Besondere Internationale Beförderungsbedingungen

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1 Gültig ab 14. Dezember 2014 Besondere Internationale Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG für Reisen mit Fahrkarten ohne (integrierte) Reservierung (SCIC-NRT) Gültig ab 14. Dezember 2014 Stand 19. Oktober 2015 Das vorliegende Regelwerk ist urheberrechtlich geschützt. Der DB Fernverkehr AG steht an diesem Regelwerk das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht zu. Jegliche Formen der Vervielfältigung zum Zwecke der Weitergabe an Dritte bedürfen der Zustimmung der DB Fernverkehr AG. Tarifverzeichnis Nr. 701/1

2 Geschäftsführung und Druck DB Fernverkehr AG Preismanagement. Implementierung - P.FMV 13 Stephensonstr. 1 D Frankfurt am Main Änderungen und Ergänzungen Bek.- Nr. TVA Nr. Gültig ab... kurzer Inhalt 1 290/46/ Neuausgabe 2 71/14/ Nr : Ersatzweise Anerkennung von OT auf Display in bestimmten Verkehren Nr : Druckfehlerberichtigung 3 124/24/ Nr. 18.2: Gewichtsgrenze für Reisegepäck nach Österreich, Erweiterung der maximalen Maße Nr : Verringerung der Fracht für Normalgepäck nach Südtirol 4 206/36/ Aktion Van Gogh mit E-Coupon 5 225/40/ Korrektur zu Bek. Nr. 4 Nr. 15.7, Satz 2: Änderung der Umtausch- und Erstattungsbedingungen von internationalen Fahrradkarten 6 240/43/ Nr : Aufnahme der Slowakei SCIC-NRT ( ) Stand Tfv 701/1

3 Begriffsbestimmungen Ausgebendes Unternehmen: Unternehmen, das den Beförderungsausweis an den Reisenden ausgegeben hat. Für den Bereich der DB ist das ausgebende Unternehmen die DB Vertrieb GmbH, Frankfurt am Main. Von der DB Vertrieb GmbH ausgegebene Fahrkarten tragen auf der Vorderseite links oben das DB-Logo sowie den Unternehmenscode "1080". Ausführender Beförderer: Beförderer, dem der vertragliche Beförderer die Durchführung der Beförderung auf der Schiene ganz oder teilweise übertragen hat. Soweit die Beförderung durch mehrere aufeinander folgende Beförderer durchgeführt wird, ganz oder teilweise durch andere Verkehrsunternehmen als die des Deutsche Bahn-Konzerns erbracht wird, kommt der Beförderungsvertrag mit dem die Beförderungsleistung jeweils erbringenden Verkehrsunternehmen und zu dessen Beförderungsbedingungen zustande dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Beförderer innerhalb oder außerhalb des Deutsche Bahn Konzerns handelt. BB Personenverkehr: DB-Bahnhöfe: DB-Strecken: DB-Fahrkarten Grenztarifpunkt: Inlandsfahrkarte IRT-Fahrkarte NRT-Fahrkarte Tarifpunkt: Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr), Tarifverzeichnis- Nummer 600. Bahnhöfe, die an DB-Strecken liegen. Strecken, die von Verkehrsunternehmen des Deutschen Bahn- Konzerns oder von mit diesem kooperierenden Verkehrsunternehmen im nationalen Schienenverkehr (Binnenverkehr) befahren werden. Hierzu zählen auch im Ausland gelegene Strecken, wenn die Beförderungen auf, zu und von diesen nach Art. 1 CIV nicht als internationale Beförderung anzusehen ist (zum Beispiel die deutschen Strecken auf Schweizer Gebiet, sowie der Verkehr von und zu den Gemeinschaftsbahnhöfen in Österreich). Fahrkarten, die von der DB Vertrieb GmbH ausgegeben werden. Auf den Fahrkarten wird dies durch das DB-Logo und dem Unternehmenscode "1080" in der oberen linken Ecke der Vorderseite dokumentiert. Der Punkt, an dem die Infrastrukturen von Infrastrukturbetreibern verschiedener Nationalitäten aneinander anstoßen und der im Regelfall mit dem Tarifpunkt zusammenfällt. Fahrkarte für eine vollständig im Ausland liegende Verbindung, wobei die Grenztarifpunkte des Landes dazu gehören. Diese Fahrkarten können Teil einer internationalen Reise sein, sie können jedoch auch ohne Verbindung zu Fahrkaten davor- oder dahinter liegender Strecken ausgegeben werden Fahrkarte, in die eine Reservierung integriert ist (Globalpreisfahrkarte). Fahrkarte, in die keine Reservierung integriert sind. Dabei kann es sich um eine grenzüberschreitende Fahrkarte (durchgehende Fahrkarte)als auch um eine Fahrkarte innerhalb eines Landes (Inlandsfahrkarte) handeln. Ein Ort, von und nach dem Beförderungsausweise ausgegeben werden können, wenn er in den elektronischen Vertriebssystemen der ausgebenden Unternehmen enthalten ist SCIC-NRT ( ) Stand Tfv 701/1

4 Vertraglicher Beförderer: Beförderer, mit dem der Reisende den Beförderungsvertrag gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften (ER CIV) geschlossen hat; das kann auch ein aufeinander folgender Beförderer sein, der auf der Grundlage dieses Beförderungsvertrages haftet. SCIC-NRT ( ) Stand Tfv 701/1

5 Inhaltsverzeichnis Einleitung 6 1 Rechtsgrundlage für die Beförderung 6 2 Einführung und Veröffentlichung der besonderen Internationalen Beförderungsbedingungen 8 3 Zusammensetzung der Besonderen Internationalen Beförderungsbedingungen 8 4 Beteiligte Beförderer 9 5 Fahrkarten 9 6 Erwerb der Fahrkarten, Online-Verkauf, Handy-Ticket 10 7 Geltungsdauer der Fahrkarten 12 8 Reservierung und Zuteilung der Plätze 13 9 Benutzung der Fahrkarten Unterbrechung der Reise Änderung des Beförderungsvertrages Fahrpreise, Ermäßigungen, Besondere Angebote Rückgabe, Umtausch und Erstattung Besondere Bedingungen für die Mitnahme von Handgepäck Mitnahme von Fahrrädern Mitnahme von Hunden und kleinen Haustieren Besondere Bedingungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität Reisegepäck Fahrgastrechte aufgrund von Zugausfällen und Zugverspätungen 44 SCIC-NRT ( ) Stand Tfv 701/1

