Freie Mitarbeit Ein Leitfaden für Honorarkräfte und andere selbständig tätige Frauen

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1 Kontaktstellen Baden-Württemberg Freie Mitarbeit Ein Leitfaden für Honorarkräfte und andere selbständig tätige Frauen

2 1 Impressum Impressum Herausgeberin: Kontaktstellen Frau und Beruf Baden-Württemberg c/o Kontaktstelle Frau und Beruf Stadt Freiburg Schloßbergring Freiburg Tel. 0761/ Fax 0761/ frau_und_beruf@stadt.freiburg.de Text: Susanne Besendahl, Rechtsanwältin, Freiburg Redaktion: Regina Gensler, Kontaktstelle Frau und Beruf, Freiburg Anke Wiest, Kontaktstelle Frau und Beruf, Ludwigsburg Titel- und Textgestaltung: Höppner+Höppner, Kommunikation.Idee, Ludwigsburg 4. Auflage als PDF, Dezember 2007 Aus Gründen der Lesbarkeit wurde bei Personenbezeichnungen stets die weibliche Form verwendet. Je nach Zu sammenhang kann es sich dabei auch um Män ner handeln.

3 2 3 Inhalt 1. Kapitel 2. Kapitel Vorwort 5 Einleitung 6 [Acht Frauen stellen sich vor Arbeitsverhältnis 400-Euro-Mini-Jobs - Freie Mitarbeit - Selbständige Wo sind die Unterschiede?] 1. Silke Sicher, Angestellte 8 2. Gerda Garnichtviel, Mini-Jobberin Susi Sorglos, scheinselbständig Herta Hörhin, freie Mitarbeiterin Hin Huazu, Selbständige mit einem Auftraggeber Elke Energisch, Existenzgründerin Petra Pinsel und Pia Pisani, Patchwork-Frauen 14 [Freie Mitarbeiterin oder Scheinselbständige?] Scheinselbständige in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Scheinselbständigkeit und sozialversicherungsrechtliche Folgen Besondere Berufsgruppen Sonstiges 30 a) geringfügige selbständige Tätigkeit 30 b) Rentnerinnen 30 c) Riester-Rente 30 [Freie Mitarbeit und soziale Absicherung] Krankenversicherung Altersvorsorge 34 a) gesetzliche Rentenversicherung 36 b) private Rentenversicherung 37 c) Kapitallebensversicherung 38 d) sonstige Altersvorsorgemöglichkeiten Unfallversicherung 39 a) gesetzliche Unfallversicherung 40 b) private Unfallversicherung Vorsorge gegen Berufsunfähigkeit 41 a) gesetzliche Erwerbsminderungsrente 41 b) private Berufsunfähigkeitsrente Kapitel 3. Kapitel [Mein Vertrag als freie Mitarbeiterin] Arbeitslosenversicherung für Selbständige Werkvertrag Dienstvertrag Beispiel für einen Vertrag über freie Mitarbeit 25 [Die freie Mitarbeiterin und das Finanzamt] Einkommensteuer Umsatzsteuer Kapitel 4. Kapitel [Pflichtversicherte freie Mitarbeiterinnen] 26 [Die freie Mitarbeit als Nebentätigkeit] Kapitel 1. Selbständige mit einem Auftraggeber Arbeitsverhältnis und freie Mitarbeit 49

4 Kapitel 9. Kapitel a) vertragliches Nebentätigkeitsverbot 49 b) Freiberuflerinnen 50 c) sozialversicherungsrechtliche 51 Sonderregelungen 51 aa. Krankenversicherung 51 bb. Rentenversicherung Mehrere geringfügige selbständige Tätigkeiten Mini-Job und geringfügige selbständige Tätigkeit Arbeitslosigkeit und freie Mitarbeit 54 a) Arbeitslosengeld I 54 fortgesetzte Nebentätigkeit 56 ehrenamtliche Betätigung 56 Gründungszuschuss 56 b) Arbeitslosengeld II und freie Mitarbeit Elternzeit und freie Mitarbeit Elterngeld und freie Mitarbeit Nicht immer kassiert das Finanzamt mit : steuerfreie Nebenbeschäftigungen 61 [Telearbeit] 62 [Das liebe Geld: Was kostet meine Arbeits leistung?] 64 Adressen 67 Weiterführende Literatur 76 Stichwortverzeichnis 80 Das Interesse an Informationen zu den verschiedensten Aspekten des Themas Freie Mitarbeit ist nach wie vor groß. Viele Frauen üben im Laufe ihres Lebens eine freiberufliche Tätigkeit aus. Manche sehen in ihr eine lukrative Perspektive, andere sind unfreiwillig selbständig, um überhaupt erwerbstätig sein oder das schmale Angestelltengehalt aufbessern zu können. Ob freiwillig oder notgedrungen: in jedem Fall ist es sinvoll, über die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen der freien Mitarbeit gut informiert zu sein. Was gilt es als freie Mitarbeiterin zu beachten? Wie sieht es mit der Kranken- und Rentenversicherung aus? Wann liegt Scheinselbständigkeit vor? Praxisgerechte Antworten zu diesen und weiteren Fragen finden Sie in der vorliegenden Broschüre, die wir Ihnen als Datei zur Verfügung stellen. Sie wurde vollständig überarbeitet und aktualisiert. Mit diesen Informationen wollen wir Sie bei der Entwicklung Ihrer beruflichen Strategie unterstützen und aufzeigen, wie Sie Risiken minimieren können. Eine individuelle Beratung ist zudem oft sinnvoll. Nutzen Sie daher die genannten Adressen oder wenden Sie sich an die Kontaktstellen Frau und Beruf. Das Landesprogramm Kontaktstellen Frau und Beruf des badenwürttembergischen Wirtschaftsministeriums besteht seit 1994 und wurde seither schrittweise ausgebaut. Bislang gibt es neun Einrichtungen an elf Standorten. Noch zu wenig, um allen ratsuchenden Frauen und interessierten Betrieben oder Institutionen eine Anlaufstelle bieten zu können. Im Interesse einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen am Erwerbsleben setzen wir uns daher für den weiteren Ausbau des Landesprogramms ein. Die Beraterinnen der Kontaktstellen Frau und Beruf in Baden-Württemberg Vorwort zur vierten Auflage

