Vorblatt. Vorlage zur Beschlussfassung. Drucksache 15/ Wahlperiode. Landespflegegeldgesetz (LPflGG) A. Problem

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1 Drucksache 15/ Wahlperiode Vorblatt Vorlage zur Beschlussfassung Landespflegegeldgesetz (LPflGG) A. Problem Nach dem bestehenden aus Landesmitteln finanzierten Berliner Gesetz über Pflegeleistungen (PflegeG) erhalten Blinde, hochgradig Sehbehinderte, Gehörlose und im Rahmen einer Bestandsschutzregelung auch Hilflose, die bereits vor Beginn der Leistungen der Pflegeversicherung im häuslichen Bereich am leistungsberechtigt waren, zum Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen unabhängig von Einkommen und Vermögen monatliche Geldleistungen. Entsprechende Ansprüche nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sind damit entfallen. Es gibt sechs Pflegestufen, deren Leistungsbeträge zwischen rund 120 und Euro liegen; der Einstiegsbetrag für Blinde entspricht der Blindenhilfe nach dem BSHG und beträgt damit zur Zeit 585,- Euro. Entsprechende Leistungsgesetze gibt es auch in den anderen Bundesländern. Leistungen bei Blindheit sehen alle diese Gesetze vor, einige von ihnen auch Leistungen bei hochgradiger Sehbehinderung bzw. Gehörlosigkeit. Das Leistungsniveau ist in den Ländern unterschiedlich. Als Bezugsgröße dient die Blindenhilfe nach dem BSHG. Die Besonderheit des Berliner Landesgesetzes liegt darin, dass ein Hinzutreten von Umständen, welche eine dauernde Pflege in erheblichem Umfang für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens erforderlich machen (zusätzliche Hilflosigkeit), zu einer höheren Pflegestufe und damit zu einem höheren Pflegegeld führen. Auf Grund der erforderlichen Haushaltskonsolidierung und des Bemühens des Landes um Sanierungsbeihilfen des Bundes und der anderen Bundesländer für den Berliner Landeshaushalt ist das PflegeG zu novellieren und dem Leistungsniveau der entsprechenden Gesetze anderer Bundesländer anzupassen. Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, Berlin-Buckow Postanschrift: Postfach , Berlin, Telefon: ; Telefax:

2 B. Lösung Unter gleichzeitiger Aufhebung des PflegeG tritt das Landespflegegeldgesetz (LPflGG) in Kraft. Es nähert die Leistungen im Sinne der finanzpolitischen Ziele des Landes Berlin unter Beachtung sozialpolitischer Gesichtspunkte dem Leistungsniveau der Gesetze anderer Bundesländer an. Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen: Einführung eines neuen Leistungsbetrages für Blinde in Höhe von 80 v.h. des Betrages der Blindenhilfe nach dem BSHG (das wären derzeit 468 Euro). Das bedeutet: - Absenkung des bisherigen Einstiegsbetrages für Blinde (Pflegestufe III) in Höhe des Betrages der Blindenhilfe nach dem BSHG (z.zt. 585 Euro) - Abschaffung der Pflegestufen IV bis VI des PflegeG, die auf Grund einer zusätzlichen Hilflosigkeit gewährt wurden Absenkung der Leistungshöhe für hochgradig Sehbehinderte auf 20 v.h. des Betrages der Blindenhilfe nach dem BSHG (das wären derzeit 117 Euro). Das bedeutet: - Abschaffung der Pflegestufen II bis VI (nach PflegeG), die auf Grund einer zusätzlichen Hilflosigkeit gewährt wurden - Abschaffung der Pflegestufe I nach dem PflegeG (rd. 240 Euro) für diejenigen hochgradig Sehbehinderten, die diese Leistung entweder wegen zusätzlicher Hilflosigkeit oder im Rahmen eines Vertrauensschutzes erhalten haben (betroffen sind knapp 60 v.h. der leistungsberechtigten hochgradig Sehbehinderten) - geringfügige Absenkung des Betrages, den hochgradig Sehbehinderte zuletzt mindestens erhalten haben (bisher 50 v.h. der Pflegestufe I, d.h. rd. 120 Euro) Absenkung der Leistungshöhe für Gehörlose ebenfalls auf 20 v. H. des Blindengeldes nach BSHG. Das bedeutet: - Abschaffung der Pflegestufen I bis VI (nach PflegeG), die auf Grund einer zusätzlichen Hilflosigkeit gewährt wurden - geringfügige Absenkung des Betrages, den Gehörlose zuletzt mindestens erhalten haben (50 v.h. der Pflegestufe I, d.h. rd. 120 Euro) 2 Streichung der bisher bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes möglichen Anhebung der Pflegestufe bei Hilflosen, die Leistungen im Rahmen des weiter bestehenden Bestandsschutzes beziehen Einbeziehung der Blinden, hochgradig Sehbehinderten und Gehörlosen in den vorgenannten Bestandsschutz, wenn bereits am (vor Leistungsbeginn der Pflegeversicherung für den ambulanten Bereich) zusätzliche Hilflosigkeit anerkannt war Änderung der Anrechnungsregelung für Personen, die gleichzeitig in der sozialen bzw. privaten Pflegeversicherung leistungsberechtigt sind: Bei Einstufung in die Pflegestufe I nach 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) Anrechnung von 60 v.h. des Pflegegeldes der Stufe I nach 37 SGB XI (z.zt. 123,- Euro) und bei Einstufung in die Pflegestufen II und III nach 15 SGB XI Anrechnung von 40 v.h. des Pflegegeldes der Pflegestufe II nach 37 SGB XI (z.zt. 164,- Euro) Streichung der Übernahme von Beiträgen zur Alterssicherung von Personen, die Leistungsberechtigte pflegen C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung Eine Minderung der Ausgaben kann nur durch eine Neufassung des Landesgesetzes erreicht werden. D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Durch die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen fließen beispielsweise dem Privathaushalt eines Blinden statt nach geltender Rechtslage monatlich 585 Euro Blindengeld künftig nur noch die um 20 v.h. verminderte Leistung von 468 Euro zu. Auswirkungen auf Wirtschaftsunternehmen: Keine. E. Gesamtkosten Ab In-Kraft-Treten des Landespflegegeldgesetzes ist von einer Minderung der Ausgaben von schätzungsweise rd. 8,3 Mio. Euro jährlich auszugehen. Grundlage der Berechnungen sind dabei die Ausgaben für das bis 31. Dezember 2003 geltende PflegeG im Haushaltsjahr 2001 in Höhe von DM (= Euro). Es ist jedoch zu bedenken, dass im Haushaltsjahr 2004, dem Jahr, in dem die Neuregelungen dieses Gesetzes greifen, wegen Verzug, Hospitalisierung oder Tod der Betroffenen schätzungsweise 2,4 Mio. Euro weniger an Bestandsschutz-Leistungen für Hilflose anfallen. Obwohl diese Ausgabenminde-

3 rung nicht auf den Wirkungen dieses Gesetzes beruht, müssen die zu Grunde gelegten Gesamtausgaben für das Haushaltsjahr 2001 in Höhe rund von 34,4 Mio. Euro bei der Betrachtung der Gesamtkosten um diese Summe bereinigt werden. Die Minderung der Ausgaben ist daher auf voraussichtliche Gesamtausgaben ohne Gesetzesänderung von 32,0 Mio. Euro im Haushaltsjahr 2004 zu beziehen. Die voraussichtlichen Gesamtkosten belaufen sich somit für das Haushaltsjahr 2004 auf etwa 23,7 Mio. Euro. Es ist davon auszugehen, dass die Absenkung bzw. der Wegfall der Leistungen auf Grund dieses Gesetzes die Beanspruchung von Kompensationsleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nach sich zieht, insbesondere im Bereich der Blindenhilfe, der Hilfe zur Pflege und der Alterssicherung für Pflegepersonen. Aufgrund der ungenügenden Datenlage ist eine Bezifferung der dadurch verursachten Mehrausgaben in der Sozialhilfe nicht möglich. H. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Keine. I. Zuständigkeit Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz. 3

4 Drucksache 15/ Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Landespflegegeldgesetz ( LPflGG) Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Landespflegegeldgesetz (LPflGG) Vom... Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen 1 (1) Blinde, hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, erhalten vom vollendeten ersten Lebensjahr an auf Antrag Leistungen zum Ausgleich der durch die Blindheit, hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen (Pflegegeld) nach diesem Gesetz. (2) Blinde im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, denen das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind sind auch diejenigen Personen anzusehen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich zu achten sind. (3) Hochgradig Sehbehinderte im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Zwanzigstel beträgt oder bei denen andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzuachtende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 bedingt und noch nicht Blindheit vorliegt. Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, Berlin-Buckow Postanschrift: Postfach , Berlin, Telefon: ; Telefax:

