Der Fall ist dem Beschluss des VGH BW v (9 S 499/11) nachgebildet.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Der Fall ist dem Beschluss des VGH BW v. 28.02.2011 (9 S 499/11) nachgebildet."

Transkript

1 Examensübungsklausur Öffentliches Recht / Prof. Dr. Dagmar Felix 29.Oktober 2011 Unverbindliche Lösungshinweise Teil I Der Fall ist dem Beschluss des VGH BW v (9 S 499/11) nachgebildet. Die Entscheidung des Gerichts hängt von Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags ab. A. Zulässigkeit des Eilantrags Das Verwaltungsgericht wird über den Eilantrag der L-Partei sachlich entscheiden, wenn der Antrag vor dem Verwaltungsgericht zulässig ist. I. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs richtet sich mangels (aufdrängender) Spezialzuweisungen nach 40 Abs. 1 S. 1 VwGO, wonach der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, wenn es sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art handelt und keine abdrängende Sonderzuweisung gegeben ist. Eine Streitigkeit ist öffentlichrechtlicher Art, wenn die streitentscheidenden Normen öffentlichrechtlicher Natur sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Norm einen Hoheitsträger als solchen verpflichtet bzw. berechtigt. Streitentscheidend ist vorliegend 5 ParteiG und damit eine Vorschrift, die einen Hoheitsträger als solchen verpflichtet und daher öffentlich-rechtlicher Natur ist. Die Streitigkeit ist aufgrund der fehlenden doppelten Verfassungsunmittelbarkeit auch nichtverfassungsrechtlicher Art und keinem anderen Gericht zugewiesen, sodass der Verwaltungsgerichtsweg gegeben ist. Hinweis: Die gesonderte Prüfung des Verwaltungsrechtswegs vor der Erörterung der Zulässigkeit der Klage (hierzu etwa Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 7. Aufl. 2008, 10 Rdnr. 1) ist nicht sinnvoll. Sollte in einem Fall tatsächlich einmal ein Zivilgericht zuständig sein, so wird von Amts wegen gemäß 17a GVG an das zuständige Gericht verwiesen. Vor dem Ver- 1

2 waltungsgericht wäre die Klage aber unzulässig, weil dieses keine Sachentscheidung treffen kann (hierzu etwa Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2011, Rdnr m.w.n.). II. Statthafte Antragsart Statthafte Antragsart könnte ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach 123 Abs. 1 VwGO sein. Das ist nach 123 Abs. 4 VwGO nur der Fall, wenn keiner der Fälle der 80, 80a VwGO vorliegt, es also nicht um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage bzw. Vollziehung eines belastenden VA in der Hauptsache geht. Hier begehrt die L-Partei die Zulassung zur Teilnahme an der Podiumsdiskussion, über die regelnd durch begünstigenden VA i.s.d. 35 S.1 VwVfG zu entscheiden ist. Es geht daher weder um die Abwehr einer Belastung noch um die Wiederherstellung der vollziehenden Wirkung. Diese kann in der Hauptsache nur mit der Verpflichtungsklage 42 Abs. 1, 2. Fall VwGO und im vorläufigen Rechtsschutz durch einstweilige Anordnung gemäß 123 Abs. 1 VwGO begehrt werden. Fraglich ist, welche Art der einstweiligen Anordnung einschlägig ist, 123 Abs. 1 VwGO unterscheidet zwischen Sicherungsanordnung ( 123 Abs. 1 S. 1) und der Regelungsanordnung ( 123 Abs. 1 S.1 VwGO). In Betracht kommt eine Regelungsanordnung nach 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, die in Abgrenzung zur Sicherungsanordnung einschlägig ist, wenn der Antragsteller seinen Rechtskreis durch eine begünstigende Regelung erweitern und damit eine Veränderung des status quo erreichen will. Vorliegend möchte L-Partei durch die einstweilige Anordnung ihre Beteiligung an der Podiumsdiskussion erreichen und damit begehrt sie eine Erweiterung ihres Rechtskreises. Mithin ist die Regelungsanordnung gemäß 123 Abs. 1 S.2 VwGO einschlägig. III. Antragsbefugnis; 42 Abs. 2 VwGO analog Die L-Partei müsste geltend machen, in ihren subjektiven Rechten aus 5 Abs. 1 ParteiG i.v.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Vorliegend betraf die Ungleichbehandlung den Wahlkreiskandidaten der L-Partei und nicht die L-Partei selbst. Von der Ungleichbehandlung, die sich daraus ergibt, dass nur die Kandi- 2

