Leitfaden zum Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich

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1 Leitfaden zum Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich Einleitung Gesetzliche Grundlagen Wie können Sie Ihre Daten schützen? Ihre Rechte als Bürger Die Kontrollinstitutionen für den Datenschutz Ihre Ansprechpartner Im Brennpunkt Datenschutz: SCHUFA Versicherungsunternehmen/Banken Adressenhandel/ Werbung/ Marktforschung Sonstige Bereiche Begriffe zum Datenschutz Musterschreiben

2 Einleitung In den verschiedensten Lebensbereichen werden Daten über Sie erhoben, verarbeitet und genutzt - und zwar nicht nur in der öffentlichen Verwaltung, sondern in zunehmendem Maße auch in der Privatwirtschaft. Egal, ob Sie ein Girokonto eröffnen, einen Kredit beantragen, im Versandhandel Waren bestellen, einen Miet- oder einen Versicherungsvertrag abschließen, ein Arbeitsverhältnis eingehen - es werden jeweils die verschiedensten Angaben über Ihre persönlichen Verhältnisse verlangt. Diese zumeist sehr privaten Angaben dienen den Firmen, Banken, Versicherungen, Versandhäusern, Kreditschutzorganisationen, Verlagen, Vereinen und anderen Stellen als notwendige Basisinformationen. Doch der Umgang mit diesen Daten muss angemessen geregelt und kontrollierbar sein kurz gesagt: Der Datenschutz muss eingehalten werden! - Aber: Was versteht man eigentlich unter Datenschutz? Unsere Verfassung gewährleistet allen Bürgern das Recht, grundsätzlich selbst über die Erhebung, Verwendung und Weitergabe ihrer persönlichen Daten - in Gesetzen wird häufig von personenbezogenen Daten gesprochen - zu bestimmen (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen). Der Sicherung dieses "Rechts auf informationelle Selbstbestimmung" kommt im Hinblick auf die moderne Datenverarbeitung mit ihren umfassenden Möglichkeiten der Speicherung und Nutzung persönlicher Daten eine besondere Bedeutung zu. Damit Ihre personenbezogenen Daten nicht missbräuchlich verwendet werden, sind gesetzliche Regelungen vorhanden, die den Umgang mit Ihren Daten unter Beachtung Ihres Persönlichkeitsrechts gewährleisten. Die allgemeinen Datenschutzbestimmungen für den so genannten nicht-öffentlichen Bereich, d. h. für das Wirtschafts- und Geschäftsleben, enthält das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Auf die gesetzlichen Regelungen wird noch ausführlicher im Kapitel Gesetzliche Grundlagen eingegangen. Warum dieser Leitfaden? Dieser Leitfaden soll Ihnen als Wegweiser dienen und helfen, den Datendschungel in der Privatwirtschaft zu lichten und besser zu durchschauen, WER Ihre persönlichen Daten mit WELCHEM GRUND und mit WELCHER BERECHTIGUNG verwendet und WAS SIE UNTERNEHMEN KÖNNEN, wenn Sie mit der Verarbeitung Ihrer Daten nicht einverstanden sind. 2

3 Transparenz ist eine grundlegende Forderung des Datenschutzes, denn: Nur wer weiß, welche Stellen personenbezogene Daten über ihn gespeichert haben, was der Grund für diese Speicherung ist, wie diese Daten ermittelt wurden und an wen sie weitergeleitet werden, kann beurteilen, ob die Datenschutzregelungen auch eingehalten werden und sich so wirksam gegen Einbrüche in seine Privatsphäre schützen. Praktische Musterschreiben finden Sie im Leitfaden zu den Bereichen: SCHUFA Handels- und Wirtschaftsauskunfteien Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute. Bevor Sie die einzelnen Schreiben verwenden, sollten Sie jedoch die dazugehörigen Erläuterungen und Hinweise genau lesen, die den einzelnen Abschnitten vorangestellt sind. Wenn Sie mit den Schreiben Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten beantragen, sollten Sie auch Ihr Geburtsdatum angeben, um dadurch eine eindeutige Zuordnung zu Ihrer Anfrage zu ermöglichen und Verwechslungen mit anderen zu vermeiden. Bei welchen Stellen Sie Unterstützung finden, wenn Sie glauben, Grund zur Beschwerde oder Nachfrage zu haben, können Sie ebenfalls diesem Leitfaden entnehmen. Zum besseren Verständnis der im Datenschutzrecht gebräuchlichen Begriffe sind diese im letzten Kapitel des Leitfadens erläutert. Wenn Sie noch weitere Fragen oder auch Anregungen zu diesem Leitfaden haben, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns! Sächsisches Staatsministerium des Innern Referat 15 (Justiziariat, Datenschutz, Archivwesen) Wilhelm-Buck-Straße Dresden Tel.: 0351/ Fax: 0351/ datenschutz@smi.sachsen.de Hingewiesen sei an dieser Stelle auch auf die Internetseiten des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, zu finden unter: auf denen aktuelle Informationen und weitere Dokumente zum Download für Sie bereitgehalten werden. Gesetzliche Grundlagen Die Datenverarbeitung personenbezogener Daten durch private Stellen ist, wie schon erwähnt, im BDSG geregelt. Dieses Gesetz findet aber auch Anwendung auf die Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen des Bundes. Daneben gibt es jedoch noch eine Reihe spezieller Rechtsvorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten, wie z. B. die Abgabenordnung, das Betriebsverfassungsgesetz, Personalvertretungsgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Sozialgesetzbuch, die Strafprozessordnung u. a. 3