5 (4) Gehörlose im Sinne des Absatzes 1 sind Personen mit angeborener oder bis zum siebenten Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Personen, die erst später die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erworben haben, gelten nur dann als Gehörlose im Sinne des Absatzes 1, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen mehr als 90 vom Hundert beträgt. 2 (1) Das Pflegegeld wegen Blindheit beträgt 80 vom Hundert der Blindenhilfe, die nach 67 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 des Bundessozialhilfegesetzes für Blinde nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorgesehen ist. Liegt gleichzeitig Gehörlosigkeit vor, ist Pflegegeld wegen Gehörlosigkeit nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich zu gewähren. (2) Das Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit beträgt 20 vom Hundert der Blindenhilfe, die nach 67 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 des Bundessozialhilfegesetzes für Blinde nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorgesehen ist. Liegen eine hochgradige Sehbehinderung und Gehörlosigkeit gleichzeitig vor, ist das Pflegegeld nach Satz 1 zu verdoppeln. oder III nach 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit jeweils 40 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe II nach 37 Abs. 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch angerechnet. Dies gilt ebenso bei entsprechenden Leistungen aus einem Pflegeversicherungsvertrag nach 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bei entsprechenden Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften. 4 (1) Befinden sich Blinde länger als einen Monat in einer Einrichtung im Sinne des 67 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes, ruht das Pflegegeld nach 1 Abs. 1 in Verbindung mit 2 Abs. 1 mit Ablauf des Monats der Aufnahme in die Einrichtung, wenn die Kosten des Aufenthalts oder der Pflege und Betreuung ganz oder teilweise von einem öffentlich-rechtlichen Kostenträger oder einem Pflegeversicherung betreibenden Versicherungsunternehmen nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch getragen werden. Mit Beginn des Monats, der dem Aufnahmemonat folgt, ist Pflegegeld in Höhe von 50 vom Hundert des Pflegegeldes nach 2 Abs. 1 zu gewähren. Das Pflegegeld nach 1 Abs. 1 in Verbindung mit 2 Abs. 1 lebt mit Beginn des Entlassungsmonats wieder auf. 3 (2) Für hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose in Einrichtungen im Sinne des 67 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass mit Beginn des Monats, der dem Aufnahmemonat folgt, 50 vom Hundert des Pflegegeldes nach 2 Abs. 2 gewährt werden. (1) Leistungen nach diesem Gesetz sind keine Leistungen der Sozialhilfe; sie werden unbeschadet des sonstigen Einkommens und Vermögens gewährt. (2) Pflegegeld nach diesem Gesetz wird nicht gewährt, wenn die Blindheit, hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit die Folge einer gesundheitlichen Schädigung ist, für welche die Gewährung eines Pflegegeldes oder einer gleichartigen Leistung durch Bundesrecht abschließend geregelt ist. (3) Leistungen, auf die die oder der Berechtigte zum Ausgleich der durch die Blindheit, hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen aus anderen Rechtsgründen einen Anspruch hat, werden auf das Pflegegeld nach diesem Gesetz angerechnet. (4) Soweit die oder der Berechtigte Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege nach den 36 bis 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, bei teilstationärer Pflege nach 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bei Kurzzeitpflege nach 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhält, werden diese bei Einstufung in die Pflegestufe I nach 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit 60 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe I nach 37 Abs. 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bei Einstufung in die Pflegestufen II 5 5 (1) Leistungen nach 1 Abs. 1 werden vom Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens vom Ersten des Antragsmonats an gewährt. (2) Eine durch Besserung des Gesundheitszustandes bedingte Minderung oder Entziehung des Pflegegeldes nach diesem Gesetz tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Im übrigen tritt eine Minderung oder Entziehung der Leistungen nach 1 Abs. 1 und 8 mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Werden anzurechnende Leistungen ( 3 Abs. 3 und 4) nachgezahlt, so ist der Zeitpunkt des rückwirkenden Einsetzens der Nachzahlung maßgebend.

6 6 rechnet. Dies gilt ebenso bei entsprechenden Leistungen aus einem Versicherungsvertrag nach 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bei entsprechenden Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Hilflose, die am 31. März 1995 ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in dem Teil des Landes Berlin hatten, in dem das Grundgesetz seit dem 3. Oktober 1990 gilt, werden so behandelt, als hätten sie einen Anspruch auf Pflegegeld in der Höhe, wie sie in 2 Abs. 3 des Gesetzes über Pflegeleistungen in der in Satz 1 genannten Fassung festgesetzt ist. (1) Die Übertragung, Verpfändung oder Pfändung des Anspruchs auf Leistungen nach 1 Abs. 1 und 8 ist ausgeschlossen. (2) Mit Leistungen nach 1 Abs. 1 und 8 dürfen verrechnet werden 1. Beträge, die wegen zu Unrecht gewährter Leistungen nach diesem Gesetz gemäß den 45 und 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten sind, 2. Überzahlungen, die durch nachträgliche Gewährung anzurechnender Leistungen ( 3 Abs. 3 und 4) entstanden sind, 3. die nach 29 des Bundessozialhilfegesetzes zu ersetzenden Beträge, soweit die Sozialhilfeleistungen für Pflegebedarf gewährt worden sind, für den das Pflegegeld bestimmt ist. 7 Ist beim Tode der oder des Berechtigten das Pflegegeld noch nicht ausgezahlt, so erlischt der Anspruch. In Höhe des nicht ausgezahlten Pflegegeldes wird dem überlebenden Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. S. 266), den Kindern, den Eltern oder den Geschwistern für den Zeitraum Pflegegeld gewährt, in dem sie den Berechtigten überwiegend allein gepflegt oder betreut haben; sind die Kosten der Pflege beziehungsweise Betreuung ganz oder teilweise übernommen worden, so wird Pflegegeld in Höhe der übernommenen Kosten, höchstens jedoch in Höhe des nicht ausgezahlten Betrages gewährt. Unter den selben Voraussetzungen ist auch anderen Personen das Pflegegeld zu gewähren, wenn ein Bezugsberechtigter im Sinne des Satzes 2 nicht vorhanden ist. 8 (1) Hilflose, die am 31. März 1995 einen Anspruch auf Pflegegeld nach 2 Abs. 3 des Gesetzes über Pflegeleistungen in der Fassung vom 14. Juli 1986 (GVBl. S. 1106, 1987 S. 1064), zuletzt geändert durch Artikel IX des Gesetzes vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40), hatten, erhalten das Pflegegeld weiter, wenn die Hilflosigkeit andauert und die sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes den Leistungsbezug nicht ausschließen. Soweit der Hilflose Geldoder Sachleistungen bei häuslicher Pflege nach den 36 bis 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, bei teilstationärer Pflege nach 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bei Kurzzeitpflege nach 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhält, werden diese in Höhe des der jeweiligen Pflegestufe entsprechenden Pflegegeldes nach 37 Abs. 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ange- 6 (2) Blinden und hochgradig Sehbehinderten, die bis zum Außer-Kraft-Treten des Gesetzes über Pflegeleistungen vom 22. Dezember 1994 (GVBl. S. 520), zuletzt geändert durch Artikel IX des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), einen Anspruch auf erhöhtes Pflegegeld wegen zusätzlicher Hilflosigkeit nach 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Pflegeleistungen in der in Halbsatz 1 genannten Fassung hatten, und die zugleich am 31. März 1995 einen Anspruch auf erhöhtes Pflegegeld wegen zusätzlicher Hilflosigkeit nach 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Pflegeleistungen in der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fassung hatten, ist mindestens ein Pflegegeld in Höhe des sich bei entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergebenden Betrages zu gewähren. Dasselbe gilt für Gehörlose, die am 31. März 1995 einen Anspruch auf Pflegegeld wegen Hilflosigkeit nach 2 Abs. 3 des Gesetzes in der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fassung hatten. Sollte sich nach der neuen Rechtslage ein höherer Pflegegeldbetrag ergeben, ist dieser zu gewähren. (3) Für das Pflegegeld nach den Absätzen 1 und 2 gilt 4 Abs.1 Satz 1 und 3 entsprechend. (4) Für das Pflegegeld nach den Absätzen 1 und 2 ist eine Anhebung der Pflegestufe ausgeschlossen. Tritt eine dauerhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes ein, die eine Absenkung der Pflegestufe oder den Entzug der Leistungen rechtfertigt, ist der Pflegegeldanspruch entsprechend zu mindern oder zu entziehen. (5) Personen, die Berechtigte nach den Absätzen 1 oder 2 mit einem Anspruch auf Pflegegeld der Stufen IV bis VI überwiegend alleine pflegen (Pflegepersonen) und denen bis zum Außer-Kraft-Treten des Gesetzes über Pflegeleistungen vom 22. Dezember 1994 (GVBl. S. 520), zuletzt geändert durch Artikel IX des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) Beiträge zu einer privaten Lebensversicherung nach 8 Abs. 4 des Gesetzes über Pflegeleistungen in der im ersten Halbsatz genannten Fassung erstattet wurden, erhalten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dieses Gesetzes die Leistungen weiter, wenn die Umwandlung der Lebensversicherung in eine prämienfreie Versicherung von dem Versicherer noch nicht verlangt werden

