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1 Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2001/ 2002 Examensklausurenkurs vom In Mecklenburg-Vorpommern finden demnächst Landtagswahlen statt, an denen auch die in der Öffentlichkeit als rechtsradikal eingestufte P-Partei teilnehmen wird. Die P-Partei, die ausschließlich in Mecklenburg-Vorpommern aktiv ist, verfügt in der Stadt R über einen Kreisverband (K). K möchte kurz vor der Wahl in der Stadthalle von R, die von einer zu 100 % in den Händen von R liegenden GmbH betrieben wird, eine Wahlveranstaltung durchführen. K stellt bei der Stadt R den Antrag, die zum Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages erforderlichen Maßnahmen gegenüber der GmbH zu ergreifen. Dieser Antrag wird mit folgender Begründung abgelehnt: In der Vergangenheit sei es - was zutreffend ist - anlässlich von Veranstaltungen der P-Partei zu Auseinandersetzungen mit politischen Gegnern gekommen. Dabei hätten die Gegner der P-Partei, die sich durch die Veranstaltungen der P-Partei provoziert fühlten, auch vor Gewalt nicht zurückgeschreckt. Es müsse befürchtet werden, dass die Stadthalle Schaden nehme. Ob die Polizei einen hinreichenden Schutz gewähren werde, sei nicht hinreichend gewährleistet; jedenfalls habe die Stadt R darauf keinen entscheidenden Einfluss. Auch verfolge die P-Partei verfassungsfeindliche Ziele. Weiterhin verweist die R darauf, dass die im Stadtrat vertretenen Fraktionen durch Beschluss den Bürgermeister aufgefordert haben, die Stadthalle nicht für Veranstaltungen des bevorstehenden Wahlkampfes freizugeben. Sämtliche Parteien sollten sich um anderweitige Säle bemühen. Die dadurch geübte Solidarität der Demokraten ermögliche auch eine formale Gleichbehandlung aller Parteien. Eine derart kleine Partei wie die P-Partei (Stimmenanteil bei der letzten Wahl: 0,9 %) könne nicht weitergehende Ansprüche stellen als die größeren Parteien. Schließlich sei die Halle für die P-Partei angesichts ihrer geringen Anhängerschaft viel zu groß. Der K hält sämtliche Gesichtspunkte für unbegründet. Insbesondere weist sie darauf hin, dass er eine Versicherung gegen etwaige Schäden an der Stadthalle abzuschließen bereit sei. 1. Hätte eine gerichtliche Klage des K gegen R Aussicht auf Erfolg? 2. Was kann K unternehmen, wenn bis zum Veranstaltungstermin nur noch zwei Wochen Zeit sind und noch keine gerichtliche Entscheidung ergangen ist? Rückgabe und Besprechung der Klausur erfolgt am Die Uhrzeit wird noch bekannt gegeben. Die sskizze kann in der nächsten Woche unter Welcome.html abgerufen werden.

