Kommunalversicherungsform 2012
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1 Kommunalversicherungsform 2012 EEG-Anlagen Spielräume, Chancen und Risiken für Kommunen Rechtsanwalt Dr. Dominik Greinacher Fachanwalt für Verwaltungsrecht Köln, 25. Juni 2012 Folie 1
2 Gliederung 1. EEG - Überblick über das System 2. Kommunale Rahmenbedingungen 3. Kommune als Betreiber Folie 2
3 Gliederung 1. EEG - Überblick über das System 2. Kommunale Rahmenbedingungen 3. Kommune als Betreiber Folie 3
4 Überblick Erneuerbare Energien nach dem EEG» Wind» Solarenergie» Wasser» Biomasse» Biogas und ähnliche Gase - Deponiegas - Klärgas - Grubengas Erneuerbarer Energie gleichgestellt» Geothermie Folie 4
5 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz Aktuell: EEG 2012 (seit 1. Januar 2012) à erneute Novellierung steht an, hängt derzeit im Vermittlungsausschuss Vorgängergesetze:» EEG 2009 (bis 31. Dezember 2011)» EEG 2004 (bis 31. Dezember 2008)» EEG 2000 (bis 31. Juli 2004) à Übergangsvorschriften» Ursprünglich: Stromeinspeisungsgesetz 1991 Folie 5
6 Regelungssystem Vorrangiger Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien» Wasserkraft, Windenergie, Photovoltaik, Geothermie, Biomasse/Biogas Vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung zu festen Preisen dieses Stroms Bundesweiter Ausgleich des vergüteten Stroms» Umlagesystem, jeder zahlt gleich viel pro kwh Übergeordnetes Ziel: Nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung, Klimaschutz Folie 6
7 Kardinalspflichten der Netzbetreiber Folie 7 Unverzüglich vorrangiger Anschluss an ihr Netz Unverzüglich vorrangige» Abnahme,» Übertragung und» Verteilung des gesamten angebotenen EE-Stroms Vergütung des abgenommenen Stroms entsprechend der besonderen Vergütungsvorschriften Netzbetreiber = Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung
8 Gesetzliches Schuldverhältnis Netzbetreiber dürfen Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht von Abschluss eines Vertrages abhängig mache Von den gesetzlichen Vorschriften darf grundsätzlich weder zu Lasten des Anlagenbetreibers noch zu Lasten des Netzbetreibers abgewichen werden Folie 8
9 Gliederung 1. EEG - Überblick über das System 2. Kommunale Rahmenbedingungen 3. Kommune als Betreiber Folie 9
10 Kommunale Steuerungsmöglichkeiten Kommunale Rahmenbedingungen» Vor allem durch Planungsrecht» Für PV-Anlagen im EEG geregelt» Für Windkraftanlagen im BauGB geregelt» Jeweils über die kommunale Planungshoheit» PV-Anlage: Voraussetzungen für die Vergütungspflichten Änderungen von Version zu Version EEG 2004, EEG 2009, EEG 2012 Folie 10
11 PV-Anlagen PV-Anlagen Planungsrechtliche Voraussetzungen» PV-Anlage: Voraussetzungen für die Vergütungspflichten - Sehr komplex - Änderungen von Version zu Version EEG 2004, EEG 2009, EEG 2012» Regelungen für - Freiflächen-PV-Anlagen mit besonderen planungsrechtlichen Anforderungen - Gebäude-PV-Anlagen ohne PV-spezifische planungsrechtliche Anforderungen Folie 11
12 Freiflächen-PV-Anlagen Freiflächen-PV-Anlagen - alternative Anforderungen» Nach B-Plan zulässig - Großer (maßgeblicher) Einfluss der Kommune - Jede Art von B-Plan Qualifizierter B-Plan Vorhabenbezogener B-Plan Einfacher B-Plan» Auf baulichen Anlagen ( Gebäude) sowie daneben» An planfestgestellten Anlagen (Fernstraßen, Schienenwege, Flughäfen, Kanäle etc.) - Wenig Einfluss der Kommune Folie 12
13 Freiflächen-PV-Anlagen Anforderungen an B-Plan zeitlich gestaffelt:» B-Pläne vor 1. September 2003: generelle Zulässigkeit reicht aus, oder» B-Pläne vor 1. Januar 2010: GE / GI-Gebiete nach BauNVO, oder» B-Plan nach dem 1. September Wenn B-Plan auch zum Zwecke der Errichtung von PV- Anlagen erstellt wurde und - Für 110 m-streifen längs von Autobahnen / Schienenwege Folie 13
14 Freiflächen-PV-Anlagen Versiegelte Flächen/Konversionsflächen» Höhere Vergütung für Flächen-PV-Anlagen auf - Zum Zeitpunkt des B-Plan-Beschlusses versiegelte Flächen - Konversionsflächen Industriebrachen Alte Verkehrsanlagen Militärflächen Ehemalige Flächen für Wohnungsbau Tagebauflächen - Es sei denn: Naturschutzgebiet, Naturpark Folie 14
