European Banking Authority One Canada Square (Floor 46) Canary Wharf London E14 5AA UK

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "European Banking Authority One Canada Square (Floor 46) Canary Wharf London E14 5AA UK"

Transkript

1 BDL Markgrafenstaße Berlin European Banking Authority One Canada Square (Floor 46) Canary Wharf London E14 5AA UK per Draft EBA Guidelines on limits on exposures to shadow banking entities (EBA/CP/2015/06) Kontakt: Dr. Martin Vosseler Fon +49(0) Fax +49(0) Berlin, 19. Juni 2015 Sehr geehrte Damen und Herren, als Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e.v. (EU Transparenzregister Identifikationsnummer ) nehmen wir gerne die Gelegenheit wahr, zu dem oben erwähnten EBA-Konsultationspapier Stellung zu nehmen. Unser Verband vertritt exklusiv die Interessen der Leasing-Wirtschaft in Deutschland gegenüber Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit. Wir repräsentieren rund 180 Mitgliedsgesellschaften aller Größenklassen, vom Mittelständler bis zum international tätigen Leasing-Konzern. Mit einem jährlichen Investitionsvolumen von derzeit rund 56 Mrd. gehört der deutsche Leasing-Markt neben dem des Vereinigten Königreichs zu den größten in Europa. Angesichts eines Anteils des Mobilien- Leasing an den gesamtwirtschaftlichen Ausrüstungsinvestitionen von 22,7 % - bezogen auf die außenfinanzierten Investitionen sogar von 51 % - trägt Leasing maßgeblich zur Investitionsversorgung der deutschen Wirtschaft bei. Einen besonderen Kundenschwerpunkt bildet dabei traditionell der Mittelstand. Wir beschränken uns auf eine Beantwortung von Question 1 des Konsultationspapiers. Hintergrund ist unsere Sorge, dass Leasing deutscher Prägung zu Unrecht als Schattenbankaktivität qualifiziert wird und auf Seiten der finanzierenden Kreditinstitute entsprechend dem EBA-Vorschlag von der Limitierung der Exposures betroffen sein könnte. Dies würde die Finanzierungsmöglichkeiten der Leasing-Unternehmen unnötig erschweren und letztlich die Realisierung gesamtwirtschaftlich dringend benötigter Realinvestitionen behindern. Wir werden im Folgenden zunächst darlegen, dass das Geschäftsmodell der deutschen Leasing-Unternehmen keinerlei schattenbankspezifische Risiken birgt, bereits heute umfangreichen regulatorischen Anforderungen unterliegt und deshalb keiner über das bisherige Maß hinausgehenden direkten oder indirekten Regulierung bedarf (Abschnitte 1 bis 3). Vor diesem Hintergrund werden wir anschließend unsere Kritik an der vorgeschlagenen Schattenbankdefinition der EBA substantiieren (Abschnitt 4) und entsprechende Änderungsvorschläge (gekennzeichnet durch Kasten) unterbreiten.

2 Seite 2 1. Geschäftsmodell der Leasing-Unternehmen in Deutschland Der Begriff des Leasing ist nicht einheitlich definiert und wird in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Teil mit sehr unterschiedlichen Aktivitäten in Verbindung gebracht. Deshalb beschreiben wir nachfolgend zunächst die wesentlichen Eckpunkte des Geschäftsmodells der Leasing-Unternehmen in Deutschland. Leasing-Unternehmen kaufen Investitionsgüter nach den Vorgaben ihrer Kunden und überlassen sie diesen für einen fest vereinbarten Zeitraum gegen Entgelt zur Nutzung. Rechtliche Grundlage dafür ist das allgemeine deutsche Mietrecht, wobei davon abweichend typische Vermieterrisiken mitunter vertraglich auf den Leasing-Nehmer übertragen werden. Nach Ablauf des Nutzungsüberlassungszeitraums verwerten Leasing-Unternehmen die Investitionsobjekte am Markt und nutzen dazu ihre etablierten Absatzkanäle. In Ausnahmefällen kann die Verwertung auch an die Leasing-Nehmer erfolgen. Im Mittelpunkt des gesamten Leasing-Prozesses steht das Investitionsobjekt von der Beschaffung über die Nutzungsüberlassung bis hin zur Verwertung. Die Grundlage dafür bietet das besonders ausgeprägte Objekt-Know-how der Leasing-Gesellschaften. Sie kennen die Beschaffungs- und Absatzmärkte sowie die technischen und wirtschaftlichen Eigenheiten der Objekte und können deshalb deren Wertverläufe zuverlässig einschätzen. Neben der Bonität des Leasing-Nehmers, die nach banküblichen Verfahren beurteilt wird, stellt die Werthaltigkeit des Leasing-Objekts die zweite tragende Säule bei der Entscheidung der Leasing-Unternehmen über Geschäftsabschlüsse dar. Die Finanzierung der zur Nutzung überlassenen Leasing-Objekte erfolgt auf Seiten der Leasing-Unternehmen in aller Regel fristenkongruent über voll regulierte Kreditinstitute. Der gebräuchlichste Weg ist die Aufnahme von Krediten, die hinsichtlich Laufzeit und Tilgungsmodalitäten den über die Objekte abgeschlossenen Leasing-Verträgen angepasst sind. Alternativ kann ein Leasing-Unternehmen schon bei Abschluss des Leasing-Vertrages seine daraus gegenüber dem Leasing-Nehmer bestehenden Ansprüche auf Zahlung der zukünftigen Leasing-Raten sowie aus gegebenenfalls vereinbarten Restwertgarantien regresslos an Kreditinstitute verkaufen (so genannte Forfaitierung) 1. In beiden Fällen steht neben der Bonität des Leasing-Gebers (Kredit) bzw. des Leasing-Nehmers (Forfaitierung) das Leasing-Objekt als zusätzliche Sicherheit für die Finanzierung zur Verfügung. 2. Keine schattenbankspezifischen Risiken In Kapitel 3 Ziffer 4 des EBA-Konsultationspapiers werden diverse mit Schattenbanken einhergehende Risiken identifiziert, die nach Auffassung der EBA Anlass zu besonderer aufsichtsrechtlicher Aufmerksamkeit geben. Keines dieser Risiken lässt sich mit dem vorstehend beschriebenen Geschäftsmodell der deutschen Leasing-Branche in Zusammenhang bringen: 1 Eine Sonderform der Forfaitierung unter Einbindung des Kapitalmarktes stellt der Forderungsverkauf im Rahmen von ABS-Transaktionen dar. Dieses Finanzierungsinstrument wird von einigen wenigen Leasing-Unternehmen in Deutschland ergänzend mit eingesetzt. Gemessen am Gesamtvolumen des deutschen Leasing-Marktes ist der Anteil derartiger ABS-Finanzierungen sehr gering. Es ist festzuhalten, dass ungeachtet der jeweiligen Fundingmodalitäten des ABS-Vehicles jedenfalls aus Sicht des initiierenden Leasing-Unternehmens wie bei jeder Forfaitierung stets vollständige Fristenkongruenz gegeben ist.

