BGB IV. Gelddarlehen, 488 ff. BGB. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008
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1 BGB IV Gelddarlehen, 488 ff. BGB Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008
2 Das Gelddarlehen, 488 BGB (1) 1. Pflichten - Zurverfügungstellen eines Geldbetrages - Pflicht zur Rückerstattung eines Betrages gleicher Höhe - Zinszahlung falls vereinbart, 488 II BGB - falls das Darlehen durch Übergabe von Scheinen erfolgt, werden diese auch übereignet, d. h. keine Gebrauchsüberlassung 2. Formzwang besteht nicht Außer beim Verbraucherdarlehen, 492 BGB Prof. Dr. Monika Schlachter 2
3 Das Gelddarlehen, 488 BGB (2) 3. Wirksamkeitshindernis gemäß 138 BGB praktisch bedeutsam: wucherähnliches Geschäft gemäß 138 I BGB: Voraussetzungen: Objektiv: auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung: vereinbarter Zins liegt relativ um 100% höher als der marktübliche oder absolut um 12% darüber. Subjektiv: bewusstes Ausnutzen der wirtschaftlichen Unterlegenheit (vermutet bei Kreditgeschäft zwischen Verbraucher und gewerbl. Kreditgeber) Prof. Dr. Monika Schlachter 3
4 Das Gelddarlehen, 488 BGB (3) 3. Wirksamkeitshindernis gemäß 138 BGB praktisch bedeutsam: wucherähnliches Geschäft gemäß 138 I BGB: Rechtsfolge: Nichtigkeit des Vertrages - keine geltungserhaltende Reduktion - Rückabwicklung über 812 BGB, d. h. Rückzahlungsanspruch, aber nur in den vereinbarten Raten (Arg. aus 817 Satz 2 BGB); kein Zinsanspruch (Rspr.) bzw. marküblicher Zins über 818 II BGB (T. d. Lehre) Prof. Dr. Monika Schlachter 4
5 Das Gelddarlehen, 488 BGB (4) 4. Fälligkeit des Darlehens, 488 I 2 BGB nach Parteivereinbarung oder Kündigung a) Ordentliche Kündigung - beiderseits mit 3-Monatsfrist, 488 III BGB. Folge: Rückzahlung des Darlehens - Darlehensnehmer darf nach 489 BGB ordentlich kündigen trotz Fälligkeitsvereinbarung - bei veränderlichem Zins: jederzeit mit 3-Monatsfrist, 489 II BGB - bei festem Zins: nach Ablauf der Zinsbindung, wenn keine neue Zinsvereinbarung getroffen wurde, 489 I Nr. 1 BGB, mit Monatsfrist zum Ablauftermin - für Darlehen an einen Verbraucher: 489 I Nr. 2 BGB - jedenfalls 10 Jahre nach vollständigen Erhalt der Kreditsumme mit 6-Monatsfrist, 489 I Nr. 3 BGB Folge: der Betrag muss innerhalb von 2 Wochen vollständig zurückgezahlt werden, 489 III BGB. Prof. Dr. Monika Schlachter 5
6 Das Gelddarlehen, 488 BGB (5) 4. Fälligkeit des Darlehens, 488 I 2 BGB nach Parteivereinbarung oder Kündigung b) Außerordentliche Kündigung - Darlehensgeber: bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers, 490 I BGB - Darlehensnehmer: bei gesicherten Darlehen mit fester Zinsvereinbarung mit Frist des 489 I Nr. 2 BGB; aber: Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, 490 II 3 BGB - beiderseits gem. 314 BGB aus wichtigem Grund, 490 III BGB - insbes. Verzug mit Zins und Tilgung (Gedanke des 498 I Nr. 1 BGB) Prof. Dr. Monika Schlachter 6
7 Das Verbraucherdarlehen, BGB (1) = Gelddarlehen zwischen Unternehmer ( 14 BGB) und Verbraucher ( 13 BGB) (Verbraucher sind hier auch BGB-Gesellschafter, Rspr., aber str.) Ausnahmen: ( 491 BGB) - Bagatelldarlehen bis 200,- - Arbeitgeberdarlehen - Darlehen mit staatlicher Förderung zu verbilligten Zinsen Prof. Dr. Monika Schlachter 7
8 Das Verbraucherdarlehen, BGB (2) 1. Formzwang, 492 I 1 BGB a) Schriftform, elektronische Form genügt nicht b) Detaillierte Angaben zum Vertragsinhalt, 492 I 5 BGB Formbedürftig ist auch die Vollmacht zum Vertragsschluss, 492 IV 1 BGB ; nicht aber Überziehungskredite, 493 I 1 BGB c) Folgen eines Formverstoßes, 494 BGB: Nichtigkeit des gesamten Vertrags: Heilung, wenn der Verbraucher das Darlehen in Anspruch nimmt, 494 II BGB, aber mit Abänderungen des Inhalts, 494 II, III BGB. Prof. Dr. Monika Schlachter 8
9 Das Verbraucherdarlehen, BGB (3) 2. Widerrufsrecht, 495 i. V. m. 355 BGB a) bei ordnungsgemäßer Belehrung muss der Widerruf innerhalb von 2 Wochen erklärt werden (Textform) b) ohne ordnungsgemäße Belehrung bleibt das Widerrufsrecht bestehen, 355 III 3, 1. HS BGB c) Schutz bei verbundenen Verträgen ( 358 III 1 BGB) wird der Darlehensvertrag widerrufen ( 495 BGB), endet auch das finanzierte Geschäft wird das finanzierte Geschäft widerrufen ( 312, 312d BGB), endet auch der Darlehensvertrag Prof. Dr. Monika Schlachter 9
10 Das Verbraucherdarlehen, BGB (4) 3. Tilgung bei Teilleistungen, 497 III 1 BGB - anzurechnen auf Kosten der Rechtsverfolgung, dann Hauptleistung, zuletzt die Zinsen Abweichung von 367 II BGB - Teilleistungen dürfen nicht zurückgewiesen werden 4. Vertragskündigung bei Verzug des Darlehensnehmers - grds. nach 314 BGB zulässig - beim Verbrauchsdarlehen nur gem. 498 I BGB: mit mind. 2 aufeinander folgenden Raten in Verzug in erheblichem Umfang; vergeblicher Ablauf einer gesetzten Frist Folge: Fälligkeit der gesamten Restschuld Prof. Dr. Monika Schlachter 10
11 Für Fragen: Prof. Dr. Monika Schlachter Juristische Fakultät Universität Regensburg Regensburg Tel.: Fax: Prof. Dr. Monika Schlachter 11
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