Departement des Innern

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1 Departement des Innern Schwyz, 28. Juni 2011 Teilrevision des Gesetzes über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage 1. Übersicht Seit der Einführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Jahr 1996 hat der Bund den Kantonen immer mehr finanziell und administrativ aufwändige Aufgaben übertragen. Nach der Neuordnung der Pflegefinanzierung auf den 1. Januar 2011 müssen nun auf Anfang 2012 das System der Swiss DRG und die freie Spitalwahl eingeführt werden. In einem dritten Paket werden weitere kostenträchtige Aufgaben auf die Kantone zukommen: Mit der Änderung vom 19. März 2010 der Art. 64a und 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (SR , KVG) wird den Kantonen neu die Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung (IPV) an die Krankenversicherer vorgeschrieben. Die Kantone müssen zukünftig 85% der ausstehenden Krankenkassenprämien tragen; die Krankenversicherer erhalten damit faktisch Staatsgarantie. Um die Zahl der Verlustscheine und deren Finanzierung durch die öffentliche Hand möglichst tief zu halten, lässt der Bundesgesetzgeber den Kantonen jedoch die Möglichkeiten offen, ein Register zu führen. So können die Kantone wirksam klären, wer nicht zahlen kann und wer nicht zahlen will. Für die letztere Gruppe schränkt das Bundesparlament die Leistungspflicht auf die Notfallbehandlung ein. Die direkte Anwendung von Bundesrecht ohne Anpassung der kantonalen Gesetzgebung ist nicht möglich. Es ist eine Teilrevision des Gesetzes über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung vom 19. September 2007 (SRSZ , PVG) notwendig. Die Teilrevision des PVG wird gleichzeitig zum Anlass genommen, gesetzestechnische Änderungen vorzunehmen. Zudem soll dass Anmelde- und Auszahlungsverfahren zu Gunsten der berechtigen Personen angepasst werden. Da nebst der Umsetzung von Bundesrecht keine materiellen Anpassungen vorgenommen werden, entstehen für den Kanton nur relativ geringe Mehrkosten; insbesondere infolge Umstellung des Verfahrens. Die Kostenübernahme bei den Verlustscheinen kann nicht mehr über die Prämienverbilligung finanziert werden. Es ist vorgesehen, dass die Kostenübernahme direkt durch die Gemeinden erfolgt.

2 2. Ausgangslage 2.1 Teilrevision des KVG Mit der Teilrevision des Art. 64a KVG (BBl 2009 S. 2009) regelt der Bund das Verfahren und die Kostenübernahme bei ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen neu. Zukünftig sind die Kantone verpflichtet 85% der aus einem Betreibungsverfahren resultierenden Verlustscheine zu übernehmen. Die Krankenversicherer haben somit neu eine Staatsgarantie. Dies wird zu erheblichen zusätzlichen Kosten führen. Diese Aufwendungen können auch nicht als Leistungen im Sinne der IPV gemäss Art. 65 KVG betrachtet werden. Mit geeigneten Massnahmen ist sicher zu stellen, dass im Falle von ausstehenden Prämien medizinische Leistungen nur noch im Notfall gewährt werden. Zudem soll den säumigen Versicherten die notwendige Hilfe und Beratung bei der Bewältigung der finanziellen Probleme zuteil werden. Gemäss dem revidierten Art. 65 Abs. 1 KVG ist es zukünftig zwingend, dass die IPV den Krankenversicherern überwiesen werden. So können die Krankenversicherer bei der Rechnungsstellung für die laufenden Prämien den Betrag der IPV anrechnen. Von dieser Neuregelung betroffen sind nicht nur die Bezüger von IPV, sondern auch alle Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL). Zum heutigen Zeitpunkt sind die Verordnungsbestimmungen des Bundesrates zu den Art. 64a und 65 KVG nicht bekannt. 