Privatisierung des öffentlich-rechtlichen Bankensektors: Konsequenzen für die Unternehmensfinanzierung?

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1 Privatiierung de öffentlich-rechtlichen Bankenektor: Konequenzen für die Unternehmenfinanzierung? Uwe Vollmer, Achim Hauck Abtract We examine the conequence of a public bail-out for bank in a model where financial contract are aumed to be incomplete. We aume that the public owner of a bank i forced to cover loe whenever the bank repayment obligation to demandable depoitor exceed credit allowance. Thi change the bank owner bargaining poition during renegotiation with the banker and weaken their threat point. The conequence i that the banker i able to attract more demandable depoit but le capital. We derive condition under which the firt effect outweigh the econd and how that a public bail-out of bank may in thi cae allow a bank to finance more project. Zuammenfaung Der Beitrag unterucht die Auwirkungen einer Nachchupflicht öffentlicher Gewährträger auf die Kreditvergabe öffentlicher Banken im Rahmen eine Modell mit unvolltändigen Finanzierungverträgen. Wir untertellen, da der öffentliche Träger einen Teil der Verlute der Bank tragen mu, obald deren Zahlungverpflichtung an die Depoiteure die Krediterträge überteigen. Die verändert die Verhandlungpoition der Bank im Nachverhandlungproze mit den Eigenkapitalgebern und vermindert deren Drohpunkt. Dadurch it die Bank imtande, mehr Sichteinlagen zu attrahieren, kann jedoch weniger Eigenkapital aufnehmen. Wir leiten eine Bedingung ab, unter der der erte Effekt den zweiten überwiegt, und zeigen, da in dieem Fall eine Nachchupflicht öffentlicher Gewährträger die Kreditvergabefähigkeit der Bank verbeert. Keyword: Öffentliche Banken, öffentliche Bail-out-Politik, Regionalprinzip, Gewährträgerhaftung, unvolltändige Finanzverträge JEL Claification: G 21, G 32 Uwe Vollmer: Univerität Leipzig, Wirtchaftwienchaftliche Fakultät, Intitut für Theoretiche Volkwirtchaftlehre, Marchnertr. 31, D Leipzig, Germany, Tel.: , Fax: , vollmer@wifa.uni-leipzig.de Achim Hauck: Univerität Leipzig, Wirtchaftwienchaftliche Fakultät, Intitut für Theoretiche Volkwirtchaftlehre, Marchnertr. 31, D Leipzig, Germany, Tel.: , Fax: , hauck@wifa.uni-leipzig.de

2 1 Einführung Öffentliche Eigentum an Gechäftbanken it weltweit verbreitet, wenngleich deranteilindenletztenjahrenrückläufig it. La Porta / Lopez-de-Silane / Shleifer (2002) ermitteln in ihrer Studie von 92 Ländern, da ich im Jahre 1970 im Durchchnitt 59% de Eigenkapital der jeweil zehn größten Banken eine Lande im Staatbeitz befanden; Mitte der 1990er Jahre war diee Zahl - auf Grund von Privatiierungen, aber vor allem auch wegen de Zuammenbruch der Sowjetunion - zwar geunken, betrug aber immer noch 42%. Dabei war die Staatquote im Bankenektor beonder hoch in Ländern mit unterdurchchnittlichem Pro-Kopf-Einkommen, unterentwickelten Finanzmärkten, generell hohem Staatanteil in der Volkwirtchaft und in Ländern mit niedrigem Wirtchaftwachtum. Auch in Europa pielen öffentliche Banken weiterhin eine wichtige Rolle. Hierzu zählen in Deutchland im Weentlichen die derzeit 489 Sparkaen und 11 Landebanken owie die 24 Struktur- und Förderbanken de Bunde und der Länder, darunter die KfW-Gruppe. 1 Sie befinden ich ganz oder mehrheitlich in öffentlicher Trägerchaft und unterlagen bi Mitte 2000 der Antaltlat und der Gewährträgerhaftung. 2 Die Antaltlat betand in der Verpflichtung de öffentlich-rechtlichen Eigentümer, die betreffende Antalt zu erhalten, d. h. ihre wirtchaftliche Bai zu ichern und ie für die geamte Dauer ihre Betehen funktionfähig zu erhalten. Antaltlat gab Gläubigern keinerlei Rechte. Im Unterchied hierzu begründet die Gewährträgerhaftung einen unmittelbaren Anpruch der Gläubiger gegenüber dem Gewährträger, der alle Verbindlichkeiten der Bank honorieren mu, die nicht durch da Eigenkapital der Bank befriedigt werden können (Bundeverband Öffentlicher Banken Deutchland, 2004). Nach Bechwerde der Europäichen Bankenvereinigung bei der Europäichen Kommiion wurde die Antaltlat durch eine normale wirtchaftliche Eigentümerbeziehung eretzt, oda für die öffentlichen Eigentümer keine formelle Verpflichtung zur Untertützung der Intitute mehr beteht. Die Gewährträgerhaftung wird nach einer Übergangphae bi Ende 2015 aulaufen (Europäi- 1 Eine Auftellung dieer Banken findet ich unter vbfka.de/download/publikation_trukturpapier.pdf. 2 Kennzeichnend für eine öffentliche Bank it alo die Trägerchaft und nicht die Rechtform. Einige Landebanken, wie die WetLB AG oder die HSH Nordbank AG, werden inzwichen in privater Rechtform geführt, befinden ich jedoch weiterhin in öffentlicher Trägerchaft. Siehe Bundeverband Öffentlicher Banken Deutchland (2004). 1

3 che Kommiion, 2002). 3 Dennoch bleiben aber kommunale Bindungen, die kommunale Trägerchaft owie der öffentliche Auftrag mit dem Regionalprinzip betehen; die Träger öffentlich-rechtlicher Kreditintitute können ihren Intituten nach wie vor zuätzliche Kapital - wie jeder andere Invetor auch - zur Verfügung tellen, oda auch weiterhin von einem potentiellen bail-out öffentlicher Gechäftbanken augegangen werden mu. In der öffentlichendikuiontehenvorallemdieöffentlichen Banken ohne Spezialauftrag, alo die Sparkaen und Landebanken, weil ie dieelben Gechäftfelder wie Genoenchaftbanken und Kreditbanken bearbeiten, jedoch über Wettbewerbvorteile verfügen, die ökonomich nicht zu rechtfertigen eien (Sinn, 1997). Auch die Europäiche Bankenvereinigung hatte ihre Bechwerde mit wettbewerbrechtlichen Argumenten und damit begründet, da die Staatgarantien güntigere Refinanzierungkoten der öffentlichen Banken begründen, die den Charakter unerlaubter taatlicher Beihilfen haben. Dem entgegen argumentiert der Bundeverband der öffentlichen Banken, da die öffentlichen Banken überau wichtig für die Mitteltandfinanzierung und für Exitenzgründungen eien und durch ihre lokale, kommunale und regionale Präenz und ihr dezentrale Angebot aller Finanzdientleitungen den Finanzmarkt Deutchland tärken. Darüber hinau eien ie ein wichtiger Wettbewerber, der für preiwerte Finanzdiente orge (Bundeverband Öffentlicher Banken Deutchland, 2004). In dieem Beitrag nehmen wir diee Dikuion zum Anla und fragen, welche Konequenzen eine Privatiierung öffentlicher Banken für die Finanzierung von Invetitionprojekten hat. Öffentliche Banken zeichnen ich vor allem durch zwei Charakteritika au, nämlich die öffentliche Trägerchaft und da Regionalprinzip. Öffentliche Trägerchaft bedeutet, da die betrachtete Bank ganz oder überwiegend im Eigentum der öffentlichen Gebietkörperchaft teht, die für die von der öffentlichen Bank verurachten Verlute haftet - und zwar unabhängig von der Rechtform, in der die Bank betrieben wird. Durch da Regionalprinzip wird der Tätigkeitbereich der Bank auf die Region der haftenden Gebietkörperchaft begrenzt. Nachfolgend konzentrieren wir un auf die Gewährträgerhaftung und zeigen, 3 Forderungen, die vor Beginn der Übergangphae am 18. Juli 2001 eingegangen wurden, unterliegen volltändig der Gewährträgerhaftung, ebeno Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit bi maximal 31. Dezember 2015, die während der Übergangphae (18. Juli 2001 bi 18. Juli 2005) eingegangen wurden. Verbindlichkeiten, die nach der Übergangphae oder in der Übergangphae mit einer Laufzeit über den 31. Dezember 2015 hinau eingegangen wurden, unterliegen nicht mehr der Gewährträgerhaftung. 2