5 6 7 Einleitung Honorartätigkeit, freie Mitarbeit, Auftragnehmerinnentätigkeit, in der Werbe- und IT-Branche auch: Freelancer - all das sind Begriffe für eine Beschäftigungsform, die in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen hat. Eine echte freie Mitarbeit ist eine unternehmerische Tätigkeit, die sich für viele als Einstieg in eine Existenzgründung bietet. Geringes wirtschaftliches Risiko, die Möglichkeit, Erfahrungen zu sammeln und sich einen eigenen Ruf in der entsprechenden Branche zu erwerben, sind Vorzüge der freien Mitarbeit. Viele genießen die Freiheiten und Entfaltungsmöglichkeiten, die sie als Selbständige haben. Die eigene Frau sein - jenseits von Unternehmenshierarchien und Stempeluhren -! Die freie Mitarbeit ist oft zeitlich flexibler und lässt sich daher besser mit Kinderbetreuungszeiten vereinbaren. Auch gibt es traditionell Berufe, in denen Honorartätigkeit der Regelfall ist. Aber auf dem Arbeitsmarkt werden oft freie Mitarbeiterinnen für Tätigkeiten gesucht, die zuvor durch reguläre Arbeitskräfte ausgeübt wurden. Hintergrund ist oft der Versuch der Arbeitgeberinnen, arbeitsrechtliche Bestimmungen zu hintergehen und Lohnnebenkosten einzusparen. Im Gegensatz zu regulären Arbeitnehmerinnen sind Honorarkräfte in der Regel nämlich nicht sozialversicherungspflichtig und genießen keinen arbeitsrechtlichen Schutz. Bei angespanntem Arbeitsmarkt bleibt gerade Frauen oft nur die Wahl zwischen Honorartätigkeit und Arbeitslosigkeit. Viele wählen unter Verzicht auf den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Schutz die freie Mitarbeit. Gesetzgeber und Gerichte versuchen schon seit geraumer Zeit, die so genannte Scheinselbständigkeit einzudämmen. Immerhin mussten sich in Deutschland nach Schätzungen etwa 1 Millionen Arbeitnehmerinnen als Scheinselbständige behaupten. Ein wichtiger Schritt war das Gesetz zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit, das zum 1. Januar 1999 in Kraft trat. Gleichzeitig wurde die Rentenversicherungspflicht für so genannte arbeitnehmerähnliche Selbständige neu eingeführt, die zwischenzeitlich in Selbständige mit einem Auftraggeber umbenannt wurden. Hintergrund war die oft unzulängliche Altersvorsorge der freien Mitarbeiterinnen. Diese Broschüre soll darüber aufklären, was sich hinter all diesen Begriffen verbirgt und welche rechtlichen und tatsächlichen Folgen mit der Aufnahme einer Tätigkeit als freie Mitarbeiterin verbunden sind. Selbstverständlich kann nur ein Überblick über die Materie gegeben werden. Für diejenigen, die sich umfassender informieren möchten, gibt es zahlreiche Hinweise auf weiterführende Literatur und Adressen, auch im Internet. Berücksichtigt wurde der Stand der Gesetzgebung bis zum 1. September Dieses Heft wurde vornehmlich für Frauen in Baden-Württemberg geschrieben. Das zeigt sich insbesondere in der Adressenliste im Anhang. Sonderregelungen für die neuen Bundesländer blieben unberücksichtigt. Viel Spaß beim Lesen!

6 8 9 2 Kapitel 1 [Acht Frauen stellen sich vor] Arbeitsverhältnis Mini-Jobs - Freie Mitarbeit - Selbständige - Wo sind die Unterschiede? Wenn Frau Sicher krank ist, bekommt sie ihr Gehalt sechs Wochen lang von der Arbeitgeberin weiter gezahlt. Wenn sie länger arbeitsunfähig krank ist, bekommt sie Krankengeld von der Krankenkasse. Krankengeld 1. Silke Sicher, Verkäuferin in einer Bäckerei, Angestellte Sozialversicherungsbeiträge Rentenansprüche Die Frauen, die wir auf den folgenden Seiten vorstellen, sind auf ganz verschiedene Art beschäftigt. Sie geben einen Überblick über mögliche Formen der Erwerbstätigkeit. Vielleicht erkennen Sie Ihre Beschäftigungsform wieder? Silke Sicher ist in einer Bäckereikette als Verkäuferin angestellt, sie hat ein so genanntes reguläres Arbeitsverhältnis und arbeitet 35 Stunden in der Woche. Ihre Arbeitgeberin hat sie bei der Krankenkasse angemeldet und führt Sozialversicherungsbeiträge für sie ab. Dabei handelt es sich um Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträge. Die Beiträge setzen sich aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen zusammen. Die Krankenkassen sind Einzugsstellen für alle Sozialversicherungszweige. Sie leiten die Rentenversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherungsbeiträge an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Silke Sicher erwirbt dadurch nach und nach Ansprüche auf Altersund Erwerbsunfähigkeitsrente. An das Finanzamt wird Einkommensteuer gezahlt. Silke Sicher hat Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlten Urlaub. Wenn sie schwanger wird, kann sie sechs Wochen vor dem errechneten Termin in Mutterschutz gehen. Dieser besteht acht Wochen nach der Geburt weiter. Das Gehalt wird weiter gezahlt. Anschließend hat sie Anspruch auf Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub ). Wenn ihr Kind krank ist, kann sie Kinderpflegeurlaub nehmen und bekommt in dieser Zeit Kinderpflegegeld. Wenn die Arbeitgeberin ihr kündigen will, muss sie im Regelfall eine Kündigungsfrist von mindestens einem Monat einhalten. Da in dem Bäckereibetrieb mehr als zehn Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind und Silke Sicher schon länger als sechs Monate dort arbeitet, kann sie die Kündigungsgründe vom Arbeitsgericht überprüfen lassen. Unter Umständen bekommt sie eine Abfindung. Wenn sie länger als ein Jahr beschäftigt war, hat sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Wenn die Bäckereikette pleite macht, werden die Gehaltsansprüche von Frau Sicher bevorzugt aus der Insolvenzmasse befriedigt. Wenn nichts mehr zu holen ist, kann sie für die letzten drei Beschäftigungsmonate vom Arbeitsamt Insolvenzgeld bekommen. Silke Sicher dient uns als Musterbeispiel für eine abhängig Beschäftigte, auch Arbeitnehmerin oder Angestellte genannt. Für sie selbst ist diese Broschüre allerdings von eher geringem Interesse. Urlaub Mutterschutz und Elternzeit Kündigungsfrist Arbeitslosengeld I Insolvenzgeld HINWEIS Wenn Frau Sicher zwischen 401 Euro und 800 Euro monatlich verdient, handelt es sich um eine Beschäftigung in der Gleitzone, auch Niedriglohn-Job genannt. In diesem Einkommensbereich sind die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung niedriger. Ansonsten gelten in der Gleitzone im Wesentlichen keine Besonderheiten.