2 2 Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2001/2002 Examensklausurenkurs vom Verfasser: wiss. Mitarbeiter Steffen Kischkel 1. Frage: Hätte eine gerichtliche Klage der P-Partei Aussicht auf Erfolg? A. Zulässigkeit einer verwaltungsrechtlichen Klage Es könnte eine verwaltungsgerichtliche Klage zulässig sein. 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I 1 VwGO) Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges kann sich aus 40 I VwG0 ergeben. Dann müsste es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handeln. Es würde sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit handeln, wenn die streitentscheidenden Normen ausschließlich einen Träger öffentlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten. Da die P-Partei einen Anspruch auf Benutzung der Stadthalle geltend macht, richtet sich die Rechtsnatur der Streitigkeit nach der Rechtsnatur der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. Hier kommen als Anspruchsgrundlage 14 II KV MV und 5 ParteiG in Betracht. 14 II KV MV verpflichtet ebenso wie 5 ParteiG ausschließlich einen Träger öffentlicher Gewalt und gehört daher zum öffentlichen Recht Statthafte Klageart a) Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage ( 42 I VwGO) Statthafte Klageart könnte hier die Verpflichtungsklage gem. 42 I VwGO sein. Das Begehren des K ist darauf gerichtet, daß R durch Einwirkung auf die GmbH für den Abschluß eines entsprechenden Mietvertrages Sorge trägt. Die Verpflichtungsklage wäre nur dann die statthafte Klageart, wenn diese auf den Abschluß eines Mietvertrages abzielende Einwirkung die Begriffsmerkmale eines Verwaltungsaktes gem. 35 VwVfG M-V erfüllt. Problematisch ist hierbei allein, ob der Maßnahme die für einen Verwaltungsakt erforderliche Außenwirkung zukommt. Eine Außenwirkung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn eine Rechtsfolge bei einer außerhalb des Verwaltungsträgers stehenden juristischen oder natürlichen Person eintritt; die GmbH ist im Verhältnis zu R ein selbständiger Rechtsträger (des privaten Rechts). Gleichwohl besteht von diesem Grundsatz eine Ausnahme, wenn die betreffenden Verwaltungsträger in einem hierarchischen Über- und Unterordnungsverhältnis zueinander stehen. So liegen die Dinge hier. Die GmbH nimmt Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr. Die Stadt R ist aus Gründen des Prinzips demokratischer Legitimation (Art. 20 I und II GG) verpflichtet, ihrer Verpflichtungen durch Einwirkung auf die Gesellschaft nachzukommen. Die GmbH ist R hierarchisch untergeordnet. Damit kommt dem Einwirken auf die GmbH keine Außenwirkung zu; das Einwirken ist kein Verwaltungsakt. Eine Verpflichtungsklage ist daher unstatthaft. 1 Erichsen Jura 1986,196 mwn; Meyer, Kommunalrecht MV, Rdn 206; OVG Münster NJW 1976, 820, 821; BVerwGE 31, 368 und 32, 333; ablehnend OVG Koblenz DÖV 1986, 153.