4 da diee eine öffentliche Bank ceteri paribu in die Lage veretzen kann, Invetitionprojekte mit poitivem Nettoertrag zu finanzieren, die durch eine private Bank nicht finanziert würden. Dazu verwenden wir den Relationhip-lending- Anatz zur Exitenzerklärung von Gechäftbanken, der von der Annahme unvolltändiger Finanzverträge augeht (Diamond / Rajan, 2000, 2001a, 2001b; Überblick bei Dietrich / Vollmer, 2005). Diee Unvolltändigkeit erchwert eine Projektfinanzierung, wenn beziehungpezifiche Invetitionen vorliegen, die nur innerhalb der Vertragbeziehung einen Wert haben. Dann kann ein Vertragpartner damit drohen, die Vertragbeziehung cheitern zu laen, um die Verteilung der Erträge zu einen Gunten nachzuverhandeln. Inbeondere wenn eine Projektfinanzierung den Einatz von beziehungpezifichem Humankapital erfordert, kommt eine direkte Finanzierung nicht zutande, wenn Außentehende, wie Gerichte, den Humankapitaleinatz nicht verifizieren können. Die Situation verbeert ich, wenn eine Gechäftbank dem Unternehmer einen Kredit gewährt und ich durch Augabe von Sichteinlagen refinanziert. Weil ie da Invetitionprojekt von Anfang an begleitet, beitzt die Gechäftbank al relationhip lender eine beere Verwertungmöglichkeit für da Projekt und kann von dem Unternehmer glaubhaft eine hohe Zahlung extrahieren; gleichzeitig it die Gechäftbank imtande, ihren Einlegern glaubhaft den Einatz ihre pezifichen Humankapital zuzuichern, ofern ie mit dieen einen Sichtdepoitenvertrag abgechloen hat: Jede Drohung der Bank, weniger al den Kreditbetrag zu extrahieren und an die Einleger weiterzuleiten, löt einen Run auf die Gechäftbank au, die ihre Renten auf null reduziert. Alternativ kann ich die Bank auch über Hereinnahme von Eigenkapital refinanzieren, da nicht der Firt-come-firt-erved-Bedingung unterliegt und damit nicht nachverhandlungicher it, allerding al Puffer gegen Riiken im Aktivgechäft dienen kann. Wir folgen Diamond / Rajan (2000) und untertellen olche Riiken, berückichtigen aber zuätzlich, da die Eigentümer der Bank auch für Verlute haften, die über ihren Eigenkapitaleinatz hinaugehen. Durch diee Gewährträgerhaftung verändern ich owohl die Nachverhandlungpoition eine öffentlichen Eigentümer gegenüber der Bank al auch deren Möglichkeiten, Sichteinlagen aufzunehmen, wa ich zumindet bei betimmten Unternehmen poitiv auf die Fähigkeit der Bank auwirkt, Kredite zu vergeben. Der Beitrag it wie folgt aufgebaut: Abchnitt 2 präentiert die relevante Literatur. Abchnitt 3 tellt den Modellaufbau vor, und in Abchnitt 4 wird 3

5 der Einflu von Haftungbechränkungen auf die Kreditvergabe durch Banken analyiert. Abchnitt 5 dikutiert die Ergebnie; Abchnitt 6 bietet eine Zuammenfaung. 2 Relevante Literatur In der Literatur finden ich zwei Sichtweien, warum e öffentliche Banken gibt und welche Wohlfahrteffekte ie haben (Überblicke bei La Porta / Lopez-de- Silane / Shleifer, 2002: 265 ff.; Sapienza, 2004): Die erte Sichtweie, der ocial view oder development view, betrachtet öffentliche Banken al wichtige Intitution, um private Erparnie in private Invetitionvorhaben zu kanaliieren, und ieht ie al Motor für eine finanzielle und geamtwirtchaftliche Entwicklung. Danach haben viele Invetitionvorhaben poitive Externalitäten, die von privaten Gechäftbanken bei ihren Invetitionvorhaben nicht berückichtigt werden; öffentliche Banken eien demgegenüber imtande, diee Externalitäten zu internaliieren (Stiglitz, 1994). 4 Demgegenüber betrachtet die zweite Sichtweie, der political view, öffentliche Banken al Vehikel, mit dem Politiker Renten abchöpfen können und ihren Anhängern Bechäftigung, Einkommen oder andere Vorteile im Tauch gegen Stimmen, politiche Zugetändnie oder Betechung zukommen laen (Kornai, 1979; Shleifer / Vihny, 1994; Boycko / Shleifer / Vihny, 1996). In beiden Sichtweien dienen öffentliche Banken der Beeinfluung geamtwirtchaftlicher Invetitiontröme, allerding mit unterchiedlichen Wohlfahrteffekten: Während ie au Sicht de ocial view Marktunvollkommenheiten korrigieren und helfen ollen, ozial gewünchte Projekte zu finanzieren, die auf Grund von Externalitäten nicht finanziert würden, dienen öffentliche Banken au Sicht de political view der Durchetzung privater Intereen und finanzieren ozial unerwünchte Invetitionvorhaben. Die jüngere empiriche Literatur tützt zumeit die Prognoen de political view. Miam (2003) wertet Umfragedaten unter 1600 Banken in 100 Schwellenländern im Zeitraum 1992 bi 1999 au und zeigt, da öffentliche Banken weniger profitabel al private Banken ind und im Durchchnitt Verlute erzielen; darüber hinau ind öffentliche Banken weniger kapitaliiert und weien höhere Kreditaufallraten al Privatbanken auf. Faccio (2006) und Faccio et al. 4 Vorläufer dieer Sichtweie einer entwicklungpolitichen Relevanz öffentlicher Banken ind Hawtrey (1926), Lewi (1950), Gerchenkron (1962) und Myrdal (1968). 4

