Die richtige Rechtsform bei Firmengründung von Thomas Uppenbrink, Hagen

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1 Die richtige Rechtsform bei Firmengründung von Thomas Uppenbrink, Hagen Existenzgründer, die ihr Unternehmen neu eintragen lassen oder die im Zuge der Altersnachfolgeregelung Unternehmen übernehmen wollen, stehen immer wieder vor dem Problem, nicht abschätzen zu können, welche Rechtsform passend ist und gewählt werden sollte. Grundsätzlich spielt die Rechtsform einer Firma eine wesentliche Rolle, gerade dann, wenn sie begleitend für eine zukünftige Unternehmensstrategie stehen soll. Es stellt sich für den jungen Unternehmer immer wieder die Frage: Welche ist die passende Rechtsform für meine persönlichen und beruflichen Bedürfnisse. Erst einmal gibt es keine optimale Rechtsform für ein Unternehmen, sondern nur eine Firmenform, die die meisten Vor- und geringsten Nachteile für den Unternehmer und sein Vorhaben hat. Die Entscheidung für die richtige Firmenform muß schon im Planungsstadium bei der Existenzgründung und/ oder bei der Übernahme einer Gesellschaft erfolgen. Dazu gehören auch die richtigen Einschätzungen der rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Kriterien und die Verknüpfung mit der persönlich erarbeiteten Unternehmensstrategie. Deshalb ist es wichtig, daß die Wahl der Rechtsform parallel mit den Gründungsbemühungen bzw. Übernahmebemühungen laufen, sodaß die Rechtsform gleichzeitig mit der Gründungs- bzw. Übernahmestrategie gewählt wird. Es ist sinnvoll von vorn herein die verschiedenen möglichen Rechtsformen zu prüfen. Gerade hier gibt es verschiedene Firmierungen und Gesellschaftsformen, die gewisse Voraussetzungen, juristische Grundlagen sowie entsprechende freie Gelder voraussetzen. Entsprechende Unterlagen können bei den örtlichen Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern als Entscheidungshilfe angefordert werden. Die Wahl der Rechtsform ist entscheidend davon abhängig, ob der Unternehmer in seiner Firma allein bestimmen und damit auch allein die Verantwortung tragen wird/ will, oder ob auch andere Personen mit Fremdkapital beteiligt sein werden und ob diese auch entsprechende Entscheidungsbefugnisse erhalten sollen. Sollte dies so sein, muß neben der Freigabe von Entscheidungsbefugnissen (Geschäftsführer oder Prokuristen) natürlich auch darüber nachgedacht werden, ob das Risiko und der Gewinn geteilt wird, wenn jemand entsprechende Entscheidungskompetenzen erhält. Basierend auf den Entscheidungungen, ob eine alleinige Geschäftsführung übernommen wird, wieviel Eigen- oder Fremdkapital mit persönlicher Haftung eingebracht wird und an wen das Geschäft im Falle einer Erbschaft übergehen soll, läßt sich meist schon eine mögliche Rechtsform erkennen. Grundsätzlich kann jeder mündige Bürger über 18 Jahre eine selbständige gewerbliche Tätigkeit ausüben. Dies setzt jedoch voraus, daß bei der Stadt oder der Gemeinde des Unternehmenssitzes ein Gewerbeschein angemeldet wird. Dies gilt grundsätzlich für alle Gewerbetreibende. Nur einige freie Berufe, wie Künstler und Landwirte, benötigen dies nicht. Sollte das Unternehmen in einer Dimension betrieben werden, in der es hinsichtlich der Jahresumsätze und des Geschäftsvolumens nach dem Handelsgesetzbuch ein vollkaufmännisches Recht erlangt, so müssen auch die entsprechenden Rechtsformen gewählt werden. (siehe Kasten) 1

