Die Baustellenverordnung Auswirkungen der Umsetzung auf die Bauunternehmen

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1 Die Baustellenverordnung Auswirkungen der Umsetzung auf die Bauunternehmen Literatur: Rechtsanwältin Kleinhenz ZfBR 1999, 179 RA Kollmer NJW 1998, 2635 Rechtsanwältin Moog, in BauR 1999, 795 ff. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Erläuterungen zur Baustellenverordnung (Jan 1999) Peter Siegburg, Haftung von Architekt und Bauherr für Bauunfälle, RWS Skript Einleitung Seit 1. Juli 1998 ist die sog. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen oder kurz Baustellenverordnung in Kraft. Das zu unterstützende Ziel dieser Verordnung ist die Verringerung und Vermeidung von Unfällen auf Baustellen. Sie wendet sich primär an den Bauherrn und schaltet den ihn erstmalig zur Überwachung und Koordination von Arbeitssicherheit ein, welches bislang ausschließlich Angelegenheit der Bauunternehmen war. Die Umsetzung dieser Verordnung erfolgt auf unterschiedlichste Art und Weise. Die ganze Palette ist vertreten von völliger Unkenntnis bis hin zur professionellen Ausgestaltung der Ausbildung eigenes Personal zum Baustellenkoordinator. Frühzeitig waren die öffentlichen Auftraggeber aufgefordert, zur sachgerechten Umsetzung dieser Verordnung beizutragen: Die LBB (Landesbetrieb Liegenschafts- und baubetreuung) als für den Landeshochbau zuständige Behörde wird die Funktion des Baustellenkoordinators im eigenen Hause übernehmen. Lediglich in Fällen der Generalübernehmer bzw. der Totalübernehmer werden diese auch die Koordination nach der Baustellenverordnung übernehmen. Die Straßenverkehrsbehörden auferlegen dem Bauunternehmer die Verpflichtung aus der Baustellenverordnung wie Vorankündigung und Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsplanes. Es werden für diese Leistungen Leistungspositionen aufgenommen, sodass der Bieter hierfür Preise einsetzen kann. Auf kommunaler Ebene ist zu beobachten, daß entweder keine Regelung oder eine allgemeine pauschale Übertragung der Aufgaben aus der Baustellenverordnung auf den Bauunternehmer erfolgt. Im privaten Baubereich ist derzeit kein Überblick vorhanden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch hier sämtliche Varianten vertreten sind. Aus Sicht der Bauunternehmen stößt die Übertragung der in der Baustellenverordnung enthaltenen Pflichten ebenso auf Unverständnis meist aus Unkenntnis heraus, aber auch aus der Tatsache, das wesentliche Vorinformationen fehlen. Es ist aber festzustellen, dass bei der Umsetzung der Baustellenverordnung eine große Unsicherheit aller am Bau Beteiligten besteht, beginnend von dem Umfang der Art und Weise der Übertragung von Pflichten sowie der hieraus entstehenden Kosten.