7 kann, weil die dafür vereinbarte Mindestrente noch nicht erreicht worden ist. Pflegepersonen, denen bis zum Außer-Kraft-Treten des Gesetzes über Pflegeleistungen in der in Satz 1 genannten Fassung freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach 2 a des Gesetzes über Pflegeleistungen in der in Satz 1 genannten Fassung gewährt wurden, erhalten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dieses Gesetzes die Leistungen bis zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren für einen Anspruch auf Regelaltersrente nach 50 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch weiter. 9 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 10 Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen. 11 Die mit der Durchführung dieses Gesetzes befassten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung. 12 Dieses Gesetz tritt am 1. des auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über Pflegeleistungen in der Fassung vom 22. Dezember 1994 (GVBl. S. 520), zuletzt geändert durch Artikel IX des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), außer Kraft. I. Ausgangslage A. Begründung: a) Allgemeines Nach dem bisherigen Gesetz über Pflegeleistungen (PflegeG) des Landes Berlin erhielten Blinde, hochgradig Sehbehinderte, Gehörlose und im Rahmen eines Bestandsschutzes auch Hilflose, die bereits vor Beginn der häuslichen Leistungen der Pflegeversicherung am 1. April 1995 leistungsberechtigt waren, unabhängig von Einkommen und Vermögen monatliche Geldleistungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Mehraufwendungen. Das Pflegegeld bei Blindheit wurde mindestens in Höhe der Pflegestufe III gezahlt (entsprechend der Höhe der Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz BSHG, derzeit 585 Euro). Das Pflegegeld bei einer hochgradigen Sehbehinderung oder bei Gehörlosigkeit wurde mindestens in Höhe von 50 v.h. der Pflegestufe I gezahlt (rd. 120 Euro). Erforderte der Zustand des Betroffenen jedoch für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens eine dauernde Pflege in erheblichem Umfang, so war unter Berücksichtigung der für die Pflege erforderlichen Aufwendungen Pflegegeld einer höheren Stufe zu gewähren (zusätzliche Hilflosigkeit). Es waren insgesamt sechs Pflegestufen vorgesehen, deren Leistungsbeträge zwischen rund 120 und Euro lagen. Entsprechende Leistungsgesetze gibt es auch in den anderen Bundesländern. Diese Gesetze sehen Leistungen bei Blindheit vor, einige von ihnen auch Leistungen bei hochgradiger Sehbehinderung und/oder Gehörlosigkeit. Das Leistungsniveau ist in den Ländern unterschiedlich. Es orientiert sich bei Blindheit grundsätzlich an der Höhe der Blindenhilfe nach dem BSHG; die Mehrheit der Länder bleibt inzwischen mit seinen einkommensunabhängigen Leistungen darunter. Die Besonderheit des Berliner Landesgesetzes liegt vor allem darin, zusätzliche Hilflosigkeit auf Grund weiterer Krankheiten bzw. Behinderungen in Form erhöhter Pflegestufen und somit eines höheren Pflegegeldes berücksichtigen zu können. Das Berliner PflegeG ist vor dem Hintergrund der schwierigen Haushaltslage des Landes und im Zuge der Anstrengungen zur Haushaltskonsolidierung unter Beachtung der sozialpolitischen Verantwortung des Senats zu novellieren. Dabei sind vorhandene Leistungsvorsprünge gegenüber den entsprechenden Gesetzen anderer Bundesländer abzubauen. II. Neue Rechtslage Blinde sowie auch hochgradig sehbehinderte und gehörlose Menschen gehören weiterhin zum leistungsberechtigten Personenkreis nach diesem Gesetz. Blindengeld wird wie in allen anderen Bundesländern als pauschale Geldleistung zum Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen einkommensunabhängig zur Verfü- 7

8 gung gestellt. Daneben sind auch die hochgradig Sehbehinderten weiterhin leistungsberechtigt, weil die gänzliche Einstellung dieser Leistungen im Vergleich zu den Blinden nicht gerechtfertigt wäre. Beide Personengruppen leiden unter einer schweren Störung des Sehvermögens, die sich im Schweregrad voneinander unterscheidet. Hochgradig sehbehinderten Menschen wird daher ebenso wie blinden Menschen nach dem Schwerbehindertenrecht ein GdB von 100 v.h. zuerkannt; beide Personenkreise werden als hilflos eingestuft (Merkzeichen H ). Auch gehörlose Menschen gehören weiterhin zum berechtigten Personenkreis. Der Leidenszustand bei Gehörlosigkeit ist einer Beeinträchtigung des Sehvermögens vergleichbar. Daher wird Gehörlosen im Sinne dieses Gesetzes - e- benso wie Blinden und hochgradig Sehbehinderten auch - nach dem Schwerbehindertenrecht ein GdB von 100 v.h. zuerkannt und ein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr eingeräumt. Es ist daher sachgerecht, auch den Gehörlosen des Landes eine pauschale Geldleistung zum teilweisen Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen wie beispielsweise für Assistenzen und Gebärdensprachdolmetscher zu gewähren. Die Leistungshöhe des Blindengeldes entspricht allerdings nur noch 80 v.h. der jeweiligen für volljährige Blinde vorgesehenen Leistungshöhe der Blindenhilfe nach 67 Abs.2 i.v.m. Absatz 6 des BSHG. Zwar ist daraufhin mit einer vermehrten Beantragung von ergänzender (einkommens- und vermögensabhängiger) Blindenhilfe nach dem BSHG und daher mit einem Anstieg des Verwaltungsaufwandes und der entsprechenden Kosten zu rechnen. Auf der anderen Seite gebietet das Postulat der sozialen Ausgewogenheit, darüber hinausgehende Leistungen nur noch in Abhängigkeit auch der finanziellen Bedürftigkeit zu gewähren. Hochgradig Sehbehinderte erhalten dem geringeren Schweregrad ihrer Sehstörung entsprechend 20 v.h. der für Volljährige vorgesehenen Blindenhilfe nach dem BSHG. Das Pflegegeld für Gehörlose wird ebenso bemessen. Ein gegebenenfalls vorhandener und dauerhaft erforderlicher Hilfebedarf in erheblichem Umfang bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens (Hilflosigkeit) findet nach diesem Gesetz im Gegensatz zur Rechtslage nach dem PflegeG keine Berücksichtigung mehr. Die Nichtberücksichtigung von zusätzlicher Hilflosigkeit macht eine Neuregelung der Vorschrift über die Anrechnung der vorrangigen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erforderlich. Nach der Regelung in 3 Abs. 2 PflegeG wurden Leistungen der sozialen Pflegeversicherung unabhängig davon, ob Sachoder Geldleistungen gewählt wurden in voller Höhe des der jeweiligen Pflegestufe entsprechenden Pflegegeldes nach 37 Abs. 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) auf die gestaffelten Beträge des 2 PflegeG angerechnet. Dies rechtfertigte sich daraus, dass ein eventuell bestehender zusätzlicher Hilfebedarf bei den Verrichtungen des täglichen Lebens durch Vergabe einer höheren Pflegestufe nach dem Berliner PflegeG berücksichtigt wurde. Insoweit war pauschal von einer Zweckentsprechung beider Leistungen auszugehen. Da die Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz künftig nur noch auf den Tatbestand der Blindheit, der hochgradigen Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit abstellen und den zusätzlichen Hilfebedarf leistungsmäßig nicht mehr berücksichtigen, ist eine volle Anrechnung nicht mehr gerechtfertigt. Dies wird auch daran deutlich, dass die Blinden- und Pflegegeldgesetze anderer Bundesländer, die schon bisher den zusätzlichen Hilfe- und Pflegebedarf leistungsmäßig unberücksichtigt ließen, mit Ausnahme eines einzigen Landes keine volle Anrechnung der Leistungen nach 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI vorsehen. Es wird daher eine nur anteilige Anrechnung des der jeweiligen Pflegestufe entsprechenden Pflegegeldes nach 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI vorgenommen. Die nun vorgesehene Anrechnungsregelung entspricht den Anrechnungsregelungen der meisten anderen Bundesländer, die eine zusätzliche Hilflosigkeit leistungsmäßig schon bisher nicht berücksichtigten: Bei Einstufung in die Pflegestufe I nach 15 SGB XI erfolgt eine Anrechnung von 60 v.h. des Pflegegeldes der Stufe I nach 37 SGB XI (z.zt.123,- Euro); bei Einstufung in die Pflegestufen II und III nach 15 SGB XI erfolgt eine Anrechnung von 40 v.h. des Pflegegeldes der Pflegestufe II nach 37 Abs. 1 SGB XI (z.zt. 164,- Euro). Die Anrechnungsregelung nach 67 Abs. 1 Satz 2 BSHG sieht im Rahmen der Gewährung von Blindenhilfe ebenfalls eine nur teilweise Anrechnung von bis zu 70 v.h. der Pflegeversicherungs-Leistungen bei häuslicher Pflege als Ermessensentscheidung vor. Die Leistungen bei Hilflosigkeit werden bereits seit Einführung der Pflegeversicherung nur noch im Rahmen einer Bestandsschutzregelung gewährt. Hilflose, die am 31. März 1995 also vor Einführung der Leistungen der sozialen 8