6 (2006) ermitteln in Cro-country-Studien, da Unternehmen mit politichen Beziehungen leichteren Zugang zu Finanzierungmöglichkeiten haben und niedrigere Steuern al Unternehmen ohne olche Kontakte zahlen. Dinç (2005) zeigt ebenfall in einer Cro-country-Analye der jeweil zehn größten Banken in 43 Ländern, da öffentliche Banken ihre Kreditvergabe vor Wahlterminen relativ zu privater Banken erhöhen. Micco/Panizza/Yanez(2007) ermitteln, da öffentliche Banken in Entwicklungländern weniger profitabel al private Banken ind und beobachten, da diee Differenz während Wahljahren zunimmt. Auch Ländertudien liefern Evidenz für eine politiche Einflunahme auf die Aktivitäten öffentlicher Banken: Khwaja / Mian (2005) zeigen für Pakitan, da Unternehmen mit politichen Verbindungen höhere Kreditzahlungen von öffentlichenbankenerhalten,geringerezinenzahlenundeinhöherekreditaufallriiko aufweien. Bertrand / Schoar / Themar (2005) unteruchen die Mitte der 80er Jahre in Frankreich durchgeführte Bankenreform und ermitteln, da nach Beginn der Bankenderegulierung die politiche Einflunahme auf den Bankenektor abgenommen hat und die Kreditvergabe an wenig rentable Unternehmen geunken it. Sapienza (2004) ermittelt für Italien einen Einflu von Wahlergebnien auf die Kreditvergabe und die Zinpolitik öffentlicher Banken; je tärker eine politiche Partei in einer Region it, deto niedriger ind die von Unternehmen zu zahlenden Zinätze. Ähnliche Ergebnie liefert Cole (2007) für Indien. Johnon / Mitton (2003) ermitteln, da Kapitalverkehrkontrollen in Malayia zu Renten für Firmen mit politichen Verbindungen führten. Fiman (2001) zeigt für Indoneien, da Informationen über den verchlechterten Geundheitzutand de damaligen Diktator Suharto den Marktwert von Unternehmen mit engen Verbindungen zu ihm erheblich chmälerten. Ähnliche Ergebnie liefert auch Ramalho (2003) für Brailien, der zeigt, da Firmen mit politichen Verbindungen nach Eröffnung de Amtenthebungverfahren gegen den damaligen Staatpräidenten Collor de Mello Anfang der 1990er Jahre an Marktwert verloren. Im Unterchied zur empirichen Literatur bietet die theoretiche Literatur Argumente, die eher im Sinne de ocial view zu interpretieren ind. Hakene /Schnabel(2006) dikutieren im Rahmen eine Prinzipal-Agent-Modell mögliche Vorteile de Regionalprinzip, die darin betehen, einen möglichen capital drain von ärmeren zu reicheren Regionen innerhalb eine integrierten Finanz- 5

7 markte zu verhindern. In ihrem Modell betrachten ie zwei Regionen, deren Einwohner über unterchiedliche Kapitalautattungen verfügen und Zugang zu denelben Invetitionprojekten haben; wegen Informationaymmetrien beteht ein Moral-hazard-Problem. Da in der kapitalreichen Region der Zinatz höher it, fließt Kapital trotz gleicher Technologie von der kapitalärmeren in die kapitalreichere Region, oda - gemeen an der Autarkie - die ärmere Region Wohlfahrteinbußen zu Gunten der reicheren Region erleidet. Öffentliche Banken können Wohlfahrtgewinne erzielen, wenn ie da Regionalprinzip beachten und öffentliche Subventionen erhalten; die Subventionen laen ich durch eine poitive intraregionale Externalität begründen, die darin beteht, da durch Kreditvergabe in der Region die interregionale Wirtchaftaktivität erhöht wird. 5 Ebenfall im Sinne de ocial view argumentieren Allen / Gale (2000), wonach öffentliche Banken geeignet ein können, Anteckungeffekte auf Finanzmärkten zu verhindern, und damit zu einer erhöhten Finanzmarkttabilität beitragen. Solch einen poitiven Beitrag öffentlicher Betandchutzgarantien für die Stabilität de geamten Bankenektor analyieren auch Hakene / Schnabel (2004), die allerding zudem negative Auwirkungen auf die Ertraglage oder Riikopoition von Wettbewerbern öffentlicher Banken berückichtigen. In ihrem Modell reagieren die privaten Wettbewerber öffentlicher Banken auf inkende Gewinnmargen mit Invetitionen in riikoreichere Portfolio, während die Auwirkungen auf die öffentlichen Banken elbt unklar ind, denn e it möglich, da für ie die Anreize zur Riikoübernahme inken. Damit it auch der Geamteffekt unbetimmt, und it wird möglich, da öffentliche Staatgarantien die Finanzmarkttabilität erhöhen. 6 Hainz / Hakene (2007) chließlich argumentieren, da die öffentliche Bank imtande it, zumindet eine Second-bet-Reourcenallokation herbeizuführen. Sie betrachten eine Situation, in der ein Politiker au unterchiedlichen Invetitionvorhaben auwählen kann, die ihm alle Renten garantieren; allerding untercheidet ich die Kreditwürdigkeit der einzelnen Projekte und diee it dem Politiker nicht bekannt. Ihm tehen verchiedene Politikoptionen zur Au- 5 Allerding kann eine Genoenchaftbank im vorliegenden Modellrahmen dieelben Effekte erzielen, ohne da e einer Subvention bedarf. 6 In einer empirichen Unteruchung zeigen Gropp / Hakene / Schnabel (2006), da implizite Staatgarantieren die Riikoübernahme von im Wettbewerb tehender Banken erhöhen; allerding finden ich keine Hinweie darauf, da die gechützten Banken in riikoreichere Portfolio invetieren. 6