2 2 Die Bauunternehmung ist in der Regel das letzte Glied in der Baukette, da sie mit der Ausführung der Baumaßnahme erst nach fertiggestellter Planung und Erstellung der Leistungsbeschreibung beauftragt wird. Aus Sicht der Bauausführenden Wirtschaft stellt sich daher vielerorts die wichtige Frage: Dürfen dem Bauunternehmer die Pflichten aus der Baustellenverordnung übertragen werden, wenn ja, welche und vor allem auf welche Art und Weise. 2. Übertragung von Aufgaben nach der Baustellenverordnung Die Baustellenverordnung auferlegt originär dem Bauherrn die dort genannten Pflichten. Er kann diese aber auf Dritte übertragen. Der Dritte hat dann die Maßnahmen eigenverantwortlich zu erledigen. a) an einen Dritten Der Bauherr darf nachfolgende Aufgaben an Dritte übertragen: aa) nach 2 Baustellenverordnung, d.h. bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind allgemeine Grundsätze nach 4 Arbeitsschutzgesetz zu beachten eine Vorankündigung zu übermitteln, wenn das Bauvorhaben eine gewissen Umfang überschreitet bei einer Baustelle mit mehreren Arbeitgebern sowie bei Baustellen auf denen gefährliche Arbeiten im Sinne des Anhanges zur Baustellenverordnung verrichtet werden, ist dafür zu sorgen, daß ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Inhalt des SiGe-Planes ergibt sich ebenfalls aus 2 Abs. 3. bb) nach 3 Abs. 1 Satz 1 Baustellenverordnung: Bestellung eines Koordinators wenn mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden. b) an den Baustellenkoordinator Der Bauherr oder der von dem Bauherrn beauftragte Dritte haben einen Baustellenkoordinator zu bestellen, wenn mehrere Arbeitgeber auf den Baustelle tätig werden. Dabei kann auch der beauftragte Dritte die Baustellenkoordination übernehmen, s. 3 Abs. 1 Satz 2 Baustellenverordnung. Dies führt nun dazu, daß der Bauherr, wenn er einen Baustellenkoordinator bestellt, nur einen Teil seiner Pflichten, nämlich die in 3 Abs. 2 und 3 genannten, auf einen Koordinator überträgt. Hierzu gehört aber nicht die Verpflichtung, eine Vorankündigung vorzunehmen. Diese Aufgabe ist in 2 Abs. 2 geregelt, nicht aber in 3 genannt. Andererseits: Überträgt der Bauherr seine Verpflichtungen aus der Baustellenverordnung an einen Dritten im Sinne von 4, dann wird er von der Verpflichtung, einen Baustellenkoordinator zu bestellen, befreit. Der Dritte wird dann Bauherr und kann als Bauherr dann die u. a. die Baustellenkoordination übernehmen oder dessen Aufgaben auf einen Koordinator übertragen.

3 3 Der Bauherr hat somit die Wahl ob er einen Dritten oder nur einen Koordinator beauftragt oder sämtliche Pflichten aus der Baustellenverordnung selbst übernimmt. Teile der Pflichten an einen Dritten oder einen Baustellenkoordinator weitergibt. 3. Übertragung von Aufgaben aus der Baustellenverordnung auf ein Bauunternehmen Für die Weitergabe der Pflichten aus der Baustellenverordnung nennt das Gesetz die Formulierung Beauftragung und Bestellung. Wie und an wen kann die Beauftragung oder Bestellung erfolgen? a) Der Dritte aa) Fachliche Anforderungen Fachliche Anforderungen an den Dritten sind nicht gestellt. Im Gegensatz zum Koordinator muß dieser nicht geeignet sein. Daher kann Jeder Dritter im Sinne dieser Vorschrift sein. bb) Zeitpunkt Er muß jedoch rechtzeitig bestellt werden. Dies ergibt sich aus 4 in Verbindung mit 2 der Baustellenverordnung. Gem. 2 Abs. 1 sind bereits während der Planung der Ausführung Pflichten der Baustellenverordnung zu beachten. Erfolgt die Beauftragung verspätet, dann tritt die in 4 genannte Freistellung des Bauherrn nicht ein. Dies führt nun dazu, daß nur Personen oder Gesellschaften als Dritter beauftragt werden können, die vor der Planung mit der Baumaßnahme befaßt sind: also Architekten, Ingenieurbüros