Dr. Philipp Hammerich Rechtsanwalt. Aktenvortrag Nr. 52. Zivilrecht Sachverhalt (Bearbeitungszeit 1,5 Std.) Klage

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1 Dr. Philipp Hammerich Rechtsanwalt Aktenvortrag Nr. 52 Zivilrecht Sachverhalt (Bearbeitungszeit 1,5 Std.) Kerim Couch Hamburg, 6. Juni 2009 Rechtsanwalt Fasanenweg 12 An das Amtsgericht Hamburg-Mitte Sievekingplatz Hamburg Amtsgericht Hamburg Eingang: 6. Juni 2009 In dem Rechtsstreit des Herrn Benjamin Bertelmann, Am Gerstenecker 18, Hannover, gegen Kläger, Kathrin Schuldt, Markusstraße 15, Hamburg Beklagte wegen Schadensersatz erhebe ich namens des Klägers zum Amtsgericht Hamburg-Mitte. Klage In der mündlichen Verhandlung werde ich beantragen zu erkennen: 1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Für den Fall der Anordnung schriftlichen Vorverfahrens beantrage ich den Erlass eines Versäumnisurteils, wenn sich der Beklagte in der Notfrist des 276 I 1 ZPO nicht erklärt.

2 Begründung: Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger einen Anspruch aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft der Beklagten geltend. Der Ehemann der Beklagten, Stefan Schuldt, hatte sich von seinem Bekannten Karl-Heinz Grabowski zur Finanzierung seiner St. Pauli Dauerkarte ein Darlehen in Höhe von geben lassen. Beweis: Zeugenaussage des Karl-Heinz Grabowski, Klausdorfer Str. 23, Hamburg. Diese Darlehen wurde auf Verlangen des Karl-Heinz Grabowski durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Beklagten vom 19. April 2008 in Höhe von abgesichert. Beweis: Bürgschaftserklärung vom 19. April 2008 (Anlage K 1). Die Bürgschaftsurkunde wurde dem Karl-Heinz Grabowski übergeben und das Darlehen daraufhin am von diesen an den Stefan Schuldt ausgezahlt. Als Datum für die Rückzahlung des Darlehens einigte man sich auf den Beweis: Zeugenaussage des Karl-Heinz Grabowski, Klausdorfer Str. 23, Hamburg. Der Kläger hatte gegen den Karl-Heinz Grabowski eine Kaufpreisforderung in Höhe von aus dem Verkauf eines gebrauchten Motorrades. Beweis: Zeugenaussage des Karl-Heinz Grabowski, Klausdorfer Str. 23, Hamburg. Am 4. Juni 2008 einigte der Kläger sich mit dem Karl-Heinz Grabowski, dass dieser die Forderung gegen den Stefan Schuldt an ihn abtrete und damit die Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag erloschen ist. Beweis: Vereinbarung 4. Juni 2008 (Anlage K 2). Nach dem verlangte der Kläger unter Hinweis auf die Abtretung vom Stefan Schuldt Rückzahlung des Darlehens in Höhe von Der Stefan Schuldt verweigerte jedoch die Zahlung unter Hinweis auf seine schlechte wirtschaftliche Situation. Mit Schreiben vom 10. Mai 2009 wurde die Beklagte so dann vom Kläger unter Darlegung des Sachverhalts aufgefordert, die für den Stefan Schuldt zu begleichen. Beweis: Schreiben vom 10. Mai 2009 (Anlage K 3). Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Mai 2009 jedoch ausdrücklich ab. Insoweit war Klage geboten. Kerim Couch Rechtsanwalt Die Anlagen K1, K2 und K3 enthalten die dargelegten Dokumente. Die Anlage K 3 ist das beschriebene Bürgschaftsformular über eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung der Beklagten.

