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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Abgeordneten Dorothee Menzner, Dr. Diether Dehm, Dr. Barbara Höll, Dr. Lothar Bisky, Eva Bulling-Schröter, Werner Dreibus, Ulla Lötzer, Kornelia Möller, Dr. Herbert Schui, Dr. Axel Troost, Alexander Ulrich, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des VW-Gesetzes A. Problem DurchseineEntscheidungvom23.Oktober2007hatderEuropäischeGerichtshofdieFeststellunggetroffen,einzelneVorschriftendesVW-Gesetzes,dieder BegrenzungwirtschaftlicherMachtdienen,stündenimWiderspruchzumRecht dereuropäischenunion.dieseentscheidungverstößtihrerseitsgegenartikel295desvertragesüberdiegründungdereuropäischengemeinschaft,der dieregelungderjeweiligeneigentumsordnungdenmitgliedstaatenvorbehält. DiesenVerstoßgeltendzumachen,istdieBundesregierungoffenkundignicht bereit.insgesamtbestehterheblicheunsicherheitüberdenumfangderfortgeltungdesvw-gesetzes,daöffentlichdereindruckerwecktwird,dasgesetz sei unmittelbar und insgesamt außer Kraft gesetzt worden. B. Lösung DurchdieangestrebteGesetzesänderungwerdendievomEuropäischenGerichtshofbeanstandetenRegelungenaufgehobenbzw.anseineRechtsauffassungangepasst,imÜbrigenaberdiepositivenBesonderheitendesVW-Gesetzes bewahrt. C. Alternativen AlsAlternativeistgrundsätzlicheineReformdesUnternehmensrechtsdenkbar, durchdieinsgesamteinflussundmissbrauchsmöglichkeitenvoneinzelnen GroßaktionärenundprofitorientiertenKapitalsammelstellenbegrenztwerden. EinesolcheReformbedürfte,wennsieindieserLegislativperiodeüberhaupt durchsetzbarwäre,mehrzeitalsangesichtsderentstandenenunsicherheitaufgebracht werden kann. D. Kosten Keine

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des VW-Gesetzes Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des VW-Gesetzes DasGesetzüberdieÜberführungderAnteilsrechtean dervolkswagenwerkgesellschaftmitbeschränkterhaftung inprivatehandvom21.juli1960 (BGBl.IS.585),zuletzt geändertdurchdasgesetzvom31.juli1970 (BGBl.I S. 1149), wird wie folgt geändert: 1. 2 wird aufgehoben Abs. 5 wird aufgehoben Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1)DieBundesrepublikDeutschlandunddasLand Niedersachsensindberechtigt,insgesamtbiszudrei AufsichtsratsmitgliederindenAufsichtsratzuentsenden, solangeihnenaktiendergesellschaftgehören.dieentsendungderzulässigenhöchstzahlerfolgt,wenndieanteilebeiderandenstammaktieninsgesamteinfünftel ausmachen.näheresregeltunterberücksichtigungdes jeweiligenanteilsandenstammaktiendiesatzungder Gesellschaft. Artikel 2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagenachderVerkündunginKraft. Berlin, den 5. März 2008 Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/8449 Begründung A. Allgemeines DasVolkswagenwerkwurdeimJahr1938vomNazi-RegimebegründetundganzwesentlichausdemVermögender zerschlagenengewerkschaftenfinanziert.auchdeshalbgab esgegenseineprivatisierungmassivenwiderstand,dersich jedochnichtdurchsetzenkonnte.alskompromisswurden beiderbegründungdervolkswagenagaufdergrundlage desgesetzesvom21.juli1960einzelneregelungengeschaffen,diegegenüberdemallgemeinenaktienrechtbesonderheitenfürdasstimmrechtinhauptversammlungund Aufsichtsrat darstellen. Dabeigingesdarum,dieRechtederBelegschaftenundauch dieregionaleninteressenderarbeitnehmerschaftinniedersachsensowiedasgemeinwohlzustärken.dasgeschah durchdiebegrenzungdesstimmrechtseinflusseseinzelner GroßaktionäredurchdasErfordernisbesondershoherqualifizierterMehrheitenfürbedeutsameEntscheidungenund