Die steuerbilanzielle Erfassung von Finanzinstrumenten

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1 Holger Häuselmann Die steuerbilanzielle Erfassung von Finanzinstrumenten Bilanzsteuerliche Aspekte des Wertpapierhandels der Kreditinstitute 10. Auflage

2 Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Holger Häuselmann Bockenheimer Anlage Frankfurt am Main T E holger.haeuselmann@freshfields.com Diese Informationen sind nicht als umfassende Darstellung gedacht und können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Freshfields Bruckhaus Deringer LLP 2010

3 3 Inhalt A. Die Geschäftsbereiche der Kreditinstitute... 9 I. Die Gegenstände des Wertpapierhandels... 9 II. Der Wertpapiereigenhandel der Kreditinstitute B. Der Ansatz von Finanzinstrumenten I. Allgemeine und besondere Ansatzvorschriften bei Kreditinstituten II. Die steuerliche Gewinnermittlung bei Kreditinstituten Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz ( 5 Abs. 1 EStG) Bankspezifische GoB Die Maßgeblichkeit der Bankbilanz ( 340ff. HGB) III. Ansatzfragen bei Vermögensgegenständen Begriff des Vermögensgegenstandes Bilanzierung von Sachgesamtheiten IV. Persönliche Zuordnung von Finanzinstrumenten Allgemeines Personenmehrheiten Sicherungsrechte Treuhandverhältnisse Kommissionsgeschäfte V. Zeitliche Zuordnung von Finanzinstrumenten Allgemeines Rückwirkende Vereinbarungen Zugang und Abgang von Wertpapieren Aktivierung von Zinsansprüchen Aktivierung von Dividendenansprüchen Ausschüttungen aus Investment-Anteilscheinen C. Die Bewertung von Finanzinstrumenten I. Die Bewertung des Wertpapierbestandes bei Kreditinstituten Die Wertpapierkategorien des Bankbilanzrichtlinie-Gesetzes Die Wertpapierkategorien des KWG ( 1 Abs. 12 KWG) Handelsrechtliche Bewertungsgrundsätze ( 253ff. HGB) Steuerrechtliche Bewertungsgrundsätze ( 6 EStG)... 42

4 4 II. Verluste aus Termingeschäften Regelungsinhalt Sachlicher Anwendungsbereich Eingeschränkter Anwendungsbereich für Kreditinstitute Ermittlung des Verlusts aus Termingeschäften Rechtsfolgen D. Kompensatorische Bewertung I. Kompensatorische Bewertung in der Handelsbilanz Grundsatz der Einzelbewertung ( 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) Micro-Hedge Macro-Hedge Portfolio-Bewertung II. Kompensatorische Bewertung in der Steuerbilanz Maßgeblichkeit der Handelsbilanz ( 5 Abs. 1 EStG) Die Rechtsprechung zur kompensatorischen Bewertung Micro-Hedge Macro-Hedge Bewertung des Währungsergebnisses ( 340h HGB) Portfolio-Bewertung III. Kompensatorische Bewertung und steuerliche Bemessungsgrundlagen Einkunftskategorien Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag) Ausländische Einkünfte ( 34d EStG) Doppelbesteuerungsabkommen Gewerbesteuer IV. Interne Geschäfte Der Begriff des internen Geschäfts Wertpapiereigenhandel, Global Trading und interne Geschäfte Steuerliche Fragen im Zusammenhang mit internen Geschäften E. Finanzinstrumente I. Wertpapierdarlehensgeschäfte Grundlagen Rechtscharakter Bilanzierung beim Darlehensgeber Bilanzierung beim Darlehensnehmer Sonderfälle... 83

5 5 II. Repogeschäfte Der Begriff des Repo- bzw. Pensionsgeschäftes Das echte Pensionsgeschäft mit Wertpapieren ( 340b Abs. 2) Das unechte Pensionsgeschäft mit Wertpapieren ( 340b Abs. 3 HGB) III. Optionsgeschäfte Grundlagen Bilanzierung und Bewertung von Optionsrechten Bilanzierung und Bewertung von Stillhalterverpflichtungen Die bilanzielle Erfassung von Aktienoptionen Zinsoptionen Zinsbegrenzungsvereinbarungen IV. Termingeschäfte Grundlagen Aktien-Termingeschäfte Zinsfutures Forward Rate Agreements V. Swaps Grundlagen Bilanzielle Erfassung von Swap-Geschäften Handelsbestände Nichthandelsbestände VI. Kreditderivate Grundlagen Credit Linked Notes Credit Default Options und Credit Default Swaps Total Return Swaps F. Strukturierte Produkte I. Compound Instruments Erscheinungsformen strukturierter Produkte Bilanzrechtliche Maßstäbe zur Beurteilung von Compound Instruments Echte Compound Instruments Unechte Compound Instruments Verbundene Wertpapiere II. Convertibles und Exchangeables Merkmale Erscheinungsformen Rechtliche Einordnung

6 6 III. Optionsanleihen Bilanzierung beim Emittenten Bilanzierung beim Investor IV. Wandelanleihen Bilanzierung beim Emittenten Bilanzierung beim Investor V. Umtauschanleihen (Exchangeables) Bilanzierung beim Emittenten Erfassung beim Investor VI. Aktienanleihen (Reverse Convertibles) Erfassung beim Emittenten Erfassung beim Investor VII. Repackaged Bonds Erscheinungsformen Steuerliche Fragestellungen VIII. Stripped Bonds G. Steuerbilanzielle Erfassung von Investment-Anteilscheinen I. Fondstypen Inländische Investmentvermögen Auslandsfonds II. Bilanzierung von inländischen Investment-Anteilscheinen Erfassung in der Handelsbilanz Erfassung in der Steuerbilanz Die Anschaffungskosten von Investmentanteilen Die Bewertung von Investmentanteilen Ausschüttungen auf Investmentanteile Thesaurierende Fonds Die Veräußerung und Rückgabe von Anteilscheinen III. Anteile an Spezialfonds Rechtliche Rahmenbedingungen Rechtliche Grenzen der Beteiligung an Spezial-Sondervermögen Vorteile der Anlage in Spezialfonds Bilanzielle Erfassung Steuerbilanzielle Erfassung Erträge aus Spezialfondsanteilen Reorganisation von Spezialfonds-Engagements Master-KAG

