Fristen zur Erstellung, Vorlage, Prüfung, Untersuchung, Feststellung, Hinterlegung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes
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- Hannelore Beutel
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1 Fristen zur Erstellung, Vorlage, Prüfung, Untersuchung, Feststellung, Hinterlegung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes Die Novellen des Rechnungslegungsgesetzes Nr. 431/2001 GesSlg. durch die Gesetze Nr. 547/2011 GesSlg., 440/2012 GesSlg. und 352/2013 GesSlg. haben mit Wirksamkeit ab dem 1. Januar 2014 die Form der Hinterlegung der Jahresabschlüsse, Jahresberichte und weiterer Dokumente in das Register für Jahresabschlüse errichtet und geregelt. Die neuen Vorschriften werden erstmals für die Jahresabschlüsse und Jahresberichte herangezogen, die zum 31. Dezember 2013 und später erstellt wurden. In Anlehnung an die Errichtung des Registers für Jahresabschlüsse wird den Buchführungseinheiten, die den Einzelabschluss gemäß dem 17a des Rechnungslegungsgesetzes erstellen und nach den International Financial Reporting Standards wie sie in der Europäischen Union anzuwenden sind (weiter IFRS/EU) und die den konsolidierten Abschluss gemäß dem 22 des Rechnungslegungsgesetzes erstellen, die Pflicht zur Hinterlegung der Ausweise von ausgewählten Angaben aus diesen Jahresabschlüssen in dem Register für Jahresabschlüsse auferlegt. Diese Ausweise sind kein Bestandteil der Jahresabschlüsse. Der Umfang, die Form, der Ort und die Termine der Hinterlegung der Ausweise von ausgewählten Angaben aus dem Jahresabschluss werden durch entsprechende Maßnahmen des Finanzministeriums der Slowakischen Republik festgelegt. Diese Maßnahmen wurden veröffentlicht in Finančný spravodajca Nr. 13/2011, ihre novellierten Fassungen in Finančný spravodajca Nr. 11/2013 und Nr. 12/2013. Die Jahresabschlüsse betreffen auch andere Rechtsvorschriften, die hier angeführt werden: das Gesetz Nr. 431/2002 GesSlg. über die Rechnungslegung idgf, das Gesetz Nr. 513/1991 Slg. Handelsgesetzbuch, idgf, das Gesetz Nr. 530/2003 GesSlg. über das Handelsregister idgf, die Maßnahmen des Finanzministeriums der Slowakischen Republik, in den der Umfang, die Form, der Ort und die Termine der Hinterlegung des Ausweises von ausgewählten Angaben aus den Jahresabschlüssen festgelegt werden. Wir führen eine Übersicht des Standes zum 1. Januar 2014 an. Die Übersicht betrifft nur die Handelsgesellschaften (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft), die Unternehmer sind; sie berücksichtigt weder spezifische Anforderungen oder Vorschriften, die für andere Buchführungseinheiten, z.b. Banken, Versicherungsunternehmen, Staatsunternehmen, Genossenschaften u.ä., gültig sind, noch andere spezifische Vorschriften, z.b. das Wertpapiergesetz u.ä. Einzelabschluss Einzeljahresbericht Konsolidierter Abschluss Konsolidierter Jahresbericht Erstellung Die Pflicht zur Erstellung des Einzelabschlusses haben alle Buchführungseinheiten. Die Pflicht zur Erstellung des Einzeljahresberichtes hat die Buchführungseinheit, deren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden muss ( 20 Abs. 1 des Die Pflicht zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses hat die Muttergesellschaft. Die Pflicht zur Erstellung des konsolidierten Jahresberichtes hat die Buchführungseinheit, die die Pflicht zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses hat ( 22 Abs. 2 des 1