9 Pflegeversicherung bereits einen Anspruch auf Pflegegeld zum Ausgleich ihrer Hilflosigkeit nach dem PflegeG hatten, erhalten dieses Pflegegeld insoweit weiter, als es den Pflegegeldanspruch nach 37 SGB XI übersteigt. An dieser Regelung wird festgehalten. Es ist davon auszugehen, dass hier die Mehrheit der Anspruchsberechtigten inzwischen hochbetagt ist. Daher handelt sich um einen besonders schutzwürdigen Personenkreis, der im Unterschied zu anderen Berechtigten (etwa Gehörlosen im erwerbsfähigen Alter) keinerlei Perspektiven mehr hat, den Verlust der Leistungen nach dem PflegeG durch anderweitige Einkünfte auszugleichen. Ohnehin ist das Ausgabevolumen für diesen Berechtigtenkreis durch Wegzug, Hospitalisierung oder Tod seit 1998 um durchschnittlich 0,8 Mio. Euro pro Jahr zurückgegangen. Obwohl die erhobenen und vorliegenden Daten zur Berechtigtenstruktur keine zuverlässigen demographischen Prognosen erlauben, dürfte sich der Rückgang des Leistungsvolumens in den nächsten Jahren auf Grund der vermuteten Altersstruktur und der mit zunehmendem Alter weiter steigenden Mortalität der Betroffenen fortsetzen. Die Übernahme von Beiträgen zur Alterssicherung von Pflegepersonen wird eingestellt. Aus Gründen der Gleichbehandlung werden jedoch Blinde, hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose, denen bereits vor Einführung der Pflegeversicherung am 31. März 1995 eine zusätzliche Hilflosigkeit zuerkannt worden war, in den Bestandsschutz für Hilflose, der aus dem 8 Abs. 1 PflegeG übernommen wird, einbezogen. 1. Zu 1 Abs. 1 b) Einzelbegründung: Die Vorschrift benennt die anspruchsberechtigten Personenkreise und übernimmt diese aus dem Gesetz über Pflegeleistungen (PflegeG) vom 22. Dezember Neben den Blinden sollen auch die hochgradig Sehbehinderten weiterhin anspruchsberechtigt sein, weil die gänzliche Einstellung dieser Leistungen im Vergleich zu den Blinden nicht gerechtfertigt wäre. Hochgradig sehbehinderte Menschen sind ebenso wie blinde Menschen im Schwerbehindertenrecht als hilflos (Merkzeichen H ; siehe Ziffer 21 Abs. 6 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz AHP ) einzustufen. Gehörlose erhalten ebenfalls weiterhin Pflegegeld, weil auch bei ihnen ebenso wie bei Blinden und hochgradig Sehbehinderten nach dem Schwerbehindertenrecht ein GdB von 100 v.h. anerkannt und ein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr eingeräumt wird. 2. Zu 1 Abs. 2 bis 4 Die Definition von Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung wird den 1996 neugefassten Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz AHP angepasst. Die Definition der Gehörlosigkeit wird aus dem PflegeG übernommen. 3. Zu 2 Abs. 1 Die bisher vorgesehenen Pflegestufen entfallen. Die Höhe des Pflegegeldes wegen Blindheit wird auf 80 v.h. der für Volljährige vorgesehenen Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) festgelegt. Dies gilt auch für minderjährige Blinde. Die bisher vorgesehenen zum Teil weit höheren Leistungen für Blinde mit zusätzlicher Hilflosigkeit werden künftig nicht mehr gewährt. Die Festlegung auf einen Betrag unterhalb der BSHG-Blindenhilfe ist sozialpolitisch vertretbar, da die Betroffenen in Abhängigkeit von ihrer finanziellen Bedürftigkeit die Möglichkeit haben, ergänzend Blindenhilfe nach dem BSHG zu beantragen und zu erhalten. Darüber hinaus gewährt die Mehrheit der Länder das Landesblindengeld inzwischen auf einem Niveau unterhalb der BSHG-Blindenhilfe. Wegen des besonderen Leidenszustandes des betroffenen Personenkreises und vor dem Hintergrund, dass ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung nicht zwangsläufig in jedem Einzelfall gegeben ist, wird bei gleichzeitigem Vorliegen von Blindheit und Gehörlosigkeit sowohl das Blindengeld als auch das Gehörlosengeld nach Absatz 2 gewährt. 4. Zu 2 Abs. 2 Da die bisherigen Pflegestufen entfallen, ist eine Einstufungsregelung für die Leistungen für hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose erforderlich. Die Höhe des Pflegegeldes für hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose wird auf 20 v.h. der für Volljährige vorgesehenen Blindenhilfe nach dem BSHG festgesetzt. Das entspricht annähernd dem Betrag, den die Berechtigten bisher nach dem PflegeG mindestens erhalten haben. Die bisher vorgesehenen zum Teil weit höheren Leistungen für hochgradig Sehbehinderte und gehör- 9

10 lose Menschen mit zusätzlicher Hilflosigkeit werden künftig nicht mehr gewährt. Der Vertrauensschutz für hochgradig Sehbehinderte gemäß 2 Abs. 3 PflegeG wird nicht aufrecht erhalten. Wegen des besonderen Leidenszustandes der Betroffenen und vor dem Hintergrund, dass ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung nicht zwangsläufig in jedem Einzelfall gegeben ist, wird bei gleichzeitigem Vorliegen von hochgradiger Sehbehinderung und Gehörlosigkeit sowohl Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung als auch Gehörlosengeld gewährt. ergeben, differieren nach dieser Neuregelung weniger als dies bei der bisherigen vollen Anrechnung der Fall war. Dies rechtfertigt sich daraus, dass mit einer höheren Einstufung nach dem SGB XI zwar untrennbar ein steigender verrichtungsbezogener Fremdhilfebedarf verbunden ist, dieser Anstieg jedoch nicht zwangsläufig mit einer Verschlechterung der Behinderung korrespondiert, für die dieses Gesetz seine Leistungen bereit stellt. Es sollen jedoch nur die Anteile der SGB XI-Leistungen zur Anrechnung kommen, von denen angenommen werden kann, dass sich hier der Fremdhilfebedarf auch auf die Funktionsstörungen zurückführen lässt, die sich aus der Blindheit, der hochgradigen Sehbehinderung oder der Gehörlosigkeit ergeben. 5. Zu 3 Abs. 1 Auch die Anrechnungsregelung nach 67 Abs. 1 Satz 2 BSHG sieht im Rahmen der Gewährung von Die Regelung wird aus dem PflegeG übernommen. Blindenhilfe eine nur teilweise Anrechnung von bis 6. Zu 3 Abs. 2 zu 70 v.h. der Pflegeversicherungsleistungen bei häuslicher Pflege vor. Die bisherige Regelung des 1 Abs. 2 PflegeG wird übernommen und aus Gründen der Systematik 9. Zu 4 Abs. 1 und 2 den Anrechnungsvorschriften in 3 hinzugefügt. Die Vorschrift regelt die Ansprüche der 7. Zu 3 Abs.3 Die bisherige allgemeine Anrechnungsvorschrift wird aus dem PflegeG übernommen. 8. Zu 3 Abs. 4 Wegen des Wegfalls der bisherigen erhöhten Pflegegeldbeträge für Blinde und hochgradig Sehbehinderte bei zusätzlich bestehender Hilflosigkeit wird es erforderlich, die Regelungen zur Anrechnung von Pflegegeld nach 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI der neuen Gesetzeslage anzupassen. Da das Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz Behinderungen, die über Blindheit, hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit hinausgehen und zusätzlich Hilflosigkeit bewirken, nicht mehr berücksichtigt, sind das Pflegegeld nach diesem Gesetz und die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege nicht mehr in vollem Umfang als gleichartig anzusehen, so dass eine Vollanrechnung des Pflegegeldes aus der Pflegeversicherung nicht mehr gerechtfertigt ist. Es werden deshalb abgesenkte pauschale Anrechnungsanteile festgelegt. Die Festlegung dieser Anteile 60 v.h. des Pflegegeldes der Pflegestufe I nach 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI (z.zt. 123,- Euro) bei Einstufung in die Pflegestufe I nach 15 SGB XI, 40 v.h. des Pflegegeldes der Pflegestufe II nach 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI (z.zt. 164,- Euro) bei Einstufung in die Pflegestufe II oder III nach 15 SGB XI - orientiert sich an den Regelungen der Mehrzahl der anderen Länder. Die Anrechnungsbeträge, die sich dadurch aus den jeweiligen Pflegestufen nach dem SGB XI 10 Berechtigten bei einem mehr als einmonatigem Aufenthalt in einer Einrichtung. Dabei ist zu beachten, dass bei gleichzeitigem Vorliegen von Blindheit und Gehörlosigkeit bzw. hochgradiger Sehbehinderung und Gehörlosigkeit die Beträge nach 2 Abs. 1 Satz 2 bzw. 2 Abs. 2 Satz 2 zu Grunde zu legen sind. Der Anspruch nach 4 Abs. 1 Satz 2 entspricht damit bei vorliegender Blindheit 40 v.h., bei gleichzeitigem Vorliegen von Blindheit und Gehörlosigkeit 50 v.h. der für Volljährige vorgesehenen Blindenhilfe nach 67 Abs. 2 i.v.m. Absatz 6 BSHG; der Anspruch nach 4 Abs. 2 entspricht bei Vorliegen einer hochgradigen Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit 10 v.h., bei gleichzeitigem Vorliegen beider Behinderungen 20 v.h. der Blindenhilfe für Volljährige. Aus Gründen der Klarstellung wird auf den Einrichtungsbegriff des 67 Abs.3 BSHG Bezug genommen. 10. Zu 5 Abs. 1 und 2 Die Regelung wird aus dem PflegeG übernommen. 11. Zu 6 Abs. 1 und 2 Die Regelung wird aus dem PflegeG übernommen. 12. Zu 7 Die Regelung wird aus dem PflegeG übernommen. Bei dieser Gelegenheit werden die berechtigten Personen im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz LPartG) vom 16. Februar 2001 ergänzt.