7 7 IV. Börsengehandelte Fonds (Exchange Traded Funds) Der Markt für börsengehandelte Fonds Handelsbilanzielle Erfassung Steuerbilanzielle Erfassung von ETF Termingeschäfte auf ETF H. Steuerliche Erfassung von Eigenkapitalinstrumenten I. Genußrechte Grundlagen Bilanzielle Erfassung beim Emittenten Steuerliche Erfassung beim Emittenten Bilanzielle Erfassung beim Investor Steuerliche Erfassung beim Investor II. Stille Beteiligungen Rechtliche Rahmenbedingungen Aufsichtsrechtliche Einordnung Handelsbilanzielle Erfassung beim Geschäftsherren Steuerliche Erfassung beim Geschäftsherrn Handelsbilanzielle und steuerliche Erfassung beim stillen Gesellschafter I. Handel mit eigenen Emissionen I. Handel mit eigenen Anleihen Erwerb eigener Zinsscheine Erwerb eigener Anleihen II. Handel mit eigenen Aktien

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9 9 A. Die Geschäftsbereiche der Kreditinstitute Das seit dem geltende Bankbilanzrichtlinie-Gesetz 1, genauer gesagt die 340ff. HGB, hat neue Begriffskategorien für den Wertpapierhandel der Kreditinstitute eingeführt. Ein kurzer Blick auf diese soll dazu dienen, eine leichtere Einordnung der jeweiligen Geschäfte im Hinblick auf die Bilanzierung und Bewertung zu erlauben. I. Die Gegenstände des Wertpapierhandels Die Geschäftsaktivitäten der Kreditinstitute lassen sich gegenständlich unterscheiden in: Geschäfte mit Wertpapieren 2 Geschäfte mit Finanzinstrumenten 3 Geschäfte mit Devisen 4 Geschäfte mit Edelmetallen Die Geschäfte mit Wertpapieren werden - auch innerhalb der Geschäftsbereiche der Kreditinstitute - dabei regelmäßig unterteilt in die Bereiche Eigenkapitalinstrumente (equities), namentlich Aktien, und Zinsinstrumente (fixed income), namentlich Anleihen. Besonders ausgeprägt ist regelmäßig der Bereich fixed income, indem sich - neben den Derivaten - die größte Anzahl von Finanzinnovationen feststellen läßt: eigenkapitalbezogene Anleihen (Optionsanleihen, Wandelanleihen) strukturierte eigenkapitalbezogene Anleihen, wie z.b. synthetische Wandelanleihen Umtauschanleihen (Exchangeables) Anleihen mit abtrennbaren Zinsscheinen (Stripped bonds) besicherte Schuldverschreibungen (Collateralised Loan Obligations) forderungsunterlegte Wertpapiere, wie z.b. Asset Backed Securities strukturierte Anleihen Repackaged bonds Credit linked notes Bei den Derivaten ( 2 Abs. 2 WpHG) lassen sich der Struktur nach regelmäßig unterscheiden: Optionen Termingeschäfte (Forwards, Futures) Swaps Hinsichtlich des Risikos sind für die Bilanzierung und Bewertung die Marktpreisrisiken von besonderer Bedeutung: Zinsänderungsrisiko Bankbilanzrichtlinie-Gesetz v , BGBl. I 1990, Zum Begriff der Wertpapiere vgl. 7 Abs. 1 RechKredV. Er ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff Wertpapiere im Sinne des 2 Abs. 1 WpHG. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Begriff, der weder im HGB noch in der RechKredV definiert ist. Unter den Begriff sind u.a. folgende Geschäftsarten zu subsumieren: Zinstermingeschäfte, Zinsoptionen, Finanzswaps, Aktien- und Indexoptionen. Er darf insofern nicht mit dem weitergehenden Begriff Finanzinstrumente im Sinne des 1 Abs. 11 KWG verwechselt werden. Zu den Devisenhandelsgeschäften gehören u.a. Devisenkassageschäfte, Devisentermingeschäfte und Devisenoptionen.

10 10 Währungsrisiko Aktienkursrisiko Als weitere Risikokategorien sind zu erwähnen 5 Kreditrisiko (auch als Adressenausfallrisiko oder Bonitätsrisiko bezeichnet) Liquiditätsrisiko Länderrisiko II. Der Wertpapiereigenhandel der Kreditinstitute Bei den Geschäftsaktivitäten der Kreditinstitute ist zwischen dem Kundengeschäft und dem Eigengeschäft zu unterscheiden. Beim Eigengeschäft ist weiter zu differenzieren - was letztlich insbesondere Bedeutung für die Bewertung hat, insbesondere auch im Falle der Absicherung von Positionen (Hedge- Geschäfte): Geschäfte, die der Anlage bzw. Aufnahme von Mitteln dienen (Vermögensanlage); Geschäfte, die der (aktiven) Beteiligungspolitik dienen (strategische Anlagen); Geschäfte, die der Liquiditätssteuerung dienen; Eigenhandelsaktivitäten, die der Erzielung von Gewinnen durch die Ausnutzung von aktuellen oder zu erwartenden Preis- bzw. Wertdifferenzen dienen (proprietary trading). B. Der Ansatz von Finanzinstrumenten I. Allgemeine und besondere Ansatzvorschriften bei Kreditinstituten Für Kreditinstitute gelten gemäß 340a Abs. 1 HGB ohne Ausnahme die allgemeinen Ansatzvorschriften des ersten und zweiten Abschnitts des 3. Buches des HGB. Vorbehaltlich der Regelungen der 340ff. HGB haben Kreditinstitute die für große Kapitalgesellschaften geltenden Rechnungslegungs- und Jahresabschlußvorschriften des HGB zu beachten. Nach dem auch für Kreditinstitute geltenden Vollständigkeitsgebot, als in 246 Abs. 1 HGB fixiertem GoB, müssen im Jahresabschluß sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge enthalten sein. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur im Falle anderweitiger gesetzlicher Bestimmung möglich. So sind z.b. sicherungshalber übertragene Vermögensgegenstände nicht zu erfassen ( 246 Abs. 1 Satz 2 HGB), es sei denn, es handelte sich um Barsicherheiten ( 246 Abs. 1 Satz 3 HGB). Ausnahmen vom Vollständigkeitsgrundsatz ergeben sich aus den gesetzlichen Ansatzwahlrechten und Ansatzverboten, des weiteren aus den GoB und aufgrund richterlicher Rechtsfortbildung 6. Das Saldierungsverbot ( 246 Abs. 2 HGB), das grundsätzlich auch für Kreditinstitute gilt ( 340a Abs. 2 Satz 3 HGB) 7, ist Ausfluß des Vollständigkeitsgebotes des 246 Abs. 1 HGB Im einzelnen vgl. Scharpf/Luz, Risikomanagement, Bilanzierung und Aufsicht von Finanzderivaten, 2. Aufl. 2000, S. 81ff. Adler/Dürig/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, 246 HGB Rn Zum Saldierungsverbot im einzelnen und seinen Durchbrechungen nach 10 RechKredV, 16 Abs. 4 RechKredV, 340c HGB und 33 RechKredV, sowie 340f HGB, ferner Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, 340a HGB Rn. 69;