oder Totalübernehmer, die sowohl Planung als auch Ausführung übernehmen. Den Zeitpunkt der Planung der Ausführung bestimmt sich aus dem Sinn und Zweck der Baustellenverordnung: möglichst frühzeitig Unfallgefahren bekämpfen, abwehren, vermeiden. Daher kann damit nicht der Beginn der Bauausführung verstanden werden, sondern maßgeblich ist die Ausführungsplanung gem. Phase 5 der HOAI. Dies führt aber nun wiederum dazu, daß Bauunternehmen, also lediglich mit der Ausführung beauftragende Firmen nicht Dritte im Sinne der Baustellenverordnung sein können. cc) Kann man Teile der Maßnahmen nach 2 auf einen Dritten übertragen, wie z. B nur die Vorankündigung und/oder die Aufstellung des SiGe-Planes? Aus dem Wortlaut des 4 ergibt sich, daß die Maßnahmen nach 2 und 3 der Bauherr zu treffen hat, es sei denn, er hat einen Dritte beauftragt, diese Maßnahme eigenverantwortlich treffen. Die Verordnung sagt nicht, die Maßnahmen oder Teile davon an einen Dritten weitergegeben werden können. Daher kann aus dem Wortlaut bereits geschlossen werden, daß Teile der Verpflichtungen nicht an Dritte beauftragt werden können. Andererseits ist aus den Erläuterungshinweisen zu entnehmen, dass eine teilweise Beauftragung möglich wäre. Dies wird jedoch nicht näher begründet. In diesem Fall soll

4 4 der Bauherr für die nicht an einen Dritten übertragenen Pflichten aus der Baustellenverordnung verantwortlich bleiben. dd) Kann der Bauherr einen oder mehrere Dritte mit den Pflichten aus der Baustellenverordnung übertragen? Wenn der Bauherr Teile seiner Aufgaben an Dritte beauftragen darf, dann wird es ihm auch freistehen, mehrere Dritte mit Teilaufgaben zu beauftragen. In diesem Fall werden mehrere Personen für die Pflichten aus der Baustellenverordnung verantwortlich: Ein oder mehrere Dritte sowie der Bauherr für nicht übertragene Teilaufgaben. Andererseits ist dann zu Fragen, ob der Bauherr eine bereits eine an einen Dritten beauftragte Aufgaben wieder entziehen und einem anderen übertragen kann. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Bauherr sich zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe dafür entscheidet einem anderen Dritten die Aufgaben aus der Baustellenverordnung zu übertragen. Der erste Dritte wäre vom Zeitpunkt der Planung bis zur Auftragserteilung zuständig, der zweite Dritte vom Zeitpunkt der Auftragserteilung bis zum Fertigstellung und Abnahme. Hierzu schweigt sich die Baustellenverordnung aus. Aus dem Wortlaut des 4 ergibt sich, dass ein Dritter beauftragt werden kann. Vergleicht man dagegen 3 Abs. 1 Satz 1, so kann der Bauherr oder der Dritte ein oder mehrere geeignete Koordinatoren bestellen. Diese Formulierung wurde in 4 nicht gewählt, so dass man im Umkehrschluß zum Ergebnis kommen könnte, daß der Bauherr für eine (Teil)Aufgabe lediglich nur einen Dritte beauftragen kann und nicht mehrere nacheinander. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit den Zielen der Baustellenverordnung: Diese richtet sich an den Bauherr und nicht an die auf der Baustelle tätigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Bauherr bleibt in der Regel für die Dauer der Bauzeit in seiner Funktion als Auftraggeber. Ein Auswechselung findet (regelmäßig) nicht statt. Daher wird eine Auswechslung des Dritten auch nicht möglich sein: Denn der Dritte soll die Bauherrenpflichten übernehmen. Andererseits ist fraglich, ob Überwachungspflichten des Bauherr i.s. von 831, 278 BGB gegenüber dem Dritten bestehen aus denen der Bauherr das Recht und die Pflicht herleiten kann, den Dritten aus seinem Aufgabenbereich zu entlassen und einen anderen zuverlässigen Dritten zu bestellen. Wenn 4 regelt, dass der Dritte die Aufgaben eigenverantwortlich regelt, der Bauherr in diesem Fall jedoch von