3 Dieses ist handschriftlich unterschrieben. Ferner sind handschriftlich die Angaben zur Person und der Betrag in Höhe von eingetragen. Von einem Abdruck wird abgesehen. Das Gericht ordnete schriftliches Vorverfahren an und forderte die Beklagte auf, innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen, ob er sich gegen die Klage verteidigen wolle. Weiter forderte es ihn auf, für den Fall der Verteidigung innerhalb einer Frist von weiteren zwei Wochen eine schriftliche Klageerwiderung einzureichen. 276 II ZPO wurde beachtet. Die Klageschrift wurde der Beklagten persönlich aufgrund derselben Verfügung am 12. Juni 2009 zugestellt. Am 26. Juni 2009 ging eine Verteidigungsanzeige der Beklagten, vertreten durch RAin Susi Busch, bei Gericht ein. Susi Busch Hamburg, 03. Juli 2009 Rechtsanwältin Gartenstraße 23 An das Amtsgericht Hamburg-Mitte Sievekingplatz Hamburg Amtsgericht Hamburg Eingang: 3. Juli 2009 In Sachen Bertelmann gegen Schuldt zeige ich unter der Vorlage der anliegenden Vollmacht die Vertretung der Beklagten an und beantrage in Ihrem Namen schon jetzt Klageabweisung in vollem Umfang. Die Klage ist unbegründet. Der Sachverhalt ist von der Klägerseite unzureichend wiedergegeben wurden. Zunächst ist festzuhalten, dass der Stefan Schuldt und die Beklagte seit ca. 5 Jahren verheiratet sind und im gesetzlichen Güterstand leben. Ferner wurde verschwiegen, wie es zu der Bürgschaftserklärung der Beklagten gekommen ist, Da der Ehemann der Beklagten befürchtete, dass diese sich nicht für ihn in Höhe von verbürgen würde, erzählt er ihr nur von einem Kredit in Höhe von 500,-. Zur Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft dieser Höhe erklärte sich die Beklagte bereit. Die Beklagte unterzeichnete daraufhin das ihr damals von ihrem Ehemann vorgelegte Bürgschaftsformular. Dies war jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgefüllt. Sie vereinbarte daraufhin mündlich mit ihren Ehemann, dass dieser die notwendigen Ergänzungen vornehme. Ihr Ehemann hat jedoch dann wie er später der Beklagten reumütig gestanden hat neben die notwendigen Angaben zur Person der Beklagten absprachewidrig in der Spalte "Bürgschaftsbetrag" an Stelle der vereinbarten 500,- einen Betrag von 2.500,- eingetragen. Diese Urkunde übergab er denn dem Karl-Heinz Grabowski. Beweis: Zeugenaussage des Stefan Schuldt, Markusstraße 15, Hamburg

4 Ferner wird verschwiegen, dass die Beklagte diesen Sachverhalt dem Kläger in ihren Schreiben vom 15. Mai 2009 darlegte und ausdrücklich die Anfechtung der Bürgschaftserklärung wegen einer arglistigen Täuschung erklärte. Beweis: Schreiben vom 15. Mai 2009 (Anlage B 1). Sicherheitshalber wurde die Anfechtung auch gegenüber dem Karl-Heinz Grabowski und dem Ehemann der Beklagten erklärt. Aufgrund der Anfechtung ist die Bürgschaftserklärung ex tunc nichtig und ein Anspruch des Beklagten besteht nicht Susi Busch Rechtsanwältin Die Zustellung dieses Schriftsatzes des Beklagtenvertreters an den Klägervertreter erfolgte am 11. Juli Die zuständige Richterin bestimmte Gütetermin für den 3. September 2009, lud die Parteien hierzu und wies darauf hin, dass sich an diesen im Falle des Scheiterns ein Haupttermin unmittelbar anschließen werde. Auszug aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2009: Gegenwärtig:... Bei Aufruf der Sache erschienen für die Klagepartei niemand, für die beklagte Partei Rechtsanwalt James. Man beschließt, noch etwa 15 Minuten auf den Klägervertreter zu warten. Anschließend beantragt der Beklagtenvertreter, die Klage durch Versäumnisurteil abzuweisen. Daraufhin erlässt das Gericht folgendes 1. Die Klage wird abgewiesen. Versäumnisurteil: 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Unterschriften Die ordnungsgemäße Zustellung des Versäumnisurteils erfolgte am 10. September 2009.