durchbesonderedelegationsrechtedeslandesniedersachsenundderbundesrepublikdeutschland,wobeiletztere aberinzwischendurchaufgabeihreraktienaufdiese Rechtsposition verzichtet hat. Obwohlbereitsimursprünglichen Vertragüberdie GründungderEuropäischenWirtschaftsgemeinschaft vom 25.März1957dasZielformuliertwar,Hindernissefürden freienkapitalverkehrzwischendenmitgliedstaatenzubeseitigen,rügteerstmalsdieeu-kommissionmitmahnschreibenvom20.märz2003,dasgesetzstelleeineunzulässigebeschränkungdesfreienkapitalverkehrsgemäß Artikel56desEG-Vertragsdar.AufdieKlagederKommissionvom4.März2005entschiedderEuropäischeGerichtshof (EuGH)am23.Oktober2007,mitderunveränderten BeibehaltungdesVW-GesetzeverstoßedieBundesrepublik DeutschlandgegenArtikel56Abs.1desEG-Vertrages. DabeibeanstandeteerdieStimmrechtsbegrenzungenfür GroßaktionäreunddasRechtderöffentlichenHand,vier Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat zu delegieren. DieEntscheidungdesEuGHgreiftindiekonkreteAusgestaltungderEigentumsordnunginderBundesrepublik Deutschlandein.DamitüberschreitetsiedieinArtikel295 festgelegtebegrenzungfürdastätigwerdenallerorganeder EuropäischenGemeinschaft: DerVertraglässtdieEigentumsordnungindenverschiedenenMitgliedstaatenunberührt. NachdieserVorschriftistesdenMitgliedstaaten vorbehalten,auchöffentlicheunternehmensformeneinzuführen.erstrechtwirdihrebefugnisnichtberührt,die AusgestaltungvonUnternehmensovorzunehmen,dassdie Wahrung öffentlicher Belange gesichert werden kann. DieBundesregierunghatsichvordemEuGH zurverwunderungdesandemverfahrenbeteiligtengeneralanwalts nichtaufartikel295deseg-vertragsberufenundistunmittelbarnachdemurteilsspruchdeseughauchnichttätiggeworden,deninderentscheidungliegendenungerechtfertigtenangriffaufdierechtsordnungderbundesrepublik Deutschland,insbesondereaufdasinArtikel20desGrundgesetzes gewährleistete Sozialstaatsprinzip, abzuwehren. DurchdiesenGesetzentwurfsolldasVW-Gesetzsogeändert werden,dassesmöglichstvielvonseinenbesonderheiten bewahrt,ohneimwiderspruchzudemurteildeseughzu stehen.dasistumsodringlicher,dadiepressefasteinhellig undwahrheitswidrigdeneindruckvermittelt,durchdas EuGH-UrteilseidasGesetzinsgesamtundunmittelbaraußer Kraft getreten. NachdemdieBelegschaftenvonVW,dieBetriebsräteund dieig-metalleintätigwerdendesgesetzgebersgefordert hatten,istdiebundesministerinfürjustizkurzvordenlandtagswahleninniedersachsenmiteinem Eckpunktepapier andieöffentlichkeitgetretenundhatdortzieleformuliert, diedemhiervorgelegtengesetzentwurfweitgehendentsprechen.siehatzugesagt,ihrevorstellungenindiebundesregierungeinzubringen.inzwischenwurdenabervondem stellvertretendenvorsitzendendercdu/csu-bundestagsfraktionmichaelmeister ordnungspolitischebedenken angemeldet.eskanndahernichtabgewartetwerden,wann undinwelcherichtungsichbundesregierungunddiekoalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD bewegen. Esistvielmehrdringendgeboten,zügigzueinerNovellierungdesVW-GesetzesundzurBeendigungderdurchdas EuGH-UrteilentstandenUnsicherheitenzukommen.Die aktuellenentwicklungenumdasnokia-werkinbochum machenaberdeutlich,dassesbeieinersolcheneinzelregelungfüreinuntenehmennichtbleibenkann.darüberhinaus istesunerlässlich,dieunternehmensverfassungendergroßunternehmendurchgesetzsozuverändern,dassdasprofitinteresseeinzelneraktionäreundkapitalsammelstellen nichtunbeschränktüberdieinteressenderbelegschaft,der Regionen und der Allgemeinheit hinweggehen kann. Zu Artikel 1 B. Einzelbegründung 1.DievomEuGHbeanstandeteBegrenzungdesStimmrechtseinzelnerAktionäreinderHauptversammlungauf diestimmenzahl,dieeinemnennbetragvoneinemfünfteldesgesamtkapitalsentspricht,entfälltdurchaufhebung von 2 des Gesetzes. 