7 Gerda Garnichtviel, Zeitungsausträgerin, Mini-Jobberin Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Kündigungsfrist eingeschränkter sozialversicherungsrechtlicher Schutz kein Arbeitslosengeld I Frau Garnichtviel hat neben der Arbeit im Haushalt und der Versorgung ihrer drei Kinder nicht viel Zeit für eine Erwerbstätigkeit. Sie trägt jeden Morgen Zeitungen aus. Dafür be kommt sie als Mini-Jobberin 400 Euro im Monat. Da sie sich gründ lich informiert hat, weiß sie, dass ihr in vielerlei Hinsicht die gleichen Rech - te zustehen wie Silke Sicher. Auch sie hat Anspruch auf mindestens vier Wochen Urlaub im Jahr und auf Lohnfortzahlung im Krank heitsfall. Mutterschutz und Elternzeit stehen ihr auch zu. Wenn ihr gekündigt werden soll, muss normalerweise min destens eine einmonatige Kündigungsfrist eingehalten werden. Auch Gerda Garnichtviel genießt unter gewissen Voraussetzungen Kündigungsschutz. Aber: Gerda Garnichtviel genießt nicht den vollen sozial versicherungsrechtlichen Schutz: Ihre Arbeitgeberin muss sie bei der Mini-Job-Zentrale der Bundesknappschaft anmelden und rund 30 % des Arbeitsentgeltes als Lohnnebenkosten abführen. Frau Garnichtviel erwirbt dadurch Ansprüche auf eine sehr geringe Altersrente. Falls sie auch Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente oder Rehabilitationsleistungen (z.b. Kuren) haben möchte, muss sie selber zusätzliche Beiträge an die Rentenversicherung entrichten. Wenn Frau Garnichtviel arbeitslos wird, hat sie aus ihrer geringfügigen Beschäftigung keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld I. Frau Sorglos hat soeben ihre Ausbildung zur Hotel- und Gaststättengehilfin beendet. Die Inhaberin der Gaststätte Zum heiligen Schein stellt sie als Honorarkraft zum Stundenlohn von 12 Euro mit festen Arbeitszeiten für den Service ein. Frau Sorglos kommt das zwar etwas merkwürdig vor, aber sie ist froh, überhaupt Arbeit gefunden zu haben und findet die Bezahlung auch nicht schlecht. Als sie krank wird, wird ihr klar, dass sie ihr Honorar nur dann bekommt, wenn sie tatsächlich arbeitet. Keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub, keinen Mutterschutz! Auch krankenversichert ist sie nicht, da sie sich nicht um eine freiwillige Weiterversicherung bei ihrer Krankenkasse gekümmert hat. Damit sie die Ärztin und die Medikamente nicht aus eigener Tasche bezahlen muss, schließt sie einen Vertrag mit einer privaten Krankenversicherung ab. Von ihrem Honorar bleibt nicht viel über, so dass sie keine Rücklagen für ihr Alter bilden kann. Eines Tages wird Susi Sorglos mitgeteilt, dass sie künftig nicht mehr erscheinen brauche. Von ihrer Rechtsanwältin erfährt sie dann, dass Honorarkräfte so gut wie keinen Kündigungsschutz genießen und meist auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Susi wird sauer: da ihre Arbeitsbedingungen im Großen und Ganzen nicht anders waren als die von Silke Sicher, geht sie zum Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht stellt fest, dass Frau Sorglos scheinselbständig war. Sie war derart in den Gaststättenbetrieb eingebunden, dass es sich eigentlich um ein reguläres Ar - beitsverhältnis handelte. Die Inhaberin der Gastwirtschaft muss nun die Sozialversicherungsbeiträge nachträglich entrichten. 3. Susi Sorglos, Serviererin, Scheinselbständige Rechtsanwältin Arbeitsgericht: eigentlich ein reguläres Arbeitsverhältnis HINWEIS Nähere Auskünfte zu den Minijobs erhalten Sie bei der Minijob- Zentrale. Die Adresse finden Sie im Anhang. Für Frau Sorglos ist in diesem Heft besonders das Kapitel über Schein selbständigkeit (S. 15ff.) von Interesse.

8 Herta Hörhin, Dolmetscherin für die englische Sprache, Honorarkraft private Kranken- und Rentenversicherung Frau Hörhin wird von großen Firmen und Rundfunkanstalten angerufen, wenn ausländische Gäste simultan gedolmetscht werden sollen. Für ihre Tätigkeit bekommt sie Honorare von Euro pro Stunde. Herta Hörhin bildet davon Rücklagen für Zeiten, in denen sie nicht arbeiten kann oder in denen es Auftragsflauten gibt. Außerdem hat sie sich privat kranken- und rentenversichert. Frau Hörhin ist eine echte Honorarkraft. Ihr kann diese ganze Broschüre nützliche Hinweise bieten. Frau Energisch importiert Kunsthandwerk aus Bali und verkauft es in ihrem frisch angemieteten Ge schäft. Sie hatte eigenes Startkapital und zusätzlich ein Existenzgründungsdarlehen bei der Landeskreditbank aufgenommen, um Waren anzukaufen, die Miete und ihren Lebensunterhalt für die ersten Monate zu sichern. Vorangegangen war eine längere, sorgfältige Planung unter Einbeziehung der Industrie- und Handelskammer und der Steuerberaterin. 6. Elke Energisch, Existenzgründerin Startkapital und Existenzgründungsdarlehen 5. Hin Huazu, Dolmetscherin für die chinesische Sprache, Selbständige mit einem Auftraggeber Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung Frau Huazu geht es genauso wie Frau Hörhin, mit einer einzigen Ausnahme: In der Stadt, in der sie lebt, gibt es nur eine Firma, die Geschäftsbeziehungen mit China unterhält. Frau Huazu wird nur von dieser einen Firma mit Simultanübersetzungen beauftragt und beschäftigt selber keine Angestellten. Sie ist daher eine Selbständige mit einem Auftraggeber (früher: arbeitnehmerähnliche Selbständige ) und im Gegensatz zu Frau Hörhin ist sie deshalb Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung. In den ersten drei Jahren ihrer selbständigen Tätigkeit kann sie sich als Existenzgründerin von der Versicherungspflicht befreien lassen. Frau Energisch ist eine echte Selbständige, die sich vollumfänglich selbst um ihre Absicherung im Falle der Krank heit, der Arbeitsunfähigkeit und des Alters kümmern muss. Dieses Heft bietet auch Frau Energisch einige Informationen, insbesondere zu privaten Versicherungen (S. 31 ff.) und Steuern (S. 43ff.). Weitere Informationen zu Existenzgründungen findet sie insbesondere in dem Internetportal für Existenzgründerinnen Baden- Württemberg und bei den im Anhang dieser Broschüre aufgeführten Anlaufstellen für Existenzgründerinnen. Private Versicherungen Internetportal: Für sie sind insbesondere die S. 26 ff. dieser Broschüre von Interesse. Im Übrigen gilt für sie das Gleiche wie für Frau Hörhin.

9 Petra Pinsel und Pia Pisani Petra Pinsel und Pia Pisani sind arbeitslos. Petra Pinsel ist Grafikerin. Nach einem längeren Arbeitsverhältnis wurde sie arbeitslos und bezieht jetzt Arbeitslosengeld I. Gelegentlich führt sie Illustrierungsaufträge als freie Mitarbeiterin durch. Für sie sind insbesondere die S. 54 ff. dieser Broschüre interessant. Pia Pisani bezieht Arbeitslosengeld II und arbeitet einige Stunden als Italienisch-Dozentin. Informationen insbesondere zur Anrechnung ihrer Nebeneinkünfte findet sie auf den S. 57 ff.. [Freie Mitarbeiterin oder Scheinselbständige?] Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlter Urlaub, Kinderpflegeurlaub, Mutterschutz, Kündigungsschutz all diese Rechte wurden in den letzten hundert Jahren von der arbeitenden Bevölkerung und ihren Zusammenschlüssen, den Gewerkschaften, erkämpft. Sie sind in Gesetzen, Verordnungen und Tarifverträgen geregelt. Nur: Für Honorarkräfte gelten sie meistens nicht! Wer sich näher mit dem Thema Scheinselbständigkeit beschäftigen will, sollte wissen, dass es arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Aspekte gibt, wobei das Steuerrecht hier aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt bleibt. Kapitel 2 Das Arbeitsrecht gilt im Verhältnis zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin und regelt beispielsweise Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche und Kündigungen. Im Streitfall ist das Arbeitsgericht zuständig. Das Sozialversicherungsrecht regelt das Verhältnis gegenüber den Sozialversicherungsträgern (Krankenkasse, Bundesagentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung, Berufsgenossenschaften). Zuständig sind die Sozialgerichte. Der Streit um die Scheinselbständigkeit kann sich auf arbeitsoder sozialversicherungsrechtlichem Gebiet entzünden: Falls die scheinselbständige Honorarkraft von ihrer Arbeitgeberin bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz begehrt, muss sie sich an das Arbeitsgericht wenden. Wenn sie nach Beendigung des scheinselbständigen Beschäftigungsverhältnisses Arbeitslosenunterstützung begehrt, die die Bundesagentur für Arbeit verweigert, weil sie als Honorarkraft keinen Anspruch darauf hat, ist das Sozialgericht zuständig. Arbeitsrecht Sozialversicherungsrecht Arbeitsgericht Sozialgericht

