzlich an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen. Es müssten dementsprechend nur Termine bei Kinderärzten vermittelt werden, die mit Schwerpunktbezeichnung im Rahmen der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Ist eine Terminvermittlung innerhalb der vier Wochen nicht möglich, soll die Terminservicestelle einen ambulanten Behandlungstermin in einem Krankenhaus vermitteln. Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Anspruch auf eine Terminvermittlung zur Behandlung im Krankenhaus hat der Patient nach 75 Absatz 1 a Satz 6 SGB V aber nur dann, wenn es sich nicht um eine verschiebbare Routineuntersuchung und nicht um eine Bagatellerkrankung handelt sowie bei weiteren vergleichbaren Fällen. Denn in diesen Fällen ist dem Patient ein Abwarten durchaus zumutbar, sodass die Terminservicestelle ihm gemäß 75 Absatz 1 a Satz 7 SGB V einen Arzttermin bei einem niedergelassenen Arzt zu vermitteln hat. Dieser Termin hat dann in angemessener Frist zu erfolgen. Höchstfristen nennt der Gesetzgeber hierfür nicht.

3 14 Titelthema KV-Blatt Fortsetzung von Seite 13 Fraglich ist, wie man Routineuntersuchungen und Bagatellerkrankungen von akuten Fällen abgrenzt und wie man die weiteren vergleichbaren Fälle voneinander unterscheidet. Aus Sicht des Gesetzgebers ist zum einen die Indikation entscheidend, zum anderen die Gefahr, ob sich der Zustand des Patien ten ohne Behandlung verschlechtert oder eine längere Verzögerung zu einer Beeinträchtigung des Behandlungserfolgs führen kann. Welche Erkrankungen den jeweiligen Kategorien zuzuordnen sind, werden zukünftig die Partner des Bundesmantelvertrages festlegen. Die Behandlung im Krankenhaus muss nicht zwingend durch Ärztinnen und Ärzte mit einer abgeschlossenen Facharztausbildung erfolgen. Es müsse jedoch der Facharztstandard gelten. Wenn sich der Versicherte in einem Foto: Klotz Über den Autor Norbert Schein ist seit Juni 2015 Hauptabteilungsleiter Verträge und Recht bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Berlin. Nach Berufsausbildung und anschließender Tätigkeit in der Kommunalverwaltung nahe Eckernförde studierte Schein Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel mit anschließendem Referendariat in Schleswig-Holstein. Nach seiner Tätigkeit in der Widerspruchsstelle der KV Hessen trat der Volljurist im November 2011 in den Dienst der KV Berlin, unter anderem als Mitarbeiter der Rechtsabteilung, Stellvertretender Abteilungsleiter Arztregister und Zulassungsgremien und als Abteilungsleiter der Rechtsabteilung. solchen Fall jedoch im Krankenhaus behandeln lässt, kann er auch ambulante Folgetermine in diesem Krankenhaus wahrnehmen, wenn diese dazu dienen, den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen. Im Bundesmantelvertrag soll diese Möglichkeit geregelt werden, es soll aber auch verhindert werden, dass Patienten im Falle einer notwendigen Dauerbehandlung über längere Zeit ambulant im Krankenhaus behandelt werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) soll die Auswirkungen der Tätigkeit der Terminservicestellen jährlich auswerten, erstmals bis zum 30. Juni Diese Evaluation soll Auskunft über den Anteil fristgerechter Vermittlungen, die Häufigkeit der Inanspruchnahme und die Vermittlungsquote geben. Der Gesetzgeber verpflichtet die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) dazu, dass die Terminservicestellen sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes ihren Betrieb aufnehmen. Honorar Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) stellt ein Verzeichnis dar, in dem die abrechnungsfähigen Leistungen abschließend beschrieben werden. Nach dem Gesetzgeber gelangen nun auch die Leistungsbewertungen des EBM unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten stärker in den Mittelpunkt: Regelmäßig sind auch die Leistungsbewertungen betriebswirtschaftlich neu zu kalkulieren, um den raschen Veränderungen der Versorgungsstrukturen, der technischen Ausstattung sowie der Preis- und der Kostenentwicklung zu entsprechen, so die Gesetzesbegründung. Das Gesetz ( 87 SGB V) sieht zudem vor, dass bei der Überprüfung des EBM auch einzubeziehen ist, in welchem Umfang delegationsfähige Leistungen qualifiziert erbracht und angemessen vergütet werden können. Auf dieser Basis soll spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Honoraranpassung für den Einsatz qualifizierter nichtärztlicher Gesundheitsberufe vorgenommen worden sein. Ziel ist es, die Einsatzmöglichkeiten nichtärztlicher Praxisassistentinnen zu fördern. Aus diesem Grund entfallen auch die bisherigen Vorgaben, wonach ihr Einsatz nur in unterversorgten Gebieten besonders honoriert werden kann bzw. im hausärztlichen Versorgungsbereich. Um die ambulante Versorgung auch in Zukunft flächendeckend sicherzustellen, sind die bisherigen Maßnahmen zur Entlastung der Ärztinnen und Ärzte sowie zur Konzentration auf originär ärztliche Tätigkeiten auszubauen. Zu diesem Zweck wird die Einsatzmöglichkeit von qualifizierten nichtärztlichen Gesundheitsberufen im Rahmen der delegationsfähigen Leistungen gestärkt. Honorarangleichung Im Rahmen des GKV-VSG ( 87 a Absatz 4 a SGB V) sollen unbegründete regio nale Ungleichheiten bei der