2.AuchdieBegrenzungderStimmrechtsausübungaufein Fünftel durch 3 Abs. 5 entfällt dementsprechend. 3.DerEuGHhatnichtdieBerechtigungzurStimmrechtsdelegationdurchdieBundesrepublikDeutschlandund daslandniedersachsenbeanstandetundauchnichtgerügt,dassdietatsächlichalleinvomlandniedersachsen inanspruchgenommenenzweistimmenimaufsichtsrat unangemessenhochseien,sonderndaraufabgestellt, dassnachdergesetzlichenregelungdes 4Abs.1Land undbundzusammenvierderinsgesamtzehnsitzeder Arbeitgeberbank desaufsichtsratsunabhängigvon demvonihneninnegehabtenkapitalanteilwahrnehmen könnten.demwirddiegeänderteregelunggerecht:sie begrenztdiezahlderdurchentsendungzubesetzenden Aufsichtsratssitzeentsprechenddenallgemeinenaktien-

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode rechtlichenregelungenaufdrei.dieentsendungindiesergrößenordnungwirddavonabhängiggemacht,dass dieaktienanteiledesbundesunddeslandeszusammen diesperrminoritätdesweitergeltenden 4Abs.3erreichen.LiegtdieBeteiligungniedriger,isteineDelegation nuringeringeremumfangentsprechenddergrößedes Kapitalsanteilszulässig,wobeidieRegelungvonEinzelheiten durch die Satzung der Gesellschaft erfolgen soll. Zu Artikel 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/8449 Anlage 1 Umwandlung in eine Aktiengesellschaft Geltender GesetzestextÄnderungen (1)DieVolkswagenwerkGesellschaftmitbeschränkterHaftungistunverzüglich in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. (2)DasGrundkapitalistunterAuflösungeinesTeilsderRücklagenso festzusetzen,dassdierücklagenineinemangemessenenverhältniszum Grundkapital stehen. (3)DieAktienderGesellschaftdürfennichtaufeinenhöherenNennbetrag als einhundert Deutsche Markt und nicht auf Namen lauten. (4)ImübrigenfindetaufdieUmwandlungderGesellschaftdie 269 und 276 des Aktiengesetzes Anwendung. 2 Stimmrecht, Stimmrechtsbeschränkungaufgehoben (1)GehöreneinemAktionärAktienimGesamtnennbetragvonmehrals demfünftenteildesgrundkapitals,sobeschränktsichseinstimmrechtauf dieanzahlvonstimmen,dieaktienimgesamtnennbetragdesfünften Teils des Grundkapitals gewähren. (2)ZudenAktien,dieeinemAktionärgehören,rechnenauchdieAktien,dieeinDritterfürRechnungdesAktionärsinnehat.IsteinUnternehmenAktionär,sorechnenzudenAktien,dieihmgehören,auchdieAktien, dieeinbeherrschendes,einvonihmabhängigesodereinmitihmkonzernverbundenesunternehmen,oderdieeindritterfürrechnungsolcherunternehmen innehat. (3)ZurUmgehungderStimmrechtsbeschränkungdürfenAktiender Gesellschaftnichtübertragenwerden.DieRückforderungverbotswidrig übertragener Aktien ist ausgeschlossen. (4)DieVollmachtsurkundemussdenNamen,denWohnortsowieden BetragderAktienundderStimmendesvertretenenAktionärsenthalten. DerVertreterhatdieVollmachtsurkundendervonihmvertretenenAktionärealphabetischgeordnetderGesellschaftvorzulegen.DieVollmachtsurkundensindinderHauptversammlungvordererstenAbstimmungzurEinsichtfüralleTeilnehmerauszulegen.IndasTeilnehmerverzeichnis ( 129 desaktiengesetzes)istnurdervertreteraufzunehmen;erhatdenbetrag unddiegattungderaktien,dieihmnichtgehören,sowiediezahldervon ihmvertretenenstimmenzuraufnahmeindasverzeichnisgesondertanzugeben.diegesellschafthatdievollmachtsurkundendreijahrenach Hauptversammlungaufzubewahren;istbeiAblaufderFristeineKlageauf AnfechtungeinesinderHauptversammlunggefasstenBeschlussesrechtshängig,soverlängertsichdieFrist,bisüberdieKlagerechtskräftigentschiedenistodersiesichaufandereWeisenendgültigerledigthat.Jedem Aktionär ist auf Verlangen Einsicht in die Urkunden zu gewähren. (5)NiemanddarfinderHauptversammlungdasStimmrechtfürmehr als den fünften Teil des Grundkapitals ausüben. 