2 Wird jedoch das Unternehmen nur im kleinen Stile geführt, so reicht in der Regel ein Gewerbebetrieb aus. Die Art und Weise der Buchhaltung kann sich jedoch trotzdem wie bei einer juristischen Person (GmbH, OHG, KG) entwickeln. Dies hat jedoch nichts grundsätzliches mit der Firmierung zu tun. Die vielfach aus Haftungsgründen empfohlene GmbH hat zumindest hinsichtlich der Arbeitsleistung keinerlei Haftungsgewähr, da solche Arbeiten allein mit der Person des Berufstätigen verknüpft sind und dieser hier voll in der Verpflichtung steht. Bei der normalen gewerberegisterlichen Eintragung ist ein Eintrag ins Handelsregister nicht notwendig, es sei denn, daß Art und Umfang des Geschäftsumfanges so groß wird, daß das Unternehmen einer Kapitalgesellschaft gleichzusetzen ist. Dann wäre die Eintragung in das Handelsregister unter der Abteilung A unumgänglich. Grundsätzlich tritt der Gewerbetreibende in seinem normalen Geschäftsverkehr lediglich mit seinem vollen Vor- und Nachnamen auf. Es darf neben der Namensfirmierung noch der Geschäftszweck angegeben werden, jedoch ist es nicht erlaubt, durch Untertitelung des Namens den Eindruck einer GmbH zu erwecken. Dies ist für Gewerbetreibende so nicht erlaubt. Sollte bei der Gründung des Unternehmens klar sein, daß der Geschäftsumfang größer werden wird (durch Einsteigen weiterer Partner, Kapital der Geschäftsführung wird getrennt), so müssen Gesellschaften in Form einer Kapitalgesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden. Ob das im Einzelfall zutrifft, hängt natürlich von Art und Umfang des geplanten Geschäftes ab. Bei größeren Investitionen, der Übernahme von höheren Krediten, der Erwirtschaftung höherer Umsätzen sowie der Bestellung mehrerer Mitarbeiter gilt der Unternehmer nach dem Gesetz als Vollkaufmann und muß im Handelsregister eingetragen werden. In das Handelsregister wird auch immer die Firma, d.h. der Name des Unternehmens eingetragen. Der Name darf nicht täuschen oder so gestaltet sein, daß er mit anderen bereits bestehenden Unternehmen verwechselt werden kann. Bei Gründung einer Gesellschaft muß der Firmenname immer auch den Gesellschaftszusatz GmbH, KG oder OHG tragen. Mit der Eintragung in das Handelsregister unterliegt man generell strengeren Vorschriften. 2

3 Rechtsformen in der Übersicht Einzelunternehmen Vollkaufmann Minderkaufmann Nichtkaufmann Eintragung im Handels- Kleingewerbebetreibende. Handwerker, Landregister (HR). Handels- Keine Eintragung im HR. 4 und Forstwirte, freie gesetzbuch (HGB) in HGB. Bestimmte Vorgaben Berufe. HGB nicht vollem Umfang maßgebend. des HGB nicht anwendbar. anwendbar. Gesellschaften im engeren Sinne Personengesellschaften Keine juristische Person, im Vordergrund stehen die Personen der Gesellschafter (die natürliche oder juristische Personen oder auch bestimmte Personengesellschaften sein können.) Kapitalgemeinschaften Juristische Person, Person der Gesellschafter tritt im allgemeinen hinter die Kapitalbeteiligung zurück. Unterliegen der Körper- schaftssteuer. Entstehen durch Eintragung im HR. OHG GmbH Geregelt in HGB, Geregelt im GmbHG, juristische erg. 705 bis 740 BGB, Handels- Person, festes Stammkapital ges., alle Gesellschafter haften voll, (mind. EUR ,00), Geschäfts- Eintragung im HR. anteile sind nicht wertpapierrechtlich verbrieft (nur Beweisurkunden). Anteilsübertragung bedarf notarieller Beurkundung. Kommanditgesellschaften AG a HGB erg. Vorschriften Geregelt im AktG, juristische Perüber OHG und damit BGB-Ges. son, festes Grundkapital (mind. Handelsgesellschaft, Eintragung im HR. EUR ,00), Anteile sind nur in Form von Aktien (Inhaber- oder Namensaktien) wertpapierrechtlich verbrieft. Vinkulierung der Aktie jedoch nicht möglich. Stille Gesellschaft KGaA Geregelt in HGB, keine Geregelt im AktG , Handelsgesellschaft, reine Innen- weitgehend Anwendungen der gesellschaft, nach außen tritt nur übrigen Vorschriften des AktG,z.T Geschäftsinhaber auf, keine Ein- auch der Vorschriften über die KG tragung im HR, kein Gesellschafts- soweit der Komplementär vermögen. betroffen ist. BGB Gesellschaft (GbR) Geregelt BGB, keine Handelsgesellschaft, keine Eintragung im HR. 3

