Neue Recherchen und Dokumente zur Situation von Schutzsuchenden in Griechenland

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1 Neue Recherchen und Dokumente zur Situation von Schutzsuchenden in Griechenland August 2008 Inhalt Einführung: Neue Recherchen und Dokumente zur Situation von Schutzsuchenden in Griechenland...2 Petition von PRO ASYL an den Deutschen Bundestag: Abschiebungen von Flüchtlingen nach Griechenland aussetzen...6 Aktuelle Entwicklung im Fall K. P., iranischer Asylsuchender, Dublin-Überstellung am 23. Januar 2008 nach Griechenland,...15 Ergebnisse der Recherche in Athen vom 31. Januar bis 7. Februar 2008 über die Situation von aus Deutschland nach Griechenland überstellten Asylbewerbern...19 Irakischer Asylbewerber Herr J. Bericht über eine Dublin-Überstellung von Deutschland nach Griechenland...22 Griechenland: Bericht über die Situation von inhaftierten Flüchtlingen im griechischtürkischen Grenzgebiet Reise von PRO ASYL und der griechischen Anwaltsvereinigung für die Rechte der Flüchtlinge und Migranten vom 19. April 2008 bis 22. April Anhang: UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin II- Verordnung v. 15. April 2008 Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen v. 25. April 2008 (Az. 2L 201/08.GI.A.) Beschluss des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein v. 16. Juni 2008 (Az. 6 B 18/08) Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe v. 23. Juni 2008 (Az. A3 K 1412/08) Beschluss des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein v. 08. Juli 2008 (Az. 6 B 30/08) Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar v. 24. Juli 2008 (Az. 5 E 20094/08 WE) PRO ASYL Bundesweite Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge Postfach , Frankfurt/Main Telefon: 069/ , Telefax: 069/ proasyl@proasyl.de Spendenkonto: Konto-Nr , Bank für Sozialwirtschaft Köln, BLZ IBAN: DE BIC: BFSWD33XXX

2 2 Einführung: Neue Recherchen und Dokumente zur Situation von Schutzsuchenden in Griechenland Der PRO ASYL-Bericht The truth may be bitter, but it must be told, in dem wir im Oktober 2007 umfassend über die Situation von Flüchtlingen in Griechenland berichtet und massive Menschenrechtsverletzungen durch griechische Behörden kritisiert haben, hat ein großes Echo gefunden. Dies gilt nicht nur für Griechenland, wo die Ergebnisse im Parlament heftig diskutiert wurden, sondern auch für Deutschland, wo einige Verwaltungsgerichte Rücküberstellungen von Asylsuchenden im Rahmen der Dublin II-Verordnung vorläufig ausgesetzt haben und für andere EU-Staaten, in denen die Frage der Verantwortbarkeit von Abschiebungen nach Griechenland auf der Basis der Dublin II-Verordnung seitdem heiß umstritten ist. Doch was hat sich für Flüchtlinge in Griechenland in der Praxis verbessert? Dieser Frage sind wir im Kontakt mit griechischen Nichtregierungsorganisationen und im Rahmen eigener Recherchen vor Ort nachgegangen. Die Ergebnisse legen wir hier vor, ergänzt um weitere Dokumente. Das Fazit ist ernüchternd: Wenigen Verbesserungen, die insbesondere einige Vorzeigehaftanstalten betreffen, steht eine Fortdauer fast aller von uns monierter Missstände gegenüber. Insbesondere blieb das System des Umgangs mit Schutzsuchenden unangetastet. Es ist auch weiterhin so angelegt, dass die Betroffenen faktisch rechtlos gestellt werden. Dies betrifft auch diejenigen, die aus anderen EU- Staaten im Rahmen der Dublin II-Verordnung abgeschoben/überstellt werden. Im folgenden berichten wir über die Entwicklungen seit der Veröffentlichung des PRO ASYL- Berichts The truth may be bitter, but it must be told im Oktober Reaktionen und neue Recherchen Ohne in Griechenland Asyl gefunden zu haben, begeben sich viele Flüchtlinge in andere Länder Europas in der Hoffnung, dort dauerhaften Schutz zu erhalten. Diese Hoffnung wird häufig enttäuscht. Denn nach der europäischen Zuständigkeitsregelung (Dublin II-Verordnung) ist in der Regel das Land für ein Asylverfahren zuständig, über das der Flüchtling eingereist ist. PRO ASYL hat sich an den Deutschen Bundestag, das Bundesinnenministerium und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gewandt und darum gebeten, wegen der Situation in Griechenland von Rücküberstellungen auf der Basis der Dublin II-Verordnung abzusehen. Das Bundesinnenministerium hat mit einer neuen Weisungslage im Frühjahr 2008 reagiert: Bei besonders verletzlichen Gruppen, wie z.b. jungen, alten und kranken Flüchtlingen, sollen keine Abschiebungen nach Griechenland erfolgen. Unverändert werden nach wie vor schutzbedürftige Personen nach Griechenland zurückgebracht, die nicht in eine der Kategorien passen. Wenn Asylsuchende in Griechenland weder ein rechtsstaatliches Asylverfahren erhalten noch menschenwürdige Aufnahmebedingungen existieren, dann trifft dies für alle zu und nicht nur für die besonders verletzlichen Gruppen. So lange sich diese Verhältnisse in Griechenland nicht verändert haben, sind deswegen Abschiebungen von Asylsuchenden im Rahmen der Dublin II- Verordnungen dorthin generell nicht zu verantworten. Griechenland ist z.zt. eines der Haupteinreiseländer für Flüchtlinge, deren Ziel die Europäische Union ist. Es verzeichnete im Jahr 2007 rund Asylsuchende. Des Weiteren gibt die griechische Regierung an, dass es an den Grenzen über Festnahmen gegeben hat. Demgegenüber gibt es im ganzen Land lediglich ca. 700 Aufnahmeplätze viel zu wenige, um Asylsuchende menschenwürdig unterbringen zu können.

3 3 Der Druck anderer europäischer Länder, die öffentliche Debatte über die skandalösen Zustände führten dazu, dass die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof eingeleitet hat. In einem Schreiben an PRO ASYL weist die Kommission darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten frei steht, vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 (2) Dublin II-Verordnung Gebrauch zu machen und den Asylantrag selbst zu prüfen, auch dann, wenn sie eigentlich nicht zuständig wären. UNHCR ruft die Mitgliedstaaten der EU dringend dazu auf, bis auf Weiteres von Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin II-Verordnung abzusehen. In Briefen an die Länderinnenminister vom 8. Juni 2008 behauptet demgegenüber das Bundesministerium des Innern, auch der UNHCR stelle in seinen Papieren fest, dass Dublin- Rückkehrer grundsätzlich die Möglichkeit haben, einen Asylantrag zu stellen. Es kann also nicht angenommen werden, dass Griechenland keinen Schutz gewährleistet so das Schreiben von Bundesinnenminister Schäuble weiter. Diese Behauptung steht im eklatanten Widerspruch zu den Erkenntnissen, Einschätzungen und Empfehlungen von UNHCR. Zwar hat UNHCR in seinem aktuellen Papier vom 15. April 2008 festgestellt, dass in Griechenland in der Praxis im Jahr 2007 einige positive Veränderungen beobachtet werden konnten. Allerdings überwiegen insgesamt die Bedenken von UNHCR. Die der Praxis des Abbruchs zugrundeliegenden rechtlichen Regelungen ließen nach wie vor Raum für unterschiedliche Interpretationen und gewährleisteten daher nicht, dass Dublin-Rückkehrer mit abgebrochenen Asylverfahren Zugang zum Asylverfahren erhalten. Diese Situation wirft die Frage auf, ob Dublin-Rückkehrer Zugang zu effektivem Rechtsschutz haben, wie er in Artikel 13 EMRK und in Artikel 39 der EU-Asylverfahrensrichtlinie vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang ist die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 31. Januar 2008 von Bedeutung, dem Europäischen Gerichtshof ein Vertragsverletzungsverfahren hinsichtlich der Dublin II-Verordnung vorzulegen, das auf dem Versäumnis Griechenlands beruht, die notwendigen rechtlichen Änderungen zur Abschaffung der Praxis des Abbruchs vorzunehmen (UNHCR Positionspapier, S. 5). Insgesamt ist festzustellen, dass in Griechenland mit immer neuen Methoden Flüchtlingen das Recht auf Asyl verweigert wird. Dies wird vom Bundesinnenministerium nach wie vor nicht anerkannt. PRO ASYL hat im Frühjahr 2008 im Rahmen neuer Rechercheaktivitäten untersucht, was mit Asylsuchenden aus Deutschland nach ihrer Abschiebung nach Griechenland geschieht. Dabei kommen wir u.a. zu folgenden Feststellungen: Der aus Deutschland zurückgeschobene iranische Asylsuchende P. wurde auf dem Athener Flughafen zehn Tage lang rechtswidrig inhaftiert. Sein Asylverfahren verlief auf griechisch ohne Dolmetscher. Anschließend wurde er in die Obdachlosigkeit entlassen. Hier setzt nun eine neue fatale Konstruktion des griechischen Rechts ein: Bei Asylsuchenden ohne Wohnsitz wird die Ablehnung des Asylantrags öffentlich zugestellt. Die Frist für eine Klage läuft, ohne dass die Betroffenen hiervon erfahren. Die Folge: Die Frist läuft ab und eine Klage ist nicht mehr zulässig. Der Fall des Asylsuchenden S. zeigt, dass bei Fällen, wo eine Ablehnung in Griechenland im Erstverfahren stattfand, alle Fristen versäumt werden und dementsprechend nach Seit Anfang des Jahres 2004 haben griechische Behörden die Prüfung von Asylanträgen der Asylsuchenden verweigert, die aufgrund der Dublin II-Verordnung nach Griechenland überstellt worden waren. Die juristische Basis solcher Abbruchsentscheidungen war Artikel 2 (8) eines Präsidentenerlasses. Dieser erlaubte dem Ministerium für Öffentliche Ordnung, die Prüfung von Asylgesuchen zu unterbrechen (faktisch abzubrechen), wenn der Asylbewerber willkürlich den zugewiesenen Wohnsitz verlässt. Wenn die Betroffenen aufgrund von Dublin II nach Griechenland zurückgeschoben wurden, wurde ihnen der erneute Zugang zum Verfahren verweigert.

4 4 Rücküberstellung die Person als ausreisepflichtig angesehen und sofort inhaftiert wird. Er wurde drei Monate am alten Athener Flughafen inhaftiert und dann frei gelassen mit einer Ausreiseaufforderung, innerhalb von drei Monaten das Land zu verlassen. Am 2. April 2008 wurde der irakische Christ J. nach Athen abgeschoben. Nach seiner Ankunft in Athen wurde auch er inhaftiert und noch in Haft ohne Dolmetscher zu seinen Asylgründen angehört. Da er kein Griechisch spricht, war die Anhörung eine Farce. Diese in Griechenland verbreitete Praxis widerspricht europarechtlichen Mindestgarantien und kann zur Ablehnung des Asylantrags führen. Hinzu kommt eine desolate Aufnahmesituation: Bis Ende April 2008 lebte Herr J. obdachlos in Athen, obwohl er im Besitz einer roten Karte ist, die bestätigt, dass er Asylantragsteller ist. Auch bei ihm bleibt das Feld Wohnsitz frei mit den oben geschilderten weitreichenden Folgen. Es häufen sich bei PRO ASYL Berichte, dass Asylsuchende im Großraum Athen und Patras aufgegriffen und in die Region an der griechisch-türkischen Grenze am Evros gebracht werden. Vom 19. bis zum 22. April 2008 haben deswegen PRO ASYL und die griechische Vereinigung der Rechtsanwälte für die Rechte von Flüchtlingen und Migranten eine weitere Recherche durchgeführt, um die Situation im Evros-Gebiet, an der Landgrenze zwischen Griechenland und der Türkei in Thrakien zu erkunden. Das Evros-Gebiet ist ein sehr dünn besiedeltes Gebiet. Mit Hilfe der Europäischen Union wurde ein Gefängnis moderneren Zuschnitts in Filakio erbaut. Neben diesem Vorzeigegefängnis gibt es eine Menge von dezentralen Haftanstalten, die eher an Viehställe als an ein Gefängnis europäischen Standards erinnern. Erschreckend für die Delegation war, dass in dem besuchten Gefängnis in Peplos noch nicht einmal die Wachhabenden wussten, wer in diesem Lager inhaftiert ist. Es gab keine vor Ort geführte Zugangs- oder Abgangsliste auf der die Insassen des Gefängnisses registriert waren. Die Anwältin eines Inhaftierten wurde wiederholt in ihrer Arbeit behindert. Nur mit einem enormen, im Normalfall für einen Anwalt nicht zu leistenden Zeitaufwand, gelang es, Zugang zum Mandanten zu bekommen. Außer mit Mandanten, deren Namen bekannt waren, wurde eine Vielzahl von Gesprächen mit anderen Inhaftierten geführt. Zusammenfassend ergab sich folgendes Bild: In verschiedenen Lagern im Evros-Gebiet sind selbst Asylsuchende inhaftiert, die über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen. Es sind Schutzsuchende inhaftiert, deren Abschiebung gar nicht durchgeführt werden kann. Es sind Schutzsuchende inhaftiert, bei denen die gesetzte Ausreisefrist noch nicht abgelaufen ist. Es gibt Fälle von Asylsuchenden, die aus anderen europäischen Staaten, z.b. Finnland, nach Griechenland zurück überstellt wurden und die dann anschließend in diesem Grenzgebiet in Haft gehalten wurden. Unbegleitete Minderjährige werden rechtswidrig inhaftiert. Wir dokumentieren einen Fall, in dem Minderjährige inhaftiert wurden, deren Verwandte sich legal in Deutschland aufhalten. Mehrere Flüchtlinge berichteten über illegale nächtliche Zurückschiebungen aus Griechenland in die Türkei. Andere äußerten entsprechende Befürchtungen. Unter den Flüchtlingen ist die Auffassung weit verbreitet, dass solche Zurückschiebungen in die Türkei nächtlich und unter Einsatz von Gewalt ständig vorkommen. Da die Türkei die Genfer Flüchtlingskonvention nur mit einem geographischen Vorbehalt unterzeichnet hat, gewährt sie nichteuropäischen - z.b. irakischen - Flüchtlingen keinen Schutz ihre Verbringung in die Türkei ist deswegen völkerrechtswidrig. Die Berichte von zwei irakischen Inhaftierten über sechs solcher Zurückschiebungen aus dem Haftlager Peplos in die Türkei sind ernst zu nehmen. Da die Inhaftierten in Peplos abgeschnitten von der Außenwelt leben und nach unseren Feststellungen eine ordentliche Registrierung nicht stattfindet, ist ein Verschwindenlassen über die Grenze in die Türkei organisierbar, ohne Spuren

