Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom

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1 6z K 787/10 Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil vom Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wurde im Jahre 1989 in Syrien geboren. Dort besuchte er die erste, zweite und dritte Schulklasse. Im Jahre 1998 reiste er mit seiner Familie in die Bundesrepublik ein, wo sein Vater nach den Angaben des Klägers als Asylberechtigter anerkannt wurde. Der Kläger verfügte im Zeitpunkt der Einreise nicht über deutsche Sprachkenntnisse. Im Schuljahr 1998/99 besuchte er hier (erneut) die dritte Klasse und wurde im Sommer 1999 in die vierte Klasse versetzt. Auf dem Abschlusszeugnis der vierten Klasse erzielte er im Fach Deutsch die Note "befriedigend" und insgesamt einen Notendurchschnitt von 2,1. Im Sommer 2009 beendete der Kläger am Gymnasium T. die Schule mit der allgemeinen Hochschulreife. Dabei erzielte er die Durchschnittsnote 2,3. Mit Antrag vom 4. Januar 2010 bewarb der Kläger sich um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin zum Sommersemester Er beantragte eine Teilnahme an der Auswahl in der Abiturbestenquote, in der Wartezeitquote und im Auswahlverfahren der Hochschulen. Dabei stellte er den Sonderantrag F (Antrag auf Nachteilsausgleich - Verbesserung der Wartezeit) mit der Begründung, er habe nach seiner Einreise in die Bundesrepublik aus sprachlichen Gründen die dritte Klasse wiederholt und bitte diesen Zeitraum bei der Berechnung der Wartezeit zu berücksichtigen. Des Weiteren stellte er den Sonderantrag E (Antrag auf Nachteilsausgleich - Verbesserung der Durchschnittsnote) und gab zur Begründung an: Er sei ohne Sprachkenntnisse nach Deutschland eingereist. Er sei der Ansicht, wenn Deutsch seine Muttersprache gewesen wäre, hätte seine Abiturdurchschnittsnote "besser ausfallen können". Ein Schulgutachten legte er nicht vor.

2 2 Mit Bescheid vom 12. Februar 2010 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag des Klägers ab. Sie führte aus, in der Abiturbestenquote (Niedersachsen) nehme der Kläger mit der Durchschnittsnote 2,3 den Rang 521 ein, während der Grenzrang bei 25 liege (Durchschnittsnote des letzten ausgewählten Bewerbers: 1,3). Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er eine bessere Durchschnittsnote erreicht hätte, wenn die vorgetragenen Umstände nicht vorgelegen hätten. In der Wartezeitquote nehme der Kläger mit nur einem Wartesemester den Rang ein, während der Grenzrang bei 399 liege (Wartezeit des letzten ausgewählten Bewerbers: 12 Halbjahre). Dass er die Hochschulzugangsberechtigung früher erlangt hätte, wenn die vorgetragenen Umstände nicht vorgelegen hätten, sei nicht nachgewiesen worden. Am 25. Februar 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Er habe die dritte Klasse in Syrien mit Auszeichnung absolviert. Allein wegen der Sprachprobleme habe er die dritte Klasse in Deutschland wiederholen müssen. Daher sei ein Nachteilsausgleich bei der Wartezeit angezeigt. Dasselbe gelte hinsichtlich der Abiturdurchschnittsnote. Wäre Deutsch seine Muttersprache, hätte er eine bessere Durchschnittsnote erzielt; das Abiturzeugnis zeige, dass seine Noten in den naturwissenschaftlichen Fächern besser seien als in den übrigen, da die Naturwissenschaften nicht so sehr von der Sprache abhingen. Durch einen Nachteilsausgleich bei der Durchschnittsnote hätte er jedenfalls bessere Chancen im Auswahlverfahren der Hochschulen gehabt. Er habe sich um ein entsprechendes Schulgutachten bemüht. Seinem Jahrgangsleiter, Herrn Studiendirektor L., sei jedoch von der Beklagten auf Nachfrage mitgeteilt worden, es könnten nur Ereignisse berücksichtigt werden, die nicht länger als drei Jahre zurücklägen. Die Beklagte habe die Schule also daran gehindert ein Schulgutachten vorzulegen. Ihm könne auch nicht vorgehalten werden, er habe die Folgen seiner Übersiedelung in die Bundesrepublik selbst zu vertreten. Denn seine Familie habe Syrien damals als politisch Verfolgte verlassen müssen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Februar 2010 zu verpflichten, seinen Anträgen auf Nachteilsausgleich zu entsprechen und ihm einen Studienplatz im Studiengang Medizin zum Sommersemester 2010 zuzuweisen Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.