4 Eine Übersicht über die einzelnen Rechtsformen mit ihren Vor- und Nachteilen kann bei der Existenzgründung die Wahl erleichtern. Neben den Haftungsproblemen sind auch noch zahlreiche steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Diese sind zu komplex und zu sehr von den jeweiligen persönlichen Verhältnissen abhängig, sodaß für dieser Prüfung stets ein Steuerberater beauftragt werden muß. 1. Einzelunternehmen: Das Einzelunternehmen ist die häufigste, anzutreffende Rechtsform in Deutschland. Als Einzelunternehmen kann man nach Art und Umfang der Umsätze und der Geschäftstätigkeit Vollkaufmann, Minderkaufmann oder Nichtkaufmann sein. Ein Einzelunternehmen tritt grundsätzlich unter dem Vor- und Zunamen auf, wobei Zusatzbezeichnungen möglich sind, damit der Kunde schon am Firmennamen Branche, Geschäftsbereich oder Tätigkeit erkennen kann. (Beispiel: Stefan Müller Ingenieurbüro) Einzelunternehmer haften persönlich für alle Verbindlichkeiten. Nicht nur das Firmenvermögen sondern auch das Privatvermögen wird zur Deckung von Schulden herangezogen. Es kann unter Umständen, und gerade im Rahmen der Produkthaftung, für Hersteller und Importeure sehr teuer werden, weil die Produkthaftung sich auch auf Folgeschäden erstreckt, die durch Mängel entstanden sind. Die Gründung eines Einzelunternehmens ist einfacher und billiger als bei anderen Rechtsformen. Weder wird ein Geschäftspartner benötigt, noch muß man als Minder- oder Nichtkaufmann Verträge bei Anwalt und Notar schließen. Als Vollkaufmann ist allein wegen der Handelsregistereintragung ein Notar notwendig. Als Einzelunternehmen stehen die Chancen bezüglich des Vertrauens bei Kreditgebern durch die unbeschränkte Haftung weit aus besser da. Sehr viele Existenzgründer ziehen die Form des Einzelunternehmens schon deshalb vor, weil bei einem ohnehin knappen Gründungsbudget nicht auch zusätzliche Gelder für die Registrierung oder Verträge verwendet werden sollen. 2. Personengesellschaften: Die Gesellschafter haften inklusive ihres Privatvermögens und zahlen Einkommensteuer auf die Gewinne. Personengesellschaften, wie OHG und GbR sind in der Regel keine juristischen Personen und werden wie natürliche Personen behandelt. A Grundtyp GbR: Voraussetzung für die GbR sind mindestens zwei Gesellschafter. Im Prinzip kann jede Geschäftspartnerschaft die Form einer GbR annehmen: Praxisgemeinschaften freier Berufe, Kleingewerbebetreibende und Arbeitsgemeinschaften. Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts wird auch gewählt, wenn gleichberechtigte Partner gemeinsame Interessen verfolgen (z.b. Vermögensverwaltungen, Bauträgerabwicklungen, Einzelprojekte). Eine Handelsregistereintragung erfolgt nicht. Die Gesellschafter müssen mit Zunamen im Firmennamen auftreten. Die Geschäftsführung kann jeder Gesellschafter übernehmen. Jeder Gesellschafter haftet mit seinem Privatvermögen. Ein Mindestkapital ist für die Gründung nicht erforderlich. Ein Vertrag, ähnlich einem GmbH- Vertrag ist sinnvoll, wenn über die GbR langfristige Geschäfte abgewickelt werden sollen und die Umsätze nach Art und Umfang schon denen einer GmbH