4 KV-Blatt Titelthema 15 morbiditätsbedingten Gesamtvergütung mit Wirkung zum abgebaut werden. In den KVen soll, soweit es geboten erscheint, der Aufsatzwert einmalig angepasst und erhöht werden. Anpassungsbedarf bestehe in den KVen, in denen die durchschnittliche morbiditätsbedingte Gesamtvergütung unter dem Durchschnitt aller KVen liege, heißt es. Ob und in welchem Umfang der Aufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu niedrig war, ist von den KVen auch unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme des stationären Sektors nachzuweisen. Die Berechnungen nimmt das Institut des Bewertungsausschusses vor, wobei Grundlage der Berechnungen der Aufsatzwert des Jahres 2014 ist. Hierbei sind auch Bereinigungen zu berücksichtigen. Etwaige Nachzahlungen dürfen nicht dazu führen, dass die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung in einer KV höher ist als der Durchschnittswert für alle KVen. Die zusätzlichen Mittel sind zur Verbesserung der Versorgung der Versicherten einzusetzen. Hierbei sind Umverteilungen zulasten anderer KVen auszuschließen, so der Gesetzestext. Honorarverteilung Im 87 b Absatz 1 heißt es nun, dass hausärztliche Leistungen nicht die fachärztliche Grundvergütung mindern dürfen und umgekehrt. Absatz 2 sieht darüber hinaus vor, dass der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen angemessen Rechnung zu tragen hat. Für anerkannte Praxisnetze müssen nach 87 b Absatz 2 Satz 3 SGB V die KVen gesonderte Vergütungsregelungen vorsehen. Es können für solche Praxisnetze auch eigene Honorarvolumen als Teil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach 87 a Absatz 3 SGB V gebildet werden. In Absatz 3 heißt es weiter, dass die KVen zukünftig jedes Jahr Informationen über Grundsätze und Versorgungsziele ihres HVM veröffentlichen müssen. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu wörtlich: Die Honorarverteilung Anzeige Ihr Herz schlägt für die Gesundheit Ihrer Patienten. Das unserer Spezialisten für die Gesundheit Ihrer Finanzen. Damit Sie sich auf Ihre Patienten konzentrieren können, kümmern sich unsere HVB Heilberufespezialisten mit Leidenschaft um Ihre geschäftlichen und privaten Finanzbelange: Dr. Christine Trapp, Leiterin Heilberufe Berlin, Telefon:

5 16 Titelthema KV-Blatt Fortsetzung von Seite 15 Strukturfonds ( 105 SGB V) Die KVen können in Zukunft leichter die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Geldern aus dem Strukturfonds fördern. Bislang war hierzu Voraussetzung, dass der jeweilige Landesausschuss nach 90 SGB V entweder einen Beschluss nach 100 Absatz 1 SGB V (Feststellung einer eingetretenen oder in absehbarer Zeit drohenden Unterversorgung) oder nach 100 Absatz 3 SGB V (Feststellung, dass in einem nicht unterversorgten Planungsbereich zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf besteht) getroffen hat. Mit anderen Worten: KVen können einen Strukturfonds bilden und die Sicherung der Versorgung fördern, selbst wenn kein entsprechender Beschluss des Landesausschusses vorliegt. ist als honorarpolitisches Instrument von zentraler Bedeutung bei der Erfüllung des Sicherstellungsauftrags in der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten sowie bei der angemessenen Vergütung der ärztlichen Leistungen durch eine leistungs- und bedarfsgerechte Aufteilung der bereitgestellten Finanzmittel. Die Orientierung an diesen Zielen soll gestärkt werden. Dafür soll künftig transparenter werden, welche Grundsätze und Versorgungsziele die KV durch den HVM jeweils verfolgt. Bereinigung Anzeige } Berlin Verkauf Service Schulung Beratung } Marzahn - Hellersdorf WinterKlee EDV Verkauf Service Innovativ. Praxisnah. Preisfair. Ihre Partner in Berlin Mo-Fr von 8-20 Uhr Telefon (030) Fax (030) Mobil (0170) info@turbomed-berlin.de TURBOMED Berlin GmbH Distribution Berlin/Brandenburg EDV SERVICE FÜR ÄRZTE Telefon wk@winterklee.de Das GKV-VSG sieht zahlreiche Vorgaben vor, um eine Beschleunigung des Verfahrens zur Bereinigung zu erreichen. In der Gesetzesbegründung ( 73 b SGB V) heißt es hierzu: Für die wettbewerbliche Weiterentwicklung ist eine funktionierende Bereinigung der Gesamtvergütung weiterhin von entscheidender Bedeutung. Sie ermög licht den Krankenkassen, die nicht mehr für den Kollektivvertrag zu zahlenden Gelder direkt in kassenspezifischen, besonderen Verträgen und Modellen zur Verbesserung der Versorgung der Versicherten einzusetzen und damit Leistungen nicht doppelt zu vergüten. Die Krankenkassen können die Vergütung unter bestimmten Voraussetzungen auch vorläufig bereinigen. Es ist vorgesehen, Bereinigungsbeträge auch pauschal zu ermitteln. Hierzu soll der Bewertungsausschuss künftig geeignete pauschalisierende Verfahren beschließen. Umsatzsteigerung bei Jobsharing Nach der bisherigen Rechtslage konnte ein Arzt ein Jobsharing-Verhältnis nach 101 SGB V nur dann eingehen, wenn er sich verpflichtete, den Umsatz dadurch nur geringfügig zu erhöhen. Mit dem GKV-VSG soll diese Vorgabe geändert werden, sofern der bisherige Praxisumfang unterdurchschnittlich ist. Ein Arzt könnte dann gemeinsam mit einem Praxispartner seinen Umsatz zumindest auf den Durch-

