Verbandsgericht URTEIL. Berufung des SV Rositz e.v. gegen das Urteil des Sportgerichtes des KFA Ostthüringen Nr /2013 vom
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1 Verbandsgericht WBV Fachanwälte Herrn RA Sten Wagner Rudolf-Breitscheid-Straße 11 a Altenburg Jens Krauße Vorsitzender Homepage: info@tfv-erfurt.de Telefon: 0361 / Fax: 0361 / Bankverbindung: Sparkasse Mittelthüringen BLZ: KTO: Steuer-Nr.: 151/142/50659 Ust-ID-Nr.: DE Neuhaus, den Az.: VG /2013 URTEIL In der Sportrechtsache Berufung des SV Rositz e.v. gegen das Urteil des Sportgerichtes des KFA Ostthüringen Nr /2013 vom hat das Verbandsgericht des Thüringer Fußball-Verbandes im schriftlichen Verfahren in Erfurt in der Besetzung Jens Krauße (Vorsitzender) Thomas Patschke (Beisitzer) Bernd Bock (Beisitzer) am für Recht erkannt:
2 1. Die Berufung des SV Rositz e.v. gegen das Urteil des Sportgerichtes des KFA Ostthüringen Nr /2013 vom wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt gem. 33 Abs. 3 der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV (RuVO) der SV Rositz e.v. Die Kosten des Verfahrens betragen 75,00 EUR. Unter Anrechnung der eingezahlten Rechtsmittelgebühren ( 125,00 EUR) und der vom KFA Ostthüringen ebenfalls an das Verbandsgericht des Thüringer Fußballverbandes weitergeleiteten weiteren Rechtsmittelgebühren i. H. v. 125,00 EUR sind dem SV Rositz e.v. noch 50,00 EUR zu erstatten. 3. Die Berufungsgebühr ist gem. 33 Abs. 4 RuVO verfallen. Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten bzw. Auslagen gem. 35 RuVO findet nicht statt. Gründe: I. 1. Am fand in Hohendorf das Spiel Nr. 27 der Kreisoberliga des KFA Ostthüringen zwischen der SG Hohendorf/Untergrochlitz I und dem SV Rositz e.v. I statt. Geleitet wurde das Spiel durch den Schiedsrichter Ronny Köhler. Aufgrund eines groben Foulspiels zeigte der Schiedsrichter ca. in der 71.Spielminute dem Spieler des SV Rositz e.v., Herrn Thomas Szayka, die rote Karte. Das Foulspiel fand in etwa vier Meter von der Seitenauslinie in der Nähe der Auswechselbank des SV Rositz e.v. statt. Direkt nach dem der Schiedsrichter dem vorbezeichneten Spieler die rote Karte gezeigt hatte, lief aus der Gruppe der Anhänger bzw. Fans des SV Rositz e.v., die sich an und um die Auswechselbank des Vereins postiert hatten, eine männliche Person auf das Spielfeld und stieß den Schiedsrichter mit beiden Händen heftig in den Rücken, so dass dieser zu Boden fiel. Es kam im Anschluss an das begangene Foulspiel auch zu einer sogenannten Rudelbildung unter den Spielern beider beteiligter Mannschaften. Aufgrund des Angriffes auf seine Person entschied sich der Schiedsrichter Ronny Köhler, das Spiel in der 71. Spielminute abzubrechen.