11 13. Zu 8 Abs. 1 Absatz 2 legt daher für die Betroffenen die entsprechende Anwendung der Leistungsvoraussetzungen und auch der Leistungshöhen fest, die nach 8 Die Bestandsschutzregelung nach 8 Abs. 1 PflegeG für Hilflose, die bereits vor Beginn der Abs. 1 PflegeG und nach 8 Abs. 1 dieses Gesetzes häuslichen Leistungen der Pflegeversicherung einen seit dem 1. April 1995 für Hilflose gelten, die Bestandsschutz genießen. Das bedeutet, dass das Pfle- Leistungsanspruch hatten, wird übernommen. Allerdings wird der Bestandsschutz zukünftig nicht mehr gegeld der Betroffenen ihren jeweiligen Pflegegeldanspruch nach 37 Abs. 1 S. 3 SGB XI übersteigen die Möglichkeit einschließen, auf Grund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes einer höheren Pflegestufe zugeordnet zu werden. Eine Ände- den Leistungsbezug nicht ausschließen. Darüber muss und die sonstigen Vorschriften des Gesetzes rung des Anspruchs auf Grund einer Verbesserung hinaus erhalten die Personengruppen des Absatzes 2 der gesundheitlichen Situation bleibt jedoch möglich auch das Pflegegeld in der Höhe, in der es für die (siehe Absatz 4). Hilflosen nach Absatz 1 vorgesehen ist und entsprechend der Pflegestufe, auf die bis zum Außer-Kraft- Treten des PflegeG ein Anspruch bestand. Die Anrechnung des Pflegegeldes nach 37 Abs. 1 Satz 3 SGB XI in voller Höhe wird aufrecht erhalten, da das im Rahmen des Bestandsschutzes nach Absatz 2 gewährte Pflegegeld den verrichtungsbezogenen Pflegebedarf berücksichtigt und insoweit von einer Zweckentsprechung des Pflegegeldes nach dem SGB XI auszugehen ist. 14. Zu 8 Abs. 2 Für Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die bis zum Außer-Kraft-Treten des PflegeG einen Anspruch auf erhöhtes Pflegegeld wegen zusätzlicher Hilflosigkeit hatten und die einen derartigen Leistungsanspruch bereits am 31. März 1995, also vor Beginn der häuslichen Leistungen der Pflegeversicherung, hatten, wird der besondere Bestandsschutz des Absatzes 1 gewährt. Da für Gehörlose ein Anspruch auf erhöhtes Pflegegeld wegen zusätzlicher Hilflosigkeit erst am 1. April 1995 eingeführt wurde, werden Gehörlose dann in diesen Bestandsschutz einbezogen, wenn sie bereits am 31. März 1995, also vor Beginn der häuslichen Leistungen der Pflegeversicherung, einen Anspruch auf Pflegegeld wegen Hilflosigkeit hatten. Die in Absatz 2 beschriebenen Personengruppen sind nur deshalb bei Beginn der häuslichen Leistungen der Pflegeversicherung am 1. April 1995 nicht auch in die Bestandsschutzregelung des 8 Abs. 1 PflegeG für Hilflose einbezogen worden, weil der Anspruch auf Pflegegeld für Blinde und hochgradig Sehbehinderte trotz Einführung der Pflegeversicherung weiterhin auch höhere Leistungen wegen zusätzlicher Hilflosigkeit umfasste. Für Gehörlose wurde ab dem 1. April 1995 ein entsprechender Anspruch eingeführt. Aus diesem Grunde dürfen die in Absatz 2 beschriebenen Personengruppen mit dem Wegfall der höheren Pflegestufen nicht schlechter gestellt werden als diejenigen Hilflosen, die bereits seit Beginn der häuslichen Leistungen der Pflegeversicherung am 1. April 1995 nach 8 Abs. 1 PflegeG ihre Leistungen im Rahmen des Bestandsschutzes erhalten haben und nunmehr nach Absatz 1 weiterhin erhalten Zu 8 Abs. 3 Absatz 3 übernimmt die Ruhensvorschrift des 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeG für Hilflose, die nach 8 Abs. 1 weiterhin Bestandsschutz genießen und fügt sie aus systematischen Gründen den Regelungen zum Bestandsschutz hinzu. Das bedeutet, dass das Pflegegeld bei einem aus öffentlichen Mitteln finanzierten Aufenthalt in einer Einrichtung vollständig ruht. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist diese Ruhensvorschrift nunmehr auch auf Blinde, hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose anwendbar, die auf Grund des Absatzes 2 in den Bestandsschutz des Absatzes 1 einbezogen sind. 16. Zu 8 Abs. 4 Für Leistungsempfänger, die Pflegegeld im Rahmen der Bestandsschutzregelungen der Absätze 1 und 2 erhalten, kommt eine Anhebung der Pflegestufe und damit eine Erhöhung der Leistungen nicht in Betracht, auch wenn die dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine Anhebung der Pflegestufe rechtfertigen würde. Der betroffene Personenkreis ist vielmehr auf die Leistungen der Pflegeversicherung zu verweisen. Andererseits bleibt die Möglichkeit der Absenkung der Pflegestufe oder des Entzugs der Leistungen erhalten. 17. Zu 8 Abs. 5 Die Übernahme von Alterssicherungsbeiträgen wird grundsätzlich eingestellt. Das betrifft zum einen die Gewährung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach 2 a PflegeG. Zum anderen betrifft es auch die Beiträge zu einer privaten Lebensversicherung auf Rentenbasis, die bis zum Tag des Außer-Kraft-Tretens des PflegeG aufgrund der Vertrauensschutzregelung des 8 Abs. 4 PflegeG gezahlt wurden, wenn diese Beiträge bis zum 31. März 1995 übernommen wurden und die alleinige Inanspruchnahme von Leistungen der Pflegeversicherung unzumutbar war.