6 KV-Blatt Titelthema 17 Foto: KV-Blatt Archiv Dies ist eine Möglichkeit, wie eine durch das GKV-VSG vorgeschriebene Terminvermittlung vonstatten gehen kann: Das ServiceTelefon der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen. Das KV-Blatt berichtete ausführlich in der März Ausgabe. schnitt seiner Facharztgruppe steigern. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll hierzu noch konkretisierende Regelungen treffen. Plausibilitätsprüfungen Zukünftig sollen niedergelassene und angestellte Ärzte bei den Plausibilitätsprüfungen gleich behandelt werden ( 106 a SGB V). Um auszuschließen, dass angestellte Ärzte insbesondere in Medizinischen Versorgungszentren bei den Plausibilitätsprüfungen pauschal benachteiligt werden, seien z. B. in Vollzeit tätige angestellte Ärzte und nieder gelassene Vertragsärzte mit voller Zulassung entsprechend dem Umfang des jeweiligen Versorgungsauftrages bei den Zeitprofilen im Rahmen der Plausibilitätsprüfungen gleich zu behandeln. Die von der KBV und Steuerberater Dipl.-Kfm. Frank Goldberg Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e.v.) RLV, QZV, MVZ und BAG sind für uns gängige Abkürzungen im usammenhang mit der Beratung von Medizinern. Die stänigen Änderungen im Gesundheitswesen und die damit verhärften wirtschaftlichen Anforderung, stellen auch an den rater erhöhte Ansprüche. Diesen Ansprüchen zu genügen, t in unserer Kanzlei höchste Priorität. dem GKV-Spitzenverband vereinbarten Richtlinien sollen dementsprechend angepasst werden. Wirtschaftlichkeitsprüfungen ( 106 b SGB V) Die bundeseinheitlichen Vorgaben für Wirtschaftlichkeitsprüfungen von ärztlich verordneten Leistungen wurden durch den Gesetzgeber aufgehoben Steuerberater RLV, Dipl.-Kfm. QZV, MVZ Frank und BAG Goldberg sind für uns gängige Abkürzungen im Fachberater für Zusammenhang das Gesundheitswesen mit der (DStV Beratung e.v.) von Medizinern. Die ständigen für Dipl.-Kfm. Änderungen uns gängige Abkürzungen Frank im Gesundheitswesen Goldberg im und die damit ver- RLV, QZV, Steuerberater MVZ und BAG sind Zusammenhang mit der Beratung von Medizinern. Die ständigen Änderungen im Gesundheitswesen und die damit ver- Fachberater für schärften das Gesundheitswesen wirtschaftlichen Anforderung, (DStV e.v.) stellen auch an den schärften RLV, QZV, wirtschaftlichen MVZ und und BAG BAG sind Berater Anforderung, sind für uns für erhöhte gängige uns stellen gängige Abkürzungen Ansprüche. auch Abkürzungen an im den Diesen Zusammenhang Ansprüchen im mit der zu Beratung genügen, von Zusammenhang Medizinern. Die ständigen mit der Änderungen Beratung im von Gesundheitswesen Medizinern. und Die die ständigen in unserer Änderungen Kanzlei im höchste Gesundheitswesen Priorität. und die damit ver- damit verschärften wirtschaftlichen Anforderung, stellen auch an den Berater erhöhte Ansprüche. Diesen Ansprüchen zu genügen, Berater erhöhte Ansprüche. hat in Diesen unserer Ansprüchen Kanzlei zu höchste genügen, Priorität. hat hat in unserer Kanzlei höchste Berlin/Haus Priorität. der Schweiz schärften wirtschaftlichen Anforderung, stellen auch an den Berlin/Haus der Schweiz Friedrichstr / Unter den Linden 24 Friedrichstr. Berater erhöhte / Ansprüche. Unter den Linden Berlin Diesen 24 Ansprüchen zu genügen, Weitere Niederlassung: hat in Berlin unserer Kanzlei höchste Priorität. Weitere Niederlassung: Berlin-Brandenburg Tel.: 030 / Berlin-Brandenburg Fax: 030 / Dorfstraße 58 Tel.: 030 / Fax: 030 / Dorfstraße Berlin/Haus der Schweiz Fax: 030 / Fax: 030 / fg@steuerberater-goldberg.de fg@steuerberater-goldberg.de Friedrichstr / Unter den Linden 24 Tel.: 030 / Tel.: 030 / Berlin Tel.: 030 / Fax: 030 / Weitere Niederlassung: Berlin-Brandenburg Dorfstraße 58 rlin/haus der Schweiz drichstr / Unter den Linden Berlin 030 / Fax: 030 / steuerberater-goldberg.de teuerberater-goldberg.de Steuerberater Dipl.-Kfm. Frank Goldberg Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e.v.) Weitere Niederlassung: Berlin-Brandenburg Dorfstraße 58 Fax: 030 / 93 Anzeige