3 daten der bereits im Landtag vertretenen Parteien, nicht jedoch der der Antragstellerin angehörende Kandidat zur Veranstaltung im A-Gymnasium eingeladen worden ist, ist nicht nur die jeweilige Person, sondern auch die Antragstellerin als Partei betroffen, denn die Eingeladenen sollen nicht nur als Einzelpersonen, sondern insbesondere als Landtagskandidaten ihrer jeweiligen Parteien erscheinen und auch wahrgenommen werden. Aus dieser unmittelbaren Betroffenheit auch der Antragstellerin ergibt sich die eigene Antragsbefugnis; es ist nicht ausgeschlossen, dass die Partei als solche in ihren Rechten verletzt wurde (Möglichkeitstheorie). IV. Allgemeines Rechtschutzbedürfnis Das allgemeine Rechtschutzbedürfnis setzt voraus, dass sich der Antragsteller zunächst erfolglos an die zuständige Behörde gewandt hat. Dies ist hier geschehen. V. Antragsfrist Eine Antragsfrist besteht für den Antrag nach 123 VwGO nicht. VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit Die L-Partei ist gemäß 61 Nr. 1, 2.Alt., 62 Abs. 3 VwGO und die FHH als Rechtsträger der Schule ( 78 Abs. 1 VwGO analog) nach 61 Nr. 1, 2.Alt., 62 Abs. 3 VwGO beteiligten- und prozessfähig. VII. Zwischenergebnis Der Antrag der P-Partei auf einstweiligen Rechtschutz ist mithin zulässig. 3

4 B. Begründetheit des Eilantrags Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn die tatsächlichen Umstände, die den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund begründen, glaubhaft gemacht sind und durch die einstweilige Anordnung keine Vorwegnahme des Hauptsachverfahrens erfolgt. Richtiger Antragsgegner ist die Freie und Hansestadt Hamburg als Träger der Schule. I. Der Anordnungsanspruch Es müsste zunächst ein Anordnungsanspruch bestehen. Der Anordnungsanspruch setzt nach 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ein streitiges Rechtsverhältnis voraus, aus dem der Antragsteller eigene Rechte herleitet. Dabei können Gegenstand einer Regelungsanordnung auch einzelne sich aus dem Rechtsverhältnis ergebende Rechte und Pflichten sein. Ein Anspruch der L- Partei auf Zulassung zu der Podiumsdiskussion könnte sich aus 5 Abs. 1 S. 1 ParteiG i.v.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GG ergeben. 1. Anspruch aus 5 Abs. 1 S. 1 ParteiG i.v.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GG Nach 5 Abs. 1 S.1 ParteiG sollen alle Parteien gleich behandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen oder andere öffentliche Leistungen zur Verfügung stellt. Das Grundgesetz gewährleistet durch Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 21 und Art. 38 GG die Chancengleichheit der Parteien und sichert damit den freien Wettbewerb der Parteien und die Teilnahme an der politischen Willensbildung. Die Chancengleichheit gilt nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne, für die Wahlvorbereitung, für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden und für die Wahlwerbung im Rundfunk, sondern im gesamten Vorfeld der Wahlen. 5 Abs. 1 ParteiG setzt diese verfassungsrechtlichen Vorgaben um, indem er bestimmt, dass bei der Gestattung der Nutzung öffentlicher Einrichtungen oder der Gewährung anderer öffentlicher Leistungen alle politischen Parteien gleich behandelt werden sollen. Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien ist verletzt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung oder die Gewähr- 4

5 leistung einer anderen öffentlichen Leistung einer Partei verweigert, obwohl er sie anderen Parteien einräumt oder eingeräumt hat. Bei der Schule müsste es sich um einen Träger der öffentlichen Gewalt handeln. 2 Hamb- SchulG erteilt den Schulen in Hamburg einen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Damit habe die Schulen eine öffentliche Gewalt inne und sind Träger öffentlichrechtlicher Verpflichtungen und Berechtigungen. 5 ParteiG setzt weiterhin voraus, dass den Parteien Einrichtungen bzw. andere öffentliche Leistungen gewährt werden. Als Einrichtungen kommen hier Räume der Schule in Betracht, die für die Diskussion zur Verfügung gestellt werden. Vorliegend geht es aber nicht um die Vermietung der Räume an den Parteien, vielmehr steht die Teilnahme an der Podiumsdiskussion im Vordergrund, sodass hierauf abzustellen ist. Fraglich ist, ob die Podiumsdiskussion als schulinterne Veranstaltung eine öffentliche Leistung i.s.d. 5 Abs. 1 ParteiG darstellt. Eine Leistung setzt eine bewusste und zweckgerichtete Vorteilsgewährung an Parteien voraus. Zwar handelt es sich bei der von zwei Schülerinnen zu fertigenden Arbeit um eine rein schulische Leistung. Die in diesem Zusammenhang vorbereitete und durchzuführende Podiumsdiskussion geht jedoch über den Rahmen einer bloßen Klassen- oder Kursveranstaltung deutlich hinaus. Sie ist oberstufenöffentlich in der Weise, dass allen Schülern der Oberstufe die Teilnahme an dieser um Uhr beginnenden Diskussionsrunde mit Landtagskandidaten ermöglicht wird. Damit handelt es sich zwar einerseits jedenfalls solange wie hier Personen außerhalb der Schule oder Pressevertreter nicht eingeladen sind und auch nicht teilnehmen um eine schulische Veranstaltung, andererseits wird diese jedoch nicht nur durch einen Träger öffentlicher Gewalt ermöglicht (die Schulleiterin hat die Kandidaten angeschrieben und eingeladen), sondern sie findet auch im Vorfeld von Wahlen vor aktuellen bzw. potentiellen Jungwählern statt und ist damit auch öffentliche im Sinne des 5 Ans. 1 Satz 1 ParteiG. Maßgebend ist insoweit nicht die Frage des Zugangs zu dieser Veranstaltung, sondern ihre partei-politische Relevanz. Diese ist aber bei einer Veranstaltung von 200 Personen, auch wenn es sich dabei allein um die Schüler einer gymnasialen und zu Teilen voll- 5