5 5 zu hinterlassen. Die Gespräche mit den in den Haftanstalten der Evrosregion inhaftierten Flüchtlingen haben ergeben, dass sie an den verschiedensten Orten Griechenlands aufgegriffen und zunächst andernorts inhaftiert worden waren, bevor man sie in die Hafteinrichtungen im Evrosgebiet brachte. Welchen Sinn macht der Transfer und die Inhaftierung von Menschen in Einrichtungen in Grenznähe? Es verdichtet sich nach den Ergebnissen unserer Recherche auch der Eindruck, dass aus Deutschland abgeschobene Flüchtlinge nicht nur mittel- und obdachlos im Großraum Athen stranden, ohne dass sie eine faire Chance hätten, dass ihr Asylgesuch geprüft wird. Es gibt auch Indizien, dass Rücküberstellte mit erneuter Inhaftierung, auch in der Grenzregion zur Türkei rechnen müssen. Dabei ist die Gefahr einer Abschiebung über die europäische Außengrenze hinaus nicht von der Hand zu weisen, solange Griechenland nicht einmal minimalen Standards zur Registrierung von Gefangenen gerecht wird. Bereits das Anti-Folter-Komitee des Europarates (CPT) hatte in seinem Bericht über die Mission von Februar 2007 festgehalten, dass das Personal, das für die Ingewahrsamnahme in Grenzstationen zuständig war, nicht immer Zugang zu Informationen über die inhaftierten Personen hatte und manchmal nicht einmal wusste, wie viele Personen überhaupt in seiner Gewalt waren. CPT hatte daraus seine Forderung begründet that the Greek authorities take immediate steps to ensure proper custody records are kept in all places where persons are deprived of their liberty. More generally, the CPT reiterates its recommendation that the Greek authorities develop and introduce an individualized custody record (S. 22). Die kritisierten Zustände sind aus der Tatsache, dass Griechenland sich einer relativ großen Zahl von Asylsuchenden und irregulären Migranten gegenübersieht, nicht zureichend zu erklären. Die monierten Praktiken existieren seit vielen Jahren. Sie sind damit älter als die von der griechischen Regierung vielfach beklagten Probleme, die nach ihrer Auffassung mit den Anforderungen zu tun haben, die Griechenland durch die aktuell großen Zahlen von Neuankommenden gestellt werden. Einige Verwaltungsgerichte in Deutschland haben die Dublin-Überstellungen nach Griechenland einstweilen ausgesetzt, weil die europarechtlichen Mindestgarantien für Flüchtlinge dort nicht gewährleistet sind. Diese neue Entwicklung in der Rechtsprechung ist zu begrüßen. Sie kann allerdings zur Zeit nur Rechtsschutz in Einzelfällen geben, da eine bundesweit geltende Rechtsprechung derzeit nicht existiert. Ein schneller flächendeckender Schutz könnte nur durch eine politische Entscheidung der Bundesregierung erfolgen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der neueren Empfehlungen und der Beschreibung der Situation in Griechenland durch den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, appellieren wir dringend an die verantwortlichen Politiker, dass Abschiebungen/Überstellungen im Rahmen des Dublin II-Verfahrens nach Griechenland gestoppt werden.

6 6 Frankfurt/M., 21. Februar 2008 Petition von PRO ASYL an den Deutschen Bundestag: Abschiebungen von Flüchtlingen nach Griechenland aussetzen Mit der vorliegenden Petition bitten wir den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages folgende Empfehlung gegenüber dem Deutschen Bundestag abzugeben: Die Bundesregierung wird ersucht, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anzuweisen, keine Abschiebungen nach Griechenland im Rahmen der europäischen Dublin II-Verordnung anzuordnen und stattdessen die Zuständigkeit für die Asylverfahren an sich zu ziehen. Begründung: Im Oktober 2007 hat PRO ASYL einen Bericht über die Situation von Flüchtlingen in Griechenland veröffentlicht. 1 Die Ergebnisse der Untersuchung: Griechenland missachtet systematisch menschenrechtliche Verpflichtungen gegenüber Asylsuchenden. Unter Verletzung des Refoulement-Verbotes der Genfer Flüchtlingskonvention (Verbot der Zurückweisung in den Verfolgerstaat, Art. 33 Abs. 1 GFK) drängt die griechische Küstenwache Flüchtlingsboote auf dem Mittelmeer in Richtung Türkei zurück. Die griechische Küstenwache setzt Flüchtlinge auf unbewohnten Inseln aus 2, beschädigt vorsätzlich Boote von Flüchtlingen. Dokumentiert wurden zudem Fälle von Misshandlungen bis zur Folter durch die Küstenwache. Die Lebensbedingungen der Flüchtlinge, die Griechenland erreichen, sind menschenunwürdig. Entgegen der Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinie existiert in Griechenland nicht annähernd ein Aufnahmesystem für Flüchtlinge, das eine menschenwürdige Existenz und ein Minimum an staatlicher Fürsorge gewährleistet. Trotz des erschreckenden Szenarios, das Flüchtlingen in Griechenland droht, werden aus Deutschland Asylsuchende nach Griechenland abgeschoben. Grundlage dieser Abschiebungen ist die EU-Verordnung Dublin II 3. Diese Verordnung legt fest, welcher EU-Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Für diese Zuständigkeitsbestimmung kommen Kriterien nach bestimmten Rangfolgen zur Anwendung. In einem Großteil der Fälle bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Einreise in die EU. Aber auch wenn ein EU-Staat ein Visum für einen Flüchtling ausstellt, begründet dies seine Zuständigkeit für das Asylverfahren. Es bestehen Ausnahmen für Familien und unbegleitete Minderjährige. Familien haben das Recht auf Zusammenführung bis zur ersten Asylentscheidung. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge können dort ihr Asylverfahren durchlaufen, wo sie erstmals einen Asylantrag gestellt haben (auch wenn die Einreise über einen anderen Staat erfolgt ist). Unabhängig von den genannten Kriterien kann jeder Dublin-Staat die Zuständigkeit nach der so genannten Souveränitäts-Klausel auch an sich ziehen (Art. 3 II Dublin II-VO). In den Fällen, in denen Griechenland aufgrund der regulären Kriterien eigentlich zuständig wäre, kann in jedem Fall die Zuständigkeit Deutschlands begründet werden, indem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von diesem Selbsteintritt Gebrauch macht. Es sollte eine generelle Weisung geben, mit der in allen Fällen der möglichen Rücküberstellung nach Griechenland vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht wird. 1 Pro Asyl, The truth may be bitter, but it must be told Über die Situation von Flüchtlingen in der Ägäis und die Praktiken der griechischen Küstenwache, Oktober Zu jüngsten Vorwürfen Berichte unter spiegel online vom , 3 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003

7 7 Bislang weist das zuständige Bundesministerium des Innern - trotz aller vorliegender Berichte eine solche Entscheidung zurück. Auf die Fragen des MdB Josef Winkler (Bündnis 90/Die Grünen) antwortete der Parlamentarische Staatssekretär im BMI, Peter Altmaier, dass Deutschland vom bis zum in 364 Fällen Übernahmeersuchen an Griechenland gestellt habe. 4 Davon habe Griechenland 217 Mal die Zustimmung zur Übernahme erteilt und in 84 Fällen sei bereits eine Überstellung erfolgt. Deutschland schiebt nicht nur Erwachsene, sondern auch Minderjährige nach Griechenland ab. Seit wenigen Wochen sind lediglich Überstellungen von unbegleiteten Minderjährigen nach Griechenland ausgesetzt. Staatssekretär Altmaier hat weiterhin deutlich gemacht, dass die Bundesregierung derzeit nicht beabsichtige, Überstellungen von Asylbewerbern nach Griechenland auszusetzen. Sie gehe davon aus, dass aus Deutschland überstellte Asylbewerber in Griechenland entsprechend den Regelungen des europäischen Asylrechts und des internationalen Rechts behandelt würden; gegenteilige Erkenntnisse lägen nicht vor. Bezüglich der Einhaltung europäischen Rechts verweist das BMI auf die Zuständigkeit der EU-Kommission. Das Bundesinnenministerium hat bislang die Situation in Griechenland nicht realistisch eingeschätzt und zugelassen, dass Flüchtlinge in ein ungewisses Schicksal abgeschoben werden. Dabei geht es nicht darum, Griechenland aus der Verantwortung für den Flüchtlingsschutz zu entlassen. PRO ASYL hat zusammen mit der Group of Lawyers for the Rights of Refugees and Migrants den Griechenland-Bericht am 29. Oktober 2007 in Brüssel und in Athen veröffentlicht und sowohl die griechische Regierung als auch die EU-Kommission zum Handeln aufgefordert. Die griechische Regierung hat noch im Oktober 2007 eine umfassende Aufklärung zugesagt. Bislang liegen keinerlei Ergebnisse vor. Vorkehrungen struktureller Art sind bislang nicht getroffen worden. Solange die Zustände in Griechenland jedoch noch unverändert schlecht sind, muss Deutschland sich gegenüber den betroffenen Flüchtlingen verantwortlich zeigen und vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 II Dublin II-Verordnung Gebrauch machen. Abschiebungen nach Griechenland müssen umgehend gestoppt werden. Für die Übernahme der Zuständigkeit für die Asylverfahren und gegen eine Abschiebung nach Griechenland gibt es folgende Argumente: 1. Kein effektiver Zugang zum Asylverfahren Das griechische Asylsystem gewährleistet derzeit keinen effektiven Zugang zum Asylverfahren und kein rechtliches Gehör bei der Stellung von Asylanträgen. Der Zugang zum Verfahren ist deswegen problematisch, weil die Mehrheit aller Asylanträge gar nicht von den zuständigen Behörden registriert werden. Zuständig für die Entscheidung, ob ein Asylantrag gestellt werden kann, sind zumeist die lokalen Polizeistationen. In Athen werden ca. 95 % aller in Griechenland gestellten Asylanträge eingereicht. Die zuständige Polizeistation ist mit der Anzahl der gestellten Asylanträge überfordert. Nach Angaben der griechischen Regierung existieren derzeit ca unbearbeitete Asylanträge. Bis September 2007 wollten sich täglich knapp 300 Personen beim zuständigen Attica Police Asylum Department registrieren lassen und ihren Asylantrag stellen. Ca. 120 Asylanträge konnten pro Tag registriert werden. Nach September 2007 sank die Bearbeitungskapazität auf knapp 80 Fälle pro Tag. Die griechischen Behörden schufen daraufhin ein anderes Terminvergabeverfahren. Seit mehreren Monaten müssen Asylsuchende sonntags anstehen, um Vorsprachetermine für die darauffolgende Woche zu bekommen. Von den jeweils mehr als Menschen, die in den letzten Wochen allsonntäglich vor dem Gebäude angestanden haben, erhielt lediglich etwa ein Viertel einen solchen Vorsprachetermin. Die anderen waren gezwungen, es am darauffolgenden 4 BT Drs. 16/7216.

