ARVEST STARS FUND VERKAUFSPROSPEKT MIT INTEGRIERTEM FONDSVERTRAG. Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art Effektenfonds

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1 ARVEST STARS FUND VERKAUFSPROSPEKT MIT INTEGRIERTEM FONDSVERTRAG Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art Effektenfonds bestehend aus den Teilvermögen ARVEST GLOBAL STARS FUND ARVEST AMERICA STARS FUND ARVEST EURASIA STARS FUND Prospekt vom 01.Oktober 2015

2 Teil 1 Prospekt Informationen über den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen Allgemeine Angaben zur kollektiven Kapitalanlage Anlageziel und Anlagepolitik, Anlagebeschränkungen sowie Derivateinsatz der Teilvermögen Profil des typischen Anlegers Für die kollektive Kapitalanlage relevante Steuervorschriften Informationen über die Fondsleitung Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten Informationen über die Depotbank Informationen über Dritte Zahlstelle Vertriebsträger Prüfgesellschaft Weitere Informationen Nützliche Hinweise Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der Teilvermögen Vergütungen und Nebenkosten Publikationen der kollektiven Kapitalanlage Verkaufsrestriktionen Ausführliche Bestimmungen Teil 2 Fondsvertrag I Grundlagen II Rechte und Pflichten der Vertragsparteien III Richtlinien der Anlagepolitik A Anlagegrundsätze B Anlagetechniken und -instrumente C Anlagebeschränkungen IV Berechnung der Nettoinventarwerte sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen V Vergütungen und Nebenkosten VI Rechenschaftsablage und Prüfung VII Verwendung des Erfolges VIII Publikationen der kollektiven Kapitalanlage IX Umstrukturierung und Auflösung X Änderung des Fondsvertrages XI Anwendbares Recht und Gerichtsstand

3 Teil 1 Prospekt Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für den Anleger und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen der Teilvermögen. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, in den wesentlichen Informationen für den Anleger oder im Fondsvertrag enthalten sind. 1 Informationen über den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen 1.1 Allgemeine Angaben zur kollektiven Kapitalanlage Der ARVEST STARS FUND ist ein vertraglicher Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art Effektenfonds gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006, welcher in die folgenden Teilvermögen unterteilt ist: - ARVEST GLOBAL STARS FUND - ARVEST AMERICA STARS FUND - ARVEST EURASIA STARS FUND. Der Fondsvertrag wurde von der ARNIKA FONDSLEITUNG AG (heute ARVEST Funds AG) als Fondsleitung und der PRIVATBANK VERMAG AG (ehemals ARVEST Privatbank AG) als Depotbank aufgestellt und erstmals am 4. März 2002 von der Eidgenössischen Bankenkommission (heute Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA) genehmigt. Die Teilvermögen basieren auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger nach Massgabe der von ihm erworbenen Anteile am entsprechenden Teilvermögen zu beteiligen und dieses gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbständig und im eigenen Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Vertrag teil. Der Anleger ist nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem er beteiligt ist. Für die auf ein einzelnes Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilvermögen. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde für jedes Teilvermögen jederzeit verschiedene Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen. Die Teilvermögen sind zurzeit nicht in Anteilsklassen unterteilt. Die Fondsleitung wird bei einem Nettofondsvermögen je Teilvermögen von über 30 Mio. in der jeweiligen Rechnungseinheit einen Zehntel der Gewinnbeteiligung, die sie vom Teilvermögen gemäss 19 des Fondsvertrages erhält, jeweils als Schenkung für einen guten Zweck verwenden. Der Verwaltungsrat der Fondsleitung sowie die Geschäftsleitung entscheiden gemeinsam über deren Verwendung gemäss separater Weisung. 1.2 Anlageziel und Anlagepolitik, Anlagebeschränkungen sowie Derivateinsatz der Teilvermögen Detaillierte Angaben zur Anlagepolitik und deren Beschränkungen, der zulässigen Anlagetechniken und -instrumente (insbesondere derivative Finanzinstrumente sowie deren Umfang) sind aus dem Fondsvertrag (vgl. Teil II, 7-15) ersichtlich Anlageziel der Teilvermögen Das Anlageziel der Teilvermögen besteht hauptsächlich darin, langfristig im Vergleich zu den vergleichbaren gängigen Marktindizes für Aktienanlagen eine überdurchschnittliche und kontinuierliche Performance zu erzielen. Dies soll mit einer aktiven und dynamischen Anlagepolitik erreicht werden, welche nicht an die Gewichtung der Anlagen in den Vergleichsindizes gebunden ist. Die Fondsleitung investiert dort, wo sie die grössten Wertsteigerungen erwartet. Längerfristige, auf wirtschaftlich fundamentalen Kriterien basierende Überlegungen haben gegenüber einer kurzfristigen, risikobehafteten Ertragsoptimierung Vorrang. Dabei ist der Grundsatz der Risikoverteilung und der Werterhaltung des jeweiligen Fondsvermögens zu berücksichtigen. Um die Investoren vor grösseren Kursverlusten zu schützen, 3

4 kann vorübergehend maximal das ganze Fondsvermögen in flüssigen Mitteln gehalten werden. Solche Phasen können einige Monate andauern Anlagepolitik der Teilvermögen Die Teilvermögen investieren in erster Linie in Beteiligungswertpapiere und Wertrechte von Unternehmen, die ihren Sitz oder den überwiegenden Anteil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im geographischen Raum haben, auf die ihre Bezeichnung hinweist, sowie in andere gemäss Fondsvertrag zulässige Anlagen. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilvermögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Guthaben auf Sicht und Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss 8 einzubeziehen Die wesentlichen Risiken Nach Massgabe der Anlagepolitik der einzelnen Teilvermögen bestehen wesentliche Risiken für die Anleger: Der Nettoinventarwert der Anlagen der Teilvermögen richtet sich nach dem jeweiligen Marktwert der Anlagen. Je nach Börsentrend und Entwicklung der im Fondsportfolio gehaltenen Titel kann der Nettoinventarwert erheblich schwanken. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Wert über eine längere Zeitperiode hinweg fällt. Es besteht keine Gewähr, dass der Anleger einen bestimmten Ertrag erzielt und die Anteile zu einem bestimmten Preis an die Fondsleitung zurückgeben kann. Bei Anlagen in Forderungswertpapiere bzw. Forderungswertrechte besteht insbesondere das Risiko, dass der Kurs sowie der Zins der Obligationen je nach Zinsentwicklung und Veränderung der Bonität der Emittenten schwanken können. Dies hängt insbesondere von der Entwicklung der Geld- und Kapitalmärkte oder von besonderen Entwicklungen der jeweiligen Kontrahenten ab. Das mit einer Anlage in festverzinsliche Anlagen verbundene Bonitäts- bzw. Ausfallrisiko kann auch bei einer sorgfältigen Auswahl nicht ausgeschlossen werden. Eine im Namen der Teilvermögen allfällig enthaltene Währungsbezeichnung weist lediglich auf die Währung hin, in der die Performance des Anlagefonds gemessen wird. Sie weist nicht auf die Anlagewährung des Teilvermögens hin. Die Anlagen erfolgen in den Währungen, welche für das Erreichen der Anlageziele als geeignet erscheinen. Im vorgenannten Rahmen können die Teilvermögen auch in Schwellenländer, d.h. so genannte Emerging Markets, investieren. Mit der Anlage in Wertpapiere aus Schwellenländern sind verschiedene Risiken verbunden. Diese hängen vor allem mit dem rasanten wirtschaftlichen Entwicklungsprozess zusammen, den diese Länder teilweise durchlaufen. Darüber hinaus handelt es sich eher um Märkte mit geringer Marktkapitalisierung, die dazu tendieren, volatil und illiquide zu sein. Andere Faktoren (wie politische Veränderungen, Wechselkursänderungen, Börsenkontrolle, Steuern, Einschränkungen bezüglich ausländischer Kapitalanlagen und Kapitalrückflüsse etc.) können ebenfalls die Marktfähigkeit der Werte und die daraus resultierenden Erträge beeinträchtigen. Weiterhin können diese Gesellschaften wesentlich geringerer staatlicher Aufsicht und einer weniger differenzierten Gesetzgebung unterliegen. Ihre Buchhaltung und Rechnungsprüfung entsprechen nicht immer dem hiesigen Standard. Da je nach Markteinschätzung ein bedeutender Teil des Vermögens in Aktien investiert werden kann, ist mit entsprechenden Kursschwankungen zu rechnen. Die Performance der Teilvermögen kann besser oder schlechter als die gängigen Marktindizes für vergleichbare Aktienanlagen ausfallen. Das Anlageziel kann nicht garantiert werden Derivateinsatz der Teilvermögen Die Fondsleitung setzt Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung der Teilvermögen ein. Der Derivateinsatz darf jedoch auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den Anlagezielen beziehungsweise zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen führen. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qualifizieren die 4