7 18 Titelthema KV-Blatt Fortsetzung von Seite 17 und sollen durch schiedsstellenfähige regionale Vereinbarungen zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen ersetzt werden. Diesen wurde aufgetragen, bis zum Regelungen zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen in allen Bereichen ärztlich verordneter Leistungen zu treffen. Diese gelten dann für alle Leistungen, die ab dem verordnet werden. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass die Vertragspartner auf Landes ebene bei der Ausgestaltung der Prüfung grundsätzlich frei sind. Die KBV und der GKV-Spitzenverband sollen jedoch zum Rahmenvorgaben treffen, in denen sie vor allem festlegen sollen, in welchem Umfang Wirtschaftlichkeitsprüfungen durchgeführt werden sollen: Festzulegen ist auch ein Verfahren, das sicherstellt, dass individuelle Beratungen bei statistischen Prüfungen der Ärzte der Festsetzung einer Nachforderung bei erstmaliger Auffälligkeit vorgehen, heißt es in der Gesetzesbegründung weiter. Dies gilt nicht für Einzelfallprüfungen. Besondere Versorgung Die bisherigen Vorgaben zur integrierten Versorgung nach 140 SGB V sowie zur besonderen ambulanten Versorgung nach 73 c SGB V werden in einer neu formulierten Vorschrift nach 140 a SGB V zusammengefasst. Nach Ansicht des Gesetzgebers sind die bisherigen Regelungen zu den Einzelverträgen mit Leistungserbringern zu wenig systematisch gefasst worden. In Zukunft wird den Krankenkassen und ihren Vertragspartnern die Möglichkeit gegeben, neuartige Formen der Versorgung auszuprobieren, wobei der Kreis der möglichen Vertragspartner erweitert wurde. Die Krankenkassen können in Zukunft auch mit den KVen Verträge aller Art nach 140 a SGB V schließen. Bisher konnten die KVen nur bei Verträgen nach 73 a und 73 c Vertragspartner sein. Ein Vertrag muss nicht mehr zwingend einen sektorenübergreifenden Ansatz verfolgen. Vertreterversammlungen Das GKV-VSG sieht vor, dass in der Vertreterversammlung (VV) der KBV zukünftig per Satzungsänderung über hausärztliche Belange ausschließlich Vertreter der Hausärzte abstimmen und Fachärzte ausschließlich über fachärztliche Belange ( 79 SGB V). Bei gemeinsamen Stimmen sind die Stimmen so zu gewichten, dass eine Experten für Plausibilitäts -prüfungen Insbesondere Beratung für Ihre Spezialisten für alle Rechtsfragen im Gesundheitswesen! Parität hergestellt wird. Das Nähere wird die Satzung der KBV regeln. Für KVen gilt diese Vorgabe nicht. Darüber hinaus sieht das GKV-VSG vor, dass neben dem beratenden Fachausschuss für die hausärztliche Versorgung und dem für die fachärztliche Versorgung ein dritter beratender Fachausschuss für angestellte Ärzte eingerichtet wird. - Ärzte Zahnärzte - Apotheken - Krankenhausträger - Berufsverbände - Sonstige Unternehmen im Gesundheitswesen Vom Arbeitsrecht bis zur Zulassung unsere Kanzlei steht für persönliche, individuelle und zielgerichtete Rechtsberatung und Vertretung. Erfahren Sie mehr über unser umfassendes Leistungsportfolio unter Praxisrecht.de oder vereinbaren Sie einen persönlichen Termin. Ihre Ansprechpartnerin vor Ort Kanzlei Berlin Elke Best Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht SPEZIALISTEN FÜR HEILBERUFE RECHT RUND UM DIE MEDIZIN * * Dr. Reiner Schäfer-Gölz * Torsten von der Embse Schumannstraße Berlin Telefon Fax Anwaltstradition seit * Dr. Christopher Liebscher, LL.M. Fachanwalt für Arbeitsrecht * Wolf Constantin Bartha * Jörg Robbers Rechtsanwalt Uhlandstraße Berlin fon +49 (0) berlin@praxisrecht.de Anzeigen

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a.

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. von Jörn Schroeder-Printzen Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Kurfürstenstraße 31 14467 Potsdam Tel.: 0331/27570-19

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

Praktische Fälle im Medizin- und Gesundheitsrecht. Vertragsarztrecht

Praktische Fälle im Medizin- und Gesundheitsrecht. Vertragsarztrecht Praktische Fälle im Medizin- und Gesundheitsrecht Vertragsarztrecht Teil I Ausgangsfall: Krankenhausarzt A möchte sich in Augsburg als fachärztlich tätiger Internist (Schwerpunkt Kardiologie) niederlassen

Mehr

Aktuelle Probleme beim Regelleistungsvolumen

Aktuelle Probleme beim Regelleistungsvolumen Aktuelle Probleme beim Regelleistungsvolumen Referent: Dr. Paul Harneit Ihr Porträt-Foto 1954 geboren in Port Chester, N.Y., USA 1973 Abitur in Hamburg 1979 1. Staatsexamen in Kiel 1983 2. Staatsexamen