2 Rechnungslegungsgesetzes), außer: der Zweigstelle einer Auslandsbank, der Zweigstelle einer ausländischen Verwaltungsgesellschaft, der Zweigstelle eines Versicherungsunternehmens aus einem anderen Mitgliedstaat, der Zweigstelle eines ausländischen Versicherungsunternehmens, der Zweigstelle eines ausländischen Rückversicherungsunternehmens aus einem anderen Mitgliedstaat, der Zweigstelle eines ausländischen Rückversicherungsunternehmens, der Zweigstelle eines ausländischen Wertpapierhändlers. Eine Muttergesellschaft hat nicht diese Pflicht, falls zum Bilanzstichtag und für die unmittelbare Vorperiode mindestens zwei der folgenden Bedingungen nicht erfüllt wurden ( 22 Abs. 10 des Rechnungslegungsgesetzes): a) Bilanzsumme (Netto) der Mutterbuchführungseinheit und der Tochterbuchführungseinheiten überschreitet EUR , b) die Nettoumsatzerlöse der Mutterbuchführungseinheit und der Tochterbuchführungseinheiten überschreiten EUR , c) die durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer der Mutterbuchführungseinheit und der Tochterbuchführungseinheiten in einer Buchungsperiode betrug mehr als 250. Eine Muttergesellschaft hat nicht diese Pflicht auf den sog. Zwischenstufen der Gruppe. Eine Muttergesellschaft, deren Tochterunternehmen unwesentlich sind, hat nicht diese Pflicht. Es gibt Ausnahmen ( 22 Abs. 8, 11 und 12). 2
3 Frist zur Erstellung Spätestens innerhalb von 6 Monaten ab dem Bilanzstichtag, sofern durch eine Sondervorschrift nichts anderes festgelegt wird; der Jahresabschluss gilt durch seine Unterzeichnung als erstellt ( 17 Abs. 5 des Diese Sondervorschrift ist z.b. auch das Gesetz Nr. 595/2003 GesSlg. über die Einkommensteuer, das die Frist von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums festlegt, sofern nichts anderes festgelegt wird, z.b. im Fall der Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärung ( 49 Abs. 2 und 3). Einkommensteuergesetz ( 49 Abs. 11): Für Zwecke der Abgabe der Steuererklärung ist der Steuerpflichtige verpflichtet, einen Jahresabschluss bis zum Ende des Besteuerungszeitraums gemäß diesem Gesetz zu erstellen und bis zum Termin zur Abgabe der Steuererklärung diesen gemäß einer Sondervorschrift zu hinterlegen (diese Sondervorschrift ist das Gesetz Nr. 431/2002 GesSlg. über die Rechnungslegung; hinterlegen bedeutet, in dem Register für Jahresabschlüsse zu hinterlegen), sofern durch eine Sondervorschrift nichts anderes festgelegt wird (der Hinweis ist auf 34 des Gesetzes Nr. 429/2002 GesSlg. über die Wertpapierbörse idgf.). Frist zur Erstellung Innerhalb von 6 Monaten ab dem Bilanzstichtag. Die Frist ergibt sich aus dem 135 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (für Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und 192 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (für Aktiengesellschaften), nach den die Geschäftsführer (für Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und der Vorstand (für Aktiengesellschaften) verpflichtet sind, gemeinsam mit dem ordentlichen oder außerordentlichen Jahresabschluss auch den Jahresbericht zur Verhandlung an die Gesellschafterversammlung vorzulegen. Die Frist zur Vorlage des Jahresabschlusses ist 6 Monate ab dem Ende der Buchungsperiode ( 40 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches). Frist zur Erstellung Die Frist ist nur indirekt festgelegt, mittels der Frist zur Hinterlegung des konsolidierten Abschlusses und des konsolidierten Jahresberichtes in dem Register für Jahresabschlüsse, und zwar innerhalb eines Jahres ab dem Ende der Buchungsperiode ( 23a Abs. 3 des Rechnungslegungsgesetzes), siehe unten. Frist zur Erstellung Die Frist ist nur indirekt festgelegt, mittels der Frist zur Hinterlegung des konsolidierten Abschlusses und des konsolidierten Jahresberichtes in dem Register für Jahresabschlüsse, und zwar innerhalb eines Jahres ab dem Ende der Buchungsperiode ( 23a Abs. 3 des Rechnungslegungsgesetzes), siehe unten. 3
