Strafprozessrecht für Linguisten
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- Erna Grosser
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1 Wintersemester 2013/14 Strafprozessrecht für Linguisten 1
2 Wintersemester 2013/14 Überblick I. Rechtsquellen II. III. IV. Instanzenzug/Aufbau der Gerichte Beteiligte Verfahrensgrundsätze V. Der Dolmetscher im Strafprozess 2
3 I. Rechtsquellen Woraus ergeben sich die Regelungen des Strafprozessrechts? - aus der Verfassung: Art. 20 III, 92, 97, GG - StPO (Strafprozessordnung) - GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) - JGG (Jugendgerichtsgesetz) - BZRG (Gesetz über das Zentralregister und Erziehungsregister) - EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) - OrgStA (Anordnung über die Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft) - RiStBV (Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren) - MiStra (Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen) 3
4 II. Instanzenzug/Aufbau der Gerichte Rechtsgebiete Öffentliches Recht Verfassungsrecht Verwaltungsrecht (inkl. Steuerrecht) Staatskirchenrecht Strafrecht (inkl. Strafverfahrensrecht) Privatrecht Schuldrecht Sachenrecht Gesellschaftsrecht Handelsrecht Individualarbeitsrecht Gewerblicher Rechtsschutz 4
5 II. Instanzenzug/Aufbau der Gerichte Aufbau der Gerichte Gerichtsart Zuständig für Gerichtsbezeichnungen Arbeitsgerichtsbarkeit Finanzgerichtsbarkeit Ordentliche Gerichtsbarkeit Sozialgerichtsbarkeit Verfassungsgerichtsbarkeit Verwaltungsgerichtsbarkeit Streitverfahren aus Arbeitsund Tarifverträgen Streitverfahren wegen Steuer und Zöllen Zivil- und Strafprozess, freiwillige Gerichtsbarkeit Streitverfahren mit Sozialversicherungsträgern Streitverfahren in Verbindung mit dem Grundgesetz Streitverfahren mit der öffentlichen Verwaltung Arbeitsgericht Landesarbeitsgericht Bundesarbeitsgericht Finanzgericht Bundesfinanzhof Amtsgericht Landgericht Oberlandesgericht Bundesgerichtshof Sozialgericht Landessozialgericht Bundessozialgericht Bundesverfassungsgericht Landesverfassungsgerichte Verwaltungsgericht Oberverwaltungsgericht Bundesverwaltungsgerichte 5
6 II. Instanzenzug/Aufbau der Gerichte Rechtsmittel Berufung (1) Das Ausgangsurteil wird nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht überprüft. Das Berufungsgericht muss gegebenenfalls eine Beweisaufnahme wiederholen und eigene Tatsachenfeststellungen treffen. Eine Berufung kann nichts in zulässiger Weise von den anfechtungsberechtigten Beteiligten auch auf die Rechtsfolgen beschränkt werden. Das Berufungsgericht kann dies von sich aus jedoch nicht. 6
7 II. Instanzenzug/Aufbau der Gerichte Rechtsmittel Berufung (1) Das Ausgangsurteil wird nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht überprüft. Das Berufungsgericht muss gegebenenfalls eine Beweisaufnahme wiederholen und eigene Tatsachenfeststellungen treffen. Eine Berufung kann in zulässiger Weise von den anfechtungsberechtigten Beteiligten auch auf die Rechtsfolgen beschränkt werden. Das Berufungsgericht kann dies von sich aus jedoch nicht. 7
8 II. Instanzenzug/Aufbau der Gerichte Rechtsmittel Berufung (2) Der Berufungsführer muss seine Berufung form- und fristgerecht einlegen und begründen. Versäumt er dies, ist die Ausgangsentscheidung rechtskräftig und wird nicht überprüft, auch wenn sie fehlerhaft sein mag. Die Berufungsfrist nach den deutschen Prozessordnungen beträgt grundsätzlich 1 Monat, in Strafsachen 1 Woche. 8