3 b) Statthaftigkeit einer allgemeinen Leistungsklage 3 Das Begehren der P-Partei ist auf ein schlicht-hoheitliches Handeln in der Gestalt des Einwirkens auf die GmbH gerichtet 2. Statthafte Klageart ist demnach die allgemeine Leistungsklage. 3. Klagebefugnis ( 42 II VwGO analog) Nach ganz überwiegender Meinung gilt für die allgemeine Leistungsklage das Erfordernis des 42 II VwGO analog 3. Denn der durch diese Vorschrift intendierte Ausschluss einer Popularklage drängt gleichermaßen bei der allgemeinen Leistungsklage auf Verwirklichung. Es erscheint möglich, dass die P-Partei einen Anspruch auf das von ihr begehrte schlicht-hoheitliche Handeln aus den 14 I KV MV oder/ und aus 5 ParteiG hat. Dem Erfordernis des 42 II VwGO analog ist mithin entsprochen. 4. Klagegegner Bei der allgemeinen Leistungsklage bestimmt sich der richtige Klagegegner nach dem Rechtsträgerprinzip. Richtiger Klagegegner ist vorliegend demnach der Rechtsträger Stadt R.. 5. Beteiligtenfähigkeit a) Der Kreisverband der P-Partei ist beteiligungsfähig als Kläger gemäß 3 S. 2 ParteiG. Vielfach werden die Studenten die Beteiligtenfähigkeit der P-Partei entsprechend der h.m. 4 aus 61 Nr. 2 VwGO herleiten. Insoweit ist jedoch 3 S. 2 ParteiG die speziellere Norm, auf die sich daher auch die Beteiligtenfähigkeit stützen muss. b) Die Stadt R ist beteiligungsfähig als Beklagte gemäß 61 Nr. 1 VwGO. 6. Zwischenergebnis Somit ist von der Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage auszugehen. B. Begründetheit Die allgemeine Leistungsklage ist begründet, wenn K einen auf den Abschluss eines Mietvertrages gerichteten Einwirkungsanspruch gegen die Stadt R hat. Sofern K gegen R einen Anspruch auf Benutzung der Stadthalle hat, ist die Stadt R verpflichtet, entsprechend auf die GmbH einzuwirken, um diesen Anspruch durch Abschluss eines Mietvertrages zu realisieren. I. Anspruch aus 14 II KV MV Anspruchsgrundlage für die Benutzung der Stadthalle kann 14 II KV MV sein. Danach muss 1. eine öffentliche Einrichtung vorliegen, 2. der Anspruchsteller Einwohner der Gemeinde sein oder die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllen und 3. eine Benutzung im Rahmen des geltenden Rechts erstrebt werden. 2 S.o. 3 BVerwG, NVwZ 1991, 574, 575; BVerwG, NVwZ-RR 1992, 371; Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, Rdn. 130; Ehlers, NVwZ 1990, 105, 110; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, 42 Rdn Redeker/ v Oertzen, VwGO, 12. Aufl. 1997, 61 Rdn 4; Schmitt Glaeser, VerwProzeßR, 14. Aufl. 1997, Rdn 92; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, 61 Rdn 8, speziell für den Kreisverband einer Partei hinsichtlich der Benutzung gemeindeeigener Räume für eine Parteiveranstaltung: 61 Rdn 9; BVerwGE 32, 334; Schmitt Glaeser Rdn 91; aa wegen 3 ParteiG: OLG Frankfurt DÖV 1985, 78.

4 4 1. Stadthalle = öffentliche Einrichtung Voraussetzung ist zunächst, dass eine gemeindliche öffentliche Einrichtung vorliegt. Das ist der Fall, wenn eine zweckorientierte Sachgesamtheit (uu auch mit personalem Bestand) vorhanden ist, die in der Sachherrschaft der Gemeinde steht und die der Öffentlichkeit durch ausdrücklichen Widmungsakt oder durch konkludentes Verhalten zur Benutzung zur Verfügung gestellt ist 5. Im vorliegenden Fall ist die Stadthalle durch die Bisherige Vergabepraxis gewidmet worden. und ist damit eine öffentliche Einrichtung der Stadt R. 2. P-Partei = Einwohner Der Anspruchsteller muss Einwohner der Gemeinde sein. Gleichgestellt sind nach 14 III KV MV Personenvereinigungen, zu denen hier der Kreisverband der P-Partei gehört. Wie erforderlich hat der Kreisverband seinen Sitz in der Stadt R und steht daher einem Einwohner der Stadt R gleich. Zum Teil wird vertreten, dass der durch 14 III KV MV eingeräumte