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

AUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung

AUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung AUSHANG 11. Nachtrag zur Satzung Mit Schreiben vom 05.01.2015 teilte uns das Bundesversicherungsamt Bonn bezüglich des 11. Nachtrages zur Satzung vom 01.10.2010 Folgendes mit: Bescheid Der vom Verwaltungsrat

Mehr

16.09.2013. Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht. Gliederung

16.09.2013. Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht. Gliederung Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht Hyatt Regency Hotel, Köln, 20.09.2013 Babette Christophers Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK- Landesverband NORDWEST, die Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband

Mehr

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und

Mehr

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern

Richtlinien. des GKV-Spitzenverbandes. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen. mit anderen unabhängigen Gutachtern Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern (Unabhängige Gutachter-Richtlinien UGu-RiLi) nach 53b SGB XI vom 06.05.2013 Der GKV-Spitzenverband

Mehr

18.11.2015. Deutscher Krankenhaustag. ASV - Praxishilfe Zulassung

18.11.2015. Deutscher Krankenhaustag. ASV - Praxishilfe Zulassung 18.11.2015. Deutscher Krankenhaustag ASV - Praxishilfe Zulassung Rechtsanwalt Matthias Wallhäuser Fachanwalt für Medizinrecht Busse & Miessen Rechtsanwälte Bonn/Berlin Herausgeber der Zeitschrift Der Krankenhaus-JUSTITIAR

Mehr

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00) Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir

Mehr

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?

BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

Sicher durch das Studium. Unsere Angebote für Studenten

Sicher durch das Studium. Unsere Angebote für Studenten Sicher durch das Studium Unsere Angebote für Studenten Starke Leistungen AUSGEZEICHNET! FOCUS-MONEY Im Vergleich von 95 gesetzlichen Krankenkassen wurde die TK zum achten Mal in Folge Gesamtsieger. Einen

Mehr

Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung

Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung zum Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Thüringen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen

Mehr

Vertrag mit der AOK Hessen: Weitere Vorsorgeleistungen für Kinder und Jugendliche

Vertrag mit der AOK Hessen: Weitere Vorsorgeleistungen für Kinder und Jugendliche KV Hessen Postfach 15 02 04 60062 Frankfurt/Main An alle Haus- und Kinderärzte sowie hausärztlich tätigen Internisten in Hessen Georg-Voigt-Straße 15 60325 Frankfurt Postfach 15 02 04 60062 Frankfurt Internet:

Mehr

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit

Mehr

BETRIEBS- KRANKENKASSE

BETRIEBS- KRANKENKASSE BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist

Mehr

Home Care Berlin e.v. Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV)

Home Care Berlin e.v. Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) Home Care e.v. Brabanter Straße 21 10713 Berlin http://www.homecare.berlin Aufgaben von Home Care Berlin e. V. Finanzierung

Mehr

Anlage 2 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen

Anlage 2 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen Anlage 2 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB genannt) und der Techniker Krankenkasse

Mehr

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012 Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (1) 1. Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung,

Mehr

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien Behandlungen auf Chip-Karte oder Rechnung? Seit dem 01.07.1999 haben leider nur noch die Freiwillig Versicherten in der Gesetzlichen Krankenkasse das Recht, sich bei ihrem Arzt und Zahnarzt als "Privatpatient"

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Formulare Oktober 2015 Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld: Einheitliches Formular ab 1. Januar 2016 Für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) gibt es ab 1. Januar 2016

Mehr

Pro Jahr werden rund 38 Millionen Patienten ambulant und stationär in unseren Krankenhäusern behandelt, statistisch also fast jeder zweite Deutsche.

Pro Jahr werden rund 38 Millionen Patienten ambulant und stationär in unseren Krankenhäusern behandelt, statistisch also fast jeder zweite Deutsche. Pro Jahr werden rund 38 Millionen Patienten ambulant und stationär in unseren Krankenhäusern behandelt, statistisch also fast jeder zweite Deutsche. Sie können auf die medizinische und pflegerische Qualität

Mehr

Der Schutz von Patientendaten

Der Schutz von Patientendaten Der Schutz von Patientendaten bei (vernetzten) Software-Medizinprodukten aus Herstellersicht 18.09.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Vorstellung meiner Person Gerald Spyra, LL.M. Rechtsanwalt Spezialisiert

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Sicher durch die Facharztprüfung erfolgreich in der Praxis Facharztweiterbildung Kinder- und Jugendmedizin

Sicher durch die Facharztprüfung erfolgreich in der Praxis Facharztweiterbildung Kinder- und Jugendmedizin Fortbildungsveranstaltung vom 02. Juni 2012 im Hause der Ärzteschaft Ort : Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Für Ärztinnen/Ärzte in der Weiterbildung mit dem Berufsziel Pädiater Veranstalter: Verband

Mehr

Langfristige Genehmigungen

Langfristige Genehmigungen MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen

Mehr

zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Berlin und AOK Berlin Die Gesundheitskasse zugleich handelnd für die See-Krankenkasse BKK-Landesverband Ost

zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Berlin und AOK Berlin Die Gesundheitskasse zugleich handelnd für die See-Krankenkasse BKK-Landesverband Ost Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von