6 jährigen und damit wahlberechtigten Oberstufe handelt, gegeben. Durch die Teilnahme an der Podiumsdiskussion wird den Parteien einen öffentlichrechtlichen Vorteil gewährt, insoweit sollen alle Parteien gemäß 5 ParteiG gleichbehandelt werden. 2. Einschränkung des Anspruchs Der Anspruch auf Gleichbehandlung der Parteien besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Vor allem kann der Umfang der Gewährleistung nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zwecks erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. ( 5 Abs. 1 S. 2 ParteiG, Prinzip der abgestuften Chancengleichheit). Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien hängt eng mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren. Aus diesem Grunde ist in diesem Bereich die Gleichheit strikt und formal. Greift die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise ein, die geeignet ist, die Chancen der politischen Parteien zu verändern, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen. Alle Parteien müssen grundsätzlich formal gleich behandelt werden. Verboten ist deshalb jede unterschiedliche Behandlung, die nicht durch einen besonderen zwingenden Grund gerechtfertigt ist. Aus diesem Verbot der Verfälschung einer vorgefundenen Wettbewerbslage folgt zugleich das Gebot einer abgestuften Leistungsgewährung, um deren Nivellierung zu vermeiden. Dieses greift nicht nur bei der Verteilung von Sendezeiten für Wahlwerbesendungen oder Standorten für Wahlplakate, sondern auch bei der Berücksichtigung in konzeptionell vorgeprägten Veranstaltungen wie redaktionell gestalteten Sendungen oder auch moderierten Podiumsdiskussionen. Als mögliches Kriterium einer Abstufung sieht 5 Abs. 1 S. 2 ParteiG die Bedeutung der jeweiligen Partei vor, die sich insbesondere nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretung bemisst ( 5 Abs. 1 S. 3 ParteiG), also danach, welche Ergebnisse die betreffende Partei auch in anderen Bundesländern und im Bund erzielt hat und in welchen Parlamenten die fragliche Partei vertreten ist. Daraus folgt, dass neben Kandidaten der bereits bisher im Landtag vertretenen Parteien auch der örtliche Wahlkreiskandidat der L- Partei zu berücksichtigen ist. Diese ist nicht nur mit Fraktionsstärke im Bundestag, sondern auch in 13 Landtagen vertreten. Hinzu kommt, dass dieser Partei nach aktuellen Prognosen 6

7 konkrete Aussichten darauf eingeräumt werden, neu in den Landtag einzuziehen. Auch dies kann bei der Frage nach der Bedeutung einer Partei nicht unberücksichtigt bleiben. Die Differenzierung allein danach, ob die Partei bereits im Landtag vertreten ist, erweist sich damit als sachwidrig. 3. Zwischenergebnis Die L-Partei hat daher nach 5 Abs. 1 S. 1 ParteiG i.v.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Gleichbehandlung, also darauf, dass ihrem Wahlkreiskandidaten ebenfalls die Möglichkeit eröffnet wird, an der Podiumsdiskussion teilzunehmen. Damit ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. II. Anordnungsgrund Desweiteren müsste ein Anordnungsgrund vorliegen. Der Anordnungsgrund setzt im Fall des 123 Abs. 1 S. 2 VwGO voraus, dass eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist der Fall, wenn aufgrund einer umfassenden Interessensabwägung davon auszugehen ist, dass dem Antragsteller das Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden kann. Hierbei ist zugunsten der L-Partei zu berücksichtigten, dass ohne die einstweilige Anordnung der Zulassungsanspruch vereitelt würde. Damit ist auch ein Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. III. Keine Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens Da die einstweilige Anordnung ein Mittel vorläufigen Rechtsschutzes ist, ist hierbei allerdings eine Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich unzulässig (vgl. 123 Abs. 1 S. 2 VwGO: vorläufigen Zustands ) Das Vorwegnahmeverbot gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Wegen des Gebots effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) ist ausnahmsweise auch eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig, wenn das Recht der Antragstellers sonst vereitelt würde oder wenn ihm aus sonstigen Gründen eine vorläufige Regelung nicht zumutbar ist. Dies ist hier in zeitlicher Hinsicht zu bejahen. Würde die Podiumsdiskussion ohne einen Vertreter der L-Partei 7

