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1 Dr. Martin Schlüter Dr. Till Veltmann Dr. Götz Zerbe Rechtsanwälte Fachanwälte für Arbeitsrecht Teil I: Rahmenbedingungen für den Einsatz von Social Media Folie 2 1

2 1. Mein Unternehmen im Social Web: Der Accountname Accountname: / Unternehmensamen registrieren Vorgehen gegen account grabbing : 12 BGB: Verwendung eines Namens, der Verbindung zu einem Produkt oder Unternehmen suggeriert 14 MarkenG: Vorgehen bei eingetragenen Marken (Unterlassung, Schadensersatz) Vorgehen gegen Plattform (Notice-and-Takedown-Grundsatz): Plattform darf Rechtsverstoß nach Kenntnis nicht dulden Löschung des Accounts / Mitteilung des Accountinhabers Folie 3 2. Impressum Inhalt gem. 5 TMG: Name und Anschrift Rechtsform und Vertretungsberechtigung Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, ) Registerinformationen Ust-Identifikationsnummer Ausstehende Einlagen Ort des Impressums Leicht erkennbar ( Impressum, Kontakt ) Unmittelbar erreichbar (2 Klicks) Folie 4 2

3 3. Datenschutz im Web 2.0 Rechtsgrundlage 13 TMG (geht BDSG vor) Erhebung personenbezogener Daten nur mit Einwilligung zulässig Datenschutzerklärung erforderlich Bestandsdaten dürfen nur zur Vertragsabwicklung erhoben werden Nutzungsdaten dürfen insbes. zum Zweck der Abrechnung erhoben werden Nutzerprofile sind zulässig (Widerspruch möglich) Informationspflicht bei Datenpannen Besonderes Problem: Like-Button welche Daten werden übermittelt? Folie 5 Lösung der Deutschen Bank: Facebook Plugin Um einen angemessenen Datenschutz zu gewährleisten, haben wir das Facebook Social Plugin zunächst deaktiviert. Erst wenn Sie das Plugin aktivieren und damit Ihre Zustimmung zur Kommunikation mit Facebook erklärt haben, baut Ihr Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook auf und übermittelt Informationen. Plugin für diesen Besuch aktivieren Plugin dauerhaft aktivieren Mehr Datenschutzhinweise zu Social Plugins...Wir haben keinen Einfluss auf den Umfang der Daten, die Facebook mit Hilfe dieses Plugins erhebt und informieren Sie daher entsprechend über die von Facebook veröffentlichten Informationen. Folie 6 3

4 4. Datenschutzerklärung, 13 TMG Erhebung personenbezogener Daten Einwilligung erforderlich (!) Information über die Art der erhobenen Daten Dokumentation der Einwilligung Abrufbarkeit der Einwilligung Widerrufbarkeit der Einwilligung Diverse weitere Pflichten: 13 TMG Keine Erhebung personenbezogener Daten Hinweis auf erhobene Daten und Zweck der Erhebung Hinweis z.b. auch auf Cookies Bußgeld bis ,00 Folie 7 5. Inhalte Embedding als Verwertung i.s.d. UrhG? Vgl. BGH Beschl. v I ZR 46/12 (Vorlage an EuGH wegen Urheberrechts-Richtline) Das Berufungsgericht hat zwar - so der Bundesgerichtshof - mit Recht angenommen, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des "Framing" grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Eine solche Verknüpfung könnte jedoch bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzen. Folie 8 4

5 5. Inhalte Meinungsäußerungen Abgrenzung Meinungsäußerung / Tatsachenbehauptung Keine Schmähkritik Bewertungsportale sind zulässig Keine getarnten Äußerungen über Wettbewerber (UWG) Falsche Tatsachenbehauptung: Durch Nutzer in eigener Präsenz: Entfernen Durch Dritte über mich in fremder Präsenz: Vorgehen gegen Nutzer (Unterlassung) Vorgehen gegen Betreiber Insbes.: Keine Verletzungen des Persönlichkeitsrechts Vgl. BGH Urt. v VI ZR 269/12 (google-autocomplete) Folie 9 5. Inhalte Grundsätzliche Haftung des Plattformbetreibers: Notice-and-take-down -Grundsatz Vgl. BGH Urt. v VI ZR 269/12 (google-autocomplete) Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Folie 10 5