4 Wann kommt das Bundesdatenschutzgesetz zur Anwendung? Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Gesetzes im Bereich der Wirtschaft ist, dass personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (z. B. Computer) oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien (z. B. Karteisysteme) verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden. Personenbezogen sind nicht nur Angaben wie Name, Anschrift, Familienstand, sondern auch alle anderen Informationen, die etwas über eine Person aussagen, wie z. B. Einkommen, Vermögen, Kauf- und Zahlungsverhalten, Kontonummer, Beruf und Hobby. Das BDSG gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer Daten Zunächst sollten Sie darauf achten, ob Ihre persönlichen Daten überhaupt zulässig verarbeitet werden. Es ist deshalb empfehlenswert, nicht gleich von vornherein alle Fragen, z. B. von Firmen, zu beantworten, sondern sich bei Bedarf über den Zweck und die Zulässigkeit der Datenverarbeitung aufklären lassen. Überlegen Sie sich auch, ob Sie für Werbung und Marketing Ihre persönlichen Daten preisgeben wollen. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gilt, dass diese grundsätzliche verboten sind, es sei denn, eine Rechtsvorschrift oder der Betroffene erlauben sie. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer Daten ist also nur zulässig, wenn die Datenverarbeitung durch das BDSG oder eine bereichsspezifische Rechtsvorschrift (z. B. Arbeitsrecht) erlaubt ist, oder: wenn Sie als Betroffener eingewilligt haben. Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn Sie sie freiwillig abgeben! Das bedeutet, sie muss frei von Zwang sein. Ein Zwang könnte sich z. B. auch daraus ergeben, dass Sie sich in einer besonderen Situation befinden (z. B. Arbeitsverhältnis) oder dass derjenige, der die Einwilligung von Ihnen einholen will, eine Monopolstellung innehat. Die Einwilligung muss grundsätzlich schriftlich erteilt werden, wenn nicht wegen besonderer Umstände, z. B. bei eilbedürftigen Aufträgen, eine telefonische Einwilligung angemessen ist. Die Einwilligung darf auch nicht im Kleingedruckten, also in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, versteckt sein, sondern muss sich davon deutlich abheben. Geht es um sensible Daten, wie z. B. Angaben über die Gesundheit, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen. Wichtig für Sie ist auch, dass Sie die Einwilligung von Anfang an verweigern dürfen und mit Wirkung für die Zukunft widerrufen können. Darauf muss die datenverarbeitende Stelle Sie - mit Darstellung der Rechtsfolgen für Sie - deutlich hinweisen. 4

5 Grundsatz der Erforderlichkeit Die Datenerhebung darf nur in dem für den Zweck erforderlichen Umfang erfolgen! Das BDSG unterscheidet, ob die Daten für eigene Zwecke erhoben, verarbeitet und genutzt werden oder geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung erhoben und gespeichert werden. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für eigene Zwecke ist zulässig: im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses (das heißt, der Maßstab für die Datenerhebung, -verarbeitung und nutzung ist der Vertrag und dessen Zweck, z. B. das Vertragsverhältnis mit Ihrer Bank oder Versicherung), soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten, dem die Daten übermittelt werden, erforderlich ist (es darf jedoch kein Grund zur Annahme bestehen, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung das Interesse der verantwortlichen Stelle an der Datenerhebung überwiegen), wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, es sei denn, schutzwürdige Interessen des Betroffenen würden gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegen, oder wenn es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt (z. B. die Abonnenten einer Zeitschrift), die für Zwecke der Werbung und der Markt- oder Meinungsforschung übermittelt werden sollen. Zu den Daten rechnet man Namen, Titel, akademische Grade, Anschrift, Geburtsjahr, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnungen und eine Angabe über die Zugehörigkeit zu der Personengruppe. Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten, die als sensible Daten bezeichnet werden, ist im Bundesdatenschutzgesetz gesondert geregelt. Zweckbindungsgrundsatz: Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich auch nur zu den Zwecken verarbeitet werden, für die sie erhoben bzw. gespeichert worden sind. Jedoch sieht das BDSG auch eine Reihe von Ausnahmen davon vor. Zum Beispiel kommt eine Verwendung für andere Zwecke in Betracht zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle, für Zwecke der Werbung, der Markt- oder Meinungsforschung bei listenmäßiger Übermittlung oder zu wissenschaftlichen Zwecken. i Tipp: Lassen Sie sich in Zweifelsfällen die jeweilige gesetzliche Vorschrift nennen und die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung erläutern; wenn keine Vorschrift einschlägig ist, lassen Sie sich die vorgesehene Einwilligung näher erklären. 5

6 Wie können Sie Ihre Daten schützen? Ihre Rechte als Bürger! Vor allem durch die immer weiter voranschreitende Entwicklung der Technik und einer damit verbundenen zunehmenden Vernetzung der Welt wird auch die Gefahr für den Einzelnen immer größer, in das Visier von Datensammlern zu geraten. Dabei sind dem Einfallsreichtum der Datensammler kaum Grenzen gesetzt. Ob Sie zum Beispiel in Form einer Meinungsumfrage zu Ihren Kaufgewohnheiten befragt werden, bei einem Gewinnspiel im Internet attraktive Preise in Aussicht gestellt werden oder eine Kundenkarte Rabattpunkte einbringt all diese Aktionen sind dazu geeignet, Aufschluss über Ihre Persönlichkeit zu erhalten. Seien Sie sich dessen bewusst und wägen Sie gut ab, bevor Sie sich entscheiden, ob Sie den jeweiligen Unternehmen etwas über sich preisgeben möchten. Ihre Privatsphäre ist ein sehr wertvolles Gut. Den Schutz dieses Gutes haben Sie zu einem großen Teil selbst in der Hand! Inzwischen gibt es auch vielfältige technische Möglichkeiten, wie Sie sich zum Beispiel gegen den Missbrauch Ihrer Daten im Internet schützen können. Zum einen bietet sich zur sicheren Übertragung von Daten deren Verschlüsselung an, zum anderen können Sie - um keine Spuren im Internet zu hinterlassen - Programme zum anonymen Surfen benutzen. Im Einzelnen sollen jedoch die technischen Möglichkeiten, die einer steten Entwicklung unterliegen, nicht im Mittelpunkt dieses Leitfadens stehen. Für den Selbstdatenschutz ist es vor allem wichtig zu wissen, welche Rechte zum Schutz Ihrer Daten Ihnen gesetzlich garantiert sind. So sichert Ihnen das BDSG, wenn eine private Stelle Ihre persönlichen Daten verarbeitet, sogar eine ganze Reihe von Rechten zu. Seien Sie Ihr eigener Datenschutzbeauftragter und nehmen Sie Ihre Rechte auch wahr! Das Recht auf Auskunft Das Recht auf Auskunft garantiert Ihnen, dass Ihnen die private Stelle auf Antrag nach pflichtgemäßen Ermessen die zu Ihrer Person gespeicherten Daten mitteilt oder Ihnen Akteneinsicht gewährt oder auch einen Ausdruck aus automatisierten Dateien überlässt. Sie können auch Auskunft über den Zweck der Speicherung Ihrer Daten, also den speziellen Geschäftszweck, verlangen. Sie haben Anspruch auf eine vollständige Auskunft. Das bedeutet, dass Ihnen alle Angaben mitgeteilt werden, für die eine Auskunftsverpflichtung besteht. Im BDSG sind nur sehr begrenzte Ausnahmen von der Auskunftsverpflichtung vorgesehen. i Tipp: Allerdings müssen Sie, um Ihr Recht auf Auskunft wahrnehmen zu können, bei der verantwortlichen Stelle einen Antrag auf Auskunft stellen, in dem Sie möglichst detailliert darlegen, worüber Sie Auskunft erteilt haben möchten. Es empfiehlt sich in jedem Falle ein schriftlicher Antrag, da Sie bei telefonischer Anfrage nicht sicher identifiziert werden können bzw. eine persönliche Vorsprache nicht zum Erfolg führt, da eine sofortige Erledigung nur selten möglich ist. Legen Sie dem Antrag am besten eine Kopie Ihres Personalausweises bei, um sich legitimieren zu können. Einige Musterschreiben finden Sie im Kapitel Im Brennpunkt Datenschutz. Wenn die Ihnen erteilte Auskunft nicht vollständig ist bzw. Sie bezweifeln, dass sie korrekt ist, können Sie sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden (siehe auch 6