Mehr

Übergreifender Personaleinsatz. Dr. Markus Plantholz Fachanwalt für Medizinrecht

Übergreifender Personaleinsatz. Dr. Markus Plantholz Fachanwalt für Medizinrecht Übergreifender Personaleinsatz Dr. Markus Plantholz Fachanwalt für Medizinrecht Vier Themenblöcke: - Verträge mit Pflege- und Krankenkassen - 11 HeimG und Heimpersonalverordnung - Arbeitsrecht - Steuerrecht

Mehr

Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend KVSA genannt) und

Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend KVSA genannt) und Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (nachfolgend KVSA genannt) und die Knappschaft, Regionaldirektion Cottbus (nachfolgend Knappschaft genannt) schließen nach 83 SGB V folgenden Gesamtvertrag

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren

Präambel (1) Der Beihilfegeber gewährt dem Beihilfenehmer vorbehaltlich 4 einen nicht rückzahlbaren Stipendiumsvertrag Landratsamt Freudenstadt Stabsstelle 4 - Rechtsamt Nr. S. 4 20. Januar 2014 zwischen Landkreis Freudenstadt vertreten durch den Landrat Dr. Klaus Michael Rückert nachfolgend Beihilfegeber

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung Von Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Themenübersicht Der aktuelle Fall Arbeitsrecht Zulassungsrechtliche Fragen Ärztliche Leitung Sonstiges

Mehr

Änderungen aufgrund des GKV-VStG

Änderungen aufgrund des GKV-VStG Gesellschafterwechsel, Zulassungsausgliederung &MVZ-Übertragung: Von der Theorie zur Praxis Von Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Tel.: 0331/27 57 0-19 Mail:

Mehr

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser

Mehr

Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt. schließen hiermit nach 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V die folgende Vereinbarung:

Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt. schließen hiermit nach 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V die folgende Vereinbarung: Die Berufsverbände der Hebammen: Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt Deutscher Hebammenverband e.v. (DHV), Karlsruhe - einerseits - sowie der GKV-Spitzenverband, Berlin -

Mehr

easysolution GmbH easynet Bessere Kommunikation durch die Weiterleitung von easynet-nachrichten per E-Mail nach Hause

easysolution GmbH easynet Bessere Kommunikation durch die Weiterleitung von easynet-nachrichten per E-Mail nach Hause easynet Bessere Kommunikation durch die Weiterleitung von easynet-nachrichten per E-Mail nach Hause Allgemeines easynet ist die Informationszentrale im Unternehmen! Immer wichtiger wird es zukünftig sein,

Mehr

Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen

Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen Aktuelle Fragen der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Arzneimittelverordnungen Von Jörn Schroeder-Printzen Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht AMNOG I Arzneimittelneumarktneuordnungsgesetz

Mehr

Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009

Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009 Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Screening Das Programm. zur Früherkennung von Brustkrebs

Screening Das Programm. zur Früherkennung von Brustkrebs Mammographie Screening Das Programm zur Früherkennung von Brustkrebs das Mammographie Screening Programm Wenn Sie zwischen 50 und 69 Jahre alt sind, haben Sie alle zwei Jahre Anspruch auf eine Mammographie-Untersuchung

Mehr

Mit der Befragung möchte die KBV herausfinden, welche Meinung die einzelnen von ihr repräsentierten

Mit der Befragung möchte die KBV herausfinden, welche Meinung die einzelnen von ihr repräsentierten Befragung zum Sicherstellungsauftrag: Ergebnisse und Hintergründe Die überwiegende Mehrheit aller rund 150.000 Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten in Deutschland möchte, dass der Sicherstellungsauftrag

Mehr

ZAHLEN UND FAKTEN ZUFRIEDENE VERSICHERTE IN DER PKV HOLGER, FACHARZT ZUFRIEDENE VERSICHERTE IN DER GKV

ZAHLEN UND FAKTEN ZUFRIEDENE VERSICHERTE IN DER PKV HOLGER, FACHARZT ZUFRIEDENE VERSICHERTE IN DER GKV Die große Mehrheit der Deutschen ist zufrieden mit der medizinischen Versorgung. Das zeigen aktuelle Umfragen. Die Zufriedenheit ist bei den Privatversicherten sogar ein paar Prozentpunkte höher. Aber

Mehr

Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft. Gewinner sind die Pflegebedürftigen!

Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft. Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die erste gute Nachricht: Durch Beitragserhebung bessere Leistungen! Um bessere Leistungen für die

Mehr

Wie machen es die anderen? Beispiel Schweiz. Dr.med. Thomas Maier Chefarzt St. Gallische Kantonale Psychiatrische Dienste Sektor Nord

Wie machen es die anderen? Beispiel Schweiz. Dr.med. Thomas Maier Chefarzt St. Gallische Kantonale Psychiatrische Dienste Sektor Nord Wie machen es die anderen? Beispiel Schweiz Dr.med. Thomas Maier Chefarzt St. Gallische Kantonale Psychiatrische Dienste Sektor Nord 2 Kanton St. Gallen 487 000 Einwohner Sektor Nord 280 000 Einwohner

Mehr

Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Leitfaden Basistarif. Information für den Zahnarzt. Stand: Dezember 2008

Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Leitfaden Basistarif. Information für den Zahnarzt. Stand: Dezember 2008 Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Information für den Zahnarzt Stand: Dezember 2008 2 Zum Thema Der neue Basistarif tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft. Basistarifversicherte bleiben Privatversicherte.