8 durchgeführt, wäre ein Obsiegen in der Hauptsache nach der Landtagswahl wertlos. Daher ist hier ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig. IV. Ergebnis Das Verwaltungsgericht Hamburg wird die FHH im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichten, den Wahlkreiskandidaten der L-Partei zur Podiumsdiskussion des A-Gymnasiums zuzulassen. Teil II Zu prüfen ist, ob das Vorgehen der Polizeibeamten rechtmäßig ist. I. Ermächtigungsgrundlage Nach dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes bedarf die Handlung der Polizeibeamten einer Ermächtigungsgrundlage. Bereits hier ist fraglich, welche Norm einschlägig ist. In Betracht kommen Regelungen des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sowie des HmbSOG. Die Entfernung des B vom Schulhof könnte eine Anwendung von unmittelbarem Zwang im Sinne des 14 lit. c HmbVwVG i.v.m. 18 Abs. 1 SOG darstellen. Es könnte sich aber auch um eine unmittelbare Ausführung im Sinne von 7 SOG gehandelt haben; auch in diesem Fall wären zusätzlich die Voraussetzungen des 18 SOG zu prüfen, denn in jedem Fall wurde Zwang angewandt ( 18 Abs. 2 SOG). Der B ist durch die körperliche Einwirkung der Polizeibeamten auf ihn von dem Grundstück entfernt worden. 8

9 Abzugrenzen ist die unmittelbare Ausführung von der Vollstreckung eines Verwaltungsaktes durch unmittelbaren Zwang. Bei der Vollstreckung eines Verwaltungsaktes durch unmittelbaren Zwang ergeht zunächst ein Verwaltungsakt, der anschließend unter den Voraussetzungen und mit Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchgesetzt wird. Vorliegend hat die Schuldirektorin dem B aufgegeben, das Schulgrundstück für die Dauer der Podiumsdiskussion zu verlassen. Fraglich ist, ob diese Anordnung, die als Hausverbot zu klassifizieren ist, einen Verwaltungsakt darstellt. Verwaltungsakt gemäß 35 HmbVwVfG ist jede Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Aufforderung der Schulleiterin hat einen Erklärungsgehalt, nämlich das Verbot, sich auf dem Schulgelände während der Dauer der Podiumsdiskussion aufzuhalten, damit handelt es sich um eine Maßnahme. Eine Behörde ist gemäß 1 Abs. 4 HmbVwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Die Schule nimmt gemäß 2 Abs. 1 HmbSchulG die Aufgabe der Bildungs- und Erziehung der Schuler wahr und stellt damit eine Behörde in diesem Sinne dar. Die Maßnahme betrifft den B als Dritten und hat daher Außenwirkung und ist auf die Setzung einer Rechtsfolge für einen Einzelfall gerichtet. Hier wird die Rechtsstellung des B im Hinblick auf das Zutrittsrecht verändert. Mithin hat das Hausverbot einen Regelungscharakter. Die Maßnahme müsste allerdings auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts erfolgen. Dies ist der Fall, wenn eine öffentlichrechtliche Rechtsgrundlage für das Hausverbot besteht. Ein solches Hausverbot kann seine Grundlage in den zivilrechtlichen Besitz- und Eigentumsrechten ( 859ff, 903, 1004 BGB) finden, aber auch aus der öffentlichrechtlichen Sachherrschaft über die öffentliche Einrichtung resultieren. Fraglich ist daher, welche Rechtsgrundlage hier zur Anwendung kommt. Die Rechtsprechung unterscheidet nach dem Zweck des Besuches, nämlich danach, ob der Besucher das Haus zur Wahrnehmung öffentlichrechtlicher Angelegenheiten oder zur Erledigung privatrechtlicher Geschäfte besucht. B wollte als Wahlkreiskandidat der L-Partei an der Podiumsdiskussion der Schule, die eine parteipolitische und damit öffentlichrechtliche Relevanz hat (siehe hierzu Teil I), teilnehmen. Damit besuchte er die Schule nicht zur Erledigung privatrechtlicher Geschäfte. 9