8 8 Sonntag wieder zu probieren und mussten die gleiche entwürdigende Prozedur des Anstehens in der Schlange mit geringer Chance durchlaufen 5 (siehe beigefügte Anlage). Rechtsanwälte wie UNHCR in Griechenland stellen fest: Es gibt keinen Zugang zum Gebäude und damit zu einem geregelten Asylverfahren. Ohne dieses sonntägliche Terminvergabesystem kommen nach Einschätzung des Ecumenical Program for Refugees, der Group of Lawyers und UNHCR Griechenland nur Asylsuchende in das Gebäude des Attica Asylum Department, die von Anwälten und Organisationen begleitet werden. Durch den bis zur faktischen Unmöglichkeit erschwerten Zugang zum Gebäude werden Schutzsuchende rechtlos gestellt. Nach Berichten von Rechtsanwälten ist es Praxis, dass Asylsuchende, die sich innerhalb von fünf Tagen nicht beim Asylum Department melden, dort als nicht auffindbar qualifiziert werden. Aus welchen Gründen jemand daran gehindert war, sich dort registrieren zu lassen zum Beispiel weil er daran gehindert wurde, das Gebäude zu betreten spielt keine Rolle. Die Probleme bei der Registrierung und beim Zugang zum Asylverfahren zeigen sich beispielhaft am folgenden, von PRO ASYL dokumentierten Einzelfall: Am 23. Januar 2008 ist der 26-jährige iranische Asylbewerber K.P. 6, dessen Eltern als anerkannte Flüchtlinge in Deutschland leben, von Frankfurt nach Griechenland abgeschoben worden. Weder die humanitäre Klausel noch die Souveränitätsklausel der Dublin II-Verordnung sind von Deutschland in Betracht gezogen worden. Herr P. wurde direkt nach seiner Ankunft am 23. Januar 2008 in Griechenland in Polizeigewahrsam am Athener Flughafen genommen. Zur Aufklärung der Situation in Griechenland ist Karl Kopp, Europareferent von PRO ASYL, am 31. Januar 2008 nach Athen gereist. Zusammen mit der von Pro Asyl eingeschalteten griechischen Rechtsanwältin Marianna Tzeferakou hat Karl Kopp Herrn P. in der Haft aufgesucht. Herr P. berichtete ihnen, dass er unmittelbar nach seiner Ankunft aus Deutschland von einem Polizisten interviewt wurde das Gespräch fand ohne Dolmetscher statt. Er weiß nicht, ob sein Asylantrag zur Kenntnis genommen wurde. Am zweiten Tag kam noch einmal ein Polizist und fragte, ob er weitere Angaben machen wollte. Auch diesmal war kein Dolmetscher anwesend. Herr P. wurde zu keinem Zeitpunkt über seine Rechte informiert. Auf welcher rechtlichen Grundlage Herr P. festgehalten wurde, ist selbst für die Rechtsanwältin nicht nachvollziehbar. Herrn P. wurde bis zum Besuch von Rechtsanwältin Tzeferakou ein Telefonat mit seinen Angehörigen verweigert. Die deutsche Botschaft hat in den Tagen nach der Ankunft von Herrn P. nichts unternommen, obwohl sie von PRO ASYL bereits am 25. Januar 2008 informiert worden war. Dabei hatte das Bundesamt vorgetragen, dass die deutsche Botschaft ein Monitoring, mit dem der Zugang zum Asylverfahren kontrolliert werden sollte, durchführen würde. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesinnenministerium als generelles Verfahren im Umgang mit Griechenland-Fällen angekündigt. Erst nachdem die Rechtsanwältin mit einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft drohte, wurde Herr P. frei gelassen. PRO ASYL hat nach der Freilassung Herrn P. beim Versuch, sich registrieren zu lassen, begleitet. Herrn P. wurde mitgeteilt, er bekomme keinen Zugang zum Asylum Department, solange er nicht eine Wohnadresse vorweisen könne. Zu diesem Zweck solle er eine Bestätigung über eine Unterkunft mit der Unterschrift des Hauptmieters oder des Besitzers vorlegen. Soweit es Asylsuchenden gelingt, sich bei der Polizei oder anderen Stellen zu erkennen zu geben und eine sogenannte Red Card zu erhalten, geschieht folgendes: Die Red Card bestätigt, dass der 5 Quelle: Gespräch von Karl Kopp mit Rechtsanwältin Giota Massouridou, Group of Lawyers for the Rights of Refugees and Migrants, am Montag, den 4. Februar 2008 sowie Bericht Ergebnisse der Recherche in Athen vom 31. Januar bis 7. Februar über die Situation von aus Deutschland nach Griechenland überstellten Asylbewerbern 6 BAMF: Az /438; anhängiges Petitionsverfahren: Az. Pet

9 9 Inhaber einen Asylantrag gestellt hat. Sie berechtigt ihn, sich für einen Zeitraum von sechs Monaten in Griechenland aufzuhalten und wird alle sechs Monate erneuert. Wenn die Red Card nicht mit einer Adresse versehen ist, werden Asylsuchende als nicht auffindbar behandelt. Die Ablehnung im Erstverfahren, die der Regelfall ist, wird dann einfach öffentlich ausgehängt. Die Fristen laufen und durch nicht eingelegte Rechtsmittel wird die Ablehnung rechtskräftig. Der Zugang zum Asylverfahren und zu den Schutzrechten aus der Genfer Flüchtlingskonvention wird auf diesem Wege de facto durch Verwaltungshandeln verhindert. 2. Inhaftierung von Asylbewerbern nach Rücküberstellung PRO ASYL hat mehrere Fälle dokumentiert, in denen nach der Rücküberstellung nach Griechenland eine sofortige Inhaftierung des Asylbewerbers erfolgte. In einem der Fälle handelt es sich um das anhängige Petitionsverfahren des iranischen Asylbewerbers K.P. (siehe oben). Herr P. ist erst nach zehn Tagen nach Einschaltung einer Rechtsanwältin, die das Verfahren intensiv betreut hat, aus der Haft entlassen worden. Andere Asylbewerber sind in der Regel nicht rechtlich vertreten und deswegen dieser Inhaftierungspraxis ohne Rechtsschutz ausgeliefert. Eine Rechtsgrundlage für derartige Inhaftierungen ist weder nach griechischem noch nach europäischem Recht gegeben. In einem anderen Fall, der eines Syrers, der von Deutschland nach Griechenland rücküberstellt wurde, wurde die im Wege der Rücküberstellung erfolgte Einreise als illegale Einreise gewertet und daraufhin die Abschiebungshaft angeordnet. Herr S. wurde am 22. Januar 2008 morgens um 9:00 Uhr mit einer Lufthansamaschine von Frankfurt nach Athen überstellt und ist seitdem am Flughafen von Athen inhaftiert. Er ist syrischer Staatsangehöriger, laut Bundesamtsunterlagen geboren am Er wurde mit Einverständnis der griechischen Behörden im Rahmen von Dublin II überstellt. In einem Schreiben haben die griechischen Behörden mitgeteilt, dass Herr S. vorher in Griechenland unter einem Alias-Namen als Palästinenser einen Asylantrag gestellt hat und dass er mittlerweile in der ersten Instanz rechtskräftig abgelehnt wurde. Dennoch hat das Bundesamt an der Überstellung festgehalten. In einem Schreiben vom 22. Januar 2008 hat die Außenstelle des Bundesamtes in Reutlingen gegenüber dem Verwaltungsgericht Sigmaringen vertreten, dass eine Aussetzung der Überstellung nicht nötig sei: Es sei kein Anordnungsanspruch ersichtlich. Griechenland sei ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dessen Asylverfahren den Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie unterliege. Nach der Mitteilung der Athener Polizei vom , die ich in der Anlage beifüge, wurde der von Herrn S. in Griechenland gestellte Asylantrag abgelehnt. Mit Bescheid vom 14. März 2007 (Aktenzeichen ) wurde festgestellt, dass dem Antragsteller in Deutschland kein Asylrecht zusteht und die Abschiebung nach Griechenland angeordnet. Abschiebungshindernisse, die einer Rückführung nach Syrien entgegenstehen sollen, kann der Antragsteller gegenüber den griechischen Asylbehörden vortragen im Auftrag Buchner (Auszug aus dem Schreiben des Bundesamtes vom 22. Januar 2008). Herr S. befindet sich seit seiner Überstellung am 22. Januar in Abschiebungshaft. Er wurde zum alten Flughafen Elliniko überstellt. Dort befindet sich ein Abschiebungsgefängnis. Es droht ihm die unmittelbare Abschiebung nach Syrien.

10 10 Die neue Abschiebungsentscheidung 7 besagt, dass Herr S. am um 12 Uhr wegen illegaler Einreise 76 Paragraph 1b of the law 3386/2005 am Flughafen von Athen inhaftiert wurde 8. Der letzte Besuch von Rechtsanwältin Marianna Tzeferakou fand am Samstag, den 16. Februar 2008, statt. Frau Tzeferakou stellte in diesem Zusammenhang einen neuen Asylantrag - einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, basierend auf der Dublin II-Verordnung und auf neuen Fluchtgründen. Mit diesem Antrag will sie die Abschiebung bzw. die Kettenabschiebung nach Syrien verhindern. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, inwiefern der Vollzug der EU-Zuständigkeitsverordnung, also die Abschiebung in den zuständigen EU-Mitgliedstaat durch staatliche Behörden, eine illegale Einreise darstellen könnte. Gleichwohl nehmen die griechischen Behörden eine derartige rechtliche Bewertung vor. Hier zeigt sich, dass ein Zugang zum Asylverfahren gerade nicht gewährleistet ist, wenn der Asylbewerber sich zwischenzeitlich in einem anderen EU-Staat aufgehalten hat. Nach der Rückkehr nach Griechenland drohen die rechtswidrige Inhaftierung und die Abschiebung in den Verfolgerstaat. Im Falle des aus Deutschland abgeschobenen Syrers droht die Kettenabschiebung. 3. Serienmäßige Ablehnung der Asylanträge ohne Prüfung In Griechenland werden ablehnende Asylbescheide nicht individuell begründet. Eine von UNHCR durchgeführte Studie hat nachgewiesen, dass die ablehnenden Bescheide jede Befassung mit den vorgetragenen Asylgründen missen lassen. Eine Auseinandersetzung mit den Fakten findet nicht statt, eine detaillierte rechtliche Würdigung fehlt in allen von UNHCR untersuchten Bescheiden. 9 Die Entscheidungen in der zweiten Instanz folgen einem ähnlichen Muster. In der Woche vom 28. Januar 2008 bis 1. Februar 2008 hat das zuständige Komitee an zwei Tagen Sitzungen durchgeführt. Pro Stunde wurden 15 Flüchtlinge angehört 10. Pro Asylbewerber standen also im Durchschnitt vier Minuten zur Verfügung, um die Fluchtgründe zu ermitteln und die Richtigkeit des ersten Asylbescheides zu prüfen. In den Entscheidungen überschreitet die Zusammenfassung der Tatsachengrundlage regelmäßig nicht zwei Zeilen. Die Ablehnungsgründe sind unabhängig vom Herkunftsland stets mit demselben Textbaustein begründet. 11 Die überwältigende Mehrheit der Asylbewerber bekommt einen standardisierten Ablehnungsbescheid. Von einer individuellen Prüfung der Asylanträge kann also nicht die Rede sein. In der deutschsprachigen Übersetzung der Executive Summary der UNHCR-Studie Asylum in the European Union a Study of the Implementation of the Qualification Directive heißt es zur Qualität der schriftlichen Entscheidungen in Griechenland: In Griechenland wurden 305 erstinstanzliche Entscheidungen des Ministeriums für öffentliche Ordnung untersucht. Alle 305 Entscheidungen betreffend Antragstellende aus Sudan, Irak, Afghanistan, Somalia und Sri Lanka waren Ablehnungen. In keiner einzigen Entscheidung wurde in irgendeiner Weise auf die Fakten Bezug genommen und keine legte Rechtsargumente dar. Alle enthielten einen Standardabsatz, in dem es hieß, der/die betreffende Antragstellende habe sein/ihr Land auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen verlassen. Bei der Analyse der Entscheidungen in zweiter Instanz des Ministeriums für öffentliche Ordnung wurde festgestellt, dass die Fakten in höchstens zwei Zeilen zusammengefasst wurden, und die Ablehnung wurde in einigen wenigen Zeilen in 7 Deportationsdecision Protokollnummer /1b Case Nr. 04/ Quelle: Aussagen von Rechtsanwältin Tzeferakou am 19. Februar UNHCR, Asylum in the European Union, A Study of the implementation of the qualification directive, Nov. 2007, S Quelle: Aussage von Rechtsanwältin Eleni Spathana, Mitglied der Athener Rechtsanwaltskammer und im sechsköpfigen Appeals Board 10, gegenüber Karl Kopp am 4. Februar UNHCR, Asylum in the European Union, A Study of the implementation of the qualification directive, Nov. 2007, S. 32

11 11 standardisiertem Format mitgeteilt. Es war daher nicht nur unmöglich, Rückschlüsse auf die Gesetzesauslegung durch das Ministerium für öffentliche Ordnung zu ziehen, sondern es konnte auch allein anhand der Entscheidungen nicht festgestellt werden, ob das Gesetz überhaupt angewendet wurde. Mit Genehmigung des Ministeriums für öffentliche Ordnung wurde daher Einsicht in die betreffenden Akten genommen. In 294 der überprüften Akten erster Instanz fehlten die Antworten der Antragstellenden auf die von den befragenden Polizeibeamten gestellten Standardfragen. Sie enthielten auch keine anderen Informationen über die Furcht der Antragstellenden vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden. In den meisten der überprüften Fälle vermerkte der befragende Polizeibeamte in den Akten wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes. Die zweitinstanzlichen Akten enthielten die Empfehlung des Asylbeirates, die jedoch in den meisten Fällen aus zwei Standardsätzen bestand. Generell fanden sich weder weitere Informationen zu den Fakten oder zur rechtlichen Begründung noch ein Protokoll über die Anhörung vor dem Beirat. Ein verheerenderes Zeugnis kann einem EU-Mitgliedstaat, der die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet hat und am europäischen Harmonisierungsprozess seit Jahren teilnimmt, nicht ausgestellt werden. Was hier formuliert wird, bedeutet: Griechenland hält keinerlei rechtsstaatliche Mindestanforderungen ein, soweit es um Asylsuchende geht. Das von den Asylsuchenden Vorgebrachte wird faktisch ignoriert und hinterlässt in den Verfahrensakten keine Spuren. Eine individuelle Auseinandersetzung mit dem Verfolgungsschicksal findet in erster und zweiter Instanz nicht statt. Diese Mängel schlagen sich auch zahlenmäßig in den Anerkennungsquoten nieder. In den letzten fünf Jahren hat sich die Zahl der Asylantragsteller EU-weit halbiert. Griechenland gehört zu den wenigen EU-Staaten, die laut Statistik einen Anstieg zu verzeichnen haben. Im Jahr 2006 verzeichneten die griechischen Behörden Asylgesuche. Vom 1. Januar 2007 bis 1. Juli 2007 wurden in Griechenland Asylanträge registriert. 12 Die Zahl derer, denen ein Flüchtlingsstatus gewährt wird, tendiert in Griechenland gegen Null: Im Jahr 2004 erhielten 0,3 % aller Asylsuchenden einen Flüchtlingsstatus. Nimmt man die humanitären Schutzformen dazu, betrug die Schutzquote 0,9 %. Das war seinerzeit die niedrigste Anerkennungsquote in der noch nicht erweiterten EU. Im Jahr 2005 stieg die Schutzquote Flüchtlingsstatus plus andere Schutzformen minimal auf insgesamt 1,9 % (39 Personen) 13, 2006 fiel sie wieder auf 1,2 % 14 - kein einziger Iraker erhielt in diesem Jahr eine Anerkennung als Flüchtling. Von Januar bis Juli 2007 wurden Asylanträge negativ beschieden (darunter aus dem Irak 2.649, aus Afghanistan 685, aus Syrien 545, aus dem Iran 222, aus Somalia 77, aus dem Sudan 75). Bis einschließlich August 2007 erhielten 16 Personen einen Flüchtlingsstatus, 11 Personen einen humanitären Status EU-Asylrichtlinien nicht umgesetzt Entgegen der Annahme des Bundesinnenministeriums 16 werden Asylbewerber nicht in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht behandelt. Griechenland hat die Asyl-Richtlinien nämlich bisher nicht gesetzlich umgesetzt. Weder die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen noch die Richtlinien über die Anerkennungsvoraussetzungen oder über das Asylverfahren wurden ins griechische Recht überführt. Wegen der Nicht-Umsetzung der Aufnahme-Richtlinie ist Griechenland vom Europäischen Gerichtshof in Luxemburg verurteilt worden UNHCR Griechenland: Antwort vom 14. September 2007 auf eine Anfrage der Vereinigung der Rechtsanwälte für die Rechte von Migranten und Flüchtlingen 13 Vgl. Presseerklärung UNHCR Greece vom 16. Februar 2006, ECRE-Country Report 2005 Greece 14 vgl. UNHCR Griechenland, Informationsschrift vom Juni UNHCR Griechenland: Antwort vom 14. September 2007 auf eine Anfrage der Vereinigung der Rechtsanwälte für die Rechte von Migranten und Flüchtlinge 16 BT Drs. 16/7216. S Urteil vom 19. April 2007, Rechtssache C-72/06.