8 wahl: Er kann erten auf jede Subvention verzichten (Laier-faire), zweiten alle Projekte direkt ubventionieren oder dritten Subventionen indirekt und über eine öffentliche Bank zahlen, die die Kreditwürdigkeitprüfung vornimmt. Schließlich kann er vierten Kreditwürdigkeitpezialiten bechäftigen, auf deren Empfehlung hin er direkt Subventionen zahlt und fünfte kann er öffentliche Unternehmen gründen und die Projekte elbt durchführen. Im Ergebni der Analye zeigt ich, da die indirekte Subventionzahlung über eine öffentliche Bank alle anderen Subventionkanäle dominiert und ogar Wohlfahrtgewinne relativ zum Laier-faire ermöglicht, wenn von den Projekten poitive externe Effekte augehen. Der Grund it, da eine Kreditwürdigkeitprüfung zweckmäßig it und diee wegen interner Anreizprobleme kotengüntiger durch die Bank al durch externe Kreditwürdigkeitpezialiten erfolgen kann. Im Unterchied zu den hier vorgetellten theoretichen Modellen ollen jetzt mögliche Wohlfahrteffekte öffentlicher Banken abgeleitet werden, die nicht auf der Annahme poitiver externer Effekte der finanzierten Invetitionvorhaben beruhen und weder au dem Regionalprinzip noch au Vorteilen bei der Kreditwürdigkeitprüfung reultieren. Da Regionalprinzip teilen öffentliche Banken mit den Genoenchaftbanken, und der Politiker könnte die Kreditwürdigkeitprüfung auch einer privaten Gechäftbank antelle der öffentlichen Bank übertragen. Vielmehr wird auf da andere Charakteritikum öffentlicher Banken abgetellt, die Gewährträgerhaftung, und argumentiert, da die öffentliche Bank unter betimmten Vorauetzungen Vorteile bei der Mittelaufnahme beitzt, die e ihr erlauben, rentable Invetitionprojekte zu finanzieren, die keine Finanzierung durch eine private Gechäftbank erhalten. Grund für diee Modellierungtrategie ind hitoriche Erfahrungen, wonach Sparkaen vor allem enttanden, um ärmeren Bevölkerungchichten eine ichere und verzinliche Anlagemöglichkeit ihrer Erparnie zu geben - weniger, um öffentliche Infratrukturprojekte zu finanzieren (Ahauer, 1991). Initiatoren der Gründung waren nicht - wie bei den Kreditgenoenchaften - Angehörige der Zielgruppe, ondern kommunale Honoratioren. Wenngleich auch der Erwerb öffentlicher Staatchuldtitel tet einen wichtigen Teil der Anlagepolitik der Sparkaen bildete, exitierten zumindet in der Frühzeit der Sparkaen, d. h. bi zu Beginn de 20. Jahrhundert, keine geetzlichen Vorchriften über die Veranlagung der Sparkaenkapitalien, und in vielen Statuten finden ich dazu keine Hinweie, oda den Entcheidunggremien der Sparkaen inofern 7

9 T = 0 T = 1 Umweltzutand g Unternehmer: relationhip lender: unkilled lender: Invetition I 1 Unternehmer: Umweltzutand b relationhip lender: unkilled lender: r g x g x g r b x b x b Abbildung 1: Invetitionprojekt de Unternehmer freie Hand gelaen war (Ahauer, 1991: 137). Statt deen betrieben Sparkaen neben dem Kommunalkreditgechäft und der Eigenanlage in Wertpapieren vor allem da Realkredit- und Hypothekarkreditgechäft; auch da Peronalkreditgechäft pielte eine nennenwerte, allerding im Zeitablauf relativ inkende Rolle. 7 3 Modellrahmen Um die Effekte der Gewährträgerhaftung bei öffentlichen Banken zu analyieren, betrachten wir eine einperiodige Modellökonomie mit drei Gruppen von riikoneutralen Akteuren: Einem eigenmittelloen Unternehmer mit einer Projektidee, einem ebenfall eigenmittelloen (öffentlichen) Bankier ( Bank ) und zahlreichen Finanzier ( Nicht-Banken ), die der Bank externe Mittel bereittellen. Die Rate der Zeitpräferenz ei auf null normiert. 3.1 Projekt und Finanzierung de Unternehmer Der Unternehmer möchte, wie in Abbildung 1 dargetellt, zu Periodenbeginn in T =0den Betrag I in eine Projektidee invetieren. Die Invetition erbringt am Periodenende in T =1in Abhängigkeit vom Umweltzutand einen Ertrag r, ofern der Unternehmer ein pezifiche Humankapital in da Projekt einbringt. E ind zwei Umweltzutände = g ( gut ) und = b ( chlecht ) möglich, wobei = g mit Wahrcheinlichkeit θ eintritt und r g r b gilt. Außerdem gilt E [r ] >I; der erwartete Projektertrag überteigt da Invetitionvolumen. 7 Nach Ahauer (1991: 47) it die 1728 gegründete Hoch-Fürtlich-Heßen-Hanauiche Lehn Banco da ältete deutche Geldintitut. Deren Zweck war gemäß Gründungurkunde owohl denen Bedürffenden auf billige Weie zu Hülffe zu kommen, al auch denen Bemittelten je zu Zeiten Gelegenheit zu verchaffen, ihr Vermögen auf ichere Weie und mit Nutzen anzulegen, da ie deen jederzeit habhafft werden können (Ebenda). 8

10 Da der Unternehmer mittello it, mu er in T =0die geamte Invetition extern über einen Kredit finanzieren. Eine Kreditbeziehung it durch zwei weentliche Merkmale geprägt. Erten können nur unvolltändige Kreditverträge abgechloen werden, d. h. die Vertragpartner ind nicht imtande, Vertragkonditionen für die geamte Vertraglaufzeit unabänderlich fetzulegen. E beteht alo die Möglichkeit, Vertragbetandteile im Laufe der Kreditbeziehung nachzuverhandeln. Zweiten können Außentehende, inbeondere Gerichte, nicht verifizieren, ob der Unternehmer ein Humankapital tatächlich einbringt. Sofern er die unterlät, kann ein Kreditgeber da Projekt betenfall liquidieren. Hierdurch ergibt ich ein Liquidationerlö x,fürdeninjedem Umweltzutand x <r gilt, weil der Kreditgeber über chlechtere Projektkenntnie al der Unternehmer verfügt. Der Liquidationerlö it omit geringer al der Projektertrag, den der Unternehmer erzielen kann. Zudem hängt x davon ab, welcher Akteur al Kreditgeber de Unternehmer fungiert (Abbildung 1). Wir folgen Diamond / Rajan (2000; 2001a) und untertellen, da die Bank da Projekt von Anfang an begleiten und o zum relationhip lender () de Unternehmer werden kann. Al relationhip lender verfügt ie über relativ gute Verwertungmöglichkeiten für da Projekt und erhält bei Liquidation einen relativ hohen Erlö x <r,derwegenx g >x b im guten Umweltzutand größer al im chlechten Umweltzutand it. Demgegenüber it jede Nicht-Bank nicht zu einer Projektbegleitung fähig und kann al unkilled lender () lediglich x x b durch Liquidation erlöen. Neben der Einbringung de Humankapital kann auch der eintretende Umweltzutand zwar von allen Akteuren beobachtet, nicht aber durch ein Gericht verifiziert werden. Ein in T =0im Kreditvertrag vereinbarte Rückzahlungverprechen H de Unternehmer mu daher zutandunabhängig ein. Der Unternehmer wird diee Rückzahlungverprechen wegen der untertellten Unvolltändigkeit de Kreditvertrag und der fehlenden Verifizierbarkeit einer Humankapitaleinbringung möglicherweie nachverhandeln. Gemäß Abbildung 2 kann der Unternehmer, nachdem er die Invetition in ein Projekt getätigt hat und der Umweltzutand eingetreten it, einem Kreditgeber ein Takeit-or-leave-it-Angebot über eine alternative Kreditrückzahlung H unterbreiten und damit drohen, ein Humankapital au dem Projekt zu entziehen, wenn da Angebot nicht akzeptiert wird. E beteht omit die Gefahr eine Hold-up de Kreditgeber durch den Unternehmer. Da der Kreditgeber nach Ableh- 9