2.2 Teilrevision des Prämienverbilligungsgesetzes Die Umsetzung von Art. 64a und 65 KVG verlangt eine Anpassung des kantonalen Rechts. Das PVG ist deshalb einer Teilrevision zu unterziehen. Zu regeln sind die Zuständigkeiten und das Verfahren. Die obligatorische Einführung der Auszahlung der IPV an die Krankenversicherer bedingt ein neues Anmelde- und Auszahlungsverfahren. Damit werden die Prämien rascher verbilligt, und die Krankenversicherer können die IPV schon anfangs Jahr bei der Rechnungsstellung berücksichtigen. Mit der Teilrevision des PVG werden weitere Anpassungen vorgenommen. Auch weil neu die Gemeinden eine Finanzierungsverantwortung erhalten, drängt sich eine ordentliche Gesetzgebung samt obligatorischem Referendum auf. 2.3 Heutiges Berechnungssystem der IPV wird beibehalten Mit der Totalrevision des PVG per 2008 wurden vor allem Massnahmen zur Optimierung des Anspruchs (gemeinsamer Anspruch von jungen Erwachsenen in Ausbildung zusammen mit den Eltern, Wegfall des Familiendivisors, Einführung einer Mindestgarantie für Kinder und junge Erwachsene, Aufrechnung von ausserordentlichem Liegenschaftsunterhalt) umgesetzt. Das seit 1. Januar 2008 gültige Berechnungsmodell für den Anspruch auf Prämienverbilligung ist so gestaltet, dass es automatisch auf höhere Prämien reagiert. Dies auf zwei Ebenen: Erstens gelten zur Festlegung des Kreises der mutmasslichen IPV-Bezüger individuelle, aufgrund der Familienzusammensetzung zugeschnittene Einkommensgrenzen. Auf der zweiten Ebene beeinflusst die Richtprämie die Höhe des Anspruchs, indem aus der Differenz zwischen dem Selbstbehalt und der Richtprämie die Prämienverbilligung resultiert. Die Entwicklung der Gesamtausgaben für die Prämienverbilligung zwischen 2008 bis 2010 zeigt die Wirkung des Modells auf

3 Tabelle: Entwicklung des Gesamtaufwandes, der Anzahl Anmeldungen und der Anzahl Bezüger Jahr Gesamtaufwand (in Franken) Anzahl Anmeldungen Anzahl Bezüger Auch die zukünftigen Prämienerhöhungen werden über dieses Prämienverbilligungssystem teilweise aufgefangen. Die vorliegende Teilrevision des Gesetzes ändert dieses System nicht; es sind keine neuen Leistungen vorgesehen. 3. Umsetzung von Bundesrecht 3.1 Übernahme Verlustscheine (Art. 64a KVG) Nach heutigem Recht sistieren die Krankenversicherer die Übernahme der Kosten für medizinische Leistungen, sobald im Betreibungsverfahren das Fortsetzungsbegehren gestellt wird. Das bedeutet, dass die säumigen Versicherten zwar den vollen Zugang zu den medizinischen Leistungen haben, die Krankenversicherer jedoch den Leistungserbringern die erbrachten Leistungen nicht vergüten. Die wichtigste Neuerung von Art. 64a KVG ist, dass in Zukunft die Kantone 85% der ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen nach Vorliegen des Verlustscheines zu übernehmen haben. Gestützt auf die KVG-Statistik des Bundesamt für Gesundheit (BAG) - die Daten sind allerdings unvollständig - muss durch die Neuregelung von Art. 64a KVG mit erheblichen Mehrkosten in den Kantonen gerechnet werden. Da die KVG-Änderungen gestützt auf einen parlamentarischen Bericht (BBl ff.) und ohne bundesrätliche Botschaft erfolgte, stehen keine Berechnungen des Bundesrates zur Verfügung. Anhand der Angaben über Versicherte mit Leistungssistierungen bzw. mit laufenden Betreibungen (umgerechnet für den Kanton Schwyz) können die mutmasslichen Mehrkosten aufgezeigt werden. Tabelle: Berechnung der mutmasslichen Kosten bei Übernahme der Verlustscheine Versicherte mit Betreibung im Kanton Schwyz (prozentuale Umrechnung) Potenzielles Risiko für SZ (in Franken), wenn nach Ausstellung des Verlustscheines der Kanton 85% zu übernehmen hat* Jahr Anzahl Versicherte** Prämienvolumen in Franken** Verlustschein-Risiko = 42.50% des Prämienvolumens der Versicherten mit Betreibung im Kanton Schwyz (50%*** der in Betreibung stehenden Prämien x 85%) * Mit der Teilrevision des Art. 64a KVG sind die Kantone zukünftig verpflichtet, 85% der aus einem Betreibungsverfahren resultierenden Verlustscheine zu übernehmen. ** Quelle: Bundesamt für Gesundheit (BAG) *** Man geht von der Annahme aus, dass bei der Hälfte der Betreibungen ein Verlustschein resultiert. Da nicht bekannt ist, bei wie vielen Betreibungen schliesslich ein Verlustschein ausgestellt wird, wird davon ausgegangen, dass bei der Hälfte ein Verlustschein resultiert. Davon muss der Kanton - 3 -