10 Scheinselbständige in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls Die Arbeitsgerichte haben schon länger erkannt, dass Arbeitgeberinnen immer wieder versuchen, den arbeitsrechtlichen Schutz durch den Abschluss von Honorarverträgen auszuhebeln. Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht eine Formel zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und freier Mitarbeit entwickelt. Danach ist Arbeitnehmerin, wer : fremdbestimmte, abhängige Dienste leistet und hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Arbeitsleistung weisungsgebunden und in den Betrieb des Arbeitgebers eingebunden ist. Ob diese Definition eingreift, muss im Einzelfall unter Würdigung der gesamten Umstände von den Richterinnen geprüft werden. Erinnern Sie sich an Frau Sorglos (S.11 ff.)? Bei ihr lag der Fall klar: Die Inhaberin der Gastwirtschaft sagte ihr, wann sie welche Arbeit wo zu verrichten hat und erteilte ihr außerdem Einzelweisungen. Die Formel des Bundesarbeitsgerichtes greift ein - Frau Sorglos ist eigentlich Angestellte, die einen regulären Arbeitsvertrag hätte bekommen müssen. Ihr Honorarvertrag wurde nur zum Schei n abgeschlossen, Frau Sorglos ist eine so genannte Schein selbständige. Viele Honorarkräfte wissen aber trotz dieser Formel des Bundesarbeitsgerichts nicht, ob sie Scheinselbständige sind. Kein Wunder! Schließlich sind auch Bundesarbeits- und Bundessozialgericht immer wieder mit der Frage beschäftigt, ob in einzelnen Fällen Scheinselbständigkeit vorliegt. Entschieden wurde z.b., dass Lehrbeauftragte an Fachhochschulen und Universitäten sowie Dozentinnen an Volkshochschulen und Fortbildungsinstituten freie Mitarbeiterinnen sein können. Etwas anderes gilt aber beispielsweise für diejenigen, die Kurse zur Erlangung des Haupt- und Realschulabschlusses an Volkshochschulen durch führen. Sie sind Arbeitnehmerinnen, weil sie in den Schul betrieb eingegliedert sind und nicht nur stundenweise Unterricht erteilen. dass die Mitarbeiterin einer Fernseh- und Rundfunkanstalt nicht als freie Mitarbeiterin eingeordnet werden darf, wenn sie im Wesentlichen ebenso behandelt wird wie die im gleichen Aufgabenbereich tätigen fest angestellten Mitarbeiterinnen. dass Personen, die in Toiletten-Service-Betrieben an Autobahnraststätten und Tankstellen, in U-Bahnhöfen und Kaufhäusern in Wechselschicht weisungsgebunden arbeiten, immer abhängig Be - schäftigte sind. dass Familienhelferinnen der Sozialpädagogischen Familienhilfe regelmäßig Arbeitnehmerinnen sind. dass in Gastronomiebetrieben tätige Kellnerinnen als Arbeitnehmerinnen zu behandeln sind. Solange die Vergütung der Honorartätigkeit so hoch ist, dass Ausfallzeiten abgesichert sind und private soziale Absicherung (vgl. S.30 ff.) gewährleistet ist, stellt sich die Frage nach der Scheinselbständigkeit meist nicht besonders dringlich.

11 18 19 Meist werden die Arbeitsgerichte erst eingeschaltet, wenn alles vorbei ist. Kündigungsschutzklage Nur in seltenen Fällen werden die Arbeitsgerichte eingeschaltet, um laufende Vertragsverhältnisse zu überprüfen. Oft ist den Honorarkräften die Gefahr des Verlustes des Arbeits platzes zu hoch oder das Arbeitsklima soll nicht gefährdet werden. Daher werden die Arbeitsgerichte meist erst eingeschaltet, wenn alles vorbei ist. Wenn die Honorartätigkeit durch die Auftraggeberin gekündigt wird, kann die Auftragnehmerin innerhalb von drei Wochen Kündigungs schutzklage zum Arbeitsgericht erheben. Im Rahmen des Prozesses wird dann geprüft, ob es sich um Scheinselbständigkeit handelte und dementsprechend Kündigungsschutz besteht. Erinnern Sie sich an Silke Sicher (S. 8)? Ihre Arbeitgeberin führt für sie Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkasse ab. Bei Scheinselbständigen werden diese Beiträge rechtswidrig nicht abgeführt. Den Sozialversicherungsträgern gingen dadurch Milliardenbeträge verloren. Das sollte sich durch das Gesetz zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit ändern, das zum 1. Januar 1999 in Kraft getreten war und seither mehrfach geändert wurde. Ein vorübergehend im Gesetzestext vorhandener Kriterienkatalog wurde mittlerweile wieder gestrichen. Maßgebend ist in jedem Fall, ob eine nicht selbständige Tätigkeit vorliegt. 2.Scheinselbständigkeit u n d sozialversicherungs - rechtliche Folgen Abfindung Meist wird das Arbeitsverhältnis dann gegen Zahlung einer Abfindung aufgehoben. Die Abfindung beträgt im Regelfall ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Anhaltspunkte dafür sind nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut die Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Entscheidend ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit, der sich nur durch eine Gesamtbetrachtung des Beschäftigungsverhältnisses feststellen lässt. Die Deutsche Rentenversicherung entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt. Sie prüft insbesondere den Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit, die Einwirkungsmöglichkeiten auf die Gestaltung der Arbeitstätigkeit, den Einsatz eigenen Kapitals und den Umfang des Unternehmerrisikos. Tätigkeit nach Weisung und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers Gesamtbetrachtung des Beschäftigungsverhältnisses Der freien Mitarbeiterin und ihrer Auftraggeberin wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. UNSER TIPP : Wenn die Auftraggeberin kündigt, sollte die freie Mitarbeiterin umgehend rechtlichen Beistand suchen. Falls sie Gewerk schaftsmitglied ist, bekommt sie beim DGB kostenlosen Rat. Bezieherinnen niedriger Einkommen können für die Beratung durch eine Rechtsanwältin Beratungshilfe in Anspruch nehmen, für das Gerichtsverfahren gibt es unter Umständen Prozesskostenhilfe.