Mehr

Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache

Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache 8 Pflegebedürftig? Vom Antrag bis zur Leistung Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache Die Pflegeversicherung ist keine Vollversicherung. Im elften Sozialgesetzbuch (häufig abgekürzt als SGB XI) und in

Mehr

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung Vom 17. November 2006 Der Gemeinsame Bundesausschuss in der Besetzung nach 91 Abs.

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar

18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar Bekanntmachung 18. Nachtrag zur Satzung der BKK Pfalz vom 1. Januar 2009 Das Bundesversicherungsamt hat den vom Verwaltungsrat der BKK Pfalz in seiner Sitzung am 21. November 2014 beschlossenen 18. Nachtrag

Mehr

Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Ihre Pflegestützpunkte im Rhein-Lahn-Kreis

Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Ihre Pflegestützpunkte im Rhein-Lahn-Kreis Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Erstmals Leistungen in Pflegestufe 0 Bisher leistet die Pflegeversicherung (SGB XI) einen finanziellen Zuschuss bei den Pflegestufen 1, 2 oder 3 jedoch nicht

Mehr

Verordnungsmanagement

Verordnungsmanagement Verordnungsmanagement BEI PRAXISBESONDERHEITEN UND LANGFRISTGENEHMIGUNGEN Was bedeutet Extrabudgetär Jeder Arzt hat ein Heilmittel-Verordnungs-Budget: Das Heilmittel-Richtgrößenvolumen! (Ausnahme Bayern

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01. 1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege

Mehr

Bleiben Sie unabhängig im Pflegefall.

Bleiben Sie unabhängig im Pflegefall. Bleiben Sie unabhängig im Pflegefall. Finanzieller Schutz in allen Pflegestufen. PflegePREMIUM PflegePLUS PflegePRIVAT Optimale Sicherheit schon ab Pflegestufe I PflegePREMIUM beste Versorgung in allen

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

Vertrag Nr. : 176. Anlage 5.15.2. Preisvereinbarung für die Versorgung im Bereich der aufsaugenden Inkontinenz

Vertrag Nr. : 176. Anlage 5.15.2. Preisvereinbarung für die Versorgung im Bereich der aufsaugenden Inkontinenz Anlage 5.15.2 vereinbarung für die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen zum Rahmenvertrag Hilfsmittel vom Vertrag Nr. : 176 Anlage 5.15.2 vereinbarung für die Versorgung im Bereich der aufsaugenden

Mehr

Berufs- und gestaltungsrechtliche Probleme der hausarztzentrierten Versorgung

Berufs- und gestaltungsrechtliche Probleme der hausarztzentrierten Versorgung Arbeitsgruppe Berufs- und Vertragsrecht, Düsseldorf 28.November 2008 Berufs- und gestaltungsrechtliche Probleme der hausarztzentrierten Versorgung Priv.-Doz. Dr. Ute Walter Rechtsanwältin Fachanwältin

Mehr

Ihre Meldung an die KV Hessen über Umsätze aus Sonderverträgen für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2012

Ihre Meldung an die KV Hessen über Umsätze aus Sonderverträgen für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2012 KV Hessen Postfach 15 02 04 60062 Frankfurt/Main «LANR» PERSÖNLICH «name_1» «name_2» «NAME_3» «NAME_4» «name_5» «name_6» «strasse» «plz» «ort» Georg-Voigt-Straße 15 60325 Frankfurt Postfach 15 02 04 60062

Mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Erfahrung und Fachkompetenz im Sportmarketing. METATOP EXPERTISE Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings Unterscheidung Sponsorgeber und -nehmer sowie die Abgrenzung zur Spende. www.metatop.com Definition

Mehr

Vergütung. Grundsätzliche Regelungen zur Vergütung

Vergütung. Grundsätzliche Regelungen zur Vergütung Vergütung Anlage 9 Grundsätzliche Regelungen zur Vergütung (1) Die Vergütungsregelung dieses Vertrages gilt für die an diesem Vertrag teilnehmenden Leistungserbringer nach 6 Abs. 2 und 3 sowie nach 7.

Mehr

Bekanntmachung von Satzungsänderungen

Bekanntmachung von Satzungsänderungen Aushang vom 11.11. 25.11.2014 Bekanntmachung von Satzungsänderungen 18. Satzungsnachtrag der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 Die Satzung der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 wird wie folgt geändert: Artikel

Mehr

micura Pflegedienste Köln

micura Pflegedienste Köln micura Pflegedienste Köln 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste schließt die Lücke einer eingeschränkten Lebensführung. Viele Alltäglichkeiten

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen Betrug als Wirtschaftsstraftat Problem Ärztlicher Abrechnungsbetrug Fall nach BGHSt 49, 17 : Nach den Feststellungen des Landgerichts musste sich der Angeklagte N. aufgrund seines Gesundheitszustandes

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte -

zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte - Anlage 8 zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte - 1 Leistungsbeschreibung und Vergütung 2 Inkrafttreten, Kündigung 3 Rechnungslegung 4 Verjährung

Mehr

Unnötig lange Wartezeiten: Viele Fachärzte arbeiten zu wenig für gesetzlich Krankenversicherte

Unnötig lange Wartezeiten: Viele Fachärzte arbeiten zu wenig für gesetzlich Krankenversicherte Information Ärzte-Befragung Unnötig lange Wartezeiten: Viele Fachärzte arbeiten zu wenig für gesetzlich Krankenversicherte AOK-Bundesverband Pressestelle Rosenthaler Straße 31 10178 Berlin E-Mail: presse@bv.aok.de