3 2. Der Staffelleiter der Kreisoberliga des KFA Ostthüringen beantragte mit Schreiben vom beim Sportgericht des KFA Ostthüringen den Antrag auf Einleitung eines sportgerichtlichen Verfahrens wegen der Vorfälle im Zusammenhang mit dem streitbefangenen Spiel. Der Antrag ist beim Sportgericht des KFA Ostthüringen am eingegangen. Beide beteiligten Vereine haben vorm Sportgericht des KFA Ostthüringen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten. Beide Vereine haben hiervon umfangreich Gebrauch gemacht. Darüber hinaus wurden von dem erstinstanzlichen Gericht auch Zeugen im Rahmen der Ermittlung des streitentscheidenden Sachverhaltes gehört. Auf die ausführliche Darstellung im Tatbestand des Urteils des Sportgerichtes des KFA Ostthüringen vom , Az /2013 wird insoweit verwiesen. Der SV Rositz e.v. hat im Wesentlichen im Rahmen seiner erstinstanzlichen Stellungnahme vorgetragen, dass der den Spielabbruch verursachende Zuschauer kein Mitglied des Vereins sei und insoweit nicht unter der Verantwortlichkeit der Vereinsführung stehe. Das Sportgericht des KFA Ostthüringen hat mit dem Urteil Nr /2012 vom das Spielergebnis des Spiels Nr. 027 der Kreisoberliga des KFA Ostthüringen zwischen der SG Hohendorf/ Untergrochlitz I und dem SV Rositz e.v. I aufgehoben und das vorbezeichnete Spiel wegen des durch einen Fan des SV Rositz e.v. verursachten Spielabbruchs mit 2:0 Toren und 3 Punkten für die Mannschaft des SG Hohendorf/ Untergrochlitz I gewertet. Darüber hinaus hat das erstinstanzliche Gericht gegen den SV Rositz e.v. eine Geldstrafe i. H. v. 300,00 EUR ausgesprochen. Das Sportgericht des KFA Ostthüringen hat dem SV Rositz e.v. angedroht, im Wiederholungsfall einen weiteren Punktabzug vom Sportgericht des KFA Ostthüringen auferlegt zu bekommen. Darüber hinaus hat das Sportgericht dem Hohendorfer SV e.v. als sportrechtlich haftenden Verein der SG Hohendorf/Untergrochlitz eine Strafe i. H. v. 50,00 EUR wegen nichtausreichenden
4 Ordnungsdienstes auferlegt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind dem SV Rositz e.v. auferlegt wurden. Wegen weiterer Nebenentscheidungen wird auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen. In dem Urteil des KFA Ostthüringen Nr /2013 vom ist eine Rechtsmittelbelehrung wie folgt enthalten: Gegen die Punkte 1. bis 3. des Urteils des Sportgerichts des KFA Ostthüringen ist das Rechtsmittel der Berufung auf der Grundlage des 30 der Rechts- und Verfahrensordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.v. zulässig. Die Berufung wäre binnen einer Frist von sieben Tagen nach Zustellung des Urteils unter dem gleichzeitigen Nachweis der Gebühreneinzahlung gem. 34 der Rechts- und Verfahrensordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.v., über die Geschäftsstelle des Thüringer Fußball-Verbandes e.v., Werner-Seelenbinder-Straße 1, Erfurt beim Verbandsgericht des Thüringer Fußball-Verbandes e.v. einzulegen und schriftlich zu begründen. Die Fristenregelungen ergeben sich aus den 9 und 30 (3) der Rechts- und Verfahrensordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.v. 3. Das Urteil des KFA Ostthüringen Nr /2013 vom ist dem SV Rostiz e.v. über dessen elektronisches Postfach beim Thüringer Fußball-Verband am , 18:57 Uhr zugesandt worden. Gegen das erstinstanzliche Urteil hat der SV Rositz e.v. mit Schreiben vom , beim Thüringer Fußball-Verband e.v., Verbandsgericht, eingegangen am , Berufung eingelegt. Der SV Rositz e.v. zahlte an den KFA Ostthüringen mit dem jeweiligen Verwendungszweck Kosten Berufung AZ 20-12/13 am ,00 EUR und am ,00 EUR.