12 12 Aber selbst wenn ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien geschaffen werden sollte, ist höchste Vorsicht geboten. Denn auch schon heute sind die EU-Richtlinien mangels formaler Umsetzung in Griechenland unmittelbar anwendbar. Sie werden in der Praxis jedoch nicht berücksichtigt. Auch mit einer Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie ist perspektivisch nicht zu rechnen. Denn die Erfüllung europäischer Pflichten wird an fehlenden Ressourcen auf absehbare Zeit scheitern. So bedürfte es zur Umsetzung der Aufnahme-Richtlinie der Einrichtung von Unterbringungskapazitäten im großen Umfang. Dies dürfte einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. 5. Aufnahmebedingungen in Griechenland sind katastrophal Griechenland besitzt kein adäquates Aufnahmesystem. Das griechische Aufnahmesystem stellt aktuell nur 740 Unterkunftsplätze im ganzen Land bereit. 18 Bereits der Vergleich der Zahlen der Asylsuchenden (über Asylgesuche im Jahr 2007) und der Zahlen der Unterbringungsplätze zeigt die Defizite. Das heißt nach einer Dublin-Überstellung bleiben Asylsuchende obdachlos und völlig mittellos. Die meisten dieser Unterkünfte erfüllen nach Ansicht des UNHCR Griechenland nicht einmal minimale Standards. UNHCR kritisiert, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung und Schulbildung nicht ausreichend gewährleistet ist. Außerdem werden keinerlei Vorkehrungen für die besonders Schutzbedürftigen getroffen. Es gibt keine speziellen Maßnahmen für Opfer von Folter, unbegleitete Minderjährige, schwangere Frauen oder Behinderte. 19 Die Folgen des Mangels an Unterkünften und sozialer Versorgung liegen auf der Hand: Asylsuchende bleiben in Griechenland auch während des laufenden Verfahrens vielfach obdachlos. Ist ein Asylbewerber nicht im Aufnahmezentrum untergebracht, bekommt er in Griechenland keinerlei finanzielle oder soziale Unterstützung. In Griechenland dürfen Asylbewerber nach drei Monaten arbeiten 20 - allerdings nur, wenn sie Inhaber einer Asylbewerber- Karte sowie einer Steuernummer sind und einen Wohnsitz haben. Sogar besonders Schutzbedürftige sind gezwungen, sich alleine durchzuschlagen oder auf private Hilfe zu hoffen. So musste eine im November 2007 aus Frankreich abgeschobene alleinstehende Mutter aus Afghanistan mit ihren drei Kindern monatelang obdachlos und völlig mittellos in einem Athener Park leben Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen menschenrechtswidrig Für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge stehen momentan circa 85 Unterbringungsplätze 22 im ganzen Land zur Verfügung. In Athen existieren offiziell zehn kindgerechte Plätze. Diese wenigen verfügbaren Aufnahmeplätze werden Kindern und Jugendlichen wenn überhaupt nur nach einer Asylantragstellung gewährt. Das zuständige Gesundheitsministerium beabsichtigt, die Aufnahmekapazitäten auf 100 Plätze zu erhöhen. Im griechischen Gesetz ist die Altersfeststellung nicht geregelt. Seitens der Behörden wird keine Altersfeststellung durchgeführt. Vereinzelt akzeptieren Polizisten die Altersangaben nicht. Aufgrund der gesetzlichen Regelung, dass Jugendliche erst ab 18 Jahren Zugang zum Arbeitsmarkt haben, geben häufig wesentlich Jüngere bei ihrer Registrierung an, volljährig zu sein. Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht sind die Rechte von Minderjährigen nicht sichergestellt. Das Gesetz sieht zwar vor, dass der Prosecutor for minors die Belange der Kinder im Asylverfahren vertritt. In der Praxis findet diese Vertretung in der Regel nicht statt. Auf diese und andere Defizite bei der Aufnahme von Flüchtlingskindern hat 18 vgl. UNHCR Griechenland Informationsschrift vom Juni UNHCR Griechenland, Presseerklärung vom ECRE, The EC Directive on the Reception of Asylum Seekers: Are asylum seekers in Europe receiving material support an d access to employment in accordance with European legislation?, S Quelle: Bericht Rechtsanwältin Marianna Tzeferakou, Athen. 22 vgl. UNHCR Griechenland Informationsschrift vom Juni 2007

13 13 der griechische Ombudsmann in den letzten Jahren immer wieder hingewiesen. 23 Meist erfahre der Prosecutor überhaupt nichts von der Anwesenheit eines Kindes. Selbst wenn diese Informationen vorläge, sei die Behörde wegen Personalmangels nicht in der Lage einzuschreiten. Die Hürde besteht für viele Minderjährige (wie auch für Erwachsene) darin, überhaupt erst einmal Zugang zum Asylverfahren zu erhalten. Am Beispiel des Haftlagers Mitilini weist der Ombudsmann nach, dass Flüchtlingskindern keinerlei Informationen über ihre Rechte erteilt werden und ihnen keine Dolmetscher zur Verfügung stehen. Eine rechtliche Vertretung wird in der Regel nicht bestellt. Die Entlassungspapiere mit der Auflage, das Land innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, erhalten Minderjährige ebenso wie die Erwachsenen. Nach Auffassung des Ombudsmanns muss für jedes Kind ein Vormund bestellt werden und ein Aufnahmeplatz in einer kindgerechten Einrichtung zur Verfügung gestellt werden. 24 Der Umgang mit minderjährigen Flüchtlingen missachtet das Kindeswohl und stellt eine Verletzung der EU-Standards sowie der UN-Kinderrechtskonvention dar. 7. Menschenrechtliche Verpflichtungen Deutschlands Die Konsequenzen einer Abschiebung nach Griechenland müssen bei Entscheidungen Deutschlands am Maßstab der Menschenrechte gemessen werden. Ein Rückzug auf die formale Position, man sei nicht zuständig, ist aus menschenrechtlicher Sicht nicht zulässig. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits im Jahr 2000 festgestellt. Es besteht trotz eines EU-Zuständigkeitssystems eine Bindung an die menschenrechtlichen Verpflichtungen aus Art. 3 EMRK. Konkret stellte der EGMR in der Rechtssache T.I. gegen Vereinigtes Königreich 25 fest, dass bei der Anwendung des Dubliner Übereinkommens nicht ohne weiteres ohne Prüfung der Relevanz von Art. 3 EMRK ein Flüchtling in einen anderen Vertragsstaat abgeschoben werden darf. Ausdrücklich stellt der Gerichtshof fest, dass die Vertragsstaaten der EMRK nicht von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit werden, wenn sie internationale Institutionen und Übereinkommen schaffen, um die zwischenstaatliche Zusammenarbeit im Bereich des Asyl- und Flüchtlingsrechts zu fördern. Es wäre nach Ansicht des EGMR unvereinbar mit dem Zweck und dem Ziel der Konvention, wenn die Vertragsstaaten sich damit zugleich ihrer Verpflichtungen aus der EMRK entledigten. Norwegen hat in Ansehung der griechischen Zustände Überstellungen nach Griechenland im Rahmen der Dublin II-Verordnung mit Datum vom 7. Februar 2008 ausgesetzt. 26 Auch aus anderen EU-Staaten liegen bereits gerichtliche Entscheidungen vor, die eine Rücküberstellung von Flüchtlingen nach Griechenland nach der Dublin II-Verordnung für unzulässig erklärt haben. 27 Der Oberste Gerichtshof von Großbritannien hat entschieden, dass die Anwendung der Dublin II-Verordnung im Vereinigten Königreich bezogen auf eine drohende Rücküberstellung nach Griechenland im Widerspruch zu der sich aus Art. 3 EMRK ergebenen Pflicht zur substantiellen Prüfung der möglichen Konsequenzen einer Abschiebung steht. 28 Das belgische Berufungsgericht hat die Überstellung eines Irakers nach Griechenland untersagt und dabei festgestellt, dass der Antragsteller dort dem Risiko, einen schweren irreparable Schaden zu erleiden, ausgesetzt sei, das von den Versäumnissen Griechenlands, irakische Asylsuchende ausreichend zu schützen, herrühre 29. Eine ähnliche Entscheidung hat das erstinstanzliche Gericht 23 Ombudsmann, Schlussfolgerungen zur Situation von unbegleiteten Minderjährigen vgl. UNHCR Griechenland Informationsschrift vom Juni UNHCR Griechenland, Presseerklärung vom vgl. UNHCR Griechenland Informationsschrift vom Juni Ombudsmann, Schlussfolgerungen zur Situation von unbegleiteten Minderjährigen in Pagani-Mitilini vom Dezember 2006, Bericht zur administrativen Inhaftierung und Abschiebung von Minderjährigen vom Oktober Ombudsmann, Schlussfolgerungen zur Situation von unbegleiteten Minderjährigen in Pagani-Mitilini vom Dezember 2006, Bericht zur administrativen Inhaftierung und Abschiebung von Minderjährigen vom Oktober European Court of Human Rights 2000 European Court of Human Rights Third Section Decision as to the Admissibility of Application 43844/98 (2000) 12 IJRL , in: Inf AuslR 7-8/2000, S. 321 ff. 26 Entscheidung des Utlendingsnemnda (des norwegischen erstinstanzlichen Gerichts) vom , Presseerklärung unter 27 Entscheidung des britischen Obersten Gerichtshof, Javad Nasseri v Home Office (2007), EWHC 1548; Belgisches Berufungsgericht, Az vom ) 28 Entscheidung des britischen Obersten Gerichtshofs,,Javad Nasseri v Home Office (2007), EWHC Belgisches Berufungsgericht, Az vom )

14 14 in Brüssel getroffen und die Abschiebung einer afghanischen Familie nach Griechenland ausgesetzt. Das oberste Gericht in Belgien hat im August 2006 die Überstellung von zwei türkischen Staatsangehörigen nach Griechenland verboten. 21. Februar 2008 PRO ASYL Bundesweite Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge

15 15 Pet Aktuelle Entwicklung im Fall K. P., iranischer Asylsuchender, Dublin-Überstellung am 23.Januar 2008 nach Griechenland, z. Zt. in Athen Aufzeichnungen von Karl Kopp, Europareferent bei PRO ASYL Ich bin am 31. Januar 2008 um 22 Uhr in Athen gelandet und hatte dann die Möglichkeit, um 23 Uhr gemeinsam mit der griechischen Rechtsanwältin Marianna Tzeferakou Herrn K. P. im Flughafengewahrsam zu besuchen. Es war relativ einfach, Zugang zu bekommen. Es gab keinerlei Restriktionen. Herr P. wurde uns zugeführt. In einem Besuchszimmer konnten wir ungestört reden. Wir haben, um Sprachprobleme zu mindern, per Telefon den Farsi sprechenden Dolmetscher Mubarak Shah hinzugezogen. Herr P. hatte bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Informationen, warum er überhaupt inhaftiert war. Er wusste auch nicht, wann er entlassen würde. Er erzählte von zwei Interviewversuchen durch griechische Beamte im Flughafengewahrsams, die kurz nach seiner Überstellung statt gefunden hatten. Die Interviews wurden ohne Dolmetscher durchgeführt. Deshalb kam ein wirkliches Gespräch nicht zustande. K. P. beherrscht weder die englische noch die griechische Sprache. Zwischen dem anhörenden Polizisten und Herrn P. gab es keine verbale Kommunikationsmöglichkeit. Nach Einschätzung von Rechtsanwältin Marianna Tzeferakou waren diese Gespräche bereits die Asylanhörung im erstinstanzlichen Asylverfahren. Sie geht davon aus, dass die schematische Ablehnung im Erstverfahren folgen wird. Herr P. hatte zum Zeitpunkt unseres Besuches am Donnerstagabend (31. Januar 2008) seit seiner Ankunft in Griechenland Tage zuvor noch nicht die Gelegenheit gehabt, sich zu duschen. Er besaß keine Seife. Wir mussten Zahnpasta und Zahnbürste mitbringen, ihm wurden keinerlei Toilettenartikel ausgehändigt. Rechtsanwältin Tzeferakou ist am nächsten Tag (Freitag, 1. Februar 2008) mittags gegen 14 Uhr im Büro des Public Prosecutors - vergleichbar einem Staatsanwalt in Deutschland - vorstellig geworden. Sie erläuterte ihm, dass Herr P. seit über acht Tagen ohne Rechtsgrundlage am Flughafen festgehalten wurde. Sie hatte eine Klageschrift vorbereitet und zwischenzeitlich immer wieder mit dem Flughafengewahrsam telefoniert. Als dem zuständigen Beamten klar wurde, dass der Public Prosecutor eingeschaltet wird, bat er Rechtsanwältin Tzeferakou um 10 Minuten Bedenkzeit, dann würden sie alles in die Wege leiten, damit K. P. freikomme. Aufgrund des juristischen Drucks und der offenbar sich herausbildenden Einsicht, dass sie offenkundig rechtswidrig handelten, wurde Herr P. am 1.Februar 2008 um 15 Uhr 30 entlassen. Herrn P. wurde eine sogenannte Red Card ausgehändigt - 6 Monate gültig, aber ohne Adressangabe. Die Rote Karte, die häufig auch als "Pink Card" bezeichnet wird, bestätigt, dass der Inhaber einen Asylantrag gestellt hat und sich im Asylverfahren befindet. Sie berechtigt ihn, sich für einen Zeitraum von sechs Monaten in Griechenland aufzuhalten und wird in Sechs- Monats-Intervallen erneuert. Wenn die Red Card nicht mit einer Adresse versehen ist, werden Asylsuchende als "nichtauffindbar" tituliert. Die Folge: Die Ablehnung im Erstverfahren, die in der Regel vorgenommen wird, wird einfach öffentlich ausgehängt. Die Fristen laufen und durch nicht eingelegte Rechtsmittel wird die Ablehnung rechtskräftig. Außer der "Red Card" wurde ihm ein handgeschriebener Zettel mitgegeben, auf dem ein Polizist mit rotem Kugelschreiber in griechischer Sprache etwas notiert hatte. Wie sich später herausstellte, war es die Adresse des Athener Aliens Departments (Attica Police Asylum Department, Petrou Ralli 24). Man hat ihm nicht gesagt, um was für eine Adresse es sich handelt, wann er dahin gehen soll und warum.