7 Kapitel Die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz Ihre Ansprechpartner ). Diese wird dann Ihren Vorgang prüfen und Ihnen Bescheid geben, ob die Stelle Ihnen rechtmäßig Auskunft erteilt hat. Vergessen Sie aber bitte nicht, die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen in Kopie beizulegen. Das Recht auf Einsicht in das Verfahrensverzeichnis Die verantwortlichen Stellen im nicht-öffentlichen Bereich führen eine Übersicht über ihre automatisierten Verarbeitungen, in denen Ihre personenbezogenen Daten gespeichert werden, das so genannte Verfahrensverzeichnis. Darin finden Sie insbesondere die Bezeichnungen der von dem Unternehmen verwendeten Verfahren und zu welchem Zweck bzw. zur Erfüllung welcher Aufgabe die Verfahren angewendet werden. Außerdem können Sie die verarbeiteten Datenarten entnehmen, die Personengruppen, über welche Daten gespeichert werden sowie die Kategorien von Empfängern von Datenübermittlungen. Das Verfahrensverzeichnis kann von jedermann eingesehen werden. Dieses Recht können Sie auf Antrag bei der jeweiligen Stelle wahrnehmen. Wenden Sie sich dazu am besten an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Stelle, der für das Führen des Verfahrensverzeichnisses verantwortlich ist. Sofern das Unternehmen keinen Datenschutzbeauftragten haben sollte, muss das Einsichtsrecht von der Stelle selbst gewährleistet werden. i Tipp: Sie können dem Verfahrensverzeichnis zwar nicht entnehmen, ob und welche Daten über Sie selbst bei der Stelle gespeichert sind, aber die im Verfahrensverzeichnis aufgeführten automatisierten Verfahren können Ihnen als Anhaltspunkt dienen, indem sie auf Daten hinweisen, zu denen Sie Ihr Auskunftsrecht geltend machen können. Das Recht auf Benachrichtigung, Berichtigung, Sperrung und Löschung Benachrichtigung: Die verantwortliche speichernde Stelle ist gesetzlich verpflichtet, Sie bei der erstmaligen Speicherung bzw. Übermittlung Ihrer Daten zu benachrichtigen. Diese Benachrichtigungspflicht entfällt in bestimmten Fällen, namentlich dann, wenn Sie auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder Übermittlung erlangt haben. Die Benachrichtigung umfasst insbesondere die Angabe der verantwortlichen Stelle, die Tatsache, dass erstmalig Daten über Sie gespeichert oder übermittelt werden, die Art der Daten, den Zweck der Erhebung sowie die Angabe der Empfänger oder Kategorien von Empfängern. Berichtigung Weisen Sie die verantwortliche Stelle darauf hin, wenn Daten über Sie unrichtig oder überholt sind! Jede Stelle ist verpflichtet, unrichtige Daten zu berichtigen. Sperrung Eine Sperrung von personenbezogenen Daten hat zu erfolgen, wenn 7

8 - besondere Gründe einer fälligen Löschung entgegenstehen, z. B. gesetzliche, satzungsmäßige sowie vertragliche Aufbewahrungsfristen, schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder - wegen der Art der Speicherung eine Löschung nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Außerdem sind personenbezogene Daten dann zu sperren, - wenn der Betroffene ihre Richtigkeit bestreitet und sich weder deren Richtigkeit noch Unrichtigkeit feststellen lässt. Gesperrte Daten dürfen grundsätzlich nicht mehr übermittelt oder genutzt werden. Dies ist nur zulässig zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen. Löschung Es gilt der Grundsatz, dass personenbezogene Daten, die nicht mehr gebraucht werden oder die von der Stelle gar nicht hätten erhoben werden dürfen, zu löschen sind. Das Recht auf Widerspruch Ein Widerspruch der zu Ihrer Person gespeicherten Daten ist begründet, wenn Ihre schutzwürdigen Interessen wegen einer besonderen persönlichen Situation das Interesse der privaten Stelle an der Datenverarbeitung überwiegen. Ein Widerspruchsrecht steht Ihnen auch zu gegen die Nutzung oder Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten zum Zwecke der Werbung und der Markt- oder Meinungsforschung. Das Recht auf Anrufung der Kontrollinstitutionen für den Datenschutz Sie haben das Recht, sich an die Kontrollinstitutionen für den Datenschutz zu wenden, wenn Sie der Auffassung sind, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer persönlichen Daten in Ihren Rechten verletzt worden zu sein. Welche Kontrollinstitution für Ihr Anliegen zuständig ist, richtet sich danach, welche Stelle Ihre Daten verarbeitet hat. Mehr darüber finden Sie im nächsten Kapitel. Das Recht auf Schadenersatz Wenn Ihnen von einer verantwortliche Stelle durch eine unzulässige oder unrichtige Datenverarbeitung ein Schaden zugefügt wurde, können Sie Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechtes steht Ihnen auch Schmerzensgeld in angemessener Höhe zu. Jedoch gibt es keinen Schadenersatz, wenn die verantwortliche Stelle nachweisen kann, dass sie nach den Umständen Ihres Falles die gebotene Sorgfalt bei der Datenverarbeitung beachtet hat. 8