4 85% der Kosten übernehmen. Diese Kosten können mit dem neuen Bundesrecht nicht mehr über die IPV abgerechnet werden. Angesichts der Höhe der mutmasslichen Kosten aus Verlustscheinen von rund 4.5 Mio. Franken - Tendenz steigend - sind gezielte Massnahmen zur Kostensenkung unabdingbar. Art. 64a KVG lässt den Kantonen Spielraum für verschiedene Massnahmen. So können die Krankenversicherer verpflichtet werden, der Durchführungsstelle (Ausgleichskasse Schwyz) diejenigen Schuldner zu melden, welche infolge Nichtbezahlens der Prämien und Kostenbeteiligungen betrieben werden (Art. 64a Abs. 2 KVG). Durch die Krankenversicherer ebenfalls gemeldet werden sollen diejenigen Schuldner, bei denen nach Abschluss des Betreibungsverfahrens ein Verlustschein resultiert (Art. 64a Abs. 3 KVG). Über säumige Versicherte mit Betreibungen soll ein Register geführt werden (Art. 64a Abs. 7 KVG). Zugriff auf das Register erhalten die Gemeinde sowie die Leistungserbringer gemäss Art. 35 Abs. 2 KVG. Letztere sollen sich an den Kosten für den Betrieb des Registers beteiligen, wenn sie es nutzen möchten. Die Gemeinden sind parallel zu verpflichten, für die Versicherten mit ausstehenden Prämien eine individuelle Betreuung anzubieten. Ziele der Betreuung sind: - Förderung der Eigenverantwortung der Prämienzahler; - Unterstützung bei der Lösung der finanziellen Probleme der säumigen Versicherten; - zweckmässige Verwendung der öffentlichen Mittel und Schutz der Steuerzahler; - mittel- und langfristige finanzielle Entlastung der öffentlichen Hand; - Verhindern von ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen; - Verhindern von offenen Rechnungen für erfolgte medizinische Leistungen von Ärzten, Spitälern und anderen Leistungserbringern. Gemäss den 1, 8 und 11 des kantonalen Gesetzes vom 18. Mai 1983 über die Sozialhilfe (SRSZ , ShG) sind die Gemeinden zuständig für die wirtschaftliche und persönliche Hilfe für ihre Einwohner. Können Personen ihre Krankenkassenprämien nicht bezahlen, so wird gezielte Hilfe durch die Gemeinde notwendig. Bei der Übernahme der Kosten bei ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen handelt es sich somit eindeutig um eine Aufgabe der Gemeinden. Der Verteilschlüssel entspricht den effektiven Aufwendungen für die Kostenübernahme der Personen gemäss deren Wohnsitz. So entsteht für die Gemeinden ein Anreiz, Verlustscheine durch geeignete Beratung und Betreuung möglichst zu vermeiden. Die Kosten können nur ansatzweise geschätzt werden. 3.2 Auszahlung der IPV an die Krankenversicherer (Art. 65 KVG) Heute erfolgt die Auszahlung der IPV in der Regel direkt an die anspruchsberechtigte Person. Dies gilt auch für Bezüger von EL, welche die IPV monatlich zusammen mit der laufenden EL erhalten. Bei Bezügern von Sozialhilfe erfolgt die Auszahlung an die Gemeinde, welche die Sozialhilfe ausrichtet. Heute wird nur in Einzelfällen an die Krankenversicherer überwiesen. Dies ist dann der Fall, wenn die Durchführungsstelle feststellt, dass die ausbezahlten Verbilligungen nicht zweckmässig verwendet werden oder wenn eine Sistierung der Kostenübernahme von medizinischen Leistungen infolge Betreibungsverfahren erfolgt ist. Mit der IPV werden Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen unmittelbar von der finanziellen Belastung durch die Krankenkassenprämien entlastet. Um zu verhindern, dass die ausbezahlten Leistungen durch die versicherten Personen nicht zweckgebunden verwendet werden, sollen diese neu an die Krankenversicherer ausbezahlt werden (Art. 65 Abs. 1 KVG). Mit der neuen Bestimmung gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG ändert sich am individuellen Anspruch an sich nichts. Anstelle der Auszahlung an die versicherte Person erfolgt diese neu an die Krankenversicherer. Bei allen bisherigen rund Bezügern von IPV ist neu jährlich die Zugehörigkeit zu einem Krankenversicherer zu erfassen. Da in Familien verschiedene Kassen vertreten sein kön