12 20 21 Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen Wenn die Deutsche Rentenversicherung zu dem Ergebnis kommt, dass Scheinselbständigkeit vorliegt, muss die Arbeitgeberin Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten. Diese Nachzahlungsansprüche verjähren in vier Jahren. Wenn die Sozialversicherungsabgaben absichtlich hinterzogen wurden, beträgt die Verjährungsfrist sogar 30 Jahre. Die Arbeitgeberin muss sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile an die Krankenkasse abführen. Den Arbeitnehmeranteil kann sie nur im so genannten Lohnabzugsverfahren von der Arbeitnehmerin einbehalten. Das heißt: nur wenn die Arbeitnehmerin noch im Betrieb beschäftigt ist, kann ihr Anteil an den Rückständen von den nächsten drei Monatsgehältern einbehalten werden. Dabei sind allerdings die Pfändungsgrenzen zu beachten. Falls die Arbeitnehmerin zwischenzeitlich nicht mehr in dem Betrieb arbeitet, hat die Arbeitgeberin keine Möglichkeit, die Arbeitnehmeranteile von ihr zurückzufordern. Status-Anfrageverfahren Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit eine schriftliche Anfrage an die Deutsche Rentenversicherung richten, ob ihr Beschäftigungsverhältnis als selbständige Tätigkeit oder als Angestelltenverhältnis eingestuft wird. Die Adressen finden Sie im Anhang. Dies ist allerdings nicht mehr möglich, wenn bereits ein Sozialversicherungsträger ein Verfahren zur Statusfeststellung eingeleitet hatte, etwa durch Ankündigung einer Betriebsprüfung oder Zusendung eines Fragebogens. Die Deutsche Rentenversicherung teilt Ihnen mit, welche Unterlagen sie zur Statusfeststellung benötigt. Sie gibt ferner Gelegenheit zur Äußerung zu der zu erwartenden Entscheidung und entscheidet abschließend aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände. Falls sie zu dem Ergebnis kommt, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt, tritt Versicherungspflicht erst für die Zukunft ein, wenn die Beschäftigte zustimmt und sie für die Vergangenheit ausreichende anderweitige Kranken- und Altersvorsorge getroffen hatte. Anfrage an die Deutsche Rentenversicherung Ausreichend ist die anderweitige Kranken- und Altersvorsorge dann, wenn ihre Leistungen so der Gesetzeswortlaut - der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entsprechen. UNSER TIPP : Wenn Sie gerade eine Tätigkeit als freie Mitarbeiterin beginnen und vermuten, dass es sich um eine scheinselbständige Tätigkeit handelt, besprechen Sie die Angelegenheit mit Ihrer Auftraggeberin. Weisen Sie sie darauf hin, dass Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten sind, wenn die Sozialversicherungsträger anlässlich einer Betriebsprüfung feststellen, dass Sie in einem scheinselbständigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Der sicherste und im Ernstfall kostengünstigere Weg ist die gemeinsame Statusanfrage bei der Deutschen Rentenversicherung. Treffen Sie zugleich private Krankheits- und Altersvorsorge und klären Sie mit der Deutschen Rentenversicherung, ob diese ausreicht, um eine eventuelle Versicherungspflicht erst mit Abschluss des Anfrageverfahrens eintreten zu lassen.

13 22 23 Kapitel 3 [Mein Vertrag als freie Mitarbeiterin] 1. Werkvertrag freie Mitarbeiterin und Vertragspartnerin bestimmen die Vertragsinhalte Hier gilt grundsätzlich das Prinzip der Vertrags freiheit : Ob und mit wem Sie als freie Mitarbeiterin einen Vertrag schließen, welchen Inhalt und welche Form dieser Vertrag hat, bestimmen haupt sächlich Sie und Ihre Vertragspartnerin! Je nach Vertragsinhalt bezeichnet die Juristin den Vertrag über die freie Mitarbeit beispielsweise als Dienstvertrag, Werkvertrag, Werklieferungsvertrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag. Dabei handelt es sich um Vertragstypen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind, aber durchaus auch als Mischformen vereinbart werden können. Werkvertrag und Dienstvertrag als häufigste Formen der freien Mitarbeit werden im Folgenden näher dargestellt. Wenn mit der freien Mitarbeiterin die Herstellung eines bestimmten Werkes oder die Herbeiführung eines bestimmten Arbeitserfolges vereinbart wird, liegt in der Regel ein so genannter Werkvertrag vor. Die Erstellung eines Hörspiels, eines Computer-Programms, eines Gutachtens oder die Reparatur eines Motorrades werden mittels Werkvertrag vereinbart. Im Gesetzestext des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die Auftraggeberin eines Werkvertrages Bestellerin und die freie Mitarbeiterin Unternehmerin genannt. Die Unternehmerin trägt die Verantwortung für eine zufällige Beschädigung oder Zerstörung des Werkes so lange, bis es von der Bestellerin abgenommen wird. Die Grafikerin Petra Pinsel wurde von einem Verlag mit der Illustrierung eines Buches beauftragt. Nach monatelanger Arbeit hat sie das Werk auf ihrem heimischen Computer fertig gestellt und versehentlich keine Sicherungskopien angefertigt. Als ihr 6-jähriger Sohn sich in einem unbeobachteten Moment an ihrem Computer zu schaffen macht, formatiert er versehentlich die Festplatte neu und zerstört damit das Werk. Frau Pinsel ist verpflichtet, die Grafiken neu herzustellen. Wenn im Vertrag eine Vertragsstrafe für den Fall der verspäteten Abgabe vorgesehen war, könnte diese jetzt fällig werden. Anders ist es, wenn sie die Arbeiten auf CDs abgegeben hat und diese bei der Auftraggeberin versehentlich zerstört werden, weil sie starker Hitze ausgesetzt wurden. Die Grafikerin muss sie nicht noch einmal erstellen. Haftung und Schadensersatzansprüche UNSER TIPP : Der Vertrag über eine freie Mitarbeit kommt zwar auch mündlich zustande, die Schriftform empfiehlt sich aber dringend, damit frau im Streitfall Beweise in der Hand hat. Die freie Mitarbeiterin, die sich zur Erstellung eines Werkes verpflichtet hat, muss dieses fehlerfrei erstellen. Wenn Fehler vorliegen oder zugesicherte Eigenschaften fehlen, kann die Auftraggeberin Nachbesserung verlangen. Wenn die Nachbesserung fehlschlägt oder abgelehnt wird, kann die Auftraggeberin Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Möglicherweise kommen auch Schadensersatzansprüche in Betracht.

14 24 Dauerschuldverhältnis 2. Dienstvertrag Mit einem Dienstvertrag verpflichtet sich die freie Mitarbeiterin zur Erbringung von Diensten gegen Bezahlung. Dabei handelt es sich grundsätzlich um ein so genanntes Dauerschuldverhältnis. Die Yoga-Lehrerin an der Volkshochschule und die frei mitarbeitende Rechtsanwältin haben sich per Dienstvertrag als Honorarkräfte verpflichtet. Wenn der Dienstvertrag nicht befristet ist, kann er durch Kündigung beendet werden. Gründe müssen nicht angegeben werden. Wenn das Dienstverhältnis die Arbeitskraft der freien Mitarbeiterin hauptsächlich in Anspruch nimmt, muss eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Wochen eingehalten werden. Im Übrigen kommt es darauf an, wie das Honorar gezahlt wird. Wenn die Bezahlung tageweise erfolgt, kann an jedem Tag für den Ablauf des nächsten Tages gekündigt werden. 1 Die Auftraggeberin beauftragt die Auftragnehmerin mit der Ausführung folgender Tätigkeiten : Die Auftragnehmerin führt diese Tätigkeiten in eigener Verantwortung aus und unterliegt keinem Weisungs- und Direktionsrecht der Auftraggeberin. Sie hat die fachlichen Vorgaben der Auftraggeberin aber insoweit zu beachten, als dies zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung notwendig ist. Zwischen Frau...-nachfolgend Auftraggeberin genannt - und Frau...-nachfolgend Auftragnehmerin genanntwird folgender Vertrag über freie Mitarbeit geschlossen : 2 Das Vertragsverhältnis beginnt am... und endet am... (oder z.b.: Das Vertragsverhältnis beginnt am... und kann mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden) 3 Die Auftragnehmerin erhält für ihre Tätigkeit ein Stundenhonorar in Höhe von... zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 4 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über ihr bekannt gewordene Betriebsgeheimnisse der Auftraggeberin auch über die Vertragslaufzeit hinaus Stillschweigen zu bewahren. 5 Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, dann wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Freiburg, den... Auftraggeberin Freie Mitarbeiterin Beispiel für einen Vertrag über freie Mitarbeit Zur Klarstellung : Für die Beantwortung der Frage, ob eine freie Mitarbeit oder ein Arbeitsverhältnis vorliegt, kommt es nicht auf den Vertragswortlaut, sondern auf die tatsächliche Tätigkeit an! Ein weiteres Vertragsmuster zum Herunterladen finden Sie im Internet unter: unter dem Pfad Personal > Personalplanung > Stellenbesetzung > Freie Mitarbeiter.