11 Der Unternehmer bietet die Rückzahlung H* an; er bringt ein Humankapital nur dann in da Projekt ein, wenn da Angebot angenommen wird. Der Kreditgeber nimmt da Angebot an; er erhält in T = 1 den Betrag H*. Der Kreditgeber lehnt da Angebot ab; er mu da Projekt in T = 1 liquidieren. Abbildung 2: Nachverhandlungen zwichen Unternehmer und Kreditgeber nung de Angebot betenfall den Liquidationerlö x erzielen würde, beträgt die tatächliche Rückzahlung de Unternehmer im Falle der Bank al relationhip lender: min ª H; x und im Falle einer Nicht-Bank al unkilled lender: min ª H; x. Im Ergebni kann die Kreditrückzahlung de Unternehmer alo riikobehaftet ein, obwohl da in T =0abgegebene Rückzahlungverprechen zutandunabhängig it. Darüber hinau kann die Bank höhere Kreditrückzahlungen al jede Nicht-Bank erzwingen, da ie al relationhip lender über eine beere Verhandlungpoition gegenüber dem Unternehmer verfügt und damit eher vor einem Hold-up durch den Unternehmer gechützt it. E wird angenommen, da für die Projektidee de Unternehmer gilt: E x := θx g +(1 θ) x b <I; die maximal mögliche erwartete Kreditrückzahlung de Unternehmer an einen unkilled lender deckt nicht den Betrag I, den der Unternehmer in T =0für eine Invetition benötigt. Folglich mu die Kreditvergabe an den Unternehmer über die Bank erfolgen, die al relationhip lender de Unternehmer fungiert. 3.2 Refinanzierung der Bank Da die Bank in T =0über keine eigenen Mittel zur Kreditvergabe verfügt, kann ie die Invetition de Unternehmer nur dann finanzieren, wenn ihr da erforderliche Kreditvolumen I volltändig von den Nicht-Banken in der Modellökonomie zur Verfügung getellt wird. Hierzu ind die Nicht-Banken jedoch nicht ohne Weitere bereit, weil auch Verträge zwichen ihnen und der Bank unvolltändig ind und nachverhandelt werden können. Au Sicht der Nicht-Banken beteht alo die Gefahr, da die Bank nach erfolgter Finanzierung de Unternehmer mit dem Abzug ihrer überlegenen Fähigkeiten al relationhip lender droht, um ihre Zahlungverpflichtung gegenüber den Nicht-Banken zu enken. 10

12 Diamond / Rajan (2001a) zeigen, da ein Hold-up der Nicht-Banken durch die Bank verhindert wird, wenn ich die Bank über Sichteinlagen refinanziert. Sichteinlagen haben einen (Geamt-)Nennwert D und können gemäß dem Prinzip de Firt-come-firt-erved zu jedem beliebigen Zeitpunkt bei der Bank eingelöt werden. Sie ind nachverhandlungicher, weil jeder Hold-up-Veruch eiten der Bank, den Einlegern weniger al D zu zahlen, zu einem Bank-Run führen würde, bei dem der Bankier eine Renten verlöre. Sichteinlagen weien jedoch im Fall von riikobehafteten Kreditrückzahlungen de Unternehmer den Nachteil auf, da ie auch dann nicht von der Bank nachverhandelt werden können, wenn Kreditaufälle drohen. Bei einem zu hohen Einlagenvolumen käme e daher in chlechten Zeiten, wenn die Bank nur geringe Kreditrückzahlungen de Unternehmer durchetzen und den Einlagennennwert D nicht volltändig zurückzahlen kann, zu einem Bank-Run, elbt wenn die Bank nicht an einem Hold-up der Einleger intereiert it. Die Fähigkeit der Bank, ihre Kreditvergabe an den Unternehmer in T =0über Einlagen zu refinanzieren, it daher bechränkt; die exakte Obergrenze für da Einlagenvolumen D wird im nächten Abchnitt betimmt. Die Bank hat ferner die Möglichkeit, ich über die Hereinnahme von Eigenkapital zu refinanzieren. Die kann bei riikobehafteten Kreditrückzahlungen de Unternehmer zweckmäßig ein, da Eigenkapital nicht dem Prinzip de Firt-come-firt-erved unterliegt und Nachverhandlungen in chlechten Zeiten erlaubt, ohne einen Bank-Run zu provozieren. Hiermit einher geht jedoch auch, da die Eigenkapitalgeber nicht volltändig vor einem Hold-up durch den Bankier gechützt ind. Eigenkapital it damit zwar run-proof, aber nicht nachverhandlungicher. E kann Diamond / Rajan (2000) folgend al ein langfritiger Anpruch auf die Erträge der Bank aufgefat werden, der nachrangig zu den Anprüchen der Einleger it. Da Zugriffrecht der Eigenkapitalgeber bechränkt ich omit auf die ggf. in der Bank verbliebenen Reidualerträge, nachdem diee ihrer Zahlungverpflichtung gegenüber den Einlegern volltändig nachgekommen it. Außerdem erhalten die Eigenkapitalgeber ein unbedingte Eigentumrecht an der Bank, da auch die Möglichkeit umfat, den Bankier au der Kreditbeziehung mit dem Unternehmer auzuchließen. Sie bleiben jedoch, wenn ie diee Recht auüben und den Bankier entlaen, weiterhin für die Anprüche der Einleger verantwortlich und müen elbt die Kreditbeziehung mit dem Unternehmer 11

13 fortführen; al unkilled lender können ie dann folglich lediglich eine Zahlung min ª H; x de Unternehmer durchetzen. Wie eingang dargetellt, beteht eine weentliche Eigenchaft der hier betrachteten öffentlichen Bank darin, da die öffentlichen Eigenkapitalgeber al Gewährträger den Fortbetand de Intitut garantieren. Ander al private Eigenkapitalgeber haften ie auch für Verlute der Bank, die über in T =0 geleitete Kapitaleinlagen hinaugehen. Um die Gewährträgerhaftung zu modellieren, untertellen wir, da die Eigenkapitalgeber, ofern die Erträge der Bank nicht aureichen, um ämtliche Zahlungverpflichtungen gegenüber den Einlegern zu erfüllen, einen Anteil 0 < α < 1 der verbleibenden Anprüche der Einleger nachchießen müen. Nachdem der Umweltzutand eingetreten it, kann der Bankier mit den Eigenkapitalgebern in Nachverhandlungen über die Aufteilung der in T =1 enttehenden Reidualerträge min ª H; x D der Bank eintreten, die der Differenz au der Kreditrückzahlung de Unternehmer an die Bank und der Zahlungverpflichtung der Bank gegenüber den Einlegern entprechen. E wird angenommen, da die Aufteilung der Reidualerträge gemäß der Nah-Verhandlunglöung (Nah, 1953) erfolgt; ie ergibt ich au dem Programm: max π B DP B π B π EK,πEK DP EK ª. t. (1) min H; x ª D = π B + π EK. Dabei bezeichnen π B bzw. π EK die für T =1vereinbarte Auzahlung an den Bankier bzw. an die Eigenkapitalgeber, und DP B bzw. DP EK bezeichnen die Drohpunkte der Verhandlungpartner, d. h. die Gewinne, die nach einem Scheitern der Nachverhandlungen ohne die Kooperation mit dem jeweil Anderen erzielt werden können. Inde mu, damit tatächlich eine Aufteilung gemäß (1) erfolgen kann, die Bedingung: min H; x ª D DP B + DP EK (2) erfüllt ein. Denn andernfall exitiert keine Aufteilung der Reidualerträge, die weder den Bankier noch die Eigenkapitalgeber chlechter tellt al ein Scheitern der Verhandlungen, oda eine Einigung gemäß (1) unmöglich it. Die Eigenchaften der Drohpunkte werden, ebeno wie da ich ergebende π B bzw. π EK, im nächten Abchnitt ermittelt. 12