gleichen. Besonders wichtig hierzu sind folgende Punkte: Wer übernimmt die Geschäftsführung und Vertretung, wie wird der Gewinn verteilt, wie wird die Nachfolge geregelt, was passiert bei Kündigung, Ausscheiden und Abfindung eines Gesellschafters. Die meisten Partner, die eine GbR gründen, sind sich über die Konsequenzen z.b. bei einer Trennung und/ oder bei Schwierigkeiten des Unternehmens überhaupt nicht bewußt. Die Gläubiger können sich bei der GbR immer den Schuldner aussuchen, d.h. sie fordern nicht gegen die GbR als solches, sondern gegen die jeweiligen Gesellschafter. B Grundtyp OHG: Laut HGB ist die OHG eine Gesellschaft, die auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. Es ist keine Mindesteinlage vorgeschrieben. Die OHG ist besonders geeignet für gleichberechtigte Partner, die in der Regel alle in der Gesellschaft tätig sind, sich gut kennen und sich vertrauen. Denn jeder der mindestens zwei Gesellschafter haftet mit seinem gesamten Vermögen (damit erhöht sich auch die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft) und solidarisch für die Schulden der Ge- 4

5 sellschaft. Damit kann auch jeder der Gesellschafter durch unbedachte Handlung und schlechte Geschäfte seine Mitgesellschafter in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen. Die Eintragung in das Handelsregister ist notwendig.die Gesellschafter müssen Vollkaufleute sein. Bei der OHG handelt es sich um eine Personengesellschaft, bei der grundsätzlich der Familienname mindestens eines Gesellschafters mit einem Zusatz, der das Gesellschaftsverhältnis andeutet, im Gesellschaftsnamen auftreten muss. C Grundtyp KG: Die Gesellschafter sind Komplementäre und Kommanditisten. Als Komplementär erhält der Gesellschafter in der Regel das alleinige Entscheidungsrecht und die Geschäftsführung, haftet dafür aber auch mit seinem gesamten Privatvermögen. Die Kommanditisten haften nur mit ihrer Einlage und halten sich aus den Geschäften meist heraus. Eine Mindestkapitaleinlage gibt es für den Komplementär nicht. Der Kommanditist muß eine feste Einlage in beliebiger Höhe einbringen. Die KG kommt in Frage, wenn der einzelne Gesellschafter nicht die volle Haftung sondern die Kapitalbeteiligung übernehmen und nicht voll tätig sein wollen. Zum Beispiel, wenn ein Einzelunternehmer Finanzpartner sucht. D Stille oder atypische Gesellschaft: Nach außen tritt nur der Geschäftsinhaber auf. Der/ die stille(n) Gesellschafter beteiligt/ beteiligen sich mit einer Vermögenseinlage am Gewerbe eines anderen. Dieses Vermögen geht in das Vermögen des Inhabers der Gesellschaft über ( 230 HGB). Der stille Gesellschafter erhält üblicherweise einen Gewinnanteil oder eine geringe Basisverzinsung. Von einer Verlustbeteiligung kann er ausgeschlossen werden, aber nicht von einer Gewinnbeteiligung. Die stille Gesellschaft bietet sich an, wenn das Beteiligungsverhältnis Dritten gegenüber, wie Kunden, Belegschaft oder Gläubigern, nicht bekannt werden sollen. Eine Eintragung ins Handelsregister ist nicht notwendig. Es gibt keine Mindesteinlage für den stillen Gesellschafter, jedoch muß seine Einlage nominell festgelegt werden. E Partnergesellschaft Diese Gesellschaft besteht aus mindestens zwei Personen, wobei die Firmierung aus dem Namen von mindestens einem Gesellschafter und dem Zusatz Partner oder Partnerschaft bestehen muß. Eine Mindestkapitalanlage ist nicht erforderlich und auch kein Eintrag ins Handelsregister. Nötig ist dafür aber eine Eintragung in das Partnerschaftsregister beim Amtsgericht. Die Gesellschafter haften uneingeschränkt, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung besteht. Freiberufler, sowie z.b. Architekten, deren Haftung per Berufsgesetz und Verordnung beschränkt ist, müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen. Die Partnergesellschaft eignet sich besonders für Kooperationen unter Freiberuflern, wie z.b. Rechtsanwälten, Ingenieuren, Architekten und das eigenverantwortliche Zusammenarbeiten in größeren Wirtschaftseinheiten. 