5 Teilvermögen als einfache Effektenfonds. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung (vereinfachtes Verfahren). Die Derivate bilden Teil der Anlagestrategie und werden nicht nur zur Absicherung von Anlagepositionen eingesetzt. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden, d.h. Call- oder Put-Optionen, Swaps und Termingeschäfte (Futures und Forwards), wie sie im Fondsvertrag näher beschrieben sind. Die Derivate können an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt oder OTC (over-the-counter) abgeschlossen sein. Derivate unterliegen neben dem Markt- auch dem Gegenparteirisiko, d.h. dem Risiko, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch einen finanziellen Schaden verursacht. Die Fondsleitung setzt keine Credit-Default Swaps (CDS) ein. Der Einsatz dieser Instrumente darf auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen weder einer Hebelwirkung (sog. Leverage) auf die Vermögen der Teilvermögen ausüben noch einem Leerverkauf entsprechen. 1.3 Profil des typischen Anlegers Die kollektive Kapitalanlage eignet sich für Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont von drei und mehr Jahren, die in erster Linie ein Wachstum des angelegten Kapitals anstreben. Die Anleger können stärkere Schwankungen und einen länger andauernden Rückgang des Inventarwertes der Fondsanteile in Kauf nehmen. Sie sind mit den wesentlichen Risiken einer Aktienanlage vertraut. 1.4 Für die kollektive Kapitalanlage relevante Steuervorschriften Die kollektive Kapitalanlage besitzt in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer. Die in den Teilvermögen auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für das Teilvermögen vollumfänglich zurückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Die Ertragsausschüttungen der Teilvermögen an in der Schweiz domizilierte Anleger unterliegen der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer) von 35%. Die mit separatem Coupon ausgewiesenen Kapitalgewinne unterliegen keiner Verrechnungssteuer. In der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Die Ertragsausschüttungen an im Ausland domizilierte Anleger erfolgen ohne Abzug der schweizerischen Verrechnungssteuer, sofern die Erträge des Teilvermögens zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Dazu muss eine Bestätigung einer Bank vorliegen, dass sich die betreffenden Anteile bei ihr im Depot eines im Ausland ansässigen Anlegers befinden und die Erträge auf dessen Konto gutgeschrieben werden (Domizilerklärung bzw. Affidavit). Es kann nicht garantiert werden, dass die Erträge des Teilvermögens zu mindestens 80% ausländischen Quellen entstammen. Erfährt ein im Ausland domizilierter Anleger wegen fehlender Bankenerklärung einen Verrechnungssteuerabzug, kann er die Rückerstattung aufgrund schweizerischen Rechts direkt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen. Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage und Praxis aus. Änderungen der Gesetzgebung, Rechtsprechung bzw. der Erlasse und Praxis der Steuerbehörden bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Besteuerung und die übrigen steuerlichen Auswirkungen für den Anleger beim Halten bzw. Kaufen oder Verkaufen von Fondsanteilen richten sich nach den steuergesetzlichen Vorschriften im Domizilland des Anlegers. Für diesbezügliche Auskünfte wenden sich Anleger an ihren Steuerberater. Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind bei den US-Steuerbehörden als Registered Deemed-Compliant Financial Institution im Sinne der Sections des U.S. Internal 5

6 Revenue Code (Foreign Account Tax Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, FATCA ) angemeldet. 2 Informationen über die Fondsleitung 2.1 Allgemeine Angaben zur Fondsleitung Die Fondsleitung ist die ARVEST Funds AG (Churerstrasse 82, 8808 Pfäffikon SZ, Seit der Gründung im Jahre 2000 als Aktiengesellschaft ist die Fondsleitung mit Sitz in Pfäffikon SZ im Fondsgeschäft tätig. Die Höhe des gezeichneten Aktienkapitals der Fondsleitung beträgt CHF 1,0 Mio. Das Aktienkapital ist in Namenaktien eingeteilt und CHF 1,0 Mio. sind voll einbezahlt. Die ARVEST Funds AG, Pfäffikon SZ, steht im Eigentum der ARVEST Holding AG, Zug. Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen: - Adriano Bergamini, Präsident des Verwaltungsrates. - Stefan Kimmel, Delegierter und Vizepräsident des Verwaltungsrates - Markus Lehmann, Verwaltungsrat Die Geschäftsleitung setzt sich wie folgt zusammen: - Beyzade Han - Stefan Kimmel - Javiel R. Vignola Die Fondsleitung verwaltet in der Schweiz per insgesamt 2 kollektive Kapitalanlagen mit insgesamt 6 Teilvermögen, wobei sich die Summe der verwalteten Vermögen per Ende Juni 2015 auf 48 Mio. CHF belief. Weiter erbringt die Fondsleitung per insbesondere die folgenden Dienstleistungen: Tätigkeit als Vermögensverwalterin und Anlageberaterin für Privatpersonen und institutionelle Kunden sowie im Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen. 2.2 Ausübung von Gläubiger- und Mitgliedschaftsrechten Die Fondsleitung übt die mit den Anlagen der verwalteten Teilvermögen verbundenen Mitgliedschaftsund Gläubigerrechte unabhängig und ausschliesslich im Interesse der Anleger aus. Die Anleger erhalten auf Wunsch bei der Fondsleitung Auskunft über die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte. Bei anstehenden Routinegeschäften ist es der Fondsleitung freigestellt, die Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte selber auszuüben oder die Ausübung an die Depotbank oder Dritte zu delegieren. Bei allen sonstigen Traktanden, welche die Interessen der Anleger nachhaltig tangieren könnten, wie namentlich bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, welche der Fondsleitung als Aktionärin oder Gläubigerin der Depotbank oder sonstiger ihr nahe stehender juristischer Personen zustehen, übt die Fondsleitung das Stimmrecht selber aus oder erteilt ausdrückliche Weisungen. Sie darf sich dabei auf Informationen abstützen, die sie von der Depotbank, dem Portfolio Manager, der Gesellschaft oder von Stimmrechtsberatern und weiteren Dritten erhält oder aus der Presse erfährt. Der Fondsleitung ist es freigestellt, auf die Ausübung der Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte zu verzichten. 3 Informationen über die Depotbank Depotbank ist die Swissquote Bank SA, Chemin de la Crétaux 33, 1196 Gland. Die Bank wurde im Jahr 2000 in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft in Gland gegründet. Die Haupttätigkeit der Bank liegt im Online-Trading. 6