6 6. Werbung im Web 2.0 Welches Recht gilt? Vereinbarung im Verhältnis Plattform Nutzer (bei deutschem Nutzer meist deutsches Recht) Wettbewerbsrecht: Erfolgsort maßgeblich Maßstab für Zulässigkeit: UWG, z.b.: Keine Schleichwerbung, 4 Nr. 3 und 11 UWG Keine irreführende Werbung, 5 UWG Keine Werbung ohne Einwilligung, 7 UWG ( Opt-in ) Zusätzlich: Beachtung der jeweiligen Nutzungsbedingungen Folie 11 Beispiel aus (Werberichtlinie ) Gesundheit und Fitness Bild: Werbeanzeigen und gesponserte Meldungen dürfen keine vorher/nachher - Bilder oder Bilder unerwarteter oder unwahrscheinlicher Ergebnisse enthalten. Werbeanzeigen und gesponserte Meldungen dürfen keinen Gesundheitszustand bzw. kein Körpergewicht als perfekt oder absolut nicht wünschenswert darstellen (z. B. darf kein Bild verwendet werden, auf dem jemand seinen Bauchumfang misst, oder ein Bild, das nur die Bauchmuskeln einer Person zeigt). Sprache: Werbeanzeigen und gesponserte Meldungen dürfen sprachlich nicht auf Unzulänglichkeiten hinweisen, wie z. B. Bist du übergewichtig? oder Gehen dir die Haare aus?. Stattdessen muss der Text realistische und genaue Informationen zu einem Gesundheitszustand neutral und positiv darstellen (z. B. Verliere sicher und effektiv an Gewicht oder Das beste Produkt für stärkeren Haarwuchs ). Zulässig: Gesunde Tipps zum Abnehmen oder Du möchtest abnehmen? Unzulässig: 25 kg in 25 Tagen oder Du fühlst dich zu dick? Zielgruppe: Gesundheits- und Fitnessprodukte müssen an Nutzer über 18 Jahre gerichtet sein. Folie 12 6

7 7. Web 2.0 Umgang mit user-generated content Haftung für Inhalt der User Haftung des Plattformbetreibers ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit Keine Pflicht zur aktiven Überprüfung Ausnahme: Betreiber macht sich Inhalt zu Eigen (chefkoch.de) Kontrollpflicht nach Rechtsverletzung Empfehlungen: Eigene Nutzungsbedingungen Rechteeinräumung an Plattformbetreiber Fremdbeiträge entsprechend kennzeichnen Missbrauchsbutton Folie 13 Teil II: Social Media und Arbeitsrecht Unbegrenzte Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers? Unbegrenzte Informationsbeschaffung durch den Arbeitgeber? Social Media als Arbeitsaufgabe Folie 14 7

8 Arbeitnehmer und Social Media Interessen und Rechtsgüter Art. 2 GG Art. 5 GG Art. 1, Art. 2, Art. 12 GG Folie 15 Fall 1: Der Arbeitnehmer Hubert F. bezeichnete seinen Arbeitgeber auf Facebook als "Menschenschinder" und "Ausbeuter" und schrieb über seinen Job, dass er "dämliche Scheiße für Mindestlohn minus 20 Prozent" erledigen müsse. Der Eintrag war für seine Freunde und für Freunde von Freunden einsehbar. Fall 2: Der Ehemann der Arbeitnehmerin postet: Hab gerade mein Sparschwein auf R-T getauft (Anm.: Mit den Buchstaben R und T beginnen die Vornamen der Vorgesetzten der Arbeitnehmerin) Naja, irgendwann stehen alle Schweine vor einem Metzger. Der Ehemann hatte 155 Freunde auf Facebook, darunter zahlreiche Mitarbeiter und Kunden des Arbeitgebers seiner Ehefrau. Die Arbeitnehmerin betätigte den Gefällt mir- Button. Folie 16 8

9 Äußerung des Arbeitnehmers auf Facebook sachliche Meinungsäußerung Beleidigung des Arbeitgebers Schmähkritik keine arbeitsrechtlichen Sanktionen arbeitsrechtliche Sanktionen: Abmahnung Kündigung Folie 17 Kündigung wegen Beleidigung Grundsatz der Rechtsprechung: Folie 18 Beleidigung = an sich wichtiger Grund im Sinne von 626 BGB Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles Einzelheiten Interessenabwägung Dauer der untadeligen Betriebszugehörigkeit Chancen des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt Umstände der Erklärung vorausgegangene (wechselseitige) Provokationen hitzige Atmosphäre Spontanität der Äußerung Vertrauen des Arbeitnehmers auf Vertraulichkeit seiner Äußerung 9