5 Zwischenzeitlich hatte der SV Rositz e.v., vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten, am (nochmals) Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt. Die Einzahlung der Berufungsgebühr auf dem Geschäftskonto des Thüringer Fußball- Verbandes erfolgte am Zur Begründung der Berufung trägt der SV Rositz e.v. im Wesentlichen vor, dass die Berufung nicht verfristet sei, da die Einzahlung der Berufungsgebühr in zwei Teilzahlungen an den KFA Ostthüringen ausreichend sei. Insoweit würde 34 der RuVO nicht ausdrücklich regeln, dass die Einzahlung beim Berufungsgericht zu erfolgen habe. Darüber hinaus sei nochmals am Samstag, , die Berufungsgebühr eingezahlt wurden und insoweit könne der Berufungsführer davon ausgehen, dass die Zahlung spätestens am , 24:00 Uhr eingehe. Darüber hinaus ist der Berufungsführer der Ansicht, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit fehlerhaft ist, als dass die Ursächlichkeit für den Spielabbruch und damit auch für den Verstoß gegen 9 SpO des Thüringer Fußball-Verbandes im Wesentlichen bei der SG Hohendorf/Untergrochlitz I und nicht bei dem SV Rositz e.v. zu sehen sei. Des Weiteren sei der Zuschauer, der in der 71. Spielminute den Schiedsrichter angriff und damit ursächlich den Spielabbruch herbeiführte, nicht der Fangemeinde des SV Rositz e.v. zuzuordnen. Der betreffende Zuschauer hätte zwar in dem streitbefangen Spiel Sympathien für den SV Roslitz e.v. gehabt, genauso hätte er aber auch Sympathien für die SG Hohendorf/Untergrochlitz I haben können, da der Zuschauer bei vielen Spielen in der Region auftaucht und sich nicht klar zu einer Mannschaft positioniert. II. Die Berufung des SV Rositz e.v. gegen das Urteil des Sportgerichtes des KFA Ostthüringen vom , Az /2013 war zurückzuweisen.
6 1. Die Berufung ist bereits unzulässig, da die Berufungsfrist des 33 Abs. 3 RuVO nicht eingehalten wurde. Entgegen der Ansicht des Berufungsführers geht das Gericht zunächst davon aus, dass das erstinstanzliche Urteil nicht erst am , sondern bereits durch Einstellung in das elektronische Postfach am zugestellt wurde. Insoweit endete die Berufungseinlegungsfrist mit Ablauf des Unstreitig hat der Berufungsführer weder durch Zahlungen an den KFA Ostthüringen noch an den Thüringer Fußball- Verband/das Verbandsgericht bis zum Ablauf des die Berufungsgebühr in Höhe von 125,00 EUR eingezahlt. Selbst wenn man jedoch mit der Ansicht des Berufungsführers davon ausgehen sollte, dass das erstinstanzliche Urteil erst am zugestellt wurde und die Berufungseinlegungsfrist insoweit mit Ablauf des geendet hätte, ist bis zum Ablauf des vorbezeichneten Tages die Berufung nicht fristgerecht eingelegt worden. Insoweit teilt das Gericht die Auffassung des Berufungsführers im Schriftsatz vom nicht, dass sich aus 34 RuVO nicht ausdrücklich ergebe, dass die Einzahlung beim Berufungsgericht zu erfolgen hat. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass 30 Abs. 3 RuVO die einschlägige Rechtsnorm ist. 30 Abs. 3 RuVO ist jedoch ausschließlich und eindeutig im Zusammenhang zu sehen mit Abs. 1 dieser Norm. Hier ist eindeutig geregelt, dass die Berufung beim Verbandsgericht zulässig ist. Der SV Rositz e.v. ist auch mit der Rechtsmittelbelehrung in dem streitbefangenen Urteil eindeutig darauf hingewiesen wurden, dass Berufung zum Verbandsgericht unter dem gleichzeitigen Nachweis der Gebühreneinzahlung beim Verbandsgericht des Thüringer Fußball-Verbandes e.v. über die Geschäftsstelle des Thüringer Fußball-Verbandes e.v. einzulegen und schriftlich zu begründen ist. Insoweit bestand für den Berufungsführer als Erklärungsempfänger unter objektiven Gesichtspunkten keinerlei Zweifel daran, dass die Berufungsgebühr an den Thüringer