14 4 Gewährträgerhaftung und Projektfinanzierung In dieem Abchnitt oll geklärt werden, ob und unter welchen Umtänden öffentliche Banken eine Kreditvergabe an Unternehmen ermöglichen können, die keinen Kredit von einer Privatbank erhalten würden. E wird ich herautellen, da ich die au der Gewährträgerhaftung folgende Nachchupflicht für Eigenkapitalgeber einer öffentlichen Bank negativ auf deren Verhandlungpoition gegenüber dem Bankier auwirkt. Relativ zu einer Privatbank teigt hierdurch zum einen die Fähigkeit der Bank, ich über Einlagen zu refinanzieren, und zum anderen teigt die Fähigkeit de Bankier, Renten auf Koten der Eigenkapitalgeber zu extrahieren. Beide Effekte haben Konequenzen owohl für diehöhedervondenfinanzierfürt =1erwarteten Auzahlungen al auch für den Umfang an möglichen Projektfinanzierungen in T =0,wiewirjetzt nacheinander zeigen wollen. 4.1 Auzahlungen an die Finanzier Der Unternehmer benötigt in T =0einen Kredit von der Bank, damit er in eine Projektidee invetieren kann. Die Kreditgewährung an den Unternehmer it inde nur dann möglich, wenn die Bank zu einer volltändigen Refinanzierung de benötigten Kreditvolumen I in der Lage it. Hierfür it e erforderlich, da ie ihren Einlegern und Eigenkapitalgebern für T =1eine hinreichend hohe Zahlung glaubhaft zuichert. Um mithin klären zu können, ob eine Finanzierung der Invetition de Unternehmer durchführbar it, müen zunächt die tatächlichen Zahlungen der Bank an die Einleger und Eigenkapitalgeber in T =1betimmt werden, nachdem in T =0ein Kreditvertrag mit Rückzahlungverprechen H vereinbart wurde und die Bank Einlagen mit Nennwert D hereingenommen hat. Die Zahlungen, die in T =1von der Bank an die Einleger und Eigenkapitalgeber geleitet werden, hängen von dem Drohpunkt de Bankier und der Eigenkapitalgeber in Nachverhandlungen ab. Der Drohpunkt DP B de Bankier kann relativ leicht betimmt werden. Da die Eigenkapitalgeber annahmegemäß da Recht haben, den Bankier zu entlaen und ihn au der Kreditbeziehung mit dem Unternehmer auzuchließen, kann der Bankier ohne eine Kooperation mit den Eigenkapitalgebern keinen Gewinn erwirtchaften; für einen Drohpunkt 13

15 min EK DP { H; } x 0 min { H; } x D Abbildung 3: Drohpunkt der Eigenkapitalgeber gilt omit: DP B =0. (3) Der Drohpunkt DP EK der Eigenkapitalgeber ergibt ich analog au ihrem Gewinn, wenn der Bankier nicht mit ihnen kooperiert, d. h. eine Fähigkeiten al relationhip lender de Unternehmer zurückzieht. Die Eigenkapitalgeber müen dann die Kreditbeziehung mit dem Unternehmer eigentändig fortetzen und erhalten al unkilled lender in T =1eine Kreditrückzahlung min ª H; x. Somit ind zwei Fälle zu untercheiden. Sofern D min ª H; x gilt, reicht diee Zahlung au, um die Anprüche der Einleger zu befriedigen; für die Eigenkapitalgeber verbleibt dann ein Gewinn min ª H; x D. Sofern hingegen D > min ª H; x gilt, deckt die Zahlung de Unternehmer nicht die Zahlungverpflichtung gegenüber den Einlegern, oda ein Defizit der Höhe D min ª H; x entteht. Somit ergibt ich in dieem Fall für die Eigenkapitalgeber, die al Gewährträger der Bank den Anteil α de Defizit nachchießen müen, ein Verlut α D min ª H; x. Ingeamt lautet der Drohpunkt der Eigenkapitalgeber omit: DP EK = ( min H; x α D min H; x ª ª D 0 wenn D min H; x ª ª, (4) < 0 wenn D>min H; x und e kann zunächt fetgehalten werden, da er inver mit der Höhe D de Einlagenvolumen zuammenhängt; die it in Abbildung 3 grafich dargetellt. Ferner kann fetgehalten werden, da ein Einflu von α auf den Drohpunkt der Eigenkapitalgeber nur dann beteht, wenn da Einlagenvolumen hoch it, oda die Eigenkapitalgeber ohne Kooperation mit dem Bankier ein Defizit nicht verhindern können. In dieem Bereich it der Drohpunkt geringer und mithin die Verhandlungpoition der Eigenkapitalgeber chlechter, je höher die durch α 14

16 repräentierte Nachchupflicht it. Darau folgt auch direkt, da die Eigenkapitalgeber einer öffentlichen Bank grundätzlich einen (zumindet chwach) geringeren Drohpunkt aufweien al die Eigenkapitalgeber einer Privatbank, die keiner Nachchupflicht unterliegen, oda für ie α =0gilt. Augehend von den oeben ermittelten Drohpunkten kann nun die annahmegemäß au der Nah-Verhandlunglöung reultierende Aufteilung der Erträge zwichen der Bank und den Eigenkapitalgebern owie die Auzahlung an die Einleger betimmt werden. Durch Einetzen von (3) und (4) in (1) ergibt ich unter Berückichtigung der Bedingung (2) nach einigen Berechnungen: Lemma 1 Al kritiche Einlagenvolumen ei definiert: D krit := min H; x ª + α 1 α min H; x ª min H; x ª. (5) an die Eigenka- Für die Auzahlung π B an den Bankier, die Auzahlung π EK pitalgeber und die Auzahlung π DE an die Einleger gilt dann: 1. im Fall D min ª H; x : π B = 1 2 π EK = 1 2 π DE = D, ª min H; x D 1 2 min H; x ª D ª min H; x D, min H; x ª D, (6) 2. im Fall min ª H; x <D D krit : π B = 1 2 π EK = 1 2 π DE = D, ª min H; x D α D min H; x ª, min H; x ª D 1 2 α D min H; x ª, (7) 3. im Fall D krit <D: π B = 0, π EK = α D min H; x ª, π DE = min H; x ª ª + α D min H; x. Gemäß dem Lemma können in Abhängigkeit vom Einlagenvolumen D drei Bereiche unterchieden werden (iehe Abbildung 4): 15