9 II. Instanzenzug/Aufbau der Gerichte Rechtsmittel Berufung (2) Der Berufungsführer muss seine Berufung form- und fristgerecht einlegen und begründen. Versäumt er dies, ist die Ausgangsentscheidung rechtskräftig und wird nicht überprüft, auch wenn sie fehlerhaft sein mag. Die Berufungsfrist nach den deutschen Prozessordnungen beträgt in Strafsachen 1 Woche. 9
10 II. Instanzenzug/Aufbau der Gerichte Rechtsmittel Revision Die Revision kann nicht auf neue Tatsachen, sondern nur auf einen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils, also auf Verletzung formellen oder materiellen Rechts gestützt werden. à Die Revisionsinstanz ist daher keine Tatsacheninstanz. Eine Superrevision findet nicht statt, auch nicht durch Verfassungsgerichte. 10
11 II. Instanzenzug/Aufbau der Gerichte Instanzenzug der Strafgerichte - Amtsgericht - Strafrichter und Schöffengericht Strafrichter: für Vergehen Berufung und Beschwerde zur kleinen Strafkammer und Sprungrevision zum Strafsenat des OLG. Schöffengericht: Verbrechen und Vergehen, bei denen die Straferwartung von einem Jahr bis zu vier Jahren geht. Besetzung: ein Berufsrichter, zwei Schöffen. Berufung und Beschwerde zur kleinen Strafkammer und Sprungrevision zum Strafsenat des OLG. 11
12 II. Instanzenzug/Aufbau der Gerichte Instanzenzug der Strafgerichte - Amtsgericht - Strafrichter und Schöffengericht Strafrichter: für Vergehen Berufung und Beschwerde zur kleinen Strafkammer und Sprungrevision zum Strafsenat des OLG. Schöffengericht: Verbrechen und Vergehen, bei denen die Straferwartung von einem Jahr bis zu vier Jahren geht. Besetzung: ein Berufsrichter, zwei Schöffen. Berufung und Beschwerde zur kleinen Strafkammer und Sprungrevision zum Strafsenat des OLG. 12
13 II. Instanzenzug/Aufbau der Gerichte Instanzenzug der Strafgerichte - Landgericht - Kleine Strafkammer, große Strafkammer, Schwurgericht Kleine Strafkammer: Berufungs- und Beschwerdeinstanz. Ein Berufsrichter und zwei Schöffen. Revision zum Strafsenat des OLG. Große Strafkammer: Verbrechen, bei denen zu erwarten ist, dass die Strafe über vier Jahre sein wird. Zwei Schöffen und zwei (drei) Berufsrichtern. Berufung zum OLG, Sprungrevision beim BGH. Schwurgericht: Variante der großen Strafkammer, drei Berufsrichter sind aber Pflicht. 13
14 II. Instanzenzug/Aufbau der Gerichte Instanzenzug der Strafgerichte - Landgericht - Kleine Strafkammer, große Strafkammer, Schwurgericht Kleine Strafkammer: Berufungs- und Beschwerdeinstanz. Ein Berufsrichter und zwei Schöffen. Revision zum Strafsenat des OLG. Große Strafkammer: Verbrechen, bei denen zu erwarten ist, dass die Strafe über vier Jahre sein wird. Zwei Schöffen und zwei (drei) Berufsrichtern. Berufung zum OLG, Sprungrevision beim BGH. Schwurgericht: Variante der großen Strafkammer, drei Berufsrichter sind aber Pflicht. 14
15 II. Instanzenzug/Aufbau der Gerichte Instanzenzug der Strafgerichte - Landgericht - Kleine Strafkammer, große Strafkammer, Schwurgericht Kleine Strafkammer: Berufungs- und Beschwerdeinstanz. Ein Berufsrichter und zwei Schöffen. Revision zum Strafsenat des OLG. Große Strafkammer: Verbrechen, bei denen zu erwarten ist, dass die Strafe über vier Jahre sein wird. Zwei Schöffen und zwei (drei) Berufsrichtern. Berufung zum OLG, Sprungrevision beim BGH. Schwurgericht: Variante der großen Strafkammer, drei Berufsrichter sind aber Pflicht. 15