7 Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- und Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung nur an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Dritt- und Sammelverwahrung bringt es mit sich, dass die Fondsleitung an den hinterlegten Wertpapieren nicht mehr das Allein-, sondern nur noch das Miteigentum hat. Sind die Dritt- und Sammelverwahrer überdies nicht beaufsichtigt, so dürften sie organisatorisch nicht den Anforderungen genügen, welche an Schweizer Banken gestellt werden. Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Die Depotbank ist bei den US-Steuerbehörden als «participating foreign financial institution (pffi)» im Sinne des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) «IGA Schweiz/USA» sowie Section des U.S. Internal Revenue Code einschliesslich diesbezüglicher Erlasse gemeldet. 4 Informationen über Dritte 4.1 Zahlstelle Zahlstelle ist die Swissquote Bank SA, Chemin de la Crétaux 33, 1196 Gland. 4.2 Vertriebsträger Mit dem Vertrieb der Teilvermögen sind folgende Institute beauftragt worden:die ARVEST Funds AG, Pfäffikon SZ und die Swissquote Bank SA, Chemin de la Crétaux 33, 1196 Gland sowie durch weitere von der Fondsleitung eingesetzte Vertriebsträger. 4.3 Prüfgesellschaft Prüfgesellschaft ist Grant Thornton Bankrevision AG, Zürich. 5 Weitere Informationen 5.1 Nützliche Hinweise Valorennummer Teilvermögen: ARVEST GLOBAL STARS FUND: Kotierung Rechnungsjahr Laufzeit Rechnungseinheit Teilvermögen: ARVEST AMERICA STARS FUND Teilvermögen: ARVEST EURASIA STARS FUND: Keine 1. Januar Dezember unbestimmt Teilvermögen: ARVEST GLOBAL STARS FUND: Schweizer Franken (CHF) Teilvermögen: ARVEST AMERICA STARS FUND: US-Dollar (USD) Teilvermögen: ARVEST EURASIA STARS FUND: Euro (EUR) Anteile Verwendung der Erträge Die Anteile werden buchmässig geführt. Ausschüttung der Erträge jeweils im April. 7

8 5.2 Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der Teilvermögen Anteile der Teilvermögen werden wöchentlich jeweils am zweiten Bankwerktag ( Bewertungstag, im Normalfall am Dienstag) ausgegeben oder zurückgenommen. In Wochen, in denen sich der letzte Bankwerktag eines Monats befindet, wird statt dem zweiten Bankwerktag der Woche der erste Bankwerktag des Folgemonats als Bewertungstag für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen herangezogen. Keine Ausgabe und Rücknahme findet statt an schweizerischen Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr, Nationalfeiertag etc.) an lokalen Feiertagen am Sitz der Fondsleitung oder der Depotbank, sowie an Tagen, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer der jeweiligen Teilvermögen geschlossen sind oder wenn ausserordentliche Verhältnisse im Sinn von 17 Ziff. 4 des Fondsvertrages vorliegen. Zudem findet jeweils in der ersten Woche des Rechnungsjahres keine Ausgabe und Rücknahme von Anteilen statt. Die Fondsleitung und die Depotbank sind berechtigt, nach freiem Ermessen Zeichnungsanträge abzulehnen. Zeichnungs- und Rücknahmeanträge, die bis spätestens einen Bankwerktag vor dem Bewertungstag um 11:00 Uhr (Auftragstag) bei der Depotbank vorliegen, werden am Bewertungstag auf der Basis des an diesem Tag berechneten Inventarwerts abgewickelt. Der zur Abrechnung gelangende Inventarwert ist somit im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht bekannt (Forward Pricing). Er wird am Bewertungstag aufgrund der Schlusskurse des Auftragstags berechnet. Der Nettoinventarwert eines Anteils eines Teilvermögens ergibt sich aus dem Verkehrswert des Vermögens dieses Teilvermögens, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des betreffenden Teilvermögens, dividiert durch die Anzahl der sich im Umlauf befindlichen Anteile. Er wird auf 0.01 der Rechnungseinheit des jeweiligen Teilvermögens gerundet. Der Ausgabepreis ergibt sich aus dem am Bewertungstag berechneten Nettoinventarwert, zuzüglich der Ausgabekommission. Die Höhe der Ausgabekommission ist aus der nachfolgenden Ziffer 5.3. ersichtlich. Der Rücknahmepreis ergibt sich wie folgt: am Bewertungstag berechneter Nettoinventarwert, abzüglich der Nebenkosten, die dem entsprechenden Teilvermögen im Durchschnitt aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen. Die Höhe der Nebenkosten ist aus der nachfolgenden Ziff. 5.3 ersichtlich. Ausgabe und Rücknahmepreis werden auf 0.01 der Rechnungseinheit des jeweiligen Teilvermögens gerundet. Die Zahlung erfolgt jeweils 3 Bankarbeitstage nach dem Bewertungstag (Valuta 3 Tage). Die Anteile werden grundsätzlich nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. 5.3 Vergütungen und Nebenkosten Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger (Auszug aus 18 des Fondsvertrages) Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, Depotbank und/oder Vertriebsträgern im In- und Ausland höchstens 5% Beim Wechsel von einem Teilvermögen zu einem anderen werden dem Anleger dieselbe Ausgabekommission und dieselben Nebenkosten wie bei Ausgabe und Rücknahme von Anteilen verrechnet. Nebenkosten zugunsten des Vermögens der Teilvermögen, die den Teilvermögen aus dem Verkauf von Anlagen erwachsen ( 17 Ziff. 2 des Fondsvertrages) Abzug vom Inventarwert 0.5% Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Vermögens der Teilvermögen (Auszug aus 19 des Fondsvertrages ) Maximale Verwaltungskommission der Fondsleitung für die Leitung der 0.15% p.a. 8