3 Seite 3 Kein Risiko eines Runs und keine Liquiditätsprobleme Leasing-Unternehmen betreiben kein Einlagengeschäft, sodass ein Run im Sinne eines plötzlichen massenhaften Mittelabzugs von vornherein ausgeschlossen ist. Sie tätigen ihre Investitionen nur auf Veranlassung ihrer Kunden und erst nach dem Abschluss entsprechender Leasing-Verträge. Ein Nachfragerisiko besteht demnach nicht. Da die Leasing- Transaktionen regelmäßig fristenkongruent finanziert sind, lassen sich die daraus gegenüber Kreditinstituten bestehenden Zahlungsverpflichtungen grundsätzlich aus den Cash-Flows der abgeschlossenen Leasing-Verträge erfüllen. Es findet weder eine Fristen- noch eine Liquiditätstransformation statt. Insofern besteht auch kein Liquiditätsrisiko, etwa hinsichtlich der Erlangung einer Anschlussfinanzierung. Eine Einschränkung der am Markt verfügbaren Fremdfinanzierungen könnte allenfalls den Abschluss neuer Leasing-Geschäfte hemmen, jedoch niemals zu Liquiditätsproblemen führen, die die Erfüllung bereits eingegangener Zahlungsverpflichtungen gefährden würden. Leasing-Gesellschaften kommen deshalb auch nicht in die von der EBA befürchtete Situation, aufgrund von Liquiditätsproblemen ihre Assets in Gestalt der verleasten Objekte zu fire sale prices veräußern zu müssen. Der für alle Leasing-Unternehmen ohne Bankstatus in Europa gültige Grundsatz, dass kein Einlagengeschäft betrieben wird, spielt eine entscheidende Rolle für die Beurteilung des Risikogehalts des Leasing und zur Beantwortung der Frage eines eventuellen zusätzlichen Regulierungsbedarfs. Da von den Aktivitäten der Leasing-Unternehmen wie dargelegt keinerlei Gefahren für besonders schutzwürdige Anleger ausgehen können, ist zusätzlicher Regulierungsbedarf unseres Erachtens nicht zu erkennen. Keine Interkonnektivität und keine Ansteckungsgefahren [interconnectivity and spillovers] Die Finanzierung der deutschen Leasing-Unternehmen erfolgt wie beschrieben regelmäßig über Banken, die ihrerseits voll reguliert sind. Finanziert werden stets die zugrundeliegenden Assets wie Maschinen, Fahrzeuge, IT-Equipment oder Immobilien, die allesamt der Realwirtschaft zuzurechnen sind. Aus prudenzieller Sicht besteht grundsätzlich kein Unterschied, ob diese Assets direkt bei den Endnutzern finanziert werden oder wie im vorliegenden Fall bei Leasing-Gesellschaften als zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümern. Da die finanzierenden Kreditinstitute selbstverständlich auch im Falle des Leasing die üblichen Großkreditgrenzen zu beachten haben, sind keine Klumpenrisiken, Ansteckungsgefahren oder sonstigen Interdependenzen zu befürchten. Wir legen in diesem Zusammenhang Wert auf die Feststellung, dass keines der deutschen Leasing-Unternehmen auch nur ansatzweise die in der Diskussion befindlichen Kriterien für non-bank non-insurer global systemically important financial institutions überschreiten würde. Auch die Erfahrungen aus der Welt-Finanzkrise zeigen, dass bei Leasing-Unternehmen keine nennenswerten Schieflagen zu beklagen waren, geschweige denn, dass es zu Ausfällen gekommen wäre, von denen eine Bedrohung für das Welt-Finanzsystem hätte ausgehen können. Im Gegenteil: Leasing hat in der Krise entscheidend zur Stabilisierung der gesamtwirtschaftlichen Investitionsversorgung beigetragen und dadurch die Folgen des wirtschaftlichen Abschwungs erheblich abgemildert.