4 Hinterlegung in dem Register für Jahresabschlüsse Hinterlegungsfrist Innerhalb von 6 Monaten ab dem Bilanzstichtag, sofern durch eine Sondervorschrift nichts anderes festgelegt wird ( 23a Abs. 3 des Eine Sondervorschrift ist z.b. auch das Gesetz Nr. 595/2003 GesSlg. über die Einkommensteuer: Wenn der Besteuerungszeitraum mit dem Kalenderjahr identisch ist, bis zum 31. März des nachfolgenden Jahres (eine Verlängerung um höchstens 3 Monate, bei Einkünften aus dem Ausland um höchstens 6 Monate ist möglich). Wenn von der Gesellschafterversammlung der noch nicht festgestellte Jahresabschluss hinterlegt wird, ist es anzugeben, dass der nicht festgestellte Jahresabschluss hinterlegt wird. Nach dessen Feststellung wird in dem Register für Jahresabschlüsse nachträglich eine Mitteilung über das Datum der Feststellung des Jahresabschlusses hinterlegt. Frist zur nachträglichen Hinterlegung der Mitteilung über die Feststellung Spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dessen Feststellung ( 23a Abs. 4 des Hinterlegungsfrist Buchungsperiode, für die der Jahresbericht erstellt wird, sofern durch eine Sondervorschrift nichts anderes festgelegt wird ( 23a Abs. 7 des Wenn die Buchführungseinheit nach der Hinterlegung des Jahresberichtes in dem Register für Jahresabschlüsse den Inhalt des Jahresberichtes ändert, hat sie den neuen Jahresbericht in dem Register für Jahresabschlüsse zu hinterlegen ( 23a Abs. 6 des Frist zur Hinterlegung des neuen Jahresberichtes Ohne unnötigen Verzug ( 23a Abs. 6 des In dem Register für Jahresabschlüsse wird auch der Nachtrag zum Prüfungsbericht über die Prüfung der Übereinstimmung des Jahresberichtes mit dem Jahresabschluss hinterlegt. Der Prüfungsbericht und der Nachtrag zum Prüfungsbericht sind als ein Bericht zu verstehen. Hinterlegungsfrist Buchungsperiode ( 23a Abs. 3 des In dem Register für Jahresabschlüsse wird gemeinsam mit dem konsolidierten Abschluss auch der Prüfungsbericht hinterlegt ( 23a Abs. 3 und 5 des Rechnungslegungsgesetzes, 40 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches). Frist zur Hinterlegung des Prüfungsberichtes Buchungsperiode, gemeinsam mit dem konsolidierten Abschluss ( 23a Abs. 3 und 5 des Frist zur Hinterlegung des Nachtrags zum Prüfungsbericht Die Frist wird nur indirekt, mittels der Frist zur Hinterlegung des konsolidierten Jahresberichtes festgelegt, d.h. innerhalb eines Jahres ab dem Ende der Buchungsperiode,für die der konsolidierte Jahresbericht erstellt wird, sofern durch eine Sondervorschrift nichts anderes festgelegt wird ( 23a Abs. 7 des Hinterlegungsfrist Buchungsperiode,für die der konsolidierte Jahresbericht erstellt wird ( 23a Abs. 7). Wenn die Buchführungseinheit nach der Hinterlegung des Jahresberichtes in dem Register für Jahresabschlüsse den Inhalt des Jahresberichtes ändert, hat sie den neuen Jahresbericht in dem Register für Jahresabschlüsse zu hinterlegen ( 23a Abs. 6 des Frist zur Hinterlegung des neuen konsolidierten Jahresberichtes Ohne unnötigen Verzug ( 23a Abs. 6 des In dem Register für Jahresabschlüsse wird auch der Nachtrag zum Prüfungsbericht über die Prüfung der Übereinstimmung des konsolidierten Jahresberichtes mit dem konsolidierten Abschluss hinterlegt. Der Prüfungsbericht und der Nachtrag zum Prüfungsbericht sind als ein Bericht zu verstehen. 4