9 Teilvermögen Maximale Verwaltungskommission der Fondsleitung für das Asset Management und gegebenenfalls für den Vertrieb der Teilvermögen. Ausserdem werden aus der Verwaltungskommission der Fondsleitung Retrozessionen und Rabatte gemäss Ziff des Prospekts bezahlt. Maximale Depotbankkommission der Depotbank. Diese wird verwendet für die Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in 4 aufgeführten Aufgaben. 1.50% p.a. 0.15% p.a. Die Fondsleitung erhebt nach Vorliegen des Prüfberichts eine Gewinnbeteiligung von 10%. Diese berechnet sich aus dem jährlichen Nettovermögenszuwachs je Teilvermögen (vor Gewinnbeteiligung). Die Gewinnbeteiligung unterliegt einer "High Watermark". Wertverminderungen im Verhältnis zum erstmals festgelegten High Watermark und zum Höchstwert, auf dessen Grundlage je eine Gewinnbeteiligung ermittelt wurde, sind wettzumachen, bevor eine Gewinnbeteiligung wieder geschuldet ist. Detaillierte Angaben zur Gewinnbeteiligung sind im 19 des Fondsvertrages enthalten. Zusätzlich können den Teilvermögen die weiteren in 19 des Fondsvertrages aufgeführten Vergütungen und Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Die effektiv angewandten Sätze sind jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich Zahlung von Retrozessionen und Rabatten Der Anlagefonds bzw. die Verwaltungsgesellschaft sowie deren Beauftragte können Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebs- und Vermittlungstätigkeit von Fondsanteilen bezahlen. Diese Entschädigung gilt für jedes Anbieten und jedes Werben für den Anlagefonds, einschliesslich jeder Art von Tätigkeit, welche auf den Verkauf oder die Vermittlung des Anlagefonds abzielt, wie insbesondere die Organisation von Roadshows, die Teilnahme an Messen und Veranstaltungen, die Herstellung von Marketingmaterial, die Schulung von Vertriebspartnern, etc. Retrozessionen gelten nicht als Rabatte, auch wenn sie ganz oder teilweise letztendlich an die Anleger weitergeleitet werden. Die Empfänger der Retrozessionen gewährleisten eine transparente Offenlegung und informieren den Anleger von sich aus kostenlos über die Höhe der Entschädigungen, die sie für den Vertrieb oder die Vermittlung erhalten. Auf Anfrage legen die Empfänger der Retrozessionen die effektiv erhaltenen Beträge, welche sie für den Vertrieb oder die Vermittlung des Anlagefonds dieser Anleger erhalten, offen. Der Anlagefonds bzw. die Verwaltungsgesellschaft sowie deren Beauftrage können Rabatte auf Verlangen direkt an Anleger bezahlen. Rabatte dienen dazu, die auf die betreffenden Anleger entfallenden Gebühren oder Kosten zu reduzieren. Rabatte sind zulässig, sofern sie aus Gebühren des Anlagefonds bzw. dessen Verwaltungsgesellschaft bezahlt werden und somit das Fondsvermögen nicht zusätzlich belasten; aufgrund von objektiven Kriterien gewährt werden; sämtlichen Anlegern, welche die objektiven Kriterien erfüllen und Rabatte verlangen, unter gleichen zeitlichen Voraussetzungen im gleichen Umfang gewährt werden. Die objektiven Kriterien zur Gewährung von Rabatten durch den Anlagefonds bzw. dessen Verwaltungsgesellschaft sind: Das vom Anleger gezeichnete Volumen bzw. das von ihm gehaltene Gesamtvolumen im Anlagefonds oder gegebenenfalls in der Produktepalette des Promoters; Die Höhe oder Art der vom Anleger generierten Gebühren; Das vom Anleger praktizierte Anlageverhalten (z.b. erwartete Anlagedauer); Die Unterstützungsbereitschaft des Anlegers in der Lancierungsphase eines Anlagefonds. Auf Anfrage des Anlegers legt der Anlagefonds bzw. dessen Verwaltungsgesellschaft die entsprechenden Rabatt-Konditionen kostenlos offen. 9

10 5.3.4 Total Expense Ratio Der Koeffizient der gesamten, laufend dem Vermögen der Teilvermögen belasteten Kosten (Total Expense Ratio, TER) betrug: Total Expense Ratio (TER) (ohne Titeltransaktionskosten) ARVEST GLOBAL STARS FUND - Exklusiv Gewinnbeteiligung 1.40% 1.28% 1.37% - Inklusiv Gewinnbeteiligung 1.75% 2.08% 1.63% ARVEST AMERICA STARS FUND - Exklusiv Gewinnbeteiligung 1.48% 1.43% 1.46% - Inklusiv Gewinnbeteiligung 1.82% 2.73% 1.56% ARVEST EURASIA STARS FUND - Exklusiv Gewinnbeteiligung 1.50% 1.39% 1.45% - Inklusiv Gewinnbeteiligung 1.88% 1.93% 1.98% Gebührenteilungsvereinbarungen ( commission sharing agreements ) und geldwerte Vorteile ( soft commissions ) Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarung geschlossen. Die Fondsleitung hat keine Vereinbarung bezüglich sogenannten soft commissions geschlossen Anlagen in verbundene kollektive Kapitalanlagen Bei Anlagen in kollektive Kapitalanlagen, welche die Fondsleitung unmittelbar oder mittelbar selbst verwaltet, oder die von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Fondsleitung durch eine gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, wird keine Ausgabe- und Rücknahmekommission gemäss 19 Ziff. 7 des Fondsvertrages belastet. 5.4 Publikationen der kollektiven Kapitalanlage Weitere Informationen über den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen sind im letzten Jahres- bzw. Halbjahresbericht enthalten. Zudem können aktuellste Informationen im Internet unter abgerufen werden. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Dokument über die wesentlichen Informationen für den Anleger (KIID) und die Jahres- bzw. Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung, der Depotbank und allen Vertriebsträgern kostenlos bezogen werden. Bei einer Fondsvertragsänderung, einem Wechsel der Fondsleitung oder der Depotbank sowie der Auflösung der Teilvermögen erfolgt die Veröffentlichung durch die Fondsleitung auf der elektronischen Plattform der Swiss Fund Data AG ( Preisveröffentlichungen für jedes Teilvermögen des ARVEST Stars Fund erfolgen an jedem Tag, an welchem Ausgaben und Rücknahmen von Fondsanteilen getätigt werden, mindestens aber zweimal im Monat, in der Regel am ersten und am dritten Dienstag jedes Monats auf der elektronischen Plattform bei der Swiss Fund Data AG ( sowie im Internet unter Verkaufsrestriktionen Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der Teilvermögen dieses Umbrella-Fonds im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. 1. Für folgende Länder liegt eine Vertriebsbewilligung vor: 10

11 Schweiz 2. Anteile dieser Teilvermögen dieses Umbrella-Fonds dürfen innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werden. 5.6 Ausführliche Bestimmungen Alle weiteren Angaben zum Umbrella-Fonds bzw. zu den Teilvermögen wie zum Beispiel die Bewertung des Vermögens der Teilvermögen, die Aufführung sämtlicher dem Anleger und den Teilvermögen belasteten Kommissionen und Kosten sowie die Verwendung des Erfolges gehen im Detail aus dem Fondsvertrag hervor. 11

12 Teil 2 Fondsvertrag I Grundlagen 1 Fondsname; Firma und Sitz von Fondsleitung und Depotbank 1. Unter der Bezeichnung ARVEST STARS FUND besteht ein vertraglicher Umbrella-Fonds der Art Effektenfonds (der Umbrella-Fonds ) im Sinne von Art. 25 ff. i.v.m. Art. 53 ff. i.v.m. Art. 92 f. des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG), der in die folgenden Teilvermögen unterteilt ist: - ARVEST GLOBAL STARS FUND - ARVEST AMERICA STARS FUND - ARVEST EURASIA STARS FUND. 2. Fondsleitung ist die ARVEST Funds AG, Pfäffikon SZ. 3. Depotbank ist die Swissquote Bank SA, Gland. II Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 2 Der Fondsvertrag Die Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern einerseits und Fondsleitung sowie Depotbank andererseits werden durch den vorliegenden Fondsvertrag und die einschlägigen Bestimmungen, der Kollektivanlagegesetzgebung geordnet. 3 Die Fondsleitung 1. Die Fondsleitung verwaltet die Teilvermögen für Rechnung der Anleger selbständig und in eigenem Namen. Sie entscheidet insbesondere über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung. Sie berechnet die Nettoinventarwerte der Teilvermögen und setzt Ausgabeund Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest. Die Fondsleitung macht alle zum Umbrella-Fonds bzw. zu den Teilvermögen gehörenden Rechte geltend. 2. Die Fondsleitung und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen. Sie legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich. 3. Die Fondsleitung kann für alle oder einzelne Teilvermögen die Anlageentscheide sowie Teilaufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt. Sie beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt die Instruktion sowie Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrages sicher. Die Anlageentscheide dürfen nur an Vermögensverwalter delegiert werden, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden, so darf die Fondsleitung die Anlageentscheide nur an einen Vermögensverwalter im Ausland delegieren, wenn eine solche Vereinbarung zwischen der FINMA und den für die betreffenden Anlageentscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht. Die Anlageentscheide dürfen weder an die Depotbank noch an andere Unternehmen delegiert werden, deren Interessen mit denen der Fondsleitung oder der Anleger kollidieren können. Für Handlungen der Beauftragten haftet sie wie für eigenes Handeln. 4. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank eine Änderung dieses Fondsvertrages bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einreichen (siehe 26) sowie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde weitere Teilvermögen eröffnen. 12

