Stellungnahme des VATM Anhörung der BNetzA zur Festlegung der Mindestangaben und der Form für einen EVN nach 45 e Abs. 2 TKG (Mitteilung Nr.
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- Linda Schmidt
- vor 8 Jahren
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1 Der VATM nimmt zur Anhörung der Bundesnetzagentur zum Entwurf einer Verfügung zur Festlegung der Mindestangaben und der Form für einen Einzelverbindungsnachweis nach 45 e Abs. 2 TKG (veröffentlicht in Amtsblatt Nr. 22/2007, Mitteilung Nr. 939/2007) wie folgt Stellung: 1. Unter Punkt B.I Ziffer 4 wird festgelegt, dass im Falle der Weitervermittlung durch einen sprachgestützten Auskunftsdienst zu einem sprachgestützten Premiumdienst die Nummer dieses sprachgestützten Premiumdienstes zu den zwingenden Angaben des Standardnachweises gehört. Diese Vorgabe ist sowohl im Mobilfunk als auch dem Festnetz derzeit weder aus Kundenschutzgründen geboten noch aus technischen Gründen zu erfüllen. Im Einzelnen: Die technischen Gegebenheiten des Online-Billings lassen während des Gesprächs auch bei Weitervermittlung keinen Tarifwechsel zu. Der Kunde zahlt im vorliegenden Fall den Preis für einen Auskunftsanruf, egal ob und wohin weiter vermittelt wird. Somit besteht für den Kunden die erforderliche Preistransparenz und es bedarf keines Ausweises der Nummer des in Rede stehenden Premiumdienstes. Aus billingtechnischen Gründen liegen dem abrechnenden Anbieter die Nummern nicht vor, zu denen der Auskunftsdienst weitervermittelt. Somit kann der angedachten Vorgabe nicht entsprochen werden. 2. Die unter Punkt B.II des Entwurfs genannten Regelungen zur Form des Standardnachweises, wonach dieser auf Verlangen des Teilnehmers in Papierform zu erbringen ist, sehen wir ebenfalls kritisch. Die Form des Standardnachweises muss vertraglich frei festgelegt werden können. Der EVN wird üblicherweise zusammen mit der Rechnung versandt. Die Bereitstellung des kostenlosen Standard-EVN zusammen mit der Rechnung in elektronischer Form und die Vereinbarung eines Entgeltes für die auf Kundenwunsch per Post übersandte Rechnung in Papierform, mit der dann auch der EVN in Papierform versandt wird, haben sich im Markt durchgesetzt. Ein attraktives, kostengünstiges Angebot kann nur ermöglicht werden, wenn die Kosten der Erstellung und des Versands eines Einzelverbindungsnach- 1
2 weises in Papierform sachgerecht nur denjenigen Kunden belastet werden, die einen EVN in dieser Form wünschen. Müsste der Standardnachweis in Papierform erteilt werden, müssten die hierdurch entstehenden Kosten auf alle Kunden umgelegt werden. Es wäre nicht sachgerecht, alle Kunden mit den Kosten eines in Papierform erteilten EVN zu belasten, den lediglich ein Teil wünscht. Der Versand des Standard-EVN in elektronischer Form entspricht dem Bestreben von Justiz und Behörden und insbesondere auch der BNetzA zur Förderung der elektronischen Kommunikation, schont natürliche Ressourcen und fördert im Sinne des Datenschutzes einen maßvollen Umgang mit personenbezogenen Daten des Kunden und seiner Telekommunikationspartner. Insbesondere die von der BNetzA gewählte Begründung, bei der in elektronischer Form gestellten Rechnung könne nicht gewährleistet werden, dass diese allen Kunden zur Verfügung stehen könne, verfängt