6 Einleitung Diese Besonderen Internationalen Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG" gelten für Fahrkarten für internationale Reisen ohne integrierte Sitzplatzreservierung (NRT-Fahrkarte), wenn die Fahrkarte von der DB Vertrieb GmbH verkauft wurde. Für die in Deutschland (DB- Strecken) liegenden Streckenteile dieser NRT-Fahrkarte gelten die BB Personenverkehr, sofern nachfolgend keine anderen Regelungen genannt sind. Für von anderen Unternehmen ausgegebene Beförderungsausweise gelten deren jeweilige Verkaufsbestimmungen. 1 Rechtsgrundlage für die Beförderung 1.1 Die Beförderung unterliegt dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom und dessen Anhang A Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen (CIV), wenn sie Strecken von mindestens zwei diesem Übereinkommen angeschlossenen Unternehmen verschiedener Länder umfasst oder wenn sie über die Strecke nur eines am Übereinkommen beteiligten Unternehmens führt, sofern es sich dabei um eine Seestrecke handelt, die im Sinne des erwähnten Übereinkommens als international anzusehen ist; den GCC-CIV/PRR Artikel 1 (siehe Anlage 2a); für die Seestrecke einer gemischten Beförderung Bahn/Schiff dem Recht, dem der Beförderer zur See untersteht, und den von ihm erlassenen besonderen Bedingungen; für internationale Reisen, bei denen die gesamte Fahrtstrecke im IC Bus zurückgelegt wird, den Bedingungen für die Nutzung der IC Busse (IC Bus), Tarifverzeichnis Nr. 643; für internationale Reisen, bei denen nur ein Teilstück im IC Bus zurückgelegt wird, diesen SCIC-NRT sowie der EU-Verordnung Nr. 1371/ Internationaler Verkehr mit den Länder der GUS und des Baltikums Für den internationalen Verkehr mit den Ländern der GUS und des Baltikums gelten die nachstehend aufgeführten beförderungsrechtlichen Grundlagen: für die von den Bahnhöfen in Deutschland nach den Bahnhöfen in der GUS oder im Baltikum ausgegebenen Beförderungsausweise a) auf dem Streckenabschnitt zwischen dem Bahnhof in Deutschland und dem GrenzTarifpunkt GUS/Polen bzw. Baltikum/Polen bzw. GUS/Slowakei - in beiden Richtungen - die Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen (CIV) mit den Einheitlichen Zusatzbestimmungen (DCU) b) auf dem Streckenabschnitt zwischen dem Grenztarifpunkt GUS/Polen bzw. Baltikum/Polen bzw. GUS/Slowakei und dem Bahnhof in der GUS oder im Baltikum - in beiden Richtungen - das Abkommen über den internationalen Personenverkehr (SMPS, siehe Anlage 3) SCIC-NRT ( ) Stand Tfv 701/1

7 1.2.2 für die von den Bahnhöfen in der GUS oder im Baltikum nach Bahnhöfen in Deutschland ausgegebenen Beförderungsausweise a) auf dem Streckenabschnitt zwischen dem Bahnhof in der GUS oder im Baltikum und dem Grenztarifpunkt GUS/Polen bzw. Baltikum/Polen oder dem Grenztarifpunkt GUS/Slowakei - in beiden Richtungen - das Abkommen über den internationalen Personenverkehr (SMPS, siehe Anlage 3); b) auf dem Streckenabschnitt zwischen dem Grenztarifpunkt GUS/Polen bzw. Baltikum/Polen oder dem Grenztarifpunkt GUS/Slowakei und dem Bahnhof in Deutschland - in beiden Richtungen - die Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen (CIV) mit den Einheitlichen Zusatzbestimmungen (DCU); für die von den Bahnhöfen in Deutschland nach den Bahnhöfen in Finnland und von den Bahnhöfen in Finnland nach den Bahnhöfen in Deutschland ausgegebenen Beförderungsausweise a) auf dem Streckenabschnitt in der GUS und im Baltikum - in beiden Richtungen - das Abkommen über den internationalen Personenverkehr (SMPS; siehe Anlage 3) b) auf dem Streckenabschnitt zwischen dem Grenztarifpunkt GUS/Polen bzw. Baltikum/Polen bzw. GUS/Slowakei und dem Bahnhof in Deutschland sowie zwischen dem Grenztarifpunkt GUS/Finnland und dem Bahnhof in Finnland - in beiden Richtungen - die Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von (CIV) mit den Einheitlichen Zusatzbestimmungen (DCU) CIV und SMPS gelten jedoch nur insoweit, als sie den nachstehenden Beförderungsbestimmungen für diese Länder nicht entgegenstehen Die Haftung des Beförderers für Tötung und Verletzung von Reisenden sowie für Schäden, die durch Verspätung oder Ausfall eines Zuges oder durch Anschlussversäumnis entstehen, richtet sich nach den Gesetzen und Vorschriften des Staates, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist Die Bestimmungen über die Benutzung von Liege-/Schlafwagen unterliegen den Beförderungsbedingungen des Nachtreiseverkehrs (siehe dazu Beförderungsbedingungen zur Benutzung von Nachtreisezügen (SCIC-NT), Tfv Fahrkarten (Inlandsfahrkarten), für Verbindungen zwischen Orten im Ausland, die von der DB ausgegeben werden und nicht Teil einer grenzüberschreitenden Reise sind, unterliegen - der EU-Verordnung 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (PRR) einschließlich der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV in der Fassung des Anhangs I zur PRR, soweit sie in dem jeweiligen Land und auf die jeweiligen Verkehre anwendbar ist, - dem jeweiligen Landesrecht, - den Allgemeinen Beförderungsbedingungen für die Eisenbahnbeförderung von Personen (GCC-CIV/PRR, siehe Anlage 2a), soweit sie vom Beförderer als anwendbar erklärt wurden (siehe Anlage 2a und 2b), - diesen SCIC-NRT und ggf. ergänzend, den Beförderungsbedingungen des vertraglichen Beförderers für seinen Binnenverkehr. Die SCIC-NRT haben bei Widersprüchen den Vorrang vor den Regelungen des Binnenverkehrs. SCIC-NRT ( ) Stand Tfv 701/1

8 2 Einführung und Veröffentlichung der besonderen Internationalen Beförderungsbedingungen Die Einführung dieses Tarifs, etwaige Änderungen und Ergänzungen und seine Aufhebung werden im Tarif- und Verkehrsanzeiger für den Personen-, Gepäck- und Güterverkehr der Eisenbahnen des Öffentlichen Verkehrs im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVA) bekannt gegeben. Die jeweils neueste Fassung dieses Tarifs ist darüber hinaus im Internet unter der Adresse veröffentlicht. 3 Zusammensetzung der Besonderen Internationalen Beförderungsbedingungen (Ergänzung zu Punkt 3.2. GCC-CIV/PRR)und Kontingentierung Die Besonderen Internationalen Beförderungsbedingungen bestehen aus: 3.1 Besondere Internationalen Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG (SCIC) (Special Conditions of International Carriage); Tfv für Reisen mit Fahrkarten ohne integrierte Reservierung (SCIC-NRT) (Special Conditions of International Carriage - Non Reservation Tickets), Tfv 701/1 - für Reisen mit Fahrkarten mit integrierter Reservierung (SCIC-IRT) (Special Conditions of International Carriage Integrated Reservation Tickets), Tfv 701/2 - für Reisen mit Rail Pass Tickets (SCIC-RPT) (Special Conditions of International Carriage Rail Pass Tickets), Tfv 701/3 - für Reisen mit Fahrkarten ohne integrierte Reservierung für Angebote der DB Regio AG im grenzüberschreitenden Verkehr (SCIC-NRT/DB Regio, Tfv 701/4) 3.2 SCIC-Sonderbestimmungen für Verkehre mit bestimmten Beförderern ins/im Ausland (SCIC-SB, Tfv 711) Für einzelne Verbindungen gelten Sonderbestimmungen (SCIC-SB). Die SCIC-SB regeln die Verkehre von Deutschland in die folgenden Regionen. Die dort tätigen Beförderer sind nachstehend mit ihrem vierstelligen Beförderercode in Klammern aufgeführt: Nordeuropa: Dänemark (DSB-1186), Finnland (VR-0010, Viking Line 3029), Norwegen (NSB-1076) und Schweden (SJ-1174; Arlanda Express-3025, Jönköpings Länstrafik-3075, Skånetrafiken-3126, Svenska Tågkompaniet- 3050, Länstrafiken i Norrbotten-3027, Västtrafik-3197) Westeuropa: Niederlande (NS-1184), Belgien (SNCB-1088), Frankreich (SNCF-1087), Großbritannien/Nordirland (EIL-0015), Luxemburg (CFL-0082) Südeuropa: Italien (TI-0083), Österreich (ÖBB-1181, MBS-3035; ROeEE/GYSEV- 0043, ZB-3037) und Schweiz (SBB-1185) Südosteuropa: Ungarn (MAV-1155, Gysev-1153), Bosnien-Herzegowina (ZFBH 0089), Bulgarien (BDZ-1152), Kroatien (HZ-1178), Mazedonien (CFARYM- 0065), Montenegro (ZCG 0062), Rumänien (CFR-1153), Serbien (ZS 0072), Slowenien (SZ 1179), Republik Srpska (ZRS 0044) und Türkei (TCDD-0075) Osteuropa: Slowakei (ZSSK-1156), Estland (EVR-0026), Kasachstan (KZH-0027), Lettland (LDZ-0025), Litauen (LG-0024), Moldawien (CFM-0023), Polen (PKP-1251), Russland (RZD-1120), Tschechien (CD-1154, Pragbus- 1980), Ukraine (UZ-0022), Weißrussland (BC-0021) SCIC-NRT ( ) Stand Tfv 701/1