4 Seite 4 Keine übermäßige Verschuldung und keine Prozyklizität Über entsprechende aufsichtsrechtliche Vorgaben des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sind die Leasing-Unternehmen in Deutschland zu einem fundierten Risikomanagement verpflichtet, das insbesondere einen Abgleich der eingegangenen Risiken und des vorhandenen Risikodeckungspotenzials im Rahmen einer Risikotragfähigkeitsrechnung vorsieht. De facto sind Leasing-Gesellschaften damit zu einer ihrem individuellen Risikoprofil adäquaten Eigenkapitalausstattung gezwungen, so dass übermäßige Verschuldung von vornherein ausgeschlossen ist. Leasing-Unternehmen tätigen keine Finanztransaktionen (im Sinne von Handel Geld gegen Geld ), sondern investieren in materielle Assets, die in ihrem zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum stehen. Sie sind somit keine Finanzintermediäre, sondern Teil der Realwirtschaft. Wissenschaftliche Studien belegen das besonders günstige Risikoprofil des Leasing 2. Zum einen wirkt die abstrakte Möglichkeit der Leasing-Geber, ihre Kunden im Fall von Zahlungsstörungen von der Nutzung betriebsnotwendiger Investitionsgüter ausschließen zu können, in hohem Maße stabilisierend auf deren Zahlungsverhalten. Zum anderen sind Leasing-Unternehmen aufgrund ihrer Eigentümerstellung, ihrer besonderen Objektexpertise und ihrer etablierten Absatzkanäle in der Lage, besonders hohe Erlöse aus der Verwertung der Leasing-Objekte ( Recoveryquoten ) zu erzielen, falls es doch einmal zu Zahlungsausfällen des Leasing-Nehmers kommen sollte. Die führt insgesamt zu LGDs, die empirisch nachweisbar deutlich unter denjenigen von Bankkrediten liegen. Kein Mangel an Transparenz und keine Komplexität [opaqueness and complexity] Das oben beschriebene Geschäftsmodell der deutschen Leasing-Unternehmen ist einfach und unkompliziert. Wie andere realwirtschaftliche Unternehmen auch, investieren Leasing- Gesellschaften in materielle Assets, die sie zu ihrer Leistungserbringung der temporären entgeltlichen Nutzungsüberlassung an ihre Kunden einsetzen. Auch die Finanzierung der Leasing-Unternehmen weist keine strukturellen Besonderheiten auf. Die Art und Weise der Verflechtung mit dem regulierten Bankensektor unterscheidet sich im Prinzip nicht von herkömmlichen Industrieunternehmen. Durch die nationalen wie internationalen Vorschriften zur Leasing-Bilanzierung ist sichergestellt, dass alle von Leasing-Unternehmen aufgenommenen Verbindlichkeiten und alle eingegangenen Risiken transparent ausgewiesen werden. Darüber hinaus unterliegen deutsche Leasing-Unternehmen der Beaufsichtigung durch BaFin und Bundesbank, die nach den gesetzlichen Vorgaben des KWG jederzeit in der Lage sind, sich ein umfassendes Bild von der Risikosituation jedes einzelnen Unternehmens zu machen. Keine Regulierungsarbitrage wegen risikoadäquater Regulierung auf nationaler Ebene Neben den vorgenannten Punkten wird in Kapitel 3 Ziffer 25 des EBA-Konsultationspapiers die Sorge vor Regulierungsarbitrage geäußert, die jedoch im Zusammenhang mit Leasing deutscher Prägung ebenfalls unbegründet ist. Deutsche Leasing-Unternehmen wurden 2008 vom nationalen Gesetzgeber der Aufsicht für Finanzdienstleistungsinstitute nach den Vorschriften des KWG unterstellt. Dabei wurden die auferlegten Regulierungsmaßnahmen spe- 2 Vgl. z. B. Deloitte, The Risk Profile of Leasing: The Role of the Leased Asset, 2013

5 Seite 5 ziell auf das Geschäftsmodell des Leasing und sein Risikoprofil maßgeschneidert, sodass eine Regulierungsarbitrage im Sinne einer nicht risikoadäquaten Bevorzugung ausgeschlossen ist. Die Leasing-Aufsicht beinhaltet umfassende Zulassungs-, Melde- und Kontrollpflichten, die aus dem KWG übernommen sind. Den Kern bilden die Vorschriften zum Risikomanagement nach 25a Abs. 1 KWG. Wie oben bereits erwähnt verpflichten diese Leasing-Unternehmen de facto zu einer unternehmensindividuellen und risikoadäquaten Eigenkapitalausstattung. Die diesbezüglichen Regelungen sind dabei weniger formell ausgestaltet als die Eigenkapitalvorschriften der Banken, was wiederum mit dem abweichenden Geschäftsmodell der Leasing-Unternehmen korrespondiert. Gleichwohl stehen die auf deutsche Leasing- Unternehmen anzuwendenden prudential and supervisory requirements hinsichtlich ihrer Robustheit denjenigen der Banken in nichts nach. 3. Zwischenfazit: Deutsche Leasing-Unternehmen sind keine Schattenbanken Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass deutsche Leasing-Unternehmen über ein besonders risikoarmes Geschäftsmodell verfügen, das nicht im Bereich der Finanzintermediation, sondern in der Realwirtschaft zu verorten ist. Mit den Aktivitäten deutscher Leasing-Unternehmen sind keinerlei schattenbankspezifische Risiken verbunden. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, sie begrifflich dem Schattenbanksektor zuzurechnen. Deutsche Leasing- Unternehmen werden vom nationalen Gesetzgeber bereits in einer Weise risikoadäquat reguliert, die hinsichtlich ihrer Robustheit mit der Regulierung von Banken vergleichbar ist. Da sie kein Einlagengeschäft betreiben, bestehen insbesondere keinerlei Risiken für besonders schutzwürde Anleger und kein Risiko eines Runs. Es gibt deshalb keinerlei Veranlassung, deutsche Leasing-Unternehmen über das bisherige Maß hinaus einer zusätzlichen direkten oder indirekten Regulierung zu unterwerfen. Dies bestätigen die Erfahrungen aus der Welt- Finanzkrise, in der Leasing-Unternehmen keine Schieflagen zu verzeichnen hatten, sondern vielmehr über die Stabilisierung der gesamtwirtschaftlichen Investitionsversorgung maßgeblich zur Abmilderung der Folgen des wirtschaftlichen Abschwungs beigetragen haben. 4. Schattenbankdefinition der EBA zielgenauer ausgestalten Wie eingangs erwähnt haben wir die Sorge, dass Leasing deutscher Prägung zu Unrecht von der vorgeschlagenen Schattenbankdefinition der EBA erfasst werden könnte. Schon durch die damit verbundene begriffliche Stigmatisierung würden unserer Branche erhebliche Nachteile drohen. Hinzu käme die Gefahr einer Belastung der Finanzierungsmöglichkeiten durch unnötige administrative Erschwernisse und in Einzelfällen auch durch quantitative Beschränkungen. In der Folge droht eine massive Beeinträchtigung der Investitionsversorgung der deutschen Wirtschaft und insbesondere des Mittelstands. In einem zweistufigen Ansatz definiert die EBA shadow banking entities als Unternehmen, die (1) eine oder mehrere credit intermediation activities ausüben und (2) nicht zu den ausdrücklich ausgenommenen Unternehmen zählen. Gegen dieses zweistufige Vorgehen ist im Prinzip nichts einzuwenden. Inhaltlich bedürfen die beiden Kriterien jedoch einer wesentlich zielgenaueren Ausgestaltung.