5 Das Rechnungslegungsgesetz ermöglicht, bis zur Feststellung des Jahresabschlusses die abgeschlossenen Bücher wieder zu eröffnen, falls ein den tatsächlichen Verhältnissen enstprechendes Bild über die Buchhaltung sichergestellt werden soll ( 16 Abs. 9 und 10 des Wenn die Buchführungseinheit nach der Hinterlegung des Jahresabschlusses im Register für Jahresabschlüsse (jedoch noch vor der Feststellung des Jahresabschlusses) die Bücher i.s.d. 16 Abs. 10 des Rechnungslegungsgesetzes eröffnet hat, hat sie den neuen festgestellten Jahresabschluss in dem Register für Jahresabschlüsse zu hinterlegen. Frist zur Hinterlegung des Nachtrags zum Prüfungsbericht Die Frist wird nur indirekt, mittels der Frist zur Hinterlegung des Jahresberichtes festgelegt, d.h. innerhalb eines Jahres ab dem Ende der Buchungsperiode,für die der Jahresbericht erstellt wird, sofern durch eine Sondervorschrift nichts anderes festgelegt wird ( 23a Abs. 7 des Frist zur Hinterlegung des neuen, festgestellten Jahresabschlusses Ohne unnötigen Verzug spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen ab dessen Feststellung ( 23a Abs. 6 des Wenn die Buchführungseinheit die Prüfungspflicht i.s.d. 19 des Rechnungslegungsgesetzes hat, wird in dem Register für Jahresabschlüsse auch der Prüfungsbericht hinterlegt ( 23a Abs. 5 des Rechnungslegungsgesetzes, 40 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches). Frist zur Hinterlegung des Prüfungsberichtes Innerhalb von 6 Monaten ab dem Bilanzstichtag, gemeinsam mit dem Jahresabschluss ( 23a Abs. 3und 5 des 5
6 Wenn der Jahresabschluss der Buchführungseinheit innerhalb der Frist zur Hinterlegung des Jahresabschlusses in dem Register für Jahresabschlüsse nicht geprüft wurde, hat sie anzugeben, dass sie den nicht geprüften Jahresabschluss hinterlegt und hat den Prüfungsbericht nachträglich zu hinterlegen. Frist zur nachträglichen Hinterlegung des Prüfungsberichtes Spätestens innerhalb eines Jahres ab dem Ende der Buchungsperiode, für welche der Jahresabschluss erstellt wird ( 23a Abs. 5 des Prüfung Eine Prüfungspflicht haben alle Handelsgesellschaften und Genossenschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen wurden und Buchführungseinheiten, die den Einzelabschluss obligatorisch nach den IFRS/EU gemäß dem 17a des Rechnungslegungsgesetzes erstellen ( 19 Abs. 1 des Rechnungslegungsgesetzes); sonstige Gesellschaften einschließlich der Aktiengesellschaften, die verpflichtet sind, das gezeichnete Kapital zu bilden, haben diese Pflicht nur, soweit sie zum Bilanzstichtag und für die unmittelbare Vorperiode mindestens zwei der folgenden Bedingungen erfüllt haben ( 19 Abs. 1 des Rechnungslegungsgesetzes): a) die Bilanzsumme Brutto hat EUR überstiegen, b) die Nettoumsatzerlöse haben EUR überstiegen, c) die Durchschnittsanzahl der Arbeitnehmer betrug mehr als 30. Prüfungspflicht Die Buchführungseinheit, die die Pflicht hat, den Jahresbericht zu erstellen, hat auch die Pflicht, die Übereinstimmung des Jahresberichtes mit dem Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen ( 20 Abs. 1 des Prüfungspflicht Die Buchführungseinheit, die die Pflicht hat, den konsolidierten Abschluss zu erstellen, hat auch die Pflicht, diesen von einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen ( 22 Abs. 13 des Prüfungspflicht Die Buchführungseinheit, die die Pflicht hat, den konsolidierten Jahresbericht zu erstellen, hat auch die Pflicht, die Übereinstimmung des konsolidierten Jahresberichtes mit dem konsolidierten Abschluss von einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen ( 22 Abs. 16 des 6
