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1 EEG 2014 Aktuelle Information zur Besonderen Ausgleichsregelung

2 Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Presse- und Sonderaufgaben Frankfurter Str Eschborn Text und Redaktion Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Referat 521 Grundsatzfragen Besondere Ausgleichsregelung Förderbereich 1 Gestaltung Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Presse- und Sonderaufgaben Stand 10. Juli 2014 Druck - Bildnachweis istockphoto.com/zu_09 (Titelseite)

3 EEG 2014 Aktuelle Information zur Besonderen Ausgleichsregelung 1 Einleitung Liebe Leserinnen und Leser, am 1. August 2014 soll die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in Kraft treten. Das EEG 2014 wird das aktuell noch geltende EEG 2012 ablösen und für die Besondere Ausgleichsregelung in den 63 69, 86, 91, 94, 97 und 103 vielfältige Neuerungen bringen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) möchte Sie daher mit diesem Schreiben über die wichtigsten Änderungen zur Begrenzung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes und für Schienenbahnen informieren. Wichtige Änderungen Gilt das EEG 2014 auch für Anträge, die in 2014 noch auf Grundlage des EEG 2012 gestellt wurden? Das EEG 2014 löst das EEG 2012 ab. Daher werden alle Anträge, die in 2014 gestellt wurden, nach dem EEG 2014 behandelt. Welche Frist gilt für Anträge, die in 2014 gestellt werden? Die bisher geltende Ausschlussfrist (30. Juni 2014) wurde mit Bekanntmachung des BAFA vom 9. Mai 2014 bis zum 30. September 2014 verlängert. Mit Inkrafttreten des EEG 2014 wird die Ausschlussfrist durch Gesetz bis zum 30. September 2014 verlängert und die Entscheidung des BAFA überholt. Welche Unternehmen sind antragsberechtigt und wie erfolgt die Begrenzung? Die Eingangsfrage für Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist nunmehr, welcher Branche ein Unternehmen und dessen beantragte Bereiche nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige angehört. Danach unterscheiden sich die weiteren Voraussetzungen der sog. Stromkostenintensität und der Höhe der Begrenzung. Fallgruppe 1: Besonders im Wettbewerb stehenden Unternehmen, die in der Liste 1 der Anlage 4 EEG 2014 aufgeführt sind. Hierbei handelt es sich um 68 Branchen, die rund 70 % der bisherigen Antragsteller umfassen. Diese Antragsteller müssen eine Stromkostenintensität, also das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten ein volkswirtschaftliches Instrumentarium, das die Wirtschaftsleistung eines Unternehmens beschreibt von jetzt mindestens 16 %, ab 2015 für das Begrenzungsjahr 2016 von mindestens 17 % nachweisen. Fallgruppe 2: Besonders stromintensive Unternehmen, die sich allerdings in einem geringeren Wettbewerbsverhältnis befinden dürfen. Diese Gruppe, die in der Liste 2 der Anlage 4 EEG 2014 aufgeführt ist, umfasst 151 Branchen. Sie müssen eine Stromkostenintensität von mindestens 20 % belegen. Bei den Fallgruppen 1 und 2 muss außerdem das Vorhandensein eines zertifizierten Energiemanagements nachgewiesen werden. Die Begrenzung erfolgt grundsätzlich auf 15 % der festgesetzten EEG-Umlage, wobei es Ober- und Untergrenzen der Belastung gibt. Die Obergrenze der Belastung liegt bei 4 % der Bruttowertschöpfung oder alternativ bei 0,5 %, sofern die Stromkosten intensität über 20 % liegt. Als Untergrenze gilt: Für die erste Gigawattstunde ist immer die volle Umlage zu entrichten, die Mindestumlage liegt bei 0,1 Cent je Kilowattstunde bzw. 0,05 Cent für die Nichteisenmetallbranche (Branchennummer ).