13 5. Die Fondsleitung kann einzelne Teilvermögen mit anderen Teilvermögen oder mit anderen Anlagefonds gemäss den Bestimmungen von 24 vereinigen oder die einzelnen Teilvermögen gemäss den Bestimmungen von 25 auflösen. 6. Die Fondsleitung hat Anspruch auf die in den 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung des Kollektivanlagevertrages eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 4 Die Depotbank 1. Die Depotbank bewahrt das Vermögen der Teilvermögen auf. Die Depotbank besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für die Teilvermögen. 2. Die Depotbank und ihre Beauftragten unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für die einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten die Rechenschaftsablage und informieren angemessen über den Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen. Sie legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich. 3. Die Depotbank ist für die Konto- und Depotführung der Teilvermögen verantwortlich, kann aber nicht selbständig über dessen Vermögen verfügen. 4. Die Depotbank gewährleistet, dass ihr bei Geschäften, die sich auf die Vermögen der Teilvermögen beziehen, der Gegenwert innert der üblichen Fristen übertragen wird. Sie benachrichtigt die Fondsleitung, falls der Gegenwert nicht innert der üblichen Frist erstattet wird, und fordert von der Gegenpartei Ersatz für den betroffenen Vermögenswert, sofern dies möglich ist. 5. Die Depotbank führt die erforderlichen Aufzeichnungen und Konten so, dass sie jederzeit die verwahrten Vermögensgegenstände der einzelnen Teilvermögen voneinander unterscheiden kann. Die Depotbank prüft bei Vermögensgegenständen, die nicht in Verwahrung genommen werden können, das Eigentum der Fondsleitung und führt darüber Aufzeichnungen. 6. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- oder Ausland mit der Aufbewahrung des Vermögens der Teilvermögen beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Sie prüft und überwacht, ob der von ihr beauftragte Dritt- oder Sammelverwahrer: a) über eine angemessene Betriebsorganisation, finanzielle Garantien und die fachlichen Qualifikationen verfügt, die für die Art und die Komplexität der Vermögensgegenstände, die ihm anvertraut wurden, erforderlich sind; b) einer regelmässigen externen Prüfung unterzogen und damit sichergestellt wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden; c) die von der Depotbank erhaltenen Vermögensgegenstände so verwahrt, dass sie von der Depotbank durch regelmässige Bestandesabgleiche zu jeder Zeit eindeutig als zum Fondsvermögen gehörend identifiziert werden können; d) die für die Depotbank geltenden Vorschriften hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer delegierten Aufgaben und der Vermeidung von Interessenkollisionen einhält. Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Der Prospekt enthält Ausführungen zu den mit der Übertragung der Aufbewahrung auf Dritt- und Sammelverwahrer verbundenen Risiken. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Anleger sind im Prospekt über die Aufbewahrung durch nicht beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer zu informieren. 13

14 7. Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung das Gesetz und den Fondsvertrag beachtet. Sie prüft, ob die Berechnung der Nettoinventarwerte und der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie die Anlageentscheide Gesetz und Fondsvertrag entsprechen und ob der Erfolg nach Massgabe des Fondsvertrages verwendet wird. Für die Auswahl der Anlagen, welche die Fondsleitung im Rahmen der Anlagevorschriften trifft, ist die Depotbank nicht verantwortlich. 8. Die Depotbank hat Anspruch auf die in den 18 und 19 vorgesehenen Vergütungen, auf Befreiung von den Verbindlichkeiten, die sie in richtiger Erfüllung ihrer Aufgaben eingegangen ist, und auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten gemacht hat. 9. Die Depotbank ist für die Aufbewahrung der Vermögen der Zielfonds, in welche die Teilvermögen investieren, nicht verantwortlich, es sei denn, ihr wurde diese Aufgabe übertragen. 5 Der Anleger 1. Der Kreis der Anleger des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen ist nicht beschränkt. 2. Die Anleger erwerben mit Vertragsabschluss und der Einzahlung in bar eine Forderung gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und am Ertrag eines Teilvermögens des Umbrella-Fonds. Die Forderung der Anleger ist in Anteilen begründet. 3. Die Anleger sind nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem sie beteiligt sind. Für die auf ein einzelnes Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur das betreffende Teilvermögen. 4. Die Anleger sind nur zur Einzahlung des von ihnen gezeichneten Anteils in das entsprechende Teilvermögen verpflichtet. Ihre persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Umbrella-Fonds bzw. Teilvermögens ist ausgeschlossen. 5. Die Anleger erhalten bei der Fondsleitung jederzeit Auskunft über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Machen die Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung wie die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten oder über das Riskmanagement geltend, so erteilt ihnen die Fondsleitung auch darüber jederzeit Auskunft. Die Anleger können bei Gericht am Sitz der Fondsleitung verlangen, dass die Prüfgesellschaft oder eine andere sachverständige Person den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet. 6. Die Anleger können den Fondsvertrag wöchentlich kündigen und die Auszahlung ihres Anteils am entsprechenden Teilvermögen in bar verlangen. 7. Die Anteile eines Anlegers müssen durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) dies zur Wahrung des Rufes des Finanzplatzes, namentlich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, erforderlich ist; b) der Anleger die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen zur Teilnahme an einem Teilvermögen nicht mehr erfüllt. 8. Zusätzlich können die Anteile eines Anlegers durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank zum jeweiligen Rücknahmepreis zwangsweise zurückgenommen werden, wenn: a) die Beteiligung des Anlegers an einem Teilvermögen geeignet ist, die wirtschaftlichen Interessen der übrigen Anleger massgeblich zu beeinträchtigen, insbesondere wenn die Beteiligung steuerliche Nachteile für den Umbrella-Fonds bzw. ein Teilvermögen im In- oder Ausland zeitigen kann; b) Anleger ihre Anteile in Verletzung von Bestimmungen eines auf sie anwendbaren in- oder ausländischen Gesetzes, dieses Fondsvertrages oder des Prospekts erworben haben oder halten; c) die wirtschaftlichen Interessen der Anleger beeinträchtigt werden, insbesondere in Fällen, wo einzelne Anleger durch systematische Zeichnungen und unmittelbar darauf folgende Rücknahmen Vermögensvorteile zu erzielen versuchen, indem sie Zeitunterschiede zwischen der Festlegung der Schlusskurse und der Bewertung des Vermögens der Teilvermögen ausnutzen (Market Timing). 6 Anteile und Anteilsklassen 1. Die Fondsleitung kann mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde für jedes Teilvermögen jederzeit verschiedene Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen. Alle Anteilsklassen berechtigen zur Beteiligung am ungeteilten Vermögen des entsprechenden Teilvermögens, welches seinerseits nicht segmentiert ist. Diese Beteiligung 14