Rechtsanspruch Parteigliederungen mit Sitz im Gemeindegebiet grundsätzlich nur dann zusteht, wenn es sich um Veranstaltungen mit örtlichem Einzugsbereich handelt. Begründet wird diese Ansicht damit, dass die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde nur Gemeindeeinwohnern vorbehalten würden; außerdem ordne 14 III KV MV nur eine entsprechende Anwendung des 14 II KV MV an (so VGH Mannheim NVWZ-RR 1988, 44 Jür die Parallelvorschrift der GO Bad-W). Diese Auffassung führt hier zu keinem anderen Ergebnis, da die Nutznießer und Besucher der geplanten Veranstaltung aus der Stadt R kommen werden, also der örtliche Bezug insoweit gewahrt wäre. Es ist aber grundsätzlich anzumerken, dass dieser Ansicht nicht gefolgt werden kann. Zum einen liefe sie darauf hinaus, dass überörtliche politische Veranstaltungen, vor allem Landes- oder Bundesparteitage, erheblich behindert würden (vgl. Püttner/Lingemann JA 1984, 124). Zum anderen ist es Sinn und Zweck des 14 III KV MV, den Rechtsanspruch des 14 II KV MV all jenen juristischen Personen und Personenvereinigungen zu gewährleisten, die eine dem Einwohnerstatus vergleichbare Stellung aufweisen (so VGH Mannheim NVwZ-RR 1989, 135 für 10 GO Bad-W). Deshalb kann allein der Sitz der juristischen Person oder Personenvereinigung maßgeblich sein, nicht aber etwa die Mitgliederstruktur der Vereinigung (VGH Mannheim, aa0) oder der Besucherkreis bzw. der Kreis der Nutznießer» der geplanten Veranstaltung (Püttner/Lingemann aa0, BayVGH NJW 1969, 1079; OVG Münster NJW 1976, 822). Wird die Zulassung durch die Mitglieder des jeweiligen, Orts- bzw. Kreisverbandes erstrebt, so kann also die Überörtlichkeit der Veranstaltung dem Anspruch nicht entgegenstehen. 3. Nutzung im Rahmen der bestehenden Vorschriften Die angestrebte Benutzung darf nur im Rahmen der bestehenden Vorschriften gewährt werden. Diese Voraussetzung drückt aus, dass der Anspruch auf Zugang ein bloßer Teilhabeanspruch ist und somit insbesondere durch den durch die Widmung vorgegebenen Einrichtungszweck begrenzt wird 6. a) In erster Linie kommt es auf die Widmung an. Diese kann Beschränkungen enthalten, und zwar bei Stadthallen nach Art, Zahl und Größe der Veranstaltungen 7. 5 BVerwG NJW 1990, 134; OVG Münster NJW 1976, 820, 821; näher Erichsen Jura 1986, 148 ff; Meyer, Kommunalrecht MV, Rdn 199; OVG Lüneburg DÖV 1986, Vollmer DVB1 1989, 1090; Lässig NVwZ 1983, 18, 20; Bethge NVwZ 1983, 577, 580; VGH München DVB1 1985, 904, OVG Münster DÖV 1984, 946.

5 5 aa) Im vorliegenden Fall ergibt sich der Widmungszweck aus der vorangegangenen Vergabepraxis. Danach sind politische Veranstaltungen, zu denen Wahlkampfveranstaltungen gehören, zulässig. bb) Eine Einschränkung könnte sich aber aus dem Beschluss der "Fraktionen" ergeben, der wohl als Ratsbeschluss anzusehen ist. Grundsätzlich ist es möglich, von vornherein und auch noch nachträglich die Zweckbestimmung einzuschränken und beispielsweise Wahlkampfveranstaltungen auszuklammern 8. Hier spricht aber gegen eine Einschränkung der Widmung, dass der Bürgermeister nur aufgefordert wird, die Stadthalle nicht mehr zu Wahlkampfveranstaltungen freizugeben. Somit liegt bereits nach dem Wortlaut keine Widmungsänderung vor. Davon sind die Fraktionen offenbar auch selbst ausgegangen, da andernfalls ihr Verzicht auf die Inanspruchnahme