7 Fußball-Verband e.v. zu zahlen ist. Eine Zahlung an den KFA Ostthüringen hat diese Frist nicht gewahrt. Die Einzahlung der Berufungsgebühr i. H. v. 125,00 EUR erfolgte (nochmals) am , d.h. nach Ablauf des Insoweit teilt das Gericht auch die Auffassung des Berufungsführers im Schriftsatz vom nicht, dass der SV Rositz e.v. davon ausgehen konnte, dass die nochmals (möglicherweise) am veranlasste Zahlung rechtzeitig vor Fristablauf mit Ablauf des eingehe. Es handelt sich bei 30 Abs. 3 RuVO nicht um eine Norm, welche von subjektiven Elementen des Kennenmüssens oder Dafürhaltens geprägt ist. 30 Abs. 3 RuVO ist ausschließlich objektiv gefasst. Namentlich kommt es drauf an, ob die Berufungsgebühr fristgerecht beim Thüringer Fußball-Verband/Verbandsgericht eingegangen ist, Dies ist nicht erfolgt. 2. Überdies wäre die Berufung auch unbegründet. Das Gericht schließt sich insoweit vollumfänglich den tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen des Urteils des Sportgerichtes des KFA Ostthüringen vom , Az /2013 an. Wenn der Berufungsführer auch in der zweiten Instanz wie auch bereits erstinstanzlich behauptet, der den Spielabbruch herbeiführende Zuschauer sei nicht der Fangemeinde des SV Rositz e.v. zuzuordnen, so wird dies ausschließlich als Schutzbehauptung gewertet. Es ist durch Fotos, auf denen der betreffende Zuschauer den Mannschaftskoffer des SV Rositz e.v. trägt, und durch erstinstanzliche Zeugeneinvernahmen eindeutig festgestellt, dass dieser Zuschauer ausschließlich dem SV Rositz e.v. zuzurechnen ist. Ob als Fan oder Mitglied kann dahingestellt bleiben. Die Haftung der Vereine für Fehlverhalten von ihnen zuzurechnenden Personen ist in den Statuten des Thüringer Fußball-Verbandes und des DFB ( 8 Abs. 3 der Satzung des Thüringer Fußball- Verbandes) ausdrücklich und zweifelsfrei geregelt. Die Rechtslage ist insofern nicht anders als die sich aus den Rechtsnormen bzw. Statuten der UEFA für den europäischen
8 Fußball ergebende Rechtslage. Letztere wurde bereits mehrfach vom internationalen Sport-Schiedsgericht (CAS) für rechtmäßig erklärt. Das erstinstanzliche Urteil ist im Hinblick auf die dort getroffenen Entscheidungen auch verhältnismäßig. Insbesondere hat das erstinstanzliche Gericht bei Findung der ausgesprochenen Strafen/Wertung des Spieles die Verursachungsgrade der beteiligten Vereine zutreffend gewürdigt. III. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß 33 Absatz 3 RuVO der SV Rositz e.v. als unterlegene Partei. Die Berufungsgebühr ist gem. 33 Abs. 4 RuVO verfallen. Sie wurde jedoch in die Gesamtkosten des Verfahrens einbezogen und ist angerechnet. Gleiches gilt für die von dem Berufungsführer an den KFA Ostthüringen gezahlten (weiteren) 125,00 EUR, die der KFA Ostthüringen an den Thüringer Fußball-Verband weitergeleitet hat. Da der Berufungsführer unterlegen ist, hat er ihm möglicherweise entstandene außergerichtliche Kosten, insbesondere die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bzw. eines Rechtsbeistandes, selbst zu tragen. IV. Das Urteil Nr /2013 des Sportgerichtes des KFA Ostthüringen vom ist rechtskräftig und sportrechtlich nicht weiter anfechtbar. gez. gez. gez. Krauße Patschke Bock Vorsitzender Beisitzer Beisitzer
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