3 Vertretung bei der Stimmrechtsausübung (1)NiemanddarfdasStimmrechtimeigenenNamenfürAktienausüben,dieihmnichtgehören.WerdasStimmrechtfürAktienausübt,die ihmnichtgehören,bedarf,sofernernichtgesetzlichervertreterdesaktionärsist,einerschriftlichenvollmachtdesaktionärs.dievollmachtgiltnur jeweils für die nächste Hauptversammlung.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode (2) Aufgehoben Geltender GesetzestextÄnderungen (3)WerAktionäregeschäftsmäßigvertritt,darfdasStimmrechtaufgrundeinerVollmachtnurausüben,wennderAktionärihmgleichzeitig mitdervollmachtschriftlichweisungenzudeneinzelnengegenständen dertagesordnungerteilthat.dievollmachtundweisungendürfenfrühestensmitdenmitteilungennach 128desAktiengesetzeseingeholtwerden. (4)DieVollmachtsurkundemussdenNamen,denWohnortsowieden BetragderAktienundderStimmendesvertretenenAktionärsenthalten. DerVertreterhatdieVollmachtsurkundendervonihmvertretenenAktionärealphabetischgeordnetderGesellschaftvorzulegen.DieVollmachtsurkundensindinderHauptversammlungvordererstenAbstimmungzurEinsichtfüralleTeilnehmerauszulegen.IndasTeilnehmerverzeichnis ( 129 desaktiengesetzes)istnurdervertreteraufzunehmen;erhatdenbetrag unddiegattungderaktien,dieihmnichtgehören,sowiediezahldervon ihmvertretenenstimmenzuraufnahmeindasverzeichnisgesondertanzugeben.diegesellschafthatdievollmachtsurkundendreijahrenach Hauptversammlungaufzubewahren;istbeiAblaufderFristeineKlageauf AnfechtungeinesinderHauptversammlunggefasstenBeschlussesrechtshängig,soverlängertsichdieFrist,bisüberdieKlagerechtskräftigentschiedenistodersiesichaufandereWeisenendgültigerledigthat.Jedem Aktionär ist auf Verlangen Einsicht in die Urkunden zu gewähren. (5)NiemanddarfinderHauptversammlungdasStimmrechtfürmehr als den fünften Teil des Grundkapitals ausüben. aufgehoben 4 Verfassung der Gesellschaft (1)DieBundesrepublikDeutschlandunddasLandNiedersachsensind berechtigt,jezweiaufsichtsratsmitgliederindenaufsichtsratzuentsenden, solange ihnen Aktien der Gesellschaft gehören. (1)DieBundesrepublikDeutschland unddaslandniedersachsensindberechtigt,insgesamtbiszudreiaufsichtsratsmitgliederindenaufsichtsratzuentsenden,solangeihnenaktiendergesellschaft gehören.dieentsendungderzulässigen Höchstzahlerfolgt,wenndieAnteilebeiderandenStammaktieninsgesamtein Fünftelausmachen.Näheresregeltunter BerücksichtigungdesjeweiligenAnteils andenstammaktiendiesatzungdergesellschaft. (2)DieErrichtungunddieVerlegungvonProduktionsstättenbedürfen derzustimmungdesaufsichtsrats.derbeschlussbedarfdermehrheitvon zwei Dritteln der Mitglieder des AR. (3)BeschlüssederHauptversammlung,fürdienachdemAktiengesetz einemehrheiterforderlichist,diemindestensdreivierteldesbeiderbeschlussfassungvertretenengrundkapitalsumfasst,bedürfendermehrheit vonmehralsvierfünftelndesbeiderbeschlussfassungvertretenen Grundkapitals der Gesellschaft (gestrichen) 13 Berlin-Klausel DiesesGesetzgiltnachMaßgabedesDrittenÜberleitungsgesetzesvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt 1 S. 1) auch im Land Berlin. 14 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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