11 11 Zu dem für das Handelsgeschäft der Kreditinstitute wichtigsten handelsrechtlichen Ansatzwahlrecht gehört die Möglichkeit nach 250 Abs. 3 HGB ein Disagio als aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen, sowie die Möglichkeit zur Nominalwertbilanzierung nach 340e Abs. 2 HGB. II. Die steuerliche Gewinnermittlung bei Kreditinstituten 1. Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz ( 5 Abs. 1 EStG) Nach 5 Abs. 1 Satz 1 EStG ist bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, für die steuerliche Gewinnermittlung für den Schluß des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen GoB auszuweisen ist. Dieser sog. Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (Maßgeblichkeitsgrundsatz) gilt uneingeschränkt auch für die Gewinnermittlung bei nach 340ff. HGB rechnungslegungspflichtigen Kreditinstituten. Der Ansatz für Vermögensgegenstände und Schulden, die nach Handelsrecht zu bilanzieren sind, muß grundsätzlich auch für die Zwecke der Besteuerung zugrundegelegt werden 9. Die GoB-konformen Bewertungsregeln des HGB sind nur von subsidiärer Bedeutung. Sie sind nur dann und insoweit maßgeblich, als die gemäß 5 Abs. 6 EStG vorrangigen steuerlichen Bewertungsregelungen der 6ff. EStG, einschließlich der steuerlichen Regelungen über die Entnahmen und Einlagen ( 4 Abs. 1 EStG), wegen Lückenhaftigkeit nicht greifen Abs. 1 Satz 1 EStG verweist nicht auf die Handelsbilanz selbst, sondern auf das nach handelsrechtlichen GoB anzusetzende Betriebsvermögen. In seinem Beschluß vom hat der Große Senat des BFH noch einmal ausdrücklich festgestellt, daß der in 5 Abs. 1 EStG normierte Maßgeblichkeitsgrundsatz in der Bindung an die GoB besteht, und damit nicht in einer Bindung an das HGB und schon gar nicht in einer Bindung an die konkrete Handelsbilanz 11. Nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz seien die für alle Kaufleute verbindlichen GoB zu beachten. Für die Erstellung der Steuerbilanz i.s. des 60 Abs. 2 Satz 2 EStDV ist daher festzustellen, inwieweit die in der Handelsbilanz eines Kreditinstitutes nach Maßgabe der 340ff. HGB bzw. der RechKredV vorgenommenen Ansätze GoB-konform sind. Handelsrechtliche GoB Naumann, Bewertungseinheiten im Gewinnermittlungsrecht der Banken, Düsseldorf 1995, 48f.; Ausschuß für Bilanzierung des BdB, Bankbilanzrichtlinie-Gesetz, Arbeitsmaterialien zur Anwendung von Bilanzrichtlinien-Gesetz und Rechnungslegungsverordnung, Köln 1993, S. 71ff.; Birck/Meyer, Die Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. II 140ff. Förschle/Kroner, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, 246 HGB Rn. 80. BFH v , GrS 7/89, BStBl. II 1991, 691. Im einzelnen dazu BFH v , IV R 87/92, BStBl. II 1994, 176; Weber-Grellet, Handelsrechtliche Bewertungswahlrechte in der Steuerbilanz, DB 1994, 2405; Weber- Grellet, in: L. Schmidt, 24. Aufl., 5 EStG Rn. 35; Glanegger, in: L. Schmidt, 24. Aufl., 6 EStG Rn. 17f.; Dziadkowski, in: Beck HdR B 120 Rn. 23ff.; Herzig, in: Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, 5. Aufl. [2002], Kap 3 Rn. 21ff.; Förschle, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, 243 HGB Rn. 112; Stobbe, in: Herrmann/Heuer/Raupach [1994], 6 EStG Rn. 47 und 79, jeweils m.w.n. BFH v , GrS 2/93, BStBl. II 1997, 735 (mit Anm. Weber-Grellet, DStR 1997, 1446).

12 12 sind jene Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des HGB, die für alle Kaufleute gelten 12. Nach allgemeinem Verständnis sind GoB rechtsform-, branchen- und konzernunabhängig 13. Dies folgt nicht zuletzt aufgrund des Gebots der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Die wichtigsten dieser Grundsätze sind in den HGB kodifiziert worden 14, ohne daß jedoch damit das Schicksal der sog. ungeschriebenen GoB berührt worden wäre. Umgekehrt werden nicht alle Vorschriften des Dritten Buches, auch des Ersten Abschnitts ( HGB), als GoB angesehen 15. Nicht zu den GoB zählen nach h.m. die in den 264ff. HGB enthaltenen Sondervorschriften für Kapitalgesellschaften 16. Gleiches gilt für die geschäftszweigbezogenen Regelungen der 340ff. HGB 17, die nach Ansicht der Literatur allenfalls im Wege der Analogie auf das Bilanzsteuerrecht übertragen werden, sofern dafür im Einzelfall die Voraussetzungen vorliegen 18. Die Stellungnahmen des IDW sind keine GoB 19. Sie können lediglich als Entscheidungshilfe für die Findung von GoB dienen 20. Insbesondere sind die jüngeren Stellungnahmen des IDW, die durch eine Umwertung des HGB in Richtung IAS gekennzeichnet sind, für die steuerliche Gewinnermittlung ohne Bedeutung 21. Die International Accounting Standards (IAS) bzw. die International Financial Reporting Standards (IFRS) gehören nicht zu den GoB 22, auch wenn sie gestützt auf die VO (EG) Nr. 1606/2002 vom übernommen wurden und den Konzernabschlüssen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1. beginnen, zugrunde zu legen sind ( 315a HGB) 24. Gleiches gilt für die die US-GAAP Schreiber, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG [2003], 5 EStG Rn. 206; Christiansen, Zum Grundsatz der Einzelbewertung insbesondere zur Bildung so genannter Bewertungseinheiten, DStR 2003, 264; Küting/Kessler, Handels- und steuerbilanzielle Rückstellungsbildung, DStR 1989, 656; Söffing, Für und Wider den Maßgeblichkeitsgrundsatz, FS Budde, S. 635, 642. Ballwieser, in: MK-HGB, 1. Aufl. 2001, 243 HGB Rn. 68. Ebenso Herzig, in: Küting/Weber, 5. Aufl. 2002, Kap. 3 Rn. 6. Vgl. Förschle, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, 243 HGB Rn. 31. Dziadkowski, in: Beck HdR B 120 Rn. 3. Vgl. Schreiber, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG [2003], 5 EStG Rn. 207; Glanegger, in: L. Schmidt, 24. Aufl., 6 EStG Rn. 17. Anders Abschn. 29 Abs. 1 Satz EStH Schreiber, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG [2003], 5 EStG Rn. 207; Plewka/Schmidt, in: Lademann, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz, 5 KStG [1998] Rn Weber-Grellet Handelsrechtliche Bewertungswahlrechte in der Steuerbilanz, DB 1994, Hüffer, in: GK-Bilanzrecht, 1. Aufl. 2002, 238 HGB Rn. 45. So auch WP-Handbuch 2000, Bd. I, 12. Aufl. 2000, Rn. E 5. Vgl. insbesondere IDW, Zur Bilanzierung strukturierter Produkte (IDW RH BFA 1.003), WPg 2001, 916; IDW, Zweifelsfragen der Bilanzierung von asset-backed-securities- Gestaltungen und ähnlichen Transaktionen (IDW RS HFA 8), WPg 2002, Schreiber, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG [2003], 5 EStG Rn. 209; Budde/Steuber, Verfassungsrechtliche Voraussetzungen zur Transformation internationaler Rechnungslegungsgrundsätze, DStR 1998, 504, 506. VO (EG) Nr. 1606/2002 v , ABl. L 243 v , S. 1. Nach Art. 4 VO (EG) Nr. 1606/2002 v ist dies der Fall, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, deren Wertpapiere in einem EG-Mitgliedsstaat zum Handel im geregelten Markt (i.s. des Art. 1 Abs. 13 der RL 93/22/EWG v