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Statement Dr. Herbert Michel:

Statement Dr. Herbert Michel: Statement Dr. Herbert Michel: Ab dem 1. Januar 2005 gilt für Versicherte in einer Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein völlig neues Zuschuss-System, wenn es um Zahnersatz geht: War es bisher so,

Mehr

KBV-Konzept einer Förderstiftung medizinische Weiterbildung 24. Februar 2015

KBV-Konzept einer Förderstiftung medizinische Weiterbildung 24. Februar 2015 Fachtagung Praxisorientierung Medizinische Aus- und KBV-Konzept einer Förderstiftung medizinische 24. Februar 2015 KBV Stiftungskonzept 24. Feb. 2015 Seite 2 Die Zukunft der Gesundheitsversorgung wird

Mehr

Klinisch-Therapeutisches Institut Hamburg

Klinisch-Therapeutisches Institut Hamburg Klinisch-Therapeutisches Institut Hamburg Andere Wege zur Gesundheit bei Behandlung, Therapie und Pflege Der Mensch im Mittelpunkt einer medizinischen und therapeutischen Versorgung ganzheitlich individuell

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.

Mehr

Protokollnotiz vom 29.11.2013. zwischen

Protokollnotiz vom 29.11.2013. zwischen Protokollnotiz vom 29.11.2013 zwischen Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse Vogelrainstraße 25, 70199 Stuttgart Deutscher Hausärzteverband

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Richtlinie. (Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung)

Richtlinie. (Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche

Mehr

Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte

Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte Gesundheitskarte AKTUELL Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte Von Anfang an ist die Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte für die Aufnahme der Europäischen Krankenversicherungskarte

Mehr

Positive Dualität: PKV und GKV aus Sicht der Bevölkerung

Positive Dualität: PKV und GKV aus Sicht der Bevölkerung Aktuelle Ergebnisse zum Thema Unisex-Tarife Continentale-Studie 2012: Positive Dualität: PKV und GKV aus Sicht der Bevölkerung Eine repräsentative TNS-Infratest-Bevölkerungsbefragung der Continentale Krankenversicherung

Mehr

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Frank Ulrich Montgomery Konsultativtagung 2013 Oberbozen, 5. Juli 2013-1- Ausgangspunkt Was ist eigentlich Korruption bei Ärzten? Angestellte und beamtete

Mehr

auf die vertragsärztliche Tätigkeit

auf die vertragsärztliche Tätigkeit MANAGEMENT-WORKSHOP Auswirkungen des GKV- Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) auf die vertragsärztliche Tätigkeit Mittwoch, 29. April 2015 Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Dortmund Vorwort

Mehr

30 Fragen zur Sozialversicherung

30 Fragen zur Sozialversicherung 01. Die Gesetzgebung der Sozialversicherung ist derzeit in 12 Bücher unterteilt. Welche der genannten Bereiche ist in diesen 12 Büchern nicht geregelt? a) Sozialhilferegelungen b) Rentenversicherung c)

Mehr

Qualitätsbericht der IKK Südwest

Qualitätsbericht der IKK Südwest Qualitätsbericht der IKK Südwest nach 137f Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Behandlungsprogramm IKKpromed Koronare Herzkrankheit Kalenderjahr 2014 Inhalt PRÄAMBEL... 3 GRUNDLAGEN... 4 IKKpromed-Teilnehmer zum

Mehr

micura Pflegedienste München Ost

micura Pflegedienste München Ost In Kooperation mit: 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE Ein Gemeinschaftsunternehmen der DKV Pflegedienste & Residenzen GmbH und dem Praxisverbund GmbH München Süd-Ost Der Gesetzgeber wünscht eine engere Verzahnung

Mehr

Duale Ausbildung. Herr Wolfgang Bax (Berufsberater für behinderte Menschen )

Duale Ausbildung. Herr Wolfgang Bax (Berufsberater für behinderte Menschen ) Duale Ausbildung Herr Wolfgang Bax (Berufsberater für behinderte Menschen ) Grundsatz Es entscheidet das zuständige Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) in Abstimmung mit den Ländern über

Mehr

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, ein krankes Kind zu versorgen bedeutet eine enorme Herausforderung. Hinzu kommen viele Fragen zu Hilfen und Leistungen der Kranken- und Pflegekassen. Im Folgenden

Mehr

V4-Nr. 675 / 07.12.2007 Verteiler: KZVen. An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen

V4-Nr. 675 / 07.12.2007 Verteiler: KZVen. An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen V4-Nr. 675 / 07.12.2007 Verteiler: KZVen KZBV Postfach 41 01 69 50861 Köln An die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Körperschaft des öffentlichen Rechts Abteilung Vertrag Universitätsstraße 73 50931 Köln

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

c) Insbesondere: Zusatzbeiträge

c) Insbesondere: Zusatzbeiträge c) Insbesondere: Zusatzbeiträge 242 Abs. 1 SGB V: Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie in ihrer Satzung zu bestimmen, dass

Mehr

Anspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare

Anspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare Nr.25 / 2010 Seite 1 von 2 Methodenbewertung Anspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare Berlin, 16. September 2010 Auch Paare, bei denen einer oder beide Partner

Mehr