7 Prüfungsfrist Buchungsperiode, sofern durch eine Sondervorschrift nichts anderes festgelegt wurde ( 19 Abs. 3 des Prüfungsfrist Buchungsperiode ( 20 Abs. 3 des Prüfungsfrist Die Frist ist nur indirekt festgelegt, mittels der Frist zur Hinterlegung des Prüfungsberichtes in dem Register für Jahresabschlüsse ( 23a Abs. 3 und 5 des Rechnungslegungsgesetzes) und der Frist zur Prüfung des konsolidierten Jahresberichtes (dessen obligatorischer Bestandteil der konsolidierte Abschluss ist; 22 Abs. 16 erster Satz und 20 Abs. 3 des Rechnungslegungsgesetzes) - innerhalb eines Jahres ab dem Ende der Buchungsperiode. Prüfungsfrist Buchungsperiode ( 22 Abs. 16 erster Satz und 20 Abs. 3 des Untersuchung durch den Aufsichtsrat (sofern ein Aufsichtsrat bestellt wurde: Aktiengesellschaften sind verpflichtet, einen Aufsichtsrat zu bestellen, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben ein Wahlrecht) Die Pflicht zur Untersuchung des Einzelabschlusses wurde für den Aufsichtsrat im 138 Abs. 1 Buchst. c) des Handelsgesetzbuches für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 198 des Handelsgesetzbuches für Aktiengesellschaften festgelegt. Untersuchungsfrist vor der Feststellung des Einzelabschlusses durch die Hauptversammlung [ 138 Abs. 1 Buchst. c) des Handelsgesetzbuches für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 198 des Handelsgesetzbuches für Aktiengesellschaften] Die Pflicht zur Untersuchung des Einzeljahresberichtes sowie die Frist zu dessen Untersuchung wurde für den Aufsichtsrat nicht explizit festgelegt ( 138 Abs. 1 Buchst. c), 198, 192 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches). Die Pflicht zur Untersuchung des konsolidierten Abschlusses wurde für den Aufsichtsrat im 138 Abs. 1 Buchst. c) des Handelsgesetzbuches für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 198 des Handelsgesetzbuches für Aktiengesellschaften festgelegt. Untersuchungsfrist ist nicht festgelegt. Die Pflicht zur Untersuchung des konsolidierten Jahresberichtes sowie die Frist zu dessen Untersuchung wurde für den Aufsichtsrat nicht explizit festgelegt ( 138 Abs. 1 Buchst. c), 198, 192 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches). Feststellung durch die Hauptversammlung Pflicht zur Feststellung des Einzelabschlusses: die Feststellung des Jahresabschlusses gehört in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung [ 187 Abs. 1 Buchst. e) Pflicht zur Feststellung des Einzeljahresberichtes: ist nicht festgelegt. Er muss der Hauptversammlung zur Verhandlung vorgelegt werden, die Hauptversammlung ist jedoch Die Pflicht zur Feststellung des konsolidierten Abschlusses ist nicht festgelegt. Es besteht keine Pflicht diesen der Hauptversammlung zur Feststellung oder zur Verhandlung vorzulegen. Die Pflicht zur Feststellung des konsolidierten Jahresberichtes: ist nicht festgelegt. Es besteht keine Pflicht diesen der Hauptversammlung zur Feststellung oder zur Verhandlung vorzulegen. 7
8 des Handelsgesetzbuches für Aktiengesellschaften, 125 Abs. 1 Buchst. b) des Handelsgesetzbuches für Gesellschaften mit beschränkter Haftung]. nicht verpflichtet, diesen festzustellen ( 135 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 192 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches für Aktiengesellschaften). Feststellungsfrist Das statutarische Organ einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer Aktiengesellschaft muss den Einzelabschluss innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Buchungsperiode zur Feststellung vorlegen ( 40 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches). Die Feststellungsfrist ist nicht festgelegt Feststellungsfrist nicht anwendbar Feststellungsfrist nicht anwendbar Hinterlegung in der Urkundensammlung des Handelsregisters Hinterlegungspflicht Es wird nicht direkt, sondern mittels des Registers für Jahresabschlüsse hinterlegt ( 40 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches, 23b Abs. 5 des Rechnungslegungsgesetzes); siehe oben. Hinterlegungspflicht Es wird nicht direkt, sondern mittels des Registers für Jahresabschlüsse hinterlegt ( 23b Abs. 5 des Rechnungslegungsgesetzes); siehe oben. Hinterlegungspflicht