seiner Verantwortung freigestellt wird, dann besteht auch kein Anlaß, den Dritten aus seiner Verpflichtung zu entlassen. Somit wird der Bauherr zumindest keine Verpflichtung haben, den bereits beauftragten Dritten aus seiner Funktion zu entlassen. Zum Teil wird die jedoch die gegenteilige Meinung vertreten, dass dem Bauherrn Auswahl- und Überwachungspflichten obliegen. Aus diesem Gesichtspunkt heraus wird er sicherlich die Pflicht haben, den unzuverlässigen Dritten von seinen Pflichten zu entbinden. ee) Beauftragung des ausführenden Unternehmen mit Teilaufgaben? Kann die mit Einzelgewerken beauftragte bauausführende Firma als Dritter mit Teilen der Pflichten des Bauherrn beauftragt werden? (1) Teilaufgabe: Beachtung der Grundsätze des 4 Arbeitsschutzgesetzes? Diese Grundsätze sind bereits bei der Planung der Ausführung zu beachten und können daher nicht auf die ausführende Firma weitergegeben werden. (2) Teilaufgabe: SIGE-Plan

5 5 Der SIGE-Plan ist vor Einrichtung der Baustelle zu erstellen bzw. die Erstellung zu veranlassen. Jedoch ist der SIGE-Plan erst dann erforderlich, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden, für die eine Vorankündigung zu übermitteln ist bzw. wenn, auf Baustellen, auf denen mehrere Arbeitgeber tätig werden, gefährliche Arbeiten ausgeführt werden. Wenn mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden, sieht die Baustellenverordnung auch die Bestellung eines Koordinators vor. Der Koordinator hat jedoch die Aufgabe, während der Planung de Ausführung einen SIGE- Plan aufzustellen. Dies führt nun dazu, daß ein SIGE Plan dann rechtzeitig vor Einrichtung der Baustelle erstellt wurde, wenn die Aufstellung bereits während der Planung der Ausführung erfolgt. Daher ist die Teilaufgabe SIGE Plan für Baustellen, auf denen mehrere Arbeitgeber tätig werden, nicht auf die bauausführende Firma übertragbar. (3) Teilaufgabe: Vorankündigung Bei der Vorankündigung ist dies denkbar, wenn die Fristen eingehalten werden. Nach der Baustellenverordnung ist die Vorankündigung spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle zu übermitteln. Gem. 5 Nr. 2 Satz 2 VOB/B hat der AN innerhalb von 12 Werktagen zu beginnen, also die Baustelle einzurichten. Bei Zugrundelegung dieser vertraglichen Vereinbarung wäre die Beauftragung der Vorankündigung an die ausführende Firma nicht möglich. Eine entsprechende Vereinbarung wäre gem. 306 BGB nichtig. Wenn in diesem Fall die Frist zur Übermittlung der Vorankündigung versäumt wird, führt dies zu einer Ordnungswidrigkeit. Werden längere Vorlauffristen für den Baubeginn vereinbart, so hängt die Möglichkeit der Übermittlung der Vorankündigung durch die ausführende Firma von den Informationen ab, die der Vorankündigung zugrundezulegen sind. Diese ergeben sich aus Anhang 1 zur Baustellenverordnung. Ort der Baustelle Name und Anschrift des Bauherrn Art des Bauvorhabens Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten Name und Anschrift des Koordinators Voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten Voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte Wer verfügt über diese Daten? Der Bauherr, der Planer oder die zu beauftragende Baufirma? Daher wird man zum Ergebnis kommen, daß die Vorankündigung nur bedingt auf die bauausführende Firma übertragen werden kann. (4) Teilaufgabe: Bestellung eines Baustellenkoordinators Werden mehrere Auftraggeber auf einer Baustelle tätig, dann ist ein Baustellenkoordinator zu bestellen. Es ist frühzeitig ein Koordinator zu bestellen. Die Bestellung erfolgt mit Beginn der Planung der Ausführung rechtzeitig. Dies bedeutet aber auch, daß der ausführende Unternehmer, da er zu diesem Zeitpunkt nicht als Dritter beauftragt wurde, keinen Koordinator bestellen kann.