16 16 Herr P. wurde am Freitagnachmittag entlassen, ohne dass man ihm eine Unterkunft, Finanzmittel, Essen oder sonstiges zur Verfügung gestellt hätte. Wir konnten ihn mit Hilfe Dritter (Privatpersonen) notdürftig übers Wochenende unterbringen. Am Montag früh (4. Februar) fand ich mich mit Herrn P. um 10 Uhr beim Attica Police Asylum Department in der Petrou Ralli 24 in Athen ein. Etwa 70 Personen warteten am Eingang. Herr P. wurde um 10 Uhr 30 an der Pforte vorstellig. Er zeigte seine "Rote Karte". Der diensthabende Polizist schickte ihn weg und sagte, er solle später wiederkommen. Um 11 Uhr, beim zweiten Versuch, hat ein anderer Polizist sich darum bemüht, einen iranischen Flüchtling herbeizuzitieren, damit dieser übersetzen konnte. In diesem Gespräch wurde Herrn P. mitgeteilt, er bekomme keinen Zugang zu diesem Gebäude, solange er nicht eine Wohnadresse vorweisen könne. Er sollte eine Bestätigung über eine Unterkunft mit der Unterschrift des Hauptmieters oder des Besitzers vorlegen. Das wäre überhaupt die Voraussetzung, um das Gebäude zu betreten. Somit war der zweite Versuch ebenfalls gescheitert. Am Mittwoch, dem 6. Februar, sind wir dann gemeinsam mit Rechtsanwältin Marianna Tzeferakou erneut beim Attica Police Asylum Department vorstellig geworden. Um 10 Uhr 30 wurde Herrn P. der Zutritt zum Gebäude gewährt. Er konnte sich offiziell "wohnsitzlos" melden. Dies ist nunmehr in seiner "Red Card" vermerkt. Hintergrund: Zur Frage des Zugangs zum "Attica Police Asylum Department" Bis September 2007 wollten sich täglich knapp 300 Personen dort registrieren lassen und ihren Asylantrag stellen. Ca. 120 Asylanträge konnten pro Tag registriert werden. Nach September 2007 sank die Bearbeitungskapazität auf knapp 80 Fälle pro Tag. Die griechischen Behörden schufen dann eine anderes Terminvergabeverfahren. Seit geraumer Zeit müssen Asylsuchende sonntags anstehen, um Termine für die darauffolgende Woche zu bekommen. Von den knapp Menschen, die vorletzten Sonntag (27.Januar 2008) vor dem Gebäude anwesend waren, haben etwa 300 willkürlich ausgewählte Menschen einen Termin bekommen, die anderen waren gezwungen, eine Woche später wieder zu erscheinen, um wieder die gleiche entwürdigende Prozedur zu durchlaufen. (Quelle: Gespräch mit Rechtsanwältin Giota Massouridou, Group of Lawyers for the Rights of Refugees and Migrants, am Montag, den 4. Februar 2008) Rechtsanwälte und UNHCR Griechenland stellen fest: Es gibt keinen Zugang zum Gebäude und damit zu einem geregelten Asylverfahren. Ohne dieses sonntägliche Terminvergabesystem kommen nach Einschätzung des Ecumenical Program for Refugees, der Group of Lawyers und UNHCR Griechenland nur Asylsuchende ins Gebäude, die von Anwälten oder Organisationen begleitet werden. Bewertung Herr P. war vom 23. Januar bis zum 1. Februar 2008, also 9 Tage am Flughafen Athen inhaftiert. Für diese Inhaftierung gibt es keine rechtliche Grundlage. Er wurde im Flughafenverfahren befragt bzw. angehört, ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers. Rechtsanwältin Tzeferakou wurde von den zuständigen Behörden erst am Samstagnachmittag (26. Januar 2008) telefonisch über den Aufenthaltsort von K. P. informiert. Herr P. hatte bis zu dem Besuch von Frau Tzeferakou am Sonntag, den , im Flughafengewahrsam keine Möglichkeit mit seiner deutschen Bevollmächtigten oder seinen Eltern zu telefonieren, um diese über seine Festnahme zu informieren. Obwohl er Geld hatte, wurde ihm der Zugang zum Telefon

17 17 bzw. der Kauf einer Telefonkarte tagelang verweigert. (Vgl. Schreiben von PRO ASYL an den Petionsausschuss vom ) Nur aufgrund verschiedener Interventionen, zwei Besuchen der Anwältin im Gewahrsam - einmal mit Dolmetscher, einmal mit mir - und einer persönlichen Intervention am Freitag, dem 1. Februar, beim Public Prosecutor konnte Herr P. sozusagen "vorzeitig entlassen" werden. Es war zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar, wann die Haft enden würde. Herr P. wurde am Freitag entlassen, ohne dass man ihm irgendwelche schriftlichen oder mündlichen Informationen per Dolmetscher gegeben hätte, wohin er sich wenden muss wegen der weiteren Registrierung. Herr P. wurde in die Obdachlosigkeit entlassen. Wenn man sich das weitere Procedere anschaut - die Beobachtung der Vorgänge durch meine Person, die Intervention der Anwältin am Mittwoch darauf - war es Herrn P. nur dadurch möglich, den nächsten Schritt zu machen: zumindest registrieren zu lassen, dass er wohnsitzlos ist. Das heißt: Ohne Intervention Dritter, ohne Intervention einer Anwältin, ohne Intervention einer Organisation hätte Herr P. diesen Zugang nicht geschafft. Normalerweise wäre Herr P. alleine nicht in der Lage gewesen, das Gebäude auch nur zu betreten. Durch den bis zur faktischen Unmöglichkeit erschwerten Zugang zu diesem Gebäude werden Schutzsuchende rechtlos gestellt. Ohne den Einsatz der griechischen Anwältin wäre Herr P. in den Akten als "nichtauffindbar" qualifiziert worden. Rechtsanwältin Tzeferakou berichtet, dass im behördeninternen Verfahren Asylsuchende, die sich innerhalb von fünf Tagen nicht beim Aliens Department melden, als "nichtauffindbar" gelten. Die Konsequenz: Das Asylverfahren von Herrn P. wäre bereits rechtskräftig beendet, ohne dass er überhaupt die Möglichkeit hatte, seine Asylgründe vorzutragen. Allein die Tatsache, dass der Zugang zum Gebäude nicht gewährleistet ist, führt dazu, dass Schutzsuchende, ohne dass sie es wissen, aus dem Asylverfahren herausgedrängt werden. Herr P. wird auch nach dieser Registrierung als "wohnsitzlos" weiterhin obdach- und mittellos ist. Wohnsitzlos bedeutet, dass ein Antrag auf ein Bett in einer Unterkunft an das zuständige Gesundheitsministerium weitergeleitet wird. Da aber die Bettenkapazität in Griechenland sehr begrenzt ist - UNHCR Griechenland verzeichnete Ende 2006 Aufnahmeplätze im gesamten Land für 770 Personen -, wird er mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Schlafplatz bekommen. Griechenland hat nach offiziellen Angaben allein im Jahr 2007 über Asylgesuche verzeichnet. D.h. Herr P. wird auch weiterhin ohne Unterkunft sein und ohne Sozialleistungen. Er wird auf absehbare Zeit auch keine Arbeitserlaubnis bekommen, weil er keinen Wohnsitz hat. Ein Wohnsitz ist wiederum Voraussetzung, um eine Steuernummer zu bekommen. Ohne Steuernummer darf er nicht arbeiten. Einige Anmerkungen zu dem "Monitoring" der deutschen Botschaft, PRO ASYL hat nach der Zurückschiebung am 25. Januar 2008 per Fax die deutsche Botschaft in Athen über den Fall P. informiert. Außerdem haben wir kurz nach meiner Ankunft, am Freitagmorgen (1. Februar 2008 ) per Fax die Botschaft über meine Anwesenheit in Athen benachrichtigt und um ein persönliches Gespräch gebeten. Ich habe zahlreiche Telefonate mit der deutschen Botschaft geführt. Meine Gesprächspartnerin war meistens Frau S. Sie ist jedoch in dieser Angelegenheit nicht zuständig. Aber sie hatte mir die Durchwahl des zuständigen Herrn H. gegeben. Nach meinen Informationen ist Herr H. der Leiter

18 18 der Konsularabteilung. In den Gesprächen mit Frau S. referierte ich den Fall P. ausführlich. Frau S. machte sich Notizen, um Herrn H. zu informieren. Sie machte ihre Skepsis über das sogenannte Monitoringverfahren deutlich. Man müsse davon ausgehen, dass die deutsche Botschaft in erster Linie für deutsche Staatsangehörige zuständig sei. Von Herrn H. gab es lange Zeit keine Rückmeldung. Unsere Faxe blieben unbeantwortet, der versprochene Rückruf fand nicht statt. Am 8.Februar 2008 um 9 Uhr 45 (Ortszeit Frankfurt), gelang es mir, nach etwa 30 vergeblichen Anrufen, mit Herrn H. persönlich zu sprechen. In dem kurzen Gespräch machte Herr H. deutlich: " Wenden Sie sich an das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge... Wir haben damit eigentlich nichts zu tun." " Es gibt kein Monitoringverfahren" "Griechenland ist ein Rechtsstaat, deshalb besteht keine Notwendigkeit für ein Monitoring bei Dublin-Verfahren". Ich verwies auf die Behauptung des Bundesamtes, dass zusätzlich zur Garantie der griechischen Behörden "das Monitoring durch die deutsche Botschaft... ergänzend" (Schreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge an das Verwaltungsgericht Frankfurt vom ) hinzu käme. Herr H. entgegnete, dies müsse ein Missverständnis sein. Frankfurt, den 8. Februar 2008 gez. Karl Kopp

19 19 Ergebnisse der Recherche in Athen vom 31. Januar bis 7. Februar 2008 über die Situation von aus Deutschland nach Griechenland überstellten Asylbewerbern 1. Herr P., Asylbewerber aus dem Iran, Überstellung nach Griechenland am 23. Januar 2008 Herr P. ist iranischer Staatsangehöriger und traf am aus Athen/Griechenland auf dem Frankfurter Flughafen ein. Gegenüber der Bundespolizei gab er sich als Asylsuchender zu erkennen und führte aus, dass er den Iran am aus Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Herr P. musste nach seinen Angaben aus dem Iran fliehen, weil er in Konflikt mit dem Regime geraten ist. Er nahm im Spätsommer 2007 an Gedenkveranstaltungen für die im Jahre 1998 hingerichteten Regimegegner auf einem Friedhof in Teheran teil. Daraufhin ist es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften gekommen. Herr P. konnte sich verstecken erfuhr jedoch später, dass der Geheimdienst nach ihm fahndete. Im Visier der Sicherheitskräfte und des Geheimdienstes ist Herr P. auch deswegen, weil er wegen seiner Familienzugehörigkeit als Regimegegner eingestuft wird. Sein Vater war aktives Mitglied der Union der iranischen Kommunisten. Der Bruder des Vaters wurde wegen seines Engagements für politisch Gefangene im Jahr 1985 hingerichtet. Infolge der Teilnahme an der Gedenkveranstaltung für die aus politischen Gründen Hingerichteten geriet Herr P. nun selbst unter Verdacht, die politischen Aktivitäten seiner Familie fortzusetzen. Ihm blieb nichts anderes übrig, als außer Landes zu fliehen. Herr P. ist zunächst nach Griechenland geflohen. Nach einem viertägigen Aufenthalt in Griechenland ist er nach Deutschland weitergereist. Nach Deutschland wollte Herr P. reisen, da seine Eltern und eine Schwester seit vielen Jahren in Frankfurt leben. Der Vater ist bereits im Jahr 1998 als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention in Deutschland anerkannt worden. Bei seinen Eltern kam Herr P. jedoch nie an. Er wurde noch auf dem Frankfurter Flughafen festgenommen und vier Monate in Abschiebungshaft genommen. Herr P. wurde am 23. Januar 2008 nach Athen abgeschoben. Er war vom 23. Januar bis zum 1. Februar 2008, also zehn Tage am Flughafen Athen inhaftiert. Für diese Inhaftierung gab es keine rechtliche Grundlage. Bereits im Flughafengewahrsam fand eine Asylanhörung statt, ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers. Zwischen dem anhörenden Polizisten und Herrn P. gab es keine verbale Kommunikationsmöglichkeit. Nur aufgrund des Einsatzes einer griechischen Anwältin - zwei Besuchen im Gewahrsam und einer persönlichen Intervention am Freitag, dem 1. Februar, beim Public Prosecutor - konnte die Freilassung von Herrn P. erreicht werden. Herr P. wurde am 1. Februar 2008 entlassen, ohne dass man ihm irgendwelche schriftlichen oder mündlichen Informationen per Dolmetscher gegeben hätte, wohin er sich wenden muss wegen der weiteren Registrierung. Er lebt seitdem ohne Unterkunft und ohne Sozialleistungen in Athen. Er wird notdürftig vom Privatpersonen versorgt. Nach mehreren Versuchen, unter Hinzuziehung seiner Anwältin, konnte Herr P. seine offizielle Registrierung als wohnsitzlos erreichen. Wohnsitzlos bedeutet, dass ein Antrag auf ein Bett in einer Unterkunft an das zuständige Gesundheitsministerium weitergeleitet wird. Da aber die Bettenkapazität in Griechenland sehr begrenzt ist, hat Herr P. kaum eine Chance auf einen staatlichen Unterkunftsplatz. Ohne den Einsatz der griechischen Anwältin und PRO ASYL wäre Herr P. bereits jetzt in den griechischen Akten als nicht auffindbar qualifiziert worden. Die Folge in solchen Fällen: Die Ablehnung im Erstverfahren, die in der Regel vorgenommen wird, wird einfach öffentlich ausgehängt. Das Asylverfahren von Herrn P. wäre bereits rechtskräftig beendet, ohne dass er überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, seine Asylgründe vorzutragen.