9 4 Beteiligte Beförderer Die Anlage 1 enthält die Liste der Ansprechpartner der für den internationalen Verkehr zuständigen Kundendienststellen der beteiligten Beförderer. 5 Fahrkarten (Ergänzung zu Punkt 4.1 GCC-CIV/PRR) 5.1 Fahrkarten werden ausgegeben für: a) Einzelreisen gem. Nr BB Personenverkehr, d.h. für bis zu 5 Personen auf einer Fahrkarte, b) Reisegruppen ab 6 zahlenden Erwachsenen auf einer Fahrkarte und c) Hunde. 5.2 Fahrkarten werden je nach Angebot und/oder dem Vertriebskanal auf den Namen lautend oder unpersönlich ausgegeben. 5.3 Internationale Fahrkarten und Inlandsfahrkarten werden nur zu Zielbahnhöfen und über Relationen ausgegeben, die in den Vertriebssystemen der Deutschen Bahn AG enthalten sind. 5.4 Internationale Fahrkarten werden ausgegeben: a) ab einem DB-Bahnhof in Deutschland zu einem Bestimmungsort im Ausland, b) von einem Abgangsort im Ausland zu einem DB-Bahnhof in Deutschland, c) ab einem für den internationalen Personenverkehr vorgesehenen Grenztarifpunkt bis zu dem der Reisende bereits eine oder mehrere Fahrkarten gemäß BB Personenverkehr besitzt, zu einem Bestimmungsort im Ausland. Als Fahrkarte des Binnenverkehrs in diesem Sinn gilt auch die Berechtigung einer Begleitperson eines behinderten Reisenden zur Freifahrt innerhalb Deutschlands nach 145 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX; d) ab einem für den internationalen Personenverkehr vorgesehenen Grenztarifpunkt, bis zu dem der Reisende bereits eine oder mehrere Fahrkarten des Binnenverkehrs einer anderen Bahn als der DB besitzt, bis zu einem DB-Bahnhof. Dazu gehören auch Fahrkarten vom Ausland zu den sog. Gemeinschaftsbahnhöfen Basel Badischer Bahnhof, Bayrisch Eisenstein, Konstanz, Kufstein, Lindau, Passau, Salzburg, Schaffhausen, Simbach (Inn), Waldshut. e) ab einem Abgangsort im Ausland bis zu einem für den internationalen Personenverkehr vorgesehenen Grenztarifpunkt, ab dem der Reisende bereits eine oder mehrere Fahrkarten des DB-Binnenverkehrs besitzt, f) ab einem Abgangsort im Inland bis zu einem für den internationalen Personenverkehr vorgesehenen Grenztarifpunkt, ab dem der Reisende bereits eine oder mehrere Fahrkarten des Binnenverkehrs einer anderen Bahn als der DB besitzt. In den Fällen der Buchstaben c) bis f) verkörpern abweichend von Nr. 3.4 GCC-CIV/PRR mehrere Beförderungsdokumente einen einzigen, durchgehenden Beförderungsvertrag, wenn sie ausschließlich für nicht-reservierungspflichtige Züge gelten. 5.5 Inlandsfahrkarten werden für Verbindungen zwischen Orten nur eines Landes, das nicht Deutschland ist, ausgegeben, wenn diese Verbindungen nicht Teil einer grenzüberschreitenden Reise sind. Jeder Beförderer kann gemäß Nr lit. c.) GCC-CIV/PRR seine Strecken von der Anwendbarkeit der PRR (Passengers' Rights Regulation; siehe Anlage 2a) ausschließen. Diese Strecken sind in Anlage 2 genannt. 5.6 Fahrkarten für Hin- und Rückfahrt können ausgegeben werden bei: - Hin- und Rückreise über denselben Weg, - Hin- und Rückreise über verschiedene Wege, - Rückreise ab einem anderen Ort als dem Bestimmungsort der Hinreise, - Rückreise nach einem anderen Ort als dem Abgangsort der Hinreise. 5.7 Eine Fahrkarte darf, inklusive der mitreisenden Kinder, für bis zu 5 Personen ausgestellt werden. Die Anzahl der Reisenden ist auf der Fahrkarte angegeben. SCIC-NRT ( ) Stand Tfv 701/1

10 5.8 Beim Kauf von Fahrkarten 1. Klasse, wird für Streckenabschnitte, auf denen ausschließlich die 2. Klasse angeboten wird, der vom jeweiligen Beförderer angegebenen Fahrpreis der 2. Klasse berechnet. 6 Erwerb der Fahrkarten, Online-Verkauf, Handy-Ticket 6.1 Erwerb der Fahrkarten, Verkauf im Zug, Vorverkauf Fahrkarten können grundsätzlich an allen DB Verkaufsstellen bzw. über die in Nr. 6.2 genannten webbasierten Kanäle erworben werden, wobei bestimmte Fahrkarten und Angebote auf bestimmte Vertriebswege beschränkt sein können. In den Zügen werden nur einzelne Fahrkarten für die konkrete Hin- oder Rückfahrt zum Bordpreis bis zum Grenztarifpunkt. Der Bordpreis entspricht der Summe des Normalpreises des deutschen Streckenanteils nach Berücksichtigung eines etwaigen Rabattes (z.b. Kind, BahnCard) und eines Aufschlags in Höhe von 7,50. Für den ausländischen Streckenteil gelten sodann die Bedingungen des jeweiligen Beförderers. Besonderheiten in bestimmten Verkehren sind in den SCIC-SB (Tfv 711) genannt. Fahrkarten werden frühestens drei Monate, für Verbindungen des Hochgeschwindigkeitsverkehrs zwischen Deutschland und Frankreich vier Monate vor dem ersten Geltungstag ausgegeben. Diese Frist kann auf sechs Monate ausgedehnt werden (zum Beispiel zur Ermöglichung von Platzreservierungen). In Ausnahmefällen kann die Vorverkaufsfrist verkürzt werden (zum Beispiel bei Fahrplanwechsel oder für besondere Angebote). Für bestimmte Angebote und/oder für bestimmte Verbindungen können Mindestbestellfristen gelten. Ebenso kann der Erwerb der Fahrkarte auf eine bestimmte Anzahl von Tagen vor dem ersten Geltungstag (Vorkaufsfrist) begrenzt sein. 6.2 Online-Verkauf Für den Verkauf von Fahrkarten im Internet gelten die über veröffentlichten Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten (Tfv 600/I) in der jeweils aktuellen Fassung, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Unter können internationale Fahrkarten mit Reservierungen durch Online-Bestellung und Erhalt auf dem Postweg (Online-Buchungsverfahren) oder durch Selbstausdruck am eigenen Drucker (online-ticket im Homeprintverfahren) erworben werden. Daneben können Fahrkarten als Handy-Ticket gem. Nr. 6.3 unter mobile.bahn.de oder m.bahn.de erworben werden Der webbasierte Verkauf erfolgt über die Internet-Website und kann auch im Auftrag des Kunden durch eine Verkaufsstelle der DB (Reisezentrum oder Agentur) erfolgen. Für die Ausgabe eines Online-Tickets durch eine Verkaufsstelle oder durch ein ermächtigtes Reisebüro gelten die Bedingungen der betreffenden Ausgabestelle. SCIC-NRT ( ) Stand Tfv 701/1