9 Die Kontrollinstitutionen für den Datenschutz Ihre Ansprechpartner Kontrollinstitutionen im nicht-öffentlichen Bereich Die Beauftragten für den Datenschutz der privaten Stellen Wenn die betreffende nicht-öffentliche Stelle einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt hat, wenden Sie sich an diesen. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte hat sicherzustellen, dass die Datenschutzvorschriften im Unternehmen beachtet werden. Die für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich zuständigen Aufsichtsbehörden Die Aufsichtsbehörden kontrollieren die Ausführung des Bundesdatenschutzgesetzes bei Unternehmen, insbesondere Auskunfteien, Adresshandelsunternehmen, Service-Rechenzentren, Datenvernichtern sowie Markt- und Meinungsforschungsinstituten. Ihrer Kontrolle unterliegen auch Telediensteanbieter. Ausnahmen stellen die Telekommunikations- und Postdienstunternehmen dar, für deren Kontrolle der Bundesbeauftragte für den Datenschutz zuständig ist. Wenn Sie der Auffassung sind, dass Sie durch die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer Daten durch nicht-öffentliche Stellen im Freistaat Sachsen in Ihren Rechten verletzt worden sind, können Sie sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Im Freistaat Sachsen sind die Regierungspräsidien zuständige Aufsichtsbehörden. Regierungspräsidium Chemnitz Referat 14 Altchemnitzer Straße Chemnitz Telefon: 0371/ Telefax: 0371/ Regierungspräsidium Dresden Referat 14 Stauffenbergallee Dresden Telefon: 0351/ Telefax: 0351/ datenschutz@rpdd.sachsen.de 9

10 Regierungspräsidium Leipzig Referat 14 Braustraße Leipzig Telefon: 0341/ Telefax: 0341/ poststelle@rpl.sachsen.de Die örtliche Zuständigkeit richtet sich danach, wo das datenverarbeitende Unternehmen seinen Sitz hat. Alle Eingaben werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Die Aufsichtsbehörde überprüft die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Sie klärt den Sachverhalt bei der verantwortlichen Stelle auf und unterrichtet Sie bei Verstößen. Liegen besonders schwerwiegende Verstöße vor, werden diese auch den für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Stellen angezeigt. Sie können die aufgrund der Prüfung festgestellten Rechte, etwa auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung gegenüber der verantwortlichen Stelle, geltend machen und notfalls mit Hilfe der Zivilgerichte durchsetzen. Betrifft die Beschwerde ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem anderen Bundesland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, erteilt das Regierungspräsidium Auskunft über die zuständige Aufsichtsbehörde oder leitet die Beschwerde an diese weiter. Bei einer schriftlichen Beschwerde sind folgende Angaben hilfreich: Ihr Name und Ihre Anschrift Geburtsdatum (zur eindeutigen Zuordnung) Ihre Telefonnummer, wenn Sie auch mit einem Anruf einverstanden sind Angabe der Stelle, die nach Ihrer Auffassung Daten unzulässig verarbeitet hat Darstellung des Sachverhalts Was haben Sie zwischenzeitlich unternommen? Nach Möglichkeit Fotokopien und Schreiben beifügen, aus denen sich der Sachverhalt ergibt. Kontrollinstitutionen im öffentlichen Bereich Die öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen haben bei der Verwendung personenbezogener Daten das Sächsische Datenschutzgesetz zu beachten. Als öffentliche Stellen gelten alle Behörden des Freistaates, aber auch Unternehmen, die Aufgaben der öffentlichen Ver- 10

11 waltung wahrnehmen und an denen die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist es sei denn, sie nehmen am Wettbewerb teil. Wer also annimmt, von einer sächsischen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle durch den Umgang mit personenbezogenen Daten in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann sich an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten wenden. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte Andreas Schurig Bernhard-von-Lindenau-Platz Dresden Telefon: 0351/ Telefax: 0351/ Saechsdsb@slt.sachsen.de Für die öffentlichen Stellen des Bundes (z. B. die Arbeitsämter) gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, dessen Beachtung der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Peter Schaar Husarenstraße Bonn Telefon: Telefax: poststelle@bfd.bund.de überwacht. Außerdem ist der Bundesbeauftragte zuständig für die Überwachung der Telekommunikations- und Postdienstunternehmen. Im Brennpunkt Datenschutz Schufa Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung GmbH (SCHUFA) ist eine Kreditschutzorganisation mit der Aufgabe, ihren Vertragspartnern Informationen über die Kreditwürdigkeit von Kunden zu geben und sie so vor Verlusten zu schützen. Vertragspartner der SCHUFA sind Geldinstitute, Kreditkartengesellschaften, Leasinggesellschaften, Einzelhandels- und Versandhausunternehmen, Telekommunikationsanbieter und sonstige Unternehmen, welche gewerbsmäßig Geld- und Warenkredite an die Verbraucher geben. Die Vertragspartner übermitteln der SCHUFA bestimmte Daten aus der Geschäftsbeziehung mit ihren Privatkunden, z. B. bei einem Kredit, Daten über Betrag und Laufzeit des Kredits (Positivmerkmale). Diese Daten dürfen nur mit Einwilligung weitergegeben werden. Deshalb sind die Kreditinstitute verpflichtet, vor der Datenweitergabe die Einwilligung des Betroffenen durch Unterschrift unter der SCHUFA- Klausel einzuholen. Dies geschieht in der Regel formularmäßig. 11

12 Daten über eine nicht vertragsgemäße Abwicklung (Negativmerkmale) werden ohne Einwilligung des Betroffenen - nach Prüfung des Einzelfalls an die SCHUFA übermittelt. Außerdem wertet die SCHUFA die bei den Amtsgerichten geführten Schuldnerverzeichnisse aus. Bei der SCHUFA können z. B. folgende Einträge gespeichert sein Einziehung einer Kreditkarte oder die Kündigung des Girokontos wegen missbräuchlicher Nutzung fällige und nicht bezahlte Forderungen Scheckrückgabe mangels Deckung Pfändungsbeschlüsse Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Über diese Daten erteilt die SCHUFA ihren Vertragspartnern nach glaubhafter Darlegung eines berechtigten Interesses (z. B. Antrag auf Kredit, Ratenzahlung) Auskünfte. Die SCHUFA- Datei enthält keine Informationen über den Familienstand, die Einkommensund Vermögensverhältnisse. Die Weitergabe von Informationen durch die SCHUFA bedarf keiner Einwilligung. Dem Betroffenen stehen bezüglich der bei der SCHUFA gespeicherten Daten die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung zu. Falls Sie wissen wollen, welche Daten die SCHUFA über Sie gespeichert hat und an ihre Vertragspartner weitergibt, dann richten Sie bitte Ihr Auskunftsersuchen an die SCHUFA - Geschäftsstelle des Bundeslandes Ihres Wohnsitzes. Die Anschrift der für Sachsen zuständigen SCHUFA - Geschäftsstelle lautet: SCHUFA HOLDING AG Geschäftsstelle Leipzig Leuckartstraße Leipzig Tel: 0341 / Öffnungszeiten: Mo - Fr 09:00-16:00 Uhr, zu erreichen mit Straßenbahn Linie 15 bis "Straßenbahnhof Probstheida". Auf Wunsch stellen die Kreditinstitute ein Merkblatt zum SCHUFA - Verfahren zur Verfügung. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte Folgendes: Obwohl eine Auskunftserteilung an den Betroffenen nach 34 Abs. 5 BDSG grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen hat, kann die SCHUFA für die Auskunft ein Entgelt verlangen, wenn diese gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken genutzt werden kann. Der Anspruch auf ein Entgelt entfällt jedoch, wenn Ihre Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert werden oder die Auskunft ergibt, dass die Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Nach 34 Abs. 6 BDSG können Sie unentgeltlich Einsicht in die Sie betreffenden Daten und Angaben nehmen, wenn Sie in die für Sie örtlich zuständige SCHUFA - Geschäftsstelle gehen. Mit den Musterschreiben M1 und M2 an die SCHUFA können Sie Auskunft über Ihre Daten verlangen bzw. die Berichtigung der über Sie gespeicherten Daten verlangen. Sie können die Auskunft auch online unter einholen. 12