15 26 27 Kapitel 4 arbeitnehmerähnliche Selbständige rentenversicherungspflichtig 19,9% des Gewinns an die Rentenkasse [Pflichtversicherte freie Mitarbeiterinnen] Grundsätzlich sind freie Mitarbeiterinnen für ihre soziale Absicherung selbst verantwortlich (siehe hierzu das 5. Kapitel). Einige freie Mitarbeiterinnen sind jedoch in bestimmten Zweigen der Sozialversicherung pflichtversichert, obwohl sie echte Selbständige sind. Dabei handelt es sich zum einen um bestimmte Berufsgruppen und zum anderen um die so genannten Selbständigen mit einem Auftraggeber : 1. Selbständige mit einem Auftraggeber (früher: arbeitnehmerähnliche Selbständige ) Freie Mitarbeiterinnen, die nicht Scheinselbständige, sondern echte Selbständige sind, sind Selbständige mit einem Auftraggeber im Sinne des Gesetzes, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin beschäftigen, die mit dieser Tätigkeit mehr als 400 Euro im Monat verdient und sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für eine Auftraggeberin tätig sind. Davon wird ausgegangen, wenn Sie 5/6 oder mehr Ihrer Jahreseinkünfte von einer Auftraggeberin erhalten. Falls Sie diese Kriterien erfüllen, gelten Sie als besonders schutzbedürftig und sind rentenversicherungspflichtig. Von Ihrem Honorar müssen Sie selber Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile an die gesetzliche Rentenkasse abführen. Das sind derzeit 19,9 % Ihres Gewinnes. Mindestens müssen 79,60 gezahlt werden. Wahlweise kann statt dessen der Regelbeitrag abgeführt werden, der derzeit 487,55 beträgt. Dies lohnt sich, falls sich Ihr Gewinn auf mehr als im Monat beläuft. In den ersten drei Jahren einer selbständigen Tätigkeit können Sie sich für den halben Regelbeitrag entscheiden, derzeit 243,78. Erinnern Sie sich an Frau Hin Huazu, Dolmetscherin für chinesische Sprache (S. 12)? Sie diente uns als Beispiel für eine Selbständige mit einem Auftraggeber. Wenn sie ihren Ehemann dauerhaft für 410 im Monat mit Schreibarbeiten beschäftigt, ist sie keine Selbständige mit einem Auftraggeber im Sinne des Gesetzes und dementsprechend nicht rentenversicherungspflichtig. Wenn Sie ihn entlässt, muss sie hingegen als Selbständige mit einem Auftraggeber 19,9 % ihres Gewinns an die Deutsche Rentenversicherung abführen. Unter bestimmten Voraussetzungen könnte sie sich allerdings von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist auf Antrag möglich......für Existenzgründerinnen in den ersten drei Jahren ihrer selbständigen Tätigkeit. Der Zeitraum von drei Jahren kann insgesamt zweimal (für zwei verschiedene Existenzgründungen) in Anspruch genommen werden....für über 58-jährige Selbständige, die durch die Neuregelung erstmals als Selbständige mit einem Auftraggeber versicherungspflichtig wurden;...für Selbständige, die vor dem geboren sind und bereits am eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben,...für Selbständige mit einem Auftraggeber, die bereits am eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben und vor dem eine anderweitige Altersvorsorge getroffen haben. Als anderweitige Altersvorsorge werden neben der Lebensund Rentenversicherung auch andere Formen der Altersvorsorge berücksichtigt. Es reicht aus, wenn vorhandenes Vermögen Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenabsicherung gewährleistet. Dabei kann es sich auch um Grund- oder Finanzvermögen oder Risikolebensversicherungen handeln. Es bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen der Deutschen Rentenversicherung überlassen, ob die Absicherung im Einzelfall als ausreichend erachtet wird.

16 28 29 Mit der Einzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen in die gesetzliche Rentenkasse erwirbt die Selbständige mit einem Auftraggeber Anwartschaften auf Alters- und Erwerbsminderungsrente. Sie können das für die Befreiung erforderliche Antragsformular V050 im Internet unter unter dem Pfad > Formulare > Versicherung > Befreiung von der Versicherungspflicht > Mehr Informationen zum Thema Befreiung von der Versicherungspflicht > Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige mit einem Auftraggeber herunterladen, ausfüllen und mit Anlagen an die Deutsche Rentenversicherung senden. Die Adressen finden Sie im Anhang. 2. Besondere Berufsgruppen Nicht nur für die Selbständigen mit einem Auftraggeber, sondern auch für bestimmte Berufsgruppen gelten Sonderbestimmungen. Obwohl auch sie echte Selbständige sind, besteht teilweise Versicherungspflicht, von der es allerdings unter bestimmten Umständen Befreiungsmöglichkeiten gibt: Selbständige Künstlerinnen, Publizistinnen, Grafikerinnen und Designerinnen Sie sind in der Künstlersozialkasse pflichtversichert (Krankenund Rentenversicherung). Die Beitragshöhe ist einkommensabhängig. Allerdings zahlen sie nur halb so viel Sozialversicherungsbeiträge wie andere Selbständige. Die andere Hälfte wird durch die Erhebung der Künstlersozialabgabe von den so genannten Vermarktern und durch einen Bundeszuschuss finanziert. Daher ist es sehr vorteilhaft, Mitglied in der Künstlersozialkasse zu sein. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Künstlersozialkasse, die Adresse finden Sie im Anhang. Selbständige Lehrerinnen, Erzieherinnen, Krankenschwestern und Physiotherapeutinnen Sie sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, zahlen allerdings den vollen Beitragssatz. Nicht versicherungspflichtig sind Sie jedoch, wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin beschäftigen, also mehr als geringfügig. Hebammen und Hausgewerbetreibende sind ausnahmslos rentenversicherungspflichtig. Selbständige Handwerkerinnen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn sie in die Handwerksrolle eingetragen sind und tatsächlich selbständig arbeiten. Künstlersozialkasse UNSER TIPP : Da die Regelungen in diesem Bereich recht kompliziert sind, sollten Sie sich bei Ihrem jeweiligen Berufsverband, Ihrer Kammer oder dem jeweiligen Rentenversicherungsträger beraten lassen.