17 EK B π > π ; kein Bank-Run EK B π < π ; kein Bank-Run EK π < B π = 0; Bank-Run 0 min { H; } x krit D D Abbildung 4: Einlagenvolumen und Auzahlungen In dem erten Bereich D min ª H; x it da Einlagenvolumen o gering, da elbt dann kein Defizit enttünde, wenn der Bankier die Einbringung einer Fähigkeiten al relationhip lender verweigern würde. Folglich haben die Eigenkapitalgeber in Nachverhandlungen mit dem Bankier einen poitiven Drohpunkt und erhalten, da für den Drohpunkt de Bankier DP B =0gilt, mehr al die Hälfte der Reidualerträge der Bank. Im zweiten Bereich min ª H; x <D D krit hingegen käme e ohne den Bankier zu einem Defizit, oda die Eigenkapitalgeber einen negativen Drohpunkt aufweien. Folglich befinden ie ich in einer chlechteren Verhandlungpoition al der Bankier und erhalten in T =1eine geringere Auzahlung al dieer. Für hinreichend hohe D wird die Auzahlung an die Eigenkapitalgeber ogar negativ, d. h. die Eigenkapitalgeber werden zu einer Nettozahlung gezwungen, die jedoch geringer it al der Verlut, den ie gemäß ihrem Drohpunkt im Fall einer Nichteinigung mit dem Bankier machen würden. Im dritten Bereich D krit <Dchließlich it die Bedingung (2) nicht mehr erfüllt, d. h. eine Einigung zwichen den Eigenkapitalgebern und der Bank it augechloen, oda e, weil die Anprüche der Einleger nicht volltändig bedient werden können, zu einem Bank-Run kommt und der Bankier eine Renten verliert. Solange alo da in T =0aufgenommene Sichteinlagenvolumen hinreichend gering it mit D D krit in der erten beiden Bereichen liegt, kommt e niemal zu einem Bank-Run, weil die in T =1zur Verfügung tehenden Mittel (au der Kreditrückzahlung de Unternehmer und ggf. dem Nachchubetrag der Eigenkapitalgeber) aureichen, um die Depoiteure auzubezahlen. Im dritten Bereich tritt der Bank-Run ein. Dabei hängt da für einen Run kritiche 16

18 Einlagenvolumen D krit von der prozentualen Nachchupflicht α der Eigenkapitalgeber ab und wandert wegen Dkrit α 0 mit teigendem α nach recht. Somit bewirkt eine teigende Nachchupflicht der Eigentümer, da die Bank in T =0mehr Depoiten aufnehmen kann, ohne einen Bank-Run zu rikieren. Gleichzeitig wächt mit teigendem α aber auch die Rente, die der Bankier im Nachverhandlungproze mit den Eigenkapitalgebern gemäß Lemma 1 abchöpfen kann, und damit inkt der Betrag, den der Bankier von den Eigenkapitalgebern aufnehmen kann. Eine wachende prozentuale Nachchupflicht α hat alo zwei gegenläufige Effekte auf da Finanzierungaufkommen durch die Bank, und e tellt ich die Frage, welcher Effekt dominiert. 4.2 Finanzierbare Projekte Augehend von den biherigen Ergebnien kann nun der eigentlich intereierenden Frage nachgegangen werden, ob Unternehmen exitieren, deren Finanzierung nur über eine öffentliche, nicht aber über eine private Bank möglich it. Um die zu beantworten, mu jeweil der maximal mögliche erwartete Rückzahlungbetrag an die Bankfinanzier, d. h. an die Einleger und Eigenkapitalgeber, betimmt werden. Sofern ich dabei herautellt, da dieer im Fall einer öffentlichen Bank mit α > 0 größer it al im Fall einer privaten Bank, bei der α =0gilt, kann dann gechloen werden, da ab einem betimmten Invetitionvolumen I nur eine öffentliche Bank in der Lage it, die Invetition zu finanzieren. Da der Umweltzutand = g mit Wahrcheinlichkeit θ eintritt, gilt für die in T =0für T =1erwartete Zahlung Π an die Einleger und Eigenkapitalgeber der Bank: Π := θ π DE g + π EK g +(1 θ) π DE b + π EK b. Hierfür kann unter der zuätzlichen vereinfachenden Annahme, da eine Finanzierung de Unternehmer nur dann möglich it, wenn e nicht zu einem Bank-Run kommt, d. h. wenn D min ª Dg krit ; Db krit =: D max gilt, gemäß Lemma 1 auch gechrieben werden kann: Π = D + θπ EK g +(1 θ) π EK b. (8) Wir ind damit in der Lage, den maximalen erwarteten Rückzahlungbetrag Π max zu ermitteln, den der Bankier einen Finanzier für T =1glaubhaft zuichern kann; die it zugleich auch der Betrag, den die Bank dem Unternehmer 17

19 in T =0zur Verfügung tellen kann, d. h. da finanzierbare Invetitionvolumen I. Da au (8) wegen (6) und (7) zum einen Π H 0 für jede beliebige Einlagenvolumen D D max und zum anderen Π D 0 für jede beliebige Kreditrückzahlungverprechen H folgt, wird die erwartete Zahlung Π an die Bankfinanzier maximal, wenn H = und D = D max gewählt wird, wobei wegen (5) dann gilt: n D max =min x g + α 1 α x g x g ; x b + α 1 α x b x o b >x b. Somit ergibt ich al maximal mögliche erwartete Zahlung Π max an die Einleger und Eigenkapitalgeber durch Einetzen von H = und D = D max in (8): Π max (α) = 1 2 min x g αx g ; x b αx ª b E x αe x. Au dem Vergleich von Π max (α > 0) mit Π max (α =0) ergibt ich, da eine öffentliche Bank genau dann zu höheren erwarteten Rückzahlungen an ihre Finanzier fähig it al eine private Bank, wenn gilt: min x g Somit folgt direkt: αx g ; x b αx b ª + αe x >x Propoition 1 Die maximale erwartete Rückzahlung einer öffentlichen Bank an ihre Finanzier it genau dann größer al die maximale erwartete Rückzahlung einer privaten Bank, wenn gilt: x g 1 (1 θ)α x g x b <x b <x g. Die Propoition beagt, da eine öffentliche Bank zu höheren Zahlungen an ihre Finanzier fähig it al eine Privatbank, wenn x b relativ zu x g in einem betimmten Korridor liegt; dieer it in Abbildung 5 al chraffierte Fläche dargetellt. Die öffentliche Bank kann alo verglichen mit einer Privatbank mehr Unternehmer finanzieren, wenn zwei Bedingungen erfüllt ind. Zum einen mu die (durch x b repräentierte) Verhandlungpoition ihrer Eigenkapitalgeber im chlechten Umweltzutand zwar chlechter ein al im guten Umweltzutand; ie darf aber zum anderen nicht zu chlecht ein. Nur wenn beide Bedingungen erfüllt ind, it der poitive Effekt der Nachchupflicht auf da mögliche Einlagenvolumen größer al ihr negativer Effekt auf die Zahlungen an die Eigenkapitalgeber, oda die öffentliche Bank ein höhere Refinanierungvolumen realiieren kann al eine Privatbank. Gilt hingegen x b b. >x g, o it die Verhandlungpoition der Eigenkapitalgeber im chlechten Umweltzutand zu gut und 18