6 Seite 6 Kriterium (1) credit intermediation activities Als credit intermediation activities bezeichnet die EBA bankähnliche Aktivitäten wie Laufzeittransformation, Liquiditätstransformation, Leverage, Kreditrisiko-Transfer und ähnliche Aktivitäten. Für Kriterium (1) im Rahmen der Schattenbankdefinition genügt bereits das Ausüben einer einzigen der genannten Aktivitäten. Unseres Erachtens ist diese Abgrenzung viel zu ungenau und weitgreifend. Für die besagten Aktivitäten bestehen keine eindeutigen Begriffsdefinitionen, sodass Rechtsunsicherheit und eine uneinheitliche internationale Anwendungspraxis drohen. Quantitative Aspekte hinsichtlich des Ausmaßes und der Bedeutung der fraglichen Aktivitäten im Geschäftsmodell des betrachteten Unternehmens bleiben völlig unberücksichtigt. Dadurch werden unter Umständen ganz unterschiedliche Geschäftsmodelle, in die einzelne bankähnliche Aktivitäten mal mehr, mal weniger einfließen, regulatorisch in einen Topf geworfen. Im Ergebnis wird eine risikoadäquate Adjustierung der aufsichtsrechtlichen Maßnahmen erschwert oder sogar unmöglich gemacht. Wir regen deshalb an, das Kriterium (1) der Schattenbankdefinition grundlegend zu überarbeiten. Es sollte dahingehend geändert werden, dass die Gesamtheit der ausgeübten Aktivitäten unter Würdigung aller Aspekte des Einzelfalls dem betrachteten Unternehmen ein bankähnliches Gepräge geben muss und dass zugleich von diesem Unternehmen in wesentlichem Umfang die an anderer Stelle definierten schattenbankspezifischen Risiken, insbesondere die Gefahr einer Anlegergefährdung, ausgehen müssen. Völlig unverständlich ist uns, weshalb die EBA financial leasing im Sinne von Anhang 1 Ziffer 3 der CRD ohne weitere Begründung und ohne Einzelfallprüfung zu den credit intermediation activities rechnet. Wie oben bereits ausgeführt ist der Begriff des financial leasing vom europäischen Gesetzgeber nicht definiert und wird in den einzelnen Mitgliedstaaten mit sehr unterschiedlichen Aktivitäten in Verbindung gebracht. Während Leasing-Geschäfte in Deutschland üblicherweise fristenkongruent finanziert werden, mag es in anderen Ländern zu einer systematischen Fristentransformation kommen. Während bei Leasing in Deutschland der Nutzungsüberlassungscharakter im Vordergrund steht, mag es andernorts die Finanzierungsfunktion sein. Aus unserer Sicht verbietet es sich schon deshalb, alle unter dem Begriff financial leasing potenziell zu subsumierenden Aktivitäten von vornherein als credit intermediation activities einzustufen. In Deutschland jedenfalls ähneln die Aktivitäten der Leasing-Unternehmen eher denen eines industriellen Dienstleisters als denen einer Bank. Wir bitten deshalb dringend darum, zumindest financial leasing aus der Liste der obligatorischen credit intermediation activities zu streichen. Noch besser wäre es unseres Erachtens, generell auf diese Liste zu verzichten. Kriterium (2) ausdrücklich ausgenommenes Unternehmen Grundsätzlich halten wir es für vernünftig, Unternehmen aus der Schattenbankdefinition auszunehmen, die bereits einer angemessenen Regulierung unterliegen. Wie oben bereits ausgeführt sind wir überzeugt, dass Leasing in Deutschland durch das KWG einer solchen, seinem spezifischen Risikoprofil angemessenen Regulierung unterliegt. Wir sind ebenso überzeugt, dass diese Regulierung in terms of robustness mit derjenigen von Banken ver-

7 Seite 7 gleichbar ist. Gleichwohl bleibt wegen der unbestimmten und auslegungsbedürftigen Formulierung in Kapitel 4 Titel I Nummer 6 Unterpunkt (3)(e) des Konsultationspapiers eine gewisse Restunsicherheit. Die Angemessenheit einer auf nationaler Ebene vorgenommenen Regulierung lässt sich nur beurteilen, wenn sowohl die getroffenen Regelungen als auch das Risikoprofil der regulierten Aktivitäten simultan betrachtet werden. Diese Beurteilung sollte am besten durch die nationalen competent authorities vorgenommen werden, weil sie die jeweiligen Verhältnisse vor Ort kennen. Ein generelles Benchmarking mit den auf Banken anzuwendenden Regelungen, wie es im EBA-Papier vorgeschlagen wird, erscheint uns vor diesem Hintergrund unangebracht. Denn es impliziert, dass die Risikoprofile zwischen den betrachteten Aktivitäten und den Aktivitäten der Banken vergleichbar sind. Dies kann jedoch keineswegs allgemein vorausgesetzt werden, wie das vorliegende Beispiel des Leasing in Deutschland beweist. Wir regen deshalb an, Kapitel 4 Titel I Nummer 6 Unterpunkt (3)(e) wie folgt zu formulieren: (e) financial institutions authorised and supervised by the competent authorities or third country competent authorities and subject to regulatory requirements (solo or at group level) that appropriately reflect their risk profiles in the competent authorities view Wir hoffen sehr, dass unsere Anmerkungen und Anregungen Berücksichtigung finden. Für Fragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e.v. Horst Fittler Hauptgeschäftsführer Dr. Martin Vosseler Geschäftsführer

Finanzierung für den Mittelstand. Leitbild. der Abbildung schankz www.fotosearch.de

Finanzierung für den Mittelstand. Leitbild. der Abbildung schankz www.fotosearch.de Finanzierung für den Mittelstand Leitbild der Abbildung schankz www.fotosearch.de Präambel Die Mitgliedsbanken des Bankenfachverbandes bekennen sich zur Finanzierung des Mittelstands mit vertrauenswürdigen,

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Bei der Anschaffung eines neuen PKW stellt sich häufig die Frage, ob Sie als Unternehmer einen PKW besser

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel

Mehr

1.WER WIR SIND...3 2.LEISTUNGEN...3 3.FINANZIERUNGSARTEN...3. 3.1.Vollamortisation... 3. 3.2.Teilamortisation... 3. 3.3.Kündbarer Vertrag...