5 Kerim Couch Hamburg, 22. September 2009 Rechtsanwalt Fasanenweg 12 An das Amtsgericht Hamburg-Mitte Sievekingplatz Hamburg Amtsgericht Hamburg Eingang: 22. September 2009 Bertelmann gegen Meyer lege ich hiermit Einspruch ein gegen das Versäumnisurteil vom 3. September Ich beantrage, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Anfechtung gegenüber dem Kläger keine Rechtswirkung entfalten kann. Der Kläger hat das Bürgschaftsformular ja ohnehin nur von dem Karl-Heinz Grabowski erhalten, welcher keine Kenntnis von den vermeintlichen Handlungen des Stefan Schuldt hatte. Beweis: Zeugenaussage des Karl-Heinz-Grabowski, Klausdorfer Str. 23, Hamburg. Ohnehin hatte jedenfalls der Kläger keine Kenntnis von diesen Vorgängen. Aber selbst wenn die Anfechtung wirksam wäre wäre was wie dargelegt nicht zutrifft wäre zumindest ein Anspruch des Klägers in Höhe von 500 gegeben. Die Beklagte muss sich nach Treu und Glauben zumindest an ihrer gewollten Erklärung festhalten lassen. Kerim Couch Rechtsanwalt Am 6. Oktober 2009 bestimmte das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung für den 6. November Die Parteien wurden ordnungsgemäß geladen. Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts Hamburg-Mitte Gegenwärtig: Richterin am Amtsgericht Wanda Schäfer Heiko Müller als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Bei Aufruf der Sache erschienen

6 für die Klagepartei der Kläger und Rechtsanwalt Couch, für die beklagte Partei die Beklagte und Rechtsanwältin Busch Es wird in den Sach- und Streitstand eingeführt. Eine gütliche Einigung kommt nicht zustande. Auf die Frage an die Beklagtenvertreterin, ob er zu dem Schriftsatz des Klägers vom noch Stellung nehmen möchte, erklärt diese, dass das Bürgschaftsformular ohnehin hier schon formunwirksam sei. Die Beklagte hätte ihren Ehemann nicht einfach mündlich ermächtigen können, das Formular auszufüllen. Im übrigen sei die Bürgschaft doch sittenwidrig, da die Beklagte sie ausschließlich aufgrund der emotionalen Verbundenheit gegenüber ihren Ehemann abgegeben habe. Auf Nachfrage des Klägervertreters erklärt die Beklagte, dass sie ein Netto-Einkommen von monatlich hat und ferner über ein Sparguthaben in Höhe von verfüge. Der Klägervertreter erklärt, dass der Kläger schutzwürdig sei, da er gutgläubig sei und ihm ja schließlich die Urkunde mit der Unterschrift der Beklagten übergeben wurde. Der Kläger stellt seine Anträge aus dem Einspruchsschriftsatz vom 22. September Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf..., Uhr Sitzungssaal 115. Schäfer Müller Richterin am Amtsgericht Justizangestellter Vermerk für den Bearbeiter: Es ist ein Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten. Auf die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollsreckbarkeit ist nicht einzugehen. Im übrigen ist ein Tenor- Vorschlag zu unterbreiten. Die Markusstr. liegt im Amtsgerichtsbezirk Hamburg Mitte. Ladungen, Zustellungen, Vollmachten und sonstige Formalien sind in Ordnung, soweit sich nicht das Gegenteil ausdrücklich aus dem Sachverhalt ergibt. Alle genannten Anlagen liegen tatsächlich bei. Hält der Bearbeiter die Wahrnehmung der richterlichen Aufklärungspflicht oder Beweiserhebungen für erforderlich, so ist zu unterstellen, dass diese ordnungsgemäß durchgeführt wurden (insbesondere wurde 139 IV ZPO beachtet) und ohne Ergebnis geblieben sind. Sollte der Bearbeiter den Fall aus einem rechtlichen Gesichtspunkt entscheiden wollen, der von keiner Partei schriftsätzlich angesprochen worden ist, so ist davon auszugehen, dass dieser Gesichtspunkt bei dem Rechtsgespräch in der letzten mündlichen Verhandlung erörtert worden ist.

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