10 Social Media spezifische Abwägungsprobleme Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Erklärt der Arbeitnehmer eine Beleidigung in einem vertraulichen Gespräch unter Arbeitskollegen, darf er im Regelfall darauf vertrauen, dass seine Äußerung nicht nach Außen getragen werde und deshalb weder mit einer Störung des Betriebsfriedens noch mit einer Belastung des Vertrauensverhältnisses zum Arbeitgeber zu rechnen ist. Facebook: Die Person, mit denen du Inhalte teilst, können deine Informationen immer mit anderen teilen. Spontanität der Äußerung eher ( ) bei Facebook-Reaktionen auf vorangegangene betriebliche Situationen Folie 19 Maßgebliche Prüfung daher: Vertraulichkeit von Äußerungen auf Facebook? Einstellung öffentlich ( ) Einstellung nur sichtbar für Freunde und Freunde von Freunden auch ( ), da Anzahl der Adressaten unbegrenzt geschlossene Gruppe eventuell (+) einzelne Facebook-Nachricht an anderen Benutzer (+) Lösung Fall 1: Die vom Arbeitgeber wegen der Äußerungen ausgesprochene Kündigung ist wirksam, da sich der Arbeitnehmer nicht auf eine Vertraulichkeit seiner Äußerung berufen konnte. Folie 20 10

11 Gefällt mir -Button kein eigener Beitrag jedoch: virtuelle Sympathiebekundung für einen fremden Beitrag Sichtbarkeit im Netz: in der Chronik des fremden Nutzers Anzeige einer Kurzmitteilung bei den Freunden der beteiligten Nutzer Konsequenz: keine Vertraulichkeit der Sympathiebekundung, da keine Einflussnahme auf den Adressatenkreis Folie 21 Rechtliche Bewertung Betätigung des Gefällt mir-buttons = zu Eigen machen der beleidigenden Aussage des anderen Nutzers Gleichstellung mit dem eigenen Verfassen einer beleidigenden Äußerung (umstritten) Gegenposition: Bedeutungsgehalt Gefällt mir-daumen weniger schwerwiegend als eigene Beleidigung spontane und leichtfertige Reaktion des Arbeitnehmers? Lösung Fall 2: Arbeitsgericht Dessau-Roßlau: Keine Kündigung, sondern lediglich Abmahnung (umstritten) Folie 22 11

12 Rechtfertigungsgründe: Ich bin doch nicht blöd Bedienungsfehler Beleidigung lustig und nicht ernst gemeint Dritte hatten Zugang zu meinem Account Anwenderrichtlinie Facebook: Denke immer zunächst darüber nach, ob und was du postest. Folie 23 Unbegrenzte Informationsbeschaffung durch den Arbeitgeber? Facebook-Äußerungen Arbeitgeber erlangt Kenntnis von öffentlichen Äußerungen des Arbeitnehmers: kein Beweisverwertungsverbot Arbeitgeber schleicht sich unter falschen Angaben in geschlossenen Freundeskreis ein: möglicherweise Beweisverwertungsverbot Folie 24 12

13 Informationsbeschaffung im Rahmen von Bewerbungen Gebot der Datendirekterhebung ( 4 BDSG) Datenerhebung mit Einwilligung immer zulässig Datenerhebung ohne Einwilligung nur bei allgemein zugänglichen Daten und keinen entgegenstehenden schutzwürdigen Belangen des Arbeitnehmers (+) bei Google-Recherche (+) bei Berufsportalen (str.) bei Privatportalen (facebook) Fall 3: Bankkaufmann Michael M. bewarb sich bei einem neuen Arbeitgeber. Der Personalleiter durchsuchte XING und facebook nach Informationen und traf auf Partybilder von M., die ein Freund von M veröffentlich hat und die M am vergangenen Wochenende entkleidet und offenkundig völlig alkoholisiert auf einer Party zeigten. Folie 25 Informationsbeschaffung im Rahmen von Bewerbungen Neufassung gem. 32 VI BDSG-Entwurf Daten grds. beim Bewerber zu erheben Nutzung öffentlich zugänglicher Daten nach Hinweis in der Stellenanzeige Notwendigkeit einer Interessenabwägung zwischen Informationsinteresse des Arbeitgebers und Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers Lösung Fall 3: Nach bestehender Rechtslage wohl zulässige Recherche, nach Neufassung des BDSG eher unzulässig. Folie 26 13

14 Social Media als Arbeitsaufgabe Kanalisierung des WEB 2.0 durch Social Media-Guidelines Bei Nutzung im Betrieb: Direktionsrecht des Arbeitgebers (Mitbestimmung des Betriebsrats!) Hinsichtlich außerdienstlichen Verhaltens: Rechtlich nur Handlungsempfehlungen Empfehlenswerte Inhalte: - Aufzeigen von Risiken - Kennzeichnung von Privatmeinungen - Hinweis auf Beachtung von Urheberrechten - Vorgaben hinsichtlich der Unternehmensdarstellung (jedenfalls bei dienstlicher Nutzung des WEB 2.0) Folie 27 Dr. Martin Schlüter Hamm 02381/ m.schlueter@streitboerger.de Dr. Till Veltmann Hamm 02381/ t.veltmann@streitboerger.de Dr. Götz Zerbe Bielefeld 05 21/ g.zerbe@streitboerger.de Folie 28 14

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