3. Kapitalgesellschaft Hier steht das Kapital im Vordergrund. Der Gewinn der Gesellschaft unterliegt der Körperschaftssteuer und der Kapitalertragssteuer. Ausgeschüttete Gewinne an die Gesellschafter unterliegen der Einkommensteuer, wobei ein Aufrechnungsverfahren angewendet wird. Kapitalgesellschaften sind juristische Personen, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und somit vertreten durch die Geschäftsführer und/ oder Vorstände selber klagen oder aber auch verklagt werden können. Die Haftung beschränkt sich innerhalb des normalen Geschäftsverlaufes auf das Gesellschaftsvermögen. A GmbH Die GmbH ist die meist genutzte Firmenform seit den 80iger Jahren bei Geschäftsgründungen. Der grundsätzliche Vorteil der GmbH ist, daß die Gesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit ist und daher Privat- und Firmenvermögen voneinander getrennt werden. Dadurch ist die Haftung des Gesellschafters auf seine Stammeinlage beschränkt. Zur Gründung einer GmbH müssen mindestens EUR ,00 Stammkapital eingebracht werden. Wird die GmbH von einem Gesellschafter allein errichtet, so müssen die EUR ,00 sofort erbracht werden. Wird die GmbH von zwei oder mehreren Gesellschaf- 5

6 tern gegründet, so muß zur Gründung nur die Hälfte des Stammkapitals eingezahlt werden. Jedoch haften bis zur vollen Bezahlung der Einlage alle Gesellschafter mit ihrem persönlichen Vermögen. Grundsätzlich entscheidet immer die Gesellschafterversammlung über die Einbringung von Stammkapitalanteilen, wobei z.b. auch Sachvermögen anstatt Bareinlage möglich ist. Bei einer sogenannten Sachgründung können die Gesellschafter Vermögensgegenstände einbringen, wie Immobilien, Büro- und Geschäftsausstattung, Lizenzen oder andere immaterielle Güter. Eine Sachgründung setzt jedoch voraus, daß üblicherweise ein vom Gericht bestellter Sachverständiger den Wert der Vermögensgegenstände schätzt, um so auf das benötigte Stammkapital zu kommen. In jedem Falle ist dann auch noch ein besonderer Gründungsbericht notwendig. Zur Gründung einer GmbH kann eine oder mehrere Personen Gesellschafter sein. Jedoch müssen die Gesellschafter nicht gleichzeitig auch Geschäftsführer sein. Es ist also durchaus möglich, Kapital von Management zu trennen. Für die vielen Vorteile der GmbH müssen die Gesellschafter allerdings einen hohen Gründungsaufwand betreiben. Eine notarielle Beurkundung des Vertrages ist genauso notwendig, wie die Eintragung in das Handelsregister. Bis zur endgültigen Eintragung in das Handelsregister existiert eine sogenannte GmbH in Gründung, bei der die Gesellschafter bei allen Geschäften unbeschränkt persönlich haften. Außerdem gibt es eine ganze Reihe von Formvorschriften für Gesellschafterbeschlüsse, bezüglich des Lageberichts oder der Rechnungslegung. Auch haben die Geschäftsführer einer GmbH sehr restriktive gesetzliche Rahmenbedingungen, nach denen sie ihre Aufgaben versehen müssen. So hat die GmbH kaum Gestaltungsmöglichkeiten für den Fall, daß Illiquidität das Unternehmen insolvent macht. Hier müssen sehr viele Dinge beachtet werden, die in der Realität leider von vielen Gesellschaftern