5 nen und jährlich rund 15% der Versicherten ihre Kasse wechseln, entsteht ein dauernder administrativer Mehraufwand. Betroffen davon sind auch die rund Bezüger von EL. 4. Änderung des Anmelde- und Auszahlungsverfahrens Wer IPV beansprucht, muss sich aktuell bis spätestens Ende April des massgebenden Jahres anmelden. Die Ausgleichskasse Schwyz stellt dazu den mutmasslich berechtigten Personen Anfang Jahr ein Anmeldeformular zu. Die Auszahlung der IPV erfolgt in den Monaten März bis circa Oktober, was dazu führen kann, dass die berechtigten Personen wegen der verzögerten Auszahlung in Liquiditätsengpässe kommen und möglicherweise die Krankenkassenprämien nicht rechtzeitig bezahlen können. Art. 65 Abs. 3 KVG schreibt vor, dass die Auszahlung der IPV so zu erfolgen hat, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen. Es drängt sich eine Änderung des Anmelde- und Auszahlungsverfahrens auf. 5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen Titel Der bisherige Titel Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung bezieht sich dem Sinn nach einzig auf die IPV. Gemäss KVG muss der Kanton aber auch mehr und mehr andere Aufgaben erfüllen. Es handelt sich dabei unter anderem um die Kontrolle der obligatorischen Versicherungspflicht bzw. der Sicherstellung, dass alle im Kanton Schwyz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen gegen die Folgen von Krankheit versichert sind. Mit der Neuregelung der Kostenübernahme bei ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen nach erfolgloser Betreibung wird dem Kanton eine neue Aufgabe zugewiesen. Der Analogie von anderen Gesetzen (AHV, IV, Familienzulagen) folgend ist eine Änderung des Titels in Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGzKVG) angebracht. So ist auch in Zukunft geregelt, dass nicht jede künftige Änderung des KVG zu einem Erlass auf Stufe Kanton führt. 1 Bst. c bis e: Inhalt Im ersten Paragrafen wird der Inhalt des Gesetzes mit den neuen Aufgaben ergänzt. Es erfolgt somit auch eine geänderte Auflistung. 8 Abs. 1 bis 3: Datengrundlage Das Bundesgesetz (Art. 65 Abs. 3 KVG) verlangt, dass a) bei der Berechnung der Verbilligung die aktuellsten wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden und b) die IPV zeitlich so ausbezahlt wird, dass die anspruchsberechtigte Person ihrer Prämienverpflichtung nicht vorschussweise nachkommen muss. Zudem schreibt Art. 65 KVG neu vor, dass die IPV in jedem Fall an die Krankenversicherer ausbezahlt wird. Dies betrifft auch die Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Betreffend die Direktauszahlung ist das Bundesrecht direkt anwendbar und wird durch die Ausgleichskasse Schwyz umgesetzt

6 Um diese zwei Vorgaben umzusetzen, muss das Anmelde- und Auszahlungsverfahren geändert werden. Bundesrechtlich geregelt ist, dass die Krankenkassenprämie im Voraus zu bezahlen ist (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung, SR , KVV). Neu wird vorgesehen, dass sich Personen, die Anspruch auf IPV geltend machen, im Vorjahr für das entsprechende Anspruchsjahr anmelden. Dies ist eine Bedingung dafür, dass die Prämien möglichst ab Beginn des Anspruchsjahres verbilligt werden können. Praktischerweise richtet sich das Verfahren nach folgendem Zeitplan (Muster): IPV für das Jahr 2013 Zustellung der Formulare von Amtes wegen März 2012 Anmeldung der IPV für 2013 durch die versicherte Person ab April 2012 Frist für die Anmeldung 30. Sept Meldung über den Anspruch an die Krankenversicherer circa November 2012 Zustellung