20 20 Die deutsche Botschaft in Athen gewährleistet nach eigenen Angaben kein Monitoringverfahren bei Dublin-Überstellungen aus Deutschland. Entgegenstehende Informationen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgetragen worden sind, waren dementsprechend falsch. Das Bundesamt hatte am 18. Januar 2008 im Schriftsatz an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main behauptet: Das Monitoring durch die deutsche Botschaft kommt ergänzend dazu. Es gibt keine Hinweise, dass die deutsche Botschaft ihre Zusage nicht einhalten werde. 2. Herr S., Asylbewerber aus Syrien, Überstellung nach Griechenland am 22. Januar 2008 Ich habe von dem Fall S. erstmals am 6. Februar 2008 in Athen gehört. Die zuständige Sozialarbeiterin der Caritas S., Frau G., informierte Rechtsanwältin Marianna Tzeferakou und mich telefonisch über den Fall. Herr S. wurde am 22. Januar 2008 morgens um 9 Uhr mit einer Lufthansamaschine von Frankfurt nach Athen überstellt und ist seitdem am Flughafen von Athen inhaftiert. Er ist syrischer Staatsangehöriger, laut Bundesamtsunterlagen geboren am Er wurde mit Einverständnis der griechischen Behörden im Rahmen von Dublin II überstellt. In ihrem Schreiben haben die griechischen Behörden mitgeteilt, dass Herr S. vorher in Griechenland unter einem Alias-Namen als Palästinenser einen Asylantrag gestellt hat und dass er mittlerweile in der ersten Instanz rechtskräftig abgelehnt wurde. Dennoch hat das Bundesamt an der Überstellung festgehalten. In einem Schreiben vom 22. Januar 2008 hat die Außenstelle des Bundesamtes in Reutlingen gegenüber dem Verwaltungsgericht Sigmaringen vertreten, dass eine Aussetzung der Überstellung nicht nötig sei: Es sei kein Anordnungsanspruch ersichtlich. Griechenland sei ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dessen Asylverfahren den Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie unterliege. Nach der Mitteilung der Athener Polizei vom , die ich in der Anlage beifüge, wurde der von Herrn S. in Griechenland gestellte Asylantrag abgelehnt. Mit Bescheid vom 14. März 2007 wurde festgestellt, dass dem Antragsteller in Deutschland kein Asylrecht zusteht und die Abschiebung nach Griechenland angeordnet. Abschiebungshindernisse, die einer Rückführung nach Syrien entgegenstehen sollen, kann der Antragsteller gegenüber den griechischen Asylbehörden vortragen im Auftrag Buchner (Auszug aus dem Schreiben des Bundesamtes vom 22. Januar 2008). Herr S. befindet sich seit seiner Überstellung am 22. Januar 2008 in Abschiebungshaft. Er wurde zum alten Flughafen Elliniko überstellt. Dort befindet sich ein Abschiebungsgefängnis und es droht ihm die unmittelbare Abschiebung nach Syrien. Die neue Abschiebungsentscheidung besagt, dass Herr S. am um 12 Uhr wegen illegaler Einreise (!!) 76 Paragraph 1b of the law 3386/2005 am Flughafen von Athen inhaftiert wurde (Quelle: Telefonat mit Rechtsanwältin Tzeferakou am 19. Februar 2008 um 20 Uhr). Der letzte Besuch von Rechtsanwältin Marianna Tzeferakou fand am Samstag, den 16. Februar 2008 statt. Frau Tzeferakou stellte in diesem Zusammenhang einen neuen Asylantrag - einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, basierend auf der Dublin II-Verordnung und auf neuen Fluchtgründen. Mit diesem Antrag will sie die Abschiebung bzw. die Kettenabschiebung nach Syrien verhindern.

21 21 Frau Tzeferakou hat die zuständigen Behördenvertreter im Abschiebungsgewahrsam aufgefordert, Herrn S. an das Medical Rehabilitation Center in Athen, vergleichbar den Zentren für Folteropfer in der BRD, zu überstellen, da sie davon ausgeht, dass Herr S. ein Folteropfer ist. Herr S. ist ein kurdischer Yezide aus Syrien. Aktuell existiert eine Abschiebungsentscheidung in griechischer Sprache. Der Fall S. zeigt, dass bei Fällen, wo eine Ablehnung in Griechenland im Erstverfahren stattfand, alle Fristen versäumt werden und dementsprechend nach Rücküberstellung die Person als ausreisepflichtig angesehen und sofort inhaftiert wird. Im Fall von Herrn S. ist es durch mehrere Interventionen von Rechtsanwältin Tzeferakou gelungen, vorerst eine Kettenabschiebung zu verhindern. Jedoch ist die Gefahr einer Abschiebung noch nicht gebannt. Wann Herr S. endlich aus dem Abschiebungsgewahrsam am alten Flughafen Elliniko entlassen wird, ist offen. Wir hoffen, dass der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens erfolgreich ist. Karl Kopp (Europareferent von PRO ASYL, Mitglied im Vorstand des europäischen Flüchtlingsrats ECRE)

22 22 Irakischer Asylbewerber Herr J. Bericht über eine Dublin-Überstellung von Deutschland nach Griechenland Am wurde der irakische Staatsbürger Herr J. nach Griechenland abgeschoben. Er kam am auf dem Flughafen Frankfurt an und wurde dort festgehalten, weil er aus Griechenland kam. In Frankfurt hat er am durch seinen Rechtsanwalt einen Asylantrag gestellt. Vom Flughafen wurde er in die Abschiebehaft Offenbach gebracht, aus der er nach einigen Tagen entlassen wurde. Über Gießen wurde er in der Außenstelle Trier untergebracht. Bei seiner Anhörung in Trier begründete er seinen Asylantrag mit der Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur chaldäischen Kirche im Irak. Seit Anfang Februar lebte er in Bad Kreuznach, wo drei Brüder von ihm leben, die alle als Flüchtlinge anerkannt sind. Ein Bruder besitzt mittlerweile die deutsche Staatsbürgerschaft. Bereits am hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entschieden, dass der Asylantrag unzulässig sei und die Abschiebung nach Griechenland angeordnet. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass die griechischen Behörden mit Schreiben vom ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags nach der Dublin II-Verordnung erklärt hätten. Während der Bescheid der Ausländerbehörde schon länger vorlag, wurde er erst am an den Rechtsanwalt versandt. Die Ausländerbehörde bereitete zwischenzeitlich die Abschiebung nach Griechenland vor. Von dem Termin der Abschiebung, die für den vorgesehen wurde, wurde der Rechtsanwalt ebenfalls erst mit einem Schreiben vom der Ausländerbehörde Bad Kreuznach informiert. Gegen die anberaumte Abschiebung stellte der Rechtsanwalt beim Verwaltungsgericht Koblenz einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, der am abgelehnt wurde. Der Bruder von Herrn J. berichtete Pfarrer Siggi Pick, Arbeitskreis Asyl Rheinland- Pfalz: Am Mittwoch, 2. April um 6 Uhr morgens kamen zwei Mitarbeiter der Bad Kreuznacher Ausländerbehörde zu mir nach Hause. Ich hatte mir ein Flugticket für den Flug Lufthansa LH 3380 von Frankfurt nach Athen besorgt. Da ich mich in der griechischen Sprache verständlich machen kann, wollte ich meinen Bruder begleiten und ihm beistehen. Mein Bruder wurde von den Mitarbeitern der Ausländerbehörde zum Flughafen gebracht, ich fuhr mit dem Zug. Mit meinem Bruder bin ich im selben Flugzeug gegen 13 Uhr in Athen angekommen. Es kamen zwei griechische Behördenmitarbeiter und nahmen meinen Bruder mit zum (Polizei)-Gebäude 10 auf dem Gelände des Flughafens. Ich durfte meinen Bruder nicht begleiten, nach dem Auschecken bin ich mit dem Taxi zu dem Gebäude gefahren. Dort habe ich meinen Bruder in einem Bürozimmer angetroffen, wo eine Anhörung zu seinen Fluchtgründen stattfinden sollte. Ich bat darum, während der Anhörung dabei sein zu können, da mein Bruder sehr aufgeregt war. Neben meinem Bruder saßen in dem Raum noch ein Flüchtling aus dem Iran, der im Irak gelebt hat, einer aus Afghanistan und ein Kurde aus dem Irak. Ich war von ca. 14 Uhr in dem Raum bis gegen Uhr in dem Büro. Die 2 griechischen Beamten haben Griechisch und ein wenig Englisch gesprochen. Es gab keine Dolmetscher, sie konnten sich mit den Flüchtlingen nicht verständigen. Es war ein ziemliches Durcheinander, teilweise haben sie die Flüchtlinge gleichzeitig gefragt. Da sie merkten, dass ich griechisch sprechen kann, haben die Beamten mich aufgefordert, zu übersetzen. Ich konnte mich außer mit meinem Bruder mit dem Mann aus dem Iran und dem Kurden aus dem Irak in Arabisch verständigen. Die Anhörungen der drei Männer fanden dann in ungefähr einer bis eineinhalb Stunden statt. Ich wurde aufgefordert, die Männer nach ihren Gründen zu fragen. Auf dem Formular war für die Gründe weniger als 10 mal 10 Zentimeter Raum frei, da sollte ich die Gründe in arabisch aufschreiben. Sie haben gesagt, dass ein paar Sätze reichen. Zu meinem Bruder haben sie gesagt, er solle schreiben, dass er Christ sei und von Muslimen verfolgt werde. Das sei ausreichend. Ich habe für meinen Bruder nur einige wichtige Sätze aufgeschrieben: Er habe in der chaldäischen Kirche gearbeitet als Hausmeister und sich um den Garten und den Parkplatz gekümmert. Es kamen vier bewaffnete Männer im Oktober 07 und

23 23 haben ihn bedroht, sie würden seine Familie vor seinen Augen umbringen und dann ihn zum Schluss. Er solle sofort das Land verlassen. Er habe deswegen umgehend mit seiner Familie das Land verlassen. Ich habe gesagt, dass der Platz bei weitem nicht ausreicht, die ganze Geschichte aufzuschreiben. Die Beamten haben gesagt, dass dies egal sei. Auch für den Kurden aus dem Irak wurden die Fluchtgründe aufgeschrieben, für jeden ca. 5 Sätze. Dann wurde ich aufgefordert, diese Sätze aus dem Arabischen ins Griechische zu übersetzen. Die Beamten haben davon etwas mitgeschrieben, aber ich weiß nicht, was. Sie haben für jeden nur ein paar Sätze aufgeschrieben und hatten auch keine weiteren Fragen mehr. Es gab kein Protokoll von der Anhörung, deswegen weiß ich nicht, was sie aufgeschrieben haben. Der Mann aus dem Iran hat seine Gründe selbst in dieses Formular eingetragen, ich habe dann diese Sätze übersetzt. Der Afghane hat einige Worte auf Englisch gesagt, die ich nicht verstanden habe. Es waren höchstens zwei Minuten, dann war das Interview zu Ende. Ich hatte den Eindruck, dass die beiden Beamten schnell fertig werden wollten. Sie haben den 4 Männern gesagt, dass über die Anträge am folgenden Tag entschieden werde. Während der Anhörung haben die Beamten die roten Ausweise red card schon vorbereitet. Ich wurde aufgefordert zu gehen. Ich habe darauf hingewiesen, dass mein Bruder seit morgens nicht gegessen habe, er sei hungrig. Ich wollte etwas zu essen kaufen. Aber die Beamten haben gesagt, sie würden sich darum kümmern. Ich musste gegen 17 Uhr gehen. Mein Bruder hat am nächsten Tag erzählt, dass sie um 18 Uhr in einem Raum eingesperrt wurden. Nebenan war in dieser Nacht eine Frau mit einem 10 Wochen alten Baby eingesperrt, sie wurde aus der Schweiz abgeschoben, ihr irakischer Mann war auf dem Flughafen, um sie abzuholen. Um 20 Uhr haben die Männer jeder ein Brot mit Wurst bekommen. Der Beamte hatte mich gebeten, um 12 Uhr anzurufen, ob ein Bescheid da sei. Als ich am nächsten Tag dort angerufen habe, haben sie mir gesagt, es gäbe keine Entscheidung, auch meine Anrufe in den nächsten Stunden ergaben keine Antwort. Ich bin dann um 16 Uhr an dem Gebäude 10 angekommen, als ich dort war, kamen mein Bruder und zwei der drei Männer sowie die irakische Frau mit dem Baby aus dem Gebäude. Sie hatten mündlich gesagt bekommen, dass ihr Antrag abgelehnt sei. Sie haben keinen schriftlichen Bescheid erhalten. Sie haben einen roten Ausweis erhalten mit 6 Monaten Aufenthalt. Sie wurden aufgefordert, zu gehen. Mein Bruder und die drei anderen Männer haben keine Unterkunft, keine Krankenversicherung und keine Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie sind sich selbst überlassen worden. Mein Bruder ist krank, er braucht medizinische Hilfe. Er leidet unter Bluthochdruck, unter einer depressiven Störung und unter Angstzuständen. Am 4. April bin ich nach Deutschland zurückgeflogen. Ich habe telefonisch Kontakt mit meinem Bruder. Am Freitag, den 25. April 2008 habe ich Herrn Herr J. in Athen getroffen. Er hat mir in dem dreistündigen Gespräch im Detail alle Angaben, die sein Bruder protokolliert hat, bestätigt. Herr J. war in einem erbärmlichen psychischen und physischen Zustand. Er kämpfte ständig mit den Tränen, seine Hände zitterten. Herr J. ist verzweifelt über seine Situation in Griechenland und bangt um das Leben seiner Frau und der fünf Kinder, die sich (nach einem missglückten Fluchtversuch) wieder im Irak versteckt halten und in Lebensgefahr befinden. Herr J. ist zwar im Besitz einer sogenannten Roten Karte (red card), besitzt aber keinen Unterkunftsplatz und keine offizielle Meldeadresse. Er wurde aus dem Gewahrsam am Flughafen entlassen, ohne sonstige Informationen. Seine Rote Karte bestätigt, dass er Asylantragssteller ist, bleibt aber an einem zentralen Punkt unvollständig: Es ist darin kein Wohnsitz vermerkt. Wie bereits im Fall des Herrn P. ausgeführt, hat diese Wohnsitzlosigkeit und fehlende Meldeanschrift sehr weitreichende Folgen. Zum Hintergrund: Die Rote Karte, die häufig auch als Pink Card bezeichnet wird, bestätigt, dass der Inhaber einen Asylantrag gestellt hat und sich im Asylverfahren befindet. Sie berechtigt ihn,