16 II. Instanzenzug/Aufbau der Gerichte Instanzenzug der Strafgerichte - Senate - Strafsenate OLG: Drei Berufsrichter Revisionsinstanz gegen Urteile des Amtsgerichts sowie deren Berufungsinstanzen Erstinstanzlich bei bestimmten Delikten, z.b. Landesverrat zuständig Strafsenate BGH: Fünf Berufsrichter Revisionsinstanz des LG 16
17 II. Instanzenzug/Aufbau der Gerichte Zusammenfassung 17
18 III. Beteiligte 18
19 III. Beteiligte Wer ist alles am Strafprozess beteiligt? - Beschuldigter / Angeklagter - Verteidiger - Staatsanwaltschaft - Richter (und ggf. Schöffen) - Zeuge - Verletzte - Polizei - Sachverständiger - Urkundsbeamter 19
20 III. Beteiligte Wer ist alles am Strafprozess beteiligt? - Beschuldigter / Angeklagter - Verteidiger - Staatsanwaltschaft - Richter (und ggf. Schöffen) - Zeuge - Verletzte - Polizei - Sachverständiger - Urkundsbeamter 20
21 IV. Verfahrensgrundsätze 1. Offizialmaxime 2. Legalitätsprinzip 3. Akkusationsprinzip 4. Amtsermittlungsgrundsatz 5. Freie Beweiswürdigung 6. Mündlichkeitsprinzip 7. Unmittelbarkeitsprinzip 8. In dubio pro reo 9. Beschleunigungsgebot 10. Öffentlichkeit 11. Fair-trial-Grundsatz 12. Nemo-tenetur-Prinzip 21
22 IV. Verfahrensgrundsätze 1. Offizialmaxime = Anklagemonopol des Staates/Grundsatz der Strafverfolgung von Amts wegen (ex officio) - Gemäß 152 I StPO ist die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage berufen Ø Gegensatz: Dispositionsmaxime im Zivilprozess - Einschränkungen: Ø Privatklagedelikte ( 374 StPO) Ø Antragsdelikte ( 77 ff. StPO) 22
23 IV. Verfahrensgrundsätze 2. Legalitätsprinzip ( 152 II, 160 i.v.m. 163 StPO) Die Staatsanwaltschaft und alle Polizeibeamten sind bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, sog. (einfacher) Anfangsverdacht Ø verpflichtet zur Aufnahme der Ermittlungen Ø wegen aller strafbaren und verfolgbaren Taten Einschränkungen des Legalitätsprinzips beim Abschluss des Ermittlungsverfahren (=Opportunitätsprinzip) Ø Absehen von der Strafverfolgung, e StPO Ø Absehen von der Strafverfolgung bei Drogenabhängigen in Therapie, 37 BtMG Ø Privatklagedelikte, 374, 376 StPO 23
24 IV. Verfahrensgrundsätze Beispiel: A erzählt seinem Bekannten, dem Staatsanwalt S, auf einer Party, dass er a) betrunken Auto gefahren ist. b) seine Schwiegermutter mit einer Überdosis Morphium um die Ecke gebracht hat. Ist der Staatsanwalt zum Einschreiten verpflichtet? 24
25 IV. Verfahrensgrundsätze 3. Akkusationsprinzip Keine gerichtliche Untersuchung ohne Klageerhebung, 151 StPO Wo kein Kläger ist, da ist kein Richter Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen, 152 I StPO Thematische Bindung des Gerichts, 155 StPO Keine Erstreckung auf andere Taten Keine Erstreckung auf andere Täter 25
26 IV. Verfahrensgrundsätze 4. Amtsermittlungsgrundsatz Das Gericht muss von Amts wegen die Beweisaufnahme auf alle Beweismittel erstrecken, 244 Abs. 2 StPO. Beweisantrag Beweisermittlungsantrag Konkretes Beweismittel und konkrete Beweistatsache Richter darf nur ablehnen, wenn ein Ablehnungsgrund gegeben ist. Unkonkretes Beweismittel Richter darf ablehnen, wenn nach seiner Überzeugung von dem Beweismittel nichts zu erwarten ist. 26
