Raumanforderungen für Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Zug

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1 Direktion des Innern April /7 Empfehlungen Raumanforderungen für Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Zug Inhalt: 1. Einleitung 2 2. Die gesetzlichen Grundlagen 2 3. Häufige Praxisfragen zur Umsetzung 4 4. Empfehlungen zum Raumprogramm und zur Raumausstattung 5 5. Sicherheit 5 6. Quellen und weitere Informationen 5 7. Auskünfte 6 Anhänge: Anhang 1: Raumprogramm und Raumausstattung von Kinderkrippen Anhang 2: Raumprogramm und Raumausstattung für die schulergänzende Betreuung (Mittagstisch und Randzeitenbetreuung)

2 Seite 2/6 1. Einleitung Die Qualitätsanforderungen an Kinderbetreuungseinrichtungen im Kanton Zug sind in zwei kantonalen Erlassen geregelt: Das Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung vom 29. September 2005 (Kinderbetreuungsgesetz; BGS 213.4) bestimmt, dass die kantonalen Qualitätsanforderungen erfüllt sein müssen, damit einer Kinderbetreuungseinrichtung eine Betriebsbewilligung der Gemeinde erteilt werden kann. Die Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung vom 14. November 2006 (Kinderbetreuungsverordnung; BGS ) regelt die Qualitätsanforderungen an Kinderbetreuungseinrichtungen. Dazu gehören auch Bestimmungen zu den Räumlichkeiten. Die vorliegenden Empfehlungen konkretisieren einerseits die gesetzlichen Bestimmungen zu den Räumlichkeiten. Andererseits enthalten sie auch Vorschläge zum Raumprogramm und zur Ausstattung von Kindertagesstätten sowie von Angeboten der schulergänzenden Betreuung (Mittagstische und Randzeitenbetreuung). Diese Empfehlungen richten sich an die Zuger Einwohnergemeinden, die für die Erteilung einer Betriebsbewilligung die Einhaltung der gesetzlichen Raumanforderungen überprüfen müssen und Trägerschaften im Rahmen des Bewilligungsverfahrens beraten. Sie sind aber auch ein Hilfsmittel für Trägerschaften bei der Planung von Angeboten und für Bauherrschaften bei der Erstellung bzw. beim Umbau von Räumen, die für die familienergänzende Kinderbetreuung genutzt werden sollen. Diese Empfehlungen wurden in Zusammenarbeit mit den Leitungsstellen für familienergänzende Kinderbetreuung der Gemeinden erstellt. 2. Die gesetzlichen Grundlagen 2.1 Grundanforderungen an die Räumlichkeiten von Kinderbetreuungseinrichtungen In der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 19. Oktober 1977 (PAVO; SR ) ist festgelegt, dass Einrichtungen, die mehrere Kinder unter 12 Jahren regelmässig tagsüber betreuen (Art. 13 Abs. 1 lit. b), eine für die körperliche und geistige Entwicklung förderliche Betreuung sicherstellen müssen (Art. 15 Abs. 1 lit. a). Zudem müssen die Räume den anerkannten Anforderungen der Wohnhygiene und des Brandschutzes entsprechen (Art. 15 Abs. 1 lit. d). Ziel ist, das Wohl der betreuten Kinder sicherzustellen und eine gesunde Entwicklung zu ermöglichen. Raumanforderungen stellen damit einer von mehreren Faktoren der Strukturqualität von Kinderbetreuungseinrichtungen dar. In der kantonalen Kinderbetreuungsverordnung werden die Raumanforderungen an Kinderbetreuungseinrichtungen im Kanton Zug wie folgt definiert: 1. Paragraf 3 Abs. 1 Bst. e und g verlangt von den Einrichtungen, dass sie Auskunft über die Hygienepflege erteilen sowie die gesetzlichen Bau- und Brandschutzvorschriften einhalten. 2. Im Anhang zur Kinderbetreuungsverordnung sind die Qualitätsanforderungen für Tagesund Halbtagestätten (Kinderkrippen und Horte) sowie Mittagstische und Randzeitenbetreuung festgelegt. Dazu gehören auch Bestimmungen zu den Räumlichkeiten.