17 30 31 versicherungsfrei Rentnerinnen Literaturhinweis: Speziell für hinzuverdienende Rentnerinnen empfiehlt sich die Lektüre des Buches von Birgitt Torbrügge: Arbeiten neben der Rente - Das Handbuch für Selbständige und Angestellte, München 2006, 14,90 staatliche Zulagen Ärztinnen, Zahnärztinnen, Apothekerinnen und Rechtsanwältinnen Für sie existieren berufsständische Versorgungswerke. Auch hier gibt es zum Teil Befreiungsmöglichkeiten. 3. Sonstiges a) geringfügige selbständige Tätigkeit Falls Sie zu den oben unter 1. und 2. aufgeführten Selbständigen gehören, aber im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 400 monatlichen Gewinn erzielen, sind Sie versicherungsfrei. Weitere Informationen hierzu auf S. 49ff.. b) Rentnerinnen Wenn Sie bereits eine Altersrente beziehen, sind Sie bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ebenfalls versicherungsfrei. c) Riester-Rente Die in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten können für private Vorsorge, die sie zusätzlich betreiben, unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Zulagen und steuerliche Vergünstigungen als Riester-Rente erhalten. [Freie Mitarbeit und soziale Absicherung] Mit Ausnahme der im 4. Kapitel beschriebenen Fallgruppen sind freie Mitarbeiterinnen für ihre soziale Absicherung grund sätzlich und in vollem Umfang selbst verantwortlich. Dies bedeutet, dass Sie selbst darüber zu entscheiden haben, ob und in welcher Weise Sie sich gegen bestimmte Risiken absichern wollen. Eines vorweg: An dieser Stelle kann keine allgemein gültige Empfehlung für eine optimale soziale Absicherung gegeben werden. Vielmehr muss jede Frau individuell ein Absicherungspaket für sich erstellen. Idealerweise geschieht dies mit Hilfe fachkundiger Beratung durch unabhängige Fachfrauen, die auf Versicherungsangebote für Frauen spezialisiert sind. Welche Risiken sollte ich absichern? Die wichtigsten Risiken, gegen die frau sich absichern sollte, sind : Krankheit Alter Unfall Berufs- und Erwerbsunfähigkeit Neuerdings können sich Selbständige auch gegen Arbeitslosigkeit freiwillig weiter versichern. Dazu unten unter 5.. Kapitel 5 fachkundige Beratung erforderlich LITERATURHINWEIS : Informationen zur Riester-Rente finden Sie in der Informationsbroschüre der Deutschen Rentenversicherung Von Ansparphase bis Zulage 'Riestern' leicht gemacht, 1. Aufl. 1/2006. Die Bezugsadresse finden Sie im Anhang.

18 32 33 gesetzliche Krankenversicherung Familienmitglieder mitversichert private Krankenversicherung Recht auf Wiederaufnahme bei Ihrer letzten Krankenversicherung 1. Krankenversicherung Wenn Sie zu Beginn Ihrer selbständigen Tätigkeit Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, können Sie diese Versicherung als freiwillige Versicherung fortführen. Die gesetzliche Krankenversicherung hat den Vorteil, dass Familienangehörige beitragsfrei mitversichert sind, wenn sie kein oder geringes eigenes Einkommen haben. Außerdem sind Sie als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung während der Elternzeit beitragsfrei krankenversichert. Vielleicht ist es für Sie aber vorteilhaft, wenn Sie sich privat versichern. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn Sie allein stehend sind. Für die Krankenversicherung von Kindern und Ehegatten fallen in der privaten Versicherung nämlich zusätzliche Beiträge an. Die Höhe des Beitrags zur privaten Krankenversicherung richtet sich nach Ihrem Alter und dem Umfang der Versicherung. Sie können zum Beispiel eine höhere Selbstbeteiligung vereinbaren und dadurch einen erheblichen Beitragsanteil sparen. Wenn Sie nicht krankenversichert sind, haben Sie neuerdings ein Recht darauf, in die Krankenversicherung wieder aufgenommen zu werden, bei der Sie zuletzt versichert waren, sei es privat oder gesetzlich. Personen, die zuletzt Mitglied einer privaten Krankenversicherung waren, haben Anspruch auf Aufnahme in diese private Versicherung zum erweiterten Standardtarif ohne risikoabhängige Zuschläge oder Leistungsausschlüsse. Die Höhe dieses Tarifs ist je nach Versicherung etwas unterschiedlich. Informationen zu diesem Thema erhalten Sie bei der Krankenkasse, bei der Sie zuletzt versichert waren, bei Ihrer örtlichen AOK oder im Internet unter Das Bundesministerium für Gesundheit hat ein Bürgertelefon für alle Fragen des Krankenversicherungsschutzes eingerichtet: Tel.: / Fragen zum Versicherungsschutz Tel.: / Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung (kostenpflichtig, 14ct/min., Mo -Do 8-18 Uhr, Fr 8-12 Uhr) Die Englisch-Dolmetscherin Frau Herta Hörhin kehrt nach 10-jährigem Aufenthalt in den Vereinigten Staaten nach Deutschland zurück und ist hier selbständig tätig. Sie leidet an allergisch bedingtem Asthma. Vor ihrem Auslandsaufenthalt war sie Mitglied in einer privaten Krankenversicherung. Mit ihrer Rückkehr nach Deutschland hat sie ein Recht auf Wiederaufnahme in diese Privatversicherung zum erweiterten Standardtarif. Einen Risikozuschlag wegen ihres Asthmas muss sie nicht zahlen. Ab dem wird für alle in Deutschland lebenden Personen Krankenversicherungspflicht bestehen, auch im Bereich der privaten Krankenversicherung. Gleichzeitig wird ein Basistarif eingeführt, den dann alle privaten Krankenversicherungen anbieten müssen. UNSER TIPP : Sofern Sie bisher in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren, erkundigen Sie sich zunächst dort, wie hoch Ihr Beitragssatz als freiwillig Versicherte wäre. Vergleichen Sie auf dieser Grundlage die zum Teil sehr verschiedenen Angebote der einzelnen privaten Versicherungsgesellschaften und zwar einschließlich etwaiger Risikozuschläge und zusätzlicher Beiträge für mitzuversichernde Angehörige! ACHTUNG : Wenn Sie selbständige Künstlerin, Publizistin oder Grafikerin sind, sind Sie in der Künstlersozialkasse pflichtversichert. Die Adresse finden Sie im Anhang!