15 kann aufgrund klassenspezifischer Kostenbelastungen oder Ausschüttungen oder aufgrund klassenspezifischer Erträge unterschiedlich ausfallen und die verschiedenen Anteilsklassen eines Teilvermögens können deshalb einen unterschiedlichen Nettoinventarwert pro Anteil aufweisen. Für klassenspezifische Kostenbelastungen haftet das Vermögen des Teilvermögens als Ganzes. 2. Die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen wird in den Publikationsorganen bekannt gemacht. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrages im Sinne von Die verschiedenen Anteilsklassen der Teilvermögen können sich namentlich hinsichtlich Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage sowie Anlegerkreis unterscheiden. Vergütungen und Kosten werden nur derjenigen Anteilsklasse belastet, der eine bestimmte Leistung zukommt. Vergütungen und Kosten, die nicht eindeutig einer Anteilsklasse zugeordnet werden können, werden den einzelnen Anteilsklassen im Verhältnis zum Vermögen des Teilvermögens belastet. 4. Die Teilvermögen sind zurzeit nicht in Anteilsklassen unterteilt. 5. Die Anteile werden grundsätzlich nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger ist nicht berechtigt, die Aushändigung eines auf den Namen oder auf den Inhaber lautenden Anteilscheines zu verlangen. III A Richtlinien der Anlagepolitik Anlagegrundsätze 7 Einhaltung der Anlagevorschriften 1. Bei der Auswahl der einzelnen Anlagen jedes Teilvermögens beachtet die Fondsleitung im Sinne einer ausgewogenen Risikoverteilung die nachfolgend aufgeführten prozentualen Beschränkungen. Diese beziehen sich auf das Vermögen der einzelnen Teilvermögen zu Verkehrswerten und sind ständig einzuhalten. Neu gegründete Teilvermögen müssen die Anlagebeschränkungen sechs Monate nach Ablauf der Zeichnungsfrist (Lancierung) erfüllen. 2. Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen oder Veränderungen des Gesamtfondsvermögens über- bzw. unterschritten, müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Werden Beschränkungen in Verbindung mit Derivaten gemäss 12 nachstehend durch eine Veränderung des Deltas verletzt, so ist der ordnungsgemässe Zustand unter Wahrung der Interessen der Anleger spätestens innerhalb von drei Bankwerktagen wieder herzustellen. 8 Anlageziel und Anlagepolitik 1. Das Anlageziel der Teilvermögen dieses Umbrella-Fonds besteht hauptsächlich darin, langfristig im Vergleich zu den vergleichbaren gängigen Marktindizes für Aktienanlagen eine überdurchschnittliche und kontinuierliche Performance zu erzielen. Dies soll mit einer aktiven und dynamischen Anlagepolitik erreicht werden, welche nicht an die Gewichtung der Anlagen in den Vergleichsindizes gebunden ist. Die Fondsleitung investiert dort, wo sie die grössten Wertsteigerungen erwartet. Längerfristige, auf fundamentalen wirtschaftlichen Kriterien basierende Überlegungen haben gegenüber einer kurzfristigen, risikobehafteten Ertragsoptimierung Vorrang. Dabei ist der Grundsatz der Risikoverteilung und der Werterhaltung des jeweiligen Vermögens eines Teilvermögens zu berücksichtigen. Um die Investoren vor grösseren Kursverlusten zu schützen, kann vorübergehend maximal das ganze Vermögen eines Teilvermögens in flüssigen Mitteln gehalten werden. Solche Phasen können einige Monate andauern. Betreffend Risiken bei Investitionen in Schwellenländer vergleiche Prospekt Ziffer Die Fondsleitung kann das Vermögen jedes Teilvermögens in die nachfolgenden Anlagen investieren. Die mit diesen Anlagen verbundenen Risiken sind im Prospekt offen zu legen: a) Effekten, das heisst massenweise ausgegebene Wertpapiere und nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem 15

16 Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, und die ein Beteiligungs- oder Forderungsrecht oder das Recht verkörpern, solche Wertpapiere und Wertrechte durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben, wie namentlich Warrants; Anlagen in Effekten aus Neuemissionen sind nur zulässig, wenn deren Zulassung an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist. Sind sie ein Jahr nach dem Erwerb noch nicht an der Börse oder einem anderen dem Publikum offen stehenden Markt zugelassen, so sind die Titel innerhalb eines Monats zu verkaufen oder in die Beschränkungsregel von Ziff. 2 Bst. g einzubeziehen. b) Derivate, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. d, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen zugrunde liegen, und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Derivate sind entweder an einer Börse gehandelt oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Derivate täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Derivate können gemäss 12 eingesetzt werden. c) Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a, Derivate gemäss Bst. b, strukturierte Produkte gemäss Bst. c, Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bst. d, Geldmarktinstrumente gemäss Bst. e, Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Strukturierte Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Produkte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. d) Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds), wenn (a) deren Dokumente die Anlagen in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 10% begrenzen; (b) für diese Zielfonds in Bezug auf Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leeverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds und (c) diese Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist. e) Geldmarktinstrumente, wenn diese liquide und bewertbar sind sowie an einer Börse oder an einem geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden; Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregeltem Markt gehandelt werden, dürfen nur erworben werden, wenn die Emission oder Emittent Vorschriften über den Gläubiger- und den Anlegerschutz unterliegt und wenn die Geldmarktinstrumente von Emittenten gemäss Art. 74 Abs. 2 KKV begeben oder garantiert sind. f) Guthaben auf Sicht und Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten bei Banken, die ihren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder in einem anderen Staat, wenn die Bank dort einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist. g) Andere als die vorstehend in Bst. a bis f genannten Anlagen insgesamt bis höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens; nicht zulässig sind (i) Anlagen in Edelmetallen, Edelmetallzertifikate, Waren und Warenpapieren sowie (ii) echte Leerverkäufe aller Art. 3. a) Die Fondsleitung investiert, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Vermögens eines Teilvermögens in: - Beteiligungswertpapiere und rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen, die ihren Sitz oder den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivität im geographischen Raum haben, auf den ihre Bezeichnung hinweist: 16