3 Seite 3/6 Auszug aus dem Anhang zur Kinderbetreuungsverordnung: Anforderungen an die Räumlichkeiten für Tages- und Halbtagesstätten (Kinderkrippen und Horte) Pro Gruppe bestehen zwei Räume mit genügendem Tageslicht, insgesamt mind. 60 m 2 für Kinderkrippen bzw. 80 m 2 für Horte mit Schulkindern. Für Kinder unter zwei Jahren ist ein separater Ruhe- und Rückzugsraum erforderlich, für Schulkinder ein separater Raum für Hausaufgaben bzw. zum Lesen. Anforderungen an die Räumlichkeiten für Mittagstische und Randzeitenbetreuung für Schulkinder Neben den üblichen Nebenräumen (Garderobe, Küche, WC, Gesprächsraum) müssen je Kind mindestens vier Quadratmeter Fläche für Spiel, Essen und Rückzug zur Verfügung stehen. Geltungsbereich der Raumanforderungen Die gesetzlichen Raumanforderungen in der kantonalen Kinderbetreuungsverordnung gelten gemäss 1 der Verordnung für folgende Kinderbetreuungsangebote: Einrichtungen für Kinder im Alter zwischen null und 12 Jahren, die regelmässig an fünf Tagen pro Woche mindestens fünf Stunden täglich geöffnet sind und eine Mittagsverpflegung anbieten (Krippen, Horte). Sie sind bewilligungspflichtig und müssen die gesetzlichen Raumanforderungen erfüllen; Mittagstische und Randzeitenbetreuung für Schulkinder bis 12 Jahre. Bestimmungen zu den Aussenräumen Weder die gesetzlichen Grundlagen des Bundes noch des Kantons Zug legen Anforderungen an die Aussenräume von Kinderbetreuungseinrichtungen fest. Dennoch ist es aus entwicklungspsychologischer Sicht und aus gesundheitlichen Gründen wesentlich für die betreuten Kinder, dass sie regelmässig die Möglichkeit haben, sich im Freien zu bewegen. Die Gemeinden legen fest, welche Anforderungen sie in diesem Bereich an die bewilligungspflichtigen Angebote stellen. Sie können sich dabei auf die PAVO abstützen, die eine für die körperliche und geistige Entwicklung förderliche Betreuung der Kinder verlangt (Art. 15 Abs. 1 lit. a.). Deshalb ist das Vorhandensein von Bewegungs- und Spielmöglichkeiten im Freien bei der Bewilligung einer Einrichtung zu berücksichtigen. Ein eigener Spielplatz oder Garten ist laut Kinderbetreuungsverordnung keine zwingende Voraussetzung für den Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung. Sie schaffen aber optimale Bedingung für eine gesunde Entwicklung der Kinder. Einrichtung ohne eigene Spielräume im Aussenbereich müssen deshalb aufzeigen, dass in unmittelbarer Nähe geeignete Spielmöglichkeiten vorhanden sind und dass die Kinder genügend Möglichkeiten haben, sich im Freien zu bewegen. 2.2 Weitere gesetzliche Bestimmungen Die Räume von Kinderbetreuungseinrichtungen müssen auch die Bauvorschriften einhalten sowie den Anforderungen des Brandschutzes und der Wohn- bzw. Lebensmittelhygiene genügen: 1. Bauvorschriften: Die Einrichtungen müssen den Nachweis erbringen, dass bei der Kinderbetreuungseinrichtung die gesetzlichen Bauvorschriften eingehalten werden ( 3 Abs. 1 Bst. g kantonale Kinderbetreuungsverordnung). Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn für die Kinderbetreuung Bauten erstellt, verändert oder anders genutzt werden. Dafür ist eine Baubewilligung der Gemeinde Voraussetzung ( 44 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 [PBG; BGS ]). Als Nachweise können die Baubewilligung und/oder das Protokoll der Bauabnahme gelten.