24 24 sich für einen Zeitraum von sechs Monaten in Griechenland aufzuhalten und wird in Sechs- Monats-Intervallen erneuert. Wenn die Red Card nicht mit einer Adresse versehen ist, werden Asylsuchende als nichtauffindbar tituliert. Die Folge: Die Ablehnung im Erstverfahren, die in der Regel vorgenommen wird, wird einfach öffentlich ausgehängt. Die Fristen laufen und durch nicht eingelegte Rechtsmittel wird die Ablehnung rechtskräftig. Im Unterschied zum Fall des Herrn P., bekam Herr J. nicht einmal einen handgeschriebenen Zettel ausgehändigt, mit der Adresse des Athener Aliens Department (Attica Police Asylum Department, Petrou Ralli 24). Die sozialen Aspekte sind bereits existenziell: Herr J. ist obdachlos und mittellos. Er benötigt dringend medizinische und psychologische Betreuung, um ihn in seiner labilen Situation etwas zu stabilisieren. Aus der Leerstelle in der Red Card wird ersichtlich, dass er bei den griechischen Behörden nicht als wohnsitzlos registriert ist. Wie bereits im Fall des Herrn P. beschrieben, muss es Herrn J. zuerst gelingen, dass Polizeigebäude zu betreten, um sich offiziell wohnsitzlos zu melden. Dies wird er alleine nicht schaffen. Die rechtlichen Implikationen der fehlenden Meldeadresse können bereits jetzt verheerende Wirkung entfaltet haben. Möglicherweise ist J. bereits in der ersten Instanz des Asylverfahrens abgelehnt, mit der Folge, dass dieser Ablehnungsbescheid öffentlich zugestellt wurde. 13. Mai 2008 Karl Kopp Europa-Referent von Pro Asyl

25 25 Griechenland: Bericht über die Situation von inhaftierten Flüchtlingen im griechisch-türkischen Grenzgebiet Reise von PRO ASYL und der griechischen Anwaltsvereinigung für die Rechte der Flüchtlinge und Migranten vom 19. April 2008 bis 22. April 2008 Kurzbericht: von Karl Kopp, Europareferent von PRO ASYL Vom 19. bis 22. April 2008 besuchte eine Delegation die Haftanstalten in Peplos, Venna und Filakio. Mitglieder der Delegation waren Rechtsanwältin Jota Massouridou (Athen), Rechtsanwältin Marianna Tzeferakou (Athen), Rechtsanwalt Alex Kardasiadis (Thessaloniki), Rechtsanwältin Toulina Panayota Demeli (Mitilini/Lesbos), der Übersetzer Salim Khakar (Thessaloniki) und Karl Kopp, PRO ASYL ( Frankfurt). Grund unserer Reise war, dass sich in der letzten Zeit Berichte von griechischen Menschenrechtsorganisationen, aber auch von Angehörigen von Flüchtlingen gehäuft hatten, wonach Menschen in der Hafenregion von Patras und an anderen Orten im Innern Griechenlands inhaftiert und nach kurzer Inhaftierung in Haftlager in die Evros-Region transferiert wurden. Das muss irritieren, ist doch das Evros-Gebiet gleichzeitig die Grenzregion zur Türkei. Bei unsere Besuchen mussten wir feststellen, dass sich unter den Inhaftierten zahlreiche Minderjährige, ein Dublinfall aus Finnland, ein Asylsuchender mit gültiger roter Karte und Flüchtlinge, deren Abschiebung ausgesetzt war, befanden. Haftanstalt Peplos: Zugang für Rechtsanwälte behindert - Asylantragsstellung verweigert Ausgestattet mit einer Namensliste von Inhaftierten besuchten wir am Samstag, den 19. April 2008, das Haftlager in Peplos. Wir fragten nach vier Inhaftierten. Diese Inhaftierten sind unbegleitete Minderjährige aus Afghanistan. Das Wachpersonal Mitglieder der Grenzpolizei (Border Police) verweigerte den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die Kommunikation mit den Inhaftierten und zwar aus zweierlei Gründen: Zum einen kannten sie die Namen der Inhaftierten nicht, zum anderen gaben sie an, für die Anwaltsbesuche sei die Genehmigung des Chefs des Polizeidepartments in Alexandropolis erforderlich. Auf Nachfragen bestätigten sie, dass es überhaupt keine Registrierung der Namen der Inhaftierten in diesem Haftlager gab. 50 Menschen wurden inhaftiert, ohne dass die wachhabenden Polizisten die Namen kannten. Sie führten kein Buch über die Zu- und Abgänge der Inhaftierten. Wir mussten nach Alexandropolis fahren - knapp 40 km entfernt von Peplos -, um mit dem Direktor des Polizeidepartments von Alexandropolis zu sprechen. Nach vielen Stunden des Wartens und verschiedenen Verhandlungsrunden erhielten wir von ihm eine Erlaubnis für den Zugang zum Haftlager und damit auch für ein Gespräch mit den vier minderjährigen Inhaftierten. Am 20. April ist die Delegation erneut nach Peplos gereist. Wir konnten mit den vier minderjährigen Inhaftierten sprechen. Außerdem konnte die Delegation zu anderen Inhaftierten insgesamt 21 Jugendlichen und erwachsenen Männer Kontakt aufnehmen. Auch diese wollten anwaltlich beraten und vertreten werden. Nachdem die Anwälte die Befragung der Inhaftierten beendet hatten, baten sie um eine Bestätigung der Anwaltsvollmachten durch die wachhabenden Polizisten. Das griechische Gesetz sieht das vor. Die Bestätigung ist die Voraussetzung dafür, dass die Anwälte Kopien aus den ausländerrechtlichen Akten machen und ihre Mandanten rechtlich vertreten können. Die Männer der Grenzpolizei weigerten sich jedoch, das Dokument zu bestätigen. Sie gaben an, das fiele nicht in ihre Kompetenz, dafür wäre das Polizeidepartement in Alexandropolis zuständig. Mit der gleichen Begründung verweigerten sie die Annahme des schriftlichen Asylantrages eines erwachsenen Inhaftierten, Herr M. aus Afghanistan, mit dem wir ebenfalls an diesem Tag gesprochen hatten.

26 26 Am 21. April 2008 fuhren wir erneut zum Policedepartment von Alexandropolis. Der diensthabende Offizier verweigerte jedoch die Beglaubigung mit der Begründung, keiner der Inhaftierten hätte die Dokumente in seiner Anwesenheit unterzeichnet. Er forderte uns auf, die Dokumente im Policedepartment von Ferres durch einen Polizeioffizier beglaubigen zu lassen. Wir fuhren von Alexandropolis zum 35 Kilometer entfernten Polizeirevier von Ferres. An diesem Tag konnten wir keine Beglaubigung erhalten, weil sich ein dramatischer Vorfall in dieser Polizeistation ereignet hatte. Ein Beamter hatte sich das Leben genommen. Wir mussten deshalb am Dienstag, den 22. April, erneut zum Polizeidepartment von Ferres fahren. An diesem Tag gelang es uns, die Bestätigung und damit die Autorisierung durch einen Polizeibeamten zu erhalten. Rechtsanwältin Tulina Demeli (Mitilini) konnte Kopien von der Akte des Inhaftierten machen. Sie besitzt nun eine beglaubigte Vollmacht, um den afghanischen Flüchtling im griechischen Asylverfahren zu vertreten. Rechtlicher Hintergrund: Dieses Antragsverfahren für eine Besuchserlaubnis von Rechtsanwälten hat überhaupt keine gesetzliche Grundlage. Ein griechischer Anwalt hat individuellen Zugang zu einem Inhaftierten, wenn er den Namen kennt. Für die rechtliche Vertretung sieht das griechische Recht vor, dass der Inhaftierte die Vollmacht für seinen Anwalt in Anwesenheit des verantwortlichen Polizeioffiziers unterzeichnet. Danach beglaubigt der Polizeioffizier, dass diese Unterzeichnung in seiner Anwesenheit geschah. Nach diesem Verfahren ist die rechtliche Vertretung des Inhaftierten durch einen Rechtsanwalt gültig. Die Haftbedingungen Die Abschiebungshaftlager in Peplos und Venna sind ehemalige Warenlager in der Nähe von Bahnanlagen. Schon der bloße Anblick lässt darauf schließen, dass die Haftbedingungen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellen (siehe Anlage Bilder Haftlager Peplos). Peplos ist, von außen betrachtet, eher eine Viehstall, denn eine menschliche Behausung. Es gibt im gesamten Gebäude keine Dusche. Die Inhaftierten waschen sich mit Wasser aus Plastikflaschen. Sie legen diese Plastikflaschen ans Fenster in die Sonne, damit sich das Wasser etwas erwärmt. Die Delegation sah in Peplos riesige Ratten, die das Lagerhaus bevölkerten. Die Einrichtung war völlig überbelegt, schon mit den 50 Personen, die zur Zeit unseres Besuches anwesend waren. Einige Tage vor unserem Besuch waren in diesem Stall über 300 Menschen untergebracht gewesen. Es gibt im Lager Peplos keine Möglichkeit zu telefonieren. Die wachhabenden Polizisten führen kein Buch, wer in diesem Gebäude inhaftiert ist. In Venna waren am Tag unseres Besuches 206 Männer und männliche Jugendliche untergebracht. In dem Haftlager gibt es nur eine Dusche für 206 Personen und nur eine funktionierende Toilette. Im Gegensatz zu Peplos werden in Venna alle Inhaftierten in einem Buch registriert. Alle Inhaftierten, mit denen wir in Peplos und Venna gesprochen haben es waren insgesamt 23 Inhaftierte in Peplos und vier Inhaftierte in Venna berichteten von massiven Hautproblemen. Die Zellen waren von Schädlingen befallen. In beiden Lagern gab es keine angemessene medizinische Behandlung. An dem Tag, als wir Peplos besuchten, setzten wir durch, dass zwei Inhaftierte in Begleitung der Rechtsanwältin Tulina Demeli in ein Krankenhaus gebracht wurden. Dort stellte der diensthabende Arzt fest, dass die Inhaftierten zu spät ins Krankenhaus überstellt wurden und ordnete eine Verlegung ins Hospital von Alexandropolis für den nächsten Tag an.