der Stadthalle zu Wahlkampfveranstaltungen überflüssig wäre. Somit bleibt es bei dem bisherigen Widmungszweck; danach sind Wahlveranstaltungen möglich. b) Benutzungsbeschränkungen können sich auch aus sonstigen Vorschriften ergeben. Eine Stadtverwaltung darf nicht durch die Gestattung der Benutzung der Stadthalle strafbaren Handlungen Vorschub leisten 9. Dass der Vorsitzende der P-Partei aber etwa strafbare Beleidigungen aussprechen würde, wird von der Stadtverwaltung nicht behauptet. Dass er möglicherweise verfassungsfeindliche Äußerungen abgibt, reicht für eine Vorenthaltung der Nutzung nicht aus 10. Das ergibt sich zunächst aus dem formalen Gesichtspunkt, dass die P- Partei nicht gemäß Art. 21 II S. 2 GG, 13 Nr. 2, 43 ff BVerfGG verboten ist; ferner aber auch daraus, dass anderenfalls die Gestattung der Benutzung einer öffentlichen Einrichtung leicht zu einer Prämie für politisches Wohlverhalten werden könnte. Somit ergibt sich aus dem Inhalt der beabsichtigten Veranstaltung kein Ablehnungsgrund 11. c) Der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit den anderen Parteien kann das Benutzungsrecht der P-Partei nicht beeinträchtigen. Weder über 5 ParteiG noch über Art. 3 GG kann das Verhalten anderer Berechtigter zu einer Einschränkung des Rechts der P-Partei führen. Denn die genannten Vorschriften gewähren ja gerade auch der P-Partei Rechte und können nicht umgekehrt zum Nachteil der P-Partei angewandt werden. d) Ferner lässt sich eine Ablehnung auch nicht damit rechtfertigen, dass der Saal für die P- Partei zu groß sei. Grundsätzlich handelt es sich bei der Frage, ob die P-Partei eine Wahlkampfveranstaltung in einem halbleeren Saal riskieren will, um eine von ihr selbst zu entscheidende Zweckmäßigkeitserwägung. Anders könnte es allenfalls dann, sein, wenn die Stadt R der P-Partei statt dessen einen kleineren Saal anbieten würde, was hier aber nicht der Fall ist. e) Schließlich lässt sich eine Ablehnung auch nicht mit der Erwägung begründen, die P-Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele. Nach Art. 21 II 2 GG entscheidet allein das BVerfG über die Verfassungswidrigkeit einer Partei. Damit hat das GG die politischen Parteien wegen ihrer Sonderstellung im Verfassungsleben gegenüber den sonstigen Vereinigungen und Verbänden privilegiert und mit einer erhöhten Schutz- und Bestandsgarantie ausgestattet. Durch das Entscheidungsmonopol des BVerfG ist ein verwaltungsbehördliches Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin ausgeschlossen, auch wenn sie sich gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung noch so feindlich verhält 12. Auch die Gemeinden 8 Ossenbühl DVB1 1973, Ossenbühl DVB1 1973, 300; ebenso BVerfGE 47, 198 bezüglich der Ausstrahlung von Rundfunk-, einschließlich Fernsehsendungen. 10 BVerfGE, aa0; Ossenbühl, aao; OVG Lüneburg NJW 1978, Vgl. auch BVerfG DVB1 1978, BVerfGE 47, 228.