1.WER WIR SIND...3 2.LEISTUNGEN...3 3.FINANZIERUNGSARTEN...3. 3.1.Vollamortisation... 3. 3.2.Teilamortisation... 3. 3.3.Kündbarer Vertrag... INHALT 1.WER WIR SIND...3 2.LEISTUNGEN...3 3.FINANZIERUNGSARTEN...3 3.1.Vollamortisation... 3 3.2.Teilamortisation... 3 3.3.Kündbarer Vertrag... 3 3.4.Operate Leasing... 3 3.5.Mietkauf... 3 4.KONTAKT...3

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer

Ratgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock

infach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um

Mehr

Islamic Finance - Modell der Zukunft? Dr. iur. Bettina Oertel

Islamic Finance - Modell der Zukunft? Dr. iur. Bettina Oertel Islamic Finance - Modell der Zukunft? Dr. iur. Bettina Oertel Übersicht Was ist Islamic Finance? Wesentliche Grundgedanken von Islamic Finance Bedeutung von Islamic Finance in Deutschland und Europa Probleme

Mehr

WIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER

WIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER 02040203 WIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER Ein Mehrwert für Ihr Unternehmen 1 SCHAFFEN SIE EINEN MEHRWERT DURCH SICHERHEIT IN DER LIEFERKETTE Die Sicherheit der Lieferkette wird damit zu einem wichtigen

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Finanzen im Plus! Dipl.-Betriebswirt (FH) Thomas Detzel Überarbeitet September 2008. Eigen- oder Fremdfinanzierung? Die richtige Mischung macht s!

Finanzen im Plus! Dipl.-Betriebswirt (FH) Thomas Detzel Überarbeitet September 2008. Eigen- oder Fremdfinanzierung? Die richtige Mischung macht s! Finanzen im Plus! Dipl.-Betriebswirt (FH) Thomas Detzel Überarbeitet September 2008 Eigen- oder Fremdfinanzierung? Die richtige Mischung macht s! Die goldene Bilanzregel! 2 Eigenkapital + langfristiges

Mehr

Bentley Financial Services

Bentley Financial Services Bentley Financial Services 1 Bentley Financial Services. Zufriedenheit trifft Zeitgeist. Exklusivität inklusive. Ein Bentley. Atemberaubendes Design, ein unvergleichliches Fahrerlebnis, kunstvolle Handarbeit,

Mehr

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.

HintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker

Mehr

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe

Mehr

Fragebogen: Abschlussbefragung

Fragebogen: Abschlussbefragung Fragebogen: Abschlussbefragung Vielen Dank, dass Sie die Ameise - Schulung durchgeführt haben. Abschließend möchten wir Ihnen noch einige Fragen zu Ihrer subjektiven Einschätzung unseres Simulationssystems,

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

Sicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen. www.ddv.de www.ddv.de

Sicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen. www.ddv.de www.ddv.de Sicherheit, Transparenz und Datenschutz Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs- Unternehmen Setzen Sie auf Nummer Sicher Die Qualitätssiegel des DDV Die Adressdienstleister in den drei DDV-

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Ihre Informationen zum neuen Energieausweis.

Ihre Informationen zum neuen Energieausweis. Ihre Informationen zum neuen Energieausweis. Wüstenrot Immobilien Für Immobilieneigentümer. Rechtliche Grundlagen des Energieausweises. Am 01.05.2014 tritt die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014)

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

ILB-Fördergutschein: Vom Fördervorteil zum Fördergutschein

ILB-Fördergutschein: Vom Fördervorteil zum Fördergutschein ILB-Fördergutschein: Vom Fördervorteil zum Fördergutschein Was genau ist der Fördervorteil? Und wie gelangt der Fördervorteil zu mir als Leasingnehmer? Antworten auf diese Fragen finden Sie auf den nächsten

Mehr

Wirtschaft. Thomas Heim. Leasing versus Kauf. Studienarbeit

Wirtschaft. Thomas Heim. Leasing versus Kauf. Studienarbeit Wirtschaft Thomas Heim Leasing versus Kauf Studienarbeit INHALTSVERZEICHNIS SEITE 1 EINLEITUNG... 1 2 LEASING... 1 2.1 DEFINITION DES BEGRIFFS... 1 2.2 ERSCHEINUNGSFORMEN DES LEASINGS... 2 2.2.1 Nach

Mehr

IBB.Globaldarlehen Leasing: Vom Fördervorteil zum Fördergutschein

IBB.Globaldarlehen Leasing: Vom Fördervorteil zum Fördergutschein IBB.Globaldarlehen Leasing: Vom Fördervorteil zum Fördergutschein Was genau ist der Fördervorteil der Investitionsbank Berlin (IBB)? Und wie gelangt der Fördervorteil zu mir als Leasingnehmer? Antworten

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Entwicklung des Dentalmarktes in 2010 und Papier versus Plastik.