11 6.2.3 Im Online-Verfahren (Online-Buchung und Homeprint) können Fahrkarten zu folgenden Angeboten gemäß der in den SCIC-Sonderbestimmungen für Verkehre mit bestimmten Beförderern ins/im Ausland (SCIC-SB) genannten Bedingungen erworben werden: - Normalpreis - Europa-Spezial nach Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Schweden Tschechien, Ungarn, - Europa-Spezial Polen für Ziele, die am Zuglauf der EC und 54/55 sowie an der Strecke der IC Buslinie Berlin - Krakow liegen, außer ab/bis Frankfurt (Oder) - Europa-Spezial für Reisen im Zug mit Vor- oder/und Nachlauf zu Zielen, die an den Strecken der IC Buslinien gem. Tfv 643 liegen, - Europa-Spezial IC Bus für reine Busreisen auf den Strecken der IC Buslinien gem. Tfv 643, - London-Spezial, - Aktionsangebote gem. SCIC-SB, soweit der Online-Erwerb zugelassen ist Die Fahrkarten sind im Rahmen der Verfügbarkeit für einfache Fahrt oder Hin- und Rückfahrt für die in den Vertriebssystemen der Deutschen Bahn enthaltenen Zielbahnhöfe erhältlich Bei Buchung durch den Reisenden im Internet ist auch die Zahlung über Internet online zu leisten (z.b. mit Girocard (Maestro) oder Kreditkarte (z.b. Visa Card, Mastercard, American Express usw.) Online-Tickets sind mit Namen versehene, persönliche Fahrkarten und deshalb nicht übertragbar. Sie berechtigen nur zur Fahrt, wenn bei der Kontrolle im Zug/im Bus die bei der Buchung angegebene und gem. den Online-Ticket-Bedingungen zugelassene ID- Karte im Original mit vorgelegt wird. Online-Tickets sind auf weißem Papier im DIN A 4-Format auszudrucken. Auf dem Papierausdruck sind neben der Fahrkarte, ggf. mit Reservierungsdaten, die ausgewählte Verbindung sowie Sicherheitszertifikate dargestellt. Das Vorzeigen der (ausgedruckten) Buchungsbestätigung bzw. die rein elektronische Anzeige auf einem Computer- Bildschirm ersetzen grundsätzlich nicht den Papierausdruck. In Zügen der Verbindungen nach/von Belgien, Dänemark, Niederlande, Österreich (außer Zillertalbahn) Schweden, Schweiz, Slowenien und Tschechien, sowie zu den Zielen der Hochgeschwindigkeitszüge zwischen Deutschland und Frankreich, im DB-ÖBB-Kooperationsverkehr nach Italien über den Brenner und in die Slowakei kann das Online-Ticket ersatzweise als pdf-dokument auch auf dem Display eines mobilen Endgerätes (z.b. Smartphone, Tablet) vorgezeigt werden. SCIC-NRT ( ) Stand Tfv 701/1

12 Kann bei der Fahrkartenprüfung im Zug/Bus kein auf den Namen des Reisenden lautendes Online-Ticket bzw. nicht die im Online-Ticket angegebene ID-Karte im Original vorgelegt werden oder ist das gebuchte Online-Ticket nicht auf weißem DIN A 4-Papier ausgedruckt bzw. ist die Kontrolle bei versuchter elektronischer Prüfung über Display-Anzeige in den o.g. Verbindungen nicht erfolgreich oder kann das vor Fahrtantritt gebuchte Handy-Ticket nicht einwandfrei vorgezeigt werden, so ist eine neue Fahrkarte (im Zug/Bus zum Bordpreis) zu erwerben. Der Reisende bekommt diese Fahrkarte gegen Vorlage der zum Kontrollzeitpunkt gültigen ID-Karte bzw. des ausgedruckten ursprünglichen Online-Tickets bzw. des Nachweises der rechtzeitigen und vollständigen Buchung des Handy-Tickets unter Abzug eines Bearbeitungsentgelts von 7,- erstattet, wenn er diese Unterlagen innerhalb von 14 Tagen einreicht Rückgabe, Umtausch und Erstattung (Ergänzung zu Punkt GCC-CIV/PRR) Umtausch, Rückgabe und Erstattung von bei der DB online gebuchten Fahrkarten erfolgen ausschließlich über Handy-Ticket Über mobile.bahn.de oder m.bahn.de kann ein Großteil internationaler Fahrkarten zum Normalpreis mit/ohne BahnCard/RAILPLUS-Rabatt bzw. zum Angebot Europa- Spezial/London-Spezial mit/ohne BahnCard-Rabatt für jeweils bis zu 5 Personen als Handy-Ticket erworben werden. Reservierungen können über mobile.bahn.de nur insoweit erworben werden, als die gewählte Verbindung reservierungspflichtige Züge/Busse enthält, für die automatisch zur Fahrkarte eine Reservierung generiert wird Für die Buchung im Handy-Ticket-Verfahren und die Nutzung im Zug gelten die Bestimmungen gem. Nr. 7 der Bedingungen für den Internet-Verkauf von Fahrkarten der BB Personenverkehr (Nr. 600/I) entsprechend. Für das gebuchte Angebot gelten darüber hinaus die Tarifbestimmungen SCIC-NRT und SCIC-SB Umtausch, Rückgabe und Erstattung von Fahrkarten, die über mobile.bahn.de bzw. m.bahn.de gebucht wurden, erfolgen ausschließlich über über den Bereich Buchungsrückschau (angemeldete Kunden) bzw. Auftragssuche (nicht angemeldete Kunden), gegen Gutschrift des bezahlten Fahrpreises abzüglich eines Bearbeitungsentgelts von 17,50, sofern die Tarifbedingungen des gewählten Angebots dies zulassen. 7 Geltungsdauer der Fahrkarten 7.1 Fahrkarten für einfache Fahrt und für Hin- und Rückfahrt gelten 15 Tage ab dem 1. Geltungstag (z. B.: 1.Geltungstag ist der , letzter Geltungstag ist der ). Für bestimmte Verkehre oder besondere Angebote können die SCIC-SB (Tfv 711) eine abweichende Geltungsdauer regeln. Die Geltungsdauer beginnt an dem auf der Fahrkarte eingetragenen Tag. Der erste Geltungstag der Fahrkarte zählt als voller Tag. Der Reisende kann seine Reise an jedem beliebigen Tag innerhalb der Geltungsdauer seiner Fahrkarte antreten; er muss sie spätestens mit einem Zug beenden, der nach dem Fahrplan den Bestimmungsort am letzten Tag der Geltungsdauer spätestens um 24 Uhr (bei der DB bis 3 Uhr des Folgetages) erreichen soll. SCIC-NRT ( ) Stand Tfv 701/1