27 IV. Verfahrensgrundsätze 5. Freie Beweiswürdigung Persönliche Überzeugung des Richters ohne Bindung an Beweisregeln. Grenzen: Ø Logik Ø Allgemeingültige und naturwissenschaftliche Erfahrungssätze Ø 261 StPO: Gebot der erschöpfenden Beweiswürdigung Ø Ausnahmsweise: Beweisregeln, z.b. 274 StPO Ø Keine Berücksichtigung von Beweisen, die nicht verwertet werden dürfen. Ø Keine negativen Schlüsse auf Nutzung der Beschuldigtenrechte. Ø Keine negativen Schlüsse, wenn ein Zeuge berechtigterweise schweigt. 27
28 IV. Verfahrensgrundsätze 5. Freie Beweiswürdigung Persönliche Überzeugung des Richters ohne Bindung an Beweisregeln. Grenzen: Ø Logik Ø Allgemeingültige und naturwissenschaftliche Erfahrungssätze Ø 261 StPO: Gebot der erschöpfenden Beweiswürdigung Ø Ausnahmsweise: Beweisregeln, z.b. 274 StPO Ø Keine Berücksichtigung von Beweisen, die nicht verwertet werden dürfen. Ø Keine negativen Schlüsse auf Nutzung der Beschuldigtenrechte. Ø Keine negativen Schlüsse, wenn ein Zeuge berechtigterweise schweigt. 28
29 IV. Verfahrensgrundsätze 5. Freie Beweiswürdigung Persönliche Überzeugung des Richters ohne Bindung an Beweisregeln. Grenzen: Ø Logik Ø Allgemeingültige und naturwissenschaftliche Erfahrungssätze Ø 261 StPO: Gebot der erschöpfenden Beweiswürdigung Ø Ausnahmsweise: Beweisregeln, z.b. 274 StPO Ø Keine Berücksichtigung von Beweisen, die nicht verwertet werden dürfen. Ø Keine negativen Schlüsse auf Nutzung der Beschuldigtenrechte. Ø Keine negativen Schlüsse, wenn ein Zeuge berechtigterweise schweigt. 29
30 IV. Verfahrensgrundsätze 5. Freie Beweiswürdigung Persönliche Überzeugung des Richters ohne Bindung an Beweisregeln. Grenzen: Ø Logik Ø Allgemeingültige und naturwissenschaftliche Erfahrungssätze Ø 261 StPO: Gebot der erschöpfenden Beweiswürdigung Ø Ausnahmsweise: Beweisregeln, z.b. 274 StPO Ø Keine Berücksichtigung von Beweisen, die nicht verwertet werden dürfen. Ø Keine negativen Schlüsse auf Nutzung der Beschuldigtenrechte. Ø Keine negativen Schlüsse, wenn ein Zeuge berechtigterweise schweigt. 30
31 IV. Verfahrensgrundsätze 5. Freie Beweiswürdigung Persönliche Überzeugung des Richters ohne Bindung an Beweisregeln. Grenzen: Ø Logik Ø Allgemeingültige und naturwissenschaftliche Erfahrungssätze Ø 261 StPO: Gebot der erschöpfenden Beweiswürdigung Ø Ausnahmsweise: Beweisregeln, z.b. 274 StPO Ø Keine Berücksichtigung von Beweisen, die nicht verwertet werden dürfen. Ø Keine negativen Schlüsse auf Nutzung der Beschuldigtenrechte. Ø Keine negativen Schlüsse, wenn ein Zeuge berechtigterweise schweigt. 31
32 IV. Verfahrensgrundsätze 5. Freie Beweiswürdigung Persönliche Überzeugung des Richters ohne Bindung an Beweisregeln. Grenzen: Ø Logik Ø Allgemeingültige und naturwissenschaftliche Erfahrungssätze Ø 261 StPO: Gebot der erschöpfenden Beweiswürdigung Ø Ausnahmsweise: Beweisregeln, z.b. 274 stopp Ø Keine Berücksichtigung von Beweisen, die nicht verwertet werden dürfen. Ø Keine negativen Schlüsse auf Nutzung der Beschuldigtenrechte. Ø Keine negativen Schlüsse, wenn ein Zeuge berechtigterweise schweigt. 32
33 IV. Verfahrensgrundsätze 5. Freie Beweiswürdigung Persönliche Überzeugung des Richters ohne Bindung an Beweisregeln. Grenzen: Ø Logik Ø Allgemeingültige und naturwissenschaftliche Erfahrungssätze Ø 261 StPO: Gebot der erschöpfenden Beweiswürdigung Ø Ausnahmsweise: Beweisregeln, z.b. 274StPO Ø Keine Berücksichtigung von Beweisen, die nicht verwertet werden dürfen. Ø Keine negativen Schlüsse auf Nutzung der Beschuldigtenrechte. Ø Keine negativen Schlüsse, wenn ein Zeuge berechtigterweise schweigt. 33