4 Seite 4/6 2. Brandschutzvorschriften: Die Einrichtungen müssen den Nachweis erbringen, dass das Gebäude und die Räume für die familienergänzende Kinderbetreuung den Brandschutzvorschriften entsprechen (Art. 15 Abs. 1 lit. d PAVO und 3 Abs. 1 Bst. g Kinderbetreuungsverordnung). Dies ist dann der Fall, wenn das kantonale Amt für Feuerschutz eine brandschutztechnische Bewilligung zur Erstellung und zum Betrieb einer Betreuungseinrichtung erteilt hat. Die Räume müssen regelmässig von der für die Feuerschau zuständigen Person der Standortgemeinde kontrolliert werden. 3. Vorschriften zu Lebensmittel- und Wohnhygiene: Die Räume müssen bezüglich Tageslicht und Lüftung den Anforderungen von Wohnräumen genügen und damit für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sein (Art. 15 Abs. 1 lit. d PAVO und 3 Abs. 1 Bst. e Kinderbetreuungsverordnung). Die gesetzlichen Regeln zum hygienischen Umgang mit Lebensmitteln sorgen dafür, dass die Gesundheit der Kinder und Mitarbeitenden geschützt ist. Bei Inbetriebnahme einer Betreuungseinrichtung besteht die Pflicht, sich bei der amtlichen Lebensmittelkontrolle des Amts für Verbraucherschutz des Kantons Zug zu melden, damit diese die Kontrollbesuche zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durchführen kann. Weitere Informationen sind in den Empfehlungen der Direktion des Innern zu den Anforderungen an die Hygiene und Sicherheit in Kinderbetreuungseinrichtungen zu finden: 3. Häufige Praxisfragen zur Umsetzung 1. Für eine Kinderkrippe steht nur ein Raum zur Verfügung. Dieser ist aber wesentlich grösser als vorgeschrieben. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, durch bauliche Massnahmen (mobile Trennwände) verschiedene Aktivitätszonen für die Kinder zu schaffen. Wesentlich ist, dass es Rückzugsmöglichkeiten für die Kinder gibt, welche ein Ruhebedürfnis haben. Werden Kinder unter zwei Jahren betreut, müssen die Räume so aufteilbar sein, dass die Kinder nicht im Schlaf gestört werden. Für Kinder dieses Alters ist gemäss Anhang der kantonalen Kinderbetreuungsverordnung ein separater Ruheraum erforderlich. 2. In einer Kinderkrippe sind zwar zwei Räume vorhanden, sie erreichen aber nicht die vorgeschriebene Grösse. Abweichungen von den Vorgaben nach unten haben Auswirkungen auf die Gruppengrösse. Diese muss entsprechend angepasst werden. Falls nur Kinder ab drei Jahren betreut werden und sich die Kinder regelmässig im Freien aufhalten können, weil Aussenräume in ausreichender Grösse in unmittelbarer Nähe vorhanden sind, kann auf eine Reduktion der Gruppengrösse verzichtet und von der Gemeinde eine Bewilligung mit Auflagen erteilt werden, welche die besonderen Verhältnisse berücksichtigen.