13 Handels- und Wirtschaftsauskunfteien Handels- und Wirtschaftsauskunfteien sammeln Daten über die wirtschaftliche Betätigung, Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit von Unternehmen und Privatpersonen. Große Auskunfteien sind Creditreform, Bürgel, D&B Schimmelpfeng und der Kreditschutzverein für Industrie, Handel und Dienstleistungen (IKD); daneben gibt es eine Vielzahl kleinerer Auskunfteien und Branchen Informationsdienste. Bei diesen Stellen werden Name, Anschrift und Geburtsdatum, insbesondere aber auch Angaben zum Einkommen und zum Vermögen einzelner Betroffener sowie etwaige Hinweise auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, ein Zwangsversteigerungsverfahren oder das Vorliegen eines Mahnoder Vollstreckungsbescheides gespeichert. Die Daten stammen zum großen Teil aus allgemein zugänglichen Quellen wie Telefon- und Adressbüchern oder aus öffentlichen Registern, wie dem Handelsregister, dem Vereinsregister oder dem Schuldnerverzeichnis. Nach 915e Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) können Handels- und Wirtschaftsauskunfteien Abdrucke des Schuldnerverzeichnisses erhalten. Auch die anfragenden Kunden der Auskunfteien geben Daten über die Geschäftsbeziehungen weiter. Handels- und Wirtschaftsauskunfteien erhalten insbesondere Anfragen von Unternehmen und Betrieben, die gegenüber dem Kunden in Vorleistung treten, zur Prüfung bestehender wirtschaftlicher Risiken. Sie dürfen Daten über Betroffene auch ohne deren Kenntnis und Einwilligung speichern, soweit dies z. B. für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Bedeutung ist. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz ist die Übermittlung Ihrer Daten nur zulässig, wenn der Dritte (die anfragende Stelle), dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat. Es dürfen daher nur solche Stellen eine Auskunft bekommen, die ein berechtigtes Interesse haben, z. B. vor einem konkreten Vertragsabschluss und die, die Informationen benötigen, um das Risiko besser abschätzen zu können. Neben Firmen, die Informationen über andere Firmen benötigen, interessieren sich auch der Versandhandel, Versicherungen, Hypothekenbanken und vor allem auch Autovermieter sowie Kaufhäuser für die Auskünfte über Privatpersonen. Unternehmen und Privatpersonen werden von den Auskunfteien häufig auch aufgefordert, Selbstauskünfte über ihre Wirtschafts- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, um von vornherein eine Speicherung unrichtiger Daten zu vermeiden. Eine solche Selbstauskunft ist absolut freiwillig. Wenn erstmals personenbezogene Daten durch die Handels- und Wirtschaftsauskunfteien für eigene Zwecke ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert werden, müssen sie den Betroffenen von der Speicherung, der Art der Daten, der Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und der Identität der verantwortlichen Stelle benachrichtigen; werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene ebenfalls von der erstmaligen Übermittlung und der Art der übermittelten Daten zu benachrichtigen ( 33 Abs. 1 BDSG). Dies geschieht üblicherweise durch ein Formschreiben mit der Überschrift Benachrichtigung nach dem BDSG. In Ausnahmefällen kann auch eine telefonische Benachrichtigung des Betroffenen erfolgen. Dies könnte Anlass für Sie sein, von Ihrem Auskunftsrecht nach 34 BDSG Gebrauch zu machen. Wenn Sie wissen möchten, was konkret über Sie gespeichert ist, wenden Sie sich bitte an das Unternehmen und verlangen Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten sowie den Zweck der Speicherung. Die Handels- und Wirtschaftsauskunfteien teilen Ihnen dann mit, welche Daten zu Ihrer Person gespeichert wurden. Über die Herkunft und den Empfänger der Daten können Sie Auskunft nur verlangen, sofern nicht das Interesse an der Wahrung des Geschäftsinteresses überwiegt. Eine kurze Begründung sollten sie deshalb in diesem Falle beifügen. 13

14 Nach 34 Abs. 5 BDSG verlangen die Handels- und Wirtschaftsauskunfteien gegenwärtig für die Erteilung von schriftlichen Auskünften an Betroffene kein Entgelt, es sei denn, dass Sie die Auskunft zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen können. Gegenüber den Auskunfteien können die unter Rechte der Bürger beschriebenen Rechte geltend gemacht werden. In Sachsen haben die Creditreform-Büros und Bürgel-Büros folgende Anschriften: Creditreform-Büros in Sachsen: Creditreform Chemnitz Kapellenberg Chemnitz Tel.: 0371/ Creditreform Dresden Aumüller KG Augsburger Straße Dresden Tel.: 0351/ Creditreform Görlitz Philipp KG Wiesenweg Görlitz Tel.: 03581/ Creditreform Leipzig Strahler KG Salomonstraße Leipzig Tel.: 0341/ Creditrefom Zwickau Gutwasserstraße Zwickau Tel.: 0375/ Bürgel-Büros in Sachsen: Bürgel Chemnitz Richter GmbH & Co, KG Zwickauer Str Chemnitz Tel.: 0371/ Bürgel Dresden Scharf GmbH Dohnaer Straße 45 14