20 x b x b x b = xg xg xb α xb = xg 1 ( x ) ( ) g x 1 θ α b x b x g Abbildung 5: Vorteilhaftigkeit öffentlicher Banken damit ihre Zahlung an die Bank, die für eine Erhöhung de Einlagenvolumen genutzt werden kann, zu gering. Auch im Fall x b <x g 1 (1 θ)α x g x b unterchreitet da mögliche Finanzierungvolumen der öffentliche Bank jene einer Privatbank. Denn die Eigenkapitalgeber können dann zwar im chlechten Umweltzutand wegen ihrer ehr chlechten Verhandlungpoition zu ehr hohen Zahlungen an die Bank gezwungen werden; die Zahlungen jedoch können in zu geringem Maße für eine zuätzliche Hereinnahme von Einlagen genutzt werden, weil ont im guten Umweltzutand ein Bank-Run unvermeidbar wäre. 5 Dikuion Die abgeleiteten Ergebnie beruhen auf einer Reihe von Annahmen, vor allem bezüglich der Charakteritika öffentlicher Banken, und e tellt ich die Frage, inwieweit die gewählte Modelltruktur tatächlich charakteritich für eine öffentliche Bank it oder auch andere regulative Eingriffe indenbankbetrieb abbildet. Gewährträgerhaftung wurde al Verpflichtung der Eigentümer vertanden, im Liquidationfall die Einleger auzubezahlen und den Differenzbetrag zwichen Liquidationerlö au dem Projekt und Sichteinlagen (anteilig) nachzuchießen. Diee Nachchupflicht mu, damit die öffentliche Bank tatächlich da Einlagenvolumen und damit die Zahlungen an ihre Finanzier teigern kann, abolut glaubwürdig ein, weil e andernfall zu einem Bank-Run käme. Die it im hier dikutierten Fall öffentlicher Banken gegeben, da der öffentliche Eigen- 19

21 kapitalgeber nicht in Konkur gehen kann. Im Fall einer privaten Kreditbank in der Rechtform der Einzelgeellchaft hingegen dürfte da haftende Privatvermögen der Eigentümer zu gering ein dürfte, um bereit mittlere Kreditriiken abzudecken. Gewährträgerhaftung it auch zu untercheiden von einer Politik de Too big to fail (TBTF), bei der eine inolvente (private) Gechäftbank zuätzliche Eigenmittel erhält, weil ie für die Region oder relativ zum geamten Bankenytem al zu bedeutend angeehen wird, um aufgelöt zu werden (Belke, 2001). Um Moral-hazard-Effekte zu vermeiden, verfolgen Regulierungbehörden bei ihrer TBTF-Politik häufig eine gemichte Strategie, oda die finanzielle Untertützung für die betroffene Bank unicher it und TBTF dehalb ander al eine Gewährträgerhaftung wirkt. Eine mit der hier modellierten Gewährträgerhaftung vergleichbare intitutionelle Abicherung beteht allerding in Bankenverbünden, wenn - wie beipielweie im Verband der Genoenchaftbanken - Verlute einzelner Intitute vom Verband getragen werden. Eine ähnliche Abicherung bieten auch Einlagenicherungyteme, die in Deutchland Sichteinlagen faktich unbegrenzt abdecken. Allerding weicht owohl bei Berückichtigung von Bankenverbänden al auch von Einlagenicherungfond die Spieltruktur im Nachverhandlungproze von der hier modellierten Spieltruktur ab, weil dann die Eigentümer der Bank und die Eigenkapitalgeber nicht mehr identich ind. Im Nachverhandlungpiel agieren dann neben dem Bankier, den Depoiteuren und den Eigentümern der Bank noch weitere Spieler, wie der Bankenverband oder der Träger de Einlagenicherungytem, und die hat Einflu auf die Ergebnie de Nachverhandlungpiel, die von den hier abgeleiteten abweichen können. 6 Zuammenfaung Im vortehenden Beitrag wurde im Rahmen eine Modell unvolltändiger Verträge nach den Wohlfahrteffekten öffentlich-rechtlicher Banken gefragt. Dabei wurde, ander al in der Literatur weitgehend üblich, nicht untertellt, da die von der Bank finanzierten Invetitionprojekte poitive externe Effekte aufweien. Vielmehr wurde auf die Gewährträgerhaftung abgetellt und gezeigt, da ie e der öffentlichen Bank erlaubt, Invetitionprojekte mit poitivem Nettoertrag zu finanzieren, die von einer (privaten) Bank keine Finanzierung erhielten. 20

22 Die it darin begründet, da eine (öffentliche) Nachchupflicht zwar die Verhandlungpoition der Eigentümer im Nachverhandlungproze verchlechtert, e aber der Bank zugleich ermöglicht, zuätzliche Sichteinlagen aufzunehmen. Allerding dürfen die hier präentierten Ergebnie nicht dahingehend interpretiert werden da, öffentliche Banken per e wohlfahrtteigernd wirken. Die eingang zitierte empiriche Literatur lät daran erhebliche Zweifel zu. Worauf die vorhandenen theoretichen Arbeiten jedoch hinweien it, da öffentliche Banken durch da Regionalprinzip oder die Gewährträgerhaftung durchau innvolle ökonomiche Funktionen erfüllen, auf die bei einer Privatiierung wohl verzichtetwerdenmüte. DieenmöglichenVorteilentehenallerdingpotenzielle Nachteile entgegen, die enttehen, wenn die Eigenkapitalgeber der Bank Einflu auf die Projektwahl nehmen und Invetitionvorhaben finanzieren, die keine poitiven Wohlfahrteffekte haben, ondern allein die Wiederwahlchancen der Politiker verbeern. Um olche Konequenzen zu berückichtigen, müte der vorliegende Modellrahmen um politökonomiche Apekte ergänzt werden. Eine Reihe intereanter Fragen wurde hier nicht behandelt. Bilang exitierenindeutchlandbeidenöffentlich-rechtlichen Sparkaen da Regionalprinzip und die Gewährträgerhaftung nebeneinander, und e tellt ich die Frage, warum da o it. Möglicherweie kann ein kommunaler Gewährträger nur für Verlute haften, die in der eigenen Region enttanden ind. Zudem hat die vortehende Analye von der Exitenz eine Einlagenicherungytem abgeehen, wie er beipielweie in Form de Sicherungytem der deutchen Sparkaen beteht und auch nach Wegfall der Gewährträgerhaftung weiter exitiert. Die Frage it, ob ein Sicherungfond dieelben Effekte für die Kreditvergabe einer Bank wie die Gewährträgerhaftung hat und welche Konequenz von der Einbeziehung eine Einlagenvericherer in da Nachverhandlungpiel zwichen der Bank und ihren Finanzier augehen. 7 Literatur Comparing financial ytem, Cam- Allen, Franklin; Gale, Dougla (2000): bridge, London. Ahauer, Günter (1991): Von der Erparungcae zur Sparkaen-Finanzgruppe, Stuttgart. Belke, Angar (2001): Too big to fail - Bankenkonkur, Bailout und Wäh- 21

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