6 6 Der ausführende Bauunternehmer kann somit auch nicht mit der Teilaufgabe der Bestellung eines Baukoordinators beauftragt werden. ee) Form der Bestellung Die Bestellung sollte schriftlich erfolgen. Die Verordnung schweigt sich hierzu aus. Da jedoch der Bauherr zwar Teile an einen Dritten beauftragen kann, ist eine konkrete Abgrenzung der Aufgabenverteilung aufgrund der Baustellenverordnung vorzunehmen. Dies kann nur schriftlich erfolgen. Gem. 4 wird der Dritte beauftragt. Ein Auftrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus, Schriftform die Unterzeichnung der Unterschriften beider Parteien, s. 127 BGB. Eine pauschale Übertragung aller Pflichten des Bauherrn auf eines der bauausführenden Unternehmen im Rahmen üblicher Ausschreibungen von Bauleistungen ist nicht möglich, da zu diesem Zeitpunkt die Planung abgeschlossen ist und bis dahin die in 2 genannten Maßnahmen hätten schon ausgeführt werden müssen. b) Der Baustellenkoordinator aa) Zeitpunkt und Form der Beauftragung Dieser wird beauftragt, wenn mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden. Es können eine oder mehrere Koordinatoren beauftragt werden. Der Koordinator kann von dem Bauherrn oder von dem beauftragten Dritten bestellt werden. Jedoch kann der Bauherr oder der beauftragte Dritte diese Funktion selbst übernehmen. Er ist ebenfalls rechtzeitig zu bestellen. Dies bedeutet im Hinblick auf die in 3 Abs. 2 genannten Aufgaben, daß der Baustellenkoordinator bereits für die Planung der Ausführung bestellt werden muß. Dies führt nun dazu, daß nur Personen oder Gesellschaften als Koordinator beauftragt werden können, die vor der Planung mit der Baumaßnahme befaßt sind: also Architekten, Ingenieurbüros oder Totalübernehmer, die sowohl Planung als auch Ausführung übernehmen. Durch die Beauftragung des Architekten wird nicht bereits eine Beauftragung als Baustellen Koordinator erfolgen (Kleinhenz, s. 182) Daraus folgt aber auch, daß die mit der Ausführung beauftragte Baufirma nicht Koordinator für den Zeitraum während der Planung der Ausführung sein kann. Die Beauftragung eines Generalunternehmers wird dann auch nicht ausreichend sein, wenn neben ihm noch andere Arbeitgeber beauftragt werden. Da jedoch über die Baustellenverordnung neben der Beachtung der Arbeitssicherheitsvorschriften durch die jeweiligen Arbeitgeber selbst (s. 5 und 6) eine übergeordnete Instanz zur Koordination und Überwachung sämtlicher Arbeitgeber geschaffen werden soll, wird die Beauftragung lediglich des GU der Bauherr nicht von der Verpflichtung befreit, einen Koordinator oder einen Dritten zu beauftragen. (s. Kleinhenz). Die Bestellung sollte schriftlich erfolgen. bb) Baufirma als Baustellenkoordinator während der Ausführung?