34 IV. Verfahrensgrundsätze 6. Mündlichkeitsprinzip - Nur mündlich vorgetragene und erörterte Prozessstoffe dürfen dem Urteil zugrunde gelegt werden. Ø Ausnahme: Selbstleseverfahren bei Urkunden, 249 Abs. 2 StPO 34
35 IV. Verfahrensgrundsätze 7. Unmittelbarkeitsprinzip - Das Gericht hat sich einen möglichst direkten, unvermittelten Eindruck vom Tatgeschehen zu verschaffen Ø Deshalb: Gericht muss während der gesamten Hauptverhandlung anwesend sein (ggf. Ergänzungsrichter) - Zudem soll möglichst das Tatnächste Beweismittel Verwendung finden Beispiel: A wurde von ihrem Ehemann E verprügelt. Vor der Polizei äußert sich A. In der Hauptverhandlung schweigt sie, weil E sie eingeschüchtert hat. Die Vernehmung darf grundsätzlich nicht durch Verlesung des Protokolls ersetzt werden. 35
36 IV. Verfahrensgrundsätze 8. In dubio pro reo (Unschuldsvermutung) Zwei Bedeutungen: - Nur der schuldige Angeklagte soll bestraft werden (Schuldgrundsatz) - Die Schuld des Angeklagten soll in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren nachgewiesen werden (Rechtsstaatsgrundsatz) 36
37 IV. Verfahrensgrundsätze 9. Beschleunigungsgebot - Angeklagter muss innerhalb einer angemessenen Frist vom Gericht eine Entscheidung erhalten Ø Überlange Verfahrensdauer: kann nach herrschender Meinung strafmildernd berücksichtigt werden 37
38 IV. Verfahrensgrundsätze 10. Öffentlichkeit 169 GVG - Grundsätzlich darf jedermann der mündlichen Verhandlung beiwohnen Ø Ausnahmen: Schutz der Privatsphäre, Gefährdung der Staatssicherheit 38
39 IV. Verfahrensgrundsätze 11. Fair-trial-Grundsatz (Gebot des fairen Verfahrens) Beispiele: - Beweisverwertungsverbot bei heimlicher akustischer Überwachung eines Ehegattengesprächs im Besucherraum einer U-Haftanstalt - Verbot der staatlichen Ausforschung eines Beschuldigten durch einen Polizeispitzel als Zellengenossen - Die Provokation zur Tatbegehung einer unverdächtigen und zunächst nicht tatgeneigten Person durch eine von einem Amtsträger geführte Vertrauensperson (Lockspitzel) muss bei der Festsetzung der Rechtsfolge kompensiert werden 39
40 IV. Verfahrensgrundsätze 12. Nemo-tenetur-Prinzip Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten Das heißt: Schweigerecht des Beschuldigten Verbot, die Selbstbelastung zu erzwingen Beispiel: Im Fall Magnus Gäfgen drohte ein Polizeibeamter Gäfgen unmenschliche Schmerzen an, wenn er nicht den Aufenthaltsort des Kindes verrate. 40
41 V. Der Dolmetscher im Strafverfahren = Gehilfe des Gerichts und der Prozessbeteiligten = Beteiligter eigener Art (kein Sachverständiger) - Wird vom Gericht ausgewählt - Bei unentschuldigtem Ausbleiben des Dolmetschers wird nach überwiegender Rechtsprechung kein Ordnungsgeld verhängt Ø Aber: Die entstandenen Kosten werden dem Dolmetscher auferlegt! 41
42 V. Der Dolmetscher im Strafverfahren 189 GVG: Dolmetschereid (1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten: daß er treu und gewissenhaft übertragen werde. Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Dolmetscher hinzuweisen. (2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid. [ ] 42
43 V. Der Dolmetscher im Strafverfahren - Auf fehlende Vereidigung kann Revision gestützt werden Ø Ausnahme: Richtigkeit der Übersetzung leicht kontrollierbar oder anderweitig bestätigt; Dolmetscher hat sich jahrelang auf allgemein geleisteten Eid berufen und dies ist einmal versehentlich unterblieben 43