bzw. Geschäftsführern erst bemerkt werden, wenn es schon zu spät ist. B GmbH & Co.KG Hier handelt es sich rechtlich gesehen um eine KG, deren Vorschriften auch zur Anwendung kommen. Deshalb ist diese Rechtsform auch für Unternehmer geeignet, die eine KG gründen wollen, denen aber die volle Haftung zu riskant ist. Meist ist die persönlich haftende Gesellschafterin und Komplementärin die vorn stehende GmbH. Daher ist die Haftung im Eigentlichen wie bei einer GmbH beschränkt. Die Gesellschafter der GmbH sind meist gleichzeitig die Kommanditisten der KG. Diese Firmenform ist dann interessant, wenn es sich um eine kapitalintensive Branche handelt, wo möglicherweise Nachschüsse von den Gesellschaftern regelmäßig notwendig sind. C Die Kleine AG Seit dem zweiten Finanzmarktförderungsgesetz erlaubt es der Gesetzgeber auch, daß man seit 1994 mit der neuen Rechtsform der Kleinen AG gründen kann. Die Gründung einer Kleinen AG unterscheidet sich nicht im wesentlichen von der Gründung einer GmbH. Jedoch gibt es zukunftsorientiert für die Kleine AG einige sehr positive Nebenerfolge. Die Kleine AG kann auch durch eine einzige Person gegründet und geführt werden. Der oder die Aktionäre müssen ein Stammkapital von EUR ,00 aufweisen, wovon 25 % der Summe sofort in bar eingezahlt werden müssen. Die Haftung der AG erstreckt sich ausschließlich auf das Stammkapital, das Privatvermögen der Aktionäre bleibt hiervon unberührt. Natürlich gilt auch bei der Kleinen AG in der Gründungsphase das gleiche wie bei der GmbH. Die Gesellschafter haften solange mit ihrem Privatvermögen unbeschränkt, bis das volle Stammkapital in Höhe von EUR ,00 eingezahlt ist. Die Kleine AG eignet sich gerade für technologieorientierte Unternehmen, weil das Kapital vom Management getrennt wird und noch zusätzlich der Aufsichtsrat als Kontrollfunktion den Vorstand jährlich überprüft. 6

7 Die Hauptversammlung (also die Aktionäre) bestellt als kapitalhaltendes Organ den Vorstand und richtet den Aufsichtsrat ein, der die Arbeit des Vorstandes im Auftrag der Aktionäre jährlich prüft. Unter anderem sind die Jahresabschlußformalitäten der Kleinen AG ähnlich zu sehen wie bei einer GmbH. Es reicht hier, wenn die übliche Bilanz zum Jahresabschluß bei dem zuständigen Handelsregister eingereicht wird. Die Wahl der Rechtsform sollte grundsätzlich mit den langfristigen Aspekten der strategischen Unternehmensentwicklung verbunden werden. Neben den haftungsbedingten Vorteilen und/ oder Nachteilen gibt es auch viele steuerliche Aspekte, die vor Gründung von einem Fachmann der steuerberatenden Berufe geprüft und eingeschätzt werden müssen. Gerade bei den beschriebenen Kapitalgesellschaften sind vom Gesetzgeber und den Behörden sehr viele Vorgaben und Vorschriften zu beachten und zu erfüllen. Vielfach stolpern die klassischen Existenzgründer nicht nur in Kostenfallen, sondern kommen mit ihrer eigenen Firmenform und deren Auswirkung nicht zurecht. Für Unternehmensgründer ist es daher immer empfehlenswert, sich vor der Gründung an versierte Existenzgründungsberater und/ oder bei Kauf eines Unternehmens an erfahrene M & A - Berater zu wenden. Diese haben aufgrund ihrer langjährigen Erfahrungen auch Kontakte zu wirtschaftsnahen Juristen, sodaß gemeinsam die richtige Firmenform gewählt oder bei Unternehmenskauf positiv geändert werden kann. Eine letztlich 100%ig richtige Firmenform wird es nie geben. Jedoch kann mit Beratung zumindest die vernünftigste und für die Zukunft sinnvollste Form gefunden werden. 7

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