nur teilweise. Insbesondere die Internetnutzer (auch Internet-by-Call oder Dienste, die eine Anmeldung im Internet erfordern) greifen auf dieses Medium zurück, so dass Ihnen auch unproblematisch der Zugriff auf die Rechnung in elektronischer Form möglich ist. Auch Kunden, die das Internet nicht nutzen oder nicht nutzen möchten, kann ein EVN zur Verfügung gestellt werden. Diese Kunden haben die Möglichkeit, den EVN in Papierform zu bekommen. Es ist sachgerecht, nur diese Kunden, die den EVN in Papierform wünschen, mit den Kosten hierfür zu belasten. 3. Unter der Überschrift Allgemeine Angaben wird als zwingende Angabe die dem Teilnehmer zugeteilte Nummer, von welcher der Telekommunikationsvorgang ausgeht genannt (Punkt B.I. Ziffer 3 des Entwurfs). Nachvollziehbar ist diese Bestimmung nur insoweit, als dass sie sich auf die reine Sprachübermittlung via PSTN oder Internetzugangsdienste über Modem und ISDN bezieht. Es fehlt aus unserer Sicht die Erwähnung der Kennung für Internetverbindungen, die rufnummernunabhängig ist. Soweit später ausgeführt wird, bei Internetzugangsdiensten gelte die für den Internetzugang angewählte Nummer als Zielnummer, ist anzumerken, dass eine Nummer für den Internetzugang eben nur bei Internet-by-Call angewählt wird. Für sonstige Internetverbindungen sollte die Angabe der Zugangsart (DSL, ISDN oder Hotspot) ausreichend sein. Es ist zu be- 2
3 rücksichtigen, dass insbesondere den Anbietern von Resale-DSL häufig nicht immer alle Datensätze zur Verfügung stehen, um den geforderten Nachweis zu liefern. 4. Der dem Dienstkunden, mit dem ein Vertrag über die Bereitstellung einer Servicerufnummer besteht, erteilte EVN wird in dem Entwurf aus unserer Sicht nicht berücksichtigt. 5. Bei Internet-Festverbindungen, bei denen eine dauerhafte Verbindung mit dem Internet besteht, steht dem Kunden eine Zugangskennung nicht zur Verfügung. Der Beginn eines einzelnen Telekommunikationsvorgangs, wie in Ziffer 9 des Entwurfs gefordert, kann nicht ausgemacht werden. Ebenso wenig kann ein Entgelt für einen einzelnen Telekommunikationsvorgang ausgewiesen werden. Hier wird vielmehr das gesamte, im Abrechnungszeitraum angefallene Datenvolumen berechnet. 6. Im Entwurf wird unter Punkt B.I. Tarifierungsarten (Ziffer 5 bis 11) zwischen zeit-, ereignis- und volumenbasierter Tarifierung unterschieden. Im Fall der Vermischung dieser Tarifierungsarten, also der sogenannten Kombitarife, liegt eine Kombination aus der ereignis- und zeitbasierten Tarifierung vor. Für diese Tarife sieht der neu eingefügte 66 d Abs. 2 Satz 2 TKG explizit nur für Premium-Dienste eine getrennte Ausweisung der Anteile im EVN vor. Damit geht der vorliegende Entwurf einer Verfügung über die Gesetzvorgabe (mit ihrer ausdrücklichen Einschränkung auf Premium-Dienste) hinaus und stellt damit eine unnötige Ausweitung der Abrechnungsvorgaben dar. In Betracht kommt deshalb die ersatzlose Streichung der letzten beiden Sätze des Abschnitts ( Weist ein Tarif Elemente unterschiedlicher Tarifierungsarten auf, so gelten die Festlegungen kumulativ. Die unterschiedlichen Leistungsanteile sind grundsätzlich getrennt auszuweisen. ) 7. Die in Ziffer 10 des Entwurfs genannte Regelung verlangt Angaben für das Datenvolumen sowie für das hierfür verwendete Datenübertragungsprotokoll. Letzteres ist aus unserer Sicht einer besseren Nachvollziehbarkeit aus Sicht des Kunden nicht förderlich, sondern trägt vielmehr absehbar zu dessen Verunsicherung und Verwirrung bei. 3