12 Allen Pflegepersonen, die am Tag des Außer- Kraft-Tretens des PflegeG noch Beiträge zu einer privaten Lebensversicherung erhielten, soll jedoch die Umwandlung ihrer Versicherung in eine prämienfreie Versicherung ermöglicht werden. Im Einzelfall sind daher entsprechende Übergangsfristen einzuräumen, die sich am Umwandlungszeitpunkt zu orientieren haben. Entsprechend ist bei Pflegepersonen zu verfahren, die die für eine Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erforderliche Wartezeit von fünf Jahren Beitragszeit noch nicht erfüllt haben. 18. Zu 9 Die Regelung wird aus dem PflegeG übernommen. 19. Zu 10 Die Regelung wird aus dem PflegeG übernommen. 20. Zu 11 Die Regelung wird aus dem PflegeG übernommen. 21. Zu 12 Regelung zum In-Kraft-Treten des Landespflegegeldgesetzes und gleichzeitigen Außer-Kraft- Treten des bisher gültigen PflegeG. B. Rechtsgrundlage: Es ist jedoch zu bedenken, dass im Haushaltsjahr 2004, dem Jahr, in dem die Neuregelungen dieses Gesetzes greifen, wegen Verzug, Hospitalisierung oder Tod der Betroffenen schätzungsweise 2,4 Mio. Euro weniger an Bestandsschutz-Leistungen für Hilflose anfallen. Obwohl diese Ausgabenminderung nicht auf den Wirkungen dieses Gesetzes beruht, müssen die zu Grunde gelegten Gesamtausgaben für das Haushaltsjahr 2001 bei der Betrachtung der Gesamtkosten um diese Summe bereinigt werden. Die Minderung der Ausgaben ist daher auf voraussichtliche Gesamtausgaben von rund 32,0 Mio. Euro im Haushaltsjahr 2004 zu beziehen. Die voraussichtlichen Gesamtausgaben belaufen sich somit für das Haushaltsjahr 2004 auf etwa 23,7 Mio. Euro. Es ist davon auszugehen, dass die Absenkung bzw. der Wegfall der Leistungen auf Grund dieses Gesetzes die Beanspruchung von Kompensationsleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nach sich zieht, insbesondere im Bereich der Blindenhilfe, der Hilfe zur Pflege und der Alterssicherung für Pflegepersonen. Aufgrund der ungenügenden Datenlage ist eine Bezifferung der dadurch verursachten Mehrausgaben in der Sozialhilfe nicht möglich. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine. Artikel 59 Abs. 2 der Verfassung von Berlin. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und die Finanzplanung: und/oder Wirtschaftsunternehmen: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Durch die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen fließen beispielsweise dem Privathaushalt eines Blinden statt nach geltender Rechtslage monatlich 585 Euro Blindengeld künftig nur noch die um 20 v.h. verminderte Leistung von 468 Euro zu. Auswirkungen auf Wirtschaftsunternehmen: Keine. D. Gesamtkosten: Ab In-Kraft-Treten des Landespflegegeldgesetzes ist von einer Minderung der Ausgaben von schätzungsweise rd. 8,3 Mio. Euro jährlich auszugehen. Grundlage der Berechnungen sind dabei die Ausgaben für das bisher geltende PflegeG im Haushaltsjahr 2001 in Höhe von DM (= Euro). 12 Die wenigen im Zuge der Leistungsgewährung nach dem PflegeG erhobenen und aggregierten Daten lassen nur wenige verlässliche Aussagen über die Höhe der Einsparungen zu. Die diesbezüglichen Angaben können daher zum größten Teil nur auf Schätzungen beruhen. Die Leistungen nach dem PflegeG sind in den Bezirksplänen bei unterschiedlichen Kapiteln in folgenden Ausgabetiteln mit insgesamt 32,849 Mio. Euro im Haushaltsjahr 2003 veranschlagt (Ausgaben 2001: Euro; s.o.): Titel Titel Titel Titel Ersatz von Versicherungsleistungen an Pflegepersonen nach dem Gesetz über Pflegeleistungen Pflegegeld für Zivilblinde Pflegegeld für Hilflose Pflegegeld für Gehörlose

13 Titel Pflegegeld für hochgradig Sehbehinderte Auf Grund der Absenkung des Blindengeldes auf 80 v.h. der BSHG-Blindenhilfe bei gleichzeitiger Modifizierung der Anrechnungsvorschriften für Geld- oder Sachleistungen nach SGB XI an die entsprechenden Regelungen anderer Länder und bei Einbeziehung hilfloser Blinder, deren Hilflosigkeit am bereits festgestellt war, in den weiter bestehenden Bestandsschutz für Hilflose wird eine Einsparung von netto rund 4,3 Mio. Euro erwartet (Titel 68146). Auf Grund der Beschränkung der Leistungen an hochgradig Sehbehinderte auf 20 v. H. der BSHG-Blindenhilfe bei gleichzeitiger Einbeziehung hochgradig Sehbehinderter, bei denen be- reits am Hilflosigkeit festgestellt war, in den weiter bestehenden Bestandsschutz für Hilflose wird eine Einsparung von netto 2,8 Mio Euro erwartet (Titel 68147). Auf Grund der Beschränkung der Leistungen für Gehörlose auf 20 v. H. der BSHG- Blindenhilfe wird eine Einsparung von 0,9 Mio Euro erwartet (Titel 68167). Auf Grund weitest geheneden Abschffung der Alterssicherungsbeiträge für Pflegepersonen wird eine Einsparung von 0,3 Mio. Euro erwartet (Titel 67136). b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Es sind keine personalwirtschaftlichen Auswirkungen zu erwarten. Berlin, den 4. November 2003 Der Senat von Berlin Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister Dr. Heidi Knake-Werner Senatorin für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz 13

14 Anlage 1 I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte Gesetz über Pflegeleistungen (PflegeG) 1 Landespflegegeldgesetz (LPflGG) 1 (1) Blinde, hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, erhalten vom vollendeten ersten Lebensjahr an auf Antrag Leistungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Mehraufwendungen nach diesem Gesetz. (1) Blinde, hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, erhalten vom ersten Lebensjahr an auf Antrag Leistungen zum Ausgleich der durch die Blindheit, hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen (Pflegegeld) nach diesem Gesetz. (2) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn die Blindheit, hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit die Folge einer gesundheitlichen Schädigung ist, für welche die Gewährung eines Pflegegeldes oder einer gleichartigen Leistung durch Bundesrecht abschließend geregelt ist. Siehe 3 Abs. 3f (3) Blinde im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, die von Geburt an keinen Lichtschein wahrnehmen oder das Augenlicht später völlig verloren haben oder deren Sehvermögen so gering ist, dass sie sich in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden können. Dies ist der Fall, wenn auf dem besseren Auge nur eine Sehschärfe von nicht mehr als einem Fünfzigstel besteht. (4) Hochgradig Sehbehinderte im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, die sich zwar in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung trotz ihrer Sehbehinderung ohne Führung und ohne besondere Hilfe noch ausreichend bewegen können, deren Sehschärfe aber auf dem besseren Auge nicht mehr als ein Zwanzigstel beträgt oder bei denen andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, daß sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind. (5) Gehörlose im Sinne des Absatzes 1 sind Personen mit angeborener oder bis zum siebenten Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Personen, die erst später die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erworben haben, gelten nur dann als Gehörlose im Sinne des Absatzes 1, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen mehr als 90 vom Hundert beträgt. (2) Blinde im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, denen das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind sind auch diejenigen Personen anzusehen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich zu achten sind. (3) Hochgradig Sehbehinderte im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Zwanzigstel beträgt oder bei denen andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzuachtende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 bedingt und noch nicht Blindheit vorliegt. (4) Gehörlose im Sinne des Absatzes 1 sind Personen mit angeborener oder bis zum siebenten Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Personen, die erst später die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erworben haben, gelten nur dann als Gehörlose im Sinne des Absatzes 1, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen mehr als 90 vom Hundert beträgt. 14

15 2 (1) Das Pflegegeld beträgt monatlich in Stufe I : 239,29 Euro Stufe II : 407,50 Euro Stufe III siehe Satz 2 Stufe IV : 743,93 Euro Stufe V : 965,32 Euro Stufe VI : 1.189,27 Euro 2 (1) Das Pflegegeld wegen Blindheit beträgt 80 vom Hundert der Blindenhilfe, die nach 67 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 6 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für Blinde nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorgesehen ist. Liegt gleichzeitig Gehörlosigkeit vor, ist Pflegegeld wegen Gehörlosigkeit nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich zu gewähren. Das Pflegegeld der Stufe III richtet sich nach der Höhe der Blindenhilfe, die Blinden nach Vollendung des 18. Lebensjahres gem. 67 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 des Bundessozialhilfegesetzes gewährt wird; Blinde erhalten mindestens Pflegegeld der Stufe III. Erfordert der Zustand des Blinden jedoch für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens eine dauernde Pflege in erheblichem Umfang, so ist Pflegegeld unter Berücksichtigung der für die Pflege erforderlichen Aufwendungen nach einer höheren Stufe zu gewähren. (Pflegegeld Stufe III: ab ,- Euro) (2) Hochgradig Sehbehinderte oder Gehörlose erhalten ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 50 vom Hundert des Betrages der Stufe I. Erfordert der Zustand des hochgradig Sehbehinderten oder Gehörlosen jedoch für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens eine dauernde Pflege in erheblichem Umfang, so ist unter Berücksichtigung der für die Pflege erforderlichen Aufwendungen Pflegegeld nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 zu gewähren. (2) Das Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit beträgt 20 vom Hundert der Blindenhilfe, die nach 67 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 6 BSHG für Blinde nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorgesehen ist. Liegen eine hochgradige Sehbehinderung und Gehörlosigkeit gleichzeitig vor, ist das Pflegegeld nach Satz 1 zu verdoppeln. (3) Für Berechtigte, die am 31. Dezember 1996 einen Anspruch nach diesem Gesetz hatten, ist 2 in der Fassung vom 22. Dezember 1994 (GVBl S. 520) anzuwenden, es sei denn, der Anspruchsberechtigte wird nach diesem Stichtag einer anderen Pflegegeldstufe zugeordnet. entfällt ( 2 in der Fassung vom lautet: (1) Das Pflegegeld beträgt monatlich Stufe I DM Stufe II 797,- DM Stufe III 1 130,- DM Stufe IV 1 455,- DM Stufe V 1 888,- DM Stufe VI 2 326,- DM. Hochgradig Sehbehinderte erhalten mindestens Pflegegeld der Stufe I. Blinde erhalten mindestens Pflegegeld der Stufe III. Erfordert der Zustand des hochgradig Sehbehinderten oder Blinden jedoch für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens eine dauernde Pflege in erheblichem Umfang, so ist Pflegegeld unter Berücksichtigung der für die Pflege erforderlichen Aufwen- 15