13 13 Die vom Bundesjustizministerium im Bundesanzeiger bekannt gemachten Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Comittee (DRSC) 26 haben nach 342 Abs. 2 HGB die widerlegbare 27 - Vermutung für sich, daß sie die die Konzernrechnungslegung betreffenden GoB beachten. Damit mag zwar eine mittelbare Beeinflussung der GoB verbunden sein, für die steuerliche Gewinnermittlung haben die DRS jedoch keine Bedeutung 28. Die Beschränkung der Vermutung auf die Fälle der Konzern-Rechnungslegung war jedenfalls genau aus diesem Grunde getroffen worden Bankspezifische GoB Basierend auf der Grundthese, GoB könnten nur jene Grundsätze sein, die für alle Kaufleute gelten, wird die Frage, ob es branchenspezifische und insbesondere bankspezifische GoB gibt, von der h.m. negativ beantwortet 30. Wenn von einer bankenspezifischen Konkretisierung von GoB die Rede ist 31, steht dies der Grundaussage nicht entgegen. Dies beruht allein darauf, daß in einer Branche wie der Kreditwirtschaft sich bestimmte Arten von Geschäftsvorfällen häufen (z.b. Devisengeschäfte) oder bestimmte Fragestellungen nur für bestimmte Branchen relevant sind. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um branchenspezifische GoB, sondern um geschäftsspezifische GoB 32, die dann auch der steuerlichen Gewinnermittlung zugrunde zu legen sind. Dies gilt beispielsweise für die Rechnungslegung von derivativen Finanzinstrumenten Wertpapierdienstleistung-Richtlinie) zugelassen sind. Handelt es sich bei den börsennotierten Wertpapieren nicht um Aktien, sondern nur um Schuldtitel, gilt dies für die Geschäftsjahre ab dem (Art. 57 EGHGB). Schreiber, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG [2003], 5 EStG Rn Vgl. dazu Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, 340a HGB Rn. 30. Zur Kommentierung der bankrelevanten Rechnungslegungsstandards DRS 2-10, 3-10, 5-10 und 6 vgl. Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, Kapitel III, S Vgl. Ebke, in: MK-HGB, 1. Aufl. 2001, 342 HGB Rn. 23. Hoffmann, in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht [2001], 4,5 EStG Rn Vgl. Ernst, KonTraG und KapAEG sowie aktuelle Entwicklungen zur Rechnungslegung und Prüfung in der EU, WPg 1998, Vgl. Ballwieser, Zur Frage der Rechtsform-, Konzern- und Branchenunabhängigkeit der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, in: FS Budde, München 1995, 43, 58ff. m.w.n.; Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, 340e HGB Rn. 68; Finne, Bilanzielle Berücksichtigung von Kurssicherungen, Bilanzielle Berücksichtigung von Kurssicherungen, BB 1991, 1295, 1301; Windmöller, Deckungsgeschäfte und Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, in: IDW, Bericht über die Fachtagung 1988, Düsseldorf 1989, 89, 101. Naumann, Bewertungseinheiten im Gewinnermittlungsrecht der Banken, Düsseldorf 1985, S. 40ff.; Windmöller, Deckungsgeschäfte und Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, in: IDW-Fachtagung 1988, Düsseldorf 1989, S. 89, 101. So zu recht Elkart, Die Finanzinstrumente in der (externen) Rechnungslegung, in: IDW- Fachtagung 1994, Düsseldorf 1985, S. 365, 368; Naumann, Bewertungseinheiten im Gewinnermittlungsrecht der Banken, Düsseldorf 1985, S. 43. Ebenso Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, 340e HGB Rn. 328.