15 01219 Dresden Tel.: 0351/ Bürgel Leipzig Solventa GmbH & Co. KG Franz-Flemming-Straße Leipzig Tel.: 0341/ Mit dem Musterschreiben M3 an die Handels- und Wirtschaftsauskunfteien können Sie Auskunft über Ihre Daten einholen; mit den Musterschreiben M4 und M5 die Berichtigung bzw. Löschung Ihrer Daten fordern. Versicherungsunternehmen / Banken Besonders Versicherungsunternehmen verlangen eine Vielzahl von personenbezogenen Angaben, und zwar sowohl vor Vertragsabschluss zur Prüfung des Risikos, als auch im Schadensfall zur Prüfung ihrer Leistungspflicht. In Einzelfällen erfragen Versicherer weitere Daten von anderen Stellen, z. B. über frühere Schadensfälle bei anderen Versicherern oder bei Vorliegen von Schweigepflicht Entbindungserklärungen über Krankheiten bei Ärzten und Krankenhäusern. Weitere Daten sammeln sich im Laufe der Vertragsbeziehung an, z. B. über Zahlungsweise und Schadensfälle. Einige der Daten über das Versicherungsverhältnis werden bei Prüfung eines Antrages oder eines Schadens zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch bei dem zuständigen Fachverband bzw. bei anderen Versicherern oder bei Vorliegen von Schweigepflicht-Entbindungserklärungen über Krankheiten bei Ärzten und Krankenhäusern abgefragt und auch an diese weitergegeben. Dazu bestehen bei einigen Fachverbänden Zentrale Hinweissysteme (z. B. beim Verband der Haftpflicht-, Unfall-, Auto- und Rechtsschutzversicherer sowie der Lebensversicherungs- Unternehmen), die es den Versicherungen ermöglicht, Auskünfte über bestimmte Risikofaktoren bei den Vorversicherern zu erhalten. Für die Weitergabe Ihrer Daten an Zentrale Hinweissysteme bedarf es Ihrer Einwilligung. Eine entsprechende Einwilligungserklärung ist in den jeweiligen Versicherungsanträgen enthalten. Da für den Einwilligenden klar zum Ausdruck kommen muss, in welchem Umfang die Versicherung seine Daten verarbeitet, insbesondere inwieweit Daten an Fachverbände zur Weiterleitung an andere Versicherer gegeben werden, halten die Versicherer hierzu ein Merkblatt zur Datenverarbeitung bereit. Nur wenn der Betroffene vom Inhalt des Merkblattes Kenntnis erlangt hat, hat er die Möglichkeit, seine Einwilligung wirksam zu erteilen. Auch Kreditinstitute erheben im Rahmen von Vertragsabschlüssen personenbezogene Daten. Je nach Vertragsart werden dem Unternehmen im Laufe der Zeit weitere, zum Teil sehr sensible Daten, etwa über die Zahlungsweise oder Geschäftskontakte, bekannt. Einige Kreditgeber lassen sich auch Einwilligungen in die Nutzung der Daten über die Vertragszwecke hinaus oder in die Übermittlung an weitere Unternehmen erteilen. Diese Einwilligungen können in der Regel ohne Einfluss auf den Vertrag widerrufen werden. Es besteht die Möglichkeit, mit der von der deutschen Kreditwirtschaft angebotenen Geldkarte anonym zu bezahlen, d. h. die Auszahlung erfolgt ohne Offenlegung Ihres Namens und Ihrer Bankverbindung. Folgende Musterschreiben (M6-M10) können genutzt werden: M 6 Auskunft über die gespeicherten Daten (bei Versicherungsunternehmen) 15

16 M 7 Widerruf der Allfinanzklausel M 8 Auskunft über die gespeicherten Daten (bei Kreditinstituten) M 9 Widerruf der Einwilligung M 10 Beantragung einer nicht kontogebundenen Geldkarte Adressenhandel / Werbung / Marktforschung Sie können sich gegen persönlich adressierte Werbesendungen von Firmen, mit denen noch kein Kontakt bestand, schützen. Durch einen Eintrag in die so genannte "Robinsonliste", die vom Deutschen Direktmarketing-Verband geführt wird, können Sie weitgehend verhindern, dass Ihre Anschrift für die Direktwerbung benutzt wird, d. h. die Robinson-Liste sorgt dafür, dass Verbraucher bedeutend weniger Dienstleistungsangebote und Produktinformationen von Unternehmen erhalten, die sie nicht kennen. Allerdings gilt die Robinson-Liste nur für personalisierte Werbebriefe, d. h. wenn Verbraucher persönlich angeschrieben werden. Wer keine Prospekte mehr erhalten möchte, sollte den Briefkastenaufkleber "Bitte keine Werbung einwerfen" anbringen. Wenn Sie sich in die Robinson-Liste eintragen lassen möchten, verwenden Sie das Musterschreiben M11 oder Sie können die Unterlagen telefonisch oder per Postkarte kostenlos anfordern beim: Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. DDV, Deutscher Direktmarketing Verband, Stichwort "Robinson-Liste", Postfach 14 01, Ditzingen, Telefon 07156/ Wenn Sie keine Werbung per Telefon wünschen, können Sie Ihre Telefonnummer online in die vom Interessenverband Deutsches Internet e. V. geführte Schutzliste eintragen: Wenn Sie keine Werbung per Fax wünschen, dann können Sie ein Antragsformular per Fax abrufen beim Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und Neue Medien e. V., Fax-Nr / Wenn Sie keine Werbung per wünschen, können Sie Ihre -Adresse eintragen in die Deutsche Mailschutzliste, die vom Interessenverband Deutsches Internet e. V. und der Gesellschaft zum Schutz privater Daten in elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten e. V. geführt wird: Wenn Sie keine Werbung per SMS wünschen, tragen Sie Ihre Telefonnummer online in die vom Interessenverband Deutsches Internet e. V. geführte SMS-Schutzliste ein. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Nutzung dieser so genannten Robinson-Listen durch die Werbewirtschaft freiwillig ist. Ein Eintrag dort garantiert nicht, dass man absolut direkt werbefrei wird. 16