16 dungen nach einer höheren Stufe zu gewähren. (2) Gehörlose erhalten ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 50 vom Hundert des Betrages der Stufe I. Erfordert der Zustand des Gehörlosen jedoch für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens eine dauernde Pflege in erheblichem Umfang, so ist unter Berücksichtigung der für die Pflege erforderlichen Aufwendungen Pflegegeld nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren.) 2a (1) Personen, die Berechtigte mit einem Anspruch auf Pflegegeld nach den Stufen IV bis VI überwiegend allein pflegen, werden auf Antrag freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gewährt. Anspruchsberechtigt sind Personen, die entfällt nicht erwerbstätig sind oder die nur einer geringfügigen Beschäftigung oder einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit im Sinne des 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nachgehen, nicht in einem Ausbildungsverhältnis stehen und auch nicht als Student immatrikuliert sind, keine entsprechenden Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erhalten können und (2) durch Zahlung freiwilliger Beiträge die Wartezeit für eine Altersrente bis spätestens zur Vollendung des 67. Lebensjahres erfüllen. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind bis zur Höhe der Beiträge, die für die Rentenversicherung von Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfern mit durchschnittlichem Bruttoarbeitsentgelt nach der Vergütungsgruppe Kr. III der Anlage 1 b zum Bundesangestelltentarif des jeweils vorangegangenen Jahres entstehen, zu gewähren, höchstens jedoch bis zur Höhe der von der Pflegeperson tatsächlich geleisteten Versicherungsbeiträge. Entsprechende Leistungen von anderen Dritten werden auf die Leistungen nach Satz 1 angerechnet. Die Beiträge sind auch bei einer kurzzeitigen Unterbrechung der Pflegetätigkeit zu gewähren. 3 (1) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind keine Leistungen der Sozialhilfe; sie werden unbeschadet des sonstigen Einkommens gewährt (1) Leistungen nach diesem Gesetz sind keine Leistungen der Sozialhilfe; sie werden unbeschadet des sonstigen Einkommens und Vermögens gewährt. (2) Pflegegeld nach diesem Gesetz wird nicht gewährt, wenn die Blindheit, hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit die Folge einer gesundheitlichen Schädigung ist, für welche die Gewährung eines Pflegegeldes oder einer gleichartigen Leistung durch Bundesrecht abschließend geregelt ist.

17 (2) Leistungen, auf die der Berechtigte zum Ausgleich der durch die Blindheit, hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen aus anderen Rechtsgründen einen Anspruch hat, werden auf die Leistungen nach diesem Gesetz angerechnet. Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch sind unabhängig von ihrer Art mit den in 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträgen auf die Leistungen nach 2 anzurechnen. Entsprechendes gilt für Leistungen aus einem Pflegeversicherungsvertrag nach 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. (3) Leistungen, auf die die oder der Berechtigte zum Ausgleich der durch die Blindheit, hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen aus anderen Rechtsgründen einen Anspruch hat, werden auf das Pflegegeld nach diesem Gesetz angerechnet. (4) Soweit die oder der Berechtigte Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege nach den 36 bis 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, bei teilstationärer Pflege nach 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bei Kurzzeitpflege nach 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhält, werden diese bei Einstufung in die Pflegestufe I nach 15 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit 60 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe I nach 37 Abs. 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bei Einstufung in die Pflegestufen II oder III nach 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit jeweils 40 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe II nach 37 Abs. 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch angerechnet. Dies gilt ebenso bei entsprechenden Leistungen aus einem Pflegeversicherungsvertrag nach 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bei entsprechenden Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften. 4 4 (1) Befindet sich der Berechtigte länger als einen Monat in Krankenhaus-, Heilanstalts-, Anstalts- oder Heimpflege, so ruhen die Leistungen nach 2, wenn die Kosten der Pflege ganz oder teilweise von einem öffentlich-rechtlichen Kostenträger oder einem Pflegeversicherung betreibenden Versicherungsunternehmen nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch getragen werden. Blinden ist das Pflegegeld in Höhe der Blindenhilfe nach 67 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes zu gewähren. Hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose erhalten 25 vom Hundert des Betrages der Stufe I gemäß 2 Abs. 1. (2) Soweit Leistungen nach Absatz 1 ruhen, wird die Zahlung mit Ablauf des Monats der Aufnahme in die Einrichtung eingestellt. Leistungen werden mit Beginn des Entlassungsmonats wieder gewährt. 17 (1) Befinden sich Blinde länger als einen Monat in einer Einrichtung im Sinne des 67 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes, ruht das Pflegegeld nach 1 Abs. 1 in Verbindung mit 2 Abs. 1 mit Ablauf des Monats der Aufnahme in die Einrichtung, wenn die Kosten des Aufenthalts oder der Pflege und Betreuung ganz oder teilweise von einem öffentlich-rechtlichen Kostenträger oder einem Pflegeversicherung betreibenden Versicherungsunternehmen nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch getragen werden. Mit Beginn des Monats, der dem Aufnahmemonat folgt, ist Pflegegeld in Höhe von 50 vom Hundert des Pflegegeldes nach 2 Abs. 1 zu gewähren. Das Pflegegeld nach 1 Abs. 1 in Verbindung mit 2 Abs. 1 lebt mit Beginn des Entlassungsmonats wieder auf. (2) Für hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose in Einrichtungen im Sinne des 67 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass mit Beginn des Monats, der dem Aufnahmemonat folgt, 50 vom Hundert des Pflegegeldes nach 2 Abs. 2 gewährt werden.

18 5 5 (1) Leistungen nach 2 werden vom Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens vom Ersten des Antragsmonats an gewährt. Leistungen nach 2a werden vom Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens vom Ersten des Antragsmonats an gewährt. (2) Eine durch Besserung des Gesundheitszustandes bedingte Minderung oder Entziehung der Leistungen nach 2 tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Im übrigen tritt eine Minderung oder Entziehung der Leistungen mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Werden anzurechnende Leistungen ( 3 Abs. 2) nachgezahlt, so ist der Zeitpunkt des rückwirkenden Einsetzens der Nachzahlung maßgebend. 6 (1) Die Übertragung, Verpfändung oder Pfändung des Anspruchs auf Leistungen nach 2 und 2a ist ausgeschlossen. (2) Mit Leistungen nach den 2 und 2a dürfen verrechnet werden 1. Beträge, die wegen zu Unrecht gewährter Leistungen nach diesem Gesetz gemäß den 45, 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten sind, 2. Überzahlungen, die durch nachträgliche Gewährung anzurechnender Leistungen ( 3 Abs. 2) entstanden sind, 3. die nach 29 des Bundessozialhilfegesetzes zu ersetzenden Beträge, soweit die Sozialhilfeleistungen für Pflegebedarf gewährt worden sind, für den das Pflegegeld bestimmt ist. 7 Sind beim Tode des Berechtigten die Leistungen noch nicht ausgezahlt, so erlischt der Anspruch. In Höhe des nicht ausgezahlten Pflegegeldes wird der Witwe, dem Witwer, den Kindern, den Eltern oder den Geschwistern für den Zeitraum Pflegegeld gewährt, in dem sie den Berechtigten überwiegend allein gepflegt haben; sind die Kosten der Pflege ganz oder teilweise übernommen worden, so wird Pflegegeld in Höhe der übernommenen Kosten, höchstens jedoch in Höhe des nicht ausgezahlten Betrages gewährt. Unter den gleichen 18 (1) Leistungen nach 1 Abs. 1 werden vom Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens vom Ersten des Antragsmonats an gewährt. (2) Eine durch Besserung des Gesundheitszustandes bedingte Minderung oder Entziehung des Pflegegeldes nach diesem Gesetz tritt mit Ablauf des Monats ein, der auf die Bekanntgabe des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt. Im übrigen tritt eine Minderung oder Entziehung der Leistungen nach 1 Abs. 1 und 8 mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind. Werden anzurechnende Leistungen ( 3 Abs. 3 und 4) nachgezahlt, so ist der Zeitpunkt des rückwirkenden Einsetzens der Nachzahlung maßgebend. 6 (1) Die Übertragung, Verpfändung oder Pfändung des Anspruchs auf Leistungen nach 1 Abs. 1 und 8 ist ausgeschlossen. (2) Mit Leistungen nach 1 Abs. 1 und 8 dürfen verrechnet werden 1. Beträge, die wegen zu Unrecht gewährter Leistungen nach diesem Gesetz gemäß den 45 und 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten sind, 2. Überzahlungen, die durch nachträgliche Gewährung anzurechnender Leistungen ( 3 Abs. 3 und 4) entstanden sind, 3. die nach 29 des Bundessozialhilfegesetzes zu ersetzenden Beträge, soweit die Sozialhilfeleistungen für Pflegebedarf gewährt worden sind, für den das Pflegegeld bestimmt ist. 7 Ist beim Tode der oder des Berechtigten das Pflegegeld noch nicht ausgezahlt, so erlischt der Anspruch. In Höhe des nicht ausgezahlten Pflegegeldes wird dem überlebenden Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. S. 266), den Kindern, den Eltern oder den Geschwistern für den Zeitraum Pflegegeld gewährt, in dem sie den Berechtigten überwiegend allein gepflegt oder betreut haben; sind die Kosten der Pflege bzw. Betreuung ganz oder teilweise übernommen wor-