Entwicklung des Dentalmarktes in 2010 und Papier versus Plastik. Sehr geehrter Teilnehmer, hier lesen Sie die Ergebnisse aus unserer Umfrage: Entwicklung des Dentalmarktes in 2010 und Papier versus Plastik. Für die zahlreiche Teilnahme an dieser Umfrage bedanken wir

Mehr

Verpflichtung der Kfz-Werkstatt zur Offenlegung von Fremdrechnungen (Lackierrechnungen, Karosserierechnungen etc.) gegenüber dem Versicherer

Verpflichtung der Kfz-Werkstatt zur Offenlegung von Fremdrechnungen (Lackierrechnungen, Karosserierechnungen etc.) gegenüber dem Versicherer Verpflichtung der Kfz-Werkstatt zur Offenlegung von Fremdrechnungen (Lackierrechnungen, Karosserierechnungen etc.) gegenüber dem Versicherer In letzter Zeit kam es von der Mitgliederseite vermehrt zu Anfragen,

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Entdecke das Investier in Dir! Mit einem Fondssparplan von Union Investment. Start

Entdecke das Investier in Dir! Mit einem Fondssparplan von Union Investment. Start Entdecke das Investier in Dir! Mit einem Fondssparplan von Union Investment Start Stellen Sie sich vor: Sie zahlen 10 Jahre monatlich 100, Euro in einen Sparplan ein (100 x 12 x 10 Jahre), so dass Sie

Mehr

Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH

Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH Attraktive Zinsen für Ihr Geld mit der Captura GmbH Was wollen die meisten Sparer und Anleger? à Vermögen aufbauen à Geld so anlegen, dass es rentabel, besichert und kurzfristig wieder verfügbar ist Die

Mehr

Aufsichtsrechtliche Anforderungen. Auswirkungen auf Leasinggesellschaften

Aufsichtsrechtliche Anforderungen. Auswirkungen auf Leasinggesellschaften Wirtschaft Konrad Becker Aufsichtsrechtliche Anforderungen. Auswirkungen auf Leasinggesellschaften Bachelorarbeit Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Die Deutsche Bibliothek

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

Willkommen bei der Sydbank (Schweiz) AG

Willkommen bei der Sydbank (Schweiz) AG Dr. Thomas König Chief Executive Officer Sydbank (Schweiz) AG Willkommen bei der Sydbank (Schweiz) AG Und willkommen in einer Welt besonderer Kompetenzen und erstklassiger Beratung mit nur einem Ziel:

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Die Online-Meetings bei den Anonymen Alkoholikern. zum Thema. Online - Meetings. Eine neue Form der Selbsthilfe?

Die Online-Meetings bei den Anonymen Alkoholikern. zum Thema. Online - Meetings. Eine neue Form der Selbsthilfe? Die Online-Meetings bei den Anonymen Alkoholikern zum Thema Online - Meetings Eine neue Form der Selbsthilfe? Informationsverhalten von jungen Menschen (Quelle: FAZ.NET vom 2.7.2010). Erfahrungen können

Mehr

Ihre Stimme für 7 % für Kinder!

Ihre Stimme für 7 % für Kinder! Text des Aufrufs, der an die Politik überreicht wird: Sehr geehrte Damen und Herren, die Mehrwertsteuer ist familienblind. Die Politik hat es bisher über all die Jahre versäumt, die Bedürfnisse von Kindern

Mehr

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern Ausgabedatum 005.2015 Ersetzt Version 2-0 Gültig ab 005.2015 Gültig ab 005.2015 1/5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Rechnungsstellung... 3 3 Rechnungen... 3 4 Zahlungen... 4 5 Widerspruch gegen

Mehr

Basler Arbeitslosigkeitsversicherung. Sichert Ihre Vorsorge auch nach Jobverlust

Basler Arbeitslosigkeitsversicherung. Sichert Ihre Vorsorge auch nach Jobverlust Basler Arbeitslosigkeitsversicherung Sichert Ihre Vorsorge auch nach Jobverlust Erst fehlt die Arbeit, dann das Einkommen Nach Insolvenzen, Werksschließungen oder aufgrund von Sparmaßnahmen geht es meist

Mehr

28.02.2014 GZ: BA 54-K 2103-2014/0001 (Bitte stets angeben) 2014/0349567

28.02.2014 GZ: BA 54-K 2103-2014/0001 (Bitte stets angeben) 2014/0349567 28.02.2014 GZ: BA 54-K 2103-2014/0001 (Bitte stets angeben) 2014/0349567 Merkblatt zu den Anforderungen an die Kategorisierung von Privatkundeneinlagen gemäß Artikel 421 (1) bis (3) CRR aus den von der

Mehr

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA UMSATZSTEUER BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA Stefan Rose Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 7. Oktober 2008 BM Partner Revision GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BM Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der

Mehr

Auftakt-Konferenz Solvency II am 24. Mai 2011 in Schaan

Auftakt-Konferenz Solvency II am 24. Mai 2011 in Schaan Es gilt das gesprochene Wort Auftakt-Konferenz Solvency II am 24. Mai 2011 in Schaan Grussadresse von Regierungschef Dr. Klaus Tschütscher Sehr verehrte Damen und Herren, ich begrüsse Sie im Namen der

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Junge Sterne Transporter. So Mercedes wie am ersten Tag.

Junge Sterne Transporter. So Mercedes wie am ersten Tag. Junge Sterne Transporter So Mercedes wie am ersten Tag. Willkommen in der neuen Gebrauchtwagenklasse von Mercedes-Benz! Junge Sterne sind die besten Gebrauchten von Mercedes-Benz, und jetzt gibt es auch

Mehr

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt.