Es wird nicht direkt, sondern mittels des Registers für Jahresabschlüsse hinterlegt ( 23b Abs. 4 des Rechnungslegungsgesetzes); siehe oben. Gemäß dem 23d Abs. 4 des Rechnungslegungsgesetzes hat eine Mutterbuchführungseinheit, auf welche sich eine Befreiung von der Pflicht zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses i.s.d. 22 Abs. 8 des Rechnungslegungsgesetzes (sog. Befreiung auf der Zwischenstufe) bezieht, in die Urkundensammlung folgendes zu hinterlegen: den konsolidierten Abschluss den Prüfungsbericht den konsolidierten Jahresbericht der Muttergesellschaft, in deren konsolidierten Abschluss diese befreite Mutterbuchführungseinheit und alle ihre Tochterbuchführungseinheiten einbezogen werden. Hinterlegungspflicht Es wird nicht direkt, sondern mittels des Registers für Jahresabschlüsse hinterlegt ( 23b Abs. 4 des Rechnungslegungsgesetzes); siehe oben. Gemäß dem 23d Abs. 4 des Rechnungslegungsgesetzes hat eine Mutterbuchführungseinheit, auf welche sich eine Befreiung von der Pflicht zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses i.s.d. 22 Abs. 8 des Rechnungslegungsgesetzes (sog. Befreiung auf der Zwischenstufe) bezieht, in die Urkundensammlung folgendes zu hinterlegen: den konsolidierten Abschluss den Prüfungsbericht den konsolidierten Jahresbericht der Muttergesellschaft, in deren konsolidierten Abschluss diese befreite Mutterbuchführungseinheit und alle ihre Tochterbuchführungseinheiten einbezogen werden. 8
9 Frist zur Hinterlegung dieser Dokumente der Muttergesellschaft der befreiten Mutterbuchführungseinheit Buchungsperiode. Frist zur Hinterlegung dieser Dokumente der Muttergesellschaft der befreiten Mutterbuchführungseinheit Buchungsperiode. Offenlegung im Obchodný vestník (Handelsamtsblatt) Offenlegungspflicht aufgehoben ab dem 1. Januar 2014 Eine Offenlegungspflicht ist nicht festgelegt. Offenlegungspflicht aufgehoben ab dem 1. Januar 2014 Eine Offenlegungspflicht ist nicht festgelegt. Wenn die Buchführungseinheiten die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung verspätet nach dem 1. Januar 2014 im Obchodný vestník (Handelsamtsblatt) hinterlegen, wobei es sich um die Bilanz und die Gewinnund Verlustrechnung für die spätestens zum 31. Dezember 2008 endenden Buchungsperioden handelt, haben sie noch gemäß den bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Vorschriften, d.h. noch gemäß den alten Vorschriften vorzugehen (d.h. in dem Obchodný vestník), es sich um die Bilanz und die Gewinnund Verlustrechnung für die im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 endenden Buchungsperioden handelt, haben sie bereits i.s.d. 23b des Gesetzes, d.h. bereits gemäß den neuen Vorschriften vorzugehen (in dem Register für Jahresabschlüsse; 39j des Wenn die Buchführungseinheiten die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung verspätet nach dem 1. Januar 2014 im Obchodný vestník (Handelsamtsblatt) offenlegen, wobei es sich um die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für die spätestens zum 31. Dezember 2008 endenden Buchungsperioden handelt, haben sie noch gemäß den bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Vorschriften, d.h. noch gemäß den alten Vorschriften vorzugehen (d.h. in dem Obchodný vestník), es sich um die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für die im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 endenden Buchungsperioden handelt, haben sie bereits i.s.d. 23b des Gesetzes, d.h. bereits gemäß den neuen Vorschriften vorzugehen (in dem Register für Jahresabschlüsse; 39j des 9