17 Eine Besonderheit im Bereich Werbung ist die Deutsche Telekom Medien GmbH. Sie erhält von der Deutschen Telekom AG die in dem Telefonantrag erhobenen personenbezogenen Daten der Kunden, wenn diese in eine Eintragung in das Verzeichnis bzw. die Nutzung der eingetragenen Daten für Werbezwecke eingewilligt haben. Auch die Eintragung in elektronische Kundenverzeichnisse darf durch die Telekommunikationsunternehmen nur noch auf Antrag des Betroffenen erfolgen. War ein Kunde jedoch bereits in ein Verzeichnis eingetragen, so hat die Eintragung nur bei einem Widerspruch zu unterbleiben. Selbstverständlich können Sie jederzeit Widerspruch sowohl bei der Deutschen Telekom AG als auch bei der Deutschen Telekom Medien GmbH einlegen. Sie können Ihren Widerspruch richten an: De Te Medien Wiesenhüttenstr Frankfurt/Main Tel. 069/ Allgemein gilt: Gegenüber jedem Unternehmen und jeder anderen privaten Einrichtung, z. B. einem Versandhaus, einem Zeitschriftenverlag oder einer Firma, an deren Preisausschreiben Sie sich beteiligt haben, steht Ihnen nach dem Bundesdatenschutzgesetz das Recht zu, der Nutzung oder Übermittlung Ihrer Daten für Zwecke der Werbung oder Markt- oder Meinungsforschung zu widersprechen ( 28 Abs. 4 BDSG)! Gegenüber dem werbenden Unternehmen selbst können Sie die Löschung Ihrer für Zwecke der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung verwendeten Daten verlangen. Sie haben einen Anspruch auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft und die möglichen Empfänger der Adressen beziehen und darauf, dass Ihnen künftig keine Werbesendungen mehr zugestellt werden. Unternehmen, die Ihnen Werbung zusenden, müssen Sie über Ihr Widerspruchsrecht belehren und mitteilen, an wen Sie sich wenden können. Haben Sie Beschwerden wegen aggressiver, belästigender und Ihnen unzulässig erscheinender Werbung wie zum Beispiel Telefon-, Telefax - oder -Werbung wenden Sie sich am besten an die in Ihrem Ort tätige Beratungsstelle der Verbraucherzentrale Sachsen e. V. (VZS), so zum Beispiel Beratungszentrum der Verbraucherzentrale Sachsen e. V. Chemnitz Zschopauer Straße Chemnitz Tel. 0371/ Fax: 0371/ VZS.BZC@t-online.de Beratungszentrum der Verbraucherzentrale Sachsen e. V. Dresden 17

18 Fetscherplatz Dresden Tel. 0351/ Fax: 0351/ VZS.BZD@t-online.de Beratungszentrum der Verbraucherzentrale Sachsen e. V. Leipzig Brühl Leipzig Tel. 0341/ Fax: 0341/ VZS.BZL@t-online.de Wenn Sie nähere Informationen benötigen, dann wählen Sie bitte das Verbrauchertelefon der Verbraucherzentrale Sachsen e. V., Tel. 0190/ (Durchwahl durch Anhängen einer Ziffer 1-5) Die Beratungsstellen sind nach dem Rechtsberatungsgesetz zur außergerichtlichen Rechtsberatung und Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des Verbraucherrechts berechtigt. Die Anschriften der Beratungsstellen sowie Informationen finden Sie auch im Internet unter Den Briefkastenaufkleber Bitte keine Werbung einwerfen können Sie ebenso bei den vorgenannten Beratungsstellen erhalten. Die Zusendung von Werbematerial können Sie auch einschränken, wenn Sie die Reklamesendungen postwendend zurückschicken. Sie müssen dann Ihre Adresse streichen und die Sendung mit dem Vermerk "zurück an Absender" in den Postkasten einwerfen. Werbung per Telefonanruf oder mittels Telefaxschreiben, ohne dass der Empfänger zuvor ausdrücklich oder stillschweigend sein Einverständnis erklärt hat, zu Werbezwecken angerufen zu werden oder ein Fax erhalten zu wollen, stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine unzulässige Belästigung und somit einen Verstoß gegen 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar. -Werbung ohne vorherige Zustimmung der betroffenen Person ist nach der Rechtsprechung aus denselben Gründen unzulässig. Mit folgenden Musterschreiben (M11-M15) können sie die Zusendung von Werbematerial einschränken: M 11 Aufnahme in die Robinsonliste M 12 Weitergabe von Angaben in Telefonbüchern sowie Berufsangaben aus Telefonanschlussaufträgen M 13 Widerspruch gegen die Nutzung und Verarbeitung Ihrer Daten für Zwecke der Beratung, Werbung und Marktforschung M 14 Verwendung der Anschrift durch Unternehmen, die Werbesendungen verschicken M 15 Mahnschreiben wegen Verwendung der Anschrift 18

19 Sonstige Bereiche In den vorgestellten Bereichen treten erfahrungsgemäß Fragen zum Datenschutz verstärkt auf, aber auch in vielen anderen Lebensbereichen werden Ihre personenbezogenen Daten von privaten Stellen verarbeitet, so zum Beispiel vom... Arbeitgeber... Im Rahmen der Eingehung und der Durchführung eines Arbeitsverhältnisses erhält der Arbeitgeber aus vielen Rechtsgründen eine Menge Ihrer persönlichen Daten. Dieser benötigt sie unter anderem, um seinen Pflichten gegenüber der Sozialversicherung und ähnlichen Einrichtungen nachzukommen. Was der Arbeitgeber mit diesen Daten machen darf, richtet sich nach vielen Spezialvorschriften aus dem Sozial- und Arbeitsrecht und dem Betriebsverfassungsrecht. Ihr Arbeitgeber darf nur die Daten erheben, verarbeiten und nutzen, die für die Ausgestaltung Ihres Arbeitsverhältnisses unbedingt erforderlich sind. Wohnungsvermieter... Beim Abschluss eines Mietvertrages, aber auch schon bei der Bewerbung um eine Wohnung werden ebenfalls eine Reihe von Daten erhoben. Auch hier gilt, dass nur solche Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen, die zur Durchführung des Mietverhältnisses erforderlich sind. Arzt... Wenn sich Patienten in ärztliche Behandlung begeben, erhält der Arzt zahlreiche Angaben über die gesundheitlichen und persönlichen Verhältnisse. Diese Angaben und die wesentlichen Daten des Behandlungsverlaufs werden vom Arzt zumeist in Patientenkarteien und zunehmend auch in Datenverarbeitungssystemen festgehalten. Sie ermöglichen weitgehende Einblicke in den persönlichen Bereich des Patienten und sind daher besonders schutzbedürftig. Für das Verhältnis Arzt-Patient kommt daher der ärztlichen Schweigepflicht besondere Bedeutung zu. Eine Weitergabe von Patientendaten ist wegen der ärztlichen Schweigepflicht nur ausnahmsweise zulässig, wenn das ärztliche Berufsrecht oder eine sonstige Rechtsvorschrift dies vorsieht (etwa die Datenweitergabe an einen mitoder nachbehandelnden Arzt). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so dürfen die Daten grundsätzlich nur mit Einwilligung der Patienten weitergegeben werden. Dies gilt beispielsweise für die Übermittlung von Patientendaten an Verrechnungsstellen zur Einziehung von Honoraren sowie die Überlassung von Patientendaten an einen Praxisnachfolger oder an Stellen, die medizinische Forschung betreiben. Vereinen/Verbänden... Soweit Sie Mitglied eines Vereins, eines Verbandes oder einer ähnlichen Organisation sind, werden von diesen Stellen regelmäßig Ihr Name und Ihre Anschrift und vielfach auch Ihre Bankverbindung gespeichert, um z. B. die Mitgliedsbeiträge abzubuchen. 19