13 Fahrkarten, die bei der DB für Strecken mit einer Gesamtentfernung bis 100 Tarifkilometer ausgegeben werden, haben eine Geltungsdauer von einem Tag, unabhängig davon, ob es sich um eine einfache Fahrt oder eine Hin- und Rückfahrt handelt. 7.2 Die Geltungsdauer kann entgeltfrei verlängert werden, wenn die Fahrkarte aus zwingenden Gründen (Krankheit, schwerer Unfall usw.) nicht innerhalb der Geltungsdauer benutzt werden kann. Hierfür gelten die Bedingungen des Beförderers, bei dem der Antrag gestellt wird. 7.3 Fahrkarten für Angebote mit Zugbindung gelten nur an dem auf dem Beförderungsausweis angegebenen Reisetag und in den aufgeführten Zügen. 8 Reservierung und Zuteilung der Plätze (Ergänzung zu Punkt GCC-CIV/PRR) 8.1 Allgemeines Die Besonderen Beförderungsbedingungen der jeweiligen Beförderer legen fest, unter welchen Voraussetzungen die Reservierung von Sitz-, Liege- und Schlafwagenplätzen möglich oder gegebenenfalls obligatorisch ist. Für die Platzzuweisung gelten die Bestimmungen jedes Beförderers. Bei der DB gelten für die Reservierung von Sitzplätzen in ICE, EC/IC-Zügen die Bestimmungen gem. Nr. 5 BB Personenverkehr. Eine Fahrkarte 1. Klasse gem. Nr. 5.3 BB Personenverkehr umfasst eine integrierte Sitzplatzreservierung auch für alle nicht reservierungspflichtigen Züge des internationalen Verkehrs, sofern diese auf der Fahrkarte dargestellt sind, die erforderliche Verfügbarkeit der Sitzplätze gegeben ist und die Reservierung/en durch die elektronischen Vertriebssysteme erstellt werden können. Der Reisende darf für sich einen verfügbaren Platz als belegt kennzeichnen. Verlässt er seinen Platz ohne deutliche Kennzeichnung, verliert er den Anspruch darauf. Die Reisenden können im Voraus Sitzplätze für bestimmte Züge bestellen. Die Platzbestellung kann auf bestimmte Einsteigebahnhöfe, Wagen und Abteile beschränkt werden. Für welche Züge Platzkarten verkauft werden und welche Züge nur gegen Lösen von Platzkarten benutzt werden dürfen, ist in den Fahrplanunterlagen angegeben. Bei bestimmten Katamaran- und Schiffsverbindungen können Plätze reserviert werden. Die zugeteilten Plätze werden gekennzeichnet. Der bestellte Platz muss 15 Minuten nach Abfahrt des Zuges von dem Bahnhof eingenommen worden sein, von dem ab der Platz zugeteilt wurde; andernfalls erlischt der Anspruch auf den Platz. Konnten bestellte Plätze nicht zugeteilt oder zugeteilte Plätze nicht bereitgehalten werden, so hat der Besteller nur Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Reservierungsentgelts. 8.2 Reservierungsentgelt Die Erhebung eines Entgelts für die Platzbuchung in ICE-, EC- und IC-Zügen und sonstige Zuschläge für Strecken ausländischer Beförderer richtet sich nach den jeweiligen Regelungen des Beförderers. Bei der DB beträgt das Reservierungsentgelt pro Person und Richtung 4,50 und ist bei der Bestellung zu zahlen. Dies gilt auch für Kinder bis einschließlich 5 Jahre, die ansonsten bei der Deutschen Bahn aufgrund ihres Alters ohne Berechnung eines Fahrpreises befördert werden, wenn für sie ein eigener Platz beansprucht wird. Reisende mit einer Fahrkarte zum Normalpreis oder Europa-Spezial, die in Begleitung von mindestens einem Kind Sitzplätze reservieren, zahlen für maximal fünf in der Fahrkarte eingetragene Personen pro Richtung 9,00 (Familienreservierung). SCIC-NRT ( ) Stand Tfv 701/1

14 Für schwerbehinderte Menschen im Rollstuhl oder Blinde, denen im Ausweis für schwerbehinderte Menschen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bescheinigt ist, können pro Richtung bis zu zwei Sitzplätze ohne Entgelt reserviert werden. Reisende, die einen Zuschlag/Aufpreis für einen Sitzplatz gezahlt haben, sind von der Zahlung des Reservierungsentgeltes befreit, wenn dieses im Preis des Zuschlages/Aufpreises enthalten ist. 8.3 Platzbestellung, Bestellfrist, Bestellschluss Sitzplätze können grundsätzlich mindestens 3 Monate vor dem Reisetag mündlich, bei Buchung ab Bahnhöfen der DB ausgenommen in platzkartenpflichtigen Zügen - auch fernmündlich, per Fax etc. bei den Annahmestellen bestellt werden (Bestellfrist). In diesem Fall werden die Platzkarten bis zum Reisetag, längstens jedoch bis zu 5 Tage nach dem Bestelltag, zur Abholung bereitgehalten. Bei Bestellungen für reservierungspflichtige Züge ist die Fahrkarte gleichzeitig zu lösen. Der Beförderer setzt den Zeitpunkt fest, bis zu welchen Platzbestellungen für einen bestimmten Zug angenommen werden (Bestellschluss). Im Allgemeinen können - abhängig von den Öffnungszeiten der Verkaufsstellen und der Betriebszeit der Platzbuchungsanlagen - Plätze im Rahmen ihrer Verfügbarkeit bis zur Abfahrt des Zuges am jeweiligen Einsteigebahnhof des Reisenden gebucht werden. Hiervon ausgenommen sind einzelne Züge, die auf ausländischen Strecken beginnen. Wünsche hinsichtlich der Reservierung bestimmter Plätze (z. B. Abteilwagen, Fensterplatz) werden berücksichtigt, soweit entsprechende Plätze verfügbar sind. Andernfalls teilt der Beförderer Plätze in anderer Lage zu. Ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Plätze besteht nicht. Bei Anfragen an ausländische Beförderer können Entgelte erhoben werden. 8.4 Zuteilungsfrist, Zuteilung Der Reisende hat sich beim Empfang der Reservierungsausweise, soweit möglich, zu überzeugen, dass die Platzzuteilung seine Wünsche berücksichtigt. Er ist nicht verpflichtet, Reservierungsausweise anzunehmen, die hinsichtlich der Zuteilung den Wünschen (z. B. Raucher/Nichtraucher, Zug und/oder Reisetag) nicht entsprechen. Dies gilt nicht bei reservierungspflichtigen Zügen. 8.5 Platzbuchung bei Mitnahme von Fahrrädern auf Fahrradkarte Bei Mitnahme von Fahrrädern in Zügen, die im Fahrplan (Fahrrad-Symbol) besonders gekennzeichnet sind, ist der Stellplatz für das Fahrrad reservierungspflichtig. Die Reservierung des Stellplatzes ist bei gleichzeitigem Lösen einer Fahrradkarte oder einer Sitzplatzreservierung entgeltfrei, ansonsten ist das festgesetzte Entgelt in Höhe von 4,50 zu zahlen. Unabhängig davon gilt Nr. 8.1 Absatz 2. Ohne Buchung einer Stellplatzreservierung ist die Mitnahme eines Fahrrades gestattet, wenn noch ein Stellplatz für die vorgesehene Strecke frei ist. In Zweifelsfällen entscheidet das Zugbegleitpersonal. Es gelten die Regelungen der Nr. 15 Mitnahme von Fahrrädern. SCIC-NRT ( ) Stand Tfv 701/1