17 - Teilvermögen ARVEST GLOBAL STARS FUND: Weltweit - Teilvermögen ARVEST AMERICA STARS FUND: Doppelkontinent Amerika - Teilvermögen ARVEST EURASIA STARS FUND: Europa und Asien. - Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen, die gemäss ihren Dokumenten ihr Vermögen gemäss den Richtlinien des entsprechenden Teilvermögens oder Teilen davon anlegen wobei die Fondsleitung sicherstellt, dass auf konsolidierter Basis, nach Abzug der flüssigen Mittel, mindestens zwei Drittel des Gesamtfondsvermögens in Anlagen gemäss ersten Lemma investiert sind, bis zu maximal 10% des Vermögens eines Teilvermögens. - Derivate (einschliesslich Warrants) auf Anlagen gemäss erstem Lemma. b) Die Fondsleitung kann zudem, nach Abzug der flüssigen Mittel, höchstens ein Drittel des Vermögens eines Teilvermögens investieren in: - Beteiligungswertpapiere und rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von Unternehmen, die den Anforderungen gemäss Ziffer 3 lit. a nicht genügen. - Auf Schweizer Franken und andere Währungen lautende Obligationen (inklusive Wandelobligationen, Wandelnotes und Optionsanleihen), Notes sowie andere fest oder variabel verzinsliche Forderungswertpapiere und Forderungswertrechte von privaten und öffentlichrechtlichen, in- und ausländischen Schuldnern. - Derivate (einschliesslich Warrants) auf Anlagen gemäss Ziffer 3 lit. b. - Auf Schweizer Franken und andere frei konvertierbare Währungen lautende Geldmarktinstrumente von in- und ausländischen Emittenten. - Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen, die den Anforderungen gemäss Ziffer 3 lit. a nicht genügen, bis zu maximal 10% des Vermögens eines Teilvermögens. 4. Die Fondsleitung darf unter Vorbehalt von 19 Anteile an Zielfonds erwerben, die unmittelbar oder mittelbar von ihr selbst oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der sie durch gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10% des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist. 9 Flüssige Mittel Die Fondsleitung darf für jedes Teilvermögen zusätzlich angemessene flüssige Mittel in der Rechnungseinheit des jeweiligen Teilvermögens und in allen Währungen, in denen Anlagen beim entsprechenden Teilvermögen zulässig sind, halten. Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben sowie Forderungen aus Pensionsgeschäften auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten. B Anlagetechniken und -instrumente 10 Effektenleihe 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung der Teilvermögen sämtliche Arten von Effekten ausleihen, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Effekten, welche als Basiswerte im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten jeder Art gebunden oder im Rahmen von Reverse Repos übernommen worden sind, dürfen hingegen nicht ausgeliehen werden. 2. Die Fondsleitung kann die Effekten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Borger ausleihen ( Principal-Geschäft ) oder einen Vermittler damit beauftragen, die Effekten entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung ( Agent-Geschäft ) oder in direkter Stellvertretung ( Finder-Geschäft ) einem Borger zur Verfügung zu stellen. 3. Die Fondsleitung tätigt die Effektenleihe nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen Borgern bzw. Vermittlern, wie Banken, Broker und Versicherungsgesellschaften sowie anerkannten Effektenclearing-Organisationen, die eine einwandfreie Durchführung der Effektenleihe gewährleisten. 4. Sofern die Fondsleitung eine Kündigungsfrist, deren Dauer 10 Bankwerktage nicht überschreiten darf, einhalten muss, bevor sie wieder über die ausgeliehenen Effekten rechtlich verfügen kann, darf sie je Teilvermögen vom ausleihfähigen Bestand einer Art nicht mehr als 50% ausleihen. 17

18 Sichert hingegen der Borger bzw. der Vermittler der Fondsleitung vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die ausgeliehenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte ausleihfähige Bestand einer Art ausgeliehen werden. 5. Die Fondsleitung vereinbart mit dem Borger bzw. Vermittler, dass dieser zwecks Sicherstellung des Rückerstattungsanspruches zu Gunsten der Fondsleitung Sicherheiten nach Massgabe von Art. 8 KKV-FINMA verpfändet oder zu Eigentum überträgt. Der Wert der Sicherheiten muss jederzeit mindestens 105% des Verkehrswertes der ausgeliehenen Effekten betragen oder mindestens 102%, wenn die Sicherheiten aus (i) flüssigen Mitteln oder (ii) fest oder variabel verzinslichen Effekten, welche ein langfristiges aktuelles Rating einer von der Aufsichtsbehörde anerkannten Ratingagentur von mindestens AAA, Aaa oder gleichwertig aufweisen, bestehen Darüber hinaus haftet der Borger bzw. Vermittler für die pünktliche und uneingeschränkte Vergütung der während der Effektenleihe anfallenden Erträge, die Geltendmachung anderer Vermögensrechte sowie die vertragskonforme Rückerstattung von Effekten gleicher Art, Menge und Güte. 6. Die Depotbank sorgt für eine sichere und vertragskonforme Abwicklung der Effektenleihe und überwacht namentlich die Einhaltung der Anforderungen an die Sicherheiten. Sie besorgt auch während der Dauer der Leihgeschäfte die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshandlungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den ausgeliehenen Effekten, soweit diese nicht gemäss anwendbarem Rahmenvertrag abgetreten wurden. 11 Pensionsgeschäfte 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung der Teilvermögen Pensionsgeschäfte abschliessen. Pensionsgeschäfte können entweder als Repo oder als Reverse Repo getätigt werden. Das Repo ist ein Rechtsgeschäft, durch welches eine Partei (Pensionsgeber) gegen Bezahlung vorübergehend das Eigentum an Effekten auf eine andere Partei (Pensionsnehmer) überträgt, wobei diese sich verpflichtet, dem Pensionsgeber bei Fälligkeit Effekten gleicher Art, Menge und Güte sowie die während der Dauer des Pensionsgeschäftes anfallenden Erträge zurückzuerstatten. Der Pensionsgeber trägt das Kursrisiko der Effekten während der Dauer des Pensionsgeschäfts. Das Repo ist aus der Sicht der Gegenpartei (Pensionsnehmers) ein Reverse Repo. Mit einem Reverse Repo erwirbt die Fondsleitung zwecks Geldanlage Effekten und vereinbart gleichzeitig, Effekten gleicher Art, Menge und Güte sowie die während der Dauer des Pensionsgeschäfts anfallenden Erträge zurückzuerstatten. 2. Die Fondsleitung kann Pensionsgeschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit einer Gegenpartei abschliessen ( Principal-Geschäft ) oder einen Vermittler damit beauftragen, entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung ( Agent-Geschäft ) oder in direkter Stellvertretung ( Finder-Geschäft ) Pensionsgeschäfte mit einer Gegenpartei zu tätigen. 3. Die Fondsleitung tätigt Pensionsgeschäfte nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen Gegenparteien bzw. Vermittlern, wie Banken, Broker und Versicherungsgesellschaften sowie anerkannten Effektenclearing-Organisationen, die eine einwandfreie Durchführung des Pensionsgeschäfts gewährleisten. 4. Die Depotbank sorgt für eine sichere und vertragskonforme Abwicklung des Pensionsgeschäfts. Sie sorgt für den täglichen Ausgleich in Geld oder Effekten der Wertveränderungen der im Pensionsgeschäft verwendeten Effekten (mark-to-market) und besorgt auch während der Dauer des Pensionsgeschäfts die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshandlungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den im Pensionsgeschäft verwendeten Effekten, soweit diese nicht gemäss anwendbarem Rahmenvertrag abgetreten wurden. 5. Die Fondsleitung darf für Repos sämtliche Arten von Effekten verwenden, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Effekten, welche im Rahmen von Reverse Repos übernommen wurden, dürfen nicht für Repos verwendet werden. 6. Sofern die Fondsleitung eine Kündigungsfrist, deren Dauer 10 Bankwerktage nicht überschreiten darf, einhalten muss, bevor sie wieder über die in Pension gegebenen Effekten rechtlich verfügen kann, darf sie vom repofähigen Bestand einer Art nicht mehr als 50% für Repos verwenden. 18