4 2 EEG 2014 Aktuelle Information zur Besonderen Ausgleichsregelung Fallgruppe 3: Unternehmen, die für 2014 begrenzt waren und aus der Neuregelung fallen, weil sie keiner begünstigten Branche nach Liste 1 oder 2 mehr angehören oder als Liste 2 Unter nehmen die Stromkostenintensität von 20 % nicht mehr erreichen. Diese Unternehmen werden auf 20 % der regulären EEG-Umlage begrenzt. Auch diese Unternehmen müssen ein zertifiziertes Energiemanagement nachweisen. Unter welchen Voraussetzungen sind Schienenbahnen antragsberechtigt? Neben den Vergünstigungen für das produzierende Gewerbe werden auch Schienenbahnunternehmen für den Fahrstrom begrenzt, wenn der Verbrauch bei mindestens 2 Gigawattstunden liegt. Die Begrenzung erfolgt auf 20 % der regulären EEG-Umlage. Können noch Begrenzungsbescheide auf der Grundlage des EEG 2012 erteilt werden? Die Kommission der Europäischen Union hat am 18. Dezember 2013 ein Beihilfeprüfverfahren für das EEG 2012 eingeleitet. Sie prüft u.a., ob die Besondere Ausgleichsregelung als eine genehmigungspflichtige Beihilfe zu werten ist und ob diese mit EU-Recht vereinbar ist. Damit einher geht ein sog. Bescheidungsverbot mit der Konsequenz, dass Begrenzungsbescheide auf der Grundlage dieses Gesetzes bis zur Entscheidung über das Verfahren nicht mehr erteilt werden dürfen. Die Bundesregierung teilt die Bewertung der Kommission hinsichtlich des EEG 2012 nicht, sah sich aber aufgrund der großen Bedeutung des EEG und der Besonderen Ausgleichsregelung für den Wirtschaftsstandort Deutschland gezwungen, mit der Kommission über eine Neuregelung zu verhandeln, die mit den neuen Umwelt- und Energiebeihilf erichtlinien der Kommission der Europäischen Union vereinbar ist. Eine Vereinbarung hinsichtlich des EEG 2012 wurde am 9. Juli 2014 getroffen.

5 EEG 2014 Aktuelle Information zur Besonderen Ausgleichsregelung 3 Novelle EEG 2014 TB-Elemente des EEG 2014 per Bundestagsbeschluss vom Annex 3/Anhang 4 Liste 1 68 Branchen Annex 5/Anhang 4 Liste Branchen Härtefälle wg. Branche oder Prozenten Schienenbahnen Altfälle Neuregelung 64 Abs. 1, 2a 64 Abs. 1, 2b 103 Abs Abs Branchennachweis für Unternehmen und Branchennachweis für Abnahmestellen Mindestverbrauch je Abnahmestelle > 1 GWh (SB) SK : BWS 16 % im AJ 2014 und 17 % ab AJ 2015 SK : BWS 20 % SK : BWS 14 % Fremd- + Eigenstrom EEG-belastet BWS zu Faktorkosten abzgl. Leiharbeit Energiemanagement bei allen Fahrstrom ohne rückgespeisten 2 GWh Fahrstrom ohne rückgespeisten 2 GWh Begrenzung Begrenzung Begrenzung Begrenzung Begrenzung 15 % von EEG-Umlage 15 % von EEG-Umlage 20 % von EEG-Umlage Maximal Cap 4 % v. BWS Super cap 0,5 % v. BWS SK : BWS < 20 % Maximal Cap 4 % v. BWS Super cap 0,5 % v. BWS 1. 1 GWh Selbstbehalt am Jahresbeginn 2. Minimum-Belastung 0,1 Ct./kWh bzw. 0,05 f. 3 Branchen Phase-in bis 2018: stufenweise Steigerung gemäß 103 Abs. 3 für in 2014 Begrenzte 20 % ab 1. GWh f % ab 1. GWh

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