der Prämienrechnung Januar 2013 (reduziert um IPV) Dezember 2012 Fälligkeit der Prämienzahlung Januar Dezember 2012 Auszahlung der IPV (für das ganze Jahr) an die Krankenversicherer im Januar 2013 Die Prämienrechnung wird für die folgenden Monate um die Höhe der IPV reduziert. Mit der Einführung dieses Verfahrens muss neu geregelt werden, welche Daten für die Berechnung massgebend sind. Nach wie vor gilt, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem Steuerwert der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung bestimmen. Um möglichst zeitnah die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu bestimmen, wird auf die Steuerveranlagung abgestellt, welche bis zum 1. April des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres vorliegt. Dabei wird auf die jüngste Steuerveranlagung für eine Steuerperiode abgestellt, welche nicht mehr als vier Jahre zurück liegt. Existiert für diese Zeit keine Steuerveranlagung, wird auf provisorische Daten, namentlich die letzte Steuererklärung, abgestellt. Auf Antrag der versicherten Person wird eine Neubeurteilung vorgenommen, wenn diese innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Steuerveranlagung ein Gesuch stellt. Nach Ablauf der dreissigtägigen Frist wird auf das Gesuch nicht mehr eingetreten. In der Vollzugsverordnung wird der Regierungsrat regeln, nach welchen Voraussetzungen eine Neuberechnung vorzunehmen ist. Insbesondere ist zu regeln, wie sich die familiären Verhältnisse wie Geburt eines Kindes, Trennung/Scheidung oder Tod, usw. auswirken. Zudem ist zu regeln, ob und wie Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse bei einer Neuberechnung zu berücksichtigen sind. 9: Richtprämien Verbilligt werden über die IPV nur die Richtprämien. Diese entsprechen den durchschnittlichen Prämien für Erwachsene, Kinder und junge Erwachsene. Bis jetzt wurden diese jährlich durch den Regierungsrat festgesetzt, wobei immer die vom Bundesrat für die EL-Berechnung festgesetzten Werte übernommen wurden. Im Sinne einer Vereinfachung kann diese Delegationsnorm aufgehoben und diese Bestimmung direkt im Gesetz verankert werden. Insbesondere, weil eine enge Verknüpfung der Richtprämien für die IPV von EL-Bezügern und allen anderen besteht. Dies macht auch im Hinblick auf die Auszahlung der Verbilligung an die Krankenversicherer Sinn. 11 Abs. 3: Eingetragene Partnerschaften In einem neuen Absatz wird ein Verweis auf die Bestimmungen bezüglich der eingetragenen Partnerschaften gemäss Art. 13a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1, ATSG) gemacht

7 12 Abs. 1 bis 3: Massgebende Verhältnisse Bis jetzt wurde auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, in dem die IPV beansprucht wird, abgestellt. Art. 65 Abs. 3 KVG schreibt neu vor, dass auf die aktuellsten Verhältnisse abzustellen ist. Durch den Wechsel des Verfahrens- und Auszahlungszeitpunktes (Anmeldung im Vorjahr und Auszahlung der Verbilligung Anfangs des Anspruchsjahres) ist neu auf die persönlichen und familiären Verhältnisse per 1. April des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres abzustellen. Durch die Neuregelung des Auszahlungsverfahrens (siehe 8) ist der Begriff Anspruchsjahr eindeutig zu definieren. Das Anspruchsjahr entspricht dem Jahr, für welches die Krankenkassenprämien aufgrund der Versicherungspflicht geschuldet sind. Konkret heisst dies, dass eine IPV für das Jahr 2013 für das Versicherungsjahr 2013 ausbezahlt wird. Dies unabhängig davon, ob die Anmeldung für die IPV bereits im Jahr 2012 eingereicht wurde. Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. IV. Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen (neu) Mit der revidierten Bestimmung von Art. 64a KVG erhält der Kanton neue Finanzierungsverantwortungen, aber auch eine neue Kompetenz. Es handelt sich um die Neuregelung bei Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen. 12a (neu): 1. Register Die Ausgleichskasse Schwyz errichtet und betreibt ein Register als eine elektronische Applikation, in der Personen erfasst werden, für die ein Leistungsaufschub gemeldet wird. Die Kosten für den Aufbau und Betrieb des Registers trägt der Kanton, wobei diejenigen zugriffsberechtigten Leistungserbringer einen jährlichen Beitrag für die Benützung zu leisten haben, die einen Zugriff auch tatsächlich wünschen. Zum Zugriff auf das Register berechtigt sind alle gemäss Art. 35 Abs. 2 KVG zugelassenen Leistungserbringer und die Gemeinden. Für die Gemeinden steht die Datenapplikation kostenlos zur Verfügung. Der Regierungsrat regelt die Details. 12b (neu): 2. Leistungsaufschub Werden trotz der angebotenen Hilfe die Prämien und die Kostenbeteiligungen nicht bezahlt, und kommt es infolge Fortsetzung der Betreibung zu einem Verlustschein, entscheidet die Ausgleichskasse Schwyz über einen Eintrag im Register. Auf einen Eintrag im Register kann in der Regel nur verzichtet werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Dies kann zum Beispiel bei Fürsorgeabhängigkeit sein. Mit dem Eintrag im Register wird die Kostenübernahme für medizinische Leistungen durch die Krankenversicherer aufgeschoben. Die Ausgleichskasse Schwyz ist verpflichtet, die betroffene Person über den Eintrag und eine spätere Löschung zu informieren. Eine Löschung im Register erfolgt, falls der Krankenversicherer über die Aufhebung des Leistungsaufschubs informiert oder die Betreuung durch die Fürsorgebehörde erfolgreich durchgeführt wurde. Die betroffene Person kann im Sinne des Rechtschutzes gemäss ATSG eine einsprachefähige Verfügung über die Eintragung im Register verlangen. Das Register enthält keinerlei medizinische Informationen über die Versicherten. Die Mitarbeitenden der Durchführungsstelle unterstehen der strengen Schweigepflicht gemäss Art. 33 ATSG (Art. 64a in Verbindung mit Art. 1 KVG)

8 12c (neu): 3. Notfallbehandlung Für Personen, deren Leistungsaufschub im Register eingetragen ist, beschränkt sich ab dem Zeitpunkt der Registrierung die Kostenübernahme durch den Krankenversicherer im Sinn der Bundesgesetzgebung auf die Notfallbehandlungen. 12d (neu): 4. Zuständigkeit und Aufgaben Mit Abs. 1 werden die Krankenversicherer verpflichtet, der Ausgleichskasse Schwyz alle säumigen versicherten Personen zu melden, welche von den Krankenversicherern betrieben werden. Mit Abs. 2 erhält die Ausgleichskasse Schwyz die Kompetenz und den Auftrag, diese Personen über die Unterstützungsmöglichkeiten im Kanton Schwyz aufzuklären und diese vor allem auch auf die Folgen von Prämienausständen aufmerksam zu machen. Mit Abs. 3 erhält die Fürsorgebehörde am Wohnsitz der säumigen Person den Auftrag, im Rahmen der Unterstützungsmassnahmen eine Betreuung durchzuführen. Die Betreuung soll individuell dazu beitragen, dass die aktuellen finanziellen Probleme der Person mit Prämienausständen rasch gelöst werden können, ohne dass es zu einem Verlustschein kommt. Die aktive Mitarbeit der säumigen Versicherten ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass anschliessend der Leistungsaufschub wieder aufgehoben werden kann. Das Departement des Innern wird in Absprache mit den Fürsorgebehörden einen Mindeststandard der Betreuung definieren und die entsprechenden Weisungen erlassen. 