14 14 Das KWG enthält keine GoB. Seine Vorschriften sind ohne Auswirkung auf die steuerliche Gewinnermittlung 34. Richtlinien und Verlautbarungen der Bankaufsichtsbehörden können Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Geltung verschaffen 35. Dies bedeutet jedoch nur, daß ihnen wie auch z.b. der Rechtsprechung des BFH GoB entnommen werden können, nicht jedoch, daß sie per se solche begründen Die Maßgeblichkeit der Bankbilanz ( 340ff. HGB) a) Maßgeblichkeit der 340ff. HGB In der Literatur wird vereinzelt die Ansicht vertreten, aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes ( 5 Abs. 1 EStG) seien die Sondervorschriften der 340 bis 340h HGB auch bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu beachten 37. Die These, die 340ff. HGB insgesamt seien GoB, deren Geltung jedoch infolge der Anwendungsregelung des 340 HGB auf den Kreis der Kreditinstitute i.s. des 1 Abs. 1 KWG und der Zweigstellen nach 53 Abs. 1 KWG beschränkt sei, könnte mit Verweis auf die Versicherungsbilanz-Normen der 341ff. HGB belegt werden. Die Sonderregelung des 20 Abs. 1 KStG 1977 zur versicherungstechnischen Rückstellung in der Steuerbilanz wurde nämlich durch das Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz vom mit der Begründung aufgehoben, die Norm sei wegen des für die Steuerbilanz maßgeblichen 341e Abs. 1 Satz 1 HGB überflüssig geworden 39. Entsprechendes müßte dann für die Maßgeblichkeit der 340ff. HGB gelten. Daran müssen jedoch Zweifel angemeldet werden. Nach allgemeinen Grundsätzen über den Wirkungsgrad von GoB für die steuerliche Gewinnermittlung und aufgrund des steuerlichen Bewertungsvorbehalts ( 5 Abs. 6 EStG) können die Bewertungsvorschriften 340e-g HGB grundsätzlich keine Bedeutung für die Steuerbilanz haben 40. b) Einlagen stiller Gesellschafter ( 25 Abs. 1 Satz 1 RechKredV) Im Jahresabschluß der Kreditinstitute sind Einlagen stiller Gesellschafter als Unterposten des Eigenkapitals auszuweisen ( 25 Abs. 1 Satz 1 RechKredV). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Kriterien des 10 Abs. 4 KWG erfüllt sind, d.h. die stille Einlage bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt, nachrangig ist und eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren hat 41. Nach Ansicht der Literatur soll dies auch dann gelten, wenn eine stille Beteiligung nicht als bankaufsichtsrechtliches Eigenkapital eingeordnet werden kann 42. Die Regelung des 25 Abs. 1 Satz 1 RechKredV hat keine Bedeutung für die Steuerbilanz. Ob es sich um Eigenoder Fremdkapital handelt, bestimmt sich nach GoB, nicht nach dem Ausweis in der BFH v , I R 92/94, BStBl. II 1995, 594; EStG/KStG/GewStG [2003], 5 EStG Rn BFH v , I R 157/85, BStBl. II 1990, 639. Schreiber, in: Blümich, Döllerer, Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung, deren Entstehung und Ermittlung, WPg 1959, 653. Balmes, in: Herrmann/Heuer/Raupach [2002], 8 KStG Rn. 26 Kreditinstitute ; Holzmüller/Laube, Steuerpraxis der Kreditinstitute (StPK), Allgemeine Bilanzierungsfragen, Rn (Seite 3); Schreiber, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, 6 EStG Rn. 98, 207. BGBl. I 1994, BT-Drs. 12/7646 v , S. 7. Grewe, in: Hofbauer/Kupsch [1994], 340f HGB Rn. 34. Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, 25 RechKredV Rn. 6. Vgl. Bieg, Die externe Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, 1. Aufl. 1998, S. 291.

15 15 Bankbilanz. Von daher sind auch bei Kreditinstituten typisch stille Einlagen als Fremdkapital zu erfassen 43. c) Pensionsgeschäfte ( 340b HGB) 340b HGB über die handelsbilanzielle Erfassung von Pensionsgeschäften wird von zahlreichen Autoren als eine Vorschrift angesehen, die eine Kodifizierung von GoB darstellt. Insoweit würden diese Regelungen soweit sie Pensionsgeschäfte im engeren Sinne betreffen - für alle Kaufleute gelten und wären damit maßgeblich für die Steuerbilanz - auch für die von Kreditinstituten 44. d) Währungsumrechnung ( 340h HGB) Von einzelnen Autoren in der Fachliteratur wird für die Währungsumrechnung nach 340h HGB angenommen, daß es sich um eine Kodifizierung von GoB handele, so daß im Ergebnis die Norm maßgeblich für die steuerliche Gewinnermittlung sei 45. Zumindest sei dem zu folgen, wenn Unternehmen anderer Branchen ihre Währungsgeschäfte auf dieselbe Art und Weise betrieben wie Kreditinstitute 46. Die herrschende Meinung und wohl auch der BFH 47 teilt diese Ansicht jedoch nicht und sieht in 340h HGB eine Sondervorschrift für Kreditinstitute 48. e) Nominalwertbilanzierung ( 340e Abs. 2 HGB) 340e Abs. 2 HGB räumt Kreditinstituten das Wahlrecht 49 ein, Forderungen insbesondere aus Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und Hypothekendarlehen in Abweichung vom Anschaffungskostenprinzip ( 253 Abs. 1 Satz 1 HGB) zum Nennbetrag anzusetzen und den Unterschiedsbetrag passiv abzugrenzen. Dies gilt unabhängig davon, ob Ebenso BMF v (Az. IV C 6 S 2742a 10/99) mit Verweis auf BMF v , BStBl. I 1995, 25 Tz. 28 (Anwendungsschreiben zu 8a KStG). Vgl. auch OFD Kiel v , FR 2001, 43. Weber-Grellet, in: L. Schmidt, 24. Aufl., 5 EStG Rn. 56; Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, 340b HGB Rn. 44; Grewe, in: Hofbauer/Kupsch [1994], 340b HGB Rn. 67, 91. Weber-Grellet, in: L. Schmidt, 24. Aufl., 5 EStG Rn. 56; Schreiber, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG [2003], 5 EStG Rn. 232; Claussen, Das neue Rechnungslegungsrecht der Kreditinstitute, DB 1991, 1129, 1132; Finne, Bilanzierung von Fremdwährungstransaktionen im handelsrechtlichen Jahresabschluß, DB 1992, 338, 339. Scharpf, Handbuch Bankbilanz, 2. Aufl. 2004, S Vgl. Christiansen, Zum Grundsatz der Einzelbewertung insbesondere zur Bildung so genannter Bewertungseinheiten, DStR 2003, 264 (Wiedergabe des nicht rechtskräftig gewordenen Gerichtsbescheids v , I R 87/00). Selchert, in: Küting/Weber, Handbuch 5. Aufl. [2002], 252 HGB Rn. 73; Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, 340h HGB Rn. 1f.; Grewe, in: Hofbauer/Kupsch [1994], 340b HGB Rn. 2; Gebhardt/Breker, Bilanzierung von Fremdwährungstransaktionen im handelsrechtlichen Jahresabschluß, DB 1992, 339; Berger/M. Ring, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, 249 HGB Rn. 100 'Devisentermingeschäfte'. Vgl. auch Christiansen, Zum Grundsatz der Einzelbewertung insbesondere zur Bildung so genannter Bewertungseinheiten, DStR 2003, 264. Art. 35 Abs. 3 Buchstabe a EG-BBRL (RL 86/635/EWG v , ABl. EG L 372, 1) geht vom Anschaffungskostenprinzip aus, eröffnet jedoch ein Mitgliedsstaatenwahlrecht zur Nominalwertbilanzierung. Zur Nominalwertbilanzierung vgl. auch Scharpf, Handbuch Bankbilanz, 2. Aufl. 2004, S. 84 und 118ff.