7 7 Dies schließt die Baustellenverordnung nicht aus. Gem. 3 können eine oder mehrere Koordinatoren bestellt werden. Welche Aufgaben sind zu erfüllen? Es sind gem. 3 Abs. 3 Koordinationsaufgaben im Hinblick auf 4 zu übernehmen, darauf zu achten, daß die Arbeitgeber ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen, der SIGE-Plan ist anzupassen oder anpassen zu lassen, Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber sowie Koordination der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber Arbeitgeber im sinne dieser Vorschrift sind Unternehmer, die wiederum Arbeitnehmer beschäftigen. Aus dem Sinn und Zweck der Verordnung, Bauunfälle zu vermeiden, kann eine objektive Einhaltung dieser Pflichten nur dann erfolgen, wenn der Koordinator zur Ausführung sich neutral verhält, also selbst keine Leistungen ausführt. Weiterhin muß er von Beginn der Baumaßnahme bis zum Ende auf der Baustelle vertreten sein, so daß ausführende Firmen, die nur mit Teilen der Baumaßnahme beauftragt und somit naturgemäß nicht ständig auf der Baustelle vertreten sind, die Aufgaben eines Koordinators nicht übernehmen können. Dies ist aber auch aus Gründen der Interessenkollision nicht zu empfehlen. Denn die ausführende Firma steht dem eigenen Gewerk näher als denen der anderen Firmen, sprich Arbeitgeber. Daher wird (vermutlich) eine Gewerkübergreifende Koordination und Überwachung darunter leiden. (Siegburg RWS Skript Rd 74 Seite 45) Es ist jedoch möglich, daß eine Person einer bei der Ausführung beteiligten Firma als Koordinator beauftragt wird. Diese Person muß jedoch die oben dargestellten Eigenschaften der Eignung haben. Wenn diese Eigenschaften nicht erfüllt sind oder eingehalten werden, dann kann sich der Bauherr oder der Dritte bei der Auswahl des geeigneten Koordinators wegen Auswahlverschuldens haftbar machen. cc) Fachliche Anforderungen Der Baustellenkoordinator muß im Gegensatz zu dem Dritten geeignet sein. Er ist dann geeignet, wenn er über grundsätzliche baufachliche Kenntnisse verfügt sowie Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und Gesundheitsschutz und über entsprechende Erfahrungen auf Baustellen besitzt. Ein besonderer Qualifikationsnachweis ist nicht erforderlich, der Bauherr oder der Dritte haben sich jedoch von der Qualifikation des Koordinators zu überzeugen. Zur Vermittlung der notwendigen Kenntnis werden bereits zahlreiche Kurse und Lehrgänge angeboten. So z. B. auch von der FH Mainz. Die Inhalte und Anforderungen sind je nach Lehrgangsanbieter unterschiedlich. dd) Pauschale Übertragung der Pflichten des Bauherrn aus der Baustellenverordnung auf eine Dritten oder einen Baustellenkoordinator Die Übertragung aller bzw. einiger Pflichten des Baustellenkoordinators erfolgt zum Teil über allgemeine Vorbemerkungen, mit dem Hinweis, daß diese Pflichten in die Einheitspreise einzukalkulieren sind. Dies wird für nicht zulässig angesehen (s. Erläuterungen).

8 8 Überdies verstößt dies gegen 9 AGB-Gesetz (s. Ass. Schütz in Tiefbau 1/99, S. 29,33). Zum einen verstößt dies gegen das in 320 ff. BGB festgelegte und als gesetzliches Leitbild im BGB verankerte Prinzip der Berechenbarkeit von Leistung und Gegenleistung. Daneben liegt eine überraschende Ausschreibungsbedingung vor. Nach DIN VOB/C, Ziffer sind Sicherungsmaßnahmen zur Unfallverhütung für Leistungen anderer Unternehmer Besondere Leistungen ebenso wie das Beaufsichtigen der Leistungen anderer Unternehmer, s. Ziffer Gem. 3 ABG-Gesetz sind überraschende Vertragsbedingungen nicht wirksam. 