10 Die überwiegende Literatur dagegen stellt auf den Zweck des Hausverbotes. Ein Hausverbot ist nämlich als Annex der zu schützenden Funktionen dann öffentlich-rechtlich, wenn und weil es der Sicherung der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben im Verwaltungsgebäude dient. Die Schuldirektorin hat gemäß 89 Abs. 1 HmbSchulG die Leitungsfunktion inne, daraus resultiert auch das Hausrecht. Da das gegenüber dem B ausgesprochene Hausverbot einen ungestörten Ablauf der Podiumsdiskussion gewährleisten sollte, ist es als öffentlichrechtlich zu qualifizieren. Vorliegend kommen beide Ansichten zum selben Ergebnis. Das Hausverbot ist auf dem gebiet des öffentlichen Rechts erteilt worden. Mithin sind alle Merkmale eines Verwaltungsaktes gemäß 35 HmbVwVfG gegeben. In dem Hausverbot kann der für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs erforderliche Grundverwaltungsakt gesehen werden, so dass hier als Rechtsgrundlage der Vollstreckung nicht die unmittelbare Ausführung gemäß 7 Abs. 1 SOG, sondern der unmittelbare Zwang gemäß 14 lit. c, HmbVwVG, 18 SOG einschlägig ist. Problematisch ist allerdings, dass dieser Verwaltungsakt nicht von den Polizeibeamten selbst erlassen wurde, denn nach dem allgemeinen ungeschriebenen Rechtsgrundsatz der Selbstvollstreckung wird ein Verwaltungsakt von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat. Hier wurde der Verwaltungsakt von der Schulleiterin erlassen, die als B ihrer Aufforderung nicht nachkam und protestierte die Polizeibeamten herbeigerufen hat. Fraglich ist, ob der von ihr erlassende Verwaltungsakt als Grundverwaltungsakt genügen kann. Hierbei ist Folgendes zu beachten: Auf Grundlage des 4 HmbVwVG bestimmt der Senat in 1 der Anordnung über die Vollstreckungsbehörden die Vollstreckungsbehörden in Hamburg. Zu den Vollstreckungsbehörden gehören die Fachbehörden, darunter auch die Schulbehörde. Eine einzelne Schule als solche stellt jedoch keine Fachbehörde dar. Damit ist die Schule bzw. die Schulleiterin zur Vollstreckung ihrer Verwaltungsakte gar nicht befugt. 5 Abs. 1 HmbVwVG sieht für solche Fälle die Unterstützung durch Vollstreckungsbehörden vor. Demnach können Vollstreckungsbehörden auf Ersuchen der nicht vollstreckungsbefugten Stellen die Vollstreckung durchführen. Die Polizeibeamten sind als Teil der Behörde für Inneres vollstreckungsbefugt. Daher besteht in diesem Fall kein Bedenken wegen des 10

11 Grundsatzes der Selbstvollstreckung. Mithin ist eine Grundverfügung ergangen, die die Polizeibeamten vollstreckt haben. Damit ist nicht die unmittelbare Ausführung gemäß 7 SOG, sondern der unmittelbarer Zwang gemäß 14 lit. C) HmbVWVG, 18 SOG die richtige Rechtsgrundlage für die Vollstreckungshandlung. II. Formelle Rechtsmäßigkeit 1. Zuständigkeit Die Polizeibeamten sind gemäß 5 HmbVwVG zur Vollstreckung befugt. 2. Verfahren Da es sich bei der Vollstreckung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ist eine Anhörung nach 28 VwVfG nicht erforderlich. II. Materielle Rechtmäßigkeit Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Anwendung des unmittelbaren Zwangs materiell rechtmäßig ist. 1. Rechtmäßigkeit der Grundverfügung Zwar sind die Vollstreckungsbehörden gemäß 5 Abs. 2 HmbVwVG an das Ersuchen gebunden und zu einer Nachprüfung der Grundverfügung nicht verpflichtet, dennoch ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme den ihr voraus gehende Verwaltungsakt auf dessen Rechtmäßigkeit zu prüfen. a. RGL des Grundverwaltungsaktes Das Hausverbot stellt- wie schon oben geprüft- einen Verwaltungsakt dar und findet seine Grundlage in der Zuweisung der eigentlichen Verwaltungsaufgabe, die als Annex auch die Berechtigung zur Störungsabwehr beinhaltet. Die Rechtsgrundlage für das Hausverbot bildet hier das sich aus der Leitungsfunktion der Schulleiterin ergebende Hausrecht. Vorliegend könnte die Schulleiterin als Leiterin einer Verwaltungsbehörde isv 3 SOG im Rahmen ihres Geschäftsbereiches auf die Mittel des SOG, in diesem Fall 12a SOG zugreifen. 11