16 16 das Kreditinstitut die Forderungen originär begründet oder im Zweiterwerb im Markt angekauft hat. Für Wertpapiere gilt das Prinzip der Nominalwertbilanzierung nicht 50. Wertpapiere, die mit einem umlaufbedingten Agio oder einem umlaufbedingten Disagio erworben werden, sind mit den Anschaffungskosten anzusetzen; ein Ansatz zum Nominalwert und die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens für den Disagio- bzw. Agio-Betrag sind nicht zulässig 51. Namensschuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen 52 gehören zum Kreis der sog. Buchforderungen, die einer Nominalwertbilanzierung nach 340e Abs. 2 HGB zugänglich sind. Auch sog. vinkulierte Inhaberpapiere, d.h. Inhaberpapiere die im Wege der Umschreibung in Namenspapiere umgewandelt wurden, gehören zum Kreis der "Buchforderungen". Im Ergebnis bestehen beim derivativen Erwerb von Buchforderungen über dem Nennbetrag (Über-pari-Erwerb) handelsrechtlich folgende drei Erfassungsvarianten: Die Forderungen werden nach allgemeinen Grundsätzen mit den Anschaffungskosten aktiviert ( 253 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die Folgebewertung richtet sich nach 253 Abs. 2 oder 3 HGB. Die Forderungen werden mit ihrem Nennbetrag angesetzt ( 340e Abs. 2 Satz 1 HGB). Der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten und Nennbetrag wird als Rechnungsabgrenzungsposten auf die Aktivseite aufgenommen und über die Restlaufzeit aufwandswirksam aufgelöst ( 340e Abs. 2 Satz 3 HGB). Die Forderungen werden mit ihrem Nennbetrag angesetzt ( 340e Abs. 2 Satz 1 HGB). Der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten und Nennbetrag wird sofort aufwandswirksam 53. Die steuerliche Beurteilung der Nominalwertbilanzierung ist noch nicht abschließend geklärt: Nach Ansicht zahlreicher Autoren handelt es sich bei den in 340e Abs. 2 HGB zum Ausdruck kommenden Prinzipien um GoB 54, die zumindest bei Kreditinstituten auch bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu beachten seien 55. Es gibt dazu jedoch auch ablehnende Stimmen 56. Die Finanzverwaltung hat bislang weder zur Frage der Anwendung der 340ff. HGB im allgemeinen noch zur Anwendung des 340e Abs. 2 HGB im besonderen Stellung genommen BT-Drs. 11/6786, S. 26; Kröll/Balzer, in: Heymann, 2. Aufl. 1999, 340e HGB Rn. 14. Birck/Meyer, Die Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V 256. Vgl. ferner Scharpf/Luz, Risikomanagement, Bilanzierung und Aufsicht von Finanzderivaten, 2. Aufl. 2000, S Vgl. Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, 340e HGB Rn. 54. Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, 340e HGB Rn. 57. Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, 340e HGB Rn. 49f. ; Kröll/Balzer, in: Heymann, 2. Aufl. 1999, 340e HGB Rn. 13. So Schreiber, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG [2003], 5 EStG Rn. 98, 920 Wechsel ; Ellrott/Schmidt-Wendt, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, 255 HGB Rn. 255; Kleinle, in: Herrmann/Heuer/Raupach [2000], 6 EStG Rn. 938; Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, 340e HGB Rn. 55; Marsch-Barner/Schröer, in: GK-HGB, 340e HGB Rn. 11. Vgl. Wiedemann, Bilanzrecht, 2. Aufl. 2003, 340e HGB Rn. 22. Ablehnend zur Nominalwertbilanzierung auch Birck/Meyer, Die Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V 131. Offen gelassen von Heuer, in: Herrmann/Heuer/Raupach [1995], 6 EStG Rn

17 17 Der BFH hatte sich in seinem Wechseldiskont-Urteil vom für das Anschaffungskostenprinzip beim Erwerb von Forderungen ausgesprochen. Im Hinblick auf den nicht entscheidungserheblichen 340e Abs. 2 HGB merkte er an: Es kann dahingestellt bleiben, welche Auswirkungen der erweiterte Anschaffungskostenansatz i.s. des 340e Abs. 2 HGB auf den Anschaffungskostenbegriff des 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG und damit auf die Steuerbilanz hat. Im Rahmen der steuerlichen Analyse kann an 25 HBG a.f. erinnert werden. Durch 25 HBG war die Erlaubnis zur Nominalwertbilanzierung für Hypothekenbankforderungen auch für sekundär erworbene Forderungen 58 explizit geregelt. Der Gesetzgeber des Bilanzrichtlinie-Gesetzes hat 340e Abs. 2 HGB als Fortsetzungsnorm des 25 HBG verstanden 59. Damit fallen auch in den Anwendungsbereich des 340e Abs. 2 HGB nicht nur vom Kreditinstitut originär begründete Forderungen, sondern auch von Dritten erworbene Forderungen 60. Zu 25 HBG wurde in der Vergangenheit regelmäßig die Ansicht vertreten, daß er nach den Grundsätzen der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz auch für die steuerliche Gewinnermittlung gelte durchaus auch im Sinne einer Abgrenzungspflicht 61. Auch der Bundesfinanzhof hatte in seinem Urteil vom die Ansicht vertreten, die zeitliche Verteilung nach 25 HBG sei als Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung anzusehen und damit bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Die Finanzverwaltung war dem zunächst gefolgt, hatte dann aber später davon Abstand genommen 63. Woraus sich der GoB-Charakter der Nominalwertbilanzierung ableitet, ist nur schwer nachvollziehbar, insbesondere vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom (Wechseldiskont-Urteil), das noch einmal das Anschaffungskostenprinzip für Forderungen ausdrücklich festschrieb 65. Von daher ist für die Steuerbilanz unabhängig vom BFH v , I R 92/94, BStBl. II 1995, 594, 596. Vgl. Bellinger/Kerl, Hypothekenbankgesetz, 2. Aufl. 1979, 25 HBG Anm. 2. BT-Drs. 11/6275 v , S. 22. So auch Grewe, in: Bonner Handbuch der Rechnungslegung, 340e HGB Rn. 34; Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, 340e HGB Rn. 52. Grewe, in: Bonner Handbuch der Rechnungslegung, 340e HGB Rn. 39; Kröll/Balzer, in: Heymann, 2. Aufl. 1999, 340e HGB Rn. 14. Vgl. Bellinger/Kerl, Hypothekenbankgesetz, 2. Aufl. 1979, 25 HBG Anm. 14. BFH v , I 52/64, BStBl. II 1969, 18, 22. Ablehnend dazu Bauer, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz [2001], 5 EStG Rn. F 263. OFD Frankfurt v (LX ); FM Nordhein-Westfalen (koo. Ländererlaß) v (LX ); FM Baden-Württemberg (koo. Ländererlaß) v (LX ). Hierzu ist jedoch anzumerken, daß 25 Abs. 1 HBG keine ratierliche Auflösung, sondern eine Fünftel-Auflösung vorsah. Ab dem wollte die Finanzverwaltung von dieser Abstand nehmen und nach 5 Abs. 4 EStG eine kapitalanteilige Abgrenzung auf den Zinsfestschreibungszeitraum vornehmen. Dies spricht m.e. jedoch nicht von vornherein für die Behauptung, daß die Finanzverwaltung insgesamt Abschied vom Konzept der Nominalwertbilanzierung des 25 HBG a.f. bzw. des 340e Abs. 2 HGB genommen hat. BFH v , I R 92/94, BStBl. II 1995, 595. Kritisch dazu u.a. Weber-Grellet, in: L. Schmidt, 24. Aufl., 5 EStG Rn. 270 Wechselforderungen. Wenngleich der BFH ausführte: Es kann dahingestellt bleiben, welche Auswirkungen der erweiterte Anschaffungskostenbegriff i.s. des 340e Abs. 2 HGB auf den