44 V. Der Dolmetscher im Strafverfahren Aufgabe des Dolmetschers 184 GVG Die Gerichtssprache ist deutsch. [ ] 185 GVG (1) Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher zuzuziehen. (2) Die Zuziehung eines Dolmetschers kann unterbleiben, wenn die beteiligten Personen sämtlich der fremden Sprache mächtig sind. 44
45 V. Der Dolmetscher im Strafverfahren Aufgabe des Dolmetschers Beteiligter Dolmetscher Gericht - Vermittlung des Prozessverkehrs zwischen Gericht und dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Beteiligten 45
46 V. Der Dolmetscher im Strafverfahren Aufgabe des Dolmetschers Beteiligter Dolmetscher Gericht - Vermittlung des Prozessverkehrs zwischen Gericht und dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Beteiligten Ø Gilt bei jeder Art der Verhandlungen, z. B. bei der Vernehmung eines Beschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen im In- oder Ausland (Einschränkung: 259 StPO) Ø Übersetzt wird in die Muttersprache des Beteiligten oder in eine andere ihm geläufige Sprache Ø Die notwendige Übersetzungstätigkeit in der mündlichen Verhandlung erstreckt sich auf alle wesentl. Vorgänge und Äußerungen 46
47 V. Der Dolmetscher im Strafverfahren 259 StPO (1) Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten müssen aus den Schlussvorträgen mindestens die Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers durch den Dolmetscher bekanntgemacht werden. (2) Dasselbe gilt [ ] für einen hör- oder sprachbehinderten Angeklagten. 47
48 V. Der Dolmetscher im Strafverfahren Anspruch auf einen Dolmetscher 187 GVG (1) Das Gericht zieht für den Beschuldigten oder Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. (2) Absatz 1 gilt auch für die Personen, die nach 395 der Strafprozessordnung zum Anschluss mit der Nebenklage berechtigt sind. Art. 6 EMRK (Recht auf ein fairen Verfahren) (3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: e) Unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprach des Gerichts nicht versteht oder spricht 48
49 V. Der Dolmetscher im Strafverfahren Anspruch auf einen Dolmetscher - Wer? Ø Beschuldigter ( 187 I GVG) & Nebenkläger ( 186 II GVG) - Voraussetzungen? Ø Der deutschen Sprache nicht mächtig, d.h. nicht in der Lage, der Verhandlung zu folgen und selbst das vorzubringen, was sie vortragen wollen - Wozu? Ø Mündl. Verhandlung & Vorbereitung (z.b. Verteidigergespräch) - Kostentragung? Ø Unentgeltlich (Art. 6 III e EMRK) 49
50 V. Der Dolmetscher im Strafverfahren Vorsicht: Unterschied zum Übersetzer! - Übersetzer = Sprachmittler, der schriftlich von einer Sprache in die andere überträgt - Kann (aber muss nicht) mit dem Dolmetscher identisch sein - i. d. R. wird Übersetzer als Sachverständiger vernommen (zur Übersetzung von Urkunden) hierauf darf Gericht verzichten, wenn es die Richtigkeit auf Grund eigener Sachkunde beurteilen kann 50
51 V. Der Dolmetscher im Strafverfahren 188 GVG Eid in fremder Sprache Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, leisten Eide in der ihnen geläufigen Sprache. Ablauf: - Der Dolmetscher spricht den Wortlaut in der Fremdsprache vor. - Der Zeuge spricht den Eid nach. 51
Strafprozessrecht für Linguisten
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