6 6 müssen respektieren, dass das GG die Gefahr, die in der Tätigkeit einer Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit besteht, um der politischen Freiheit willen in Kauf nimmt 13. f) Ein Ablehnungsgrund könnte sich aus den möglichen Störungen politischer Gegner ergeben. Würde man ein solches Verhalten billigen, so würde dies letztlich dazu führen, dass sich die Gewährung von Rechten nicht nach Recht und Gesetz richten würde, sondern von dem Verhalten von Rechtsbrechern abhängig wäre Vielmehr ist in einem solchen Fall die Polizei verpflichtet, die Versammlung zu schützen. Andererseits wäre es lebensfremd, den Fall einfach außer Betracht zu lassen, dass die Polizei tatsächlich nicht genügend einschreiten kann. Deshalb hat das BVerwG 15 eine Verweigerung der Benutzung bei ernster Gefahr und der Unmöglichkeit, Schäden auf andere Weise abzuwehren, also in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, zugelassen. Es muss also eine Situation zu prognostizieren sein, die der des ordnungsbehördlichen Notstandes ( 71 SOG MV) entspräche 16. Im vorliegenden Fall lässt sich nicht feststellen, dass eine derart schwerwiegende Gefahr vorliegt. Da es sich bei der P-Partei nur um eine kleine Partei handelt, werden auch die von der Veranstaltung ausgehenden Gefahren nicht ein solches Ausmaß erreichen, dass die Polizei dagegen machtlos wäre 17. Im übrigen können Schäden durch Haftpflichtversicherung (oder Sicherheitsleistung) abgedeckt werden, zumal die P- Partei sich dazu bereit erklärt 18. Ergebnis zu 3: Die von der P-Partei erstrebte Benutzung hält sich im Rahmen des geltenden Rechts. 4. Nach seiner Rechtsfolge gibt 14 II KV MV einen Anspruch auf Benutzung. Ergebnis Der Einwirkungsanspruch der P-Partei gegen die Stadt R auf die GmbH ist nach 14 Abs. 2 KV MV gerechtfertigt. II. Anspruch aus 5 ParteiG 5 ParteiG ist nach hm keine selbständige Anspruchsgrundlage 19. Diese Vorschrift geht davon aus, dass ein Träger öffentlicher Gewalt Einrichtungen zur Verfügung stellt und schreibt nur vor, dass nach Erfüllung dieser Voraussetzung die Parteien gleich zu behandeln sind, dass und wie der Umfang der Gewährung nach der Bedeutung der Parteien abgestuft werden kann und dass während eines Wahlkampfes hieran nicht beteiligte Parteien übergangen werden können. 5 ParteiG begründet mithin nicht die Verpflichtung der Gemeinden zur Vergabe von Räumen, sondern regelt nur die Anwendung des Gleichheitssatzes, wenn sich eine solche Verpflichtung aus anderen Umständen oder Vorschriften ergibt 20. Im vorliegenden Fall kommt es weder auf die Gleichbehandlung an - die P-Partei verlangt die Stadthalle, obwohl sie von den anderen Parteien 13 BVerwG NJW 1990, 134, 135; OVG Münster NVwZ-RR 1991, 508, 509; VGH Kassel NJW 1986, 2660, Bad-Württ VGH DÖV 1968,179,181; OVG Münster DVB1 1968, 845 f; Ossenbühl DVB1 1973, BVerwGE 32, 333, OVG Münster DVB1 1968, 846; OVG Lüneburg NJW 1985, 2347, Vgl. zu der in diesem Falle erforderlichen Prognoseentscheidung Ossenbühl DVB1 1973, 297 mwn. 18 Vgl. VGH Mannheim DVB1 1990, 828, wonach der Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung bei gefahr- oder schadensgeneigten Veranstaltungen davon abhängig gemacht werden darf, dass der Veranstalter die Haftung für Schäden übernimmt, die Dritte - insbes. Gegendemonstranten - anlässlich der Veranstaltung an Gebäude und Inventar der Einrichtung verursachen. Zu der Frage, ob das Nutzungsrecht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden darf, vgl. OVG Münster NVwZ-RR 1991, 508, 509 mwn. 19 BVerwGE 32, 333; 47, 280, 286; BVerwG NJW 1990, 134, 135; NJW 1991, 938; OVG Münster NVwZ-RR 1991, 508; VGH Mannheim NJW 1979, 1844; Ossenbühl DVB1 1973, 295; anders OVG Münster JZ 1969, BVerwGE, aa0, S. 336.