18 18 Handelsbilanzausweis nach allgemeinen GoB zu bilanzieren, d.h. nach dem Anschaffungskostenprinzip im Sinne des 255 HGB bzw. 6 EStG 66. III. Ansatzfragen bei Vermögensgegenständen 1. Begriff des Vermögensgegenstandes a) Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut Neben Rechnungsabgrenzungsposten ( 250 HGB), Bilanzierungshilfen, derivativer Firmenwerte ( 255 Abs. 4 HGB) und der 'Nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag' ( 268 Abs. 3 HGB) sind nur Vermögensgegenstände aktivierbar. Der Begriff des Vermögensgegenstandes ist gesetzlich nicht definiert, obgleich sich aus dem HGB, namentlich aus den Bestimmungen zum Inventar ( 240 Abs. 1 HGB) und zum Bilanzgliederungsschema ( 266 Abs. 2 HGB), Anhaltspunkte dafür ergeben, was als Vermögensgegenstand i.s. des 246 Abs. 1 HGB anzusehen ist 67. Der handelsrechtlichen Begriff des Vermögensgegenstandes stimmt nach allgemeinem Verständnis mit dem steuerlichen Begriff des Wirtschaftsguts überein 68. Nach überwiegender handelsrechtlicher Auffassung ist ein Vermögensgegenstand jedes nach der Verkehrsanschauung individualisierbare Gut, das sich bei wirtschaftlicher Betrachtung einzeln verwerten läßt 69. Der Inhalt des unbestimmten Rechtsbegriffs im einzelnen wird zum Teil sehr unterschiedlich ausgefüllt 70, auch wenn - gerade im Hinblick auf das Merkmal der selbständigen Verwertbarkeit - in einer Gleichstellung des Vermögens im Sinne des Bilanzrechts mit dem der Zwangsvollstreckung nach 803ff. ZPO zugänglichen Vermögen eine hinreichend präzise Begriffsbestimmung möglich wäre 71. Die steuerrechtliche Betrachtung ist weitergehend: es genügt danach, daß ein wirtschaftlicher Wert vorliegt, der nach der Verkehrsanschauung einer besonderen Bewertung zugänglich ist und im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden kann 72. Es muß sich um eine werthaltige greifbare Einzeleinheit handeln (Greifbarkeitsprinzip). Eine selbständige Nutzbarkeit ist nicht erforderlich; auch die Anschaffungskostenbegriff des 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG und damit auf die Steuerbilanz hat. Für eine steuerbilanzielle Erfassung je nach dem in der Handelsbilanz nach 340e Abs. 2 HGB oder 341c Abs. 2 HGB ausgeübten Wahlrecht Ellrott/Schmidt-Wendt, in: Beck Bil- Komm., 5. Aufl. 2003, 255 HGB Rn Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, 246 HGB Rn. 10. BFH v , GrS 2/99, BStBl. II 2000, 632; BFH v , GrS 2/86, BStBl. II 1988, 348; IDW, Zur Frage der Bedeutung aktienrechtlicher Bewertungsvorschriften für das Steuerrecht, WPg 1967, 666, 668. Dazu auch Weber-Grellet, in: L. Schmidt, 24. Aufl., 5 EStG Rn. 93ff.; Schreiber, in: Blümich [2003], 5 EStG Rn. 304; Tiedchen, in: Herrmann/Heuer/Raupach [2002], 5 EStG Rn So Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, 246 HGB Rn. 26. Vgl. dazu Hachenburg/Goerdeler/Müller 42 GmbHG Rn. 50ff.; Knapp, Was darf der Kaufmann als seine Vermögensgegenstände bilanzieren?, DB 1971, 1121; Lutz, in: HdJ, Abt. I/4 [1998] Rn. 21ff.; Westerfelhaus, Zwei-Stufen-Ermittlung zum bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstand, DB 1995, 885; Ballwieser, in: Beck HdR B 131 [2002] Rn. 10ff.; Kußmaul, in: Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, 5. Aufl. [2003], Kap 36 Rn. 1ff.; jeweils m.w.n. So Tiedchen, Der Vermögensgegenstand im Handelsbilanzrecht, Köln 1991, S. 176f. Vgl. BFH v , VIII R 28/95, BStBl. II 1998, 505.