15 8.6 Abbestellung, Umbuchung, Umreservierung einer integrierten Sitzplatzreservierung Die Abbestellung von reservierten Plätzen ist möglich. Ein bereits gezahltes Buchungsentgelt wird jedoch nicht zurückgezahlt. Soll ein reservierter Sitzplatz auf Wunsch des Reisenden umgebucht werden, so ist hierfür erneut das Reservierungsentgelt in Höhe von 4,50 zu zahlen. Für die Umreservierung einer integrierten Sitzplatzreservierungen gemäß Nr. 5.3 BB Personenverkehr gilt Nr BB Personenverkehr. Liegt der Grund für die Umbuchung im Verantwortungsbereich eines Beförderers (z.b. wg. Zugverspätung, Anschlussversäumnis), so wird diese kostenlos durchgeführt. Zuschläge werden bis zur fahrplanmäßigen Abfahrt des Zuges ohne Abzug erstattet. Nach diesem Zeitpunkt werden nur noch 50% des Zuschlages erstattet. Die Abbestellung oder die Umbuchung einer Platzreservierung für reservierungspflichtige Züge und für die reservierungspflichtigen IC Busse ist nur bei gleichzeitiger Vorlage der dazugehörigen Fahrkarte möglich. 8.7 Erstattung Platzreservierungen werden unter Rückzahlung des erhobenen Reservierungsentgeltes von jeder Annahmestelle erstattet, wenn die Plätze auch für eine Reservierung nach Nr. 8.1 nicht zugeteilt oder zugeteilte Plätze nicht bereitgehalten werden konnten (Ausverkauf, Zugausfall). Für Fahrkarten mit integrierter Sitzplatzreservierung gilt Nr BB Personenverkehr. Die Platzreservierung ist in diesen Fällen innerhalb von 6 Monaten nach dem darin eingetragenen Reisetag zurückzugeben. Der Erstattungsgrund ist von dem zuteilenden Beförderer zu bescheinigen. Das Erstattungsentgelt wird nicht erhoben. Die Erstattung einer Platzreservierung für reservierungspflichtige Züge und für die reservierungspflichtigen IC Busse ist nur bei gleichzeitiger Vorlage der dazugehörigen Fahrkarte möglich. 8.8 Reservierungspflichtige internationale Züge Reservierungspflichtige Züge sind in den Fahrplänen durch den Zusatz "reservierungspflichtiger Zug" (Symbol mit umrandeten "R") gekennzeichnet Für die reservierungspflichtigen ICE- und TGV-Zügen des Hochgeschwindigkeitsverkehrs Deutschland Frankreich werden Reservierungen bei der DB kostenfrei und nur in Verbindung mit einer Fahrkarte ausgegeben Für die reservierungspflichtigen EC-Züge zwischen Deutschland und Polen werden Reservierungen für Einzelreisende bei der DB nur beim gleichzeitigen Kauf der Fahrkarte und nur bis zwei Monate im Voraus kostenfrei ausgegeben. Der nachträgliche Erwerb der Reservierung ist nur im personalbedienten Verkauf und nur gegen Zahlung des Reservierungsentgeltes in Höhe von 4,50 möglich Für die reservierungspflichtigen IC Busse werden Reservierungen bei der DB nur beim gleichzeitigen Kauf der Fahrkarte ausgegeben. Der nachträgliche Erwerb einer Reservierung ist nur im personalbedienten Verkauf und nur gegen Zahlung des Reservierungsentgeltes in Höhe von 4,50 möglich. Im Übrigen gelten die Bedingungen für die Nutzung der IC Busse (IC Bus). SCIC-NRT ( ) Stand Tfv 701/1

16 8.8.4 Die Expressbusse zwischen Saarbrücken und Luxemburg sind ein reservierungspflichtiges Produkt der Luxemburgischen Eisenbahn (CFL). Für die Fahrt in den Expressbussen Saarbücken - Luxemburg mit Vor- und/oder Nachlauf auf DB-Strecke werden NRT-Fahrkarten mit Reservierung ausgegeben. Ohne Vor- und/oder Nachlauf sind IRT-Fahrkarten gem. der Beförderungsbedingungen der CFL zu erwerben. Dies gilt auch im Fall einer Umbuchung im Rahmen eines Umtauschs oder bei Aufhebung der Zugbindung durch Erwerb einer Europa-Spezial Luxemburg Zusatz-Fahrkarte Züge mit Sonderzuschlag Ausländische Beförderer erheben bei der Benutzung bestimmter Züge Zuschläge (z.. Glacier-Express in der Schweiz). Diese werden in voller Höhe auch für Kinder erhoben, denen nach NRT die Beförderung zum halben Preis zusteht. Die Zuschläge sind vor Fahrtantritt zu lösen. Für die Bestellung, Zuteilung und Benutzung der Plätze gelten die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Beförderer. 8.9 Buchung von Sitzplätzen für Gruppen; Sonderwagen Die Platzreservierung für Gruppen von mindestens 6 zahlenden Erwachsenen kann mit wenigen Ausnahmen für alle Züge und Tage beantragt werden. Die Teilnehmer werden nach Möglichkeit geschlossen untergebracht. Grundsätzlich sind in Gruppenfahrkarte die erforderlichen Reservierungen enthalten. Ansonsten gilt Nr Abbestellung, Umbuchung Nicht benötigte Plätze und Sonderwagen sind abzubestellen. Abbestellungen werden von allen Annahmestellen entgegengenommen. Werden Sonderwagen nicht rechtzeitig abbestellt oder ohne Abbestellung nicht benutzt, so kann das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Zahlung aller ihr durch die Ausführung der Bestellung entstandenen Kosten verlangen. Bei Umbuchungen gelten die Regelungen Nr. 8.7 entsprechend. SCIC-NRT ( ) Stand Tfv 701/1

17 9 Benutzung der Fahrkarten (Ergänzung zu Punkt GCC-CIV/PRR) 9.1 Für die Benutzung bestimmter Züge oder Wagen (Schlafwagen, Liegewagen, Sitzplatzwagen usw.) können besondere Zuschläge/Aufpreise erhoben werden. 9.2 Bei Wahlstrecken muss die Fahrt über einen der angegebenen Wege ausgeführt werden. Der Wechsel auf eine andere Strecke ist nicht gestattet. Die zur Beförderung auf das Ziel zugelassenen Wege und Produktklassen werden auf der Fahrkarte kenntlich gemacht. Fahrkarten ohne Wegeangabe sind nur für den direkten Reiseweg gültig. Von der DB ausgestellte Fahrkarten ohne Angabe der Produktklasse oder mit der Angabe "NV" (Nahverkehr) sind auf der DB-Strecke nur in der Produktklasse C (Nahverkehr) gültig. Der Reisende kann bei der Auswahl der Verbindung pro Fahrkarte bis zu zwei Bahnhöfe bestimmten, die in Richtung auf das Fahrtziel durchfahren werden sollen. Für Fahrten in entgegengesetzter Fahrtrichtung sowie für Rund-, Kreuz- und Querfahrten ist der Erwerb mehrerer Fahrkarten erforderlich. Bei Umwegfahrten bzw. Fahrten in einer höheren Produktklasse ist die Differenz zwischen den Normalpreisen der in den Fahrkarten ausgewiesenen Wege bzw. Produktklasse und des Umweges bzw. der höheren Produktklasse zu zahlen. Ein BahnCard- Rabatt findet ggf. Anwendung. 9.3 Bei Fahrkarten für Hin- und Rückfahrt wird nach Antritt der Rückfahrt die Fahrkarte für die Hinfahrt ungültig. 9.4 Die von der SNCF in Frankreich, der SNCB in Belgien, der NS in den Niederlanden und von Trenitalia in Italien ausgegebenen Fahrkarten gelten auf ihren eigenen Verbindungen längstens 24 Stunden nach ihrer Gültig-Stempelung. 9.5 Die Entgelte für die Beförderung zwischen Bahnhöfen innerhalb einer Stadt (z. B. in Paris, London, Wien) sind in den Fahrpreisen nicht enthalten; für diese Beförderung hat der Reisende auf eigene Kosten zu sorgen. 9.6 Der Reisende ist verpflichtet, alle Beförderungsausweise (Fahkarten, Reservierungen, Aufpreise, Zuschläge etc.) sowie evtl. erforderliche Nachweise zur berechtigten Inanspruchnahme von Ermäßigungen (nationale Ermäßigungskarten, Behindertenausweis etc.) bis zur Beendigung der Reise mit sich zu führen. In einzelnen Fällen (z. B. interne Prüfung, Missbrauchsverdacht) kann der Beförderer den Beförderungsausweis einziehen und muss dann einen Ersatzbeförderungsausweis ausstellen. Bei der DB wird in diesem Fall ein Beleg Fahrgeldnachforderung mit entsprechender Codierung erstellt. SCIC-NRT ( ) Stand Tfv 701/1