7 7 nicht in Anspruch genommen wird -, noch auf Umfang und Abstufung der Gewährung, noch auf Ausschluss einer am Wahlkampf nicht beteiligten Partei. Somit greift 5 ParteiG nicht ein 21. Ergebnis zu Frage 1: Eine allgemeine Leistungsklage hätte Aussicht auf Erfolg. 2. Frage: Was kann die P-Partei zwei Wochen vor dem Veranstaltungstermin unternehmen? Die P-Partei könnte beim Verwaltungsgericht der Hauptsache einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach 123 I VwG0 stellen. A. Zulässigkeit des Antrags 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I 1 VwGO) Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. 2. Statthaftigkeit des Antrags ( 123 I VwGO) Der Antrag gemäß 123 I VwGO ist statthaft, weil die P-Partei in der Hauptsache allgemeine Leistungsklage und keine Anfechtungsklage erheben muss (vgl. 123 V VwG0). 3. Antragsbefugnis Die P-Partei (Kreisverband) als Antragstellerin ist antragsbefugt, wenn sie in der Hauptsache gemäß 42 II VwG0 klagebefugt ist. Durch die Ablehnung des Benutzungsanspruches ist eine Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte der P-Partei (Kreisverband) aus 14 II KV MV möglich, so dass diese antragsbefugt ist. 4. Antragsgegner Antragsgegner ist die Stadt R gemäß 78 I Nr. 1 VwGO. 5. Beteiligtenfähigkeit Die Beteiligungsfähigkeit der P-Partei (Kreisverband) ergibt sich aus 3 S. 2 ParteiG analog (s. oben). 6. Rechtsschutzbedürfnis Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. a) Die Antragstellerin hat erfolglos den Anspruch auf Benutzung der Stadthalle geltend gemacht. b) Das Hauptsacheverfahren ist nicht unzulässig. 21 Zu Einzelheiten vgl. auch OVG Münster DVB1 1983, 338; BVerfG DVBl. 1983, 339.

8 8 7. Zwischenergebnis Der Antrag nach 123 I VwGO ist zulässig. B. Begründetheit des Antrags I. Abgrenzung Sicherungsanordnung gem. 123 I 1 VwGO von Regelungsanordnung gem. 123 I 2 VwGO Nach hm ist zunächst zu klären, ob für den Antragsteller eine Sicherungsanordnung ( 123 Abs. 1 S. 1 VwG0) oder eine Regelungsanordnung ( 123 Abs. 1 S. 2 VwG0) in Betracht zu ziehen ist 22. a) Eine Sicherungsanordnung kommt in Betracht, wenn der Antragsteller ein bereits bestehendes subjektiv-öffentliches Recht (der status quo ) gegen eine Veränderung durch Hoheitsträger oder Private sichern will. b) Bei der Regelungsanordnung geht es um die einstweilige Regelung eines Rechtsverhältnisses, dessen Bestehen oder Nichtbestehen vom Anspruchsgegner bestritten wird oder um eine öffentlich-rechtliche Rechtsposition bzw. Leistung, die dem Antragsteller vom Antragsgegner verweigert wurde. c) Im vorliegenden Fall kommt eine Regelungsanordnung in Betracht, da der Antragsgegner den Erlass eines begünstigenden Realaktes ablehnt. II. Vorraussetzungen der Regelungsanordnung gem. 123 I 2 VwGO Eine Regelungsanordnung kann erlassen werden, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des 123 I 2 VwGO glaubhaft gemacht ist. a) Regelungsanspruch Ein Regelungsanspruch ist gegeben, wenn der Antragsteller ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine hoheitliche Leistung oder ein Rechtsverhältnis glaubhaft macht, dessen Bestehen oder Nichtbestehen vom Antragsgegner bestritten wird (vgl. auch 123 III VwGO, 920 II ZPO); diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da der Bürgermeister von R einen Benutzungsanspruch bestreitet. b) Regelungsgrund Ein Regelungsgrund liegt vor, wenn eine Regelung zur Abwendung von Nachteilen für den Antragsteller nötig ist. Das ist unter folgenden Voraussetzungen der Fall 23. aa) Die Klage in der Hauptsache muss Aussicht auf Erfolg haben. Das ist, wie bereits oben geprüft, der Fall. bb) Streitig ist, ob es darüber hinaus einer von den Erfolgsaussichten unabhängigen Interessenabwägung bedarf 24. Dafür spricht, dass auch im Fall des offenkundigen Erfolges in der Hauptsache 22 Vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdn 198 mwn; Kopp/Schenke 123, Rdn 6; aa OVG Münster NJW 1982, 2517; auch Schmitt Glaeser, aa0, Rdn 317; eindeutige Abgrenzung sei entbehrlich, da 123 Abs. 1 VwG0 ein einheitlicher Tatbestand sei; vgl. auch Bickel DÖV 1983, 52 f; wonach eine brauchbare Abgrenzung bislang nicht gefunden worden ist; nach Erichsen Jura 1984, 644, 646 ist die Abgrenzung bereits bei der Statthaftigkeit des Antrags in der Zulässigkeit vorzunehmen. 23 Vgl. im einzelnen auch Finkelnburg/Jank Rdn 153 f..