12 Leitet man aber aus der Leitungsfunktion das Hausrecht her, ist dieses die speziellere Ermächtigung. Fraglich ist des Weiteren, ob der Grundverwaltungsakt als solcher einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedarf. Eine besondere gesetzliche Grundlage ist schon deshalb nicht erforderlich, weil sich die Befugnis zum Erlass des Hausverbots bereits aus der allgemeinen, kraft öffentlichen Rechts bestehenden Kompetenz einer jeden Behörde ergibt, für einen störungsfreien Dienstbetrieb innerhalb ihres räumlichen Verwaltungsbereichs zu sorgen. Hinweis: Zur Problematik des Hausverbots vgl. Maurer, 18.Aufl., 3, Rn. 34 m. w. N. b. Formelle Rechtmäßigkeit Die Schulleiterin ist auch gemäß 89 Abs. 1 HmbSchulG kraft ihrer Leitungsfunktion für die Erteilung des Hausverbots zuständig. c. Materielle Rechtmäßigkeit der Grundverfügung Die Grundverfügung müsste auch materiell rechtmäßig sein. aa) Gefahr einer Störung oder Störung des ordnungsgemäßen Betriebs Die Schulleiterin müsste zur Abwehr einer Gefahr für die Verwaltungsaufgabe bzw. zur Beseitigung einer Störung das Hausrecht ausgeübt haben. Geschützt wird unter anderen das behinderungsfreie und gesetzmäßige Funktionieren der Einrichtungen und Veranstaltungen der mit Verwaltungsaufgaben beauftragten Stelle. Hier geht es um die Podiumsdiskussion in einer Schule, die dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule dient. Eine Gefahr ist dann anzunehmen, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf hinreichend wahrscheinlich eine Schädigung eintreten kann. Vorliegend wollte B an der Podiumsdiskussion teilnehmen, obwohl es sich um eine zwar öffentlich-rechtlich relevante -, aber geschlossene Veranstaltung handelte und er davon rechtmäßig (siehe Bearbeitervermerk) ausgeschlossen wurde. Damit liegt die Gefahr einer vom Schutzzweck des Hausrechts erfassten Störung durch B vor. 12

13 bb) Richtiger Adressat B müsste auch richtiger Adressat des Hausverbotes (Störer) sein. Mangels einschlägiger Spezialnormen ist der Störerbegriff des HmbSOG zu Grunde zu legen. Hier ist B als unmittelbarer Verursacher der Gefahr Verhaltensstörer. cc)verhältnismäßigkeit Der Erlass des Hausverbotes müsste auch verhältnismäßig sein. Das Hausverbot ist zur Verhinderung der Störung der Veranstaltung erteilt worden. Die Nichtzulassung des B war auch rechtmäßig. Das Hausverbot ist auch geeignet, den B von der Podiumsdiskussion fernzuhalten. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung des B zur Podiumsdiskussion ist das Hausverbot auch im engeren Sinne verhältnismäßig. cc) Zwischenergebnis Das erteilte Hausverbot ist damit auch materiell rechtmäßig. 2. Kein Suspensiveffekt des Rechtsbefehls, 18 HmbVwVG Zwangsmittel dürfen nur unter den Voraussetzungen des 18 Abs. 1 HmbVwVG angewandt werden. Hier könnte man an 18 Abs. 1 lit. c HmbVwVG i.v.m 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO denken. Vorliegend kann der Ausgangsverwaltungsakt den Polizeibeamten wohl nicht über 80 Abs. 2, Nr. 2 VwGO zugeordnet werden, denn die beiden vollstrecken lediglich den Verwaltungsakt der Schulleiterin. Die aufschiebende Wirkung entfällt daher nicht kraft Gesetzes. Auch eine schriftliche Anordnung der Vollziehung gemäß 18 Abs. 1 lit. b HmbVwVG durch die Schulleiterin erfolgte nicht. Von den Voraussetzungen des 18 HmbVwVG kann aber gemäß 27 HmbVwVG abgewichen werden, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf andere Weise nicht beseitigt werden kann. Eine Störung der Podiumsdiskussion ist hier gegeben. Aufgrund der beschränkten Dauer der Veranstaltung war die Störung in diesem Fall nicht auf andere Weise zu beseitigen. Mithin greift 27 HmbVwVG ein, der von 18 HmbVwVG entbindet. 13

14 3. Ordnungsgemäße Vollstreckung Zu prüfen ist, ob die Vollstreckung auch ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs müsste den gesetzlichen Anforderungen gerecht werden. Der unmittelbare Zwang ist gemäß 22 Abs. 1 S. 1 SOG vor seiner Anwendung anzudrohen. Davon kann gemäß 22 Abs. 1, S. 2 SOG abgesehen werden, wenn die sofortige Anwendung des unmittelbaren Zwangs zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr notwendig ist. Bei 22 Abs. 1 SOG handelt es sich um eine spezielle Vorschrift bezüglich der Androhung von unmittelbarem Zwang im SOG. Die Eilbedürftigkeit nach 22 Abs. 1, S. 2 SOG ist nicht identisch mit der Eilbedürftigkeit nach 27 i.v.m 18 HmbVwVG. Bei 27 i.v.m 18 HmbVwVG bezieht sich die Eilbedürftigkeit auf die Tatsache, dass vor Bestandskraft vollstreckt werden soll, während 22 Abs. 1 SOG die Eilbedürftigkeit bezüglich der Androhung regelt. Vorliegend haben die Polizeibeamten ohne jedes Wort den B vom Schulgelände entfernt, es fehlte also an einer Androhung. Fraglich ist, ob gemäß 22 Abs. 1 S. 2 SOG die Umstände eine Androhung nicht zuließen. Es sind hier wohl keine Umstände ersichtlich, warum trotz der Eilbedürftigkeit der Vollstreckung jedenfalls eine Androhung unmöglich gewesen wäre, denn anders als bei 18 Abs. 2 HmbVwVG, der die Verstreichung einer angemessenen Frist (in der Regel ist ein Monat angemessen) vorsieht, genügt bei 22 Abs. 1, S. 2 SOG ein kurzer Moment. Die sofortige Anwendung von unmittelbarem Zwang ohne vorherige Androhung war hier zur Gefahrenabwehr nicht notwendig. Die Ausnahme des 22 Abs. 1, S. 2 SOG greift damit nicht ein. Mangels einer Androhung ist die Vollstreckung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. III. Ergebnis Das Vorgehen der Polizeibeamten ist mithin rechtswidrig. 14