10 Offenlegung im Internet Offenlegungspflicht Gemäß dem 23d Abs. 5 des Rechnungslegungsgesetzes, haben die Handelsgesellschaften, die verpflichtet sind, den Einzelabschluss gemäß den IFRS/EU zu erstellen, die Pflicht, mindestens für ein Jahr eine Information auf ihrer Webseite über die Hinterlegung des Jahresabschlusses im Register für Jahresabschlüsse zu veröffentlichen. Die Zweigstellen haben nicht die Pflicht zur Offenlegung dieser Information. Eine Offenlegungspflicht ist nicht festgelegt. Eine Offenlegungspflicht ist nicht festgelegt. Eine Offenlegungspflicht ist nicht festgelegt. Mindestens für ein Jahr haben sie auf ihrer Webseite auch den vollständigen Einzelabschluss in demselben Umfang und innerhalb derselben Frist, wie er im Register für Jahesabschlüsse hinterlegt wird, offenzulegen. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Zweigstellen. Offenlegungsfrist In demselben Umfang und innerhalb derselben Frist, wie er im Register für Jahresabschlüsse hinterlegt wird. Vorlage der Dokumente an das Finanzministerium der SR Eine Vorlagepflicht ist nicht festgelegt Eine Vorlagepflicht hat eine Buchführungseinheit, in der ein Organ der öffentlichen Macht einen Mehrheitsanteil an Stimmrechten hat und deren Tätigkeit in die Kategorie der Industrieproduktion gemäß einer Sondervorschrift (Sektion C der Anlage zur Verlautbarung des Statistikamtes der Slowakischen Republik Nr. 306/2007 GesSlg., durch welche die statistische Klassifikation der Eine Vorlagepflicht ist nicht festgelegt Eine Vorlagepflicht ist nicht festgelegt 10
11 Wirtschaftstätigkeiten ausgegeben wird) eingeordnet wurde und deren Nettoumsatzerlöse in der unmittelbar vorausgehenden Buchungsperiode EUR überstiegen haben ( 23d Abs. 6 und 7 des Gemeinsam mit dem Jahresbericht werden auch Aufzeichnungen aus den Hauptversammlungen vorgelegt, die in der Buchungsperiode, für die der Jahresbericht vorgelegt wird, verwirklicht wurden. Vorlagefrist Innerhalb von 5 Tagen ab dem Tag der Besprechung des Jahresberichtes, spätestens jedoch bis zum Ende des 8. Monats nach dem Ende der Buchungsperiode, für die der Jahresbericht vorgelegt wird ( 23d Abs. 6 des Eine solche Buchführungseinheit ist verpflichtet, dem Ministerium auf seine Beantragung auch weitere zusammenhängende Informationen zu geben. Frist zur Gewährung von weiteren Informationen ohne unnötigen Verzug ( 23d Abs. 6 des 11
12 Ausweis von ausgewählten Angaben aus dem Einzelabschluss und aus dem konsolidierten Abschluss, die gemäß den IFRS/EU erstellt werden (Unternehmer) Ausweis von ausgewählten Angaben aus dem Einzelabschluss Ausweis von ausgewählten Angaben aus dem konsolidierten Abschluss Erstellungspflicht Handelsgesellschaften, die den Einzelabschluss gemäß den IFRS/EU i.s.d. 17a Abs. 1 bis 6 des Rechnungslegungsgesetzes erstellen ( 17a Abs. 7 des Handelsgesellschaften, die den konsolidierten Abschluss gemäß dem 22 Abs. 1 bis 17 des Rechnungslegungsgesetzes erstellen ( 22 Abs. 18 des Hinterlegungsfristen Er wird in dem Register für Jahresabschlüsse in elektronischer Form in den Terminen zur Abgabe der Steuererklärungen hinterlegt ( 3 Abs. 1 der Maßnahme des Finanzministeriums der SR Nr. MF/17930/ ). Er wird in dem Register für Jahresabschlüsse in elektronischer Form innerhalb eines Jahres ab dem Ende der Buchungsperiode hinterlegt ( 3 der Maßnahme des Finanzministeriums der SR Nr. MF/17919/ ). Falls die Gesellschaft gemäß dem 16 Abs. 10 des Rechnungslegungsgesetzes die Bücher wieder eröffnet hat, wird der neue Ausweis von ausgewählten Angaben in elektronischer Form innerhalb von fünf Tagen nach der Feststellung des i.s.d. 17a des Rechnungslegungsgesetzes (IFRS/EU) erstellten Einzelabschlusses hinterlegt, ( 3 Abs. 2 der Maßnahme des Finanzministeriums der SR Nr. MF/17930/ ). 12
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