9 9 für eine Regelungsanordnung isd 123 I 2 VwGO nur dann eine Notwendigkeit besteht, wenn dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, das Obsiegen in der Hauptsache abzuwarten. Uneinheitlich ist der Standort der Prüfung. Teilweise wird die Interessenabwägung als Frage des Anordnungsgrundes ( nötig ) angesehen (Finkelnburg/Jank Rdn 163; Erichsen Jura 1984, 644, 652), andere nehmen die Abwägung erst im Rahmen des Ermessens auf der Rechtsfolgenseite vor (vgl. Kopp/Schenke 123 Rdn 28, 29). Daher ist erforderlich, dass das private Interesse an sofortiger Regelung das öffentliche Interesse, bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine Regelung zu treffen, überwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn es dem Antragsteller nicht zumutbar ist, erst eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dies ist hier zu bejahen, da es für die P-Partei in der Kürze der Zeit nicht möglich sein wird, ihren Anspruch im Hauptsacheverfahren durchzusetzen und nach der Wahl kein Interesse an der Benutzung mehr besteht. Das VG wird daher eine Regelungsanordnung erlassen, hat jedoch Ermessen bei der inhaltlichen Gestaltung ( 123 III VwGO, 938 ZPO). Ermessensgrenze ist dabei insbesondere das Verbot, die Hauptsache, d.h. eine endgültige Entscheidung, vorwegzunehmen 25. (1) Da der Antragsgegner hier zu einer vorläufigen Zulassung verpflichtet werden soll, könnte ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vorwegnahmeverbotes vorliegen, so dass eine Regelungsanordnung gemäß dem Antrag der P-Partei (Kreisverband) ausscheiden müsste. (2) Wenn aber die Gewährung des effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 IV GG) nur durch die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung möglich ist und durch die Verweigerung der begehrten Leistung für den Antragsteller unzumutbare Nachteile entstehen würden, ist eine Vorwegnahme ausnahmsweise zulässig 26. Diese Ausnahmevoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, so dass eine Regelungsanordnung mit dem Inhalt ergeht, dass die Stadt R auf die GmbH einwirken muss, die Zulassung auszusprechen hat. Ergebnis zu Frage 2: Das VG wird im Wege einstweiliger Anordnung der Stadt R aufgeben, die GmbH anzuweisen, der P-Partei die Stadthalle zum gewünschten Termin zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen des nach 123 III VwGO, 938 ZPO zustehenden Ermessens kann das Gericht auch nähere Auflagen machen, etwa der P-Partei den, Abschluss einer zusätzlichen Versicherung aufgeben. Im Ergebnis wird die einstweilige Anordnung jedenfalls Erfolg haben. 24 Zum Streit vgl. Finkelnburg/Jank Rdn ; Papier JA 1979, 646, 648; Erichsen Jura 1984, 644, 652; einschränkend BVerfG DVB1 1989, 36, 38; dagegen Stem JuS 1981, 343, 346; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 9. Aufl. 1996, 58 Rdn Vgl. VGH Mannheim BWVB1 1992, 179; Pietzner/Ronellenfitsch 58 Rdn Vgl. Gersdorf, Verwaltungsprozessrecht, Rdn. 245, zur Frage der Zurverfügungstellung einer Stadthalle für einen Parteitag; BVerfGE 46, 166, 179; BVerwG, NVwZ 1999, 650; OVG Münster, NJW 1996, 2115, 2116; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, Rdn

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