5 Seite 5/6 3. Es sind Räume in ausreichender Grösse vorhanden. Sie beinhalten jedoch auch die Garderobe, den Essensbereich oder weitere Nebenräume. Die vorgeschriebene Zahl und Grösse der Räume bezieht sich auf Räume, welche die Kinder zum Spielen und Essen nutzen können bzw. den Kindern während den Öffnungszeiten uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Nebenräume wie Küche, Waschküche, Garderobe, Büro etc., die nicht unmittelbar der Betreuung dienen, dürfen deshalb nicht in die gesetzlich vorgeschriebene Fläche mit einberechnet werden. Falls ein Raum mehrfach genutzt wird, z.b. als Büroraum wie auch als Raum für Hausaufgaben, darf es nicht zu einer gleichzeitigen Nutzung kommen. Der Essensraum darf nur berücksichtigt werden, falls er ausserhalb der Essenszeiten für die Betreuung und andere Aktivitäten zur Verfügung steht, wie z.b. Basteln, Spielen, Hausaufgaben etc. 4. Muss eine Waldspielgruppe oder ein Waldkindergarten die Raumanforderungen ebenfalls erfüllen? Ein Kinderbetreuungsangebot benötigt nicht zwingend eigene Räume. Für eine bewilligungspflichtige Waldspielgruppe oder einen Waldkindergarten, der nicht schulpflichtige Kinder betreut, sind die Bestimmungen der kantonalen Kinderbetreuungsverordnung daher sinngemäss anzuwenden. Insbesondere gelten die Ausführungen zu den Anforderungen an Aussenräume. 4. Empfehlungen zum Raumprogramm und zur Raumausstattung Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen von Bund und Kanton, von bereits vorhandenen Qualitätsstandards und von Praxiserfahrungen können Empfehlungen zum Raumprogramm und zur Raumausstattung von Kinderbetreuungseinrichtungen abgegeben werden. Sie sind im Anhang dieser Empfehlungen zu finden. 5. Sicherheit Die Kinderbetreuungsverordnung des Kantons Zug verlangt von den bewilligungspflichtigen Einrichtungen ein Notfallkonzept ( 3 Abs. 1 Bst. d). Darin sollen sowohl die Massnahmen beschrieben sein, die im Notfall zu treffen sind, wie auch präventive Vorkehrungen, die zur Vermeidung von Unfällen ergriffen werden. Die unfallsichere Einrichtung von Räumen und das gefahrlose Spielen im Freien sind wichtige Aspekte, die in diesem Zusammenhang zu beachten sind. Weitere Informationen zur Sicherheit in Kinderbetreuungseinrichtungen sind in Kapitel vier der Empfehlungen der Direktion des Innern zur Hygiene und Sicherheit in Kinderbetreuungseinrichtungen im Kanton Zug enthalten. 6. Quellen und weitere Informationen Raumstandards: Raumstandards für den Bau von Kindertagesstätten der Stadt Zürich (Stadt Zürich Immobilienbewirtschaftung), 2004 Raumstandards für den Bau von Betreuungsstätten der Volksschule in der Stadt Zürich (Stadt Zürich Immobilienbewirtschaftung), 2009,

6 Seite 6/6 Raumprogramm für Bauten der Invalidenversicherung (Bundesamt für Sozialversicherung), 1995 Qualitätskriterien für die Tagesbetreuung in der Schweiz: KiTaS-Richtlinien (Verband der Kindertagesstätten Schweiz, KiTaS), 2008, Kita-Handbuch (Verband Kindertagesstätten Schweiz, KitaS), Qualitätsrahmen für die schulische Tagesbetreuung (Bildung und Betreuung, Schweizerischer Verband für die schulische Tagesbetreuung), 2010, Qualitätskriterien für Tageseinrichtungen für Schulkinder in Deutschland: W. Tietze et al.: Pädagogische Qualität in Tageseinrichtungen für Kinder. Ein nationaler Kriterienkatalog, 2007, ISBN R. Strätz et al.: Qualität für Schulkinder in Tageseinrichtungen und Offenen Ganztagesgrundschulen (QUAST). Ein nationaler Kriterienkatalog, 2008, ISBN Auskünfte Für Fragen steht Ihnen die Koordinationsstelle für familienergänzende Kinderbetreuung des Kantonalen Sozialamts gerne zur Verfügung: Telefon:

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