15 15

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13 Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO

Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO A) Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, ( 40 I 1 VwGO) II. Statthafte Antragsart 1. Antragsbegehren, 88 VwGO analog 2. Abgrenzung zu

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO)

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz II 80 Abs. 5 VwGO) Sonderprobleme zum Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO (1) Einstweiliger Rechtsschutz bei faktischer Vollziehung des VA Situation: Behörde setzt sich über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Clip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog

Clip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog Clip 9 E. Widerspruchsverfahren 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog 2) Statthaftigkeit 68 VwGO 3) Problem: Widerspruchsbefugnis - Fallgruppen - Fallgruppen F. Allgemeine Leistungsklage

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Lösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach

Lösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist.

Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. Fall I: Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung

Mehr

7 Verwaltungsakt (1) Begriff

7 Verwaltungsakt (1) Begriff Begriff Verwaltungsakt legaldefiniert in 35 S. 1 VwVfG die hoheitliche Regelung eines Einzelfalls durch eine Verwaltungsbehörde mit unmittelbarer Außenwirkung = 5 Merkmale: Regelung hoheitlic h Einzelfal

Mehr

Ruhr-Universität Bochum

Ruhr-Universität Bochum Übersicht 1 Grundlagen 2 Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit 3 Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten 4 Das Widerspruchsverfahren und der informelle Rechtsschutz 5 Die Anfechtungsklage 6 Die Verpflichtungsklage

Mehr

Fall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin

Fall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin Fall 11: PreisWert im Wohngebiet A. Anfechtungsklage des N gegen die Baugenehmigung I. Zulässigkeit der Anfechtungsklage 1. Verwaltungsrechtsweg 40 I VwGO 2. Klageart: 42 I Alt. 1 VwGO 3. Klagebefugnis,

Mehr

16 Vorläufiger Rechtsschutz Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz

16 Vorläufiger Rechtsschutz Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz Vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz Vorläufiger Rechtsschutz: Sichert eine Rechtsposition bis zur endgültigen Entscheidung Einstweilige Wirkung, keine endgültige Regelung Anordnung bzw. Wiederherstellung

Mehr

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung

Lösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5

Moritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5 Fall 5 1 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht A. Sachentscheidungsvoraussetzungen, 80 V VwGO I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I 1 VwGO Keine aufdrängende Sonderzuweisung. Subvention erfolgte

Mehr

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen

Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT TRIER

VERWALTUNGSGERICHT TRIER 5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Modul 55307: Bauen und Planen in der Kommune

Modul 55307: Bauen und Planen in der Kommune Modul 55307: Bauen und Planen in der Kommune Besprechung der Klausur aus dem SS 2011 Sachverhalt B ist Betreiber einer Windkraftanlage in der Gemeinde G W wird eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz III VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNG EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ (ÜBERSICHT)

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz III VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNG EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ (ÜBERSICHT) Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz III VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNG EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ (ÜBERSICHT) A. Verwaltungsvollstreckung Ausgangsfall: Nachbar N ist gerade dabei, direkt auf die Grundstücksgrenze

Mehr

8 Staatshaftungsrecht V

8 Staatshaftungsrecht V 8 Staatshaftungsrecht V A. Grundlagen und normative Ausgestaltung öffentlich-rechtlicher Sonderverbindungen I. Begriff und rechtliche Konstruktion Ö.-r. Schuldverhältnis liegt vor, wenn # besonders enges

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln

Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln Als Verwaltungshandlungen sind alle Handlungen jedes Tun, Dulden oder Unterlassen zu betrachten, die ein Träger öffentlicher

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1 Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Spezialgesetzliche Vorschriften des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie des Produktsicherheitsgesetzes sind nicht zu prüfen.

