25 Jahre ( ) SiGe-Ko nach der BaustellV. Rengsdorf,

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1 25 Jahre ( ) NEUMA GMBH. Postfach D Rengsdorf SiGe-Ko nach der BaustellV Rengsdorf, A N G E B O T für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGe-Ko) nach der Baustellenverordnung (BaustellV) für die Demontage und Montage Ihres Stoßofens Nr. 10 im Werk xxxxxxxxx Unsere bei Ihnen geführte Lieferantennummer: 1616 Unsere Angebotsnummer: Sehr geehrter Herr sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns für Ihre Anfrage vom xx.xx.xxxx für die o.g. SiGe-Ko. Für diese Baumaßnahme bieten wir Ihnen die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGe-Ko) an und erlauben uns, Ihnen in der Anlage einige Unterlagen zu schicken. Wegen der Vielzahl der zu berücksichtigenden Gesetze, EG-Richtlinien, europäischen und nationalen Normen vorab einige grundsätzliche Hinweise: Die Baustellenverordnung - BaustellV vom (EU-Baustellen-Richtlinie 92/57/EWG) - ist bei allen Baustellen anzuwenden, deren voraussichtliche Dauer mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder deren Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet. Sie muß also nur auf Baustellen im Sinne der Verordnung angewendet werden. Eine entsprechende Erläuterung enthält RAB 10 Begriffsbestimmungen. (RAB = Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen) Eine Baustelle ist der Ort, an dem eine oder mehrere bauliche Anlagen auf Veranlassung eines Bauherren errichtet, geändert oder abgebrochen und die dazugehörigen Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten durchgeführt werden. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen (einschließlich Gebäudetechnik). Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die bauliche Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht. Zu den baulichen Anlagen im Sinn der Baustellenverordnung zählen z.b. auch Aufschüttungen und Abgrabungen, Deponien und Bodensanierungen. Nicht zu den baulichen Anlagen gehören Maschinen und maschinentechnische Anlagen. Erfolgt der Ein-, Ausoder Umbau von Maschinen bzw. maschinentechnischen Anlagen orts- und zeitgleich zur Errichtung, Änderung oder zum Abbruch einer baulichen Anlage, so sind diese Tätigkeiten in die Maßnahme nach der Baustellenverordnung einzubeziehen

2 - 2 - Daraus folgt, daß die BaustellV anzuwenden ist, wenn mit der Errichtung oder Änderung von Maschinen und Anlagen auch Gebäude oder Gebäudeteile errichtet / geändert werden (z.b. Maschinen- / Anlagenfundamente, Wände, Decken etc.). Bei Umbauten muß die BaustellV nicht angewendet werden, wenn davon ausschließlich nur Maschinen / Anlagen selbst betroffen sind. Ungeachtet dessen sind gemäß BG-Vorschrift BGV A 1 (vom ) und Arbeitsschutzgesetz ArbSchG ein oder mehrere Koordinatoren zu bestellen. Wenn die BaustellV angewendet werden muß, sollten folgende Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) beachtet werden: RAB 30: Geeigneter Koordinator RAB 31: Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan -SiGePlan- Erläuterung zur BaustellV sind auch im Bundesarbeitsblatt 03/1999 erschienen. Die Pflichten aus der Verordnung treffen primär den Bauherrn. Dieser kann die Wahrnehmung der Verpflichtungen auf sachkundige Dritte, wie z.b. die NEUMA GMBH, übertragen. Verstöße gegen die Vorschriften werden bekanntlich mit Bußen und Strafen geahndet. Durch die BaustellV bekommt das Verhältnis Bauherr Planer/Architekt Unternehmer in Haftungsfragen bei Arbeitsunfällen eine neue rechtliche Dimension. Es wird jedoch ausdrücklich betont, daß die einzelnen Unternehmer zusätzlich hierzu in arbeitsschutzrechtlicher Hinsicht für ihre Baustellenbeschäftigten verantwortlich bleiben. Bei der Tätigkeit des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGe-Ko) handelt es sich um eine anspruchsvolle Aufgabe mit erhöhtem Haftungsrisiko, das über das Risiko der reinen Objektüberwachung hinausgeht. Es wird unterschieden zwischen der Planungsphase und der Ausführungsphase eines Bauvorhabens. Folgende Bestimmungen verpflichten ausdrücklich zur Koordinierung von Arbeiten: Unfallverhütungsvorschrift BGV A 1 Grundsätze der Prävention (vom ) Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer 6 (1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach 2 Abs. 1, entsprechend 8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten... Arbeitsschutzgesetz ArbSchG (vom , zuletzt geändert am ) Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber 8 (1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen. (2) Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben

3 - 3 - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung BaustellV (vom ) Koordinierung 3 (1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen... Nach dieser langatmigen Einleitung wegen der nahezu unüberschaubar gewordenen Gesetzeslage, nun wieder zum eigentlichen Thema Angebot SiGe-Ko. Unser Angebot basiert auf der Annahme von 12 Wochen Einsatzzeit und ca. 16 Gewerke. Es handelt sich also um eine sehr kurze und intensive Bauzeit, teilweise im 3-Schicht-Betrieb, sowie Arbeiten im Bestand. Das Angebot umfaßt weiterhin die Koordination der Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Ihrem Auftrag unter Berücksichtigung der o.g. UVV BGV A 1, dem ArbSchG und der BaustellV zwischen allen bei der Objektplanung (Entwurfsverfassern), der technischen Planung (Sonderfachleuten), der organisatorischen Planung und allen bis zur Projektinbetriebnahme an der Ausführung des Projektes Beteiligten. Leistung Abrechnung Aufwand Kosten 1. Analyse der Planung der Ausführung der Baumaßnahme auf Risiken zum Arbeits- und Gesundheitsschutz (gem. 4 ArbSchG) und dabei Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten 2. Ausarbeitung des SiGe-Plans auf der Grundlage der vorgenommenen Analyse 3. Feststellen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle 4. Vorüberlegungen zur Baustelleneinrichtung und Hinwirken auf die Berücksichtigung der zugehörigen Maßnahmen 5. Beratung bei der Planung bleibender sicherheitstechnischer Einrichtungen für die spätere Wartung und Instandsetzung sowie Zusammenstellen der Unterlage mit den Merkmalen des Bauwerkes für eine sichere Durchführung von späteren Instandhaltungsarbeiten 6. Festlegen von Meldepflichten an den Koordinator, Einbindung des SiGe-Ko's in die Projekthierarchie 7. Hinwirken auf die Aufnahme des SiGe-Plans und anderer sicherheitsrelevanter Elemente in die Ausschreibungsunterlagen sowie Mitwirken bei der Vergabe, Prüfen von Angeboten im Hinblick auf Arbeits- und Gesundheitsschutz Studium der Planungsunterlagen Begehung Analyse Begehung Analyse Beratung Dokumentation - 4 -

4 Beratung hinsichtlich der Terminplanung bei der Feststellung angemessener Ausführungszeiträume für Maßnahmen im Rahmen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination 9. Erstellung der Vorankündigung und deren Übermittlung an die zuständige Behörde, Aushängen und ggf. Anpassung der Vorankündigung 10. Bekanntmachen, Anpassen und Fortschreiben des SiGe- Plans bei allen Beteiligten und Hinwirkung auf seine Umsetzung durch die beteiligten Firmen 11. Klärung sicherheitsrelevanter Belange mit allen Auftragnehmern und ihren Subunternehmern vor Beginn ihrer Arbeiten, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des 4 ArbSchG (Arbeitsverfahren, Arbeitsablauf, Nachweise, Prüfzertifikate) 12. Achten auf Absicherung der Baustelle gegenüber Dritten, Veranlassen geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken und Einschreiten bei Gefahrenzuständen, Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle 13. Fortführen und Abschließen der Unterlage mit den Merkmalen des Bauwerks für die sichere Durchführung von Instandhaltungs- und/oder Änderungsarbeiten am Projekt 14. Organisation und Durchführung von Sicherheitsbegehungen und -besprechungen, dabei Kontrolle der Einhaltung des SiGe-Plans Achten auf sicherheitstechnische Einrichtungen und Schutzmaßnahmen Veranlassen geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken und Einschreiten bei Gefahrenzuständen Teilnahme an Baubesprechungen bei Bedarf für alle Gewerke für ca. 16 Gewerke 6 Wochen 3-schichtig 6 Wochen 1-schichtig + 16 % MwSt. An diesen Angebotspreis halten wir uns bis zum xx.xx.xxxx gebunden. Lieferzeit: Zahlung: nach Absprache 14 Tage rein netto Es gelten neben den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland und den Allgemeinen Vertragsbedingungen des VDMA Ihre uns vorliegenden Allgemeine Einkaufsbedingungen xxxxxxxxxxxxxxxx, Stand: und die Allgemeinen Bedingungen für Lieferung und Montage von Anlagen und Maschinen, Stand: April 2002 sowie die Allgemeine Geschäftsbedingungen NEUMA