19 Sichert hingegen die Gegenpartei bzw. der Vermittler der Fondsleitung vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die in Pension gegebenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte repofähige Bestand einer Art für Repos verwendet werden. 7. Repos gelten als Kreditaufnahme gemäss 13, es sei denn, die erhaltenen Mittel werden für die Übernahme von Effekten gleicher Art, Güte, Bonität und Laufzeit in Verbindung mit dem Abschluss eines Reverse Repo verwendet. 8. Die Fondsleitung darf im Rahmen eines Reverse Repo nur fest oder variabel verzinsliche Effekten erwerben, die vom Bund, den Kantonen oder Gemeinden begeben oder garantiert werden oder von Emittenten, die das von der Aufsichtsbehörde vorgeschriebene Mindest-Rating aufwiesen. 9. Forderungen aus Reverse Repo gelten als flüssige Mittel gemäss 9 und nicht als Kreditgewährung gemäss Derivative Finanzinstrumente Commitment-Ansatz I 1. Die Fondsleitung darf Derivate im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung der Vermögen der Teilvermögen einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag und im Prospekt genannten Anlagezielen bzw. zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen führt. Zudem müssen die den Derivaten zu Grunde liegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag für das entsprechende Teilvermögen als Anlagen zulässig sein. Die Kollektivanlagengesetzgebung sieht für den Einsatz von Derivaten drei Risikomessverfahren vor: Den Commitment-Ansatz I und II für einfache Effektenfonds und den Modell-Ansatz verbunden mit Stresstests für komplexe Effektenfonds. Der Commitment-Ansatz I ist ein vereinfachtes Verfahren und zeichnet sich dadurch aus, dass der Einsatz von Derivaten weder eine Hebelwirkung auf das Vermögen eines Teilvermögens ausübt noch einem Leerverkauf entspricht. Beim Commitment-Ansatz II handelt es sich um ein erweitertes Verfahren. Das Erzielen einer Hebelwirkung (d.h. Leverage) wie auch Leerverkäufe ist zulässig. Das Gesamtengagement eines Teilvermögens darf dabei bis zu 200% seines Nettofondsvermögens (unter Einbezug der Kreditaufnahme sogar bis 210%) betragen. Beim Modell-Ansatz wird das Risiko eines Teilvermögens als Value-at-Risk (VaR) mit einem Konfidenzintervall von 99% und einer Haltedauer von 20 Handelstagen täglich gemessen; er darf das Doppelte des VaR eines derivatefreien Vergleichsportfolios nicht überschreiten. Zudem sind periodische Stresstests durchzuführen. 2. Aufgrund des vorgesehenen Einsatzes der Derivate qualifizieren die Teilvermögen als einfache Effektenfonds. Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung. Der Einsatz der Derivate übt somit weder eine Hebelwirkung auf die Vermögen der Teilvermögen aus noch entspricht dieser einem Leerverkauf. Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auf die einzelnen Teilvermögen anwendbar. Die Fondsleitung muss jederzeit in der Lage sein, die mit Derivaten verbundenen Liefer- und Zahlungsverpflichtungen nach Massgabe der Kollektivanlagegesetzgebung aus dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens zu erfüllen. 3. Es dürfen nur Derivat-Grundformen verwendet werden. Diese umfassen: a) Call- oder Put-Optionen, deren Wert bei Verfall linear von der positiven oder negativen Differenz zwischen dem Verkehrswert des Basiswerts und dem Ausübungspreis abhängt und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat. b) Swaps, deren Zahlungen linear und pfadunabhängig vom Wert des Basiswertes oder einem absoluten Betrag abhängen. c) Termingeschäfte (Futures und Forwards), deren Wert linear vom Wert des Basiswertes abhängt. Die Fondsleitung verzichtet auf den Einsatz von Credit-Default Swaps (CDS). 4. Der Einsatz von Derivaten ist in seiner ökonomischen Wirkung entweder einem Verkauf (engagementreduzierendes Derivat) oder einem Kauf (engagementerhöhendes Derivat) eines Basiswertes ähnlich. 19

20 5. a) Bei engagementreduzierenden Derivaten müssen die eingegangen Verpflichtungen unter Vorbehalt von Bst. b und d dauernd durch die dem Derivat zu Grunde liegenden Basiswerte gedeckt sein. b) Eine Deckung mit anderen Anlagen als den Basiswerten ist bei engagementreduzierenden Derivaten zulässig, die auf einen Index lauten, welcher - von einer externen, unabhängigen Stelle berechnet wird; - für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ ist; - in einer adäquaten Korrelation zu diesen Anlagen steht. c) Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über die Basiswerte oder Anlagen verfügen können. Basiswerte oder Anlagen können gleichzeitig als Deckung für mehrere engagementreduzierende Derivate herangezogen werden, wenn diese ein Markt-, ein Kreditoder ein Währungsrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen. d) Sie verzichtet jedoch auf die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, bei der Deckung von engagementreduzierenden oder engagementerhöhenden Derivatpositionen diese mit dem Delta zu gewichten. 6. Bei engagementerhöhenden Derivaten muss das Basiswertäquivalent einer Derivatposition dauernd durch geldnahe Mittel gedeckt sein. Das Basiswertäquivalent berechnet sich bei Futures, Forwards und Swaps mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert, bei Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert. Geldnahe Mittel können gleichzeitig als Deckung für mehrere engagementerhöhende Derivate herangezogen werden, wenn diese ein Markt- oder ein Kreditrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen. 7. Die Fondsleitung kann sowohl standardisierte als auch nicht standardisierte Derivate einsetzen. Sie kann die Geschäfte mit Derivaten an einer Börse, an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC (over the counter) abschliessen. 8. a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären abschliessen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder der Garant das von der Kollektivanlagegesetzgebung vorgeschriebene Mindestrating gemäss Art. 33 KKV-FINMA aufzuweisen. b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können. c) Ist für ein OTC abgeschlossenes Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis jederzeit anhand von Bewertungsmodellen, die angemessen und in der Praxis anerkannt sind, auf Grund des Verkehrswerts der Basiswerte nachvollziehbar sein. Darüber hinaus müssen vor einem Abschluss konkrete Offerten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien eingeholt und muss unter Berücksichtigung des Preises, der Bonität, der Risikoverteilung und des Dienstleistungsangebot der Gegenparteien das vorteilhafteste Angebot akzeptiert werden. Der Abschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu dokumentieren. 9. Bei der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen (Maximal- und Minimallimiten) sind die Derivate nach Massgabe der Kollektivanlagegesetzgebung zu berücksichtigen. 10. Der Prospekt enthält weitere Angaben: - zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie; - zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil der Teilvermögen; - zu den Gegenparteirisiken von Derivaten. 13 Aufnahme und Gewährung von Krediten 1. Die Fondsleitung darf für Rechnung der Teilvermögen keine Kredite gewähren. Die Effektenleihe gemäss 10 und das Pensionsgeschäft als Reverse Repo gemäss 11 gelten nicht als Kreditgewährung im Sinne dieses Paragraphen. 2. Die Fondsleitung darf für jedes Teilvermögen höchstens 10% des Nettofondsvermögens vorübergehend Kredite aufnehmen. Das Pensionsgeschäft als Repo gemäss 11 gilt als Kreditaufnahme im Sinne dieses Paragraphen, es sei denn, die erhaltenen Mittel werden im Rahmen einer Arbitrage-Geschäfts für die Übernahme von Effekten gleicher Art, Güte, Bonität 20

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