19 34 35 persönliche Verhältnisse und finanzielle Möglichkeiten Risikoabsicherung von Hinterbliebenen gleichzeitige Absicherung gegen Erwerbsund Berufsunfähigkeit 2. Altersvorsorge Als Selbständige müssen Sie auch selbst Vorsorge für die Zeit treffen, in der Sie nicht mehr arbeiten wollen oder können. Dies ist besonders wichtig für Frauen, die zuvor wegen Ausbildung, Studium oder Kindererziehung kaum Rentenanwartschaften erworben haben und auch nicht in sonstiger Weise, z. B. über die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Künstlersozialkasse oder einem berufsständischen Versorgungswerk abgesichert sind. Es gibt mehrere Wege für eine Alters absicherung: Gesetzliche Rentenversicherung Private Rentenversicherung Kapitallebensversicherung sonstige Geldanlagen (Wertpapiere, Immobilien etc.) Welche Form der Absicherung Sie wählen, hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen und finanziellen Möglichkeiten ab. Unter Umständen ist eine Kombination verschiedener Absicherungsformen sinnvoll. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob Angehörige abzusichern sind. Speziell für allein erziehende Mütter ist dies ein sehr wichtiger Aspekt, denn anders als bei einer gesetzlich versicherten Arbeitnehmerin haben die Kinder einer Selbständigen im Falle eines vorzeitigen Ablebens der Mutter keine Absicherung durch etwaige Waisenrentenansprüche. Es stellt sich auch die Frage, ob Erwerbs- und Berufsunfähigkeit gleichzeitig mit abgesichert werden sollen. Letztlich entscheidet aber auch das finanzielle Budget darüber, in welchem Umfang frau Vorsorge für ihr Alter treffen kann. Dabei ist einerseits zu beachten, dass die Höhe der finanziellen Absicherung eine bestimmte Mindestgröße nicht unterschreiten sollte, andererseits aber im Auge behalten werden muss, dass die Aufbringung der Mittel für die gewählte Absicherungsform auch langfristig gewährleistet sein muss. Als Richtgröße wird im allgemeinen empfohlen, sich an den gesetzlichen Beitragssätzen einer vergleichbaren Angestellten zu orientieren. Allerdings müssten Sie den doppelten Betrag gegenüber einer Angestellten mit gleichem Bruttoeinkommen veranschlagen, da der Beitragsatz von derzeit 19,9 % von Ihnen allein zu tragen ist, während die Angestellte nur ihren hälftigen Arbeitnehmerinnenanteil zu zahlen hat. Wenn dieser Betrag den Rahmen Ihrer finanziellen Möglichkeiten überschreitet, sollten Sie überlegen, ob Sie nicht zumindest den Betrag in Ihre Altersvorsorge investieren, der Ihrem fiktiven Arbeitnehmerinnenanteil entspricht: Herta Hörhin erzielt aus ihrer Tätigkeit als Dolmetscherin monatlich einen Gewinn von Wäre sie als Angestellte mit dem gleichen Bruttogehalt tätig, würde sich ihr Renten versicherungsbeitrag an die Deutsche Rentenversicherung auf 497,50 (=19,9 % von ), der von ihr zu tragende Anteil auf 248,75 belaufen. Herta veranschlagt daher als Mindestbetrag für ihre Altervorsorge 248,75. Sie können sich aber auch daran orientieren, welche Vorstellung Sie von der (Mindest-) Höhe Ihrer Alterseinkünfte haben. Sie können sich anhand dessen ausrechnen lassen, wie hoch die entsprechende monatliche Belastung sein würde (siehe dazu das Beispiel unten S. 66). bestimmte Mindestgröße Richten Sie sich nach dem gesetzlichen Beitragssatz einer vergleichbaren Angestellten. derzeit 19,9% GRUNDSÄTZLICH GILT : Lassen Sie sich ausführlich beraten und vergleichen Sie die Angebote sorgfältig. Es geht hier um den Abschluss langfristiger Vertragsbeziehungen und vor allem um Ihren - hoffentlich gesicherten - Lebensabend! Unabhängige Beratung bieten unter anderem die Verbraucherzentralen. Die Adressen finden Sie im Anhang. Hilfreich ist die Publikation der Stiftung Warentest: Altervorsorge für Selbständige, September 2007, 224 Seiten, für 16,90 im Handel erhältlich.

20 36 37 a) Gesetzliche Rentenversicherung b) Private Rentenversicherung Riester-Rente Rentenanspruch nach 5 Jahren Pflichtbeiträgen Erwerbsminderungsrente sinnvoll nur im Einzelfall Als Selbständige können Sie der gesetzlichen Rentenversicherung innerhalb der ersten fünf Jahre Ihrer selbständigen Tätigkeit als Pflichtversicherte auf Antrag beitreten. Sie zahlen dann entweder den einkommensunabhängigen Regelbeitrag von derzeit 487,55 oder einen einkommensabhängigen Pflichtbeitrag von derzeit 19,9 % Ihres Gewinns. Existenzgründerinnen können in den ersten drei Jahren ihrer Tätigkeit den hälftigen Regelbeitrag von derzeit 243,77 zahlen. Als Pflichtversicherte auf Antrag haben Sie Anspruch auf staatliche Zulagen und Steuervergünstigungen im Rahmen der Riester- Rente. Beachten Sie hierzu bitte den Literaturhinweis auf S.30. Der Antrag auf Pflichtversicherung kann sinnvoll sein, wenn Sie noch nicht mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren ist nämlich Mindestvoraussetzung für einen Rentenbezug. Um im Fall der Erwerbsminderung eine Erwerbsminderungsrente zu bekommen, müssen außerdem drei der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Pflichtbeiträgen belegt sein. Daher kann ein Antrag auf Pflichtversicherung im Einzelfall sinnvoll sein. Sie können jedoch, wenn Sie einen solchen Antrag gestellt haben, nicht wieder aus der Versicherungspflicht austreten. Diese bleibt, wenn Sie sie einmal beantragt haben, so lange bestehen, wie Sie die selbständige Tätigkeit ausüben. Eine Alternative kann die Zahlung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sein. Die Beitragshöhe können Sie zwischen 79,60 und 1.044,75 frei wählen. Die Zahlung freiwilliger Beiträge lohnt sich für Sie vor allem dann, wenn Sie damit den Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufrecht erhalten können. Anspruch auf staatliche Förderung im Rahmen der Riester-Rente haben Sie allerdings durch die freiwillige Beitragszahlung nicht. Wenn Sie einen privaten Rentenversicherungsvertrag abschließen wollen, können Sie die Bedingungen mit der Versicherung frei aushandeln. Zum Beispiel können Sie vereinbaren, dass Sie die Versicherungsleistungen bereits ab dem 58. Lebensjahr in Anspruch nehmen wollen. Das ist bei der gesetzlichen Rentenversicherung nicht möglich. Sie können auch eine bestimmte Versicherungslaufzeit festlegen und vereinbaren, dass später die Möglichkeit besteht, den Vertrag zu verlängern. In jedem Fall besteht eine größere Flexibilität als bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versicherungsleistung wird am Ende der Laufzeit entweder in Form einer Rentenzahlung oder als Kapitalabfindung erbracht. Eine besondere Risikoabsicherung für Hinterbliebene sieht die private Rentenversicherung nicht vor. Allerdings werden die eingezahlten Beiträge (unter Umständen auch Überschussanteile) an die Hinterbliebenen ausgezahlt, sofern die Versicherte während der Ansparzeit stirbt. Eine Beitragsrückgewähr erfolgt unter Umständen auch bei Versterben der Versicherten nach Rentenbeginn, sofern hierzu gesonderte Vereinbarungen getroffen wurden. Die private Rentenversicherung wird im Allgemeinen für die Versicherte empfohlen, bei der die eigene Altersabsicherung im Vordergrund steht. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung ist die Versicherungsleistung - bei gleicher Beitragszahlung - meist deutlich höher. Da die Vertragsbedingungen der einzelnen Versicherungsgesellschaften sehr unterschiedlich sind, lohnt sich ein Vergleich. Rentenbeginn und Versicherungslaufzeit selbst bestimmen größere Flexibilität empfohlen, wenn eigene Altersabsicherung im Vordergrund steht Vergleichen lohnt! UNSER TIPP : Bevor Sie einen Antrag auf Pflichtversicherung stellen oder freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen, sollten Sie sich bei Ihrer Auskunftsstelle der Deutschen Rentenversicherung oder bei unabhängigen Vorsorgeberaterinnen persönlich umfassend beraten lassen.

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