5 - 5 - Als Koordinatoren unseres Hauses benennen wir Ihnen die Herren: Hauptansprechpartner Dipl.-Ing. (FH) Wolfgang Pies Hauptsicherheitsingenieur 1. Stellvertreter Dipl.-Ing. (TH) Ernst Mayer Sicherheitsingenieur (SiGe-Koordinator) 2. Stellvertreter Dipl.-Ing. Paul Kamphausen Sicherheitsingenieur (SiGe-Koordinator) Curricula vitae dieser Herren sowie Referenzlisten u.a. Infos finden Sie auf unserer Homepage Desweiteren können wir folgende Leistungen anbieten: 15. Baustelleneinrichtungsplan pro Baustelle 16. Baustellenordnung pro Baustelle 17. Werkschutz/Baustellensicherung gegen unbefugte Eingriffe nach Absprache 18. Gefährdungsanalyse gemäß 4-6 ArbSchG pro Arbeitsplatz 19. Erstellen einer Entsorgungslogistik sowie deren Umset zung und Überwachung einschließlich Übernahme sämtlicher Entsorgungskosten 0,5% der Nettobausumme 20. Umsetzung der Gefahrstoffverordnung, besonders 16 bis 20 GefStoffV pro Gefahrstoff 21. Mitarbeiterschulung max. 15 Teilnehmer 22. Bauleitung gemäß TRGS 519 -Asbest- 23. Sanierungsmanagement für kontaminierte Bereiche gem. BG-Regel BGR-128 (ZH 1/183), BGI 664 (ZH 1/511) Wir glauben, Ihnen ein qualifiziertes und kostengünstiges Angebot gemacht zu haben und würden uns freuen Ihren Auftrag zu erhalten und sichern Ihnen korrekte und zufriedenstellende Auftragsabwicklung zu. Mit freundlichem Gruß (alte Rechtschreibung) NEUMA GMBH Maschinen- und Anlagenbau gez. Dipl.-Ing. Paul Kamphausen Sicherheitsingenieur Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz Auditor für Qualität im Arbeitsschutz Anlagen