12e (neu): 5. Revisionsstelle und Kostenübernahme Das Bundesgesetz schreibt vor, dass der Kanton die Revisionsstelle bezeichnet, welche die Meldungen der Krankenversicherer betreffend die Kostenübernahme von Verlustscheinen auf deren Richtigkeit hin überprüft. Um Flexibilität zu gewährleisten, soll der Regierungsrat die Kompetenz erhalten, die Revisionsstelle zu bezeichnen. Die Kosten für die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen, welche die Gemeinden nach Ausstellung des Verlustscheines zu übernehmen haben, können nicht der IPV belastet werden. Personen, die ihre Krankenkassenprämien nicht bezahlen können und bei denen das Betreibungsverfahren zu einem Verlustschein führt, benötigen Hilfe. Die Gemeinden sind aufgrund des Sozialhilfegesetzes verpflichtet, diese Hilfe zu gewähren. Es ist somit nahe liegend, dass die Finanzierung der Aufwendungen für die Kostenübernahme von Verlustscheinen durch die Gemeinden zu erfolgen hat. Da es sich um ganz individuelle Hilfe im Einzelfall für die eigenen Gemeindeeinwohner handelt und der Erfolg der Betreuung von der Effizienz der Fürsorgebehörden abhängig ist, wird mit den Gemeinden nach effektivem Aufwand für ihre Einwohner abgerechnet. 14 Abs. 2: 1. Kantons- und Regierungsrat Die heutige Auflistung der Aufgaben kann entschlackt werden: Die anrechenbaren Richtprämien werden neu im 9 und die Durchführungsstelle neu im 16 namentlich benennt. Die heute in 14 Abs. 2 dargestellten Zuständigkeiten sind in den anderen Paragrafen ausreichend verankert. Anstelle des Verweises auf die einzelnen Kompetenzen wird in einem neuen Absatz 2 generell festgehalten, dass der Regierungsrat die erforderlichen Vollzugsvorschriften erlässt. 16 Abs.1 bis 3: 3. Durchführungsstelle Die Ausgleichskasse Schwyz führt bereits jetzt schon die IPV sowie die Obligatoriumskontrolle durch. Die Neuformulierung erleichtert die Aufgabenzuweisung, die sich auch aus kommenden Rechtsänderungen auf Stufe des Bundes ergeben kann

9 16a (neu): 4. Gemeinden Mit Abs. 1 wird klar tituliert, dass die Fürsorgebehörde für die Durchführung der Betreuung gemäss 12b Abs. 2 des Gesetzes zuständig ist. Es ist eine zwingende Aufgabe für die Fürsorgebehörde. Die Kosten für die Durchführung trägt die Gemeinde. 18 Abs. 1: 2. Auszahlung Bisher erfolgte die Auszahlung der IPV direkt an die versicherte Person. Neu schreibt das Bundesgesetz vor, dass die IPV an die Krankenversicherer auszuzahlen ist. Die Formulierung in der Regel lässt Spielraum, um in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Nachzahlungen von Ergänzungsleistungen, dennoch die Auszahlung an die versicherte Person vornehmen zu können. Der Entscheid betreffend Ausnahmefälle soll der Ausgleichskasse Schwyz zustehen. 19: 3. Rückforderung Mit Abs. 1 wird klar definiert, wer zuviel ausbezahlte IPV zurückzuerstatten hat. Auch wenn die Auszahlung an die Krankenversicherer erfolgt, ist die versicherte Person die Begünstigte. Mit den Abs. 2 und 3 wird geregelt, dass Leistungen zurückzufordern sind, wenn sich nach Eintritt der Rechtskraft der Steuerveranlagung zeigt, dass bei einer als berechtigt gemeldeten Person das massgebende Einkommen oder Vermögen über den Einkommensgrenzen liegt und damit kein Anspruch besteht oder wenn die IPV zu hoch berechnet wurde. Da sich das Veranlagungsverfahren bei der Steuerverwaltung verzögern kann, ist es notwendig, die Verjährungsfrist auf 10 Jahre festzulegen. 26: 2. Abänderung dieses Gesetzes Bereits jetzt besteht die Regelung, dass der Kantonsrat dieses Gesetz unter Vorbehalt des fakultativen Referendums den jeweiligen Änderungen des Bundesrechts anpassen kann. Es war jedoch bisher nicht definiert, welches Bundesrecht gemeint ist. Es erfolgt deshalb neu der klare Verweis auf das KVG und das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (SR , ELG). 26a (neu): 3. Übergangsbestimmungen Durch die Anpassung des zeitlichen Verfahrens (Anmeldung im Vorjahr für das laufende Jahr) melden sich die versicherten Personen im Übergangsjahr 2013 sowohl für den Bezug der IPV für das Jahr 2013 als auch für das Jahr 2014 an. Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollen für das Jahr 2013 andere Anmeldefristen gelten. Das genaue Verfahren, die Fristen und auch den Zeitpunkt der massgebenden Berechnungsgrundlage soll der Regierungsrat speziell regeln. Voraussichtlich tritt die neue Bestimmung des KVG betreffend die direkte Auszahlung der IPV an die Krankenversicherer per 1. Januar 2012 in Kraft. Allerdings besteht für die Kantone im Bereich der Auszahlung an die Krankenversicherer eine Übergangsfrist von zwei Jahren. Im Zusammenhang mit der Anpassung des zeitlichen Verfahrens soll die Übergangsfrist ausgeschöpft werden und die direkte Auszahlung erst per 1. Januar 2014 eingeführt werden. II. Änderungen von anderen Erlassen 1. Gesetz über die Sozialhilfe - 9 -