3 3 Zur Begründung beruft sie sich auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der zufolge Nachteile in der schulischen Laufbahn, die auf die Übersiedelung eines Ausländers in das Bundesgebiet und die entsprechenden Sprachprobleme zurückzuführen seien, von dem Studienbewerber selbst zu vertreten und daher nicht ausgleichsfähig seien. Dies gelte auch für als asylberechtigt anerkannte Ausländer. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bewerbungsunterlagen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Medizin nach den für das Sommersemester 2010 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen, so dass sich der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2010 als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ( 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - VergabeVO - i.v.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der 6 ff. VergabeVO vergeben. Der Kläger erfüllt mit einer Abiturdurchschnittsnote von 2,3 und einer Wartezeit von einem Halbjahr nicht die für ihn maßgeblichen Auswahlgrenzen. Diese lagen für die Auswahl in der Abiturbestenquote ( 11 VergabeVO) für Hochschulzugangsberechtigte aus dem Land Niedersachsen bei einer Durchschnittsnote von 1,3. Für die Auswahl nach Wartezeit ( 14 VergabeVO) waren mindestens zwölf Halbjahre erforderlich. Der Kläger hat auf der Grundlage der bis zum 31. Januar 2010 (Stichtag gemäß 3 Abs. 7 VergabeVO) vorgelegten Unterlagen auch keinen Anspruch auf Verbesserung seiner Durchschnittsnote im Wege des Nachteilsausgleichs nach 11 Abs. 5 VergabeVO. Eine Anhebung

4 4 der Durchschnittsnote kommt nach dieser Vorschrift in Betracht, wenn der Studienbewerber aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen ist, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen. Einziger vom Kläger angeführter Grund sind in diesem Zusammenhang die Übersiedelung in die Bundesrepublik im Alter von neun Jahren und die damit einhergehenden sprachlichen Defizite, die sich nach Einschätzung des Klägers negativ auf seine Abiturdurchschnittsnote ausgewirkt haben. Wie bereits von der Beklagten vorgetragen, entspricht es der bisherigen (älteren) Rechtsprechung des Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, bei Ausländern, die aufgrund eigenen Entschlusses in die Bundesrepublik eingereist sind und hier die Hochschulreife erworben haben, aus den in der Klageerwiderungsschrift vom 9. März 2010 wiedergegebenen Gründen nicht von einem "nicht selbst zu vertretenden Grund" im Sinne der genannten Vorschriften ausgehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März B 35/93 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. Mai L 997/99 -; ebenso Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, 17 VergabeVO Rdnr. 7). Ob an dieser Rechtsprechung - insbesondere für den Fall als Asylberechtigte anerkannter politisch Verfolgter - festzuhalten ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar E 23/98 -, in welchem die Frage ausdrücklich offen gelassen worden ist), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn auch wenn man im Falle des Klägers einen Nachteilsausgleich grundsätzlich für möglich hielte, hätte die Klage keinen Erfolg. Ein entsprechender Ausgleich setzt nämlich gemäß 11 Abs. 5 VergabeVO voraus, dass der Studienbewerber "nachweist", dass und inwieweit er ohne den betreffenden Nachteil eine bessere Durchschnittsnote erzielt hätte. Dazu ist - wie im Internet-Angebot " in dem Text "Zulassungschancen können verbessert werden" aufgezeigt - regelmäßig ein Schulgutachten erforderlich, das den Zusammenhang zwischen dem Nachteil und der Abiturdurchschnittsnote auf fachlicher Grundlage belegt und mittels dessen sich eine hinreichend gesicherte fiktive Durchschnittsnote für das Auswahlverfahren ermitteln lässt (vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar E 23/98 -). Ein Schulgutachten ist vorliegend aber nicht vorgelegt worden, und es kann nach Ablauf des Stichtages des 3 Abs. 7 VergabeVO auch nicht mehr vorgelegt werden. Ohne ein solches Gutachten fehlt es nicht nur an dem durch die Vergabeverordnung geforderten "Nachweis", sondern auch an einer Grundlage für die konkrete Vornahme des begehrten Nachteilsausgleichs. Der Kläger hat nicht einmal selbst aufgezeigt, in welcher Größenordnung er eine Anhebung der Durchschnittsnote für geboten hält, sondern - in seinem Antrag vom 22.