19 Voraussetzungen ist auch anderen Personen das Pflegegeld zu gewähren, wenn ein Bezugsberechtigter im Sinne des Satzes 2 nicht vorhanden ist. den, so wird Pflegegeld in Höhe der übernommenen Kosten, höchstens jedoch in Höhe des nicht ausgezahlten Betrages gewährt. Unter den selben Voraussetzungen ist auch anderen Personen das Pflegegeld zu gewähren, wenn ein Bezugsberechtigter im Sinne des Satzes 2 nicht vorhanden ist. 8 8 (1) Hilflose, die am 31. März 1995 einen Anspruch auf Pflegegeld nach 2 Abs. 3 des Gesetzes über Pflegeleistungen in der Fassung vom 14. Juli 1986 (GVBl. S. 1106, 1987 S. 1064), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40) geändert worden ist, haben, erhalten das Pflegegeld insoweit weiter, als es den Pflegegeldanspruch nach 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch übersteigt, die Hilflosigkeit weiter andauert und die sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes den Leistungsbezug nicht ausschließen. Dabei bleibt eine Anrechnung der Geldleistung nach 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. März 1995 geltenden Fassung außer Betracht. Entsprechendes gilt für Leistungen aus einem Versicherungsvertrag nach 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Änderungen des Pflegegeldanspruchs aufgrund einer Verbesserung oder Verschlimmerung der Hilflosigkeit sind nicht ausgeschlossen. Hilflose, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in dem Teil des Landes Berlin haben, in dem das Grundgesetz seit dem 3. Oktober 1990 gilt, werden so behandelt, als hätten sie einen Anspruch auf Pflegegeld in der Höhe, wie sie in 2 Abs. 3 des Gesetzes über Pflegeleistungen in der in Satz 1 genannten Fassung festgesetzt ist. (2) Für nichtpflegeversicherte Hilflose, die nach dem 31. März 1995 Pflegegeld beantragen, gelten 1 Abs. 6 und 2 Abs. 3, Satz 1 bis 3 des Gesetzes über Pflegeleistungen in der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fassung bis zum 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe weiter, daß das Pflegegeld der Stufen V und VI Deutsche Mark beträgt. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. 19 (1) Hilflose, die am 31. März 1995 einen Anspruch auf Pflegegeld nach 2 Abs. 3 des Gesetzes über Pflegeleistungen in der Fassung vom 14. Juli 1986 (GVBl. S. 1106, 1987 S. 1064), zuletzt geändert durch Artikel IX des Gesetzes vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40), hatten, erhalten das Pflegegeld weiter, wenn die Hilflosigkeit weiter andauert und die sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes den Leistungsbezug nicht ausschließen. Soweit der Hilflose Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege nach den 36 bis 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, bei teilstationärer Pflege nach 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bei Kurzzeitpflege nach 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhält, werden diese in Höhe des der jeweiligen Pflegestufe entsprechenden Pflegegeldes nach 37 Abs. 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch angerechnet. Dies gilt ebenso bei entsprechenden Leistungen aus einem Versicherungsvertrag nach 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und bei entsprechenden Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Hilflose, die am 31. März 1995 ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in dem Teil des Landes Berlin hatten, in dem das Grundgesetz seit dem 3. Oktober 1990 gilt, werden so behandelt, als hätten sie einen Anspruch auf Pflegegeld in der Höhe, wie sie in 2 Abs. 3 des Gesetzes über Pflegeleistungen in der in Satz 1 genannten Fassung festgesetzt ist. (2) Blinden und hochgradig Sehbehinderten, die bis zum Außer-Kraft-Treten des Gesetzes über Pflegeleistungen vom 22. Dezember 1994 (GVBl. S. 520), zuletzt geändert durch Artikel IX des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S, 260), einen Anspruch auf erhöhtes Pflegegeld wegen zusätzlicher Hilflosigkeit nach 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Pflegeleistungen in der in Halbsatz 1 genannten Fassung hatten, und die zugleich am 31. März 1995 einen Anspruch auf erhöhtes Pflegegeld wegen zusätzlicher Hilflosigkeit nach 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Pflegeleistungen in der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fassung hatten, ist mindestens ein Pflegegeld in Höhe des sich bei entsprechender Anwendung des Absatzes 1 ergebenden Betrages zu gewähren. Dasselbe gilt für Gehörlose, die am 31. März 1995 einen Anspruch auf Pflegegeld wegen Hilflosigkeit nach 2 Abs. 3 des Gesetzes in der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fassung hatten. Sollte sich nach der neuen Rechtslage ein höherer Leistungsbetrag ergeben, ist dieser zu ge-

20 (3) Pflegeversicherte Hilflose in vollstationären Einrichtungen, bei denen ein öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Kosten der Unterbringung ganz oder teilweise übernimmt, erhalten bis zum 30. Juni 1996 bei einem Kostenanteil des öffentlich-rechtlichen Kostenträgers von mehr als 75 vom Hundert ein Viertel von mehr als 50 vom Hundert die Hälfte und von mehr als 25 vom Hundert drei Viertel der Leistungen nach 2 Abs. 3 des Gesetzes über Pflegeleistungen in der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fassung. Dies gilt nicht, wenn die Kosten der Unterbringung ganz oder teilweise von einem Träger der Kriegsopferfürsorge, der Jugend- oder der Sozialhilfe getragen werden. währen. (3) Für das Pflegegeld nach den Absätzen 2 und 3 gilt 4 Abs.1, Satz 1 und 3 entsprechend. (4) Pflegepersonen, denen bis zum 31. März 1995 Beiträge zu einer privaten Lebensversicherung nach 2 Abs. 6 des Gesetzes über Pflegeleistungen in der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fassung erstattet wurden, erhalten diese Leistungen weiter, solange die sonstigen Voraussetzungen dieses Gesetzes vorliegen und die Inanspruchnahme von Leistungen nach 44 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist. (4) Für das Pflegegeld nach den Absätzen 1 bis 3 ist eine Anhebung der Pflegestufe ausgeschlossen. Tritt eine dauerhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes ein, der eine Absenkung der Pflegestufe oder den Entzug der Leistungen rechtfertigt, ist der Pflegegeldanspruch entsprechend zu mindern oder zu entziehen. (5) Personen, die Berechtigte nach den Absätzen 1 oder 2 mit einem Pflegegeld der Stufen IV bis VI überwiegend alleine pflegen (Pflegepersonen) und denen bis zum Außer-Kraft-Treten des Gesetzes über Pflegeleistungen vom 22. Dezember 1994 (GVBl. S. 520), zuletzt geändert durch Artikel IX des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), Beiträge zu einer privaten Lebensversicherung nach 8 Abs. 4 des Gesetzes über Pflegeleistungen in der im ersten Halbsatz genannten Fassung erstattet wurden, erhalten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dieses Gesetzes die Leistungen weiter, wenn die Umwandlung der Lebensversicherung in eine prämienfreie Versicherung von dem Versicherer noch nicht verlangt werden kann, weil die dafür vereinbarte Mindestrente noch nicht erreicht worden ist. Pflegepersonen, denen bis zum Außer-Kraft-Treten des Gesetzes über Pflegeleistungen in der in Satz 1 genannten Fassung freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach 2 a des Gesetzes über Pflegeleistungen in der in Satz 1 genannten Fassung gewährt wurden, erhalten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dieses Gesetzes die Leistungen bis zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren für einen Anspruch auf Regelaltersrente nach 50 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch weiter. 9 9 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. 20 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

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