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen

Mehr

Mindestanforderungen an. Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus und vergleichbare Kartenanzeigegeräte. zur Nutzung von Inland AIS Daten

Mindestanforderungen an. Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus und vergleichbare Kartenanzeigegeräte. zur Nutzung von Inland AIS Daten Protokoll 2014-I-12, Anlage 2 Mindestanforderungen an Inland ECDIS Geräte im Informationsmodus und vergleichbare Kartenanzeigegeräte zur Nutzung von Inland AIS Daten an Bord von Fahrzeugen 12.6.2014 Seite

Mehr

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede

Es gilt das gesprochene Wort. Anrede Sperrfrist: 28. November 2007, 13.00 Uhr Es gilt das gesprochene Wort Statement des Staatssekretärs im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Karl Freller, anlässlich des Pressegesprächs

Mehr

Existenzgründer Rating

Existenzgründer Rating Existenzgründer Rating Dipl.Kfm. Jörg Becker Kurzbeschreibungen-Inhaltsangaben www.beckinfo.de Existenzgründer-Rating Die Person im Mittelpunkt, 2009, ISBN 9783837072846 Neben einer trag- und zukunftsfähigen

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz

Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge (AWi) Ausgabe 1. September 2014 Gestützt auf Art. 8 der Statuten der Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge

Mehr

NISSAN FINANCE MIT NISSAN FINANCE BRINGEN SIE AUCH UNERWARTETE EREIGNISSE NICHT AUS DER RUHE

NISSAN FINANCE MIT NISSAN FINANCE BRINGEN SIE AUCH UNERWARTETE EREIGNISSE NICHT AUS DER RUHE NISSAN FINANCE MIT NISSAN FINANCE BRINGEN SIE AUCH UNERWARTETE EREIGNISSE NICHT AUS DER RUHE HERZLICHEN GLÜCKWUNSCH! Sie interessieren sich für ein innovatives Fahrzeug und die dazu passende, erstklassige

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Informationen zu Microsoft Lizenzen für Mitarbeiter/innen an der TU Graz

Informationen zu Microsoft Lizenzen für Mitarbeiter/innen an der TU Graz Informationen zu Microsoft Lizenzen für Mitarbeiter/innen an der TU Graz Hinweise zur Rechtsverbindlichkeit der Informationen Die Informationen in diesem Dokument sind Hinweise, die das Verständnis hinsichtlich

Mehr

Anlegen eines SendAs/RecieveAs Benutzer unter Exchange 2003, 2007 und 2010

Anlegen eines SendAs/RecieveAs Benutzer unter Exchange 2003, 2007 und 2010 1 von 6 Anlegen eines SendAs/RecieveAs Benutzer unter Exchange 2003, 2007 und 2010 ci solution GmbH 2010 Whitepaper Draft Anleitung Deutsch Verfasser: ci solution GmbH 2010 Manfred Büttner 16. September

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Pensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione

Pensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione Compliance-Reglement 1. Grundsätze und Ziele Compliance ist die Summe aller Strukturen und Prozesse, die sicherstellen, dass und ihre Vertreter/Vertreterinnen alle relevanten Gesetze, Vorschriften, Codes

Mehr

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH

Mehr

November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG)

November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) Präambel Die übrigen den Bewilligungsträgern obliegenden gesetzlichen,

Mehr

S Finanzgruppe. Bei den Sparkassen ist das Geld der Kunden in guten Händen

S Finanzgruppe. Bei den Sparkassen ist das Geld der Kunden in guten Händen S Finanzgruppe Bei den Sparkassen ist das Geld der Kunden in guten Händen Information für Kunden der Sparkassen-Finanzgruppe Die Sparkassen haben ein sehr stabiles Geschäftsmodell mit überschaubaren Risiken.

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

erfahren unabhängig weitsichtig

erfahren unabhängig weitsichtig erfahren unabhängig weitsichtig Wünschen Sie sich eine Aussicht mit Weitblick? Weitsicht Sie wünschen, dass Ihr Vermögen in kompetenten Händen liegt. Wir nehmen Ihre Anliegen ernst und bieten Ihnen verlässliche

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Hamburger Kreditbarometer Ergebnisse der Sonderbefragung zur Kreditversorgung im Rahmen der Handelskammer-Konjunkturumfrage, I.

Hamburger Kreditbarometer Ergebnisse der Sonderbefragung zur Kreditversorgung im Rahmen der Handelskammer-Konjunkturumfrage, I. Ergebnisse der Sonderbefragung zur Kreditversorgung im Rahmen der Handelskammer-Konjunkturumfrage, I. Quartal 2014 Immer weniger Unternehmen benötigen Fremdfinanzierung aber Finanzierung für kleinere Betriebe

Mehr

Gutes Leben was ist das?

Gutes Leben was ist das? Lukas Bayer Jahrgangsstufe 12 Im Hirschgarten 1 67435 Neustadt Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium Landwehrstraße22 67433 Neustadt a. d. Weinstraße Gutes Leben was ist das? Gutes Leben für alle was genau ist das

Mehr

Clever finanzieren Alternativen zum klassischen Kredit

Clever finanzieren Alternativen zum klassischen Kredit Clever finanzieren Alternativen zum klassischen Kredit Info-Veranstaltung am 13. November im HWK-Bildungszentrum Weitere alternative Finanzierungsformen Leasing Mezzanine Finanzierung Business Angels/

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

RISIKOLEBEN OPTIMAL SICHER VERSORGT, WENN ES DARAUF ANKOMMT

RISIKOLEBEN OPTIMAL SICHER VERSORGT, WENN ES DARAUF ANKOMMT RISIKOLEBEN OPTIMAL SICHER VERSORGT, WENN ES DARAUF ANKOMMT FINANZIELLE SICHERHEIT IST IM ERNSTFALL UNVERZICHTBAR Ein Todesfall verändert das Leben Ihrer Angehörigen nachhaltig. Wenn Sie frühzeitig vorsorgen,

Mehr

DDV-SIEGEL. Sicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs-Unternehmen. www.ddv.de

DDV-SIEGEL. Sicherheit, Transparenz und Datenschutz. Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs-Unternehmen. www.ddv.de DDV-SIEGEL Sicherheit, Transparenz und Datenschutz Die Qualitätssiegel des DDV bei Adressdienstleistungs-Unternehmen www.ddv.de Setzen Sie auf Nummer Sicher Die Adressdienstleister in den beiden DDV-Councils

Mehr

CVW-Privatbank AG. Offenlegungsbericht zum 31.12.2015 zur Vergütungspolitik entsprechend Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr.