27 27 Fallkonstellationen, die die Delegation vorgefunden hat I. Wiederholte Abschiebungs- und Abschiebungshaftbeschlüsse, obwohl eine Abschiebung nicht durchgeführt werden kann Vorbemerkung: Die meisten der inhaftierten Flüchtlinge, die wir gesprochen haben, waren in der Vergangenheit bereits mehrfach inhaftiert worden. Jedes Mal wurde eine Abschiebungsanordnung und ein Abschiebungshaftbeschluss gegen sie erlassen, obwohl eine Abschiebung gar nicht möglich war (Griechenland führt keine direkten Abschiebungen nach Afghanistan und Irak durch). Die Rechtsanwälte stellten bei der Akteneinsicht fest, dass in allen Abschiebungsentscheidungen von Thefprotia (Igumenitsa) vermerkt ist, die inhaftierten Flüchtlinge seien bereit, auf Rechtsmittel gegen diese Abschiebungsanordnung zu verzichten. Außerdem seien alle bereit, freiwillig in ihr Herkunftsland zurückzukehren. In den Gesprächen zwischen den Anwälten und den Inhaftierten hat keiner der Inhaftierten diese behördliche Feststellung - in griechischer Sprache - bestätigt. Niemand wollte in sein Herkunftsland abgeschoben werden. Alle äußerten die Befürchtung, dass sie möglicherweise in die Türkei zurückgeschoben werden. a) K., geb in Afghanistan ( in Filakio inhaftiert) Er ist unbegleiteter Minderjähriger. K. wurde bei seiner Einreise auf der Insel Lesbos inhaftiert. Dort wurde wie üblich eine Abschiebungsanordnung gegen ihn verhängt. Später wurde er zweimal in Athen inhaftiert und abermals wurde eine Abschiebungsanordnung gegen ihn verhängt. Er war am 11. Februar 2008 aus der Haft entlassen worden. Ihm wurde eine offizielle Ausreiseaufforderung ausgehändigt (Aktenzeichen / ), wonach er Griechenland innerhalb eines Monats verlassen sollte. Am 19. Februar 2008 wurde er erneut in Patras inhaftiert, obwohl die Ausreisfrist noch nicht abgelaufen war. Es wurde wieder eine Abschiebungsentscheidung gegen ihn verhängt (ausgestellt vom Polizeidirektor von Patras). Laut Akte wurde der afghanische Minderjährige über seine Rechte informiert und zwar in arabischer (!) Sprache. b) M., Yezide aus dem Irak (in Peplos inhaftiert) Er war bereits in Athen in Haft gewesen. Am 4. Februar 2008 wurde er freigelassen. Es wurde ihm eine offizielle Ausreisaufforderung ausgehändigt (ausgestellt von der Abschiebeabteilung in Athen). Er wurde am 24. Februar 2008 in Igumenitsa erneut inhaftiert und abermals wurde eine Abschiebungsentscheidung gegen ihn verhängt, obwohl die Ein-Monatsfrist zur Ausreise noch nicht abgelaufen war. II. Inhaftierung eines Asylantragsstellers mit gültiger roter Karte (H., in Peplos inhaftiert) H., irakischer Flüchtling, war im Besitz einer gültigen roten Karte, also einer Bescheinigung, dass er Asylsuchender ist. Er wurde am 24. Februar 2008 in Igumenitsa inhaftiert. Gegen ihn wurde die Abschiebung angeordnet - unterschrieben vom Polizeidirektor von Thefprotia. Nach Aussagen von H. wurde den wachhabenden Grenzpolizisten knapp 12 Tage nach seiner Verlegung nach Peplos die Bescheinigung, dass er Asylsuchender ist, vorgelegt. Unsere Delegation konnte nicht herausfinden, was aus diesem Dokument geworden ist. Nachdem unsere Anwälte mit dem Asyldepartment in Athen Kontakt aufgenommen hatten, bestätigte diese Behörde, dass Herr H. in Besitz einer roten Karte ist. Seine Inhaftierung in Peplos war völlig rechtswidrig.

28 28 III. Die Verhängung von Abschiebungshaft und die Anordnung von Abschiebungen in Fällen, in denen die Abschiebungsanordnung durch Gerichtsentscheidungen ausgesetzt wurde, weil eine Abschiebung nicht möglich ist. a) A., Yezide aus dem Irak (inhaftiert in Peplos) Er wurde am wegen illegaler Einreise zu einer Haftstrafe von drei Monaten und zu einer Geldstrafe verurteilt. Am 13. Februar 2008 wurde er aufgrund einer Gerichtsentscheidung, mit der die Abschiebung ausgesetzt wurde, freigelassen. Am 24. Februar 2008 wurde er erneut in Igumenitsa inhaftiert. Seine Abschiebung wurde vom Polizeidirektor von Thefprotia angeordnet. Später wurde er nach Peplos verlegt. b) Shen Roua, Yezide aus dem Irak (inhaftiert in Peplos) Gegen ihn wurden am sechs Monate Abschiebungshaft und eine Geldstrafe von Euro für die illegale Einreise nach Griechenland verhängt. Er wurde aufgrund einer Gerichtsentscheidung, die den Aufschub der Abschiebung beinhaltete, am 23. Januar 2008 freigelassen. Am 24. Februar 2008, knapp einen Monat später, wurde er erneut in Igumenitsa inhaftiert. Der Polizeidirektor von Thefprotia ordnete seine Abschiebung an. Danach wurde er in Peplos inhaftiert, wo wir ihn angetroffen haben. Beide Flüchtlinge gaben in den Gesprächen mit uns an, dass sie die Dokumente bei ihrer Festnahme vorgelegt haben. Die Behördenvertreter hätten aber nicht einmal Kopien gemacht, geschweige denn den Inhalt zur Kenntnis genommen. Sie berichteten außerdem von massiven Einschüchterungen durch das Wachpersonal in Peplos. Sechs irakische Flüchtlingen, die im Evros-Gebiet aufgegriffen und sechs Tage in Peplos inhaftiert waren, seien abends in die Türkei zurückgeschoben wurden. IV. Die Inhaftierung eines Dublin II-Falles: Ali H., irakischer Asylsuchender (inhaftiert in Peplos) Ali H., Flüchtling aus dem Irak, wurde am 27. Januar 2007 in Kavala inhaftiert. Wie üblich wurden seine Abschiebung und Inhaftierung angeordnet. Er beantragte in der Haft Asyl, wurde freigelassen und verließ unmittelbar danach Griechenland, um in Finnland Asyl zu beantragen. Am 14. November 2007 wurde er nach Griechenland rücküberstellt: Nach kurzer Inhaftierung wurde er am 16. November 2007 aus der Haft am Flughafen Athen freigelassen. Ein Papier in griechischer Sprache wurde ihm ohne nähere Erläuterungen ausgehändigt. Auch dieser Asylsuchende wurde erneut am 24. Februar 2008 in Igumenitsa inhaftiert. Wiederum wurde seine Abschiebung angeordnet. Mittlerweile ist er in Peplos inhaftiert. Nachdem die Anwälte Akteneinsicht beim Asyldepartment in Athen genommen haben, stellte sich heraus, dass die erste negative Entscheidung im Asylverfahren von Ali H. am 31. Oktober 2007 im Rathaus von Kavala veröffentlicht wurde, weil er keinen Wohnsitz vorweisen konnte und damit die Zustellung per Post nicht möglich war. Zu diesem Zeitpunkt befand sich Herr Ali H. in Finnland im Dublin-Verfahren. Nach seiner Rücküberstellung wurde ihm die negative Erstentscheidung ausgehändigt. Es wurde ihm aber keine Möglichkeit eröffnet, Rechtsmittel gegen diese negative Entscheidung einzulegen. Es wurde ihm nur ein Papier ausgehändigt, wonach er sich innerhalb von zwei Tagen beim Attica Aliens Police Department in Athen melden sollte.

29 29 V. Rechtswidrige Abschiebungs- und Haftbeschlüsse gegen unbegleitete Minderjährige Am 22. April 2008 besuchten wir das Abschiebehaftlager in Venna. Ausgestattet mit einer Namensliste können wir dort mit vier unbegleiteten Minderjährigen sprechen. Alle vier kommen aus Afghanistan. Die Gespräche fanden sukzessive außerhalb der Gefängnistrakte statt. In ihren ausländerrechtlichen Akten befindet sich weder eine Abschiebungsentscheidung noch ein Abschiebungshaftbeschluss. Aus diesem Grund fragten wir die wachhabenden Polizisten, auf welcher gesetzlichen Grundlage sie inhaftiert waren. Die minderjährigen Kinder, deren Alter durchgängig in den Akten auf 18 Jahre geschätzt wurde, berichteten uns, dass sie verschiedene Male in Griechenland inhaftiert und immer wieder Abschiebungs- und Abschiebungshaftentscheidungen gegen sie verhängt worden waren, obwohl sie aus einem Land kamen, in das eine Abschiebung aus Griechenland nicht möglich ist. Seit ihrer Einreise nach Griechenland bis zu ihrer Inhaftierung in Patras wurden die Rechte dieser Kinder als Flüchtlinge und als Minderjährige verletzt. Sie hatten nie einen effektiven Rechtsschutz. Sie wurden nie über ihre Rechte in ihrer Sprache aufgeklärt. Der verantwortliche Staatsanwalt für Minderjährige prosecutor of minors - war in keinem der Fälle informiert worden. Ihr Alter wurde nach einer völlig willkürlichen Schätzung festgelegt, die Angaben der Minderjährigen selbst über ihr Alter wurden dabei nicht beachtet. VI. Inhaftierte Minderjährige - Verwandte in Deutschland (inhaftiert in Filakio) Bei unserem Besuch in Filakio 30 am 21. April 2008 trafen wir ein 10-jähriges afghanisches Mädchen, ihren 15 Jahre alten Bruder und den 15jährigen Cousin an. Diese drei afghanischen Kinder wurden Mitte März in Orestiada inhaftiert und einige Tage später nach Filakio verlegt. Das 10-jährige afghanische Mädchen ist in der Frauenabteilung des Gefängnisses untergebracht, die beiden Jungen in der Männerabteilung. Es gibt keine Sozialarbeiter, keine Übersetzer und keinen rechtlichen Beistand für sie. Das Mädchen weint nach Aussagen von Mitgefangenen jeden Tag. Es gibt in diesem Frauentrakt keine inhaftierte Frau, die ihre Muttersprache spricht. Die drei Kinder haben Verwandte in Deutschland. Die Mutter des Geschwisterpaares lebt in München. Seit Wochen versucht die Mutter, über die griechische Botschaft bzw. das griechische Konsulat in Deutschland die Familienzusammenführung im Rahmen von Dublin oder die allgemeine Familienzusammenführung zu erreichen. Die drei Minderjährigen müssen diese quälende monatelange Wartezeit in Haft verbringen. Die Rechtsanwältin Panagiota Massouridou hat im Name der Delegation sofort nach Rückkehr dem griechischen Ombudsman, dem Ministerium für Gesundheit und dem UNHCR von den unmenschlichen Haftbedingungen berichtet und vor allem von der rechtswidrigen Inhaftierung der Kinder. Das zuständige Gesundheitsministerium hat den Bericht von Rechtsanwältin Massouridou an das zuständige Ministerium des Innern weitergeleitet. Zusammenfassende Bewertung: Der Besuch in Peplos zeigt, dass die verbürgten Rechte eines Anwalts, wenn überhaupt, nur mit einem immensen Kosten- und Zeitaufwand durchsetzbar sind. Dieser Einsatz ist in der Regel nicht möglich. Das Recht auf Besuch und eine anwaltliche Vertretung wird mit dem beschriebenen Verfahren grundlegend verletzt. 30 Filakio gilt in Griechenland neben dem neuen Gefängnis in Samos als eine Art Vorzeigegefängnis.

30 30 Das von den griechischen Behörden praktizierte Verfahren macht eine Asylantragsstellung unmöglich. In Peplos leben die Inhaftierten völlig abgeschnitten von der Außenwelt. Ohne Berichte Dritter hätte die Delegation nie etwas von dem Schicksal der Inhaftierten erfahren. Die Tatsache, dass in einem Gefängnis innerhalb der Europäischen Union nicht einmal eine ordentliche Registrierung stattfindet, ist zutiefst beunruhigend. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Berichte aus Griechenland und der Türkei, dass Flüchtlinge und Migranten völkerrechtswidrig meist nachts, unter Einsatz von Gewalt über den Grenzfluss Evros in die Türkei zurückgeschoben werden, muss dieser rechtsstaatswidrige Zustand nicht registrierte Gefangene noch mehr Anlass zu großer Besorgnis geben. Die Berichte von zwei irakischen Inhaftierten über sechs Zurückschiebungen aus dem Haftlager Peplos in die Türkei sind sehr ernst zu nehmen. Die Haftbedingungen in Peplos und Venna sind menschenunwürdig und erniedrigend. Flüchtlinge laufen in Griechenland Gefahr mehrfach inhaftiert zu werden. Jedes Mal wird eine Abschiebungsanordnung und ein Abschiebungshaftbeschluss gegen sie erlassen, auch in den Fällen, in denen eine Abschiebung gar nicht möglich ist (beispielweise Flüchtlinge aus dem Irak und Afghanistan). Der Fall H. zeigt, dass sogar Asylantragssteller mit gültiger roter Karte Gefahr laufen, rechtswidrig inhaftiert zu werden. Selbst in Fällen, in denen Gerichte die Abschiebung ausgesetzt haben, weil eine Abschiebung nicht möglich ist, kommt es zu Inhaftierungen. Die Inhaftierung des Dublin II-Falles Ali H. zeigt, dass die Ablehnung des Asylantrags in Abwesenheit, der Mangel an Informationen in einer für den Schutzsuchenden verständlichen Sprache -, die Obdachlosigkeit und damit die öffentliche Zustellung des Ablehnungsbescheides fatale Konsequenzen haben: Das Verfahren eines Asylsuchenden ist bereits beendet, ohne dass er jemals die Möglichkeit hatte, in einem fairen und rechtsstaatlichen Verfahren angehört zu werden. Die Tatsache, dass Minderjährige ohne Einschaltung des zuständigen Staatsanwaltes inhaftiert werden, zeigt, dass sich in der Frage des Schutzes von Flüchtlingskindern in Griechenland nichts verändert hat. Die Kinder hatten nie einen effektiven Rechtsschutz. Sie wurden nie über ihre Rechte in ihrer Sprache aufgeklärt sie bleiben völlig schutzlos. Die Tatsache, dass drei Kinder in Filakio mittlerweile seit über zwei Monaten inhaftiert sind, obwohl die Mutter bzw. Tante in Deutschland lebt, ist erschütternd. In Griechenland werden selbst Fälle, in den die Dublin II-Verordnung humanitäre Lösungen eröffnet, nicht kindgerecht behandelt. Diese drei Kinder hätten in einer kindgerechten Einrichtung - nicht in einem Gefängnis - untergebracht werden müssen. In einem beschleunigten Verfahren wäre die Frage zu klären, was im besten Interesse des Kindes ist gez. Karl Kopp

31 UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung Die vorliegenden Empfehlungen vervollständigen und überarbeiten das UNHCR-Positionspapier Die Rückführung von Asylsuchenden nach Griechenland vor dem Hintergrund des Abbruchs von Asylverfahren vom 9. Juli Sie ergänzen die sich auf Griechenland beziehenden Informationen, die in der UNHCR-Studie Asylum in the European Union: A Study of the Implementation of the Qualification Directive vom November 2007 enthalten sind. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) 15. April 2008

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