18 9.7 Für den Anspruch auf BahnCard -Rabatt gelten die Bestimmungen gem. Nr. 2.3 der Bedingungen über den Erwerb und die Nutzung von BahnCards (BahnCard; Tfv 600/C) der BB Personenverkehr. Kann der Reisende bei der Fahrkartenkontrolle auf dem DB-Streckenteil, in Zügen mit Fahrkartenverkauf keine gültige BahnCard vorlegen, so hat er zu dem von ihm bereits bezahlten Fahrpreis beim Angebot Normalpreis mit BahnCard Rabatt einen Betrag in Höhe von 25 % (BahnCard 25) bzw. 50 % (BahnCard 50) des Bordpreises ohne Bahn- Card-Rabatt bzw. zuzüglich Bordentgelt nachzuzahlen. Hat der Reisende das Fehlen der BahnCard vor Fahrtantritt bemerkt, ist die entsprechende Regulierung im personalbedienten Verkauf ohne Erhebung eines Bearbeitungsentgelts möglich. Kann der Reisende mit einer Fahrkarte zum Angebot Europa-Spezial keine gültige BahnCard vorlegen, so hat er zu dem von ihm bereits bezahlten Fahrpreis mit BahnCard Rabatt einen Festbetrag in Höhe von 30 (2. Klasse) bzw. 45 (1. Klasse), an Bord der Züge zum Bordpreis bzw. zuzüglich Bordentgelt nachzuzahlen. Legt der Reisende innerhalb von 14 Tagen nach der Fahrkartenkontrolle die entsprechenden Fahrkarten und eine zum Kontrollzeitpunkt gültige BahnCard 25/BahnCard 50 vor, wird der nachgezahlte Betrag gegen ein Entgelt von 7 erstattet. Dies gilt auch, wenn der Reisende vor Fahrtantritt zu dem von ihm bereits bezahlten Fahrpreis mit BahnCard-Rabatt einen Betrag in Höhe von 25 % (BahnCard 25) bzw. 50 % (BahnCard 50) des Normalpreises nachzahlt und innerhalb von 14 Tagen nach der Nachzahlung eine zu diesem Zeitpunkt gültige BahnCard einschließlich der gelösten Fahrkarten vorlegt. Kann der Reisende mit einer Fahrkarte zum Angebot London-Spezial keine gültige BahnCard vorlegen, so hat er zu dem von ihm bereits bezahlten Fahrpreis mit BahnCard Rabatt einen Festbetrag in Höhe von 5 (1. und 2. Klasse) an Bord der Züge zum Bordpreis bzw. zuzüglich Bordentgelts nachzuzahlen. Eine nachträgliche Erstattung analog der Nachzahlung wegen fehlender BahnCard bei Europa-Spezial ist ausgeschlossen. 9.8 Für den ausländischen Streckenteil kommen grundsätzlich die Regelungen des jeweiligen Beförderers zur Anwendung, es sei denn, es sind anderslautende Regelungen in den SCIC-SB (Tfv 711) beim jeweiligen Verkehr genannt. Für den deutschen Streckenteil gelten die BB Personenverkehr entsprechend. 10 Unterbrechung der Reise (Ergänzung zu Punkt GCC-CIV/PRR) 10.1 Innerhalb der Geltungsdauer der Fahrkarte zum Normalpreis darf der Reisende die Fahrt grundsätzlich beliebig oft und ohne Formalitäten unterbrechen. Bei Angeboten mit Zug- bzw. Busbindung (z. B. Europa-Spezial, Europa-Spezial IC Bus) sind auf der Gesamtstrecke höchstens zwei Unterbrechungen bis max. je unter 48 Stunden zugelassen, die direkt beim Kauf der Fahrkarte anzugeben und entsprechend auf der Fahrkarte ausgewiesen sind Durch die Fahrtunterbrechung wird die Geltungsdauer nicht verlängert Die Reise darf nur am Unterbrechungsort oder an einem Ort wieder aufgenommen werden, der auf der noch nicht benutzten Strecke liegt. SCIC-NRT ( ) Stand Tfv 701/1

19 11 Änderung des Beförderungsvertrages 11.1 Streckenwechsel/ Änderung des Reiseweges Soll der Reiseweg nur auf deutschen Strecken geändert werden, so finden die Bestimmungen der BB Personenverkehr Anwendung. Änderungen des Reiseweges für ausländische Streckenteile sind gegen Zahlung eines Aufpreises oder Normalpreises, ggf. zuzüglich Bordentgelts, möglich. Es gelten die nationalen Bestimmungen des örtlichen ansässigen Beförderers Übergang in die höhere Wagenklasse oder in eine höhere Zuggattung Will der Reisende nur auf den Strecken der DB in die höhere Wagenklasse oder in eine höhere Produktklasse übergehen, so finden die Bestimmungen der BB Personenverkehr Anwendung. Bei Zuweisung eines anderen Platzes in einer höheren Klasse oder Leistungskategorie aus Gründen, die in den Verantwortungsbereich der Beförderer fallen, wird keine Aufzahlung verlangt. Wird dem Reisenden ein Platz in einer niedrigeren Klasse oder Leistungskategorie zugewiesen, so bescheinigt dies das Begleitpersonal auf der Fahrkarte, dem Reservierungsausweis oder auf der entsprechenden Quittung. Der Differenzbetrag wird gemäß der Besonderen Beförderungsbedingungen des betroffenen Beförderers erstattet Wechsel des Beförderers Bei paralleler Bedienung einer Strecke durch mehrere Beförderer ist der Wechsel zwischen diesen möglich, wenn sie es vereinbart haben und dies in den SCIC-SB (Tfv 711) beim jeweiligen Verkehr genannt ist. Ist das nicht der Fall, muss der Reisende eine neue Fahrkarte entsprechend den Bedingungen des von ihm ausgewählten Beförderers lösen. Dieser Beförderer kann auch regeln, dass lediglich ein Ergänzungsschein (z.b. Zuschlag, Aufpreis) für den Wechsel des Beförderers zur bereits vorhandenen Fahrkarte zu lösen ist. SCIC-NRT ( ) Stand Tfv 701/1

20 12 Fahrpreise, Ermäßigungen, Besondere Angebote 12.1 Allgemeines Die Fahrpreise der Beförderer basieren auf der einfachen Fahrt für die von ihnen angebotenen Zuggattungen, Wagenklassen oder Leistungskategorien. Die Grundsätze für Ermäßigungen von diesen Basispreisen sind nachstehend geregelt. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Beförderer darüber hinausgehende Ermäßigung gewähren, ist in den Beförderungsbedingungen des jeweiligen Beförderers geregelt und entsprechend der Vereinbarungen mit der DB - in den SCIC-SB (Tfv 711) beim jeweiligen Verkehr genannt. Die Beförderer geben gemäß den für sie geltenden landesrechtlichen Bestimmungen die Beförderungspreise bekannt Berechnung der Fahrpreise Die Fahrpreise werden nach dem für den Ausgabetag der Fahrkarte vom jeweiligen Beförderer festgelegten Preis berechnet. Für Hin- und Rückfahrt über denselben Weg wird der doppelte Preis für einfache Fahrt oder ggf. der vom Beförderer angegebene besondere Preis für Hin- und Rückfahrt berechnet Bei Hin- und Rückfahrt über verschiedene Wege gilt: - Bei Nutzung desselben Beförderers auf der Hin- und auf der Rückfahrt wird der Preis für einfache Fahrt je für die Hinfahrt und die Rückfahrt erhoben, falls kein besonderer Fahrpreis für Hin- und Rückfahrt besteht; - Bei Nutzung verschiedener Beförderer auf der Hin- oder auf der Rückfahrt wird jeweils der Preis für einfache Fahrt erhoben, wie er vom jeweiligen Beförderer angegeben wird. Bei Hin- und Rückfahrt mit Rückreise ab einem anderen Ort als dem Bestimmungsort der Hinreise oder Rückreise zu einem anderen Bestimmungsort als dem Abgangsort der Hinreise wird für jede benutzte Strecke der Fahrpreis für einfache Fahrt berechnet. Für Inlandsfahrkarten für einzelne Beförderer können besondere Bestimmungen für die Berechnung gelten; sie sind in deren besonderen Beförderungsbedingungen enthalten Den Normalpreisen werden Entgelte (örtliche Zuschläge, Hafengebühren, usw.) hinzugerechnet, wie sie in den Besonderen Beförderungsbedingungen der jeweiligen Beförderer enthalten sind. Die auf die Fahrpreise gewährten Ermäßigungen (einschließlich der Ermäßigungen für Kinder) gelten nicht für die zusätzlichen Entgelte, vorbehaltlich besonderer Beförderungsbedingungen der Beförderer. Die ausschließliche Nutzung ganzer Abteile ist zugelassen, sofern für alle Plätze im Abteil eine Fahrkarte gelöst wird. Nur die tatsächlich Reisenden haben Anspruch auf die ihnen zustehenden Ermäßigungen. Für die übrigen vorhandenen Plätze ist der volle Fahrpreis zu zahlen. Die Beförderer können derartige Nutzungen beschränken, ablehnen oder sie besonderen Bedingungen unterstellen. SCIC-NRT ( ) Stand Tfv 701/1