Spezialgesetzliche Vorschriften des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie des Produktsicherheitsgesetzes sind nicht zu prüfen. Fall 3 Gefährlicher Wein Anfang des Jahres 2012 mehren sich Presseberichte, wonach es vornehmlich im Land Bayern zu vielfachem Verkauf und Verzehr von schadstoffbelastetem Wein gekommen ist. In Rede stand

Mehr

Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008

Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Zwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld. A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO)

Zwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld. A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO) Zwei Anträge: Untersagungsverfügung / Androhung von Zwangsgeld A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 Abs. 1 VwGO) aufdrängende Sonderzuweisung (-) Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur (= streitentscheidenden

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Fall 8: Lösung Frage 1

Fall 8: Lösung Frage 1 Fall 8: Lösung Frage 1 Die Klage gegen die Aufhebung des Bewilligungsbescheids hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Repetitorium Besonderes Verwaltungsrecht

Repetitorium Besonderes Verwaltungsrecht Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Sommersemester 2010 Repetitorium Besonderes Verwaltungsrecht Fall 8: Wahlkampf in der Stadthalle In Mecklenburg-Vorpommern finden demnächst Landtagswahlen statt, an denen auch

Mehr

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung

Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes 14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Personalratsrechte und ihre Durchsetzung

Personalratsrechte und ihre Durchsetzung Personalratsrechte und ihre Durchsetzung Gerichtliche Durchsetzung von Theorie und Praxis Dr. Eberhard Baden Fachanwalt für Verwaltungsrecht Kassel, 11. Sept. 2012 Einerseits: Grundsatz der vertrauensvollen

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

Kurzvortrag aus dem Öffentlichen Recht

Kurzvortrag aus dem Öffentlichen Recht Kurzvortrag aus dem Öffentlichen Recht A beantragt bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung zum Bau eines Wohnhauses. Er erhält die Baugenehmigung allerdings mit den inhaltlichen Zusätzen, dass er

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Inhalt. Standardfälle Verwaltungsrecht AT

Inhalt. Standardfälle Verwaltungsrecht AT Inhalt Standardfälle Verwaltungsrecht AT 1. TEIL: EINFÜHRUNG IN DAS VERWALTUNGSPROZESSRECHT 7 2. TEIL: FÄLLE UND LÖSUNGEN 11 Fall 1: Uni meets business 11 Verwaltungsrechtsweg Subordinationstheorie Zwei-Stufen-Theorie

Mehr

42 Ii VwGO: Möglichkeit der Verletzung in subjektivöffentlichen. N ist kein Adressat der Genehmigung, sondern Nachbar.

42 Ii VwGO: Möglichkeit der Verletzung in subjektivöffentlichen. N ist kein Adressat der Genehmigung, sondern Nachbar. Fall 7 Der im Außenbereich wohnende N wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung an A, mit der diesem drei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m genehmigt wurden. N macht geltend,

Mehr

Gerichtsverfahren alt -> neu

Gerichtsverfahren alt -> neu Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A BESCHLUSS 22/11/20*0 11:53 -t-4sbs13ö78521 VG FRANKFURT MAIN VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM Geschäftsnummer: 2 L 4369/10.F.A 2 L 4373/10.F.A MAIN BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau 2. der 3.

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Lösungsvorschlag. 1. Teil. Ausgangsfall. A. Zulässigkeit

Lösungsvorschlag. 1. Teil. Ausgangsfall. A. Zulässigkeit Lösungsvorschlag 1. Teil. Ausgangsfall A. Zulässigkeit Die Zulässigkeit der Klage der Stadt X gegen die Aufhebungsverfügung ist unproblematisch. Der Verwaltungsrechtsweg nach 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist gegeben,

Mehr

Gerichtsverfahren neu -> alt

Gerichtsverfahren neu -> alt Gerichtsverfahren neu -> alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer

Mehr

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage

Mehr

Datensicherung. Beschreibung der Datensicherung

Datensicherung. Beschreibung der Datensicherung Datensicherung Mit dem Datensicherungsprogramm können Sie Ihre persönlichen Daten problemlos Sichern. Es ist möglich eine komplette Datensicherung durchzuführen, aber auch nur die neuen und geänderten

Mehr

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November

Mehr

Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung

Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen Freie Waldorfschule Erfurt e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und ist in

Mehr

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG) Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 AV 2.03 VG 6 A 32/03 und 6 A 41/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des

Mehr

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 13.08 VG 5 K 190/06 Me In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.

Mehr

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt.

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt. Skript 1 Besonderer Teil des Medienrechts Urheberrecht I. Einführung in das Urheberrecht und das Urheberrechtsgesetz 1) Urheberrecht als Rechtsgebiet Das Urheberrecht ist schwerpunktmäßig im Urheberrechtsgesetz

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.

Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein. 5.14. Ausbildungsberechtigung (Wer darf ausbilden) Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Wer ausbilden will, muss darüber hinaus auch fachlich geeignet sein ( 30 BBiG bzw. 22

Mehr

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Veranstalterin von Drittsendezeit AZ Media TV GmbH. Benehmensherstellung gemäß 36 Abs.

Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Veranstalterin von Drittsendezeit AZ Media TV GmbH. Benehmensherstellung gemäß 36 Abs. Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Veranstalterin von Drittsendezeit AZ Media TV GmbH Benehmensherstellung gemäß 36 Abs. 5 Satz 2 RStV Aktenzeichen: KEK 574 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer

Mehr