10 11 Abs. 2 Bst. g (neu): Aufgaben Im Sozialhilfegesetz wird die Durchführung einer individuellen Betreuung im Zusammenhang mit der Kostenübernahme bei ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen explizit als Aufgabe der Fürsorgebehörde der Gemeinde bezeichnet. Je besser die Betreuung der säumigen Versicherten erfolgt, umso tiefer sind die Aufwendungen der zuständigen Gemeinde infolge der Übernahme der Verlustscheinkosten. 2. Kantonsratsbeschluss zum Gesetz über die Prämienverbilligung Der Erlasstitel sowie der Ingress sind entsprechend der Neubetitelung des PVG in Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung umzubenennen. III. Volksabstimmung, Inkrafttreten Der Beschluss wird der obligatorischen Volksabstimmung unterbreitet. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. Er tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 6. Personelle und finanzielle Auswirkungen 6.1 Durchführungskosten Die verschiedenen Anpassungen im Rahmen dieser Teilrevision haben nur relativ geringe Auswirkungen auf die Durchführungskosten. Mehrkosten fallen bei der Neuordnung der Verlustscheinregelung gemäss Art. 64a KVG insbesondere durch den Aufbau und den Betrieb eines Registers an. An die Kosten für den laufenden Unterhalt des Registers haben sich die Leistungserbringer gemäss KVG (Ärzte, Spitäler, usw.) zu beteiligen, was zu Einnahmen führt. Die Datenerfassung bei Einführung der Direktauszahlung an die Krankenversicherer gemäss Art. 65 KVG wird vor allem im Jahr 2013 befristet zu Mehrkosten im Personalbereich führen. In den Folgejahren ist mit mässigen Mehrkosten infolge der laufenden Mutationen zu rechnen

11 Tabelle: Kostenschätzungen für Durchführung auf Stufe Kanton Mehrkosten (in Franken) Verlustscheinregelung Benutzergebühr Register Auszahlung an Krankenversicherer* Parallelbetrieb Total Netto-Mehraufwand * Da bei sämtlichen EL-Bezügern (3 500 Fälle mit ca Personen) ebenfalls die Direktauszahlung vorzunehmen ist, ergeben sich auch bei der EL für das Jahr 2013 einmalige Mehrkosten bei der Durchführung von circa Fr Die direkten und indirekten Aufwendungen der Ausgleichskasse Schwyz, welche mit der Durchführung der IPV und der Betreibung des Registers im Rahmen von Art. 64a KVG entstehen, trägt der Kanton. Die Finanzierung erfolgt durch allgemeine Steuermittel. 6.2 Verlustscheinregelung nach Art. 64a KVG Die Kosten, welche Aufgrund des Nichtbezahlens von Prämien und Kostenbeteiligungen nach Art. 64a KVG entstehen, tragen die Gemeinden für ihre Einwohner effektiv nach Aufwand. Die Finanzierung erfolgt mit allgemeinen Steuermitteln. Die Abklärungen beim Finanzdepartement haben ergeben, dass diese Aufwendungen beim innerkantonalen Finanzausgleich (Normaufwand) berücksichtigt werden. Tabelle: Kostenschätzungen für Verlustscheinregelung zu Lasten der Gemeinden Mehrkosten Gemeinden* (in Franken) Verlustscheinregelung * Mangels Daten können die mutmasslichen Kosten lediglich ansatzweise geschätzt werden. Durch die Leistungssistierung infolge Eintrags ins Register bzw. eine gute individuelle Betreuung der säumigen Versicherten durch die Fürsorgebehörde ist zu erwarten, dass die Verlustscheinkosten ab 2015 rückläufig sind. Zusätzlich fallen für die Gemeinden gewisse Kosten an für die persönliche Sozialhilfe (Beratung, Schuldensanierungsbegleitung, usw.)

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