20 Begriffe zum Datenschutz Hier finden Sie die Erklärung von im Leitfaden häufig verwendeten Begriffen. Die Definitionen entsprechen denen im BDSG. Personenbezogene Daten...sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Beispiele: Name, Kfz-Kennzeichen, Ausweisnummer, Familienstand, Einkommen, Adresse, Geburtsdatum, Krankheit. Automatisierte Verarbeitung...ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Erheben: ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen Verarbeiten: ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen von personenbezogenen Daten Speichern: ist das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung. Verändern: ist das inhaltliche Umgestalten personenbezogener gespeicherter Daten Übermitteln: ist das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft. Sperren: Löschen: ist das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken ist das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten Nutzen: ist das Verwenden von Daten, soweit nicht Verarbeiten vorliegt (zum Beispiel lediglich am Bildschirm abrufen) Verantwortliche Stelle... ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. 20

21 Empfänger... ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält. Dritter... ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen. Besondere Arten personenbezogener Daten...sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. 21

22 Absender Name Vorname Straße M 1 PLZ Ort Geb.Datum SCHUFA Datum: Ostdeutsche Schutzgemeinschaft für allg. Kreditsicherung GmbH Geschäftsstelle Leipzig Postfach Leipzig Antrag auf Auskunftserteilung gemäß 34 BDSG Auskunft über Daten, die Sie über mich gespeichert haben Sehr geehrte Damen und Herren, bitte teilen Sie mir mit, welche Daten Sie über mich gespeichert haben. Ebenso bitte ich um Auskunft darüber, an welche Personen und Stellen Sie meine Daten übermittelt haben und woher die zu meiner Person gespeicherten Daten stammen. Um die Auskunft zu Herkunft und Empfänger der Daten bitte ich, weil Gegebenenfalls teilen Sie mir bitte mit, warum Ihr Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses überwiegt. Mir ist bekannt, dass für die schriftliche Auskunft ein Entgelt in Höhe von 7,60 berechnet wird. Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift)

23 Absender Name Vorname Straße M 2 PLZ Ort Geb.Datum SCHUFA Datum: Ostdeutsche Schutzgemeinschaft für allg. Kreditsicherung GmbH Geschäftsstelle Leipzig Postfach Leipzig Berichtigung der bei Ihnen zu meiner Person gespeicherten Daten Ihre Auskunft vom Sehr geehrte Damen und Herren, folgende der bei Ihnen zu meiner Person gespeicherten Daten sind unrichtig: Richtig sind vielmehr folgende Daten: Bitte prüfen Sie diese Angelegenheit (ggf. mit Ihrem Vertragspartner) und bestätigen Sie mir die Berichtigung. Das von mir für die Auskunft entrichtete Entgelt von 7,60 bitte ich mir auf mein Konto Nr., BLZ, bei zu überweisen. Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift)

24 Absender Name Vorname Straße M 3 PLZ Ort Geb.Datum An die Datum: Auskunftei *) Antrag auf Auskunftserteilung gemäß 34 BDSG Auskunft über Daten, die Sie über mich gespeichert haben Sehr geehrte Damen und Herren, bitte teilen Sie mir mit, welche Daten Sie über mich gespeichert haben. Ebenso bitte ich um Auskunft darüber, an welche Personen und Stellen Sie meine Daten übermittelt haben und woher die zu meiner Person gespeicherten Daten stammen. Um die Auskunft zu Herkunft und Empfänger der Daten bitte ich, weil Gegebenenfalls teilen Sie mir bitte mit, warum Ihr Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses überwiegt. Soweit Sie Gebühren für die Auskunft erheben, bitte ich Sie um vorherige Mitteilung der Höhe der Gebühren. Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift) *) Bezeichnung der Auskunftei; Anschrift

25 Absender Name Vorname Straße M 4 PLZ Ort Geb.Datum An die Datum: Auskunftei *) Berichtigung der bei Ihnen zu meiner Person gespeicherten Daten Sehr geehrte Damen und Herren, folgende der bei Ihnen zu meiner Person gespeicherten Daten sind unrichtig: Richtig sind vielmehr folgende Daten: Ich bitte, die Daten entsprechend zu berichtigen und mir dies zu bestätigen. Weiter bitte ich die Stellen, denen Daten zu meiner Person im Rahmen der regelmäßigen Datenübermittlung zur Speicherung weitergegeben werden, darüber zu verständigen, dass die Daten berichtigt worden sind. Bitte übersenden Sie mir hiervon jeweils eine Kopie. Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift) *) Bezeichnung der Auskunftei; Anschrift

26 Absender Name Vorname Straße M 5 PLZ Ort Geb.Datum An die Datum: Auskunftei *) Löschung meiner Daten Sehr geehrte Damen und Herren, Sie speichern folgende Daten über mich: Diese Daten sind meiner Auffassung nach für die Erfüllung Ihrer gesetzlichen Aufgabe / für die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses nicht (mehr) erforderlich. **) Ich bitte Sie, diese Daten zu löschen, mir dies zu bestätigen und die Stellen, denen gespeicherte Daten zu meiner Person im Rahmen der regelmäßigen Datenübermittlung zur Speicherung weitergegeben wurden, darüber zu verständigen, dass die Daten gelöscht worden sind. Bitte übersenden Sie mir eine Kopie etwaiger Benachrichtigungen von Empfängern regelmäßiger Datenübermittlungen. Falls Sie sich nicht zu einer Löschung der Daten in der Lage sehen, bitte ich Sie, mir die Rechtsgrundlage für die fortdauernde Speicherung mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift) *) Bezeichnung der Auskunftei; Anschrift **) nicht Zutreffendes bitte streichen

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