6 Von Roll Umwelttechnik AG Verteiler: alle Firmen sowie die Herren Externbrink (BG), Jost (OBL), Jung (SIFA), Schriebl (ÖBÜ), von Oehsen (ÖBÜ) Gloor, Knoblauch, Odermatt, Reißberg, Voß, Wojciak Erstellt: Dipl.-Ing. Paul Kamphausen Auditor für Qualität im Arbeitsschutz (GQA) Sicherheitsingenieur VDSI (VBG) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, EU-Baustellenrichtlinie 92/57/EWG (BBG) Inhaltsverzeichnis, 1996 bis 1998 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination Für das Bauwerk AVA-Velsen, Alte Grube Velsen, D Völklingen (=Neubau Abfallverwertungsanlage Saarland, Investitionssumme: 480 Mio. DM) 01. Abfallbeseitigung, (KrW-/AbfG vom ) Abfallbeseitigung, Baustellenentsorgung Absturzsicherungen Ordnung und Sauberkeit Verkehrswege Anwesenheitsliste (Wiederholung vom ) Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) Arbeitsplätze auf geneigten Flächen, Trittleisten und Stufen Arbeitsgerüste und Beläge (Gerüstbohlen) Arbeitsschutz was ist das? muß das sein? Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom Arbeitsstätten: - ArbStättV/ASR Baustellen Arbeitszeitschutz Außerordentliche Hinweise, Dauerzustände, Vorgehensweise Aushänge, gesetzlich vorgeschrieben Fortsetzung Autokran Baulicher Brandschutz Baustellenordnung Brandschutz, Anwesenheitsliste Brandschutz, Feuerlöscher, Helmtragepflicht Beleuchtung auf der Baustelle Betriebsanweisung, Sicherheitsdatenblatt Brandschutz (Wiederholung vom /13.06./ ) Brandschutz auf der Baustelle, Ordnung und Sauberkeit, Verkehrswege im Baubereich Brandschutz auf der Baustelle, Brandschutz bei Kabelanlagen Büro-Arbeitsplätze: - Vorschriften Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) Druckschriften: - VBG ZH 1 relevante für AVA-Velsen Neue VBG ZH 1 SP Neue VBG ZH Elektrische Betriebsmittel: - Prüfungen Anforderungen an Leitungsrollern Elektrischer Strom, Sicherheit beim Einsatz Elektrotechnisch unterwiesene Personen Elektronische Anlagen - VBG/DIN/VDE/AGI Inbetriebnahme 10 KV Erste Hilfe auf der Baustelle AVA-Velsen: - Notrufe, Alarmierungsplan Vorschriften EU-Baustellenrichtlinie Europäische Normung, Arbeitsschutz, Recht (CEN) Feuerlöscheinrichtungen, neue Kennzeichen Feuerlöscher, Brandschutz auf der Baustelle Gefahrenpunkte im Bild Gesetzesänderungen: - Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz SGB VII Heben und Tragen, der Mensch als Transportmittel Hochtransport, Seile und Ketten Von Roll Umwelttechnik AG, Hardturmstrasse 133, Postfach 760, CH-8037 Zürich Telefon , Telefax

7 36. Lastaufnahmeeinrichtung im Hebezeugbetrieb Leitern und Tritte: - Anlegeleitern als Arbeitsplatz Anlegeleitern, Sachkundigenprüfung Maschinenregelungen, EU (CE-Zeichen) Maschinenrichtlinie (GSG) Musterbaustellen (EG-BauRili) Neue Verordnungen Normen, relevante für AVA-Velsen, Herausgeber und Bezug Ordnung und Sauberkeit - Abfallbeseitigung Die Bauleitung VonRoll ArbStättV und ArbSchG Strafrechtliche Verantwortung Begehung Persönliche Schutzausrüstung (PSA): - Halten und Retten Hautschutz, Schutzhandschuhe Prüfung und Zertifizierung Vorschriften, Lieferantenliste Prüfung elektrischer Betriebsmittel Qualitätssiegel im Arbeitsschutz Schweiß- und Schneidearbeiten Schweißen in engen Räumen: - Lüftungseinrichtungen Vorschriften Schweißerlaubnisschein Sicherheitszeichen Sicherung gegen Absturz: - Arbeitsplätze Absturzsicherungen Steigleitern, senkrechte ortsfeste Unterweisen in der Arbeitssicherheit Verkehrswege im Baubereich, Wege für den Fahr- und Gehverkehr Wege für den Gehverkehr Verordnung zur Umsetzung von EG-Einzelrichtlinien zur EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz Wegeunfälle: - Reißverschlußprinzip Der nächste Winter kommt bestimmt Nachts auf den Straßen Ohne Gurt geht s nicht Strandgut auf der Straße, Handys sind im Auto gefährlich!? Winden, Hub- und Zuggeräte Winterbau Wirbelsäule Erhalten am: (Datum) (Firma) (Unterschrift)

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