4.2 Sicherheitsunterweisungen

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1 4.2 Sicherheitsunterweisungen 51

2 5. Baustellenverordnung 52

3 5.1 Grundsätzliche Pflichten Ziel: Wesentliche Verbesserung der Sicherheit auf Baustellen Berücksichtigung des Arbeitsschutzes bereits in der Planung Vorankündigung einer Baumaßnahme Erstellung eines SiGe-Plans Bestellung eines Koordinator Bauherr ist verantwortlich!!! 53

4 5.2 Vorankündigung Notwendig, falls: Dauer der Bauarbeiten mehr als 30 Arbeitstage Mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig Umfang der Arbeiten mehr als 500 Personentage An die zuständige Behörde 54

5 5.2 Vorankündigung Inhalt: Ort der Baustelle, Name und Anschrift des Bauherrn, Art des Bauvorhabens, Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten, Name und Anschrift des Koordinators, voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten, voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle, Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden, Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte. 55

6 5.3 SiGe-Plan Notwendigkeit: Wenn eine Vorankündigung notwendig ist oder Immer bei gefährlichen Arbeiten Gefährliche Arbeiten: Anhang II der BaustellV, z.b. Tunnelbau, Arbeiten unter Druckluft, Arbeiten mit explosiven Stoffen,... 56

7 5.3 SiGe-Plan Inhalt: Arbeitsschutzbestimmungen, die auf der betreffende Baustelle anzuwenden sind besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten Berücksichtigung der betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände 57

8 5.3 SiGe-Plan Beispiel: 58

9 5.3 SiGe-Plan Aufbau (laut BG): im linken Planteil sind die zu erwartenden Gefährdungen während des Baustellenbetriebes mit zugehörigen Lösungen, gegliedert nach Gewerken, aufgeführt, im zentralen, mittleren Planteil dominiert der Bauablaufplan mit den Gefährdungen, die sich aus den zeitlichen Abhängigkeiten der verschiedenen Arbeiten ergeben, im unteren Teil werden als Ergebnis der Koordination die notwendigen Sicherheitseinrichtungen sowie deren Standzeit eingetragen, und dem rechten Planteil sind Hinweise auf Ausschreibungstexte zum Arbeitsschutz und hiervon betroffene Positionen des Leistungsverzeichnisses Hinweise auf besonders zu beachtende Pläne und Anweisungen Hinweise auf die baustellenbezogen anzuwendenden Bestimmungen zu entnehmen. 59

10 5.4 Koordinator Notwendigkeit: Immer, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig auf der Baustelle tätig sind 60

11 5.4 Koordinator Aufgaben während der Planung: Koordination der Planung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes Ausarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans Zusammenzustellen einer Unterlage mit Angaben zum erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei späteren Arbeiten an der baulichen Anlage 61

12 5.4 Koordinator Aufgaben während der Ausführung: Koordination der Maßnahmen des Arbeitsschutzes Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber Koordination der Überwachung der Anwendung der Arbeitsverfahren 62

13 6. Gefahrstoffe 63

14 6.1 Grundlagen Staatliches Gefahrstoffrecht: Chemikaliengesetz (ChemG) enthält Grundsätzliches - Schutzziele 19 Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV) nähere Ausführungen zu Schutzzielen Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkrete Inhalte (z. B. TRGS 900 Luftgrenzwerte ) 64

15 6.2 Begriffe Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV) 3 Maximale Arbeitsplatzkonzentration MAK ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei der im Allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird Gilt für gesunde Erwachsene Grenzwerte in der TRGS

16 6.2 Begriffe Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV) 3 Technische Richtkonzentration TRK ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann Begründeter MAK-Wert kann nicht aufgestellt werden Einhaltung reduziert gesundheitliche Risiken Zumeist krebserregende Stoffe 66

17 6.3 Auszug aus der TRGS 900 Bezeichnung Stoffidentität EG-Nr. CAS-Nr. ml/m³ (ppm) Grenzwert mg/ m 3 Spitzenbegr. Überschreit ungsfaktor Bemerkungen Acetaldehyd =1= DFG Aceton ,5 Acetonitril DFG, H, Y 0- Acetylsalicylsä ure E NL Acrylaldehyd ,1 0,25 =1= DFG, H 67

18 7. Informationsquellen 68

19 7 Quellen TiefbauBG: BauBG: Zentraler Infopool: Gefahrstoffinformationssystem: 69

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