4 8. In Ziffer 12 des Entwurfs wird für das Call-by-Call Verfahren die Angabe der Betreiberkennzahl des Verbindungsnetzbetreibers verlangt. Die Abrechnung und Darstellung des EVN erfolgt bei Call-by-Call ohnehin über die Rechnung der DTAG, eine Rechnung und ein EVN in elektronischer Form wird nur auf Wunsch des Kunden zusätzlich gewährt. Die Bezeichnung des Unternehmens würde die Übersichtlichkeit, Nachvollziehbarkeit und Transparenz erhöhen, so dass die verpflichtende Übermittlung der geforderten Kennzahl im Rahmen der Produktstammdaten' sinnvoll erscheint. Damit könnte die entsprechende Anbieterbezeichnung innerhalb der Produktbeschreibung zum entsprechenden Produkt aufgeführt werden und somit deren automatischer Angabe in der Zwischenüberschrift der jeweiligen EVN-Gruppe erfolgen. Zudem entstehen durch die Notwendigkeit, in Zukunft auch Internet-by-call Verbindungen auszuweisen, erhebliche Kosten. Diese Kosten entstehen schon dadurch, dass die Datensätze nicht mehr im Wege der Kumulierung an die DTAG geliefert werden können. Bei entfallender Kumulierung kostet ein EVN für jeden Call nach Angaben unserer Mitgliedsunternehmen zusätzlich 1,278 Cent. 9. Aus der Verfügung geht nicht eindeutig hervor, dass verpflichteter Netzbetreiber im Sinne von 45 e Abs. 1 Satz 1 TKG der Netzbetreiber ist, mit dem der Endnutzer die Erstellung einer Rechnung vereinbart hat; in der Regel der Teilnehmernetzbetreiber. Es ist weder Sinn und Zweck der Vorschrift, noch ökonomisch tragbar, dass Verbindungsnetzbetreiber daher als Verpflichtete der Norm anzusehen sind. Eine Ausnahmeregelung für Verbindungsnetzbetreiber entspricht auch 45 e TKG, der in 45 e Abs. 1 Satz 2 TKG die Möglichkeit vorsieht, Anbieter von Telekommunikationsdiensten von der Verpflichtung auszunehmen, soweit eine Rechnung wegen der Art der Leistung nicht erstellt wird. 10. Ziffer 15 des Entwurfs legt fest, dass Telekommunikationsvorgänge, die sich innerhalb eines Kontingents befinden, mit der Entgeltangabe 0 Euro auszuweisen seien. Bei solchen Kontingenten sollte es aus unserer Sicht ausreichen, wenn die Telekommunikationsvorgänge im Falle des Überschreitens der Grenze vollständig mit dem jeweiligen Entgelt ausgewiesen werden und auf der Rechnung der Gesamtbetrag für das Freikontingent in Abzug gebracht wird. Zudem sind die auf Seite 1 und 2 des Verfügungsentwurfs angeführten Definitionen der im EVN anzuführenden Verbindungen vielfältig inter- 4
5 pretierbar, z.b. was ist entgelterheblich? Alle nicht entgelterheblichen Verbindungen, z.b. Verbindungen, die mit 0,00 EUR bepreist sind, 0800er Dienste, müssen auch nicht explizit im EVN angeführt werden. 11. Der Verfügungsentwurf sieht bisher keine Umsetzungsfristen vor. Wir weisen aber vorsorglich darauf hin, dass der Entwurf in seiner bisherigen Form zum Teil komplexe Systemanpassungen bei den Anbietern von Telekommunikationsdiensten erfordern würde. Daher können je nach Ausgestaltung der Endfassung der Verfügung Umsetzungsfristen von 12 Monaten unvermeidbar sein. Köln,
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