21 12.3 Fahrpreisermäßigung für Kinder Für die unentgeltliche Beförderung oder für die Gewährung der Fahrpreisermäßigung gelten für Kinder folgende Kinderaltersgrenzen: unentgeltliche Beförderung bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 1) für die belgischen, bulgarischen, dänischen 2), deutschen 2), finnischen, kroatischen, luxemburgischen, montenegrinischen, österreichischen, schwedischen 2), schweizerischen 2), serbischen, slowakischen, slowenischen, tschechischen und ungarischen Strecken 4. Lebensjahr 1) für die Strecken aller übrigen Beförderer. Kinder unter 12 Jahren zahlen den halben Fahrpreis für Erwachsene. Ermäßigung von 50% für alleinreisende 3) Kinder bis zum vollendeten Lebensjahr für die montenegrinischen Strecken, die serbischen Strecken, die ungarischen Strecken sowie für die Seestrecken Niederlande/Belgien/Frankreich nach Großbritannien und von Frankreich nach Irland; Lebensjahr für die deutschen 2), österreichischen 2), slowakischen und tschechischen Strecken; Lebensjahr für die britischen 2),dänischen 2), nordirischen, irischen 2), norwegischen 2), schwedischen 2) und schweizerischen 2) Strecken; Lebensjahr für die finnischen Strecken; Lebensjahr für die Strecken aller übrigen Beförderer 2). Familienkinder-Regelung: Kinder/Enkelkinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahre werden in Begleitung von mindestens einem eigenen Eltern-/ Großelternteils oder deren Lebenspartner unentgeltlich befördert, wenn von diesen Fahrkarten zum Normalpreis (mit/ohne BahnCard/ RAILPLUS-Rabatt) oder den Europa-Spezial-Angeboten (mit/ohne BahnCard-Rabatt) im Vorverkauf erworben und die Zahl der Kinder vor Reiseantritt in der Fahrkarte des begleitenden Eltern- oder Großelternteils oder deren Lebenspartner eingetragen wurde. Beim Erwerb einer Fahrkarte zum Europa-Spezial muss für die unentgeltlich mitreisenden Kinder ebenfalls ein Kontingent in der gleichen Preisstufe verfügbar sein. Die SCIC-SB (Tfv 711) können zu bestimmten Angeboten abweichende Regelungen enthalten. Kinderermäßigung und Mitfahrerrabatt können nicht miteinander kombiniert werden. Eine Fahrkarte kann für maximal 5 Personen ausgestellt werden. Für die Anwendung der Bestimmungen für Reisen von Kindern ist das Lebensalter am Tage des Reiseantritts, bei Hin- und Rückfahrt das Alter am Tag beim Antritt der Hinfahrt maßgebend. Für die unentgeltliche Beförderung von Kindern ist die Fahrkarte der Begleitperson maßgebend. Für Gruppenreisen gelten die Bestimmungen in Nr ) 2) 3) Wird für diese Kinder ein besonderer Platz beansprucht, so ist der ermäßigte Fahrpreis für Kinder zu bezahlen. Einschließlich der in den NRT einbezogenen Beförderer. Gilt auch für Kinder, die nicht von mindestens einem eigenen Eltern-/Großelternteil begleitet werden. SCIC-NRT ( ) Stand Tfv 701/1

22 12.4 Fahrpreisermäßigung für Gruppen Ein Anspruch auf die Beförderung als Reisegruppe besteht nur, wenn es dem Beförderer möglich ist, die Gruppe in den fahrplanmäßigen Zügen, Schiffen oder Bussen unterzubringen. Eine Ermäßigung für Gruppen wird gewährt, wenn der ermäßigte Fahrpreis für mindestens 6 Erwachsene gezahlt wird. Zwei Kinder zählen als ein Erwachsener. Die Gruppe muss von einem Reiseleiter begleitet werden. Dieser ist neben der Beachtung der Weisungen, die ihm von den beteiligten Beförderern erteilt werden, auch für das richtige Verhalten der Gruppenmitglieder verantwortlich. Die zu einer Gruppe gehörenden Personen müssen auf der ganzen Strecke gemeinsam in denselben Zügen, Schiffen oder Bussen reisen, für die die Reservierung vorgenommen wurde. Die Beförderer behalten sich das Recht vor, die Bestimmungen dieses Abschnitts für bestimmte Zeiträume und für bestimmte Züge, Schiffe oder Busse außer Kraft zu setzen Anmeldung Im internationalen Verkehr besteht für Gruppen Reservierungspflicht. Gruppenreisen können 6 Monate vor dem ersten Reisetag angemeldet werden. Bei gleichzeitiger Anmeldung für Hin- und Rückfahrt ist der Tag der Hinfahrt für die Frist maßgebend. Die Anmeldung muss mindestens 30 Tage vor Reisebeginn beim Beförderer am Abgangs-ort vorliegen. Spätere Anmeldungen werden berücksichtigt, wenn es den Beförderern noch möglich ist, die Beförderung sicherzustellen. Aus der Anmeldung muss der gesamte Verlauf der Reise ersichtlich sein (z.b. Benutzung von Liege- oder Schlafwagen, Bus und Schiff). Spätere Anmeldungen sind zu berücksichtigen, wenn es dem Beförderer noch möglich ist, die Beförderung sicherzustellen. Die Anmeldung der Gruppe muss folgende Angaben enthalten: - Bezeichnung der Gruppe, - den vollständigen Reiseweg mit den Daten der zu benutzenden Züge (bzw. Schiffe oder Busse), - die genaue Anzahl der Teilnehmer, - die Platzkategorie, - eventuelle Bestellung einer Verpflegung, - wenn möglich den Namen des Reiseleiters, - ggf. die Anschrift und die Unterschrift des Bestellers. Bei Reservierungsaufträgen ist anzugeben, bei welcher Stelle die Gruppenfahrkarte gelöst werden soll. Die Plätze werden frühestens 3 Monate vor dem ersten Reisetag zugeteilt. Für Sitzplatzreservierungen nachträglich hinzu gebuchter Personen ist zusätzlich ein Reservierungsentgelt einschließlich einer Anschlussreservierung von 4,50 pro Person und Richtung zu zahlen. Für die Nutzung von Globalpreiszügen gelten die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Beförderer. SCIC-NRT ( ) Stand Tfv 701/1

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