5 5 Dezember nur pauschal erklärt, "wenn Deutsch [seine] Muttersprache gewesen wäre, hätte [seine] Abiturdurchschnittsnote besser ausfallen können". Ob der Umstand, dass ein Schulgutachten nicht erstellt worden ist, auf eine fehlerhafte Information des Studiendirektors L. durch die Beklagte zurückzuführen ist oder ob es sich insoweit, was angesichts der Angaben der Beklagten im gerichtlichen Verfahren (s. Vermerk des Berichterstatters vom 20. April 2010) nicht ganz fernliegt, um ein Missverständnis zwischen Herrn L. und seinem Gesprächspartner bei der Beklagten gehandelt hat, kann offen bleiben. Denn jedenfalls kann die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens für die Zulassung zum Sommersemester 2010 nicht mehr nachgeholt werden. Die Stichtagsregelung des 3 Abs. 7 VergabeVO statuiert eine materiell rechtliche Ausschlussfrist. Insoweit kommt grundsätzlich weder eine Fristverlängerung noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeten Versäumens der Frist in Betracht. Diese Regelung erklärt sich aus dem System des Zulassungsverfahrens. Ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, namentlich mit verfassungsrechtlichen Vorgaben, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (ausführlich dazu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Oktober z L 813/09 - mit weiteren Nachweisen). Es mag dahinstehen, ob sich im Rahmen eines entsprechenden Gutachtens überhaupt plausibel begründen ließe, dass ohne die sprachlichen Nachteile mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein besserer Abiturdurchschnitt erzielt worden wäre. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass auch in denjenigen Fächern, bei denen die Sprachkenntnisse und der kulturelle Hintergrund - auch nach dem Vortrag des Klägers - eine weniger gewichtige Rolle spielen (etwa Mathematik, Chemie, Physik), keine wesentlich besseren Noten erzielt worden sind als etwa im Fach Deutsch. Gerade die passablen Noten im Fach "Deutsch" und die auf der Grenze zum "sehr gut" liegenden Noten im "sprachlastigen" Fach Geschichte legen die Annahme nahe, dass sprachliche Defizite in der Oberstufe wohl kein größeres Problem mehr gewesen sind. Dies ist angesichts des Alters des Klägers im Zeitpunkt der Einreise und der Entwicklung in seinen beiden Grundschuljahren in der Bundesrepublik auch plausibel. Der Umstand, dass der Kläger bereits auf dem Abschlusszeugnis der vierten Klasse, das dem Kläger "große Fortschritte" beim Erwerb der deutschen Sprache attestiert, einen Notendurchschnitt von 2,1 erreichte, zeigt, dass er sich offenbar - auch in sprachlicher Hinsicht - rasch in Deutschland hat einfügen können. Der von dem Kläger gestellte Antrag auf Nachteilsausgleich in Höhe von zwei Halbjahren hinsichtlich der Wartezeit gemäß 14 Abs. 3 VergabeVO vermag der Klage schon deshalb

6 6 nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil der Kläger auch bei Anerkennung von zwei zusätzlichen Halbjahren den Grenzrang (deutlich) verfehlen würde. Auch insoweit braucht der angesprochenen Frage, ob es sich um einen Nachteil aus "selbst zu vertretenden Gründen" handelt, also nicht nachgegangen zu werden. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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