15 Freiflächen-PV-Anlagen» Weitere Voraussetzungen Konversionsflächen - B-Planbeschluss nach dem 1. September B-Plan auch zur Ermöglichung von PV-Anlagen (sollte in der Begründung der textlichen Festsetzungen enthalten sein) - Nicht mehr enthalten: Grünflächen, die vor Aufstellungsbeschluss drei Jahre als Acker genutzt wurden Folie 15
16 Gebäude-PV-Anlagen Gebäude-PV-Anlagen Folie 16» erhalten eine höhere Vergütung als Freiflächen-PV-Anlagen Voraussetzungen» PV-Anlagen, an oder auf - einem Gebäude - einer Lärmschutzwand» Gebäude: - Selbständig nutzbar - überdeckte bauliche Anlage - die von Menschen betreten werden können - und dem Schutz von Menschen, Tieren, Sachen dienen ð keine Unterbauung von Freiflächen-Modulen
17 Gebäude-PV-Anlagen Keine gesonderten planungsrechtliche Voraussetzungen Möglicherweise: Spezielle Satzungsregelungen denkbar» Marburger Solarsatzung siehe unten Folie 17
18 Windkraft-Anlagen Windkraft-Anlagen» Zulässig als privilegierte Vorhaben im Außenbereich, 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB» Kommunale Steuerungsmöglichkeit: 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB durch Flächennutzungsplan (FNP) - Stellt ein FNP Flächen für Windkraftnutzung dar, ist Windkraftnutzung an anderer Stelle gesperrt (B-Plan - gleiche Wirkung des FNP) - Jedoch: Keine Verhinderungsplanung es muss ausreichend Raum für Windkraft dargestellt werden Folie 18
19 Windkraft-Anlagen Sicherungsmöglichkeit noch nicht abgeschlossener Planung» Zurückstellung nach 15 BauGB - Voraussetzung: Aufstellungsbeschluss FNP - Frist: 6 Monate nach Kenntnis von Vorhaben - unabhängig von der Art des Genehmigungsverfahren für die Windkraftanlage (BImSchG/Baurecht) Folie 19
20 Weitere kommunale Steuerungsmöglichkeiten Klimasatzung (Marburger Solarsatzung)» Landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage - Gemeindeordnung - Bauordnung» Rechtlich komplexe Anforderung» Fraglich, ob neben EEG, EEWärmeG, CO 2 -Emissionshandel noch auf lokaler Ebene zulässig Möglicher Schadenersatz bei späterer Unwirksamkeit Folie 20
21 Gliederung 1. EEG - Überblick über das System 2. Kommunale Rahmenbedingungen 3. Kommune als Betreiber Folie 21
22 Kommunen als Betreiber (1) Kommunen als Betreiber» Vor allem PV-Anlagen - Auf kommunalen Gebäuden Behördengebäude Schulen, Sport- Schwimmhallen Kommunaler Wohnungsbestand - In Eigenregie oder durch - Verpachtung von Dachflächen - Noch: Unabhängig von der Anlagengröße - Künftig: Vermarktungsrisiko, größere marktwirtschaftliche Einflüsse Folie 22
23 Kommunen als Betreiber (2) Hohe Einspeisevergütung, je kleiner die Anlage, desto höher die Vergütung Folie 23» von 28,74 Ct/kWh bis 21,56 Ct/kWh Kosten für Netzverknüpfung» 30 kw Grundstücksanschluss wenn vorhanden» > 30 kw nächstgelegener Netzverknüpfungspunkt (Luftlinie)» Kosten - Anschluss (bis Netzverknüpfungspunkt): Anlagenbetreiber - Netzausbau: Netzbetreiber Chance: Eigenverbrauch bei PV-Anlagen» wird vergütet bei Anlagen 500 kw - < 16,38 ct/kwh» hinzuzurechnen: Einsparung für Strombeschaffung
24 Kommunen als Betreiber (3) Risiko: Abnahmestruktur in der Zukunft» Direktvermarktung von > 10 %» Monatliche Degression» Leistungsschwellen: Zusammenfassung mehrerer Anlagen Vergütungsanspruch» In voller Höhe nur nach Meldung an BNetzA» Bei Anlagen > 100 kw: Ferngesteuerte Reduzierung Einspeiseleistung, Abruf der Ist-Einspeisung Folie 24
25 Kommunen als Betreiber (4) Geothermie Folie 25» Tatsächlich interessant wegen - Grundlastfähigkeit bei der Stromerzeugung - Wärmeauskopplung (Fernwärmenutzung) - Große Zuverlässigkeit» Rechtlich erforderlich: Gewinnungsrecht nach Bergrecht (Bewilligung / Bergwerkseigentum) keine besonderen Planungsrechtlichen Hürden / kommunalen Einflussmöglichkeiten» Wirtschaftliches Risiko: - Fündigkeit (teure Bohrung vor der Hacke ist s duster ) - Bergschäden (Landau: Erdbeben, Stauffen: Hebungen)
26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! SCHOLTKA & PARTNER Rechtsanwälte Partnerschaft von Rechtsanwälten Rechtsanwalt Dr. Dominik Greinacher Fachanwalt für Verwaltungsrecht Meinekestraße 4 D Berlin Tel: (49) Fax: (49) greinacher@scholtka-partner.de Internet: Folie 26
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