19 19 Übertragbarkeit soll kein zwingendes Tatbestandsmerkmal eines Wirtschaftsguts sein 73. Für Kreditinstitute ergibt sich auch vor dem Hintergrund ihrer Branche bzw. ihrer spezifischen Geschäftstätigkeit nichts anderes, selbst wenn der Begriff des Vermögensgegenstandes als "wirtschaftlicher Begriff" zu verstehen ist. b) Zusammenfassung selbständiger Vermögensgegenstände Die Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises für mehrere einzelne Vermögensgegenstände, selbst wenn sie funktionell und technisch so aufeinander abgestimmt sind, daß sie eine wirtschaftliche Einheit (Sachinbegriff) bilden, rechtfertigt beim Erwerber keine Bilanzierung als ein Vermögensgegenstand 74. Umgekehrt werden allein durch die Vereinbarung einzelner Kaufpreise für Teile eines Vermögensgegenstandes nicht mehrere Vermögensgegenstände geschaffen 75. Wird unter Abweichung von der strengen Einzelbewertung von verschiedenen Vermögensgegenständen und schwebenden Geschäften eine kompensatorische Bewertung vorgenommen (Bildung einer sog. Bewertungseinheit), so entsteht damit kein neuer Vermögensgegenstand, da die in eine Bewertungseinheit eingehenden Vermögensgegenstände weiterhin selbständig verwertbar bleiben 76. Auch ein Handelsportfolio oder ein Handelsbuch bildet demnach keinen eigenständigen Vermögensgegenstand. Dem Ansatz eines Vermögensgegenstandes, insbesondere einer Forderung, steht nicht entgegen, daß dessen Wert nur geschätzt werden kann 77, es sei denn, es fehlte jeglicher Anhaltspunkt für eine vorsichtige kaufmännische Schätzung 78. Dementsprechend kann bei einer Abrechnung von geschriebenen Optionen, die im sog. Future-Style-Verfahren abgerechnet werden, d.h. die Prämie wird erst bei Verfall, Ausübung oder Glattstellung gezahlt 79, nicht auf eine Aktivierung verzichtet werden 80. Bei sog. Contingent Premium Options wird bei Geschäftsabschluß zwar eine zu zahlende Prämie vereinbart, die Zahlungsverpflichtung tritt jedoch nur bei Eintritt einer im vorhinein bestimmten Bedingung ein, z.b. daß die Option im Geld ist. Der Anschaffungsvorgang ist in diesem Fall durch Ausweis einer entsprechenden Verbindlichkeit neutral zu halten 81. Eine "Saldierung" von Optionsrecht und Verbindlichkeit und damit im Ergebnis eine Behandlung wie ein schwebendes Geschäft ist unzulässig 82 ; eine solche Vorgehensweise verstößt gegen das Vollständigkeitsgebot Vgl. Schreiber, in: Blümich [2003], 5 EStG Rn. 306 m.w.n. Dazu auch Tiedchen, in: Herrmann/Heuer/Raupach [2002], 5 EStG Rn. 345 m.w.n. Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, 246 HGB Rn. 35. Zum Begriff des Gesamtpreises und dessen Aufteilung vgl. Adler/Düring/Schmaltz, 6. Aufl. 1995, 255 HGB Rn. 104ff.; Winkeljohann, in: Herrmann/Heuer/Raupach [1995], 6 EStG Rn. 304ff. So zu recht Winkeljohann, in: Herrmann/Heuer/Raupach [1995], 6 EStG Rn Ebenso Schneider, Bilanzierung von festverzinslichen Wertpapieren und Zinsfutures durch Kreditinstitute bei gemeinsamer Bewertung, BB 1995, Ellrott/St. Ring, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, 247 HGB Rn. 88. BFH v , IV R 210/61, BStBl. II 1968, 411. Dazu Thießen/Gith, Neues Abrechnungsverfahren bei Optionen auf Futures, Die Bank 1992, 87. Ebenso Scharpf/Luz, Risikomanagement, Bilanzierung und Aufsicht von Finanzderivaten, 2. Aufl. 2000, S Krumnow, Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004, 340e HGB Rn. 429; Prahl/Naumann, in: HdJ, Abt. II/10 [2000] Rn So auch Förschle, in: Beck Bil-Komm., 5. Aufl. 2003, 246 HGB Rn. 111.

20 20 2. Bilanzierung von Sachgesamtheiten Die Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises für mehrere einzelne Vermögensgegenstände, selbst wenn sie funktionell und technisch so aufeinander abgestimmt sind, daß sie eine wirtschaftliche Einheit (Sachinbegriff) bilden, rechtfertigt beim Erwerber keine Bilanzierung als ein Vermögensgegenstand 83. Umgekehrt werden allein durch die Vereinbarung einzelner Kaufpreise für Teile eines Vermögensgegenstandes nicht mehrere Vermögensgegenstände geschaffen 84. Mehrere Anteile an Kapitalgesellschaften (z.b. Aktienpakete einer Aktiengesellschaft), die eine Beteiligung bilden und zu verschiedenen Zeitpunkten angeschafft wurden, werden zum Teil als ein einziges Wirtschaftsgut angesehen oder zumindest für die Bilanzierung und Bewertung als ein Wirtschaftsgut behandelt 85. Dies ist regelmäßig bei einer in Aktien verkörperten Beteiligung zutreffend. Mehrere Geschäftsanteile an einer GmbH bilden jedoch angesichts ihrer rechtlichen Selbständigkeit ( 15 Abs. 2 GmbHG) einzelne Vermögensgegenstände 86, was jedoch für den Beteiligungsausweis ( 18 RechKredV) bzw. die Beteiligungsvermutung in 271 Abs. 1 Satz 3 HGB ohne Bedeutung ist. Bei der Anschaffung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile) bilden das Stammrecht und noch nicht entstandene Gewinnansprüche einen einheitlichen Vermögensgegenstand 87. Eine Abspaltung des Gewinnbezugsrechts ist nicht zulässig, auch wenn die Vertragsparteien ausdrücklich ein Entgelt für den noch nicht festgestellten Gewinn des laufenden bzw. abgelaufenen Geschäftsjahres vereinbart haben 88. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien mit Dividendenschein 89. Wie bei Forderungen sind auch bei festverzinslichen Wertpapieren im Bestand die am Bilanzstichtag noch nicht fälligen (Stück-) Zinsen für die laufende Zinszahlungsperiode als getrennter Vermögensgegenstand zu aktivieren 90. Die Tatsache, daß die so abgegrenzten Zinserträge bei effektiver Auszahlung dem Zinsabschlag unterliegen werden, ist dabei nicht zu berücksichtigen 91. Bei den nach 35 Abs. 1 Nr. 1 RechKredV über börsennotierte Wertpapiere zu machenden Aufgliederungen schließt der Wertansatz der festverzinslichen Wertpapiere die Stückzinsen jedoch ein Adler/Dürig/Schmaltz, 6. Aufl. 1998, 246 HGB Rn. 35. Zum Begriff des Gesamtpreises und dessen Aufteilung vgl. Adler/Dürig/Schmaltz, 6. Aufl. 1995, 255 HGB Rn. 104ff.; Winkeljohann, in: Herrmann/Heuer/Raupach [1995], 6 EStG Rn. 304ff. So zu recht Winkeljohann, in: Herrmann/Heuer/Raupach [1995], 6 EStG Rn So BFH v , I R 76/71, BStBl. II 1973, 397; v , I R 62/80, BStBl. II 1985, 311; anders BFH v , I R 104/84, BStBl. II 1989, 276. Vgl. Herrmann/Heuer/Raupach [1985], 6 EStG Rn. 804; Weber, Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Beteiligungen, Düsseldorf 1980, S. 198f. BFH v , I R 190/81, BStBl. II 1986, 815; BMF v , BStBl. I 1980, 146. WP-Handbuch 2000, Bd. I, 12. Aufl. 2000, Rn. E 390f.. Birck/Meyer, Die Bankbilanz, 3. Aufl. 1989, S. V 269; Zu getrennten Veräußerung und Erwerb von Stammrecht und Gewinnanspruch bzw. Dividendenschein ausführlich Dötsch, in: Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt [1995], 20 EStG Rn. 179ff., 234ff. jeweils m.w.n. 11 RechKredV; BFH v , VI 22/61 S, BStBl. III 1964, 184; BMF v , DB 1972, 20. OFD Frankfurt v , DB 1994, Ausschuß für Bilanzierung des BdB, Bankbilanzrichtlinie-Gesetz, Arbeitsmaterialien zur Anwendung von Bilanzrichtlinien-Gesetz und Rechnungslegungsverordnung, Köln 1993,

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