4. Haftung des Bauherrn, Dritten und Baustellenkoordinator a) Bauherr Der Bauherr wird von seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Beachtung der Pflichten aus der Baustellenverordnung befreit, wenn er rechtzeitig einen Dritten beauftragt (s. Ass. Schütz in Tiefbau 1/99, S. 32). Mit der Übertragung an Dritte überträgt der Bauherr auch die Ordnungswidrig - bzw. strafrechtlichen Verantwortlichkeit und wird hiervon befreit (Kleinhenz, s. 181). Zivilrechtlich wird er jedoch gehalten sein, eine Person als Dritten zu beauftragen, der die Maßnahmen des 4 gewissenhaft ausführt. Dies läuft darauf hinaus, daß der Dritte ebenso qualifiziert bzw. geeignet sein muß. Der Bauherr hat den Dritten ausreichend und frühzeitig zu informieren und ihn zu überwachen (Schütz). Dies schließt ein, daß sich der Bauherr den Namen des Koordinators benennen und sich den SIGE-Plan vorlegen läßt und sich davon überzeugt, daß er den Anforderungen an die Baustellenverordnung entspricht und entsprechend angepaßt wird. Verstößt er gegen diese Pflichten, macht er sich wegen Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden haftbar. Der Bauherr könnte daneben auch aus 823 Abs. 2 BGB haften (s. Kleinhenz S. 181). Da über die Ordnungswidrigkeitenbewehrung mit dem Ziel des Schutz des Lebens und Gesundheit von Arbeitern deren Schutzbereich betroffen wird, kann sich hieraus ein Anspruch auf zivilrechtlichen Schadensersatz ergeben. Wird letztlich keine oder nicht rechtzeitig ein Baustellenkoordinator bestellt, so macht sich der Bauherr haftbar, wenn ihm weiterhin die Pflicht oblag, einen Koordinator zu bestellen. Für diesen Fall könnte sowohl 823 als auch 823 Abs. 2 ivm mit der Baustellenverordnung in Betracht kommen (Siegburg, Rd. 98). Trägt der Bauherrn selbst die Verpflichtung aus der Baustellenverordnung, so obliegt ihm auch die Verpflichtung gem. 4 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B (s. Schütz S. 32). Wird z. B eine Baustelle von der Gewerbeaufsicht eingestellt, wenn kein SIGE-Plan vorliegt, so wird er diese Behinderung gem. 6 zu vertreten und zu verschulden haben mit der Folge des Anspruchs der Bauunternehmung auf Fristverlängerung und Schadensersatz wegen Behinderung. b) Dritter

9 9 Der Dritte übernimmt mit der Übertragung der Pflichten aus der Baustellenverordnung Bauherrenfunktionen wahr. Da der Bauherr selbst von der Verantwortung freigestellt wird, trifft die Verantwortung für fehlende oder fehlerhafte Entscheidung den Dritten im vollem Umfange. Es gelten daher die für den Bauherrn gemachten Ausführungen entsprechend. c) Baustellenkoordinator Der Baustellenkoordinator könnte zu einem gegenüber dem Bauherr bzw. dem Dritten aus Verletzung der vertraglichen Pflichten haften. Zum anderen haftet er auch gem. 823 Abs. 1 bzw. 2 ivm Baustellenverordnung (Siegburg, Rd. 104). 5. Ergebnis Die mit einem Einzelgewerk beauftragten Bauunternehmen können keine Pflichten aus der Baustellenverordnung übernehmen. Dies ist auch nicht gewollt. Baufirmen, die den ganz oder überwiegenden Teil der Planung und der Ausführung Baumaßnahme übernehmen (GÜ oder TÜ), können die Pflichten aus der Baustellenverordnung als Dritter oder als Baustellenkoordinator übertragen werden. Baufirmen, die einen überwiegenden Teil der Ausführung der Baumaßnahme übertragen bekommen (GU), können auch die Aufgaben eines Baustellenkoordinators erfüllen. Da sie jedoch erst nach Erstellung der Planung beauftragt werden, können sie die Aufgaben eines Dritten nicht ausführen. Die Beauftragung von Bauleitenden Ingenieur- oder Architektenbüros als Dritter oder Baustellenkoordinator ist möglich und wird auch empfohlen. Der Bauherr bzw. der Dritte hat seine oder die Vorleistungen (z. B. SIGE-Plan) des Baustellenkoordinators der ausführenden Firma als Vertragsbestandteil zur Verfügung zu stellen, damit auf dieser Basis eine ordnungsgemäß Kalkulation erfolgen kann. Fehlen diese Vorleistungen, so besteht je nach Vertragsgestaltung ein Anspruch auf Vergütung gem. 2 Nr. 6 VOB/B ivm DIN Ziffer und VOB/C. Die Ausschreibung verstößt auch gegen 9 VOB/A ivm mit den 0-Ziffern der DIN ff. VOB/C. RA Stefan Dausner, Mainz

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