CVW-Privatbank AG. Offenlegungsbericht zum 31.12.2015 zur Vergütungspolitik entsprechend Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. Offenlegungsbericht zum 31.12.2015 zur Vergütungspolitik entsprechend Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) 1. Vorbemerkungen zur Vergütungspolitik ( 16 InstitutsVergV i.v.m. Art. 450 Verordnung

Mehr

Titel, Vorname, Name Geburtsdatum Beruf / Tätigkeit. E-Mail-Adresse Telefonnummer Faxnummer. Bank (für Zahlungen an mich) Bankleitzahl Kontonummer

Titel, Vorname, Name Geburtsdatum Beruf / Tätigkeit. E-Mail-Adresse Telefonnummer Faxnummer. Bank (für Zahlungen an mich) Bankleitzahl Kontonummer Original K & S FRISIA. Annahmebestätigung K & S FRISIA. Kopie für Berater K & S FRISIA. Kopie für Anleger K & S FRISIA. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Beitrittserklärung innerhalb von

Mehr

Anleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren

Anleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren Anleitung zum Computercheck Windows Firewall aktivieren oder eine kostenlose Firewall installieren Ziel der Anleitung Sie möchten ein modernes Firewallprogramm für Ihren Computer installieren, um gegen

Mehr

Pension Liability Management. Ein Konzept für die Liquiditätsplanung in der betrieblichen Altersversorgung. BAV Ludwig

Pension Liability Management. Ein Konzept für die Liquiditätsplanung in der betrieblichen Altersversorgung. BAV Ludwig Ein Konzept für die Liquiditätsplanung in der betrieblichen Altersversorgung Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung university-logo Problematik Ziele interne Finanzierung Vorteile der internen

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Mietkauf.... LÄsungen von morgen schon heute...

Mietkauf.... LÄsungen von morgen schon heute... Mietkauf... LÄsungen von morgen schon heute... Unterschied zwischen Leasing und Mietkauf Leasing Mietkauf Finanzierungsform bei der das Leasinggut vom Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen Bezahlung eines

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014 EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an

Mehr

Finanzgruppe. Bei den Sparkassen ist das Geld der Kunden in guten Händen

Finanzgruppe. Bei den Sparkassen ist das Geld der Kunden in guten Händen Finanzgruppe Bei den Sparkassen ist das Geld der Kunden in guten Händen Information für Kunden der Sparkassen-Finanzgruppe Die Sparkassen haben ein sehr stabiles Geschäftsmodell mit überschaubaren Risiken.

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

Welches Risiko liegt in den Fremdwährungskrediten der Kommunen?

Welches Risiko liegt in den Fremdwährungskrediten der Kommunen? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6399 25.07.2014 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2433 vom 1. Juli 2014 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/6237 Welches

Mehr

Gaslieferverträge RWE Erdgas 2012

Gaslieferverträge RWE Erdgas 2012 Gaslieferverträge RWE Erdgas 2012 Viele Verbraucher haben im Spätsommer/Herbst 2008 mit der RWE Westfalen- Weser-Ems AG (RWE) Gaslieferverträge zu einem Festpreis mit der Bezeichnung RWE Erdgas 2011 abgeschlossen.

Mehr

Sterbegeldversicherung. Vorsorge treffen

Sterbegeldversicherung. Vorsorge treffen Sterbegeldversicherung Vorsorge treffen In guten Händen. LVM Die finanziellen Belastungen tragen die Angehörigen allein Der Verlust eines geliebten Menschen ist für die Angehörigen eine schmerzliche Erfahrung.

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna

Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Die richtige Wahl der Unternehmensform................. 6 1.1 Haftungsverhältnisse..............................

Mehr

Meet the Germans. Lerntipp zur Schulung der Fertigkeit des Sprechens. Lerntipp und Redemittel zur Präsentation oder einen Vortrag halten

Meet the Germans. Lerntipp zur Schulung der Fertigkeit des Sprechens. Lerntipp und Redemittel zur Präsentation oder einen Vortrag halten Meet the Germans Lerntipp zur Schulung der Fertigkeit des Sprechens Lerntipp und Redemittel zur Präsentation oder einen Vortrag halten Handreichungen für die Kursleitung Seite 2, Meet the Germans 2. Lerntipp

Mehr

Fragebogen ISONORM 9241/110-S

Fragebogen ISONORM 9241/110-S Fragebogen ISONORM 9241/110-S Beurteilung von Software auf Grundlage der Internationalen Ergonomie-Norm DIN EN ISO 9241-110 von Prof. Dr. Jochen Prümper www.seikumu.de Fragebogen ISONORM 9241/110-S Seite

Mehr

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie

Mehr

Studie über die Bewertung von Wissen in kleinen und mittleren Unternehmen in Schleswig-Holstein

Studie über die Bewertung von Wissen in kleinen und mittleren Unternehmen in Schleswig-Holstein Studie über die Bewertung von Wissen in kleinen und mittleren Unternehmen in Schleswig-Holstein Sehr geehrte Damen und Herren, in der heutigen Wissensgesellschaft sind die zentralen Ressourcen erfolgreicher

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Themenbereich Bankenstrafrecht Leitlinien aus der BGH-Rechtsprechung (insbesondere BGHSt 46, 30 und BGHSt 47, 148) Jede Kreditbewilligung ist ihrer Natur nach ein mit einem

Mehr

Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01

Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01 Januar 2010 www.estv.admin.ch MWST-Praxis-Info 01 Präzisierungen zur MWST Übergangsinfo 01 vom 31. März 2010 Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV MWST-Praxis-Info

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Wenn Sie das T-Online WebBanking das erste Mal nutzen, müssen Sie sich zunächst für den Dienst Mobiles Banking frei schalten lassen.

Wenn Sie das T-Online WebBanking das erste Mal nutzen, müssen Sie sich zunächst für den Dienst Mobiles Banking frei schalten lassen. 1 PIN/TAN-T-Online-WebBanking mit moneyplex Bis auf wenige Ausnahmen bieten heute fast alle Kreditinstitute modernes und hoch sicheres HBCI-Internetbanking an. Um mit nicht HBCI-fähigen Banken trotzdem

Mehr